Carl Schmitts Souveränitätsbegriff. Mehrdeutigkeit und Bezüge zu Thomas Hobbes


Hausarbeit (Hauptseminar), 2010

17 Seiten, Note: 1,7

Selina Thal (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Von der legitimen Souveränität zur Souveränität als Entscheidungsakt

Souveränität nach Hobbes und Schmitt− ein Vergleich

Fazit

Literaturverzeichnis

Einleitung

Carl Schmitt war einer der umstrittensten und gleichzeitig einer der wirkungsvollsten Vertreter der deutschen Staatstheorie zwischen dem Ersten und Zweiten Weltkrieg. Seine Definition von Souveränität war und bleibt auch heute noch Gegenstand heftiger Kontroversen. Die einen sehen in ihm den Kronjuristen des Dritten Reichs und die anderen nutzen seine Souveränitätsdefinition u.a. dafür, die asymmetrischen Machtverhältnisse von Wirtschaft und Politik in der „modernen“ globalisierten Welt anzuprangern. So heißt es in einem Leserbrief von 2008 an die Berliner Zeitung:

„Das Schreckliche ist die um sich greifende Ununterscheidbarkeit zwischen Rechtsnorm und Ausnahmerecht: Zwar gilt die Rechtsordnung, doch alles ist möglich! Und wer ist der Souverän? Doch nicht Frau Merkel (oder die Regierung), sondern undurchsichtig-anonyme Finanzstrukturen, aus deren Prozessieren sich ʽirgendwieʼ der Notstand entfaltet. Von wegen Rückkehr des starken Nationalstaats: Frau Merkels Regierung ist doch − wie anderswo auch − nur die willige Vollstreckerin, die dann diensteifrig springt und zahlt, wenn das globalisierte Kapital, der anonyme Souverän, sie ruft“.1

Warum vermag Schmitts Souveränitätsbegriff derartige kontroverse Meinungen hervorzubringen? Schon bei Thomas Hobbes, zu dem sich Carl Schmitt ideengeschichtlich verbunden fühlte, schieden und scheiden sich die Geister. Dabei lässt sich die ambivalente Rezeption des Hobbesschen Werkes durch den Gegensatz von liberaler theoretischer Basis und den daraus erwachsenen antiliberalen Konsequenzen erklären. Schmitt gilt dabei als ein Vertreter der „schwarzen“ Hobbes-Interpretation, weil er seinen Fokus auf das Letztinstanzlichkeitsargument legt.2

Die vorliegende Arbeit hat es sich in einem ersten Schritt zur Aufgabe gemacht, den Souveränitätsbegriff bei Carl Schmitt genauer zu untersuchen. In diesem Kontext wird vornehmlich das einschlägigste Werk, „Politische Theorie: Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität“, zu Rate gezogen. Wegen des besseren Textverständnisses, wird das dritte vor den anderen Kapiteln behandelt. Der zweite Teil beschäftigt sich mit den konzeptionellen Parallelen, Differenzen und Weiterführungen zu Hobbesʼ Souverän. Einerseits wird der These nachgegangen, dass Schmitt trotz seiner augenscheinlich prägnanten Definition inhaltlich offen bleibt: Aus der theologisch legitimierten Souveränität wird der Entscheidungsakt. Andererseits zielt Schmitts Souveränitätskonzept darauf ab, die vielbeachtete „Achillesferse“ des Leviathans zu immunisieren. Will Hobbes seinen Souverän noch legitimieren, verzichtet Schmitt ganz darauf. Dafür treffen beide unterschiedliche anthropologische Annahmen. Die Rechtsverwirklichung − und daher auch die mögliche Suspendierung des Rechts - wird zu Schmitts Grundproblem. Den Schluss bilden ein kurzes Fazit und die Formulierung offener Fragen.

Von der legitimen Souveränität zur Souveränität als Entscheidungsakt Lässt der Titel „Politische Theologie: Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität“ auf den ersten Blick vermuten, dass Schmitt sein Souveränitätskonzept ausschließlich innerhalb der Grenzen der politischen Theologie entwickelt, so wird der Leser bzw. die Leserin enttäuscht. Denn explizit wird die politische Theologie „nur“ in einem der vier Kapitel behandelt. Laut Schmitt - so der einleitende Satz des dritten Kapitels - seien „[a]lle prägnanten Begriffe der modernen Staatslehre […] säkularisierte theologische Begriffe“.3 Zu den theologischen Vorstellungen in der Jurisprudenz gehören u.a. Begriffsanalogien wie Wunder und Ausnahmezustand, theistischer Gott und monarchischer König. Auch der Staat erfährt im Rahmen der positiven Jurisprudenz „göttliche“ Zuschreibungen als „der Gütige und Barmherzige […], als Gnadeninstanz“.4 Hänels metaphysische Forderung nach einer notwendigen Einheitlichkeit und Planmäßigkeit des Staates ist im Sinne Schmitts keine sachliche Beantwortung der Frage, was der Staat seinem Wesen nach sei. Zu kurz gedacht sei auch der Bernatziksche Einwand, dass sich eine staatliche Rechtsordnung selber setzen muss. Nach Schmitt läge genau hier eine in „höherem Maße logische Notwendigkeit“ vor.5 Was er genau darunter versteht, wird sich aus dem Folgenden ergeben.

