Die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Eine Analyse der Gesellschaftsform unter Betrachtung der Verschmelzung als Gründungsform


Bachelorarbeit, 2014

94 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Grundlagen
I. Allgemeines zur Europäischen Aktiengesellschaft
II. Ziele der Gesellschaftsform
III. Organe
1. Leitungsorgan
2. Aufsichtsorgan
3. Hauptversammlung
IV. Arbeitnehmerbeteiligung

C. Die Gründungsformen einer SE
I. Errichtung einer Holding-SE
1. Betrachtung der Gründungsform anhand graphischer Darstellung
2. Voraussetzungen
3. Verfahrensablauf
4. Besonderheiten
II. Gründung durch eine gemeinsame Tochter-SE
1. Betrachtung der Gründungsform anhand graphischer Darstellung
2. Voraussetzungen
3. Verfahrensablauf
4. Besonderheiten
III. Umwandlung einer AG nationalen Rechts
1. Betrachtung der Gründungsform anhand graphischer Darstellung
2. Voraussetzungen
3. Verfahrensablauf
4. Besonderheiten
IV. Verschmelzung
1. Voraussetzung
2. Verfahrensablauf
3. Besonderheiten
V. Gründung einer Tochter-SE durch eine bereits bestehende SE
1. Betrachtung der Gründungsform anhand graphischer Darstellung
2. Voraussetzungen
3. Verfahrensablauf
4. Besonderheiten
VI. Zusammenfassende Betrachtung der Gründungsformen

D. Spezielle Betrachtung der Verschmelzung
I. Verschmelzungsarten
1. Verschmelzung durch Aufnahme
a) Betrachtung der Gründungsform anhand graphischer Darstellung
b) Verfahrensablauf
c) Besonderheiten
d) Rechtliche Wirkung
2. Verschmelzung durch Neugründung
a) Betrachtung der Gründungsform anhand graphischer Darstellung
b) Verfahrensablauf
c) Besonderheiten
d) Rechtliche Wirkung
3. Erleichterungen bei Mutter-/Tochterverschmelzungen
a) Verschmelzung einer mindestens 90 prozentigen Tochtergesellschaft
b) Verschmelzung einer 100 prozentigen Tochtergesellschaft
4. Gestaltungsmöglichkeiten bei Mutter-/Tochterverschmelzungen
a) Vorschaltung einer Verschmelzung
b) Verschmelzung für die Vermeidung der Zweijahresfrist bei der Umwandlung
5. Vergleich der Verschmelzungsarten
II. Verschmelzungsplan
1. Aufstellung des Verschmelzungsplans
a) Inhalt
b) Form
aa) Sprache
bb) Notarielle Beurkundung
2. Prüfung der Verschmelzung
a) Prüfung des Verschmelzungsplans
b) Anfertigung des Verschmelzungsberichts
3. Zustimmung der Hauptversammlung
III. Sitz und Niederlassungsfreiheit
1. Sitz
2. Niederlassungsfreiheit
a) Daily-Mail
b) Centros
c) Überseering
d) Inspire Art
e) Cartesio
f) SEVIC
g) Ergebnis
IV. Rechtmäßigkeitskontrolle
V. Eintragung
VI. Rechtsfolgen

E. Warum gibt es so viele deutsche SE im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten?
I. Grundlegendes
II. Generelle Vor- und Nachteile der SE
III. Motive für die Gründung einer deutschen SE
IV. Die Vorrats-SE

F. Schlussbetrachtung

Anhangverzeichnis

Literaturverzeichnis
1. Kommentare
2. Lehrbücher, Handbücher, Dissertationen
3. Aufsätze in Fachzeitschriften

Internetverzeichnis

Handelsregisterverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Gründung einer Holding-SE

Abb. 2: Gründung einer Tochter-SE

Abb. 3: Umwandlung in eine SE

Abb. 4: Gründung einer Tochter-SE durch eine bereits bestehende SE

Abb. 5: Verschmelzung durch Aufnahme

Abb. 6: Verschmelzung durch Neugründung

Abb. 7: Gestaltungsmöglichkeit Vorschaltung einer Verschmelzung

Abb. 8: Verschmelzung durch Aufnahme

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die Europäische Aktiengesellschaft, die international Societas Europaea (SE) genannt wird, ist die erste supranationale Rechtsform für eine gemeinschaftsrechtliche Kapitalgesellschaft in Europa.[1] Die Entwicklung dieser Rechtsform zog sich über Jahrzehnte hinweg. Die ersten Überlegungen einer SE wurden bereits von Thibièrge auf dem Kongress des französischen Notariats im Jahre 1959 vorgetragen.[2] Die Einigung im Europäischen Rat erfolgte jedoch erst im Dezember 2000 in Nizza.[3] Die Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO)[4] erfolgte daraufhin am 08.10.2001.[5] Jedoch steht die Gesellschaftsform der SE den Unternehmen aus der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erst seit dem 08.10.2004 zur Verfügung.[6]

Mit dieser Rechtsform strebt der europäische Gesetzgeber eine Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage an, indem Handelshemmnisse beseitigt werden und die Mitgliedstaaten enger zusammenwachsen. Der wirtschaftlichen Spannweite der Unternehmen fehlte ein angemessener gesellschaftsrechtlicher Rahmen.[7] Ein solches Gerüst der gemeinschaftsweiten Mobilität und Flexibilität ist nun mit der SE umsetzbar.[8]

In dieser Arbeit wird auf die Gründungsformen der SE und insbesondere auf die Entstehung durch eine Verschmelzung mit deutscher Beteiligung eingegangen. Es werden einzelne Bestandteile der Gründung durch Verschmelzung näher thematisiert und mögliche noch bestehende Probleme aufgezeigt. Des Weiteren wird untersucht, weshalb gerade in Deutschland ein solch großes Interesse an der SE besteht.

B. Grundlagen

I. Allgemeines zur Europäischen Aktiengesellschaft

Die SE ist eine juristische Person, die ihre Rechtsfähigkeit durch Registereintragung erlangt.[9] Sie ist als kapitalmarktorientierte Körperschaft ausgestaltet und angesichts einer hohen Regelungsdichte sowie einer komplexen Regelungsstruktur auf Großunternehmen zugeschnitten.[10] Für Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen der SE. Das Grundkapital der SE beträgt mindestens 120.000 Euro und ist in Aktien zerlegt.[11] Demnach ist das Grundkapital wertpapierrechtlich verbrieft und somit dem Kapitalmarkt zugänglich.[12]

