Die Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge durch die Bausparkasse

Aktuelle Fragen des Bankrechts


Seminararbeit, 2017

39 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Zuteilungsreife
I. Vertragliches Kündigungsrecht gem. § 15 II lit. c Muster-ABB
II. Ordentliches Kündigungsrecht gem. § 488 III BGB
1. Anwendbarkeit
2. Bausparsumme ist erreicht
3. Bausparsumme ist nicht erreicht
a. Wortlaut und Vertragszweck
b. Verzicht
c. Verwirkung
d. Zwischenergebnis
III. Ordentliches Kündigungsrecht gem. § 489 I Nr. 2
1. Anwendbarkeit
a. Grammatikalische Auslegung
b. Systematische Auslegung
c. Historische Auslegung
d. Teleologische Auslegung
e. Zwischenergebnis
2. Tatbestandsvoraussetzungen des § 489 I Nr. 2 HS 1
a. Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz
b. Vollständiger Empfang
aa. Erreichen der vollen Bausparsumme
bb. Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife
(1) Direkte Anwendung des § 489 I Nr. 2
(2) Rechtsentsprechende Anwendung des § 489 I Nr. 2
(a) Planwidrige Regelungslücke
(b) Vergleichbare Interessenlage
(c) Zwischenergebnis
cc. Darlehensvalutierung
c. Ablauf der Zehnjahresfrist
d. Kein vertraglicher oder gesetzlicher Ausschluss des Kündigungsrechts
e. Zwischenergebnis
IV. Außerordentliches Kündigungsrecht gem. §§ 490 III, 314
1. Zinsentwicklung
2. Nichtinanspruchnahme des Darlehens
3. Zwischenergebnis
V. Außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 490 III, 313 I, III

C. Zusammenfassung und weiterer Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Auch heute verfügt noch mehr als ein Drittel der deutschen Bevölkerung über einen Bausparvertrag, welcher mit dem Ziel abgeschlossen wurde, zu wohnwirtschaftlichen Zwecken ein zinsgünstiges Baudarlehen zu erlangen, § 1 I 1 Bausparkassengesetz (BauSparkG).1 Bei einem Großteil dieser Verträge handelt es sich um Altverträge, deren Zinssatz meist noch zwischen drei und fünf Prozent des Sparguthabens liegt.2 In einer Phase expansiver Geldpolitik, wie sie heute durch die Europäischen Zentralbank geschieht, in der die Zinsen auf ein historisch niedriges Niveau gesunken sind3 und der Guthabenzins des Bausparvertrages oberhalb des marktüblichen Zinses liegt, bringt dies jedoch zahlreiche Bausparkassen in Bedrängnis. So schafft die aktuelle Marktentwicklung für Bausparer den Anreiz, trotz bereits eingetretener Zuteilungsreife, das ihnen bereitgestellte Bauspardarlehen nicht in Anspruch zu nehmen, da ein Darlehenszins fällig wäre, der oberhalb des Marktniveaus liegt. Es ist stattdessen weitaus rentabler, den Bausparvertrag so lange wie möglich in der Ansparphase zu halten, um von den vergleichsweise hohen Einlagezinsen zu profitieren.4 Dies führt zu einer Verschlechterung der Ertragslage der Bausparkassen, für welche es zunehmend schwieriger wird, sich zu refinanzieren.5 Verschärft wird diese Entwicklung zudem durch die sinkende Nachfrage nach neuen Baudarlehen, da gewöhnliche Immobiliendarlehen zu erheblich günstigeren Kondition erlangt werden können. Aus diesem Grund sind seit 2014 bereits zahlreiche Bausparkassen dazu übergegangen, sich durch Kündigung von unrentablen Bausparverträgen zu lösen.6 In den meisten Fällen wurden diese Kündigungen von den zuständigen Gerichten für rechtmäßig erklärt.7 Erstmals hat nun das OLG Stuttgart8 zu Gunsten der Bausparer entschieden und die Kündigung eines mehr als zehn Jahre zuteilungsreifen Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unzulässig erklärt. Im Folgenden soll untersucht werden, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine solche Kündigung in Betracht kommt und welche Bedeutung dies für die Zuweisung von Risiken adverser Marktentwicklungen hat.

B. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Zuteilungsreife

Es stellt sich zunächst die Frage, auf welche Rechtsgrundlage ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Zuteilungsreife gestützt werden könnte.

I. Vertragliches Kündigungsrecht gem. § 15 II lit. c Muster-ABB

In Betracht kommt eingangs ein vertragliches Kündigungsrecht. So berechtigt etwa § 15 II lit. c Muster-ABB die Bausparkasse zur Kündigung, wenn spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder die Annahme der Zuteilung nicht erklärt wurde. Der Tatbestand erfasst damit die derzeitige Konstellation der Nichtinanspruchnahme zuteilungsreifer Bausparverträge durch die Bausparer auf Grund der andauernden Niedrigzinsphase. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genannte Vorschrift den aktuellen Muster-ABB entstammt, welche bereits die gegenwärtige Marktlage abbilden. Den jetzt zuteilungsreifen Altverträgen lagen jedoch andere Vertragsbedingungen zu Grunde.9 Diese enthielten keine mit § 15 II lit. c Muster-ABB vergleichbare Regelung. Eine Kündigung durch die Bausparkasse war viel mehr nur dann zulässig, wenn die Rückzahlung des Bauspardarlehens auf Grund der Vermögenslage des Bausparers erheblich gefährdet war.10 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Fraglich ist mithin, ob die Änderung der Bausparbedingungen auch auf bereits bestehende Verträge Anwendung finden kann. Dem steht jedoch § 9 I 2 BauSparkG entgegen. Dieser lässt eine rückwirkende Änderung der Vertragsbedingungen zur Wahrung der Privatautonomie nur dann zu, wenn die Belange der Bausparer auf andere Weise nicht gewahrt werden (ultima ratio).11 Dies ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist hierfür eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich. Eine solche liegt bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht vor. Als Rechtsgrundlage für ein Kündigungsrecht der Bausparkasse kommen folglich nur bürgerlich-rechtliche Vorschriften in Betracht.12

II. Ordentliches Kündigungsrecht gem. § 488 III BGB

Denkbar ist diesbezüglich zunächst ein ordentliches Kündigungsrecht der Bausparkasse gem. § 488 III 1. Hiernach hängt die Fälligkeit der Rückzahlung eines zeitlich nicht beschränkten Darlehens von der Kündigung durch den Darlehensgeber oder den Darlehensnehmer ab.13

1. Anwendbarkeit

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich bei dem Bausparvertrag um einen Darlehensvertrag i.S.d. §§ 488 ff. handelt. Wegen des vordergründigen Interesses des Bausparers, ein zinsgünstiges Bauspardarlehen zu erlangen und nicht bloß seine Spareinlagen aufzubewahren, ist dies zu bejahen.14 Der Bausparvertrag ist damit als einheitlicher Darlehensvertrag i.S.d. §§ 488 ff. zu qualifizieren.

2. Bausparsumme ist erreicht

Unproblematisch gegeben ist ein Kündigungsrecht nach § 488 III 1, wenn der Bausparvertrag bereits voll bespart wurde.15 In diesem Fall beläuft sich die Differenz zwischen Sparguthaben und Bausparsumme auf null, wodurch ein Bauspardarlehen nicht mehr gewährt werden kann.16 Der eigentliche Zweck des Vertrages, ein Bauspardarlehen zu erhalten, ist damit entfallen. Durch Ansparung der vollen Bausparsumme bringt der Bausparer viel mehr zum Ausdruck, an einer Fortsetzung des Vertrages nicht mehr interessiert zu sein und auf das ihm ursprünglich zustehende Darlehen faktisch zu verzichten.17 Die Bausparkasse würde demgegenüber jedoch weiterhin der Zinsverpflichtung. In einem solchen Fall muss es der Bausparkasse möglich sein, sich von ihrer einseitigen Verpflichtung zu befreien. Ebendieses Lösungsrecht ergibt sich aus § 488 III 1.

