Die GEMA-Tarif-Reform 2013 und die Debatte in der Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft


Hausarbeit, 2014

47 Seiten, Note: 1,7

Markus Schmidt (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. Das Urheberrecht
1.1. Inhaber des Urheberrechts
1.2. Art und Umfang des Urheberrechts
1.3. Verletzung des Urheberrechts

2. Verwertungsgesellschaften
2.1. Die GEMA
2.1.1. Geschichte der GEMA
2.1.2. Mitglieder und Strukturen
2.1.3. Die Rechtsgrundlage und das politische Umfeld
2.1.4. GEMA-Vergütung und Pauschalabgabe
2.1.5. Umsätze der GEMA

3. GEMA-Tarif-Reform
3.1. Ursache und Hintergrund
3.2. Aktuelle Tarifgestaltung
3.3. Geplante Tarifreform 2013/ 2014
3.4 Gegenüberstellung Tarifstruktur U-VK I (2012) zu Tarif U-V (2013)
3.5. Berechnungsbeispiel 1 (Club/Diskothek)
3.6. Berechnungsbeispiel 2 (Musikkneipe)
3.7. Berechnungsbeispiel 3 (Livemusik)

4. Politsche Standpunkte zur Tarif-Reform
4.1. Piraten und der Feind GEMA
4.2. weitere Politische Stimmen (Familienministerin Schröder, Dorothee Bär)
4.3. weitere Politische Stimmen (Koalition, Abgeordnetenhaus Berlin)

5. Gesellschaftliche Stimmen
5.1. Die Reform aus Sicht eines Klub-Besitzers
5.2. Die Reform aus Sicht eines DJs
5.3. Die Reform aus Sicht eines durch die GEMA vertretenden Künstlers

6. Kultureller Wandel
6.1. Gefährdung von Existenzen

7. Fazit und Lösungsvorschlag zum gegenwärtigen Tarifstreit

Quellenverzeichnis

Vorwort

Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem vorerst gescheiterten Vorhaben der GEMA, ab dem ersten Januar 2013 eine neue Tarifstruktur einzuführen. Das Vorhaben wird in den Medien und in der Politik kontrovers Diskutiert, da die von der GEMA diktierten Neuerungen eine erhebliche Veränderung in der deutschen Musik- und Clublandschaft mit sich ziehen würde. Auch wenn eine Übergangslösung für das Vorhaben gefunden werden konnte, ist unklar wie lange sich die GEMA noch von der Durchsetzung ihrer Tarifreform abhalten lässt.

Zahlreiche Proteste haben das Thema in die Öffentlichkeit gebracht. Veranstalter von Clubpartys, Besitzer von Musikkneipen und Musiker engagieren sich zusammen gegen das Vorhaben der GEMA, eine neue Tarifstruktur einzuführen. Ein Beispiel für die zahlreichen Protestaktionen ist die Initiative FAIRplay – Gemeinsam gegen GEMAinheiten. Dieses offene Netzwerk von Clubs, Veranstaltern und Musikliebhabern hat es sich zum Ziel gesetzt, eine faire Vergütung von Urhebern und Musikern zu erreichen, sowie die GEMA-Reform zu stoppen. Bei dieser Initiative kann jeder mitmachen und sich bei der Planung von Aktionen gegen die Reform einbringen.[1]

Ein weiteres Beispiel ist die von der DEHOGA organisierte online-Petition, welche am 4.4.2012 gestartet worden ist und am 3.10.2012 beendet wurde. Innerhalb von sechs Monaten haben insgesamt 305.122 Personen gegen das Vorhaben der GEMA unterschrieben und somit das Bewusstsein der Politik auf diese Problematik geschärft.[2] Die Tarif-Reform wurde von der GEMA vorgelegt, ohne eine Diskussion mit den Betroffenen geführt zu haben. Für viele Veranstalter und Besitzer von Musikkneipen würde die erhebliche Erhöhung der Gebühren eine Gefährdung der Existenz bedeuten. Erhöhungen von bis zu rund 2000 Prozent der Gebühren bedeuten ein Aus des Betriebes, beziehungsweise eine enorme Einschränkung in der Qualität des Programms, der Licht- und Tonqualität oder eine deutliche Reduzierung der Mitarbeiterzahl.

