Ökologische Trends in der Entsorgungslogistik


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

25 Seiten, Note: 1.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Entsorgungslogistik

3 Rechtliche Grundlagen
3.1 EG-Umweltpolitik
3.2 Nationale Gesetze und Verordnungen.
3.2.1 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz
3.2.2 Verpackungsverordnung

4 Kreislaufwirtschaft
4.1 Erfassung, Sammlung, Transport und Umschlag
4.2 Das Duale System Deutschland (DSD)
4.3 Gebührensysteme.
4.4 Recycling, Behandlung und Beseitigung

5 Umweltmanagement

6 Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 3.1 Zielhierarchie des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Abb. 4.1 Der STULB-Prozeß

Abb. 5.1 Umweltmanagement nach EG-Öko-Audit

1 Einleitung

Die Bedeutung der Entsorgung hat in den letzten Jahren in den Unternehmen stark zugenommen. Durch die Verknappung der Ressourcen bei gleichzeitiger Abnahme der Ressourcenqualität sind die Marktteilnehmer mit ökologischen Problemen konfrontiert worden.[1] Hinzu kommt eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit gegenüber Umweltproblemen, verbunden mit einem Wertewandel in der Gesellschaft zugunsten ökologischer Verantwortung. Gleichzeitig erfährt der Wettbewerb eine Verschärfung in Form von Gesetzesänderungen. Die erweiterte Produktverantwortung für den Hersteller bzw. Verteiler im Rahmen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) führt zu einer Internalisierung der Umwelt- und Entsorgungskosten.[2] Verändertes Kundenverhalten und veränderte Kundenanforderungen, z.B. infolge der Einführung des Pflichtpfands auf Einwegverpackungen im Rahmen der Verpackungsverordnung, zwingen den Unternehmer, sich an die Gegebenheiten anzupassen, wenn er seine Wettbewerbsposition nicht verlieren will. Die frühzeitige Entwicklung von ganzheitlichen Entsorgungskonzepten kann zum einen einer Gesetzesverschärfung vorbeugen und zum anderen Wettbewerbsvorteile gegenüber den Konkurrenten erzielen.[3] Durch die kostenoptimale Gestaltung von Entsorgungslogistiknetzwerken kann zusätzlich dem Kreislaufprinzip Rechnung getragen werden. Die Umsetzung wird durch neuere Technologien wie E-Logistics unterstützt, wodurch auch eine bessere Kundenintegration und eine vertiefte Kunden-Hersteller-Beziehung erreicht werden kann.[4]

Diese Arbeit stellt zunächst die Aufgaben, Objekte und Ziele der Entsorgungslogistik vor und grenzt sie von der Beschaffungs-, Produktions- und Distributionslogistik ab (Kapitel 2). Anschließend werden die rechtlichen Grundlagen in Form von europäischen und nationalen Gesetzen und Verordnungen dargestellt (Kapitel 3). Die funktionalen Aspekte der Entsorgungslogistik werden im Rahmen der Kreislaufwirtschaft betrachtet (Kapitel 4). Abschließend wird auf die Möglichkeit der Umweltverantwortung durch den Aufbau von Umweltmanagementsystemen eingegangen (Kapitel 5).

2 Entsorgungslogistik

Unter Entsorgung versteht man alle planenden und ausführenden Tätigkeiten, die sich auf die Verwendung, Verwertung und geordneten Beseitigung der Entsorgungsobjekte beziehen.[5] Der gesamte Entsorgungsprozess beinhaltet neben den oben schon erwähnten Aufgaben noch Aufbereitungsprozesse wie die Trennung und Umwandlung von Reststoffen und die eigentlichen entsorgungslogistischen Prozesse wie Lagerung, Transport, Umschlag, Sammlung, Sortierung, Verpackung und Auftragsabwicklung.[6]

Die Ziele der Entsorgungslogistik sind sowohl ökonomischer als auch ökologischer Natur. Die ökonomischen Ziele sind die Minimierung der Logistikkosten und die Verbesserung des Serviceniveaus in Bezug auf Entsorgungszeit, Termintreue und einer anforderungsgerechten Abnahme der Rückstände.[7] Dadurch wird auch eine Verbesserung des Corporate Identity angestrebt.[8] Die ökologischen Ziele setzen sich zusammen aus der Schonung der natürlichen Ressourcen, der Reduzierung der Emissionen im Rahmen entsorgungslogistischer Prozesse und einer Erhöhung der Entsorgungsquote.[9]

Der Aufgabenbereich der Entsorgungslogistik wurde schon durch die am Entsorgungsprozess beteiligten Tätigkeiten dargestellt. Zusammengefasst besteht die Aufgabe in der raum-zeitlichen Transformation von Rückständen.[10] Unter Rückständen versteht man den Teil des betrieblichen Outputs, der bei den jeweiligen Prozessen zwangsläufig anfällt und keinen Sachzielbezug aufweist.[11]

