Die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)


Bachelorarbeit, 2016

56 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Historie des § 52a UrhG
I. Gesetzesentwurf der Bundesregierung
II. Stellungnahme des Bundesrates
III. Gegenäußerung der Bundesregierung
IV. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
V. Inkrafttreten des Gesetzes
VI. Frist des § 137k UrhG

C. Tatbestandsmerkmale des § 52a UrhG
I. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a Abs. 1 UrhG
1. Öffentliche Zugänglichmachung
a) Öffentlichkeitsbegriff in § 15 Abs. 3 UrhG
b) Öffentlichkeitsbegriff in § 52a UrhG
c) Akt der Zugänglichmachung
2. Zulässige Nutzungsgegenstände
a) Kleine Teile eines Werkes
b) Teile eines Werkes
c) Werke geringen Umfangs
d) Einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften
3. Privilegierte Zwecke
a) Veranschaulichung im Unterricht, § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG
b) Eigene wissenschaftliche Forschung, § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG
4. Bestimmt abgegrenzter Personenkreis
a) Unterricht, § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG
b) Forschung, § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG
5. Gebotenheit zum jeweiligen Zweck
a) Gebotenheit
b) Entfall der Gebotenheit
6. Rechtfertigung zu nicht kommerziellen Zwecken
II. Bereichsausnahmen, § 52a Abs. 2 UrhG
1. Für den Unterricht an Schulen bestimmte Werke, § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG
2. Filmwerke, § 52a Abs. 2 Satz 2 UrhG
III. Erforderliche Vervielfältigung, § 52a Abs. 3 UrhG
1. Technisch erforderliche Vervielfältigung
2. Vervielfältigung im Vorfeld
3. Vervielfältigung im Anschluss
4. Vorratsvervielfältigung
IV. Angemessene Vergütung, § 52a Abs. 4 UrhG
1. Umfang der Vergütungspflicht
2. Angemessene Vergütungshöhe
3. Verwertungsgesellschaftspflicht

D. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

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A. Einleitung

Betrachtet man die rasante und flächendeckende Durchdringung der Digitalisierung in Gesellschaft und Wirtschaft der letzten Jahre, kann man von einer regelrechten digitalen Revolution sprechen[1]. Moderne Kommunikations- und Informationstechnologien eröffnen neue Möglichkeiten – vor allem auch im Bereich der Bildung und Forschung. Mithilfe von modernen und interaktiven Lernprogrammen kann beispielsweise eine individuellere und passgenauere Förderung der Schüler erreicht werden[2].

Mit den beispielhaft zu nennenden Rahmenprogrammen „SEMIK“[3] und „Neue Medien in der Bildung“[4] wurde dies sogar aktiv bereits seit den 1990er Jahren vom Bund und den Ländern gefördert.

Außerdem zeigte eine Umfrage im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, dass schon im Jahr 2003, also zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft[5], 96% der Schulen in Deutschland stationäre und mobile Computer zum Einsatz im Unterricht aufwiesen[6]. Aber nicht nur im herkömmlichen Präsenzunterricht werden die neuen Technologien auf verschiedenste Weise eingesetzt; dank dieser neuen Möglichkeiten entstanden Unterrichtsformen, deren Lehrkonzept vor allem auf der virtuellen und digitalen Vermittlung des Lehrstoffs beruht[7]. Als Beispiel ist hier die FernUniversität in Hagen zu nennen, die bereits im Wintersemester 1999/2000 den ersten vollständig online studierbaren Bachelor-Studiengang anbot[8]. In dem, von der FernUniversität Hagen angebotenen „Lernraum Virtuelle Universität“, können die Studenten online auf verschiedenste digitalisierte Lernmaterialien von überall aus zugreifen[9].

Der Fortschritt der Digitalisierung war damals also längst im Bereich Bildung und Wissenschaft angekommen[10].

