Satirefreiheit im Lichte des Art. 5 GG. Verfassungsrechtliche Grundlagen


Hausarbeit, 2016

13 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

II Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Wesen und Formen der Satire

3. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Satirefreiheit
3.1 Schutzbereichsdefinition
3.2 Rechtliche Grenzen der Satire
3.3 Güter- und Interessenabwägung

4. Fazit

II Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Nicht lange ist es her, dass Jan Böhmermann mit dem Gedicht mit dem Titel „Schmähkritik“ über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan, dass er in seiner satirischen Late-Night-Show „Neo Magazin Royale“ vortrug, Schlagzeilen machte. Er trat eine deutschlandweit geführte Diskussion darüber los, was Satire darf und wo ihre Grenzen, auch in strafrechtlicher Hinsicht sind. Er selbst gibt an, sich nicht bewusst gewesen zu sein, welche Wirkung sein Beitrag entfalten würde. Insbesondere in den sozialen Medien wurden Teile seines Beitrages ungeachtet des Gesamtzusammenhangs dargestellt und lösten so teils heftige Reaktionen aus, die bis zu einer Reduzierung Böhmermanns als Rassist und türkenfeindlich reichten (vgl. Die Zeit 2016, Onlinequelle).

Im künstlerischen Bereich, insbesondere im Theater- und Kabarettbereich bleibt diese Frage, was Satire darf und wo ihre Grenzen liegen, stetiger Begleiter der Künstler persönlich, der Intendanten und des Künstlermanagements.

Um die ordentliche Betreuung des Künstlers im Umgang mit den Medien sicherzustellen und ihn im Rahmen des Managements ausreichend schützen zu können, ist die Kenntnis der rechtlichen Einordnung seiner Äußerungen mindestens genauso wichtig, wie die Abschätzung von deren gesellschaftspolitischen Auswirkungen.

Diese Arbeit soll aufzeigen, wo der Freiraum von Satire aufhört, beziehungsweise (bzw.) wo ihre Grenzen beginnen und welche Kriterien zur Einordnung heranzuziehen sind.

Vorrangiges Ziel ist es, sich als Verfasser mit dem Thema auseinanderzusetzen, um eine theoretische Grundlage mit ins Berufsleben nehmen zu können. Denn es liegt nahe, dass im späteren Arbeitsumfeld eines Kulturmanagers, Satirefreiheit ein Teil des Aufgabenbereichs einnehmen kann. Im Folgenden wird auf die Kunst- und Satirefreiheit im Lichte des Art. (Artikel) 5 GG (Grundgesetz) näher eingegangen sowie der allgemein theoretische Bezugsrahmen skizziert. In diesem Zusammenhang werden wesentliche Begriffe einleitend erläutert.

2.Wesen und Formen der Satire

Die Herkunft des Begriffs ‚Satire‘ ist nicht eindeutig geklärt. Einerseits wird vermutet, dass er zurückgeht auf das lateinische Wort ‚satura‘, das in der Antike für eine mit zahlreichen Früchten gefüllte Opferschale steht, eine andere Theorie führt den Begriff auf die ‚Satyrn‘ – boshafte und lüsterne Waldgeister der griechischen Mythologie, halb Mensch, halb Tier – zurück, die die Protagonisten der Tragödien in den anschließenden Satyrspielen gnadenlos verspotteten, um sich von dem Schrecken des zuvor Geschehenen zu entlasten (vgl. Brummack 1977, S. 602).

Schiller bezeichnet Satire in seiner Schrift ‚Über naive und sentimentale Dichtung‘ als scherzhafte oder strafende Fundamentalkritik an der Wirklichkeit als mangelbehaftete Realität (vgl. Koopmann 1998, 627f).