Um dieses Problem adäquat zu diskutieren, wird im ersten Kapitel das Urheberrecht thematisiert. Es wird detailliert besprochen wer Inhaber des Urheberrechts sein kann, wie die Art und der Umfang des Urheberrechts beschaffen ist, und auf welche Weise sich die Verletzung des Urheberrechts auf den Urheber auswirken kann. Das zweite Kapitel widmet sich dem Wesen von Verwertungsgesellschaften im Allgemeinen und der GEMA im Speziellen. Um das Wirken der GEMA nachvollziehen zu können, wird im ersten Schritt die Geschichte der GEMA skizziert. Des Weiteren wird analysiert wer Mitglied der GEMA werden kann und innerhalb welcher Strukturen sich die Mitglieder wiederfinden. Auch die Rechtsgrundlagen und das politische und juristische Umfeld der Verwertungsgesellschaft sind Themen des zweiten Kapitels, um ein ganzheitliches Verständnis der Problematik zu erreichen. Abschließend wird die Art der GEMA-Vergütung und der Pauschalabgabe beschrieben, sowie die Umsätze der GEMA offengelegt.

Im dritten Kapitel werden die GEMA-Tarife unter die Lupe genommen. Als Basis werden die Hintergründe zur Tarif-Reform thematisiert, bevor die aktuelle Tarifgestaltung, sowie die geplante Tarif-Reform detailliert beschrieben werden. Nach einer Gegenüberstellung der Tarifstruktur U-VK I (2012) zu dem Tarif U-V (2013), werden Berechnungsbeispiele für Clubs, Musikkneipen und Livemusik durchgeführt, um die Auswirkungen der Reform sichtbar zu machen.

Im vierten Kapitel versucht die Arbeit Stimmen aus der Politik einzufangen, welche sich im Verlauf der Debatte eingeschaltet haben und zu einer positiven Entwicklung beigetragen haben. Sowohl die Piraten Partei, Familienministerin Schröder, die schwarz-gelbe Koalition und das Abgeordnetenhaus haben zu den Entwicklungen in der Debatte beigetragen. Die gesellschaftlichen Stimmen werden im fünften Kapitel beachtet, indem die Reform aus den Sichten eines Klub-Besitzers, eines DJ´s und eines durch die GEMA vertretenden Künstlers beschrieben werden. Das sechste Kapitel versucht das Wesen des kulturellen Wandels zu skizzieren, sowie etwaige durch die geplante Tarif-Reform entstehenden Existenzgefahren aufzuzeigen. Das siebte und letzte Kapitel stellt ein Fazit auf und versucht Lösungsvorschläge zum gegenwärtigen Tarifstreit aufzustellen.

1. Das Urheberrecht

Das Urheberrecht beschreibt die gesetzlichen Schutzmaßnahmen für subjektives geistiges Eigentum. Die moderne Art des Urheberrechts unterscheidet sich deutlich von früheren Formen, allerdings kannten schon die Künstler in der Antike einen Bezug zwischen dem Verfasser eines Werkes und dem Werk selbst.[3] Die wohl erste Beschreibung eines Urheberrechtes, beziehungsweise der Verletzung dieses, ist in der Benennung des Wortes „Plagiat“ durch den römischen Dichter Marcus Valerius Martialis zu finden, welcher in der zweiten Hälfte des ersten Jahrhunderts nach Christus wirkte. Martialis bezeichnete einen Dichter seiner Zeit, der seine Epigramme als seine eigenen ausgegeben hatte, als plagiarius, lateinisch für Menschenräuber oder Sklavenhändler.[4]