Diese Entwicklung stellte zu dieser Zeit und auch heute noch eine große Schwierigkeit für das Urheberrecht dar. Die neuen digitalen Technologien ermöglichen einen schnelleren und einfacheren Eingriff in die Rechte der Urheber. Beispielsweise ist es möglich, urheberrechtlich geschützte Werke in kürzester Zeit und nahezu ohne Kosten bei gleichbleibender Qualität in einer hohen Anzahl verfügbar zu machen[11]. Daher war und ist es vonnöten, das Urheberrecht auch für den Bereich der Forschung und Bildung ständig anzugleichen, um in der digitalen Welt den Urheberschutz garantieren zu können[12].

Mit Blick auf die zunehmende Verwendung moderner Kommunikations- und Informationstechnologien im Kontext von Bildung und Forschung spielen vor allem die Einführung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG, wie auch die Einführung des § 52a UrhG, welcher zugleich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wieder einschränkt, eine große Rolle[13].

Der Gesetzgeber verfolgte hierbei das Ziel, die Verwendung von digitalen Kommunikationsformen in Unterricht und Forschung zu fördern und somit die Wettbewerbsfähigkeit des Bildungs- und Wissenschaftsstandorts Deutschland zu stärken, ohne dabei zu sehr in die Rechte der Urheber einzugreifen[14].

Während das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG mit viel Zuspruch angenommen wurde, führte die Einführung der „Bildungs- und Forschungsschranke“ des § 52a UrhG zu erheblichen und kontrovers diskutierten Auseinandersetzungen, und das teilweise bis heute[15].

Nicht zuletzt lag das an der Verwendung einer Schar von unbestimmten Rechtsbegriffen im Normtext des § 52a UrhG[16].

Dies hatte eine große Unsicherheit und Verwirrung über den Umfang der Norm sowie Komplikationen in der praktischen Anwendung zur Folge[17].

Das Ziel dieser Arbeit ist es, die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 52aUrhG näher zu betrachten und dadurch eine klarere Sicht über den Umfang und die Reichweite der Norm zu schaffen.

Der erste Teil der Abhandlung widmet sich den einzelnen Phasen der Entstehungsgeschichte des § 52a UrhG, wobei hier auch auf einige Standpunkte von Vertretern der verschiedenen Interessen eingegangen werden soll. Im zweiten Teil werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale näher betrachtet und erläutert. Mit einem Fazit sowie einem Ausblick schließt die nachfolgende Arbeit im dritten Teil ab.

B. Historie des § 52a UrhG

Die Grundlage für den § 52a UrhG bildet die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft[18].

Nach Art. 5 Abs. 3 lit. a dieser Info-RL können die Mitgliedsstaaten das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung einschränken.

Diese Möglichkeit nahm der deutsche Gesetzgeber wahr und führte § 52a UrhG mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003 ins Urheberrecht ein[19].

Dies war kein leichter Weg und soll nun im nachfolgenden Abschnitt näher betrachtet werden.

I. Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Ursprünglich war im Diskussionsentwurf des 5. Urheberrechtsänderungsgesetzes vom 07.07.1998 eine solche, speziell auf Unterricht und Forschung bezogene Urheberrechtsschranke zum Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, nicht geplant[20]. Vielmehr sollte eine öffentliche Zugänglichmachung allgemein von der Kommerzialität und der Abgrenzbarkeit zur Öffentlichkeit abhängig gemacht werden[21].

Auch im Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft des Bundesministeriums der Justiz vom 18.03.2002 zur Umsetzung der Info-RL blieb man noch bei der Auffassung des Diskussionsentwurfs und verortete nur das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in § 19a UrhG[22].

Im Anschluss an eine Anhörung am 22.04.2002[23] in Berlin trat der § 52a UrhG zum ersten Mal im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 16.08.2002[24] in Erscheinung. Nach der Begründung zur Einführung der Norm soll dazu die Option nach Art. 5 Abs. 3 lit. a der Info-RL in Anspruch genommen werden[25].

Der Entwurfstext des § 52a UrhG-E lautete wie folgt:

"(1) Zulässig ist, veröffentlichte Werke

1. zur Veranschaulichung im Unterricht ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die mit der öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen, soweit die Vervielfältigungen zu dem jeweiligen Zweck geboten sind.