3. Bausparsumme ist nicht erreicht

Fraglich ist aber, ob ein solches auch dann gegeben ist, wenn zwar Zuteilungsreife, aber noch keine Vollbesparung vorliegt und der Bausparer das Darlehen nicht in Anspruch nimmt.

a. Wortlaut und Vertragszweck

Hierfür könnte sprechen, dass sich der Vertrag bei Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens gem. § 5 II Muster-ABB nach den bisherigen Bedingungen fortsetzt, der Bausparer also weiterhin dazu verpflichtet ist, Spareinlagen zu erbringen.18 In den ABB ist ein genauer Termin für die Rückzahlung des Darlehens jedoch nicht bestimmt und, mit Ausnahme der Vollbesparung, mangels weiterer Anhaltspunkte auch nicht bestimmbar, weshalb es sich um ein Darlehen mit unbeschränkter Laufzeit handelt. Dieses unterfällt dem Wortlaut des § 488 III. Etwas anderes könnte sich allerdings aus den Besonderheiten des Bausparvertrags ergeben. So wird dieser mit dem Zweck abgeschlossen, ein Bauspardarlehen zu erlangen. Hierfür müssen bestimmte Mindestvoraussetzungen vorliegen, deren Erfüllung in der Regel mehrere Jahre in Anspruch nimmt.19 Würde der Bausparkasse bereits vor Erreichen dieser Mindestvoraussetzungen, also vor Zuteilungsreife, ein Kündigungsrecht nach § 488 III eingeräumt, so könnte diese sich nach Vertragsabschluss beliebig vom Vertrag lösen. Dem steht zum einen der allgemeine Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“ entgegen, wonach einmal geschlossene Verträge von den Vertragsparteien einzuhalten sind.20 Dies muss umso mehr gelten, als es sich um Verträge handelt, welche langfristig abgeschlossen werden, so wie es auch beim Bausparvertrag der Fall ist. Darüber hinaus widerspricht ein Kündigungsrecht nach § 488 III in diesem Stadium den Interessen des Bausparers, dem hierdurch die, im Gegensatz zu Vollbesparung noch bestehende und im Vertrag fußende, Möglichkeit genommen wird, durch regelmäßige Spareinlagen ein zinsgünstiges Darlehen zu erlangen.21 Dies ist vor allem deshalb brisant, weil der Bausparer bei Vertragsabschluss gem. § 1 II Muster-ABB bereits Abschlussentgelte22 entrichten musste und erste Spareinlagen eingezahlt hat.23 Letztere wurden nach der Systematik des Bausparens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur niedrig verzinst und hätten am Kapitalmarkt möglicherweise ertragswirksamer angelegt werden können. Der Bausparer ist damit gewissermaßen in Vorleistung getreten und würde dafür im Gegenzug von der Bausparkasse dahingehend abgestraft, dass ihm neben dem bloßen Darlehensanspruch auch seine finanzielle Planungssicherheit genommen wird.24 Dem könnte jedoch entgegengehalten werden, dass der Bausparer die Kündigung durch die Bausparkasse gewissermaßen selbst herbeigeführt hat, in dem er das Darlehen trotz eingetretener Zuteilungsreife über längere Zeit nicht in Anspruch genommen hat, um sich die nach heutiger Sicht vergleichsweise hohen Guthabenzinsen zu erhalten. Sein Interesse ist damit gerade nicht mehr auf das Erlangen eines zinsgünstigen Darlehens, sondern viel mehr auf eine rentable Kapitalanlage gerichtet, was dem eigentlichen Vertragszweck zuwiderläuft.25 Diesbezüglich ist jedoch einzuwenden, dass die Folgen einer Nichtinanspruchnahme des Darlehens, also die Fortsetzung des Vertrags zu den vereinbarten Bedingungen, in § 5 II Muster-ABB ausdrücklich geregelt sind. Ein Verhalten, welches vertraglich gebilligt, viel mehr sogar gewünscht ist, kann aber niemals vertragszweckwidrig sein. Das Argument schlägt deshalb fehl. Darüber hinaus hat der Bausparer die Niedrigzinsphase weder selbst herbeigeführt, noch diese voraussehen können.26 Zwar könnte überdies eingewandt werden, der Bausparer könne nicht dauerhaft darauf vertrauen, dass ihm der Bausparvertrag jahrelang trotz erheblicher Marktschwankungen zu genau gleichen Konditionen verbleibt.27 Dies ist jedoch dahingehend zu entkräften, dass für den Bausparvertrag ein auf einer langfristigen Vertragsbeziehung aufbauendes Vertrauen gerade charakteristisch ist. Folglich ergibt sich aus den Besonderheiten des Bausparvertrages ein zumindest konkludenter Ausschluss des Kündigungsrechts gem. § 488 III hinsichtlich zuteilungsreifer, aber nicht voll besparter Bausparverträge.