Carl Schmitts entwickelte „Soziologie der Begriffe“ ist weniger an der Herkunft staatsrechtlicher Begriffe interessiert, sondern vor allem an den Verhältnissen struktureller Analogien. Soziologie juristischer Begriffe bedeute deshalb keineswegs alle sozialen und politischen Änderungen auf den letzten Zurechnungspunkt des Ökonomischen, wie es Marx und Engels taten, zurückzuführen. Vielmehr müsse man „die letzte, radikal systematische Struktur [finden] und diese begriffliche Struktur mit der begrifflichen Verarbeitung der sozialen Struktur einer bestimmten Epoche [vergleichen]“.6 Das bedeutet, dass eine Gesellschaft sich gemäß ihrem metaphysischen Weltbild organisiert (und auf diese Weise begrifflich erschließt). Als Beispiel führt Schmitt das theistische Weltbild des 17.Jahrhunderts, welches mit der Monarchie korrespondierte an. Letztere stellt die soziale Struktur der Epoche dar. Ob die beiden Größen, Metaphysik und soziale Struktur, in einer kausalen Beziehung zueinander stehen, sei für Schmitt dahingestellt.7 Diese Methode kann durchaus fragwürdig erscheinen, weil Schmitts „(Begriffs-)Radikalität“ die Zwischenstufen in der epochalen Entwicklung nicht mit in Betracht zieht. Wann fängt ein Zeitalter an und wann hört es auf? Wer legt das (definitorisch) fest? Konsequenterweise kann die Schmittsche Methodik zwar das Wie, nicht aber das Warum eines begrifflichen Wandels (insbesondere von Souveränität) erklären. Wenn man „einfach“ die „begriffliche Struktur mit der begrifflichen Verarbeitung der sozialen Struktur einer bestimmten Epoche [vergleichen]“ solle, dann bleibt es doch immer noch fraglich, was man unter einer methaphysischen, d.h. radikalen ideologischen, begrifflichen Struktur als auch unter „der begrifflichen Verarbeitung der sozialen Struktur einer bestimmten Epoche“ versteht.7 Einen kleinen Hinweis darauf, anhand welchem Kriterium Schmitt die „Bewusstseinslage“ einer Epoche festmacht, findet man auf Seite 64, wo es heißt: „Die große Linie der Entwicklung geht zweifellos dahin, daß bei der Masse der Gebildeten alle Vorstellungen von Transzendenz untergehen und ihnen entweder ein mehr oder weniger klarer Immanenz-Pantheismus oder aber eine positivistische Gleichgültigkeit gegen jede Metaphysik evident wird.“8 Die Elite, das heißt die Intellektuellen, ist das Maß für die Weltanschauung eines bestimmten Zeitalters. Weiterhin führt Schmitt aus: Thomas Hobbes bleibe, trotz seines dezisionistischen Denkens, in Bezug auf seinen Souverän, den Leviathan, „personalistisch“.9 Dieser Umstand resultiere aus der Tatsache, dass in der Epoche des Thomas Hobbes eine monotheistische Weltanschauung vorherrschte.9 Der Souverän im Leviathan kann durchaus nicht mit einer polytheistischen Metaphysik in Einklang gebracht werden. So heißt es im 12.Kapitel: es muss „einen ersten Beweger geben […], eine erste und ewige Ursache aller Dinge. Dies versteht man unter dem Namen >Gott<“.10 Mit der Verdrängung des theistischen Weltbildes hin zum rationalen Denken gehe „das dezisionistische und personalistische Element des bisherigen Souveränitätsbegriffes verloren“.11 Das bedeutet, ein Eingriff des Souveräns in die geltende Rechtsordnung wird im Zuge der Entwicklung hin zur Volkssouveränität verdrängt. Denn ein Volk stelle zwar eine „organische Einheit“ dar, gründet diese Einheit aber auf der Grundlage eines schon vorhandenen Nationalbewusstseins.12 Der (National-)Staat als solches muss nicht mehr gerechtfertigt werden, er ist zur Tatsache geworden.13 Folglich breiteten sich im Übergang vom 17./18.Jahrhundert zum 19.Jahrhundert Immanenzvorstellungen im Gegensatz zu Transzendenzvorstellungen aus. Der Staat wurde - so Schmitt - zunächst mit Souveränität, schließlich mit der Rechtsordnung gleichgesetzt. An die Stelle Gottes trat die Menschheit. Gleichzeitig bedeute diese Entwicklung die Entstehung einer anderen Legitimationsbasis für den Souverän: „[A]n die Stelle des monarchistischen tritt der demokratische Legitimitätsgedanke.“14 Fortan seien die Menschen also eigenverantwortlich und zumindest teilweise durch einen „konsequenten Atheismus“ gekennzeichnet.15 Der Wille des Volkes stelle das neue demokratische Legitimitätsprinzip dar. Es gebe eben keine überlieferte (aus der Tranzendenz kommende) Legitimität mehr. Daraufhin zitiert Schmitt den berühmten Satz des Thomas Hobbes: Autoritas, non veritas facit legem; Autorität, nicht Wahrheit schafft das Gesetz.16 Dieser durchaus prägnante Satz von Hobbes aus dem 26.Kapitel seines Leviathans muss nicht zwangsläufig Willkür - in der Schmittschen Interpretation Diktatur − bedeuten. Der Souverän verfüge „über eine autorisierte Macht; er hat potestas, nicht violentia [und] eine Rechtsordnung beinhaltet Legalität“.17 Im Ausnahmezustand, so scheint es, könne die Wahrheit als Referenz der Entscheidung die Entscheidung selbst unmöglich machen. Es ist daher besser, überhaupt zu entscheiden. Ob Schmitt an dieser Stelle auf einen etwaigen Verzicht transzendenter Legitimation hinweisen will, bleibt in der wissenschaftlichen Diskussion nach wie vor umstritten.18 Auffällig ist, dass Schmitt im Folgenden einen Souveränitätsbegriff vorschlägt, der keineswegs theologisch fundiert wird.

