Die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen

Inklusion. Chancen und Herausforderungen für die Regelschulen


Essay, 2012

20 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Zum Begriff „Inklusion“
1.1. Was bedeutet „ Inklusion“?

2. Die Behindertenrechtskonvention
2.1. Inkrafttreten, Inhalte und Ziele

3. Die Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen
3.1. Die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen
3.2. Die Wirklichkeit sieht anders aus
3.3. Herausforderungen

4. Fazit

5. Quellenverzeichnis

1. Zum Begriff „Inklusion“

1.1. Was bedeutet „ Inklusion“?

„Inklusion bedeutet Einbeziehung, Einschluss, Einbeschlossenheit, Dazugehörigkeit. Die Idee der Inklusion besteht darin, dass kein Kind oder Schüler mehr als andersartig angesehen werden soll. Alle Kinder sind för­derbedürftig.“[1]

Aus der Ansicht nach Hinz und Boban ist Inklusion als „Veränderung und einen nicht endenden Prozess von gesteigertem Lernen und zunehmender Teilhabe aller SchülerInnen“ zu beschreiben.[2] Des Weite­ren bedeu­tet Inklusion in den Bereichen Bildung und Erziehung „die gleiche Wertschätzung aller SchülerInnen und Mitar­beiterInnen, die Steigerung der Teilhabe aller SchülerInnen an […] Kul­tur, Unterrichtsgegenständen und Gemeinschaft ihrer Schule, […] den Abbau von Barrieren für Ler­nen und Teilhabe aller Schülerinnen […], die Sichtweise, dass Unterschiede zwischen den SchülerIn­nen Chancen für das gemeinsame Lernen sind und nicht Probleme, die es zu überwinden gilt, […] das Recht auf wohnortnahe Bildung und Erziehung […].“[3]

Inklusion ist weniger ein pädagogisches Konstrukt, als ein elementares gesellschaftliches Anliegen, welches einen Perspektivwechsel anstrebt.[4] Inklusion soll systematisches Handeln fokussieren und individualisierte Förderung in den Gesamtrahmen öffentlicher und organisatorischer Ressourcen kennzeichnen. Menschen mit Behinderungen sollen außerdem als Bürger gesehen werden, welche nicht in erster Linie im Lichte des „Behindertseins“ gesehen werden. Sie fordert auch die Teilhabe in allen gesellschaftlichen Lebensberei­chen und verabschiedet sich von der Zwei-Gruppen-Theorie (behindert/nicht-behindert). Jeder Mensch mit Be­hinderung soll als eigenständige Persönlichkeit mit eigenen Kompetenzen und Lebensperspektiven ernst genommen und wertgeschätzt werden.[5]

Darüber hinaus ist Inklusion ein dialogisch angelegtes prozesshaftes Geschehen. Der Inklusionsprozess weißt sich als einen niemals endenden Vorgang auf, um die Teilhabe aller Menschen an sozialen Ge­meinschaften zu steigern und individuell oder kollektiv erlebte Barrieren zu verrin­gern.[6]

Das Ziel der Inklusion ist, verschiedene Ausmaße von Heterogenität in einer einzigen unteilbaren Gruppe zusammenzuführen. Die Leitidee aus der Inklusionspädagogik könnte demnach wie folgt heißen: He­terogeni­tät ist Normalität. Für eine erfolgreiche Umsetzung dieser inklusiven Leitidee wären refle­xive Entwicklungs­pro­zesse von Institutionen und ein damit einhergehendes verändertes Selbstver­ständnis und Menschenbild von Bedeutung.[7]

Zu der Definition der Inklusion sind noch weitere Meinun­gen vorhanden, welche jedoch nicht mehr in der Hausarbeit aufgeführt werden.[8]

Um Inklusion besser verstehen zu können, sollte zwischen Integration und Inklusion unterschieden werden. Inklusion sowie Integration beschreiben eine Form des gesellschaftlichen Umgangs mit der Ver­schiedenheit der Menschen.

