Die Planung von Abschlussprüfungen im Falle von Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen


Seminararbeit, 2003

19 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1.) Einleitung

2.) Begriffsbestimmung „nahe stehender Personen“

3.) Besondere prüfungsrelevante Aspekte bei Geschäfts- beziehungen zu nahe stehenden Personen

4.) Elemente der Prüfungsplanung bei Geschäfts- beziehungen zu nahe stehenden Personen
4.1) Vorbemerkungen zum Planungsprozess
4.2) Prüfungsstrategie
4.3) Gestaltung des Prüfungsprogramms
4.4) Planung spezifischer Prüfungshandlungen

5.) Abschließende Betrachtung
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Versicherung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Schematische Darstellung von Beziehungen zu nahe stehenden Personen

Abb. 2: Beispiel für Entdeckungsrisikoberechnung

1.) Einleitung

Das Eingeständnis des amerikanischen Großkonzerns Enron, dass enorme Verluste jahrelang durch Transaktionen mit nicht in der Konzernbilanz erfassten nahe stehenden Personen vertuscht wurden, markierte den Anfang vom Ende des Wirtschaftsgiganten[1]. Dieses in seinem fatalen Ausmaß beeindruckende Beispiel zeigt die Bedeutung der Erfassung und Offenlegung von nahe stehenden juristischen und natürlichen Personen für die Adressaten des Jahresabschlusses eines Unternehmens auf.

Die vorliegende Arbeit stellt die aus Sicht des Abschlussprüfers eines zu prüfenden Unternehmens anzustellenden Überlegungen und Handlungen im Vorfeld einer Abschlussprüfung dar, und zwar für den Fall, dass Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen existieren. Da derartige Beziehungen auch vorhanden sein können, ohne dass sie im Jahresabschluss des zu prüfenden Unternehmens offengelegt wurden, werden auch Planungsaktivitäten berücksichtigt, die zur Identifizierung dieser Beziehungen geeignet sind. Grundlage für diese Arbeit sind die entsprechenden Regelungen der International Standards on Auditing, International Accounting Standards und die deutschen Pendants, in diesem Fall insbesondere der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 11 und der Prüfungsstandard 255 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. Auf eine vergleichende Darstellung der deutschen und internationalen Regelungen für Abschlussprüfungen im Falle von Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen wurde verzichtet, da sich die deutschen an die internationalen Regelungen anlehnen und im wesentlichen keine Unterschiede für die Prüfungsplanung bestehen[2]. Um den Zugang des Lesers zu dem Themenkomplex zu vereinfachen, wird zu Beginn dargelegt, durch welche Kriterien nahe stehende Personen definiert werden, bevor sich die Arbeit besonderen Aspekten und dem Schwerpunkt der Prüfungsplanung widmet. Im Schlussteil rundet die abschließende Betrachtung den Themenkomplex ab und beschäftigt sich kritisch mit den Anforderungen, denen sich der Abschlussprüfer bei der Prüfungsplanung im Fall von Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen konfrontiert sieht.

2.) Begriffsbestimmung „nahe stehender Personen“

Am 13. März 2002 hat das Bundesjustizministerium mit dem Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 11 (DRS 11) die rechtliche Vorschrift für kapitalmarktorientierte Unternehmen geschaffen, der zufolge über Beziehungen zu nahe stehenden Personen im Jahresabschluss zu berichten ist. Als kapitalmarktorientiert gelten Unternehmen, die Wertpapiere emittieren. Anderen Unternehmen wird die Praktizierung des Rechnungslegungs Standards lediglich empfohlen.[3]

Allgemein knüpft die Definition der nahe stehenden Personen (related parties) an zwei Merkmale an: Demnach gelten Unternehmen bzw. natürliche und juristische Personen als nahe stehend, wenn eine Seite die andere beherrschen (control) kann. Dabei wird von einem Beherrschungsverhältnis ausgegangen, wenn eine Partei die Mehrheit der Stimmrechte an einem Unternehmen hält und diese Stimmrechtsmehrheit die Hälfte der Gesamtstimmrechte übersteigt. Dazu gehören auch de facto-Mehrheitsstimmrechte, wie sie bei unmittelbaren Beteiligungen vorliegen können. Im Aktiengesetz wird in diesem Zusammenhang von verbundenen Unternehmen gesprochen[4], wobei Beherrschungsverhältnisse auch durch Eingliederung oder Unternehmensverträge (Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag) zustande kommen können[5]. Neben der Möglichkeit der Beherrschung werden auch Beziehungen als nahe stehend klassifiziert, wenn die Möglichkeit einer wesentlichen Einflussnahme (significant influence) auf das nahe stehende Unternehmen besteht[6].

