Risikobewertung im Rahmen steuerlicher Außenprüfung


Bachelorarbeit, 2014

40 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Theoretische Grundlagen der steuerlichen Außenprüfung
2.1 Definitionen wichtiger Begriffe
2.1.1 Die Definition des Begriffs ÄRisiko“
2.1.2 Die Definition des Begriffs ÄRisikobewertung“
2.1.3 Die Definition des Begriffs ÄSteuerliche Außenprüfung“
2.1.4 Die Definition des Begriffs ÄGleichmäßigkeit der Besteuerung“
2.2 Rechtsgrundlagen und Verwaltungsanweisungen
2.2.1 Grundlegende gesetzliche Regelungen
2.2.2 Die §§ 146, 147, 200 AO, die GDPdU und die ÄGrundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme“ (GoBS)

3 Das Vorgehen der Finanzverwaltung zur Identifikation von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der digitalen Betriebsprüfung
3.1 Die Abgrenzung steuerlich relevanter Daten und deren Aufbewahrung
3.2 Die Datenzugriffsformen der digitalen Außenprüfung
3.3 Das Risikomanagement der Finanzverwaltung
3.3.1 Die Datenquellen der Außenprüfung
3.3.2 Die Identifikation prüfungsbedürftiger Betriebe
3.3.3 Das neue Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung
3.3.4 Die Methoden der Risikobewertung durch die Finanzverwaltung
3.4 Der IDEA-Einsatz bei der Risikobewertung durch die Finanzverwaltung .
3.4.1 Die Grundlagen des IDEA-Einsatzes in der Risikobewertung durch die Finanzverwaltung
3.4.2 Benford’s Gesetz
3.4.3 Der Chi-Quadrat-Test
3.4.4 Reihenvergleiche
3.4.5 Weitere Auswertungsmöglichkeiten und Vorgehensweisen
3.5 Mögliche Konsequenzen für Unternehmen bei Unregelmäßigkeiten
3.5.1 Strafrechtliche Konsequenzen
3.5.2 Die Anwendung von Zwangsmitteln
3.5.3 Die Anwendung von Schätzverfahren

4 Die E-Bilanz
4.1 Die Definition und die rechtlichen Grundlagen der E-Bilanz
4.2 Die Ziele und Chancen der E-Bilanz
4.2.1 Die gesetzgeberischen Ziele der E-Bilanz
4.2.2 Die Chancen durch die Einführung der E-Bilanz
4.3 Die Bestandteile der Steuer-Taxonomie
4.3.1 Grundlegendes zur Steuer-Taxonomie
4.3.2 Die Kennzeichnungen der Steuer-Taxonomie
4.4 Die Umsetzung der E-Bilanz im Unternehmen
4.5 Die Auswirkungen der E-Bilanz auf anschlussgeprüfte Unternehmen

5 Das Risikomanagement im Unternehmen bei der steuerlichen Außenprüfung .
5.1 Grundsätzliches zum steuerlichen Risikomanagement
5.2 Die Risiken der E-Bilanz
5.2.1 Grundlegendes zu den Risiken der E-Bilanz
5.2.2 Die Definition und die Einordnung von ÄTax Compliance“
5.2.3 Die Risiken bei der Aufbewahrung und Archivierung digitaler Daten
5.2.4 Risikominimierung durch den unternehmensinternen IDEA-Einsatz .
5.2.5 Der Zeitreihenvergleich sowie Strategien zur Vermeidung einer Schätzung auf Basis des Zeitreihenvergleichs
5.2.6 Die Vermeidung typischer Buchführungsfehler
5.3 Risikovermeidung durch Anti-Fraud-Management
5.3.1 Die Definition von Fraud
5.3.2 Das Risikomanagement fraudulenter Handlungen