(3) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch für die mit einer öffentlichen Zugänglichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen nach Absatz 2. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."[26]

Die Verwerter betrachteten diesen Entwurf jedoch mit großer Skepsis. In einer gemeinsamen Stellungnahme vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels und des VdS Bildungsmedien (heute: Verband Bildungsmedien e.V.) wurde bemängelt, dass § 52a UrhG-E existenzverletzend in die berechtigten Interessen der Wissenschafts-, Schulbuch- und Fachverlage eingreife und daher im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 GG ebenso wie zu Art. 5 Abs. 5 Info-RL („Drei-Stufen-Test“) steht[27].

Der VdS Bildungsmedien beispielsweise drängte in einer eigenen Stellungnahme sogar auf ein ersatzloses Streichen von § 52a UrhG-E[28]. Größte Kritikpunkte der Vertreter der Verlage, der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) und der Interessengemeinschaft Filmproduktion (Film20), die alle die Ansicht des VdS Bildungsmedien teilten, waren, dass der Norm nach ganze Werke ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden durften und auf eine Vergütungspflicht für den Unterrichtsbereich verzichtet wurde[29].

Für den Fall, dass § 52a UrhG-E nicht gestrichen werden sollte, verlangten die erwähnten Interessengruppen Bereichsausnahmen für Schul-, Fach- und Wissenschaftsverlage bzw. für Filmwerke[30].

II. Stellungnahme des Bundesrates

Anschließend setzte sich auch der Bundesrat eingehend mit § 52a UrhG-E auseinander. In seiner Stellungnahme vom 27.09.2002[31] stimmten die Kritikpunkte des Bundesrates weitgehend mit denen der Interessenvertreter überein[32].

Der Bundesrat bemängelte ebenfalls neben der zulässigen Nutzung ganzer Werke auch die fehlende Vergütungspflicht für die öffentliche Zugänglichmachung zur Veranschaulichung im Unterricht[33]. Ein solch weitreichender Eingriff in die Rechte der Urheber müsse aber den Anforderungen der Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 5 RL genügen[34].

Verfassungs- und europarechtliche Bedenken ergäben sich aufgrund der potentiell schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Primärmarkts der Schulbuchverlage[35].

Aufgrund der möglicherweise drohenden Einschränkungen des § 52a UrhG gegenüber der Entwurfsfassung reagierten die Betroffenen aus Hochschulen, Bibliotheken und Wissenschaft ihrerseits mit Stellungnahmen.

Frau Dr. Gabriele Beger, Vorsitzende des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. (DBV), beispielsweise führte im Auftrag der Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.V. (BDI) und der deutschen Gesellschaft für Informationswissenschaft und Informationspraxis e.V. (DGI) an, dass eine ohnehin eng gefasste Vorschrift nicht noch weiter eingegrenzt werden dürfe. Dies würde eine nachhaltige Gefährdung von Wissenschaft und Bildung in Deutschland darstellen[36].

Der Verband der deutschen Kunsthistoriker wollte den „free flow of informations“ für wissenschaftliche Zwecke sicher gestellt wissen, denn durch Kosten generierende und zeitfressende Zugangsbarrieren zu den benötigten Informationen würde ansonsten die Freiheit der Wissenschaft verhindert und eingeengt[37].

Außerdem wurde von weiteren Vertretern der Rechtsinhaber die nachteilige Behandlung der „Forschung“ gegenüber dem „Unterricht“ in Form der Vergütungspflicht als nicht nachvollziehbar und unbegründet beanstandet[38].

Als Folge der zuhauf eingehenden Stellungnahmen der Interessengruppen wurde eine gesonderte Anhörung explizit zu § 52a UrhG-E am 15.10.2002 veranstaltet, die jedoch nur die Kluft zwischen den zwei Gegenparteien noch deutlicher machte[39].

III. Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung zeigte sich in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates[40] im Hinblick auf die hervorgebrachten Kritikpunkte in der Anhörung vom 15.10.2002 zu Zugeständnissen bereit[41].