Das Kriterium der wesentlichen Einflussnahme umfasst einen größeren Personenkreis und ist weniger restriktiv als das Beherrschungskriterium, da es die Möglichkeit der Einwirkung auf betriebliche Entscheidungsprozesse bereits ab einem Stimmrechtsanteil von 20% vermutet[7]. Des weiteren werden auch natürliche Personen im Umfeld des Unternehmens als nahe stehend kategorisiert, wenn sie direkt auf Geschäftsprozesse wesentlich einwirken können, wie es von Eigentümern, Managern in Führungspositionen, Vorständen, Aufsichtsräten u.a. angenommen werden kann. Ebenso werden nahe Angehörige der o.a. Personen in den Definitionskreis mit einbezogen, wenn sie Geschäftsvorfälle indirekt, d.h. durch Einflussnahme auf dem Unternehmen nahe stehende Personen, beeinflussen können. Auch Behörden und öffentliche Einrichtungen gelten als nahe stehend, wenn sie Beziehungen mit dem betrachteten Unternehmen unterhalten, die sich außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen oder hoheitlichen Beziehungen befinden.[8]

Die folgende Grafik visualisiert den möglichen Kreis nahe stehender Personen, der im vorhergehenden Textabschnitt näher erläutert wurde:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Schematische Darstellung von Beziehungen zu nahe stehenden Personen[9].

[...]


[1] Vgl. Arens, Alvin A./Elder, Randal J./Beasley, Mark S.: Auditing and assurance services – An integrated approach, 9. Aufl., Upper Saddle River: Prentice Hall, 2003, S. 195.

[2] Vgl. IDW [Hrsg.]: Abschlußprüfung nach International Standards on Auditing (ISA), Vergleichende Darstellung deutscher und internationaler Prüfungsgrundsätze, 1. Aufl., Düsseldorf: IDW-Verlag, 1998, S. 176-192.

[3] Vgl. Bundesministerium der Justiz [Hrsg.]: Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 11 (DRS 11), Berichterstattung über Beziehungen zu nahe stehenden Personen, in: Bundesanzeiger, Jg. 54, Nr. 67a (10.4.2002), S. 1-6, hier: S. 4f.

[4] Vgl. §§ 15-19 AktG

[5] Vgl. §§ 291, 292 AktG

[6] Vgl. Federmann, Rudolf [Hrsg.]: IAS-STUD, International Accounting Standards, 1. Aufl., Berlin: Erich Schmidt, 2002, S. 227 f.

[7] Vgl. Weber, Claus-Peter: „Related Parties“, in: Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 3. überarb. und erw. Aufl., hrsg. von Wolfgang Ballwieser, Adolf G. Coenenberg und Klaus von Wysocki., Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2002, S. 2024-2036, hier: S. 2032.

[8] Vgl. IDW: IDW Prüfungsstandard 255, Beziehungen zu nahe stehenden Personen im Rahmen der Abschlussprüfung, in: WPg, Heft 19 (2003), S. 1069-1072, hier: S. 1070.

[9] In Anlehnung an: IDW: IDW Prüfungsstandard 255, Beziehungen zu nahe stehenden Personen im Rahmen der Abschlussprüfung, in: WPg, Heft 19 (2003), S. 1069-1072, hier: S. 1070.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Planung von Abschlussprüfungen im Falle von Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen
Hochschule
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Veranstaltung
Seminar "Wirtschaftsprüfung und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre"
Note
2,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
19
Katalognummer
V34841
ISBN (eBook)
9783638349505
ISBN (Buch)
9783638788076
Dateigröße
613 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Planung, Abschlussprüfungen, Falle, Geschäftsbeziehungen, Personen, Seminar, Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaftliche, Steuerlehre
Arbeit zitieren
Dipl.-Kfm. Jan Schmidt (Autor:in), 2003, Die Planung von Abschlussprüfungen im Falle von Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34841

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