Laut Brockhaus zeichnet Satire aus, dass sie durch Spott, Ironie oder Übertreibung bestimmte Personen, Anschauungen, Ereignisse oder Zustände kritisieren oder lächerlich machen will. Als drei wesentliche Merkmale der Satire wird hier der Angriff auf ein erkennbares reales Objekt, die nicht rein private Motivation und die Indirektheit dieses Angriffs beschrieben (vgl. Brockhaus, 1999, S. 164).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Satire unter Bezugnahme auf Meyers Enzyklopädisches Lexikon als eine Kunstform bezeichnet, in der sich der an einer Norm orientierte Spott über Erscheinungen der Wirklichkeit indirekt durch die ästhetische Nachahmung dieser Wirklichkeit ausdrückt (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 14.03.1990, NJW-RR 1990, S. 1117)

Wesentlich und den Definitionen in Literatur und Rechtsprechung gemein ist die Tatsache, dass satirische Darstellung niemals direkte, sondern immer indirekte Kritik vorträgt, die im Text oder im Bild verschlüsselt sind und erst durch den Leser oder den Betrachter assoziativ erschlossen wird. Die Verfremdung der Wirklichkeit durch die Montage an sich nicht zusammengehöriger Bild- oder Textelemente oder durch Überzeichnung ist demgemäß ein ganz wesentliches Stilmittel der satirischen Darstellung (vgl. Würtenberger 1982, NJW 1982, S 611).

Hierdurch ist Satire oft mehrdeutig und stark von dem Verständnis und den moralischen und sozialen Wertvorstellungen des jeweiligen Betrachters oder auch von der Kultur der Gesellschaft abhängig.

3. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Satirefreiheit

Art. 5 GG- Recht der freien Meinungsäußerung

(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Das Recht der freien Meinungsäußerung ist eines der grundlegenden Freiheitsrechte unserer demokratisch verfassten Gesellschaft und eine ihrer fundamentalen Voraussetzungen (vgl. Grundgesetz Kommentar (2014), Art. 5 Rn. 22-23).

Im Rahmen dieser durch die Verfassung statuierten Meinungsäußerungsfreiheit wird auch der Satire als elementarem Bestandteil der Streit- und Spottkultur und gleichzeitig meinungsbildender oder sogar künstlerischer Ausdrucksform Schutz gewährt.

3.1 Schutzbereichsdefinition

Das Recht der freien Meinungsäußerung schützt die Freiheit der Meinungsäußerung und der Meinungsverbreitung jeder natürlichen Person (vgl. Sachs 2014, GG Art. 5 Rn. 24). Als Meinung in diesem Sinne gilt jede Äußerung, die im Kontext einer geistigen Auseinandersetzung als Stellungnahme oder des Dafürhaltens aufgefasst werden kann (vgl. Beschluss des BVerfGE vom 04.11.2009, NJW 2010, S. 48).

Ob die Äußerung richtig oder falsch, vernünftig oder unvernünftig, wertvoll oder wertlos, rational oder emotional ist, hat auf die Einordnung als Meinung keinen Einfluss. Auch kann die Äußerung der Meinung zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jedweder Form erfolgen (vgl. Sachs 2014, GG Art. 5 Rn24). Neben der Meinung sind auch Tatsachenbehauptungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst, jedoch nur dann, wenn sie der Wahrheit entsprechen, „die Meinungsfreiheit verpönt die Lüge“ (Sachs 2014, GG Art. 5 Rn28). Angesichts der Tatsache, dass Satire grundsätzlich Kritik an realen Gegebenheiten üben will, ist sie ihrem Wesen nach prinzipiell geprägt durch Elemente des Dafürhaltens und der Stellungnahme zu bestimmten Themen. Damit ist sie regelmäßig als Meinungskundgabe zu verstehen und insoweit auch über Art. 5 I GG verfassungsrechtlich geschützt.

Parallel hierzu kann für Satire auch der Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG eröffnet sein. Damit stellt sich die viel diskutierte Frage: Was ist Kunst?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zum so genannten „Anachronistischen Zug“ 1984 klargestellt, dass eine allgemeingültige Definition des Begriffs Kunst, nicht möglich sei, sei es doch gerade eine Eigenheit von Kunst, sich gegen „starre Formen und strenge Konventionen“ aufzubäumen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 17.07.1984, NJW 1985, S. 262).

Daher gilt ein formell weiter Kunstbegriff, der in jedem konkreten Einzelfall neu zu definieren ist. Für die Einordung einer Handlung, Äußerung oder eines Werkes als Kunst sollen jedoch drei wesentliche Kriterien herangezogen werden.