b. Verzicht

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob in der bloßen Nichtinanspruchnahme des Darlehens durch den Bausparer ein konkludenter Verzicht zu sehen ist. Trifft dies zu, gilt der Vertrag als erfüllt und die Bausparkasse wäre zu Kündigung berechtigt.28 Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein solcher Verzicht hohen Anforderungen unterliegt. So muss das Verhalten des Verzichtenden eindeutig darauf schließen lassen, dass dieser sein Recht vollständig aufgeben möchte.29 Nicht ausreichend ist dagegen eine reine Verzichtsvermutung auf Grundlage dessen, dass ein Anspruch für längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist.30 In einem solchen Fall ist viel mehr zu prüfen, ob ein triftiger Grund gegeben war, der eine Unterlassung der Rechtsausübung rechtfertigte.31 Als Beweggrund, welcher auf einen konkludenten Verzicht hindeuten könnte, kommt die Niedrigzinsphase und die damit einhergehenden lukrativen Guthabenzinsen in Betracht. Ob diese Motivation zutrifft, ist aus dem Verhalten des Bausparers allein in der Regel jedoch nicht eindeutig erkennbar. Zudem erfolgen die Kündigungen der Bausparkassen meist ohne jede Rückfrage nach den tatsächlichen Gründen der Nichtinanspruchnahme.32 Es handelt sich damit lediglich um Spekulationen seitens der Bausparkasse, welche fernab von individuellen und sicheren Motiven zu eigenen Gunsten pauschalisiert werden. Des Weiteren steht einem Verzicht entgegen, dass die Annahme der Zuteilung gem. § 5 II Muster-ABB ohnehin nicht zwingend ist und darüber hinaus der Vertragszweck auch später noch erreicht werden kann. Diese flexible Vertragsgestaltung ist im Bausparvertrag selbst angelegt. Ein konkludenter Verzicht wegen bloßer Nichtinanspruchnahme des Darlehens ist folglich abzulehnen.