6 Zusammenfassung

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Internetquellen

Verzeichnis der Rechtsquellen

1 Einleitung

Die steuerliche Außenprüfung befindet sich in Folge der deutschen E-Government Strategie1 im Umbruch. Bereits durch das ÄGesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung 2000“ (StSenkG 2000)2 und den damit verbundenen ÄGrundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterla- gen“ (GDPdU)3 wurde die Möglichkeit des digitalen Datenzugriffs zum 01.01.2002 eingeführt. Inzwischen hat das Risikomanagement der Finanzverwaltung durch die E-Bilanz eine weitere Option erhalten, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicher- zustellen. Ziel dieser Arbeit ist es, zu untersuchen, inwiefern in Folge der Einführung der E-Bilanz Änderungen in der Durchführung der steuerlichen Außenprüfung zu erwarten sind und welche Risiken die Unternehmen in diesem Zusammenhang be- achten müssen. Dazu werden im zweiten Kapitel zunächst theoretische Grundlagen erläutert. Anschließend werden im dritten Kapitel das Risikomanagement der Fi- nanzverwaltung und das Vorgehen derselben bei der digitalen Außenprüfung be- schrieben. Hier wird gezeigt, wie die Prüfmethoden der Finanzverwaltung der Identi- fikation von Unregelmäßigkeiten dienen. Im Anschluss werden im vierten Kapitel die Grundlagen der E-Bilanz beleuchtet. Letztlich wird im fünften Kapitel unter- sucht, welche Risiken mit der Einführung der E-Bilanz verbunden sein können und inwieweit durch die Einführung der E-Bilanz Änderungen bei der steuerlichen Au- ßenprüfung zu erwarten sind.

2 Theoretische Grundlagen der steuerlichen Außenprüfung

2.1 Definitionen wichtiger Begriffe

2.1.1 Die Definition des Begriffs „Risiko“

Es gibt weder in der betriebswirtschaftlichen Literatur noch in Gesetzen, wie zum Beispiel dem ÄGesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ (KonTraG) eine einheitliche Definition des Risikobegriffs. Eine mögliche Definition unterscheidet Risiken zunächst in kalkulierbare - die auch als Äreine“ oder Äversich- erbare“ Risiken bezeichnet werden - und nicht kalkulierbare Risiken. Nicht kalku- lierbare Risiken werden auch als Äspekulative“ oder Änicht versicherbare“ Risiken bezeichnet. Diese beinhalten aber auch Chancen. Im Gegensatz dazu impliziert das KonTraG allerdings vielmehr den engeren Risikobegriff, die Verlustgefahr.4

Eine andere Definition beschreibt Risiko als eine ÄEntscheidungssituation bei Unsi- cherheit, bei welcher der Entscheider für die möglichen Ergebnisse beziehungsweise Umweltzustände Eintrittswahrscheinlichkeiten angeben kann.“5 Diese sind allerdings nur bei den kalkulierbaren Risiken bekannt. Im Folgenden wird der Risikobegriff von verwandten Begriffen weiter abgegrenzt. ÄAllg. entscheidet man hinsichtlich der Zukunftserwartungen eines Entscheiders Sicherheit […] und Unsicherheit […]. Un- sicherheit wiederum wird unterschieden in Unsicherheit i.e.S. (auch: Ungewissheit) und Risiko. Anders als bei Risiko sind bei Unsicherheit i.e.S. keine Eintrittswahr- scheinlichkeiten verfügbar“.6 Nicht kalkulierbare Risiken bedeuten also stets Unsi- cherheit i.e.S., da die Eintrittswahrscheinlichkeiten nicht bekannt sind.

Da im unternehmerischen Risikomanagement subjektive Wahrscheinlichkeiten typisch sind,7 lassen sich diese Unsicherheiten letztlich nur schwer einordnen. Am passendsten für die finale Definition des Begriffs ÄRisiko“ im Kontext dieser Arbeit erscheint jedoch diejenige der Statistik und des Finanzmanagements. In dieser wird Risiko als die mögliche Abweichung vom Erwartungswert beschrieben. Eine Situation ist demnach dann riskanter als eine andere, wenn entweder der erwartete Verlust höher oder dessen Unsicherheit größer ist.8

2.1.2 Die Definition des Begriffs „Risikobewertung“

Der Begriff ÄRisikobewertung“ bezeichnet den letzten Teilprozess innerhalb des Hauptprozesses ÄRisikobeurteilung“. In diesem Teilprozess werden Risiken unter Berücksichtigung von Nutzen- und Schadenshöhe sowie der jeweiligen Eintritts- wahrscheinlichkeiten bewertet. Bevor diese Bewertung allerdings stattfinden kann, müssen Risiken zunächst identifiziert und analysiert werden. Bei der Risikoidentifi- kation werden möglichst viele Informationen über die Gefahren und Chancen unter Berücksichtigung der Handlungsziele gesammelt. Anschließend werden in der Risi- koanalyse sowohl der mögliche Nutzen als auch mögliche Schäden sowie Eintritts- wahrscheinlichkeiten untersucht.9 Abbildung 1 zeigt die Einordnung des Teilprozes- ses ÄRisikobewertung“ in den Hauptprozess ÄRisikobeurteilung“.