Auch im Mittelalter und in der Renaissance stellte es sich für Autoren und Künstler aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen als schwer dar, das eigene Werk zu schützen. Mit der Innovation des Buchdrucks eröffneten sich neue Möglichkeiten der Vertreibung von Texten, allerdings auch neue Probleme für die Autoren. Bücher konnten ungestraft vervielfältigt und verändert werden. Erst in der Renaissance begann sich die Sicht auf geistiges Eigentum allmählich zu verändern und die Verfasser wurden für ihre Leistungen vermehrt belohnt, wenn auch nur vereinzelt und nicht im Allgemeinen.[5]

Im achtzehnten Jahrhundert entstand in England das erste Gesetz, welches sich mit dem Schutz von geistigem Eigentum beschäftigte. Das Statute of Anne legte fest, dass der Autor exklusiv über die Vervielfältigungsrechte seines Werkes bestimmen sollte. Diese konnte er an einen Verleger abgeben, allerdings immer nur für einen bestimmten Zeitraum. Des Weiteren wurden Werke in einem Register notiert und mit einem Symbol zur Kennzeichnung des Schutzes versehen.[6]

Die erste Regelung dieser Art im deutschsprachigen Raum, entstand im Jahr 1837 im Deutschen Bund. Es wurde festgelegt, dass Künstler noch zehn Jahre nach dem Erscheinen ihres Werkes im Besitz der Aufführungsrechte blieben. Kurz später, im Jahr 1845, wurde die Frist auf dreißig Jahre nach dem Tod des Urhebers verlängert.

Der im Jahr 1886, durch Anregung des französischen Schriftstellers Victor Hugo, entstandene völkerrechtliche Vertrag „Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst“, sicherte erstmals die Urheberrechte innerhalb von mehreren souveränen Nationen. Namhaft waren es Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Schweiz, Spanien und Tunesien.[7]

So wie man das Urheberrecht heutzutage kennt, wurde es im am neunten September 1965 öffentlich gemacht. Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, auch als Urheberrechtsgesetz oder UrhG bekannt, wurde im ersten Bundesgesetzblatt des Jahres festgehalten und seit diesem Zeitpunkt mehrmals aktualisiert und verändert.[8]

Die Bestimmungen in der Verfassung, in Gesetzen und Verordnungen, sprich das objektive Recht, reguliert das genaue Verhältnis zwischen dem Urheber und seinem Werk. Gegenstand des objektiven Rechtes ist die Formulierung von Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit sowie Folgen von Verletzungen des subjektiven Rechts.[9]

So wie Gesetze von Staat zu Staat anders formuliert werden, und sich ihr Inhalt marginal bis ganz stark voneinander unterscheiden kann, so ist auch das Urheberrecht von Rechtskreis zu Rechtskreis mehr oder weniger unterschiedlich.

1.1. Inhaber des Urheberrechts

Als Inhaber des Urheberrechts, wird der Schöpfer eines Werkes, der Urheber angesehen.[10] Ein Urheber kann lediglich ein Mensch sein. Tiere, Maschinen sowie juristische Personen, können keine Urheber sein. Eine natürliche Person kann allerdings Maschinen oder einen Computer zur Hilfe nehmen, um ein Werk zu schaffen. Ausschlaggebend ist, dass „der Schöpfungsprozess vom Willen der natürlichen Person getragen ist.“[11]

Auftraggeber eines Werkes und Personen die ein Werk inspirieren, oder das Thema beziehungsweise Methoden für ein Werk vorgeben, können nicht als Urheber des Werkes angesehen werden. Ghostwriter wiederum, sind Urheber eines Textes, auch wenn durch eine Unterschrift die Rechte an einen Auftraggeber abgegeben werden.