Mit dem Begriff Integration wird vorwiegend die sozial-und bildungspolitische Absicht ausgedrückt, Men­schen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern.[9] Während Integration nach der Eingliederung von Men­schen mit Behinderungen in die bestehende Gesellschaft strebt, will Inklusion die Verän­derung bestehen­der Strukturen und Auffassungen dahingehend, dass die Unterschiedlichkeit der Menschen zur Normalität wird, erreichen. Integration meint, dass Menschen, die ausgegrenzt worden sind, wieder in die Gesellschaft hinein geholt werden, um dort gleichberechtigt zu leben. Inklusion vermeidet Ausgrenzung.

Andreas Hinz stellt die Integration der Inklusion in ihrer Praxis gegenüber.[10] Die Praxis der Integration bezeich­net er durch das Vorhandensein eines differenzierten Systems je nach Schädi­gung, einer Zwei-Gruppen Theorie und einem durch Experten gesteuerten individuumszentrierten Ansatz. Dage­gen wäre die Praxis der Inklusion durch ein umfassendes System für alle gekennzeich­net. Sowohl gemeinsa­mes als auch individuelles Leben und Lernen aller Kinder in einer allgemeinen Schule kennzeichnen die Inklu­sionspädago­gik.

Inklusion als zentralen Grundgedanken haben der Index für Inklusion und die Behindertenrechtskon­vention aufgenommen. Der Index für Inklusion will eine inklusive Schulentwicklung fördern und mit seinen dazuge­hörigen Materialsammlung (z.B. Fragebögen) den Weg zu einer „Schule für alle“ er­leichtern. Er kann den Schulen dazu dienen, ein inklusives Leitbild zu entwickeln. Die Behinderten­rechtskonvention wird im weite­ren Hausarbeitstextverlauf noch näher betrachtet.

2. Die Behindertenrechtskonvention

2.1. Inkrafttreten, Inhalte und Ziele

„Alle Menschen haben Rechte. Menschen mit Behinderungen haben die gleichen Rechte wie alle anderen Menschen. Überall auf dieser Welt“[11]. Dieses Zitat soll die Kernbot­schaft der UN-Behinderten­rechtskonvention verdeutlichen.

Die Behindertenrechtskonvention, kurz genannt BRK, wurde am 13. Dezember 2006 in New York durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet.[12] An der Entstehung waren 192 UN-Mitgliedsstaa­ten beteiligt.[13] Die Generalversammlung beschloss im Jahr 2001, dass Vor­schläge und ein interna­tionales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Be­hinderten entwickelt werden sollen. Demnach ist die Konvention der erste universelle Völkerrechtsvertrag, der den aner­kannten Katalog der Menschen­rechte, wie er im International Bill of Human Rights zum Ausdruck kommt, auf die Situation behinderter Menschen zuschneidet. Außerdem ist er das erste universelle Rechtsdokument, wel­ches die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozia­len und kulturellen Menschenrechte schützt.[14] Der Vertrag weist zwei Völkerrechtsverträge auf: das Übereinkommen mit 50 Artikeln und das Fakultativproto­koll mit 18 Artikeln.[15] Das Fakultativproto­koll enthält ein Indivi­dualbeschwerdeverfahren, mit dem sich Indivi­duen oder Gruppen gegen erlebte Menschen­rechtsverletzungen wehren können und darüber hinaus ein Untersuchungsverfah­ren für schwerwie­gende Menschenrechtsverletzungen.

Die Konvention wurde in sechs offiziell anerkannten Sprachen verfasst (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Fran­zösisch, Russisch und Spanisch).[16]

Die BRK ist für alle Träger öffentlicher Gewalt und für den Bund, die Länder und Kommunen völker­rechtlich verbindlich.[17] Die Umsetzung nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes liegt verstär­kend in den Hän­den der Länder und Kommunen.

Der Vertrag setzt wichtige Impulse für weitere Entwicklungsprozesse mit der Intention der aktiven gesell­schaftlichen Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen.