Sie befürwortete die Ansicht (des Bundesrates), den erlaubten Nutzungsumfang der Vorschrift auf die öffentliche Zugänglichmachung kleiner Teile eines Werkes, Werke in geringem Umfang und einzelner Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften zu beschränken[42].

Außerdem hielt man es für angebracht, den Ausdruck "zur Veranschaulichung im Unterricht" mit den Worten "an Schulen und Hochschulen" zu konkretisieren[43].

Weiter soll die bislang nur für wissenschaftliche Zwecke geplante Vergütungspflicht auch für die Nutzung im Unterricht erweitert werden[44].

IV. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Infolge der ersten Lesung im Bundestag am 14.11.2002 wurde der Gesetzesentwurf mit dem überarbeiteten § 52a UrhG-E an den Rechtsausschuss überwiesen[45]. Dort nahmen die Sachverständigen der beiden vertretenen Positionen abermals die Möglichkeit wahr, ihre Standpunkte im Bezug auf § 52a UrhG in der öffentlichen Anhörung vom 29.01.2003 darzustellen[46].

Unter anderem zweifelten beispielsweise die Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Barbara Stickelbrock und Prof. Dr. Haimo Schack wiederholt daran, dass § 52a UrhG dem in Art. 5 Abs. 5 Info-RL angelegten „Drei-Stufen-Test“ Stand hält[47].

Größte Streitpunkte waren also wie bisher im Großen und Ganzen die fehlende Notwendigkeit einer Regelung, der drohende Zerfall der Primärmärkte von Wissenschafts- und Schulverlagen und die damit gleichzeitig auftretende Unvereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 14 GG und Art. 5 Abs. 5 Info-RL[48].

Nach Abschluss der Diskussionen im Rechtsausschuss erfolgte am 14.03.2003 der Antrag der Berichterstatter der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Gesetzesentwurfs[49].

Die darin beschlossenen Änderungen stimmten überwiegend mit den Vorschlägen der Gegenäußerung der Bundesregierung überein[50].

Schließlich folgte mit Beschluss des Rechtsausschusses am 19.04.2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der FDP, die Empfehlung, den Gesetzesentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in der Fassung der Beschlussempfehlung inklusive der abgeänderten Version des § 52a UrhG anzunehmen[51].

V. Inkrafttreten des Gesetzes

Dieser Empfehlung kam der Bundestag wie auch der Bundesrat nach, sodass nach Beendigung des Vermittlungsverfahrens, dem Gesetzesentwurf in seiner geänderten Fassung am 03.07.2003 vom Bundestag und am 11.07.2003 vom Bundesrat zugestimmt werden konnte[52].

Letztendlich erfolgte dann die Verkündigung des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft am 12.09.2003, woraufhin dann mit ihm, gem. Art. 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der § 52a UrhG am 13.09.2003 in Kraft treten konnte[53].

Der nun geltende Gesetzestext des § 52a UrhG lautet wie folgt:

(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.

(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

VI. Frist des § 137k UrhG

Aufgrund der Einwände der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, welche insoweit die Bedenken der wissenschaftlichen Verleger aufgriffen, wurde zur Lösung als Kompromiss § 137k UrhG ergänzt, welcher die Anwendung des § 52a UrhG bis 31.12.2006 befristete[54].

Zudem sollte das Bundesministerium für Justiz ein Auge auf die Auswirkungen der Norm haben, um gegebenenfalls bei fundamentalen Zuwiderhandlungen oder Mängeln, sofort eine Empfehlung zur Verbesserung unterbreiten zu können[55].

Die erste im Jahr 2006 dazu initiierte Auswertung zu den praktischen Folgen des § 52a UrhG ermöglichte jedoch kein klares „ja“ oder „nein“ zum Wegfall der Befristung[56]. Daher ließ man die Frist des § 137k UrhG um weitere zwei Jahre, also bis zum 31.12.2008 gelten, und forderte das Bundesministerium der Justiz zugleich auf, die Folgen der Vorschrift abermals auszuwerten[57].

