Untersuchung der Auswirkungen von Organschaften im Steuerrecht


Studienarbeit, 2004

26 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung

2 Voraussetzungen für die Begründung einer Organschaft
2.1 Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
2.1.1 Voraussetzungen beim Organträger
2.1.2 Voraussetzungen bei der Organgesellschaft
2.1.3 Eingliederungsvoraussetzungen
2.1.4 Gewinnabführungsvertrag
2.3 Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft
2.3.1 Organträger
2.3.2 Organgesellschaft
2.3.3 Eingliederungsvoraussetzungen

3 Steuerliche Folgen von Organschaften
3.1 Körperschaftsteuerliche Organschaft
3.1.1 Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft
3.1.2 Ermittlung des Einkommens des Organträgers
3.1.3 Behandlung körperschaftsteuerlicher Verluste der Organgesellschaft
3.1.4 Behandlung steuerfreier Einnahmen der Organgesellschaft
3.1.5 Einzelfragen bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft
3.1.5.1 Auflösung vorvertraglicher unversteuerter stiller Reserven
3.1.5.2 Verdeckte Gewinnausschüttungen
3.1.6 Einzelfragen zur Besteuerung des Organträgers
3.1.6.1 Drohverlustrückstellungen
3.1.6.2 Teilwertabschreibungen auf die Organbeteiligung
3.1.6.3 Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen der Organgesellschaft
3.1.7 Bildung besonderer Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers
3.2 Gewerbesteuerliche Organschaft
3.2.1 Getrennte Ermittlung des Gewerbeertrags
3.2.2 Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme
3.2.3 Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
3.2.4 Maßgeblicher Zeitraum für die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge
3.2.5 Gewerbeverluste
3.2.6 Teilwertabschreibung auf die Organbeteiligung
3.3 Umsatzsteuerliche Organschaft
3.3.1 Nichtsteuerbare Umsätze
3.3.2 Vorsteuerabzug
3.3.3 Beschränkung der Organschaftswirkungen auf das Inland
3.3.3.1 Rechtsgrundlage
3.3.3.2 Organträger mit Geschäftsleitung im Inland
3.3.3.3 Organträger mit Geschäftsleitung im Ausland

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung

Nach dem deutschen Steuerrecht ist grundsätzlich jedes Rechtssubjekt für sich steuerpflichtig. Mit der steuerrechtlichen Organschaft wird jedoch ein Sachverhalt beschrieben, bei der eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft, Organ), die sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich grundsätzlich als rechtlich selbständig behandelt wird, in einem tatsächlichen und rechtlichen Unterordnungsverhältnis zu einem anderen Unternehmen (Organträger) steht und dabei bei wirtschaftlicher Betrachtung als unselbständig in ihrer wirtschaftlichen Betätigung erscheint. Die Folge ist, dass die Kapitalgesellschaft als unselbständiger Teil des übergeordneten Unternehmens betrachtet wird, und beide zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden.[1] Als Organschaft bezeichnet man also ein Rechtsinstitut, bei dem mehrere rechtlich selbständige Unternehmen zu einer steuerlichen Einheit zusammengefasst werden.

Steuerliche Organschaften sind nur im Bereich der Körperschaftsteuer (körperschaftsteuerliche Organschaft), der Gewerbesteuer (gewerbesteuerliche Organschaft) und der Umsatzsteuer (umsatzsteuerliche Organschaft) möglich. Dabei müssen zur Anerkennung der Organschaft in den einzelnen Steuerbereichen bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein. Im Zuge des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) und des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) sind seit dem Veranlagungszeitraum 2002 die Tatbestandsvoraussetzungen der gewerbesteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Organschaft vereinheitlicht worden. Die umsatzsteuerliche Organschaft hingegen weist abweichende Voraussetzungen auf.[2]

Die nachfolgende Arbeit soll zunächst einen kurzen Einblick über wesentliche Voraussetzungen zur Anerkennung einer Organschaft geben, bevor dann die sich daraus ergebenden Wirkungen im jeweiligen Steuerbereich erläutert werden.

2 Voraussetzungen für die Begründung einer Organschaft

2.1 Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft

Gesetzliche Grundlage der körperschaftsteuerlichen Organschaft bilden die §§ 14 – 19 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Die gewerbesteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs. 2 S. 2 Gewerbesteuergestz (GewStG) geregelt, wobei dieser auf die Paragraphen im Körperschaftsteuergesetz verweist. Daher sind die Tatbestandvoraussetzungen für die gewerbesteuerliche Organschaft deckungsgleich mit denen der körperschaftsteuerlichen Organschaft.[3] Demgemäß treffen folgende Ausführungen für beide Organschaftsformen zu.

2.1.1 Voraussetzungen beim Organträger

Organträger können sein unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. des § 1 KStG mit Geschäftsleitung im Inland sowie Personengesellschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Geschäftsleitung im Inland,[4] so dass die Rechtform des Organträgers grundsätzlich ohne Bedeutung ist.