Die vorhandenen acht Prinzipien der Behindertenrechtskonvention in Artikel 3 sollen die Grundgedanken für die Umsetzung auf den unterschiedlichen Handlungsebenen des Staates und die wahre Bedeu­tung des Überein­kommens aufzeigen sowie den Interpretationsrahmen der einzelnen normativen Bestimmungen abstecken. Das sind die folgenden acht Prinzipien: 1.Respekt vor der Würde und in­dividuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen, 2. Nichtdiskriminierung, 3. Volle und effektive Par­tizipation an der und Inklusion in die Gesellschaft, 4. Achtung vor der Differenz und Akzeptanz von Menschen mit Behinderungen als Teil der menschli­chen Diversität und Humanität, 5. Chancengleichheit, 6. Barrierefreiheit, 7. Gleichheit zwischen Mann und Frau, 8. Respekt vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und Achtung ihres Wahrungsrechts ihrer Identität.[18]

Würde, Barrierefreiheit, Chancengleichheit, Inklusion, Selbstbestimmung, Empowerment und Parti­zipation sind die zentralen Leitbegriffe der Konvention. Marianne Schulze, freischaffende australisch-österreichische Menschenrechtskonsulentin in Wien, fasst diese in folgende Gruppen zusammen: 1. Generelle Bestimmun­gen, die der Anti-Diskriminie­rung dienen (z.B. Art. 5, Art. 7, Art. 9), 2. Personen­schutzrechte, die die Rechte auf Leben, Freiheit von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Be­handlung, Schutz der Person vor Aus­beutung, Gewalt und Missbrauch garantieren (z.B. Art. 16), 3. Selbstbestimmungsrechte, die die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Menschen mit Behinderung schützen (z.B. Art 10), 4. Recht auf Barrierefreiheit und Partizipation, durch die Teilhabe in der Ge­sellschaft und den freien Zugang zur Justiz und Politik, 5. Freiheits­rechte wie das Recht auf Nationali­tät, persönliche Mobilität, das Recht von Eltern, ihr behindertes Kind zu versorgen und das Recht behinderter Eltern, für ihr Kind zu sorgen, 6. Wirtschaftliche und soziale Rechte, wie das Recht auf inklusive Bildung, Gesundheitsver­sorgung, Arbeit und adäquater sozialer Schutz.[19]

Grundlegend für die Konvention ist die Leitidee der Inklusion: Menschen mit Behinderung gehören von An­fang an mitten in die Gesellschaft. Ziel der Behindertenrechtskonvention ist die volle und gleichberechtigte Teilhabe an allen Men­schenrechten und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu för­dern, sowie Diskriminierungen zu be­seitigen(vgl. Art. 1 VN-BRK). Die BRK ermöglicht, Menschen­rechtsverletzungen, die behinderte Menschen erleben, als solche wahrzunehmen, statt sie als un­vermeidliches individuelles Schicksal zu verharmlosen. Be­hinderung soll als kulturelle Bereicherung aufgefasst und nicht nur aus medizinischer oder sozialer Sicht be­trachtet werden.

Des Weiteren stellen die Vertragsstaaten bei der Umsetzung der BRK sicher, dass „...Menschen mit Behinde­rungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben..“(Art. 24, 2b)[20].

[...]


[1] Vgl. Gewerkschaft, Erziehung und Wissenschaft über Inklusion, http://www.gew.de/Inklusion_3.html.

[2] Vgl. Ines Boban,Andreas Hinz: Index für Inklusion. Lernen und Teilhabe in der Schule der Vielfalt entwickeln, Halle, 2003, S.10.

[3] Vgl. ebenda, S. 10.

[4] Vgl. Stefan Kornherr: Inklusion als Utopie der Offenen Behindertenarbeit – Wandel von Integration zu Inklusion als Aufgabe des Sozialmanagements, Books on Demand GmbH, Norderstedt, S. 23.

[5] Vgl. Stephanie Stangier, Eva-Maria Thoms: Eine Schule für alle – Inklusion umsetzen in der Sekundarstufe, mittendrin e.V., Verlag an der Ruhr, Mühlheim an der Ruhr, 2012, S. 346.