Aber auch die zweite Evaluierung im Jahr 2007 brachte keine Entscheidung über die endgültige Handhabung von § 137k UrhG hervor, sodass es wiederum zu einer Verlängerung der Frist um vier Jahre bis zum 31.12.2012 kam[58].

Das letzte Mal wurde die Befristung gem. § 137k UrhG bis zum 31.12.2014 verlängert, nachdem auch die dritte Evaluierung keine abschließende rechtliche Bewertung zuließ[59]. Dies lag vor allem an den noch nicht gefällten, aber notwendigerweise abzuwartenden höchstrichterlichen Entscheidungen, zum einen über den Abschluss eines Gesamtvertrags mit der VG Wort und zum anderen über die Reichweite des § 52a UrhG[60].

Als dann schließlich die betreffenden Urteile des BGH ergingen, erhielt man die Bestätigung, dass § 52a UrhG „eine für die Praxis handhabbare Regelung ist, die einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Rechtsinhabern und nutzenden Institutionen ermöglicht“ (Bundestag)[61].

Daher wurde mit Wirkung zum 13.12.2014 die Befristung des § 52a UrhG durch die Aufhebung des § 137k UrhG entfristet[62]. D.h. § 52a UrhG ist nun zeitlich uneingeschränkt gültig[63].

C. Tatbestandsmerkmale des § 52a UrhG

Im Folgenden sollen nun die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 52a UrhG näher betrachtet werden, da diese auf den ersten Blick nicht immer eindeutig erscheinen.

I. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a Abs. 1 UrhG

In § 52a Abs. 1 UrhG wird einmal zur Veranschaulichung im Unterricht (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG; vgl. Punkt C. I. 3. a)) und einmal zu Zwecken der Forschung (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG; vgl. Punkt C. I. 3. b)) die Erlaubnis für eine öffentliche Zugänglichmachung erteilt.

Die Vorschrift des § 52a Abs. 1 UrhG beschneidet also den Urheber in seinem exklusiven Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zum Vorteil von Unterricht und Forschung[64].

Dazu ist zuerst zu klären, was unter einer öffentlichen Zugänglichmachung zu verstehen ist.

1. Öffentliche Zugänglichmachung

Um die Rechteinhaber zu schützen, wurde in Art. 3 Abs. 1, 2 Info-RL festgelegt, dass ihnen auch das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke zusteht[65].

Im deutschen Urhebergesetz fand diese Regelung ihren Niederschlag in § 19a UrhG[66]. Diese neue im Jahr 2003 eingefügte Norm verkörpert, systematisch gesehen, einen Unterfall der öffentlichen Wiedergabe aus § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG[67]. Somit ist zu vermuten, dass der Öffentlichkeitsbegriff aus § 15 Abs. 3 UrhG heranzuziehen ist.

a) Öffentlichkeitsbegriff in § 15 Abs. 3 UrhG

Nach der Legaldefinition der „Öffentlichkeit“ gem. § 15 Abs. 3 UrhG, ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet oder mit anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Um als öffentlich zu gelten, muss eine Wiedergabe also für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sein. Eine Mehrzahl von Mitgliedern kann der Literatur nach bereits bei einer Anzahl von zwei Personen angenommen werden[68].

Diese dürfen gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht persönlich untereinander oder mit dem Werkverwerter verbunden sein[69]. Ein Indiz für die persönliche Verbundenheit ist zum einen die Größe des Personenkreises und zum anderen die Art der persönlichen Beziehungen[70]. Die Beantwortung der Frage nach der persönlichen Verbundenheit hängt jedoch letztlich immer vom vorliegenden Umstand ab[71].

Fraglich jedoch ist, ob für die Zugänglichmachung nach § 52a UrhG überhaupt die Frage nach der Öffentlichkeit (der Zugänglichmachung) zu stellen ist, oder ob auch bereits „nichtöffentliche“ Nutzungen in Unterricht und Forschung den Voraussetzungen des § 52a UrhG genügen müssen, um gerechtfertigt zu sein[72].

Letzteres wird von manchen Vertretern in der Literatur präferiert[73].