Wesentlich für eine künstlerische Betätigung soll erstens die „freie schöpferische Gestaltung“ sein, „in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“ (Beschluss des BVerfG vom 24. 02. 1971, NJW 1971, S. 1645). Dieser Aspekt wird bei Satire aufgrund ihrer verzerrenden und verfremdenden Darstellungsform häufig erfüllt sein.

Zum zweiten soll für die Einordnung als Kunst maßgeblich sein, dass sie die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt, etwa, dass die Satire in konventionellen Darstellungsformen, zum Beispiel als Gedicht, als Roman oder als Bildmontage erscheint (vgl. Beschluss des BVerfG vom 17.07.1984, NJW 1985, S. 262).

Als drittes Kriterium führt das Bundesverfassungsgericht an, müsse der Kern der künstlerischen Aussage einen weiten Deutungsspielraum eröffnen und stets unterschiedliche Interpretationen zulassen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 17.07.1984, NJW 1985, S. 262). Auch diesen Aspekt dürfte Satire in ihrem zuspitzenden, übertreibenden und verzerrenden Wesen nach regelmäßig erfüllen. „Satire kann Kunst sein; nicht jede Satire ist jedoch Kunst“ (Beschluss des BVerfGE vom 25.03.1992, NJW 1992, S. 2073).

3.2 Rechtliche Grenzen der Satire

Durch die oftmals personenbezogene und verspottende Form der Kritik, berührt Satire in der Regel die persönliche Ehre des Kritisierten und steht mit dessen Interessen in zum Teil erheblicher Kollision. Zum Schutze der Interessen Betroffener ist Satire, auch wenn sie regelmäßig vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) oder der Kunstfreiheit (Art. 5 III 1 GG) erfasst wird, daher nicht gänzlich ohne Grenzen zulässig.

Nicht selten wird in der Praxis dann Strafanzeige wegen Beleidigung oder Verleumdung gestellt oder der Satiriker wird auf zivilrechtlichem Wege auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz in Anspruch genommen (vgl. Würtenberger 1982, NJW 1982, S. 611).

Im Rahmen der zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Überprüfung ist wiederum die Werteordnung des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Denn auch wenn Grundrechte zunächst als Abwehrrechte gegen den Staat fungieren, so strahlen sie doch auf das Privatrecht aus(vgl. Epping & Hillgruber 2015, S.92f.).

Insoweit bedarf es zur Lösung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit Satire einer sogenannten grundrechtlichen Güterabwägung, bei der das Grundrecht der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen ist (vgl. von Becker 2004, S.913).

Die Unterscheidung, ob die Satire in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG oder in den der Kunstfreiheit nach Art. 5 III 1 GG fällt, ist dennoch nicht unerheblich. Denn die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit kann, wie Art. 5 II GG ausdrücklich festgelegt, durch allgemeine Gesetze beschränkt werden (vgl. Beschluss des BVerfGE vom 14.02.1973, NJW 1973, S. 1225). Übertragen heißt dies, dass die freie Meinungsäußerung nur solange zulässig ist, wie sie nicht gegen allgemeine Gesetze von nicht verfassungsrechtlichem Rang verstoßen, insbesondere gegen § 823 BGB, §§ 22 und 23 KUG oder §§ 185 ff. StGB. (vgl. von Becker 2004, S.913).

Fällt die Satire hingegen in den Schutzbereich der Kunstfreiheit, so bedarf es einer unmittelbaren Abwägung der Kunstfreiheit des Satirikers mit den Grundrechten des Betroffenen, da das Grundrecht aus Art. 5 III 1 GG vorbehaltlos, das heißt ohne Gesetzesvorbehalt, gewährleistet wird. Insoweit kann die Kunstfreiheit nur durch andere verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter, insbesondere das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) begrenzt werden (Beschluss des BVerfG vom 24. 02. 1971, NJW 1971, S. 1645). Für den Fall, dass die Satire als Kunst eingeordnet wird, ist daher zu beachten, dass deren Einschränkung im Rahmen der Abwägung strenger überprüft werden muss (vgl. Brauneck 2000, ZUM 2000, S. 142).