c. Verwirkung

Schließlich könnte der Bausparer sein Recht auf Zuteilung durch längerfristige Nichtinanspruchnahme des Darlehens gem. § 242 verwirkt haben, wodurch der Bausparkasse ein Kündigungsrecht nach § 488 III entstünde. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn seit der Möglichkeit dessen Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und besondere Umstände hinzukommen, wodurch die verspätete Geltendmachung einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.33 Zwar ist seit Zuteilungsreife bereits einige Zeit verstrichen, allerdings ist der Bausparer nicht dazu verpflichtet, das Darlehen sofort nach Zuteilungsreife abzurufen. Diese Flexibilität ist vertraglich vorgesehen, weshalb die Bausparkasse nicht darauf vertrauen kann, dass das Darlehen auch in Zukunft nicht abgerufen wird, nur, weil aktuell günstige Guthabenzinsbedingungen herrschen.34 Es fehlt damit an einem Gutglaubensverstoß. Ein Kündigungsrecht nach § 488 III wegen Verwirkung ist ebenfalls nicht gegeben.

d. Zwischenergebnis

Ein Kündigungsrecht der Bausparkasse gem. § 488 III besteht damit nicht.

III. Ordentliches Kündigungsrecht gem. § 489 I Nr. 2

Ferner könnte ein Kündigungsrecht der Bausparkasse gem. § 489 I Nr. 2 bestehen. Hiernach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen.

1. Anwendbarkeit

Es müsste zunächst der Anwendungsbereich des § 489 I Nr. 2 eröffnet sein. Hieran könnten Zweifel bestehen, da die Bausparkasse als professionelles Kreditinstitut in der Ansparungsphase als Darlehensnehmerin auftritt. Fraglich ist, ob ihr dennoch ein Kündigungsrecht aus § 489 I Nr. 2 zustehen könnte.

a. Grammatikalische Auslegung

Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich zunächst keine Einschränkung entnehmen. So wird allgemein der Begriff des „Darlehensnehmers“ verwendet, ohne, dass darüber hinaus weitere personelle Voraussetzungen, wie etwa die Verbrauchereigenschaft oder Gewerbsmäßigkeit, benannt werden.35 Insbesondere hinsichtlich der Eigenschaft als Verbraucher ergibt sich aus einem Vergleich zu § 489 I Nr. 2 200236, welcher das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers im Falle eines Verbraucherdarlehens regelte, dass die Verbrauchereigenschaft in der geltenden Fassung vollständig weggefallen ist und damit gerade nicht mehr als wesentliches Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt wird.37 Teilweise wird der Wortlaut sogar so weitgehend verstanden, dass das Kündigungsrecht gem. § 489 I Nr. 2 insbesondere für Banken und Bausparkassen zu gelten hat.38 Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs durch den Wortlaut der Norm lässt sich jedenfalls nicht feststellen.

b. Systematische Auslegung

Auch die Gesetzessystematik lässt auf den ersten Blick keine anderen Rückschlüsse zu. So ist das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gem. § 489 I Nr. 2 in den Allgemeinen Vorschriften (Kapitel 1) zum Darlehensrecht verortet. Das speziellere Verbraucherkündigungsrecht des § 489 I Nr. 2 2002 wurde hingegen in § 500 und damit in den Besonderen Teil des Darlehensrechts (Kapitel 2) verlagert. Dies spricht gegen eine Begrenzung des § 489 I Nr. 2 auf Verbraucher und für eine allgemeine Anwendbarkeit auf alle Darlehensverträge.39 Dem könnte jedoch entgegenstehen, dass das Kündigungsrecht des Schuldners in seiner ursprünglichen Fassung in § 247 198640 im Allgemeinen Schuldrecht verankert war und damit für sämtliche Schuldverhältnisse galt, weshalb die Verlagerung in das Allgemeine Darlehensrecht gewissermaßen als Beschränkung des Anwendungsbereichs auf reine Aktivgeschäfte betrachtet werden kann.41 Dies würde einer Anwendbarkeit des § 489 I Nr. 2 auf Bausparverträge, welche dem Passivgeschäft angehören, entgegenstehen. Dieses Argument entbehrt jedoch jeder gesetzlichen Grundlage. Weder enthält die Norm eine Beschränkung auf Bankgeschäfte, noch differenziert sie zwischen Aktiv- und Passivgeschäften.42 Schließlich ist noch § 489 IV 1 zu berücksichtigen, welcher den Ausschluss oder die Erschwerung des in den Absätzen 1 und 2 zugestandenen Kündigungsrechts für unzulässig erklärt. Gem. § 489 IV 2 gilt dies allerdings nicht im Falle von Darlehen an verschiedene in- oder ausländische Gebietskörperschaften. Hieraus ist zunächst abzuleiten, dass Darlehensnehmer nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer sein können.43 Ferner wird die (öffentliche) Bausparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts44 von der Regelung nicht erfasst.