Durch die SE-VO wird es den europaweit agierenden Unternehmen ermöglicht im Rahmen einer einzigen Gesellschaft zu handeln und eine komplizierte Konzernstruktur zu umgehen.[13] Die SE-VO zeichnet sich durch eine Verweisungstechnik aus, da an vielen Stellen auf weiterführende Normen oder das jeweilige nationale Recht verwiesen wird.[14] Die gesetzlichen Vorgaben der SE werden durch die Mitbestimmungsrichtlinie (SE-RL)[15] ergänzt und durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)[16] umgesetzt.[17] Das SEEG besteht wiederum aus dem Gesetz zur Ausführung der SE-VO (SEAG)[18] und dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG)[19].[20] Sofern in der SE-VO Rechtsfragen teilweise oder gar nicht geregelt sind, sind die nationalen, speziell für die SE erstellten Rechtsvorschriften, anzuwenden. In Deutschland sind das primär das SEAG und das SEBG. Danach finden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Anwendung, die sich auf eine der jeweils nationalen Aktiengesellschaften begründen. Somit wird vorbehaltlich der vorangegangenen Regelungen eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine AG behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde (Art. 10 SE-VO). Demnach unterliegt die SE in Deutschland dem deutschen Aktiengesetz (AktG). Abschließend sind die Bestimmungen der Satzung der SE anwendbar, wenn diese ebenfalls für eine nationale AG eingreifen würden.[21]

Aufgrund der vielen unterschiedlichen SE spezifischen nationalen Gesetzgebungen überschneiden sich europäisches und nationales Recht in vielfältiger Weise. Dadurch gibt es nicht nur eine einheitliche SE. Die Menge der unterschiedlichen SE richtet sich nach der Anzahl der Mitgliedstaaten in der EU.[22] Durch die unterschiedlichen nationalen SE spezifischen Rechtsvorschriften gibt es eine ungleichmäßige Konzentration von SE in den Mitgliedstaaten. Ein deutliches Übergewicht besteht bei deutschen und tschechischen SE.[23]

II. Ziele der Gesellschaftsform

Mit der Einführung der SE als europäische Rechtsform wird das Ziel verfolgt, europaweit tätigen Unternehmen einen geeigneten Rechtsrahmen zur Verfügung zu stellen.[24] Grenzüberscheitende Unternehmenszusammenschlüsse sowie Konzernierungsvorhaben sollen erleichtert werden.[25] Das ist ein weiterer Schritt zur Vollendung des Binnenmarktes und die damit angestrebte Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Gemeinschaft.[26] Zusätzlich wird auf die Förderung der europäischen Reputation abgezielt. Mit der SE soll gezeigt werden, dass die europäischen Mitgliedstaaten noch enger zusammenarbeiten. Es sollen sich europäische Unternehmen herausbilden, die global mit den US-amerikanischen und asiatischen Konzernen konkurrieren können.[27]

III. Organe

Aufgrund der allgemeinen Vielfalt in der Europäischen Union (EU) liegen zwei unterschiedliche Organisationstypen von Aktiengesellschaften vor. Zum einen gibt es das dualistische System und zum anderen das monistische System.[28]

Bei dem monistischen System ist das Leitungs- und Aufsichtsorgan in einem Verwaltungsorgan vereint, welches neben der Hauptversammlung besteht.[29]

Das dualistische System beinhaltet dagegen neben der Hauptversammlung zwei weitere Organe. Ein Leitungsorgan zur Geschäftsführung sowie ein Aufsichtsorgan, welches das Leitungsorgan überwacht.[30] Dieses Organisationssystem entspricht dem System der deutschen Aktiengesellschaft.[31]

Sofern eines der Systeme gewählt wurde, ist dieses nicht auf Dauer bindend. Mit einer Satzungsänderung kann jederzeit das andere System angewendet werden, was zu einer hohen Flexibilität der SE führt.[32]

Dem deutschen Gesetzgeber blieb es aufgrund der Vergleichbarkeit mit der deutschen AG weitestgehend verwehrt, spezielle Gesetze für das dualistische System zu erlassen. Da die deutsche AG dem dualistischen System sehr ähnelt,[33] ergeben sich die meisten Regelungen aus den §§ 76 bis 116 AktG.[34] Im Rahmen dieser Bachelorarbeit wird nur das dualistische System betrachtet, da dieses in Deutschland häufiger Anwendung findet sowie von den großen börsennotierten Unternehmen präferiert wird.[35]

1. Leitungsorgan

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Leitungsorgans ergeben sich aus Art. 39-42 SE-VO sowie Art. 46-51 SE-VO.

Das Leitungsorgan führt gem. Art. 39 Abs. 1 SE-VO die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung. Gem. Art. 39 Abs. 2 SE-VO werden die Mitglieder des Leitungsorgans durch das Aufsichtsorgan bestellt und abberufen. Die Mitglieder des Leitungsorgans werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt (Art. 46 Abs. 1 SE-VO). Bestimmungen zu der Anzahl der Leitungsorganmitglieder sind gem. Art. 39 Abs. 4 SE-VO durch die Satzung der SE festzulegen. Die Größe des Leitungsorgans ergibt sich nach der Höhe des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft. Gem. § 16 SEAG muss das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen bestehen, wenn das gezeichnete Kapital der Gesellschaft mehr als drei Mio. Euro beträgt und die Satzung nicht bestimmt, dass eine Person ausreichend ist.[36] Zu beachten ist, dass ein Mitglied des Leitungsorgans nicht parallel ein Teil des Aufsichtsorgans sein kann (Art. 39 Abs. 3 SE-VO).[37]

In der SE-VO sind die Aufgaben des Leitungsorgans explizit kodifiziert. Zu den wichtigsten Aufgaben zählen, dass das Leitungsorgan die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung führt und das Aufsichtsorgan mindestens alle drei Monate über die Geschäfte und deren voraussichtliche Entwicklung unterrichtet (Art. 41 Abs. 1 SE-VO). Ebenfalls hat das Leitungsorgan dem Aufsichtsorgan gem. Art. 41 Abs. 2 SE-VO rechtzeitig alle Informationen über Ereignisse mitzuteilen, die sich auf die Lage der SE auswirken können.[38] Solche Ereignisse sind z. B. Entscheidungen der Geschäftsleitung oder jegliche positive sowie negative externe Einwirkungen auf die SE.[39] Des Weiteren hat das Leitungsorgan die Pflicht zur Beachtung von Zustimmungsvorbehalten (Art. 48 SE-VO) und ist gem. Art. 49 SE-VO zur Verschwiegenheit verpflichtet.[40]

Weitere Aufgaben wie z. B. die Vertretung der SE, die Führung der Geschäfte sowie das Treffen grundlegender Entscheidungen, beispielsweise zu Führungsgrundsätzen, der Strategie oder der Unternehmensplanung sind in den §§ 76 bis 94 AktG geregelt.[41]

2. Aufsichtsorgan

Die gesetzlichen Leitlinien des Aufsichtsorgans nach der SE-VO ergeben sich aus Art. 40-42 SE-VO und Art. 46-51 SE-VO.