Gibt es Streitigkeiten um das Urheberrecht, so kann vermutet werden, dass derjenige das Recht besitzt, welcher auf einem Original oder einem Vervielfältigungsstück namhaft erwähnt wird. Diese Regelungen finden sich im zehnten Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes wieder. Gibt es keine namhafte Bezeichnung eines Urhebers, so muss die Urheberschaft vom Schöpfer des Werkes bewiesen werden. Fehlt es an einer Urheberbezeichnung, ist die Herausgeberbezeichnung von Interesse für die Zuordnung der Rechte. Fehlt die Herausgeberbezeichnung, wird in weiterer Folge der Verleger als berechtigter Verwalter des Urheberrechts vermutet.[12]

Neben der Vermutung der Rechtsinhaberschaft, hat die GEMA eine besondere Form der Vermutung, welche auf die von der GEMA verfassten Gegenseitigkeitsverträg e mit ausländischen Musikverwertungsgesellschaften zurückzuschließen ist. Die GEMA- Vermutung „weist der GEMA eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Unterhaltungsmusik sowie hinsichtlich der sogenannten mechanischen Rechte zu .“[13] Des Weiteren bezieht sich die GEMA- Vermutung nicht nur auf die Wahrnehmungsbefugnis, sondern bestimmt ebenfalls ob ein Musikstück als Werk angesehen wird, oder nicht.

Ebenfalls gibt es Werke, die von mehreren Urhebern verfasst werden. In der Musik werden Werke häufig von verschiedenen Personen komponiert und getextet, die einzelnen Teile werden zu einem Werk zusammengefügt. Ein Sammelwerk besteht demnach aus verschiedenen Werken, die von einem Herausgeber bearbeitet werden und zu einem neuartigen und unabhängigen Ergebnis führen. Dabei können alle Beteiligten als Urheber angesehen werden, die eine persönliche geistige Schöpfung im Schaffensprozess zum Produkt beitragen.[14]

1.2. Art und Umfang des Urheberrechts

Das Urheberrecht umfasst Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“[15] Der zweite Paragraph des Urheberrechtsgesetzes beschreibt diejenigen Werke, welche besonders unter das Urheberrecht fallen. Darunter befinden sich ebenfalls Werke der Musik.

Der zweite Absatz des zweiten Paragraphen lautet: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“[16]

Vier Faktoren bestimmen das Wesen von persönlicher geistiger Schöpfung. Das persönliche Schaffen, eine wahrnehmbare Formgestaltung, geistiger Gehalt und eigenpersönliche Prägung sind maßgeblich beschreibende Elemente von persönlicher geistiger Schöpfung. Ersteres, das persönliche Schaffen, beschreibt menschliche Handlung, welche ein gestaltetes Ergebnis zur folge hat. Als Realakt, sprich eine rein faktisch wirkende Handlung, ruft das persönliche Schaffen unabhängig vom Willen des Handelnden eine Rechtsfolge hervor. Das persönliche Schaffen kann von einem Menschen durchgeführt werden, allerdings nicht durch Tiere oder Maschinen.[17]

Zweites, die wahrnehmbare Formgestaltung, beschreibt die Beschaffenheit des Werkes. Ein Geistesblitz alleine kann nicht als Werk definiert werden. Das Werk muss mindestens ein Mal als eine Form wahrgenommen werden.

Der alleinige Plan eines Werkes im Kopf des Urhebers genügt nicht, um die Kriterien einer persönlichen geistigen Schöpfung zu beurteilen. „Das Urheberrecht schützt ein immaterielles Gut, das sich in einem, von den Sinnen wahrnehmbaren Werk konkretisiert:“[18] Die Wahrnehmung erfordert allerdings keiner Körperlichkeit. Sowohl Stegreifgedichte, wie auch musikalische Improvisationen, fallen unter den Urheberschutz.