[...]


1 Lehmann/Schäfer, BauSparkG, § 1, Rn. 12; Haufe, Bausparen, S. 2; Yildirim, VuR 2015, 258 (258); Verband der privaten Bausparkassen e.V., Wichtige Fakten zu den privaten Bausparkassen im Jahr 2015,

http://www.bausparkassen.de/index.php?id=bausparkassen_auf_einen_blick (Letzter Aufruf: 03.01.2017).

2 Köhler, ZBB 2015, 316 (317); Deutsche Bundesbank, Übersicht RefinanzierungsZinssätze ab 1999 (bis März 2016), EZB-Zinssätze,

https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Geld_Und_Kapit Kapitalma/Zinssaetze_Renditen/S510TTEZBZINS.pdf?__blob=publicationFile (Letzter Aufruf: 03.01.2017)

3 Vgl. Europäische Zentralbank, Geldpolitische Beschlüsse, Pressemitteilung vom 08. Dezember 2016, https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Presse/EZB_Pressemitteilun gen/2016/2016_12_08_bescbeschlu.pdf?__blob=publicationFile (Letzter Aufruf: 03.01.2017)

4 Vgl. Salger, jurisPR-BKR 7/2016, Anm. 3.

5 Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800 (1800).

6 Vgl. Frühauf, Bausparkassen unter Zinsdruck, Faz.net-Artikel vom 15.11.2012, http://www.faz.net/aktuell/finanzen/kuendigung-der-altvertraege-bausparkassen- unter-zinsdruck-11960752.html (Letzter Aufruf: 03.01.2017 ).

7 Exemplarisch LG Mainz, Urteil v. 28.07.2014 - 5 O 1/14, ZIP 2015, 470; LG München, Urteil v. 18.11.2015 - 35 O 4819/15 - juris; OLG Celle, Beschluss v. 29.02.2016 - 3 U 196/15 - juris.

8 OLG Stuttgart, Urteil v. 30.03.2016 - 9 U 171/15, ZIP 2016, 910; Urteil v. 04.05.2016 - 9 U 230/15, ZIP 2016, 1211.

9 Vgl. exemplarisch Verband der privaten Bausparkassen e.V., „Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge - Mustertext“ mit Stand vom 15.08.1997 (gültig bis 19.08.2013), http://www.bausparkassen.de/index.php?id=115 (Letzter Aufruf: 05.01.2017).

10 Vgl. § 12 Muster-ABB mit Stand vom 15.08.1997.

11 Vgl. RegE, BT-Drucks. 11/8089, S. 19; Herresthal, ZIP 2016, 1257 (1262).

12 Bei den im Folgenden genannten §§ ohne Angabe des Gesetzes handelt es sich um solche des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

13 HK/Wiese, BGB, § 488, Rn. 12, 14.

14 Vgl. Lehmann/Schäfer, BauSparkG, § 1, Rn. 3.

15 OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.10.2011 - 9 U 151/11 Rn. 7 - juris; Prütting/Wegen/Weinreich/Nobbe, BGB, § 488, Rn. 64.