Das Aufsichtsorgan dient dazu das Leitungsorgan im Rahmen ihrer Geschäftsführungstätigkeit zu überwachen. Eine eigene Geschäftsführungsbefugnis hat das Aufsichtsorgan jedoch nicht (Art. 40 Abs. 1 SE-VO). Die Mitglieder des Aufsichtsorgans werden von der Hauptversammlung bestellt. Die Zusammenstellung des ersten Aufsichtsorgans nach der Gründung kann sich jedoch aufgrund der Satzung ergeben (Art. 40 Abs. 2 SE-VO). Die SE hat gem. § 17 Abs. 1 SEAG drei Aufsichtsorganmitglieder, sofern die Satzung keine höhere Zahl festsetzt. Notwendig ist, dass die Anzahl immer durch drei teilbar ist. Die Höchstzahl der Mitglieder richtet sich nach dem Grundkapital der Gesellschaft. Somit darf die Anzahl mit neun Mitgliedern bei bis zu 1,5 Mio. Euro, mit 15 Mitgliedern bei bis zu 10 Mio. Euro und mit 21 Mitgliedern bei mehr als 10 Mio. Euro nicht überschritten werden.[42]

Gem. Art. 42 SE-VO muss das Aufsichtsorgan einen Vorsitzenden aus seiner Mitte bestimmen. Die Amtszeit richtet sich gem. Art. 46 Abs. 1 SE-VO nach der Satzung und eine Wiederwahl ist nach Art. 46 Abs. 2 SE-VO jederzeit möglich. Die Dauer der Amtszeit darf nicht mehr als sechs Jahre betragen.[43]

Neben der Überwachung der Geschäftsführung hat das Aufsichtsorgan ebenfalls die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidungen vom Leitungsorgan zu prüfen.[44] Das Aufsichtsorgan kann jegliche Informationen vom Leitungsorgan verlangen, die für die Ausübung der Kontrolle erforderlich sind (Art. 41 Abs. 3 SE-VO).

3. Hauptversammlung

Die für die Hauptversammlung relevanten Bestimmungen sind in Art. 52 ff. SE-VO kodifiziert. Die Hauptversammlung wird als Organ der Aktionäre bezeichnet.[45] Dies resultiert daraus, dass die Aktionäre ausschließlich im Rahmen der Hauptversammlung ihre Mitwirkungsrechte ausüben können.[46]

Als selbstständiges Organ der SE steht die Hauptversammlung über dem Leitungs- und Aufsichtsorgan und hat die Grundlagenkompetenz inne.[47] Das bedeutet, dass sie die Mitglieder des Aufsichtsorgans gem. Art. 40 Abs. 2 S. 1 SE-VO bestellt. Ebenfalls ist die Hauptversammlung u. a. für die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zuständig sowie für die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns. Demnach erfüllt die Hauptversammlung der SE dieselben Aufgaben, wie eine im deutschen Aktiengesetz kodifizierten Hauptversammlung.[48] Somit ist für eine SE mit Sitz in Deutschland das entsprechende Aktienrecht bezüglich der Hauptversammlung in vielen Teilen maßgebend.[49] Demzufolge sind die §§ 118 ff. AktG anzuwenden.

Jeder Aktionär hat das Recht an einer Hauptversammlung teilzunehmen. Eine Hauptversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich, sondern den Aktionären vorbehalten.[50] Bei Publikumsgesellschaften[51] wird jedoch teilweise den Medien die Teilnahme erlaubt.[52] Mindestens einmal jährlich findet die Hauptversammlung, als Präsenzveranstaltung statt. Aufgrund einer möglichen internationalen Aktionärsschicht gibt es die Möglichkeiten der Briefabstimmung oder einer Online-Teilnahme (§ 118 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 AktG).[53] Im Gegensatz zu der achtmonatigen Frist des AktG muss die Hauptversammlung einer SE innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres abgehalten werden.[54]

IV. Arbeitnehmerbeteiligung

Bei der Gründung einer SE ist auf die Arbeitnehmermitbestimmung besonders zu achten. Da die Arbeitnehmer einer Gesellschaft einen hohen Einfluss auf den Erfolg des Unternehmens haben, ist eine angemessene und gerechte Mitbestimmung auf Unternehmensebene anzustreben.[55] Die rechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus der SE-RL, welche durch das SEBG in nationales Recht umgesetzt wird. Sofern eine SE mit Sitz in Deutschland gegründet wird, ist im Sinne des SEBG ein spezielles Verfahren erforderlich.[56] Dazu wird von den Arbeitnehmern ein besonderes Verhandlungsgremium gewählt. Dieses Verhandlungsgremium hat zusammen mit Vertretern der Gründungsgesellschaften eine Beteiligungsvereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu verfassen.[57] Dabei steht den Parteien, in Bezug auf den Inhalt der Vereinbarung, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu.[58] Die Rechte aus der Beteiligungsvereinbarung begründen sich auf Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sowie Mitbestimmungsrechte (Art. 2 Buchst. h bis k SE-RL).[59] Sofern das Mitbestimmungsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, kann die SE gem. Art. 12 Abs. 2 SE-VO nicht eingetragen werden. Eine zufriedenstellende Regelung zur Arbeitnehmermitbestimmung ist für die Gründung einer SE demnach zwingend notwendig.[60] Die Arbeitnehmerbeteiligung ist dem Arbeitsrecht zuzuordnen. In dieser Arbeit wird daher zu diesem Themenbereich nur in Abschnitt E weiter eingegangen.

C. Die Gründungsformen einer SE

Eine SE kann gem. Art. 2 SE-VO auf fünf unterschiedlichen Wegen entstehen.[61] Sie kann errichtet werden, indem eine Holding-SE von mehreren Kapitalgesellschaften gegründet wird. Eine weitere Möglichkeit ist die Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE. Zudem kann sie durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE oder durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften entstehen.[62] Zu diesen vier primären Gründungsformen existiert zusätzlich eine sekundäre Gründungsform. Diese Gründungsmöglichkeit liegt vor, wenn eine Tochter-SE durch eine bereits bestehende Mutter-SE gegründet wird.[63]

Bei den vier primären Varianten muss jeweils ein grenzüberschreitender Bezug zu mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten vorhanden sein.[64] Außerdem muss der Sitz sowie die Hauptverwaltung der beteiligten Unternehmen gem. Art. 2 SE-VO in der Gemeinschaft liegen. Sie müssen aus der EU oder dem EWR stammen und nach dem Recht eines der Mitgliedstaaten gegründet sein, um über die Gemeinschaftszugehörigkeit zu verfügen.[65] Darüber hinaus wird nur expliziten Gesellschafts- oder Rechtsformen eine Gründungsfähigkeit zugesprochen.[66] Somit sind natürliche Personen als Gründer ausgeschlossen.[67]

Die Gesellschafts- und Rechtsformen mit entsprechender Gründungsfähigkeit werden in Art. 2 SE-VO beschrieben. Jedoch können sich nicht alle dort aufgelisteten Rechtsformen an den fünf Gründungsformen beteiligen.[68] Es gibt jeweils nur spezifische Gründungsformen die zu den einzelnen Rechtsformen passen.[69] Ausgenommen davon ist die deutsche Aktiengesellschaft, die sich an allen primären Gründungsformen beteiligen kann.[70]

I. Errichtung einer Holding-SE

Im Rahmen der Gründung einer SE besteht die Möglichkeit eine Holding[71] -SE zu bilden.[72] Bei der Gründung einer Holding-SE müssen die Anteile der Anteilseigner der beteiligten Gesellschaften ganz oder teilweise in die Holding-SE eingebracht werden. Gleichzeitig werden sie Anteilseigner der neu gegründeten Holding-SE.[73] Bei dem Anteilstausch müssen die Gesellschafter mehr als 50 % der Anteile ihrer Gesellschaften in die Holding-SE einbringen.[74] Dies geschieht gem. Art. 33 Abs. 2 SE-VO im Rahmen der Sachgründung.