Allerdings muss der Organträger Inhaber eines gewerblichen Unternehmens sein (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG), das die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb gem. § 2 GewStG erfüllt.[5] Bei Personengesellschaften als Organträger verlangt das Körperschaftsteuergesetz jedoch ausdrücklich eine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.[6] Dadurch können gewerblich geprägte Personengesellschaften i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht Organträger sein, weil sie gerade keine solche Tätigkeit ausüben.[7]

2.1.2 Voraussetzungen bei der Organgesellschaft

Organgesellschaft kann nur eine Kapitalgesellschaft (AG, KGaA oder GmbH) mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein.[8] Jedoch werden Kapitalgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind, als Organgesellschaft nicht zugelassen (§ 14 Abs. 2 KStG).

2.1.3 Eingliederungsvoraussetzungen

Zu den Voraussetzungen für die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft gehört die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. Diese liegt vor, wenn der Organträger an der Organgesellschaft unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht.[9]

Es kommt dabei nicht auf die kapitalmäßige Beteiligung an, sondern allein auf die Mehrheit der Stimmrechte, denn nur so wird sichergestellt, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann.[10]

Neben der unmittelbaren Beteiligung sind auch „mittelbare Beteiligungen .. zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.“[11]

Dabei kann die finanzielle Eingliederung auch durch die Zusammenrechnung einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung oder durch Addition mehrerer mittelbarer Beteiligungen begründet werden. Daher ist es auch nicht erforderlich, dass die durchgerechnete Beteiligung mehr als 50 % beträgt.[12]

Die finanzielle Eingliederung muss vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an ununterbrochen gegeben sein (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG).

2.1.4 Gewinnabführungsvertrag

Weitere wesentliche Voraussetzung für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft ist der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen Organgesellschaft und Organträger.

Wenn die Organgesellschaft eine AG oder KGaG ist, verlangt das Körperschaftsteuergesetz einen Gewinnabführungsvertrag i. S. des § 291 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG), durch den sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen.[13]

Dieser Vertrag muss zivilrechtlich gültig sein. Er wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister eingetragen ist (§ 294 Abs. 2 AktG). Der Organträger muss bei bestehen eines Gewinnabführungsvertrages entstehende Verluste der Organgesellschaft übernehmen (§ 302 Abs. 1 AktG).[14]

Falls die Organgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, muss der Gewinnabführungsvertrag für die steuerliche Wirkung zivilrechtlich wirksam sein und die Abführung des gesamten Gewinns vorsehen. Außerdem darf die Gewinnabführung den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreiten und eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 AktG muss vereinbart werden.[15]

Der Gewinnabführungsvertrag muss spätestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, für das er erstmals gelten soll, wirksam werden.[16]

Des Weiteren muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen sein und während dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Eine vorzeitige Kündigung des Vertrags ist nur dann unschädlich, wenn sie aus wichtigem Grund erfolgt.[17]

Wird der Gewinnabführungsvertrag nicht ordnungsgemäß vollzogen, z. B. wegen Kündigung ohne wichtigen Grund innerhalb der 5-Jahresfrist, ist der Vertrag von Anfang an steuerlich unwirksam (verunglückte Organschaft) mit der Folge, dass die Organgesellschaft ihr Einkommen selbst versteuern muss, wobei bereits abgeführte Gewinne als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Organträger zu behandeln sind.

[...]


[1] Vgl. Schmidt, L./Müller, T./Stöcker, E., Organschaft, 2003, S. 35.

[2] Vgl. Herzig, N. (Bearb.), in: Norbert Herzig (Hrsg.), Organschaft, 2003, S. 7.

[3] Vgl. Herzig, N. (Bearb.), in: Norbert Herzig (Hrsg.), Organschaft, 2003, S. 8.

[4] S. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG.

[5] S. Abschn. 48 Abs. 1 KStR.

[6] S. § 14 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KStG.

[7] Vgl. Löwenstein U./Maier J./Lohrmann D., Gewerbliche Tätigkeit, 2003, S. 3.

[8] S. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG; § 17 S. 1 KStG.

[9] S. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S.1 KStG.

[10] Vgl. Schmidt, L./Müller, T./Stöcker E., Organschaft, 2003, Rz. 77.

[11] § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG.

[12] Vgl. Witt, G. (Bearb.), in: Ewald Dötsch/Horst Eversberg/Werner F. Jost u. a. (Hrsg.),

Körperschaftsteuer, 1986/2004, § 14 KStG nF Tz. 49 – 53.

[13] S. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG.

[14] Vgl. Witt, G. (Bearb.), in: Ewald Dötsch / Horst Eversberg / Werner F. Jost u. a. (Hrsg.),

Körperschaftsteuer, 1986/2004, § 14 KStG nF Tz. 82, 92.

[15] S. § 17 KStG.

[16] S. § 14 Abs. 1 S. 2 KStG.

[17] S. § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Untersuchung der Auswirkungen von Organschaften im Steuerrecht
Hochschule
Technische Hochschule Rosenheim
Veranstaltung
Ertragsteuern
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
26
Katalognummer
V34655
ISBN (eBook)
9783638348171
Dateigröße
548 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Untersuchung, Auswirkungen, Organschaften, Steuerrecht, Ertragsteuern
Arbeit zitieren
Christoph Schöttl-Pichlmaier (Autor:in), 2004, Untersuchung der Auswirkungen von Organschaften im Steuerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34655

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