Risikobeurteilung

Risikoidentifikation Risikoanalyse Risikobewertung

Abbildung 1: Einordnung des Teilprozesses "Risikobewertung"10

2.1.3 Die Definition des Begriffs „Steuerliche Außenprüfung“

Die steuerliche Außenprüfung ist neben der Steuerfahndung, der Steueraufsicht in Zoll- und Verbrauchssteuersachen und der Umsatzsteuernachschau ein besonderes Sachaufklärungsverfahren. Diese Verfahren sind zusätzliche Maßnahmen der Fi- nanzbehörden, um die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu ermitteln. Sie erlauben eine tiefergehende Sachverhaltsprüfung als im allgemeinen Festset- zungsverfahren.11

Der Begriff Außenprüfung dient als Oberbegriff für verschiedene Prüfungen durch den Außendienst der Finanzverwaltung. Er beinhaltet die Betriebsprüfung, die abge- kürzte Außenprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Umsatzsteuer- Sonderprüfung.12

Diese Arbeit orientiert sich stets an den Verfahren der Betriebsprüfung, wenn nicht explizit eine andere Prüfungsvariante genannt wird. Die Begriffe Außenprüfung und Betriebsprüfung werden deshalb als Synonyme verwendet.

Die Steuermehreinnahmen der letzten Jahre zeigen die Relevanz der Außenprüfung. Laut dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) betrugen diese allein im Jahr 2012 rund 19 Milliarden Euro.13 Ziel der Außenprüfung ist die Steuergerechtigkeit. Dazu sind die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. So soll unter anderem der Grund- satz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erfüllt werden. Der Hauptzweck der Au- ßenprüfung wird vom Gesetzgeber in § 194 Abs. 1 S. 1 AO vorgegeben und liegt demnach in der Erfüllung der in § 85 AO wiedergegebenen Verfassungsgrundsätze.

Daneben dient die Außenprüfung der Sicherung des Steueraufkommens und weiteren Nebenzwecken. Der häufig verwendete Begriff der Betriebsprüfung bezeichnet eine besondere Form der Außenprüfung und ist dieser somit grundsätzlich nicht gleichzu- setzen.14

2.1.4 Die Definition des Begriffs „Gleichmäßigkeit der Besteuerung“

Der Begriff ÄGleichmäßigkeit der Besteuerung“ bezeichnet ein grundlegendes Be- steuerungsprinzip,15 das den ethisch-sozialpolitischen Besteuerungsgrundsätzen zu- geordnet wird.16 Es begründet Ädie Gleichartigkeit der steuerlichen Behandlung bei gleichen steuerlich relevanten Verhältnissen“.17 Aus heutiger Sicht ist es dem ÄGrundsatz der Allgemeinheit“ unterzuordnen.18 Dieser wiederum bedeutet, Ädass alle Bürger (Universalitätsprinzip) ihr gesamtes Einkommen (Totalitätsprinzip) ver- steuern.“19

2.2 Rechtsgrundlagen und Verwaltungsanweisungen

2.2.1 Grundlegende gesetzliche Regelungen

Die gesetzlichen Regelungen der steuerlichen Außenprüfung sind vielfältig und kön- nen deshalb in dieser Arbeit nur knapp zusammengefasst werden. Sie schaffen die nötigen Voraussetzungen der steuerlichen Außenprüfung und bestimmen die Durch- führung derselben. Das Rechtsstaatsprinzip bildet die Grundlage für alle in Deutsch- land erlassenen Normen. Es ist in den Artikeln 19 und 20 des Grundgesetzes veran- kert. Insbesondere ist das sogenannte Übermaßverbot zu beachten. Es beinhaltet den ÄGrundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel“ und den ÄGrundsatz des geringsten möglichen Eingriffs“.20