Entsprechend ihrer eingebrachten Anteile erhalten die Gesellschafter Aktien der neu gegründeten SE. Das Grundkapital der Holding-SE wird demnach nicht durch die Gesellschaften selbst, sondern durch die Anteilseigener der Gründungsgesellschaften aufgebracht.[75]

Es handelt sich bei der Gründung einer Holding-SE um eine Fusion im wirtschaftlichen und nicht im rechtlichen Sinne. Es werden nicht die Vermögensmassen, sondern lediglich die Aktionärskreise vereint.[76]

Nach der Gründung der Holding-SE bleibt die Rechtspersönlichkeit der beteiligten Unternehmen weiterhin bestehen (Art. 32 Abs. 1 Unterabsch. 2 SE-VO). Sie sind fortan Tochtergesellschaften der gemeinsamen Holding-SE.[77]

1. Betrachtung der Gründungsform anhand graphischer Darstellung

Die folgende Abbildung zeigt einen graphischen Überblickt zur Gründung einer Holding-SE:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Gründung einer Holding-SE

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Schröder in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 2, Rn. 4.

Anhand der Darstellung zeigt sich, dass die Anteilseigner der Gründungsgesellschaften mehr als 50 % ihrer Anteile in die entstehende SE einbringen. Im Gegenzug erhalten sie Anteile der SE.

Beispiel:

Die deutsche AG X und die französische AG[78] Y streben eine gemeinsame Holding-SE an. Durch die Voraussetzung der Mehrstaatlichkeit müssen die Gründungsgesellschaften dem Recht unterschiedlicher Staaten unterliegen. Zur Gründung der Holding-SE bringen die Anteilseigener der deutschen sowie der französischen AG mehr als 50 % ihrer Anteile in die SE ein. Dadurch erhalten sie entsprechende Anteile von der SE. Die Holding-SE kann daraufhin als deutsche, französische oder z. B. niederländische Holding-SE entstehen.

2. Voraussetzungen

Für die Gründungsart der Holding-SE kommen die Rechtsformen der AG und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Betracht. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 SE-VO ist eine bereits bestehende SE ebenfalls zulässig.[79] Weitere Voraussetzungen sind die Mehrstaatlichkeit und die Gemeinschaftszugehörigkeit der beteiligten Gesellschaften.[80]

3. Verfahrensablauf

Am Anfang der Gründung einer Holding-SE steht gem. Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO die Aufstellung und nachfolgende Offenlegung eines Gründungsplans von den jeweiligen Leitungsorganen.[81] Der Gründungsplan enthält die Bedingungen der einzelnen Gesellschaften, zu denen die Holding-SE gegründet werden soll, sowie die Auswirkungen für die Anteilsinhaber.[82] Die Satzung sowie ein Bericht der Leitungsorgane der Gesellschaften gehört ebenfalls zum Gründungsplan der SE. In diesem Bericht wird die wirtschaftliche und rechtliche Sicht der Gründung erläutert und begründet. Zusätzlich werden die Auswirkungen für Aktionäre und Arbeitnehmer aufgezeigt, die sich beim Übergang zur Rechtsform der SE ergeben.[83] Anschließend an die Offenlegung des Gründungsplans werden Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern angestrebt. Hauptbestandteil der Verhandlungen ist eine Regelung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SE.[84] Im Rahmen der Kontrolle des Gründungsplans wird dieser durch Sachverständige geprüft und ein zusammenfassender Bericht an die Anteilsinhaber verfasst.[85] Der Gründungsplan braucht gem. Art. 32 Abs. 6 SE-VO ebenfalls die Zustimmung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung. Zusätzlich müssen die entsprechenden Anteile der Gesellschaften in die Holding-SE eingebracht werden.[86] Sofern alle Bedingungen der Gründung für die Holding-SE erfüllt sind, kann sie in dem Register des Sitzstaates eingetragen und bekannt gemacht werden.[87] Durch die Registereintragung ist die Holding-SE gem. Art. 33 i. V. m. Art. 12 SE-VO gegründet.[88]

4. Besonderheiten

Durch die Gründung einer Holding-SE besteht in Deutschland erstmalig die Möglichkeit auf direktem Weg eine Holdinggesellschaft zu errichten.[89]

Das Europäische Gewerkschaftsinstitut ETUI (European Trade Union Institute for Research) veröffentlicht Studien über den aktuellen Stand von SE-Gründungen.[90] Nach der aktuellsten Studie vom 1. Januar 2014 wurden 1 % der SE-Gründungen im Rahmen einer Holding-SE durchgeführt. Zu beachten ist hierbei, dass diese Auswertung sämtliche SE-Gründungen, ebenfalls Vorratsgesellschaften, einbezieht.[91] Bei Betrachtung der aktiven SE beläuft sich die Gründungshäufigkeit auf 2 %.[92]

II. Gründung durch eine gemeinsame Tochter-SE

Die Gründung einer SE ist zudem in Form einer Tochtergesellschaft möglich. Diese Gründungsform zeichnet sich gegenüber den anderen durch ihre hohe Flexibilität aus. Der Umfang der gründungsfähigen Rechtsformen ist hier bedeutend größer als bei den anderen Gründungsformen.[93] Durch die Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE entsteht das Pendant zu einer Holding-SE.[94] Mit der Holding-SE erschaffen sich die Gründungsgesellschaften eine gemeinsame Muttergesellschaft, während hier eine gemeinsame Tochtergesellschaft entsteht.[95]

1. Betrachtung der Gründungsform anhand graphischer Darstellung

Die folgende Abbildung zeigt einen graphischen Überblick über die Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Gründung einer Tochter-SE

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Schröder in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 2, Rn. 6.

Die Graphik zeigt, dass zwei Gesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu gleichen Teilen eine gemeinsame Tochter-SE gründen.

Beispiel:

Die deutsche KG X und die französische AG Y wollen eine gemeinsame Tochter-SE gründen. Die Gesellschaften stammen wegen des Grundsatzes der Mehrstaatlichkeit aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Es entsteht eine deutsche, französische oder z. B. niederländische Tochter-SE, welche zu gleichen Teilen (jeweils 50 %) den Gründungsgesellschaften untersteht.