16 Vgl. auch Yildirim, VuR 2015, 258 (260).

17 OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.10.2011 - U 151/11 Rn. 13 - juris.

18 Herresthal, ZIP 2016, 1257 (1264).

19 Vgl. FS Horn/Mülbert/Schmitz, S. 781.

20 MüKo/Bachmann, BGB, § 241, Rn. 91.

21 Vgl. Mass/Kammerer/Specht, VuR 2016, 297 (299); Weber, ZIP 2015, 961 (962).

22 Zur Zulässigkeit von Abschlussentgelten bei Bausparverträgen siehe BGH, Urteil

v. 07.12.2014 - XI ZR 3/10, BKR 2011, 162 (162f.).

23 Yildirim, VuR 2015, 258 (260).

24 Vgl. Herresthal, ZIP 2016, 1257 (1264).

25 LG Mainz, Urteil v. 28.07.2014 - 5 O 1/14, ZIP 2015, 470 (471).

26 Vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil v. 30.03.2016 - 9 U 171/15, ZIP 2016, 910 (911).

27 Vgl. Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800 (1803).

28 Vgl. Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800 (1805).

29 Staudinger/Rieble, BGB, § 397, Rn. 109.

30 Vgl. BGH, Urteil v. 30.09.2005 - V ZR 197/04 Rn. 18 - juris.

31 Vgl. BGH, Urteil v. 20.05.1981 - IVb ZR 570/80 Rn. 8 - juris.

32 Ähnlich Horlemann, BB 2015, 2378 (2379).

33 BGH, Urteil v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 (1231).

34 Vgl. Herresthal, ZIP 2016, 1257 (1265).

35 LG Stuttgart, Urteil v. 15.09.2015 - 25 O 89/15 Rn. 22 - juris; Staudinger/Mülbert, BGB, § 489, Rn. 6; Herresthal, ZIP 2016, 1257 (1260).

36 I.d.F. des Gesetzes v. 01.01.2002, BGBl. I, S. 3138.

37 Anderes ohne Begründung: OLG München, Urteil v. 21.11.2011 - 19 U 3638/11 Rn. 11 - juris.

38 Vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 17.08.2015 - 6 O 1708/15 Rn. 30 - juris.

39 LG Stuttgart, Urteil v. 15.09.2015 - 25 O 89/15 Rn. 23 - juris; Herresthal, ZIP 2016, 1257 (1260).

40 I.d.F. des Gesetzes bis 31.12.1986, BGBl. I, S. 1169.

41 OLG Stuttgart, Urteil v. 04.05.2016 - 9 U 230/15, ZIP 2016, 1211 (1214).

42 So auch OLG Koblenz, Urteil v. 29.07.2016 - 8 U 11/16, BeckRS 2016, 14571, Rn. 19.

43 Vgl. OLG Hamm, Urteil v. 22.06.2016 - 31 U 234/15, BeckRS 2016, 11410, Rn. 22; Salger, juris-PR-BKR 7/2016, Anm. 3, S. 4.

44 Vgl. § 2 II 2 BauSparkG i.V.m. (exemplarisch) § 1 SparkG BW, http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=43B54D24D70A3C217799AD50 092A2899.jp80?quelle=jlink&query=SparkG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max =true&aiz=true#jlr-SparkGBW2005pP1 (Letzter Aufruf 09.01.2017) i.V.m. § 3 I des Staatsvertrages zwischen BW und RP über die Vereinigung der LBS Landesbausparkassen zur LBS Südwest, https://www.landtagbw.de/files/live/sites/ LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/7000/15_7854_D.pdf, (Letzter Aufruf: 09.01.2017).

Ende der Leseprobe aus 39 Seiten

Details

Titel
Die Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge durch die Bausparkasse
Untertitel
Aktuelle Fragen des Bankrechts
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
2017
Seiten
39
Katalognummer
V353753
ISBN (eBook)
9783668399044
ISBN (Buch)
9783668399051
Dateigröße
1040 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kündigung, bausparverträge, bausparkasse, aktuelle, fragen, bankrechts
Arbeit zitieren
Jennifer Hofmann (Autor:in), 2017, Die Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge durch die Bausparkasse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/353753

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