Betrachtet man jedoch die einheitliche Terminologie des Gesetzes, die Gesetzessystematik und die Begründung zum Gesetzesentwurf[74], ist davon auszugehen, dass es hinsichtlich des § 52a UrhG durchaus notwendig ist, eine öffentliche von einer nichtöffentlichen Nutzung abzugrenzen[75].

Somit ist festzuhalten, dass für die Rechtfertigung einer Zugänglichmachung nach § 52a UrhG das Tatbestandsmerkmal „Öffentlichkeit“ zu prüfen ist[76].

b) Öffentlichkeitsbegriff in § 52a UrhG

Hierfür ist zu klären, wann die Öffentlichkeit einer Zugänglichmachung für Bildung und Forschung gegeben ist.

§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG enthält die Erlaubnis, urheberrechtlich geschützte Werke an Schulen öffentlich zugänglich zu machen. Damit sind alle privaten und staatlichen Schulen gemeint, die öffentlich zugänglich sind.[77]

Für die Bestimmung der Öffentlichkeit ist wieder das Kriterium der persönlichen Verbundenheit heranzuziehen. In Klassen bzw. Kursen, in denen der allgemeinbildende, wie auch der berufsbildende Schulunterricht in Deutschland formal stattfindet, begegnen sich immer die gleichen Lehrer und Schüler, sodass ein intensiver Umgang stattfindet, der wiederum die persönliche Verbundenheit der Beteiligten untereinander entstehen lässt[78]. Eine Öffentlichkeit und damit eine urheberrechtliche Relevanz liegt daher in diesem Fall nicht vor[79]. Dies kann ebenfalls auch noch für eine Klassen- oder Kursstufe angenommen werden[80].

Wird der Personenkreis hingegen immer größer, nimmt mit der Größe die Verbundenheit der Mitglieder untereinander ab[81], sodass man bei einer Anzahl von Schülern, die über die, für eine Klassen- oder Kursstufe übliche Zahl hinausgeht, die „Öffentlichkeit“ bejahen kann[82].

Auch für besondere Schularten, wie beispielsweise Zoll- und Finanzschulen, deren Lehrgänge meist von kurzer Dauer sind und sich an einen größeren Teilnehmerkreis richten, ist daher von einer Öffentlichkeit auszugehen[83].

Ebenso wird dies für Kurse der Erwachsenenbildung, beispielsweise an Volkshochschulen, angenommen[84].

An deutschen Hochschulen wird der Großteil der Lehrveranstaltungen als Vorlesungen konzipiert. Die persönliche Verbundenheit, auf die hinsichtlich der „Öffentlichkeit“ abzustellen ist, wird aufgrund der großen Anzahl an Studierenden und des verhältnismäßig unpersönlich gestalteten Unterrichts an Hochschulen verhindert[85]. Daher ist im Regelfall die Öffentlichkeit von Hochschulveranstaltungen zu bejahen[86].

Außerdem soll der Begründung zum Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nach, der Wortlaut des § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG noch kleine Forscherteams privilegieren[87].

Da jedoch üblicherweise die Anzahl der Teammitglieder eines solchen Teams überschaubar ist, ist wiederum von einer persönlichen Verbundenheit der Personen im Team auszugehen. Deshalb ist in diesen Fällen keine Öffentlichkeit anzunehmen[88].

[...]


[1] Vgl. BMWi, Industrie 4.0 und Digitale Wirtschaft, S. 2 ff.

[2] Vgl. Dräger/Müller-Eiselt, S.62 ff.

[3] Vgl. Mandl/Reinmann-Rothmeier/Gräsel, SEMIK, S. 1 ff.

[4] Vgl. BMBF, Neue Medien in der Bildung, S. 7.

[5] Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BGBl. 2003, Teil 1 Nr. 46, S. 1774 ff.

[6] BMBF, IT-Ausstattung der Schulen, S. 7.

[7] Suttorp, S. 13.

[8] Vgl. Fejes/Baentsch, Chronik der FernUniversität.