2. Voraussetzungen

Für diese Art der Gründung sind alle Gesellschaften i. S. v. Art. 54 Abs. 2 AEUV,[96] somit ebenfalls GbRs und Personengesellschafen, und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zulässig.[97] Damit ist hier eine verhältnismäßig hohe Anzahl an unterschiedlichen Gründungsbeteiligten gegeben.[98] Diese Gesellschaften oder juristischen Personen müssen nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sein und ihre Hauptverwaltung sowie ihren Sitz in der Gemeinschaft haben. Von den gründungsrelevanten Rechtsformen müssen gem. Art. 2 Abs. 3 a und b SE-VO mindestens zwei dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat vorweisen.[99]

3. Verfahrensablauf

Zu Beginn des Gründungsverfahrens einer gemeinsamen Tochter-SE steht, die Aufstellung eines Gründungsplans. Dieser wird von den beteiligten Gründungsgesellschaften üblicherweise im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung gefasst. Es handelt sich jedoch nicht um eine förmliche Voraussetzung der SE-VO. Der Gründungsplan ist mehr als gegenseitige schriftliche Verpflichtung der Gründungsgesellschaften für das gemeinsame Projekt anzusehen.[100] Gesonderte rechtliche Bestimmungen zu der Gründung einer Tochter-SE sind in der SE-VO nicht gefasst.[101] Es wird lediglich auf die nationale Gesetzgebung verwiesen. Hierbei gliedert sich der Gründungsvorgang in zwei Stufen. Die erste Stufe beinhaltet die jeweils nationalen Bestimmungen zur Gründungsbeteiligung an einer Tochtergesellschaft in Form einer nationalen AG.[102] Die zweite Stufe umfasst die Gründung einer neuen Tochtergesellschaft in der Form der SE. Aufgrund der fehlenden Vorschriften in der SE-VO wird für die Realisierung das nationale Recht des künftigen Sitzstaates angewendet.[103]

4. Besonderheiten

In der Praxis kann die Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE verwendet werden, um strengere Regelungen beim Gründungsverfahren zu vermeiden, welche bei einer Verschmelzung oder Holding-SE anzuwenden sind. Somit kann z. B. die Zustimmung zum Verschmelzungs- bzw. Gründungsplanplan der jeweiligen Hauptversammlungen der Gesellschaften umgangen werden, wenn eine gemeinsame Tochter-SE mittels Bareinlage errichtet wird. Auf diese werden anschließend sämtliche betriebsnotwendigen Wirtschaftsgüter übertragen. Es ist jedoch bei dieser Gestaltungsvariante die „Holzmüller“ -Rechtsprechung zu beachten. Diese besagt, dass bei der Übertragung des wesentlichen Betriebsvermögens, der Vorstand bei seiner Entscheidung die Hauptversammlung mit einbeziehen muss.[104]

Die ETUI Studie ermittelte, dass bis zum 01.01.2014 78 % der SE-Gründungen im Wege der Gründung durch eine Tochtergesellschaft durchgeführt wurden.[105] Betrachtet man hingegen die aktiven Gesellschaften, liegt die Gründung durch eine Tochtergesellschaft lediglich bei 37 %.[106]

III. Umwandlung einer AG nationalen Rechts

Bei dieser Gründungsform kommt es weder zu einem Untergang einer bestehenden Gesellschaft noch zur Entstehung einer neuen juristischen Person.[107] Die rechtliche Identität der Gesellschaft bleibt erhalten. Es kommt im Rahmen der Gründung zu keiner Vermögensübertragung, wodurch eine wirtschaftliche und rechtliche Beständigkeit vorliegt.[108]

1. Betrachtung der Gründungsform anhand graphischer Darstellung

Die folgende Abbildung zeigt einen graphischen Überblick über die Gründung einer SE durch die Umwandlung einer nationalen AG:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Umwandlung in eine SE

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Schröder in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 2, Rn. 8.

In dem Schaubild ist die Umwandlung einer nationalen AG in eine SE zu sehen. Hierzu ist eine 100 prozentige Tochtergesellschaft notwendig, welche nach der Umwandlung eine 100 prozentige Tochtergesellschaft der SE wird.

Beispiel:

Die deutsche AG X strebt eine Umwandlung zu einer SE an. Hierzu gründet die AG X eine Tochtergesellschaft in Frankreich. Nach dem zweijährigen Bestehen der französischen Tochtergesellschaft vollzieht die AG X die Umwandlung in eine SE. Die französische Tochtergesellschaft bleibt weiterhin bestehen und untersteht der SE zu 100 %.

2. Voraussetzungen

Gründungsberechtigte Rechtsform in Deutschland ist nur die AG. Somit wäre ggf. eine vorangehende Umwandlung in eine AG notwendig, um eine SE nach dem Verfahren der Umwandlung zu gründen.[109] Eine weitere Voraussetzung ist, dass die AG gem. Art. 2 Abs. 4 SE-VO seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft besitzen muss. Diese hat zusätzlich dem Recht eines anderen Mitgliedstaates zu unterliegen.[110] Beträgt das gezeichnete Kapital der AG nicht mindestens 120.00 Euro, ist dies zu erhöhen, bevor es zu einer wirksamen Umwandlung kommen kann.[111]

3. Verfahrensablauf

Zu Beginn des Ablaufes der Umwandlung einer AG in eine SE müssen von dem Leitungsorgan ein Umwandlungsplan und ein Umwandlungsbericht erstellt werden.[112] Anschließend folgen die Offenlegung des Umwandlungsplans und die Einleitung der Verhandlungen mit den Arbeitnehmern.[113] Diese Verhandlungen beinhalten die Regelung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SE. Die Gründung bedarf der Prüfung und Bescheinigung durch unabhängige Sachverständige. Diese prüfen u.a., ob ausreichend Nettovermögen zur Verfügung steht (Art. 37 Abs. 6 SE-VO) und angemessene nicht ausschüttungsfähige Rücklagen vorhanden sind. Wie bei den vorangegangenen Gründungsformen ist bei dieser ebenfalls die Zustimmung der Hauptversammlung bzgl. des Umwandlungsplans und der Satzung notwendig. Sofern alle Bedingungen erfüllt sind, ist die Gründung der SE mit Eintragung im Register des Sitzstaates vollzogen (Art. 2 Abs. 4 i. V. m. Art. 37 i. V. m. Art. 12 bis 14 SE-VO).[114]

4. Besonderheiten

Die Gründung einer SE mittels Umwandlung einer AG nationalen Rechts ist die einzige unilaterale primäre Gründungsform. Das bedeutet, dass zur Gründung der SE kein zweiter Gründungsrechtsträger notwendig ist.[115]

Anders als bei den vorangegangenen Gründungsformen besteht hier gem. Art. 37 Abs. 3 SE-VO ein Sitzverlegungsverbot.[116] Die Einleitung des Sitzverlegungsverfahren gem. Art. 8 SE-VO kann erst nach der Gründung der SE erfolgen. Damit soll der Flucht aus dem innerstaatlichen Steuer- und Arbeitsrecht vorgebeugt werden.[117]

Durch geringere Anforderungen wie z. B. das Ausbleiben der Überprüfung der Umtauschverhältnisse oder der fehlenden Gläubigerschutzvorschriften ist die Umwandlung in eine SE eine gute Alternative.[118] Zu den bekanntesten Unternehmen, welche eine solche Umwandlung bereits vollzogen haben, zählen die BASF SE,[119] die E.ON SE,[120] die Puma SE[121] und die Porsche Automobil Holding SE.[122]

