Definition von Staat und Gesellschaft durch die spanische Verfassung von 1978


Seminararbeit, 1999

26 Seiten, Note: 1,3 (sehr gut)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Politik des „Consenso“

3 Die Verfassung
3.1 Grundsätze
3.2 Grundrechte
3.3 Die Einheit der spanischen Nation
3.4 Staat und Monarchie
3.5 Der soziale Rechtsstaat
3.6 Gewaltenteilung
3.7 Ein plebiszitäres System
3.8 Kontrolle des politischen Handelns
3.9 Wirtschaftsordnung
3.10 Staat und Kirche
3.11 Die autonomen Regionen

4 Der Prozess der Transition
4.1 Die Rolle des Militärs
4.2 Die Rolle der Krone
4.3 Das Prinzip der „transición pactada“
4.4 Neuwahlen

5 Die spanische Verfassung im europäischen Vergleich

6 Zaghafter Übergang zur Demokratie

7 Schlusswort

Bibliographie

1 Einleitung

„Als Ausgangspunkt eines Prozesses des demokratischen Umbruchs (ruptura democrática) muß man die Freiheit für alle, das heißt die Grundfreiheiten fordern ... und als Endpunkt dieses Prozesses des Umbruchs muß man die Einleitung eines verfassungsgebenden Prozesses erreichen.“ (Pina 1993, S. 21)

Dieses war die Forderung des Generalsekretärs des PSOE – Felipe Gonzáles – im April 1976 angesichts der noch gültigen Gesetze des Franco-Regimes in Spanien und der Notwendigkeit einer neuen Verfassungsordnung zur Bewältigung des Übergangs von der Diktatur zum Rechtsstaat.

Nach dem Tod Francos und dem damit verbundenen Fall der Diktatur fand die erste freie Wahl des Parlaments statt. Daraus hervorgegangen ist als stärkste Partei die UCD (Union de Centro Democrático – Demokratische Zentrumsunion) mit Adolfo Suárez. Ins Parlament wurden außerdem der PSOE (Partido Socialista Obrero Español – Spanische Sozialistische Arbeiter-Partei) gewählt, der die stärkste Fraktion der Opposition darstellte, der PCE (Partido Comunista Español – Spanische Kommunistische Partei), die AP (Alianza Popular – Volksallianz) als rechte Partei Spaniens und die Katalanischen Nationalisten.

Im Dezember 1976 brachte der PSOE den Vorschlag eines „Verfassungskompromisses“ ein, das heißt ein Übereinkommen zwischen den früheren politischen Kräften zur Erreichung einer demokratischen und offenen Verfassung, aus der autokratische Relikte verschwinden sollten und die allen politischen, demokratischen Kräften gleichartige Chancen bieten sollte.

Aus der Regierungserklärung von Suárez im Juli 1977 ist ersichtlich, daß die Prioritäten in erster Linie auf eine neue Verfassungsordnung gesetzt werden mußten. Er betonte die Notwendigkeit „so schnell wie möglich den Cortes Generales einen Verfassungsentwurf vorzulegen“. (Bernecker 1997, S. 233)

1976 wurden bereits in einem Reformgesetz („Proyecto de ley para la Reforma Política“) die Vorentscheidungen für die Verfassung festgehalten – Volkssouveränität, parlamentarische Demokratie und das Zwei-Kammer-System („congreso y senado“).

Eine Veränderung, die jetzt schon auf einen beabsichtigten Wechsel hinwies, könnte sich vielleicht bereits in der Wahl verschiedener Begriffe gezeigt haben. Unter Franco nannte man die Parlamentsabgeordneten noch „procuradores“ – was auf Deutsch auch soviel wie „Bevollmächtigte“ bedeutet – wobei nun die korrekte Übersetzung für den Abgeordneten „diputado“ lautete, welches dem Begriff für einen demokratisch gewählten Vertreter des Volkes näher kommen dürfte.