[9] Vgl. Fejes/Baentsch, Chronik der FernUniversität.

[10] Suttorp, S. 6.

[11] Suttorp, S. 2.

[12] Eisler, S. 1; Wandtke, GRUR 2015, 221, 222.

[13] Suttorp, S. 6.

[14] Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 06.11.2002, BT-Drucks. 15/38, S. 20, 40, im Folgenden: „Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.11.2002, BT-Drucks. 15/38“; Wandtke/König, ZUM 2014, 921, 921.

[15] Vgl. hierzu die zahlreichen Stellungnahmen, abrufbar unter http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/ (zuletzt abgerufen am 19.04.2016).

[16] Eisler, S. 3.

[17] Berger, GRUR 2010, 1058, 1059; Sieber, MMR 2004, 715, 715.

[18] Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. EG Nr. L 167 S. 10; im Folgenden: „Info-RL“.

[19] Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BGBl. 2003, Teil 1 Nr. 46, S. 1776.

[20] Suttorp, S. 44.

[21] Vgl. § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG a. F.; Suttorp, S. 44.

[22] Referentenentwurf des BMJ und Begründung zum Referentenentwurf, UFITA 2004/I, S. 146. 167.

[23] Vgl. o. V., Kurzbericht über die Anhörung.

[24] Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 16.08.2002 zum „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“, BR-Drs. 684/02, S. 7, im Folgenden: „Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 16.08.2002, BR-Drs. 684/02“.

[25] Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 16.08.2002, BR-Drs. 684/02, S. 44.

[26] Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 16.08.2002, BR-Drs. 684/02, S. 7.

[27] Sprang/Baer,Stellungnahme Börsenverein und VdS Bildungsmedien, S. 2.

[28] Baer,Stellungnahme VdS Bildungsmedien, S.8.

[29] Evers/ Schwarz, Stellungnahme der SPIO und Film, S. 3 f.

[30] BVV, Stellungnahme, S. 2; VPRT, Stellungnahme, S. 13 f.

[31] Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 16.08.2002, BR-Drs. 684/02, S. 79 ff.

[32] Suttorp, S. 47.

[33] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.11.2002, BT-Drucks. 15/38 S. 36.

[34] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.11.2002, BT-Drucks. 15/38 S. 36.

[35] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.11.2002, BT-Drucks. 15/38 S. 36.

[36] Beger, Stellungnahme BDB und DGI, S. 1.

[37] Seidl, Stellungnahme Verband deutscher Kunsthistoriker, S. 2.

[38] Hoeren, Stellungnahme ITM, S. 5 f.; Simon, Stellungnahme Medienzentrum Siegen, S. 2 f.

[39] Kreutzer, Anhörung zu § 52a.

[40] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.11.2002, BT-Drucks. 15/38, S. 39 ff.

[41] Suttorp, S. 49.

[42] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.11.2002, BT-Drucks. 15/38, S. 40.

[43] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.11.2002, BT-Drucks. 15/38, S. 40.

[44] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.11.2002, BT-Drucks. 15/38, S. 40.

[45] Plenarprotokoll des Bundestages, 15/10 S. 631.

[46] Suttorp, S. 50.

[47] Bernuth, ZUM 2003, 438, 438.

[48] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) vom 09.04.2003, BT-Drucks. 15/837, S. 27, 29 f.

[49] Vgl. o. V., Antrag der Berichterstatter der Koalitionsfraktionen.

[50] Suttorp, S. 55.

[51] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) vom 09.04.2003, BT-Drucks. 15/837, S. 26.

[52] Beschluss des deutschen Bundestages - Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 04.07.2003, BR-Drucks. 445/03.

[53] Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BGBl. 2003, Teil 1 Nr. 46, S. 1774 ff.

[54] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) vom 09.04.2003, BT-Drucks. 15/837, S. 27, 29, 36; Suttorp, S. 53.

[55] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) vom 09.04.2003, BT-Drucks. 15/837, S. 26.

[56] Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – „Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ vom 14.10.2008, BT-Drucks. 16/10569, S. 1; Pflüger, ZUM 2012, 444, 445.