Mit Blick auf die ETUI Studie und unter Berücksichtigung sämtlicher SE lag die Gründungshäufigkeit bis zum 01.01.2014 durch Umwandlung bei 8 %.[123] Werden hingegen die aktiven SE betrachtet, ist mit einer Gründungshäufigkeit von 40 % eine deutlich höhere Konzentration festzustellen.[124]

IV. Verschmelzung

Die Gründungsform der Verschmelzung zeichnet sich durch eine umfassende transnationale Zusammenführung von mindestens zwei vorher unabhängigen Unternehmen aus.[125] In der SE-VO ist die Verschmelzungsgründung am umfassendsten geregelt.[126]

1. Voraussetzung

Bei einer Verschmelzung kommen nur Unternehmen in Betracht, die über die Rechtsform der Aktiengesellschaft verfügen.[127] Vorherige Umwandlungen der beteiligten Gesellschaften könnten daher erforderlich sein.[128] Ebenfalls ist eine schon bestehende SE gem. Art. 3 Abs. 1 SE-VO für dieses Gründungsverfahren zulässig. Es ist nicht notwendig, dass die beteiligten Aktiengesellschaften operativ tätig sind. Es können somit auch Holding-, Mantel-, oder Vorratsgesellschaften am Gründungsverfahren teilnehmen.[129] Zudem sind die Mehrstaatlichkeit sowie die Gemeinschaftszugehörigkeit der beteiligten Gesellschaften nötig.[130]

Strittig ist, ob eine deutsche Vor-AG gründungsberechtigt ist. Schröder[131] ist der Ansicht, dass eine AG bereits ab dem Zeitpunkt verschmelzungsfähig sei, indem sie die Rechtsfähigkeit nach nationalem Recht erlange. Dies erfolge nicht erst mit der Eintragung ins Handelsregister.

Frantsuzova[132] und Scheifele[133] vertreten im Gegensatz dazu den Standpunkt, dass dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 bis Abs. 4 SE-VO zu entnehmen sei, dass die zu verschmelzende AG nach dem nationalen Recht gegründet wurde. Dies sei nach § 41 Abs. 1 S. 1 AktG erst durch die Eintragung in das Handelsregister gegeben, was bei einer Vorgesellschaft fehle.

Da Schröder eine Verschmelzung vor der Eintragung aufgrund der Rechtsfähigkeit befürwortet, obwohl dem Art. 2 Abs. 1 bis Abs. 4 SE-VO wörtlich zu entnehmen ist, dass die AG gegründet worden sein muss, was erst mit der Eintragung erfolgt, ist sich der Ansicht von Frantsuzova und Scheifele anzuschließen.

2. Verfahrensablauf

Das Gründungsverfahren der Verschmelzung ist in Art. 17 bis 31 SE-VO geregelt. Bei Rechtsfragen, die nicht in der SE-VO geregelt sind, ist auf das nationale Recht für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften zurückzugreifen.[134] Vor allem das UmwG ist in Deutschland zu beachten.[135]

Zu Beginn einer Gründung durch Verschmelzung bedarf es der Aufstellung (Art. 20 SE-VO) und Bekanntmachung (Art. 21 SE-VO) eines Verschmelzungsplans durch die Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen. Der Verschmelzungsplan legt die Rahmenbedingungen, nach denen die beteiligten Unternehmen die Verschmelzung vollziehen wollen, fest. Ebenfalls enthält er die Satzung der künftigen SE.[136] Zur Kontrolle der Verschmelzungsbedingungen müssen die Leitungsorgane der Gesellschaften einen Verschmelzungsbericht erstellen.[137] Als nächstes ist eine Sachverständigenprüfung notwendig (Art. 22 SE-VO). Nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans werden von den Leitungsorganen Schritte eingeleitet, um die Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern zu beginnen. Mit den Arbeitnehmervertretern der Gesellschaften wird über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE eine Vereinbarung angestrebt.[138] Des Weiteren wird durch die Hauptversammlungen der beteiligten Unternehmen, ein Beschluss über den Verschmelzungsplan und die Satzung gefasst (Art. 23 Abs. 1 SE-VO). Anschließend wird die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Verschmelzung durch die jeweiligen Register der beteiligten Mitgliedstaaten überprüft.[139] Sofern alle erforderlichen Formalitäten der Art. 25 und 26 SE-VO erfüllt sind, kann die SE in das Register des Sitzstaates eingetragen werden.[140] Mit der Eintragung werden gem. Art. 27 i. V. m. Art. 12 SE-VO die Verschmelzung und die gleichzeitige Gründung der SE wirksam.[141]

3. Besonderheiten

In der ETUI Studie zeigt sich, unter Einbeziehung sämtlicher eingetragener SE, dass die Verschmelzung mit 5 % wenig vertreten ist. Die Häufigkeit der Verschmelzung steigt jedoch auf 20 %, wenn ausschließlich die aktiven SE betrachtet werden.[142]

Obwohl die Gründungsform der Verschmelzung damit lediglich an dritthäufigster Stelle auftaucht, ist die Bedeutung für die Weiterentwicklung und Stärkung des europäischen Binnenmarktes zu beachten. Keine der anderen Gründungsformen kommt einer grenzüberschreitenden unternehmerischen Vereinigung so nahe wie die der Verschmelzung. Es werden sämtliche betrieblichen Bestandteile der Unternehmen in einer einzigen Gesellschaft vereint. Aufgrund dieser Fähigkeit sind die Absichten einer Verwirklichung des Binnenmarkts und der psychologischen Wirkung von europäischen Unternehmen am ehesten erfüllt.[143]

Bekannte Beispiele aus der Praxis für eine Verschmelzungsgründung zu einer SE sind die Allianz SE,[144] die Mast-Jägermeister SE,[145] die Conrad Electronics SE[146] und die Vapiano SE.[147]

Zu weiteren Besonderheiten der Gründung einer SE durch Verschmelzung wird in Punkt D. eingegangen.

V. Gründung einer Tochter-SE durch eine bereits bestehende SE

Im Rahmen der sekundären Gründung besteht die Möglichkeit eine oder mehrere Tochter-SE durch eine bereits bestehende SE zu gründen (Art. 3 Abs. 2 SE-VO).[148] Diese Gründungsvariante ist aufgrund ihrer geringen Voraussetzungen rechtspraktisch gesehen die einfachste Gründungsform einer SE. Es handelt sich bei der Gründung lediglich um eine Geschäftsführungsmaßnahme.[149]

1. Betrachtung der Gründungsform anhand graphischer Darstellung

Die folgende Abbildung zeigt einen graphischen Überblick über die Gründung einer Tochter-SE durch eine bereits bestehende SE:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Gründung einer Tochter-SE durch eine bereits bestehende SE

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Schröder in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 2, Rn. 9.