Ein weiterer Faktor zur Beschreibung von persönlicher geistiger Schöpfung, ist der geistige Gehalt eines Werkes. Um ein Werk im Sinne der Urheberrechtsgesetze zu erhalten, muss es mehr sein als ein sinnlich wahrnehmbares Objekt. Das Werk muss eine Gefühlswelt erzeugen, beziehungsweise die Gedankenwelt des Betrachters oder Hörers anregen können. „Bei Werken der Musik ist deren geistiger Gehalt in der durch das Hören erfassten Tonfolge oder in dem in Tönen ausgedrückten musikalischen Erlebnis, der Stimmung und der Gefühlswelt zu erblicken.“ [19]

Den vierten Faktor beschreibt die eigenpersönliche Prägung. Um einem Schöpfer eines Werkes ein Urheberrecht zuzusprechen, muss das Werk individuelle Züge aufweisen. Schöpferische Eigenart, schöpferische Eigentümlichkeit, Gestaltungshöhe oder individuelle Ausdruckskraft sind Bezeichnungen für diese Individualität. Diese Beurteilung eines Werkes ist vor allem wichtig, um urheberrechtlich geschützte Werke von nicht geschützten Werken unterscheiden zu können.[20]

Kann das Werk als ein legitimes, für das Urheberrecht taugliches angesehen werden, liegen die Rechte der Verwertung des Werkes ausschließlich beim Urheber. Der fünfzehnte Paragraph des Urheberrechtsgesetzes beschreibt die Verwertungsrechte eines Urhebers. Es wird festgelegt, dass dieser ein ausschließliches Recht hat, das Werk in körperlicher Form zu verwerten, insbesondere aufgrund des Vervielfältigungsrechtes, des Verbreitungsrechtes und des Ausstellungsrechtes. Im zweiten Absatz wird weiter festgelegt: „Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe)“.[21]

Der dritte Absatz beschäftigt sich mit der Definition einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes: „Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“ [22]

Das Urheberrecht kennt allerdings auch zahlreiche Einschränkungen, welche explizit in den Paragraphen 44a bis 63 des Urheberrechtsgesetzes zu finden sind. Diese dienen vor allem dazu, die Werke der Allgemeinheit und den Nutzern zugänglich zu machen. So beschreibt in etwa der 47 Paragraph des Urheberrechtsgesetzes die Nutzung von Werken in Schulrundfunksendungen, und beschließt: „Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.“ [23]

Paragraph 64 des Urheberrechtsgesetzes beschreibt die zeitliche Begrenztheit einer Urheberschaft. Auch diese wird durch die sogenannte Gemeinfreiheit festgelegt. „ Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“ [24]

1.3. Verletzung des Urheberrechts

Die Verletzung des Urheberrechts ist ein Thema, welches vor allem für Kunstschaffende von großen Bedeutung ist. Es bezeichnet die Verletzung des Verwertungsrechts, beziehungsweise die unerlaubte Nachahmung einer fremden Komposition. Heutzutage entsteht der größte Schaden im Bereich der Urheberrechtsverletzung durch Raubkopien, auch Schwarzkopien genannt. Diese unerlaubt vervielfältigten Medien, seien es Filme, Bücher, Musikstücke, oder ähnliches, hintergehen das Recht des Schaffenden, für sein Werk bezahlt zu werden.

Des Weiteren können unerlaubte Veränderungen einer Komposition zu einer Verletzung des Urheberrechts führen. Falls gewinnorientierter Handel mit der unerlaubten Vervielfachung von Musikstücken, durch Plagiate, oder durch den Upload im Internet betrieben wird, können die Verantwortlichen mit Gefängnisstrafen, oder Geldstrafen bestraft werden. Im deutschen Gesetz wird dieser Umstand in § 106 des Urhebergesetzes festgelegt:

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.[25]

2. Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften dienen dazu, die Urheberrechte von Mitgliedern dieser Gesellschaft zu verwalten und wahrzunehmen. Neben der GEMA existieren in Deutschland auch andere Verwertungsgesellschaften. Ein Beispiel ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbh, abgekürzt GVL. Die GVL wurde im Jahr 1959 gegründet und nimmt Zweitverwertungsrechte von Künstlern war. Die GVL schützt ausübende Künstler, welche vor allem für die Leistung der Aufnahme eines Musikstückes belohnt werden. Die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers gehen aus den Paragraphen 77 und 78 des Urhebergesetzes hervor, welche ihm das Aufnahmerecht, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, und das Recht der öffentlichen Wiedergabe zugestehen. Die GVL nimmt auch die Rechte von Tonträgerunternehmen der ausübenden Künstler war. Des Weiteren ist die Verwertungsgesellschaft GVL für die Vergabe von Labelcodes zuständig, welche für den Verkauf von Tonträgern eine zentrale Rolle einnehmen.[26]