Die gesetzliche Grundlage der Außenprüfung bilden die §§ 193-203 AO.21 Da eine Außenprüfung nur eingeschränkt zulässig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.22 So sind Außenprüfungen in Form einer Betriebsprüfung gemäß § 193 Abs. 1 AO regelmäßig nur bei Steuerpflichtigen zulässig, Ädie einen gewerbli- chen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten [oder] freiberuflich tätig sind.“ Gemäß § 193 Abs. 2 AO können in Sonderfällen auch andere Steuerpflichtige geprüft werden. Dabei ist es für die Zulässigkeit unerheblich, ob Äeine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist“.23

Die Durchführung einer Außenprüfung liegt im Ermessen der gemäß § 195 AO zu- ständigen Finanzbehörde. Sie bestimmt den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung.24 Diese kann gemäß § 194 Abs. 1 S. 2 AO Äeine oder mehrere Steu- erarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimm- te Sachverhalte beschränken.“ Zu prüfende Betriebe werden deshalb von der Finanz- verwaltung nach wirtschaftlichen Merkmalen in drei Größenklassen25 eingeteilt. Die- se Größenklassen bestimmen dann die Prüfungshäufigkeit. Dabei gilt: Je größer der Betrieb, desto häufiger wird dieser geprüft.26 Bei Großbetrieben werden meist soge- nannte Anschlussprüfungen durchgeführt. Das bedeutet, dass ein Unternehmen unun- terbrochen durch die steuerliche Außenprüfung geprüft wird. Kleinere Betriebe wer- den dagegen deutlich seltener geprüft.27 Die Prüfung soll dabei grundsätzlich nicht mehr als drei Besteuerungszeiträume erfassen.28

Ergänzend zu den Regelungen der Abgabenordnung existieren weitere Vorschriften in der ÄBetriebsprüfungsordnung 2000“ (BpO 2000). Sie ist die allgemeine Verwal- tungsvorschrift für die Betriebsprüfung und bestimmt den ausführlicheren Verfah- rensablauf.29 Allerdings bindet sie lediglich die Finanzverwaltung bei Ermessensent- scheidungen30 und schafft somit für den Steuerpflichtigen kein materielles Recht.31

2.2.2 Die §§ 146, 147, 200 AO, die GDPdU und die „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme“ (GoBS)

Durch die Einführung der digitalen Steuerprüfung wurden die Zugriffsmöglichkeiten der Finanzverwaltung ausgeweitet. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Versuche, den elektronischen Datenzugriff einzuführen, immer wieder wegen Bedenken des Daten- schutzes gescheitert. Jedoch hatten diese letztlich mit Verabschiedung des StSenkG 2000 und den darin enthaltenen Artikeln 7 und 8 Erfolg.32 Die §§ 146, 147 AO, also die Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Auf- zeichnungen sowie für die Aufbewahrung von Unterlagen, wurden durch dieses Ge- setz dahingehend erweitert, dass die Finanzverwaltung nun im Rahmen sämtlicher Steuerprüfungen auf alle relevanten elektronischen Daten der Unternehmen zugrei- fen können muss.33 Zwar hatte ein Unternehmer bereits vor Einführung dieser Rege- lung die Option, seine erforderlichen Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträ- gern zu führen,34 gesetzlich dazu verpflichtet war er allerdings nicht.35 Die neuen Zugriffsrechte der Finanzverwaltung gehen mit neuen Aufbewahrungspflichten und - arten einher. Diese werden in § 200 AO, welcher die Mitwirkungspflichten des Steu- erpflichtigen regelt, verdeutlicht.36

Infolge des StSenkG 2000 erging als Anwendung der Regelungen zum Datenzugriff am 16.07.2001 das BMF-Schreiben mit den GDPdU37 mit Verweis auf die oben ge- nannten Paragraphen und § 14 Abs. 4 UStG. Die GDPdU binden ausschließlich die Finanzverwaltung. Darin wird unter anderem die Berechtigung, digitale Prüfungen durchzuführen, betont sowie auf die verbundenen Mitwirkungspflichten der Steuer- pflichtigen aufmerksam gemacht. Außerdem wird auf den Grundsatz der Verhält- nismäßigkeit, die zeitliche Anwendung sowie die Archivierung digitaler Unterlagen hingewiesen.38