Die Gebietskörperschaften, die in der späteren Verfassung eine wichtige Rolle spielen, wurden hier auch schon erwähnt. Nur hießen sie im Reformgesetz „entidades territoriales“ (exakte Übersetzung für „Gebietskörperschaften“) und nicht „comunidades autónomas“ – autonome Regionen. Der Grund hierfür war offensichtlich die Vorsicht, mit der man dieses Thema behandeln mußte. Man wollte am Anfang noch nicht zu große Schritte gehen und gestand den Regionen (z.B. Baskenland) – nach der Definition für „Gebietskörperschaft“ – zuerst nur vage Zuständigkeiten für ihren räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebiets zu. Erst später im endgültigen Verfassungstext ist die Rede von einem autonomen, das heißt einem selbständigen und eigengesetzlichen Status.

Professor Dr. Antonio López Pina, damaliges Mitglied des Verfassungsausschusses, erklärte: „Im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts machen wir, die zwischen der Wirtschaftskrise und dem Ende des Zweiten Weltkriegs geborene Generation der Spanier, uns auf, Spanien politisch und zivil neu zu schaffen – erfüllt von dem Glauben daran, daß die Demokratie und der Rechtsstaat uns helfen werden unsere Probleme zu lösen.“ (Pina 1993, S. 24)

Die Beziehungen zwischen Staat und Gesellschaft in Spanien waren immer problematisch gewesen. Die Geschichte Spaniens ist nicht nur durch eine Reihe von Bürgerkriegen erschüttert worden. Während der Friedenszeiten wurde das herrschende politische System als unvermeidliche Erscheinung hingenommen. Das erklärt sich wahrscheinlich aus der Vielzahl der Kriege und der daraus folgenden Erschöpfung, so daß es nur menschlich war, den Frieden selbst als ersehntes Ziel zu leben.

So bedeutete der Staat für die große Mehrheit der Spanier eine unverzichtbare, aber willkürliche und unbeliebte Macht, die mehr mit Zwang als mit allgemeinem Willen oder Vertrauen des Volkes gleichgesetzt wird. Diese Entfremdung vom Staat fällt auch mit dem Bewußtsein von sozialer Ungleichheit und Ungerechtigkeit zusammen, die in Spanien lange Zeit herrschte.

Weiterhin befand sich die Quelle der sittlichen Normen von allgemeinem Charakter grundsätzlich in der religiösen Sphäre, die durch die Kriterien und die Orientierung der Kirche definiert wurde, und nicht im herrschenden politischen System. Diese Entwicklung scheint nicht verwunderlich, hatte die Katholische Kirche doch schon immer eine Vormachtstellung in Spanien. Als sich zum Beispiel 1517 Luthers Reformation in Europa verbreitete, fand Spanien keinerlei Anerkennung dafür und setzte Mitte des 16. Jahrhunderts zur Gegenreformation an. Die Obersten der Kirche versammelten sich im Konzil von Trient mit dem Vorhaben, die kirchliche Organisation zu disziplinieren und somit ihre Macht zu stärken.

Der Staat war bloß ausführendes Organ gegen diverse Verstöße der kirchlichen Moral. Die Masse erwartete vom Staat Ordnung, weniger Gerechtigkeit und demokratische Beteiligung. Antonio López Pina behauptete in der Hinsicht, „...daß die Gesellschaft dem Staat und dem öffentlichen Leben ihren Charakter als autonome Quelle für vorrangige ethische Werte und Sozialmoral streitig macht“ (Pina 1993, S. 25). Derlei Probleme hatten eine Normlosigkeit im privaten Bereich, eine Entfremdung gegenüber dem Staat und eine politische Instabilität in Spanien zur Folge.

Deshalb tauchte die Frage auf: „Ist es der Verfassung von 1978 bestimmt, ein weiteres Mal den Rückfall in unglückliche vergangene Zeiten zu erleiden, oder wird ihr die Möglichkeit offenstehen, es unter den Bedingungen der konkreten Freiheit (Hegel) besser zu machen?“ (Pina 1993, S. 25). Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770 – 1831) war übrigens einer der bedeutendsten Denker des deutschen Idealismus. In der Rechtsphilosophie bestimmte er Sittlichkeit, Recht und Moralität als Willensformen des Geistes und den Staat als absolute Wirklichkeit der Sittlichkeit.