[57] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/1107, 16/1173 – „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ vom 28.06.2006, BT-Drucks. 16/2019, S. 4.

[58] Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – „Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ vom 14.10.2008, BT-Drucks. 16/10569, S. 1; Pflüger, ZUM 2012, 444, 445.

[59] Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP – „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ vom 06.11.2011, BT-Drucks. 17/11317, S. 1, 4.

[60] Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ vom 23.09.2014, BT-Drucks. 18/2602, S. 2.

[61] Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ vom 23.09.2014, BT-Drucks. 18/2602, S. 2.

[62] Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ vom 23.09.2014, BT-Drucks. 18/2602, S. 5.

[63] BeckOK- Schulz/Hagemeier, § 52a UrhG Rn. 2, 3.

[64] Eisler, S. 63.

[65] Eisler, S. 62 f.

[66] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.11.2002, BT-Drucks. 15/38, S. 16 f.

[67] Abedinpour, S. 96.

[68] AG Nürnberg, Urt. v. 17.01.1996 - 32 C 10234/95, NJW-RR 1996, 683, 683; Fromm/Nordemann/Dustmann, § 15 UrhG Rn. 31; Hoeren, in: Loewenheim, UrheberR, § 21 UrhG Rn. 10; Wandtke/Bullinger/Heerma, § 15 UrhG Rn. 15.

[69] Wandtke/Bullinger/Heerma, § 15 UrhG Rn. 23.

[70] Katzenberger, S. 45; Loewenheim, UrheberR, § 21 UrhG Rn. 24f.; Wandtke/Bullinger/ Heerma, § 15 UrhG Rn. 25.

[71] Vgl. Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, § 15 UrhG Rn. 79ff.

[72] Eisler, S. 52 ff.

[73] Haupt, ZUM 2004, 104, 110; Loewenheim, FS Schricker, S. 413, 416 ff.; a. A. Eisler, S. 53 f.; Lorenz, RdJB 2005, 43, 48; Neumann, S.93

[74] Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.11.2002, BT-Drucks. 15/38, S. 17.

[75] Eisler, S. 55.

[76] Eisler, S. 55.

[77] Eisler, S. 57.

[78] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss), BT-Drucks. 10/3360, S. 19; Neumann, S. 92 ff.

[79] Dreier/Schulze/Dreier, § 15 UrhG Rn. 45; Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, § 15 UrhG Rn. 84; Suttorp, S. 75.

[80] Sieber, MMR 2004, 715, 718.

[81] OLG München, Urt. v. 28.11.1985 - 6 U 4440/84, ZUM 1986, 482, 483 - Tanzkurs; Wandtke/Bullinger/Heerma, § 15 UrhG Rn. 20.

[82] Eisler, S. 59.

[83] BGH, Urt. v. 17.03.1983 - I ZR 186/80, BGHZ 87, 126 Rn. 22, 23 - Zoll- und Finanzschulen.

[84] Eisler, S. 61.

[85] OLG Koblenz, Urt. v. 07.08.1986 - 6 U 606/83, NJW-RR 1987, 699, 700 – Hochschulen.

[86] Eisler, S. 59; a. A. Rehbinder/Peukert, § 22 UrhG Rn. 443.

[87] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) vom 09.04.2003, BT-Drucks. 15/837, S. 34.

[88] Eisler, S. 61; Suttorp, S. 76.

Ende der Leseprobe aus 56 Seiten

Details

Titel
Die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
2,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
56
Katalognummer
V352119
ISBN (eBook)
9783668387034
ISBN (Buch)
9783668387041
Dateigröße
696 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Urheberrecht, § 52a UrhG, Digitalisierung, VG Wort, Zugänglichmachung, Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, EG-Richtlinie 2001/29/EG, Unterricht, Forschung, Hochschulen, Rahmenvertrag, Vergütung, kontrovers, Dozenten, Stundenten, Verwertungsgesellschaftspflicht, Vervielfältigung, erhöhter Aufwand, Pilotprojekt, Info-RL
Arbeit zitieren
Julia Emslander (Autor:in), 2016, Die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/352119

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