Außerdem müssen Unternehmen die ÄGrundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme“ (GoBS)39 beachten. Diese beinhalten die Maßnahmen, die der Buchführungspflichtige ergreifen muss, damit seine Buchführung GoB-konform ist. So muss zum Beispiel die Unveränderbarkeit der Daten garantiert sein.40 Die GoBS ersetzen die ÄGrundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ (GoB).41 Beinhalten die GDPdU und die GoBS unterschiedliche Regelungen zu einem bestimmten Sach- verhalt, gelten vorrangig die GDPdU.42

3 Das Vorgehen der Finanzverwaltung zur Identifikation von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der digitalen Betriebsprüfung

3.1 Die Abgrenzung steuerlich relevanter Daten und deren Aufbewahrung

Der Datenzugriff der Finanzverwaltung erstreckt sich im Rahmen einer Außenprü- fung auf die gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen, wenn diese mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems (DV-System) erstellt worden sind. Auch alle originär digital erstellten Unterlagen, die gemäß § 257 Abs. 1 HGB aufbewahrungspflichtig sind, müssen digital aufbewahrt und der Prüfung zugänglich gemacht werden. Kont- rovers diskutiert wird in diesem Zusammenhang, ob lediglich Unterlagen, die der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, oder auch zusätzliche Unterlagen, wie beispielsweise freiwillige Aufzeichnungen, die eventuell steuerrelevant und so- mit vorlagepflichtig werden könnten, aufbewahrt werden sollen.43

Zu den steuerlich relevanten Daten gehören zumindest die Daten der Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung. Letztlich muss jedoch der Steuerpflichtige die steuerrelevanten von den übrigen Daten GDPdU-konform abgrenzen.44

Umstritten ist auch, wie die in den GDPdU genannten, aber nicht erläuterten Äsonsti- gen Unterlagen“ im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO, die Äfür die Besteuerung von Bedeutung“ sind, definiert und abgegrenzt werden können. Grundsätzlich sind das alle Unterlagen, die kein Buchungsbeleg sind und zusätzlich zu den in § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO genannten Unterlagen anfallen. Steuerrelevant werden diese allerdings erst, sobald sie sowohl Aussagen über steuerlich relevante Vorgänge enthalten als auch einen Geschäftsvorfall des aufzeichnungspflichtigen Betriebs be- treffen und hierfür eine Aufzeichnungspflicht besteht. Sonstige Unterlagen können zudem entweder von Anfang an steuerrelevant sein oder erst im Verlauf einer Veran- lagung oder Außenprüfung steuerrelevant werden.45

Die Aufbewahrungsfristen sind identisch mit denjenigen vor Einführung der GDPdU. Steuerlich relevante Unterlagen sind somit gemäß § 147 Abs. 3 AO weiter- hin zehn beziehungsweise sechs Jahre aufzubewahren. Die Daten sollten sicher, effi- zient und wirtschaftlich archiviert werden. Dabei muss die maschinelle Auswertbar- keit, also Äein wahlfreier Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfung mit Sortier- und Filterfunktion unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“46 sichergestellt sein.47

3.2 Die Datenzugriffsformen der digitalen Außenprüfung

Die Finanzverwaltung ist gemäß § 147 Abs. 6 AO dazu berechtigt, die mit Hilfe ei- nes DV-Systems erstellte Buchhaltung eines Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen. Die erweiterten Datenzugriffsrechte sind zwar bereits seit dem Jahr 2002 gesetzlich geregelt, vermehrt genutzt werden sie allerdings erst seit circa dem Jahr 2010. Dem Betriebsprüfer stehen zum Zugriff auf die steuerlich relevanten be- trieblichen Daten drei Zugriffsmöglichkeiten zur Verfügung.48 Tabelle 2 zeigt die drei Datenzugriffsmöglichkeiten der Finanzverwaltung im Rahmen der GDPdU.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Datenzugriffsmöglichkeiten der Finanzverwaltung im Rahmen der GDPdU49