2 Die Politik des „Consenso“

In Spanien existierte, wie oben schon einmal erwähnt, eine nachwirkende traumatische Erfahrung mit der Gewalt, insbesondere während des Bürgerkrieges und in den ersten, stark repressiven Nachkriegsjahren, wodurch bei allen Beteiligten die Neigung zu Kompromissen gestiegen ist (vgl. Bernecker 1998, S. 166).

Die Etablierung der Demokratie war wahrscheinlich das dringendste Ziel. Die Verfassungsväter mußten nicht nur die Verfassung erarbeiten, die mit der bestehenden Rechtslage und der franquistischen Politik brach und eine gewisse, an die veränderte Sozial- und Wirtschaftsstruktur angepaßte Institution schuf. Es war auch die Schaffung eines säkularen Staates notwendig, der jetzt in einer Gesellschaft verwurzelt werden sollte, die nicht nur aus Klassen bestand, sondern noch ausgeprägte Züge der vorbürgerlichen Zeit trug, so daß er zu deren Umformung tiefgreifend beitragen mußte.

Wichtige Voraussetzungen für das Gelingen des Übergangs von der Diktatur zum Rechtsstaat waren der politische Wandlungsprozeß in den strukturellen Veränderungen von Wirtschaft und Gesellschaft und das Vorhandensein einer „modernen“ und weitgehend säkularisierten Gesellschaft. Dazu gehören demographische Muster entwickelter Industrienationen, eine hohe Urbanisierungsrate, Professionalisierung und Berufsmobilität, eine hohe Alphabetisierungsquote, ein modernes Wertesystem etc.

In der Diskussion über den Verfassungsentwurf berücksichtigte man die Worte des spanischen Königs Juan Carlos, die Verfassungsartikel müßten das Recht eines jeden Bürgers widerspiegeln (Bernecker 1997, S. 233).

Die verantwortlichen „Verfassungsträger“ waren die Zentrumspolitiker Gabriel Cisneros Laborda, Miguel Herrero Rodríguez de Miñón und José Pedro Pérez Llorca, der rechtskonservative Alianza Popular-Vorsitzende Manuel Fraga Iribarne, der Sozialist Gregorio Peces Barba, der „Katalanist“ Miguel Roca i Junyent und der Kommunist Jordi Solé Tura.

In der verfassungsgebenden Versammlung gab es keine Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anerkennung der Grundrechte und ihrer normativen Kraft. Die Diskrepanzen innerhalb der Ponencia constitucional (Referentenausschuß) zwischen der UCD und dem PSOE kreisten eher um die Form, in der man sie im Verfassungstext gestalten sollte (vgl. Pinar 1993, S. 33).

Die allgemeine Politik des „consenso“ kennzeichnete die gesamte Periode von der Abhaltung allgemeiner Wahlen über die Erarbeitung der Verfassung bis zum endgültigen Verfassungstext. Letzterer besteht aus vielen Kompromißlösungen und weist deshalb in vielen seiner Themen eine starke Vieldeutigkeit auf (vgl. Morodo 1993, S. 48).

Die Verfassungskommission brauchte für die Erstellung der 169 Artikel ein Jahr – von Sommer 1977 bis Oktober 1978. Der Verfassungsentwurf wurde mit großer Mehrheit vom Parlament verabschiedet. Die endgültige Version wurde am 6.12.1978 durch Volksabstimmung (Referendum) von den Spaniern beschlossen und durch den König am 27.12. gebilligt und verkündigt. Am 29. Dezember 1978 ist der Text im „Boletín Oficial del Estado“ (BOE) in Kraft getreten.

[...]

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Definition von Staat und Gesellschaft durch die spanische Verfassung von 1978
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin  (Insitut für Romanistik)
Veranstaltung
Spaniens Weg in die Moderne
Note
1,3 (sehr gut)
Autor
Jahr
1999
Seiten
26
Katalognummer
V34512
ISBN (eBook)
9783638347129
Dateigröße
592 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Definition, Staat, Gesellschaft, Verfassung, Spaniens, Moderne
Arbeit zitieren
Diana Bading (Autor:in), 1999, Definition von Staat und Gesellschaft durch die spanische Verfassung von 1978, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34512

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