Weitere Verwertungsgesellschaften in Deutschland sind, zum Beispiel, die VG Wort, welche sich mit den Zweitverwertungsrechten von Sprachwerken beschäftigt, oder die VG Bild-Kunst, welche die Rechte von bildenden Künstlern wahrnimmt. Der GEMA ähnliche Verwertungsgesellschaften gibt es auch in unseren deutschsprachigen Nachbarländern. In Österreich werden die Rechte von Komponisten, Autoren und Musikverlegern durch die AKM, und in der Schweiz durch die SUISA geschützt.

2.1. Die GEMA

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte ist als Verwertungsgesellschaft damit beauftragt, die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte ihrer Mitglieder zu vermitteln. Als eine der weltweit führenden Verwertungsgesellschaften im Bereich der Musik, werden Rechte von mehr als 63.000 Mitgliedern und mehr als einer Million ausländischer Berechtigter verwaltet.

Die GEMA ist als staatlich anerkannte Treuhänderin dazu verpflichtet, geistiges Eigentum ihrer Mitglieder zu schützen und die Nutzung der Werke angemessen zu entlohnen.

Darüber hinaus setzt sich die GEMA nach eigenen Angaben national und international für die Rechtsfortbildung des Urheberrechts ein. Ohne einen entsprechenden Einsatz auf diesem Gebiet, könnte die Kreativität von schöpferischen Menschen eingeengt werden und im schlimmsten Fall einen negativen Einfluss auf die Existenzgrundlage von Urhebern nehmen.[27] „Insofern ist die GEMA also auch eine Schutzorganisation für den schöpferischen Menschen.“[28]

Die GEMA hat mit den technologischen Entwicklungen der nahen Vergangenheit zu kämpfen und muss sich auf die Veränderungen des Informationszeitalters einstellen. Auch in diesem Bereich ist die Verwertungsgesellschaft bemüht, in Zusammenarbeit mit Schwesterngesellschaften, Partnern aus der Politik, Industrie und Wirtschaft, neue Arten der Zusammenarbeit zu entwickeln, um auch in Zukunft das geistige Eigentum der Urheber zu schützen.

2.1.1. Geschichte der GEMA

Die GEMA wurde am 28. September 1933 gegründet, aber schon vor ihrem Wirken gab es Gesetze, welche sich mit dem Schutz von künstlerischem Eigentum beschäftigt haben. Im Jahr 1901, am neunzehnten Juni, wurde das Gesetz „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst“, abgekürzt LUG, erlassen.[29] Es ist am 1. Januar als Bundesgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, und am 1. Januar 1966 außer Kraft getreten.[30] Es setzte erstmals fest, dass Aufführungen von Musikstücken lediglich mit der Erlaubnis der Komponisten vorgetragen werden dürfen.

Im Vergleich zu anderen Ländern Europas, entwickelten sich in Deutschland die Regelungen und Gesetze für Komponisten später.

„ Da die französische Gesellschaft schon seit dem Jahre 1851 stets auch deutsche Komponisten als Mitglieder aufgenommen und so auch deutsche Aufführungsrechte (z. B. von Robert Schumann, Richard Wagner, Brahms, Max Bruch und anderen mehr) zu vertreten hatte, ging sie, immer gestützt auf die Berner Konvention und den deutsch-französischen Literarvertrag daran, ihre Tätigkeit auch auf das innere Deutschland auszudehnen.“ [31]