Resümierend können wir festhalten, dass der Souveränitätsbegriff seiner soziologischen Entwicklung nach, wie auch alle anderen staatsrechtlichen Begriffe, nur im theologischen Zusammenhang als säkularisierter theologischer Begriff erfasst werden kann. Die Transzendenz Gottes gegenüber der Welt korrespondierte im 17. und 18. Jahrhundert mit der Transzendenz des Souveräns gegenüber dem Staat.19 Der Deismus steht im Zusammenhang mit der Idee des modernen Rechtsstaates und verweist einerseits das Wunder aus der Welt und lehnt andererseits den „Eingriff des Souveräns in die geltende Rechtsordnung“ ab.20 Im Zuge der Aufklärung wird der Ausnahmefall schließlich gänzlich verworfen. Vor allem die Legitimation des Souveräns war einem stetigen Wandel unterworfen. Der monarchistische wurde durch den demokratischen Legitimitätsgedanken abgelöst. Wie aber kann ein Volk, das keinen „dezisionistischen Charakter“ besitzt, eine staatliche Einheit begründen? Die „modernen Probleme“ der Souveränität resultieren für Schmitt doch erst aus der Frage, was es eigentlich bedeutet, wenn das Volk zum Souverän wird. Scheinbar haben wir es − verfassungsgeschichtlich gesehen − mit einer leicht zu konstruierenden Umbesetzung jener Position zu tun, die zuvor der Monarch einnahm. Andererseits gehe doch das dezisionistische Element der Souveränität beim Volk verloren; es werde Souveränität behauptet, kann aber gar nicht „praktiziert“ werden. Wie sieht Souveränität in der Zeit des „modernen“ Verfassungsstaates idealerweise aus? Welchen definitorischen Vorschlag kann Schmitt uns machen, ohne dabei einer unsachlichen oder etwa „naturwissenschaftlichen“ Logik verhaftet zu bleiben? Zur Beantwortung dieser Frage wenden wir uns dem ersten, zweiten und viertem Kapitel seines Werkes zu.

Zunächst einmal ist für Schmitt Souveränität alles andere als irgendein abstraktes Schema. Es handelt sich vielmehr um einen „Grenzbegriff“, also einen „Begriff der äußersten Sphäre“, denn „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“.21 Ausnahmezustand will Schmitt als einen juristischen Begriff verstanden wissen. Dabei ist unter Ausnahmezustand weder der Zustand der Ordnung noch der des Chaos zu verstehen, es handelt sich quasi um einen Metazustand, ein juristischer Titel, den man trotz alledem nicht „tatbestandsmäßig“ umschreiben kann.22 Man kann in der Verfassung höchstens angeben, wer der Souverän ist, das heißt, denjenigen angeben, der in dem Falle einer nicht eindeutig geregelten Kompetenz handeln darf.23

[...]