Der Objektbereich wird bestimmt durch die Zielprodukte als Output im Bereich der Produktion, Distribution und Konsumtion und den dabei anfallenden Rückständen. Diese gliedern sich nach ihrer Wiedereinsetzbarkeit in Abfälle und Wertstoffe. Die Abfälle untergliedern sich bezüglich ihres Aggregatzustandes in feste, pastöse und flüssige Stoffe.[12] Zu den Rückständen in der Produktion zählen zum Beispiel nicht mehr verwendete Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, aussortierte Potentialfaktoren und unerwünschte Kuppelprodukte. Im Rahmen der Distribution zählen dazu Transport- und Umverpackungen oder Retouren. Konsumrückstände fallen dagegen beim Güterverzehr an.[13]

Die Entsorgungslogistik grenzt sich von den anderen logistischen Subsystemen durch mehrere Kriterien ab. Dies ist zunächst einmal der Objektbereich. Während sich die Beschaffungs-, Produktions- und Distributionslogistik auf Versorgungsgüter konzentriert, beschäftigt sich die Entsorgungslogistik mit den bei Produktions-, Distributions- und Konsumtionsprozessen anfallenden Rückständen. Ein weiteres Abgrenzungskriterium ist die Flussrichtung der Objekte. Die Rückstandsflüsse laufen in umgekehrter Richtung wie die Material- und Produktströme der Versorgungslogistik. Der letzte Unterschied liegt im Zielbezug. Die Entsorgungslogistik orientiert sich dabei sowohl an ökonomischen als auch an ökologischen Zielen, während in der Versorgungslogistik die Ökologie in der Befolgung von Umweltschutzzielen Beachtung findet.[14]

Die Aufgaben und ökologischen Zielsetzungen der Entsorgungslogistik werden durch gesetzliche Bestimmungen vorgegeben. Insbesondere die Prioritätenreihenfolge der Rückstandsbehandlung lässt sich an der Gesetzgebung festmachen. Das folgende Kapitel beschäftigt sich somit mit den rechtlichen Rahmenbedingungen.

3 Rechtliche Grundlagen

Im Bereich der Abfallwirtschaft sind sowohl nationale als auch europäische Vorschriften zu beachten. Die Bundesrepublik Deutschland ist als EG-Mitglied verpflichtet, Rechtsverordnungen der Europäischen Gemeinschaft als unmittelbar geltendes Recht zu akzeptieren und EG-Richtlinien innerhalb fester Fristen (i.a. zwei Jahre) in nationales Recht umzusetzen.[15] Aufgrund dieser Hierarchie wird zunächst die EG-Umweltpolitik vorgestellt und anschließend die nationalen Gesetze und Verordnungen.[16]

3.1 EG-Umweltpolitik

Auf europäischer Ebene wird durch den Vertag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) die Umweltpolitik auf Gemeinschaftsebene festgelegt. Die Zielsetzung lautet Erhaltung und Schutz der Umwelt, Verbesserung der Umweltqualität, Schutz der menschlichen Gesundheit und eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen. Zur Durchführung sind das Vorsorge- und das Verursacherprinzip installiert. Das Vorsorgeprinzip soll bereits der Entstehung von Umweltbelastungen durch Bestimmungen vorbeugen. Das Verursacherprinzip basiert auf dem Gedanken, dass derjenige für entstandene Umweltschäden aufkommt, der sie verursacht hat.[17] Im Vertrag von Maastricht wurde noch zusätzlich das Subsidiaritätsprinzip eingeführt.[18] Es besagt, dass die Regelungen soweit wie möglich auf unteren Entscheidungsebenen getroffen werden und die Gemeinschaft nur dann tätig wird, wenn die umweltpolitischen Ziele auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können als auf nationaler Ebene.[19] Den Mitgliedsstaaten bleibt es offen, strengere Maßnahmen zu beschließen, sofern sie nicht dem Vertrag zuwider laufen und keine Handelsbarrieren aufbauen.[20]

Zu den vielfältig erlassenen Richtlinien zählen die EG-Abfall-Rahmenrichtlinie 75/442/EWG und die auf sie bezogene Änderungsrichtlinie 91/156/EWG. Sie liefert eine einheitliche Grundlage bezüglich des Abfallbegriffs, von Beseitigungstechniken und Verwertungsverfahren. Des Weiteren wird die eindeutige Reihenfolge „Abfallvermeidung vor Abfallverwertung vor Abfallbeseitigung“ erkennbar.[21] Wie oben schon erwähnt, wird die Ausgestaltung der Richtlinie den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen.