Beachtet werden muss dabei, dass sich der Prüfer nicht auf eine der drei Zugriffsar- ten beschränken muss. Der Prüfer kann beispielsweise zunächst einen Z1-Zugriff anwenden. Erweisen sich die Auswertungsmöglichkeiten der unternehmenseigenen Hard- und Software als ungenügend oder hat der Prüfer Probleme mit der Bedienung, könnte er zu einem Z2- oder Z3-Zugriff wechseln.50 Entscheidet er sich für den Z3- Zugriff, kann er die erhaltenen Daten anschließend mit der offiziellen Prüfsoftware der Finanzverwaltung, IDEA, analysieren.51

3.3 Das Risikomanagement der Finanzverwaltung

3.3.1 Die Datenquellen der Außenprüfung

Ein effektives Risikomanagement ist nur mit einer komprimierten Betrachtung von Informationen aus verschiedenen Quellen und der Durchführung geeigneter Maß- nahmen auf mehreren Stufen der Unternehmensbesteuerung möglich.52 Dabei setzt die maschinelle Auswertbarkeit zwingend eine effektive Datenerhebung voraus. Die Anlage ÄEinkünfte-Überschuss-Rechnung“ (EÜR) ermöglichte beispielsweise erst- mals die maschinelle Prüfung von Gewinneinkünften auf Veranlagungsebene.53 Da- neben stehen der Finanzverwaltung zur Prüfung Ävon Amtswegen“ außerdem Daten durch die elektronische Steuererklärung und die inzwischen verpflichtende Abgabe einer E-Bilanz zur Verfügung.54

3.3.2 Die Identifikation prüfungsbedürftiger Betriebe

Der Staat ist als Steuergläubiger grundsätzlich für die Gleichmäßigkeit der Besteue- rung verantwortlich. Da die tatsächliche Anzahl der Betriebe in Deutschland die Prü- fungskapazitäten der Finanzverwaltung allerdings bei Weitem übersteigt, kann nicht jedes Unternehmen anschlussgeprüft werden. Deshalb muss die Finanzverwaltung eine Auswahl der zu prüfenden Betriebe treffen. Diese Auswahl liegt gemäß § 193 Abs. 1 AO im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzverwaltung. Da jedoch keinerlei Kriterien für die Ermessensausübung vorliegen, orientiert sich die Finanz- verwaltung an der Prüfungsbedürftigkeit. Dazu werden die Betriebe in Größenklas- sen gemäß § 3 BpO 2000 eingeteilt.55

Grundsätzlich gilt, dass größere Betriebe prüfungsbedürftiger sind als kleinere. Die größten Unternehmen werden durchgehend im Rahmen einer Anschlussprüfung ge- prüft. Die Prüfungsturnusse mittlerer und kleiner Betriebe sowie von Kleinstbetrie- ben sind deutlich größer.56 Tabelle 1 zeigt die Abgrenzungsmerkmale der Größen- klassen für Handels- und Fertigungsbetriebe sowie Freie Berufe ab 01.01.2013.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Abgrenzungsmerkmale der Größenklassen bei der Betriebsprüfung57

Turnus-Prüfungen sowie regelmäßig anzusetzende Zufallsprüfungen werden als Rou- tineprüfungen bezeichnet. Zur Begründung einer Routineprüfung ist der Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO als Rechtsgrundlage ausreichend. Außerdem gibt es sogenannte Anlassprüfungen. Diese werden dann angesetzt, wenn in den betrieblichen Verhält- nissen bestimmte Besonderheiten, beispielsweise Verträge mit Angehörigen oder wenig plausible Rückstellungen, vorliegen. Anlassprüfungen müssen begründet wer- den.58 Ebenfalls zu begründen sind sogenannte ÄPrüfungen mit Ausnahmecharakter“. Diesen haben beispielsweise Anschlussprüfungen bei Kleinst-, Klein- oder Mittelbet- rieben.59