2. Voraussetzungen

Diese Gründungsform benötigt weder ein Mehrstaatlichkeitserfordernis noch eine Beteiligung eines weiteren Gründungspartners.[150] Diese Voraussetzungen sind allein dadurch erfüllt, dass es sich bei der Gründerin um eine SE handelt.[151]

3. Verfahrensablauf

Das Gründungsverfahren einer Tochter-SE durch eine Mutter-SE ähnelt dem Verfahren der gemeinsamen Tochter-SE in Punkt C. II. Es handelt sich um ein zweistufiges Gründungsverfahren. Die erste Stufe umfasst das notwendige nationale Recht zur Gründungsbeteiligung an einer SE-Tochtergesellschaft nach nationalem Recht sowie SE spezifischem nationalen Recht. Die zweite Stufe der Gründung richtet sich nach dem Recht des künftigen Sitzstaats der Tochter-SE.[152]

4. Besonderheiten

Eine bereits bestehende SE genießt weit mehr Gründungsfreiheiten als die nationalen Rechtsformen.[153] Die Tochter-SE kann ihren Sitz zudem in demselben Mitgliedstaat haben wie ihre Muttergesellschaft.[154] Durch die verhältnismäßig einfache Gründung einer Tochter-SE durch eine bereits bestehende SE werden häufig Tochter-SE mit der Absicht, diese zu verkaufen, gegründet.[155]

VI. Zusammenfassende Betrachtung der Gründungsformen

Vor der Gründung einer SE ist abzuwägen, welche Gründungsform für das wirtschaftliche Vorhaben am geeignetsten ist. Mit den vorangegangenen fünf Gründungsmöglichkeiten stellt der europäische Gesetzgeber eine Auswahl von Modellen zur Verfügung, die in der Praxis sinnvoll angewendet werden können. Sollten Unternehmen beabsichtigen grenzüberschreitet tätig zu werden und sich dabei mit anderen Unternehmen zusammenschießen, ist die SE eine attraktive Alternative. Je nach wirtschaftlicher Zielsetzung bedarf es der Auswahl einer passenden Gründungsform.

Sofern eine Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften angestrebt wird, das eigene Unternehmen jedoch fortbestehen soll, sind die Möglichkeiten der Tochter-SE oder der Holding-SE zu präferieren. Beabsichtigt eine Gesellschaft ohne anderweitige Beteiligung von Partnern ihre Gesellschaftsform zu wechseln, bietet sich die Gründung durch Umwandlung an. Ebenso ist die Gründung einer Tochter-SE ohne anderweitige Beteiligung möglich, sofern es sich bei der Muttergesellschaft um eine bereits bestehende SE handelt. Wird hingegen eine vollständige Vereinigung von Unternehmen angestrebt, ist die Verschmelzung zu bevorzugen.

Durch die zahlreich genannten praktischen Beispiele an namenhaften Unternehmen, die bereits als SE firmieren, ist zu erkennen, dass die Gesellschaftsform immer mehr an Beliebtheit gewinnt. Eine graphische Darstellung der jährlich steigenden Anzahl an eingetragenen SE ist dem Anhang 5 zu entnehmen. Hiernach ist diese bereits auf 2126 SE gestiegen. Vorteile in Bezug auf bestimmte Wirtschaftszweige sind, wie in Anhang 3 zu sehen, nicht festzustellen. Auffällig ist, dass in den Bereichen der Speditionen sowie der Gastronomie die SE selten vorkommt und in der Textilwirtschaft bislang überhaupt nicht vertreten ist.[156]

D. Spezielle Betrachtung der Verschmelzung

Die Gründung durch Verschmelzung bildet das Kernstück des gesamten Gründungsrechts der SE,[157] da durch dieses Verfahren am besten verschiedene Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich vereint werden können.[158] Dadurch werden Produktionsfaktoren der verschmelzenden Unternehmen gemeinschaftsweit neu gestaltet.[159]

Im Rahmen der Betrachtung der Zielsetzung der SE-VO, die Mitgliedstaaten noch enger zusammen zu führen, erweist sich die Verschmelzung als bedeutender Schwerpunkt.[160]

Um bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, wurde die Verschmelzungsrichtlinie[161] erlassen. Diese Verschmelzungsrichtlinie dient der Erleichterung der Organisation der unterschiedlichen rechtlichen und administrativen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten[162] und wurde nach dem Vorbild der SE-VO erstellt.[163] Durch die Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie in das jeweils nationale Recht der Mitgliedstaaten wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften weiter harmonisiert.[164] Primär richtet sich die Verschmelzungsrichtlinie an Kapitalgesellschaften, für die aus wirtschaftlicher Sicht die Anwendung der Regelungen der SE-VO nicht in Betracht kommt.[165]

I. Verschmelzungsarten

Eine SE kann gem. Art. 2 Abs. 1 SE-VO durch Verschmelzung gegründet werden. Die Verschmelzung kann zum einen durch das Verfahren der Aufnahme[166] (Art. 2 Nr. 2 Buchst. a der Verschmelzungsrichtlinie) und zum anderen durch die Verschmelzung durch Neugründung[167] (Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verschmelzungsrichtlinie) erfolgen.[168]

1. Verschmelzung durch Aufnahme

Bei der Verschmelzung durch Aufnahme werden eine oder mehrere Gesellschaften auf eine weitere beteiligte Gesellschaft verschmolzen, wobei diese aufnehmende Gesellschaft in eine SE umgewandelt wird.[169] Sofern eine deutsche Gesellschaft beteiligt ist, sind die §§ 4 bis 35 UmwG sowie die §§ 60 bis 73 UmwG ebenfalls zu berücksichtigen.

a) Betrachtung der Gründungsform anhand graphischer Darstellung

Die folgende Abbildung zeigt einen graphischen Überblick über die Gründungsform der Verschmelzung durch Aufnahme:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Verschmelzung durch Aufnahme

Quelle: Eigene Darstellung

Anhand der Darstellung wird eine Verschmelzung durch Aufnahme illustriert. Dabei verschmilzt eine Gesellschaft auf ihren Verschmelzungspartner und gleichzeitig wird die aufnehmende Gesellschaft in eine SE umgewandelt.

Beispiel:

Die französische AG X und die deutsche AG Y beabsichtigen eine SE zu gründen. Die AG X verschmilzt im Rahmen der Gründung auf die AG Y und erlischt demzufolge. Im Rahmen der Verschmelzung, wandelt sich die deutsche Gründungsgesellschaft gleichzeitig in eine deutsche SE um.

b) Verfahrensablauf

Zu Beginn einer SE-Gründung durch Verschmelzung ist eine vorbereitende Planungsphase vorzunehmen. Hierbei werden alle notwendigen Abläufe der Verschmelzung chronologisch erfasst und vorbereitet.[170]

Im Rahmen der Vorbereitungsphase werden sämtliche beteiligte Unternehmen einer Bewertung unterzogen. Es sind keine bestimmten Bewertungsmethoden in der SE-VO vorgesehen. In der Praxis finden zukunftsorientierte Kapitalwertmethoden[171] am häufigsten Anwendung.[172] Es ist jedoch darauf zu achten, dass das nationale Recht der beteiligten Mitgliedstaaten unterschiedliche Bewertungsstandards aufweisen kann. Bei börsennotierten Unternehmen ist zusätzlich zu klären, ob der Börsenkurs als relevanter Bewertungsfaktor heranzuziehen ist.[173]

Der erste formale Schritt einer Gründung durch Verschmelzung bildet die Aufstellung des Verschmelzungsplans.[174]

Nach der Erstellung eines Verschmelzungsplans ist ein Verschmelzungsbericht von den Leitungsorganen der Gesellschaften zu verfassen. Da ein solcher Bericht in der SE-VO nicht vorgeschrieben ist, findet gem. Art. 18 SE-VO i. V. m. § 8 UmwG die nationale Gesetzgebung Anwendung.[175] Zusätzlich zu dem Verschmelzungsbericht ist eine Prüfung der Verschmelzung durch unabhängige Sachverständige vorgesehen (Art. 22 Unterabsch. 1 SE-VO).