3.2 Nationale Gesetze und Verordnungen

Auf nationaler Ebene hat seit dem 7. Oktober 1996 das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw-/AbfG) das bisherige Abfallgesetz als Mittelpunkt des Abfallrechts abgelöst. Dieses Gesetz, das im Folgenden betrachtet wird, wird durch eine Reihe von Vorschriften und Verordnungen, von denen exemplarisch die Verpackungsverordnung (VerpackV) vorgestellt wird, ergänzt und konkretisiert.

3.2.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Der Zweck des Gesetzes ist nach § 1 Krw-/AbfG die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.[22] Damit unterstützt das Gesetz das Nachhaltigkeitsprinzip.[23] Der Abfallbegriff wird in § 3 Krw-/AbfG eingeführt. Dort wird auch definiert, wer Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ist.[24] Der Geltungsbereich umfasst nach § 2 Krw-/AbfG die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.[25] Dabei wird unter Verwertung die Kreislaufführung von Rohstoffen und unter Beseitigung das Entfernen aus dem Kreislauf ohne Beeinträchtigung des Allgemeinwohls verstanden.[26] Die Zielhierarchie wird in Analogie der EG-Richtlinien in § 4 Krw-/AbfG festgelegt. Wie aus Abbildung 3.1 deutlich wird, hat die Vermeidung die höchste Priorität. Mit Vermeidung meint das Gesetz nicht nur das Nichtentstehen von Abfällen, sondern zusätzlich noch die Verminderung der Abfallmenge und ihrer Schädlichkeit.[27] Nach § 5 Krw-/AbfG soll dies erreicht werden durch eine anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen und eine abfallarme Produktgestaltung. An zweiter Stelle folgt die stoffliche oder energetische Verwertung. Unter der stofflichen Verwertung wird die Gewinnung von Stoffen oder die Nutzung des Stoffes für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energieerzeugung verstanden. Beim Einsatz von Abfällen als Brennstoff spricht man von energetischer Verwertung.[28] Beide Verwertungsarten sind gleichgestellt. Vorrang hat die umweltverträglichere Verwertungsart, wobei bei der energetischen Verwertung die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Krw-/AbfG erfüllt sein müssen.[29] An unterster Stelle in der Zielhierarchie steht die Abfallbeseitigung in Form von Deponierung oder Verbrennung. Die Beseitigung wird in §§ 10 – 14 Krw-/AbfG geregelt.[30]

[...]


[1] Vgl. Schulte 1999, S.415

[2] Vgl. Wildemann 1996, S.15

[3] Vgl. Baumgarten 2001, S.28

[4] Vgl. Straube 2001, S.187

[5] Vgl. Schulte 1999, S.415

[6] Vgl. Schulte 1999, S.416

[7] Vgl. Pfohl 2000, S.237

[8] Vgl. Wildemann 1997, S.53

[9] Vgl. Pfohl 2000, S.237

[10] Vgl. Pfohl 2000, S.234

[11] Vgl. Stölzle 1993, S.165

[12] Vgl. Pfohl 2000, S. 235

[13] Vgl. Schulte 1999, S.420

[14] Vgl. Stölzle 1993, S.199

[15] Vgl. Jansen/Berken/Kötter 1998, S.3

[16] Für einen Überblick über die Hierarchie des Abfallrecht siehe z.B. Jansen/Berken/Kötter 1998, S.4

[17] Vgl. Jansen/Berken/Kötter 1998, S.6

[18] Vgl. Bilitewski/Härdtle/Marek 2000, S.10

[19] Vgl. Löwe 2000, S.15

[20] Vgl. Jansen/Berken/Kötter 1998, S.7

[21] Vgl. Jansen/Berken/Kötter 1998, S.9

[22] Vgl. von Köller 1996, S.19

[23] Vgl. Löwe 2000, S.21

[24] Vgl. von Köller 1996, S.20

[25] Vgl. von Köller 1996, S.19

[26] Vgl. Jansen/Berken/Kötter 1998, S.21

[27] Vgl. Löwe 2000, S.21

[28] Vgl. von Köller 1996, S.21

[29] Vgl. von Köller 1996, S.22

[30] Vgl. von Köller 1996, S.25ff

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Ökologische Trends in der Entsorgungslogistik
Hochschule
Technische Universität Dortmund
Note
1.3
Autor
Jahr
2004
Seiten
25
Katalognummer
V34751
ISBN (eBook)
9783638348799
ISBN (Buch)
9783638647397
Dateigröße
495 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Trends, Entsorgungslogistik
Arbeit zitieren
Michael Gierth (Autor:in), 2004, Ökologische Trends in der Entsorgungslogistik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34751

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