Es werden auch statistische Verfahren zur Identifikation prüfungsbedürftiger Betrie- be eingesetzt. Diese ermitteln Auffälligkeiten entweder mittels eines Zeitreihenver- gleichs (Äinnerer Betriebsvergleich“) oder im Vergleich zu anderen Betrieben bezie- hungsweise zu eigens von der Finanzverwaltung entwickelten Richtsätzen (Ääußerer Betriebsvergleich“).60 Zur Erstellung dieser Richtsätze werden in regelmäßigen Ab- ständen sogenannte Richtsatzprüfungen bei vorher bestimmten Berufsgruppen durchgeführt. Diese dienen somit in erster Linie der Datensammlung.61 Wann die Prüfungsbedürftigkeit gerade bei Klein- und Kleinstbetrieben vom Finanzamt als besonderes hoch eingeschätzt wird, scheinen diverse Ratgeber im Internet zu wissen.62 So solle der Steuerpflichtige am besten eine Ägraue Maus“ bleiben, um eine Betriebsprüfung zu vermeiden.63

3.3.3 Das neue Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung

Um eine zeitnahe und angemessene Prüfungsdichte zu erreichen, wird ein effektives Risikomanagement benötigt. Dieses soll unter Einbezug aktueller Erfahrungswerte und mittels Anwendung statistisch-mathematischer Verfahren das bestmögliche Er- gebnis liefern. Beispielsweise werden bereits bei Unternehmensneugründungen Vor- prüfungen durchgeführt oder die Umsatzsteuer-Nachschau als Mittel genutzt, recht- zeitig mit dem Steuerpflichtigen in Kontakt zu treten. Dabei kann er über seine Pflichten informiert werden, wodurch unabsichtliche Steuerfehler in der Zukunft vermieden werden sollen.64

Gemäß § 88 Abs. 3 AO kann zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und gesetzmä- ßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern der Einsatz automatischer Einrichtun- gen durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Auf dieser Grundlage basiert das neue Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung.65 Bereits im Jahr 2002 hat die Finanzverwaltung zu diesem Zweck 14.000 IDEA-Lizenzen erworben. Außerdem wurde das Personal weitestgehend geschult.66 So sollen begrenzte personelle Kapazi- täten zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Steuervollzugs optimal eingesetzt werden. Risikomanagement bedeutet in diesem Zusammenhang die Risikobewertung anhand begründbarer und prognostizierbarer Risikoeinschätzungen. Es basiert auf einem zwei Säulen umfassenden System, das durch das bundeseinheitliche Vorhaben ÄKoordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung“ (KONSENS) ge- steuert wird.

[...]