[6] Vgl. Bettina Amrhein: Inklusion in der Sekundarstufe – eine empirische Analyse, Klinkhardt Verlag, 2011, S. 15.

[7] Vgl. Kristin Kunert: Integration? Inklusion? – Verschiedenheit der mit diesen Begriffen verbundenen Ziele und Forderungen, Studienarbeit, Grin Verlag, 1. Auflage, 2009. S. 8.

[8] Siehe z.B. Tony Booth, vgl. Buch: Inklusion in der Sekundarstufe – eine empirische Analyse; oder Schuchardt und Schablon, vgl. Integration? Inklusion? – Verschiedenheit der mit diesen Begriffen verbundenen Ziele und Forderungen etc. (in der Literatur sind auch weitere Definitionen zur Integration vorhanden).

[9] Vgl. Carolin Kulp: Inklusion nach der Behindertenrechtskonvention, Studienarbeit, Grin Verlag, 1. Auflage, 2010, S.5.

[10] Vgl. Andreas Hinz, Inklusion – mehr als nur ein neues Wort, 20.11.2007, http://www.gemeinsamleben-rheinlandpfalz.de/Hinz_Inklusion_.prf.

[11] Vgl. Daniela Gobat, Susanne Grebe-Deppe, Monika Nölting: Es ist normal verschieden zu sein. Handlungsvorschläge zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Kommunen in Niedersachsen, Februar 2011; Zitiert aus einem Referat von Bärbel Pieschke, Behindertenbeirat Aurich.

[12] Vgl. Prof. Dr. Theresia Degener: Welche legislativen Herausforderungen bestehen in Bezug auf die nationale Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention in Bund und Ländern,S.1 http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CFMQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.netzwerk-artikel-3.de%2Fdokumente%2Fdoc_download%2F40-legislative-herausforderungen-aus-der-brk&ei=7fgbUIHYJ8aRswaHwoGoBQ&usg=AFQjCNGcb8aViE1cMxwwa7cRkNyL8HKG0w.

[13] Vgl. Monika Schumann: Die „Behindertenrechtskonvention“ in Kraft! – Ein Meilenstein auf dem Weg zur inklusiven Bildung in Deutschland?!, In: Zeitschrift für Inklusion Nr.2, 2009, S. 2, http://www.inklusion-online.net/index.php/inklusion/article/viewArticle/35/42#_edn11 ; vgl. Schulze, M.: Die Konvention: Ihre Notwendigkeit und ihre Möglichkeiten. In: Behinderte Menschen (2009), S. 21.

[14] Vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.11.2010: Pädagogische und rechtliche Aspekte der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – VN-BRK) in der schulischen Bildung, S. 2.

[15] Vgl. Prof. Dr. Theresia Degener: Welche legislativen Herausforderungen bestehen in Bezug auf die nationale Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention in Bund und Ländern, S. 2.

[16] Vgl. Monika Schumann: Die „Behindertenrechtskonvention“ in Kraft!, S. 2.

[17] Vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.11.2010, S. 2.

[18] Vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.11.2010, S. 2.

[19] Vgl. Monika Schuhmann: Die „Behindertenrechtskonvention“ in Kraft!, S.2 ; vgl. Schulze, M.: Die Konvention: Ihre Notwendigkeit und ihre Möglichkeiten. In: Behinderte Menschen (2009), S. 23.

[20] Vgl. Monika Schuhmann: Die „Behindertenrechtskonvention“ in Kraft!, S.2 ; vgl. Schulze, M.: Die Konvention: Ihre Notwendigkeit und ihre Möglichkeiten. In: Behinderte Menschen (2009), S. 4.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen
Untertitel
Inklusion. Chancen und Herausforderungen für die Regelschulen
Autor
Jahr
2012
Seiten
20
Katalognummer
V350685
ISBN (eBook)
9783668373112
ISBN (Buch)
9783668373129
Dateigröße
497 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
umsetzung, behindertenrechtskonvention, niedersachsen, inklusion, chancen, herausforderungen, regelschulen
Arbeit zitieren
Anna Rezmer (Autor:in), 2012, Die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/350685

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