1 Es handelt sich um einen Auszug aus einem Leserbrief von Wolfgang Ratzel, der u.a. „autonome Seminare“ zum Thema Arbeitslosigkeit an der HU organisiert und organisierte. http://www.berlinonline.de/berliner- zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2008/1129/leserbriefe/0104/index.html

2 Wolfgang Kersting (2002): Thomas Hobbes zur Einführung. Hamburg 2005: Junius, 3.Aufl., S.204.

3 Schmitt, Carl (1934): Politische Theologie. Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität. 4. Aufl., unveränd. Nachdr. d. 1934 erschienen 2. Aufl. Berlin: Duncker und Humblot, 1985, S.49.

4 Ebd., S.51.

5 Ebd., S.53.

6 Ebd., S.59.

7 Ebd., S.59.

8 Ebd.

9 Ebd., S.61.

10 Hobbes, Thomas (1651): Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates. Herausgegeben und eingeleitet von Iring Fetscher. Übersetzt von Walter Euchner. Neuwied-Berlin 1966. Mit Nachträgen zur Einleitung und Bibliographie. Frankfurt/M. 1984: Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft Bd. 462, S.83.

11 Schmitt, Carl (1934): Politische Theologie. Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität. 4. Aufl., unveränd. Nachdr. d. 1934 erschienen 2. Aufl. Berlin: Duncker und Humblot, 1985, S.62.

12 Ebd., S.62.

13 Trotzdem hält John Rawls den modernen Sozialstaat mit seinen Verteilungsprinzipien grundsätzlich für legitimationsbedürftig. Rawls, John (1991): Eine Theorie der Gerechtigkeit. Übersetzt von Hermann Vetter, Frankfurt am Main.

14 Schmitt, Carl (1934): Politische Theologie. Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität. 4. Aufl., unveränd. Nachdr. d. 1934 erschienen 2. Aufl. Berlin: Duncker und Humblot, 1985, S.65.

15 Ebd., S.64.

16 Ebd., S.66.

17 Otfried Höffe plädiert dafür, die Hobbessche These nicht rein positivistisch zu interpretieren. Höffe, Otfried (1996): Sed authoritas, non veritas, facit legem. Zum Kapitel 26 des Leviathan. In: Kersting, Wolfgang (Hrsg.): Thomas Hobbes. Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates, Berlin, S.235-257.

18 Zur wissenschaftlichen Kritik und Rezeption Carl Schmitts politischer Theologie sei auf die Diplomarbeit Wolfgang Spindlers verwiesen (S.66): Spindler, Wolfgang (2000): Theorie unmittelbaren konkreten Lebens - Zur Konzeption und Kritik der politischen Theologie Carl Schmitts. In: http://books.google.de/books?hl=de&lr=&id=pjjrmmkE71AC&oi=fnd&pg=PT47&dq=carl+schmitt+begriffssoz iologie&ots=8WPYixTJoI&sig=RYa7llDAyvICt9ZUTyu4qBl1-Qw#v=onepage&q&f=false (letzter Zugriff am 13.06.2010).

19 Schmitt, Carl (1934): Politische Theologie. Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität. 4. Aufl., unveränd. Nachdr. d. 1934 erschienen 2. Aufl. Berlin: Duncker und Humblot, 1985, S. 63.

20 Ebd., S.49.

21 Ebd., S.11.

22 Ebd., S.12, 19.

23 Ebd., S.12.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Carl Schmitts Souveränitätsbegriff. Mehrdeutigkeit und Bezüge zu Thomas Hobbes
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin  (Institut für Sozialwissenschaften)
Veranstaltung
Carl Schmitts politische Theorie
Note
1,7
Autor
Jahr
2010
Seiten
17
Katalognummer
V343953
ISBN (eBook)
9783668339736
ISBN (Buch)
9783668339743
Dateigröße
727 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Herfried Münkler, Carl Schmitt, Thomas Hobbes, Dezisionismus, Wolfgang Kersting, Markus Llanque, Wolfgang Ratzel, Wolfgang Spindler, Otfried Höffe, John Rawls, Ausnahmezustand, Carl Schmitt Hausarbeit, 11. September, Unterscheidung Freund Feind, Freund-Feind-Unterscheidung, Souverän, Souveränität, Vergleich Hobbes Schmitt, legitimieren, Letztinstanzlichkeitsargument, Leviathan, Naturzustand, Hausarbeit, Politische Theorie
Arbeit zitieren
Selina Thal (Autor:in), 2010, Carl Schmitts Souveränitätsbegriff. Mehrdeutigkeit und Bezüge zu Thomas Hobbes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/343953

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