1 Vgl. Althoff, F.: Neue E-Bilanz 2011, S. 10; BMI: E-Government.

2 Vgl. StSenkG 2000 v. 23.10.2000, BGBl. I 2000, S. 1433.

3 Vgl. BMF-Schreiben v. 16.07.2001, BStBl I 2001, S. 415.

4 Vgl. Klein, A.: Risikomanagement 2011, S. 26ff.

5 Springer Gabler Verlag (Hrsg.): Risiko.

6 Ebd.

7 Vgl. ebd.

8 Harrington, S. E./Niehaus, G. R.: Risk Management 2004, S. 1f.

9 Vgl. Offensive Mittelstand - Gut für Deutschland (Hrsg.): Unternehmensführung 2012, S. 51f.

10 In Anlehnung an: ebd., S. 52.

11 Vgl. Panek, M.: Außenprüfung 2008, S. 11ff.

12 Vgl. Buck, R./Klopfer, M.: Betriebsprüfung 2011, S. 20.

13 Vgl. BMF: Jahresergebnis.

14 Vgl. Panek, M.: Außenprüfung 2008, S. 11ff.

15 Vgl. Springer Gabler Verlag (Hrsg.): Besteuerungsprinzipien.

16 Vgl. Bizer, K.: Steuervereinfachung 2008, S. 121.

17 Ebd., S. 125.

18 Vgl. ebd.

19 Ebd., S.124.

20 Vgl. Flamm, M.: Digitale Steuerprüfung 2005, S. 11.

21 Vgl. Buck, R./Klopfer, M.: Betriebsprüfung 2011, S. 17.

22 Vgl. Brennecke & Partner (Hrsg.): Überblick.

23 BFH-Urteil vom 28.03.1985, BStBl II, S. 700.

24 Vgl. Brennecke & Partner (Hrsg.): Überblick.

25 Vgl. § 3 BpO 2000.

26 Vgl. Panek, M.: Außenprüfung 2008, S. 36f.

27 Vgl. ebd.

28 Vgl. Brennecke & Partner (Hrsg.): Überblick.

29 Vgl. Buck, R./Klopfer, M.: Betriebsprüfung 2011, S. 17.

30 Vgl. ebd.

31 Vgl. Springer Gabler Verlag (Hrsg.): Außenprüfung.

32 Vgl. Kerssenbrock, O.-F./Riedel, O./Zöllkau, Y.: Steuerliches Risikomanagement 2005, S. 24.

33 Vgl. Buck, R./Klopfer, M.: Betriebsprüfung 2011, S. 89.

34 Vgl. § 239 Abs. 4 HGB.

35 Vgl. Flamm, M.: Digitale Steuerprüfung 2005, S. 12.

36 Vgl. Krüger, R./Schult, B./Vedder, R.: Digitale Betriebsprüfung 2010, S. 25.

37 Vgl. BMF-Schreiben v. 16.07.200, BStBl I 2001, S. 415.

38 Vgl. Flamm, M.: Digitale Steuerprüfung 2005, S. 14.

39 Vgl. BMF-Schreiben v. 07.11.1995, BStBl. I 1995, S. 738.

40 Vgl. Buck, R./Klopfer, M.: Betriebsprüfung 2011, S. 90.

41 Vgl. BMF-Schreiben v. 05.07.1978, BStBl. I 1978, S. 250.

42 Vgl. Flamm, M.: Digitale Steuerprüfung 2005, S. 18.

43 Vgl. Kerssenbrock, O.-F./Riedel, O./Zöllkau, Y.: Steuerliches Risikomanagement 2005, S. 56.

44 Vgl. Flamm, M.: Digitale Steuerprüfung 2005, S. 32.

45 Vgl. Kerssenbrock, O.-F./Riedel, O./Zöllkau, Y.: Steuerliches Risikomanagement 2005, S. 56ff.

46 Flamm, M.: Digitale Steuerprüfung 2005, S. 35.

47 Vgl. ebd., S. 33ff.

48 Vgl. Polka, T./Jansen, A.: BC 2014, S. 93.

49 In Anlehnung an Krüger, R./Schult, B./Vedder, R.: Digitale Betriebsprüfung 2010, S. 49.

50 Vgl. Krüger, R./Schult, B./Vedder, R.: Digitale Betriebsprüfung 2010, S. 49.

51 Vgl. Groß, S./Weissinger, A.: BC 2003, S. 250.

52 Vgl. Wähnert, A.: SC 2009, S. 26.

53 Vgl. Suck, J.: DStZ 2010, S. 607.

54 Vgl. Polka, T./Jansen, A.: BC 2014, S. 93.

55 Vgl. Baetge, J./Jerschensky, A./Herrmann, D. et al.: DB 1995, S. 585.

56 Vgl. Kaligin, T.: Stbg 2012, S. 173f.

57 In Anlehnung an BMF: Größenklassen.

58 Vgl. Panek, M.: Außenprüfung 2008, S. 16.

59 Vgl. Buck, R./Klopfer, M.: Betriebsprüfung 2011, S. 33.

60 Vgl. Baetge, J./Jerschensky, A./Herrmann, D. et al.: DB 1995, S. 585f.

61 Vgl. Buck, R./Klopfer, M.: Betriebsprüfung 2011, S. 35.

62 Vgl. Steuertipps (Hrsg.): Fiskus.

63 Vgl. Schneider, G.: Gefahr.

64 Vgl. Wähnert, A.: SC 2009, S. 26f.

65 Vgl. Vgl. Modlinger, F.: Stbg 2011, S. 515f.; Suck, J.: DStZ 2010, S. 607.

66 Vgl. Groß, S./Weissinger, A.: BC 2003, S. 250.

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Risikobewertung im Rahmen steuerlicher Außenprüfung
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Lehrstuhl für Rechnungswesen und Prüfungswesen)
Note
1,7
Autor
Jahr
2014
Seiten
40
Katalognummer
V349853
ISBN (eBook)
9783668369474
ISBN (Buch)
9783668369481
Dateigröße
898 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
risikobewertung, rahmen, außenprüfung
Arbeit zitieren
Maximilian Blümig (Autor:in), 2014, Risikobewertung im Rahmen steuerlicher Außenprüfung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/349853

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