3.3 Güter- und Interessenabwägung

Ob sich Satire letztlich innerhalb des rechtlich zulässigen bewegt, lässt sich demgemäß nur im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung durch die Abwägung der jeweils betroffenen Rechtsgüter und Interessen zu beurteilen. In dieser Abwägung ist zu prüfen, ob der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dem Freiheitsanspruch der Satire als Kunstform oder Meinungsäußerung vorrangig ist und deshalb eine Beschränkung der Satire rechtfertigt (vgl. Brauneck 2000, ZUM 2000, S. 142).

Die Rechtsprechung hat über die Jahre hinweg für die Güterabwägung im satirischen Kommunikationskontext die sogenannte Trennmethode entwickelt. Hiernach sind sowohl die Kernaussage der Satire wie auch deren Erscheinungsbild (Einkleidung) jeweils einzeln daraufhin zu überprüfen, ob sie die Würde des Betroffenen bzw. dessen Persönlichkeitsrecht verletzen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 03.06.1987, AFP 1987, S. 677f.). Dabei darf jedoch der verfassungsrechtliche Schutz der Satire nicht dadurch ins Leere laufen, dass sie wörtlich genommen wird. Vielmehr ist ihr gerade eigen, dass die satirische Äußerung auch dort straffrei bleibt und in der Abwägung bestehen kann, wo sie in einem nicht satirischen Kontext bereits erheblich persönlichkeitsverletzend wäre. (vgl. Brauneck 2000, ZUM 2000, S. 142). Umgekehrt sind auf der Seite der Persönlichkeitsverletzung die Schwere des Eingriffs und die Intensität der Verbreitung in die Waagschale zu werfen. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs spielt es unter anderem eine Rolle, ob in die Intimsphäre, die Privatsphäre oder die Individualsphäre des Betroffenen eingegriffen wird.

Verletzungen der Intimsphäre sind abwägungsresistent und müssen nicht hingenommen werden. Das mediale Vorleben des Betroffenen ist jedoch auch in die Abwägung einzubeziehen: je stärker er in der Öffentlichkeit gestanden hat, desto stärker darf der Eingriff durch die Satire sein (vgl. von Becker 2004, S.913).

Ihre Grenze findet Satire auch immer dort, wo sie als sogenannte „Schmähkritik“ aufgefasst werden muss bzw. die Äußerung oder Darstellung die Menschenwürde tangiert. (vgl. BGH Urteil vom 07.12.1999, NJW 2000, S.1038). Dies ist der Fall, wenn es in erster Linie um die Diffamierung der Person geht, die „jenseits polemischer Sicht und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll“ und nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht (vgl. Beschluss des BVerfG vom 31. 8. 2000, NJW-RR 2000, S. 1712). Dabei sind die Grenzen eng zu stecken: selbst bei ausfälliger und überzogener Kritik muss noch keine Schmähung vorliegen. (vgl. Beschluss des BVerfG vom 24.07.2013, ZUM 2013, S. 795).

4. Fazit

Nach eingehender Betrachtung zeigt sich, dass die Grenzen der Satire nicht abstrakt festzulegen sind. Es ist stets eine Einzelfallbetrachtung notwendig, die nur durch Abwägung der konkret gegenüberstehenden Rechtsgüter und Interessen entschieden werden kann. Dabei ist auch die Satire in ihrer besonderen Erscheinungsform zu betrachten. Kernaussage und die Einkleidung dieser spielen zur Beurteilung der Zulässigkeit eine gleichgeordnete Rolle. Das Gedicht Böhmermanns liegt hier sicherlich an einer Grenze, die jedoch aus meiner Sicht zugunsten der Satirefreiheit entschieden werden kann.

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Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Satirefreiheit im Lichte des Art. 5 GG. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Note
1,0
Autor
Jahr
2016
Seiten
13
Katalognummer
V344898
ISBN (eBook)
9783668345195
ISBN (Buch)
9783668345201
Dateigröße
472 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Art. 5 GG, Schutzbereichsdefinition, Rechtliche Grenzen der Satire, Güter- und Interessenabwägung, Schmähkritik, Jan Böhmermann, Satirefreiheit
Arbeit zitieren
Carolin Geyer (Autor:in), 2016, Satirefreiheit im Lichte des Art. 5 GG. Verfassungsrechtliche Grundlagen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/344898

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