Erst im Jahr 1903 gründeten Komponisten rund um Richard Strauss, Georg Schumann und Engelbert Humperdinck die Genossenschaft Deutscher Tonsetzer, abgekürzt GDT. Diese Genossenschaft gründete noch im selbem Jahr die Verwertungsgesellschaft „Anstalt für musikalische Aufführungsrechte“, kurz AFMA, welche sich verpflichtete ihre Einnahmen an die Tonsetzer, Textdichter und Verleger abzugeben und selbst keinen privatwirtschaftlichen Zweck zu erfolgen. Die folgenden drei Jahrzehnte gestalteten sich für Mitglieder von Verwertungsgesellschaften in Deutschland recht unübersichtlich. Neben der AFMA wurde auch die „Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte“ gegründet, so wie auch die österreichische Verwertungsgesellschaft AKM anfing in Deutschland zu walten.[32]

[...]


[1]. Vgl. http://www.gemeinsam-gegen-gemainheiten.de/ueber-uns/wer-ist-fairplay/

[2]. Vgl. https://www.openpetition.de/petition/online/gegen-die-tarifreform-2013-gema-verliert-augenmass

[3]. Vgl. Seifert, Fedor: Über Bücher, Verleger und Autoren – Episoden aus der Geschichte des Urheberrechts. In: NJW. 1992, S. 1270ff.

[4]. Vgl. http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/patent-__urheber-___markenrecht/plagiat

[5]. Vgl. Dillenz, Walter: Urheberrechtsgesetz, Verwertungsgesellschaftengesetz (Österreichisches). Kommentar. 2. Auflage. Springer, Wien 2004, S. 5.

[6]. Vgl. http://www.copyrighthistory.com/anne.html

[7]. Vgl. http://www.dradio.de/dlf/sendungen/kalenderblatt/1546818/

[8]. Vgl. Rehbinder, Manfred: Urheberrecht. Ein Studienbuch, 16. Aufl., München 2010. S. 19ff.

[9]. Vgl. Schack, Heimo: Urheberrecht und Urhebervertragsrecht. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2009. S. 25f.

[10]. Vgl. http://dejure.org/gesetze/UrhG/7.html

[11]. Lutz, Peter: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009, S. 53.

[12]. Vgl. Ebd. S. 54.

[13]. Ebd. S. 54.

[14]. Vgl. Ebd. S. 55.

[15]. http://dejure.org/gesetze/UrhG/1.html

[16]. http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html

[17]. Vgl. Lutz, Peter: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009, S. 16f.

[18]. Ebd. S. 17.

[19]. Ebd. S. 20.

[20]. Vgl. ebd. S. 21.

[21]. http://dejure.org/gesetze/UrhG/15.html

[22]. Ebd.

[23]. http://dejure.org/gesetze/UrhG/47.html

[24]. http://dejure.org/gesetze/UrhG/64.html

[25]. Vgl. http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html

[26]. Vgl. http://www.gvl.de/

[27]. Vgl. https://www.gema.de/die-gema/weitere-faq-zur-gema.html

[28]. Ebd.

[29]. Vgl. Deutsches Reichsgesetzblatt 1901, Nr. 27, S. 227 – 239.

[30]. Vgl. Bundesgesetzblatt Nr. I 1965, S. 1273.

[31]. W. d´Albert: Der Musikverlag und die "Genossenschaft Deutscher Tonsetzer. 1907, S. 9.

[32]. Vgl. ebd. S. 29ff.

Ende der Leseprobe aus 47 Seiten

Details

Titel
Die GEMA-Tarif-Reform 2013 und die Debatte in der Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin
Note
1,7
Autor
Jahr
2014
Seiten
47
Katalognummer
V352351
ISBN (eBook)
9783668389236
ISBN (Buch)
9783668389243
Dateigröße
998 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
gema-tarif-reform, debatte, kreativ-, veranstaltungswirtschaft
Arbeit zitieren
Markus Schmidt (Autor:in), 2014, Die GEMA-Tarif-Reform 2013 und die Debatte in der Kreativ- und Veranstaltungswirtschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/352351

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