Zudem unterliegt der Verschmelzungsplan der Offenlegungs- und Bekanntmachungspflicht gem. Art. 21 SE-VO, indem die Publizitätspflichten der beteiligten Gesellschaften genannt werden. Weitere Regelungen zur Offenlegung und Bekanntmachung sind in der SE-VO nicht festgehalten.[176] Somit greift erneut das nationale Recht der Mitgliedstaaten.[177] Für Deutschland ist die Bekanntmachung somit gem. Art. 18 SE-VO i. V. m. § 62 UmwG geregelt und bedarf der Einreichung des Verschmelzungsplans bei dem zuständigen Registergericht der beteiligten Gesellschaft.[178] Die Bekanntmachung des Verschmelzungsplans dient hauptsächlich der Information und stellt somit auf den Schutz der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter ab.[179]

Sobald der Verschmelzungsplan offengelegt wurde, sind von den Leitungsorganen der jeweiligen Unternehmen die Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer einzuleiten.[180]

Anschließend erfolgt die Einberufung der Hauptversammlungen, welche gem. Art. 23 SE-VO dem Verschmelzungsplan zustimmen müssen. Die Durchführung der Versammlung bestimmt sich nach der nationalen Gesetzgebung. Bei einer deutschen Beteiligung sind die §§ 129 ff. AktG für die Hauptversammlung und in Bezug auf die Verschmelzung § 64 UmwG zu beachten.[181] Bei einer notwendigen Kapitalerhöhung bei der Verschmelzung durch Aufnahme ist eine zusätzliche Beschlussfassung notwendig.[182]

Wenn die Hauptversammlung dem Verschmelzungsplan zugestimmt hat, kommt es zu einer internen Gründungsprüfung. Hierfür sind in der SE-VO keine bestimmten Regelungen festgelegt. Somit sind gem. Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. §§ 23 ff. AktG die nationalen Gründungsvorschriften maßgeblich.[183]

Als nächster Schritt folgt die zweistufige Rechtmäßigkeitskontrolle. In der ersten Stufe werden sämtliche Vorgänge des Gründungsverfahrens der beteiligten Gesellschaften geprüft. Dies geschieht unter Betrachtung des maßgeblichen Rechts, dem die jeweiligen Gründungsgesellschaften unterliegen. Die zweite Stufe beinhaltet die Prüfung der Verschmelzung unter Betrachtung des künftigen Sitzstaates der SE und das dort geltende Recht.[184]

Sobald die Rechtmäßigkeitskontrolle abgeschlossen wurde und alle Formalitäten rechtskonform eingehalten wurden, kann die SE im entsprechenden Register des künftigen Sitzstaats der SE eingetragen werden. Mit der Eintragung wird die Verschmelzung und Gründung der SE gem. Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 SE-VO wirksam.[185]

c) Besonderheiten

Eine Besonderheit bei der Verschmelzung durch Aufnahme ist, dass es sich hierbei nicht um eine reine Verschmelzung handelt. Aufgrund des Art. 17 Abs. 2 Unterabsch. 2 S. 1 und Art. 29 Abs. 1 Buchst. d SE-VO liegt eine Kombination aus Verschmelzung und Formwechsel vor. Es ist anzunehmen, dass es sich aufgrund des Wortlautes der Art. 17 und Art. 29 SE-VO nicht um eine errichtende oder übertragende, sondern um eine formwechselnde Umwandlung handelt.[186]

Sollte die Verschmelzung im Rahmen einer Aufnahme erfolgen sind bei einer Mutter-/Tochterverschmelzung spezielle Vereinfachungen beim Gründungsverfahren gegeben.[187]

Die Verschmelzung durch Aufnahmen kommt häufiger als die Verschmelzung durch Neugründung vor. Da bei der Aufnahme eine Gründungsgesellschaft bestehen bleibt findet nur ein Verschmelzungsvorgang statt, was zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung führt.[188]

d) Rechtliche Wirkung

Durch die Eintragung der Gesellschaft in das Register entstehen ipso iure, also unmittelbar, neue rechtliche Gegebenheiten. Sobald die übertragende Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft verschmolzen wird, findet gleichzeitig ein Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens statt. Des Weiteren werden die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft, zu den Aktionären der übernehmenden Gesellschaft. Abschließend nimmt bei der Gründung die übernehmende Gesellschaft die Rechtform der SE an und gleichzeitig erlischt die übertragende Gesellschaft ohne Liquidation.[189]

2. Verschmelzung durch Neugründung

Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung entsteht aus den beteiligten Gesellschaften eine neue Gesellschaft in Form einer SE. Die Gründungsgesellschaften gehen im Rahmen der Gründung unter und deren gesamte Vermögen gehen auf die SE über.[190] Unterliegt eine der beteiligten Gesellschaften dem deutschen Recht sind die §§ 36 bis 38 UmwG und die §§ 73 bis 77 UmwG heranzuziehen.

a) Betrachtung der Gründungsform anhand graphischer Darstellung

Die folgende Abbildung zeigt einen graphischen Überblick über die Gründungsform der Verschmelzung durch Neugründung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 6: Verschmelzung durch Neugründung

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Schröder, in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 2, Rn. 3.

Anhand der Darstellung wird gezeigt, wie zwei voneinander unabhängige Aktiengesellschaften vollkommen zu einer SE verschmelzen.

Beispiel:

Die deutsche AG X und die französische AG Y streben eine SE-Gründung im Rahmen einer Verschmelzung durch Neugründung an. Beide Gesellschaften gehen komplett in die neue SE ein, welche deutsch, französisch oder z. B. niederländisch sein kann. Daraufhin erlöschen die deutsche sowie die französische AG.

b) Verfahrensablauf

Der Ablauf der Verschmelzung durch Neugründung entspricht dem Ablauf der Verschmelzung durch Aufnahme. Die Bestimmungen der SE-VO finden hierbei in derselben Weise Anwendung. Eine Abweichung besteht lediglich bei der Vermögensübertragung und Aktiengewährung. Diese Angelegenheiten werden bei der Verschmelzung durch Neugründung von der künftigen SE und nicht von einer der beteiligten Gründungsgesellschaften ausgeführt.[191]

c) Besonderheiten

Sofern die Anteilsinhaber mit dem Umtauschverhältnis der Anteile nicht einverstanden sind, haben sie die Möglichkeit den Verschmelzungsbeschluss anzufechten. Dies kann die angestrebte Verschmelzung beträchtlich verzögern.[192] Bei einer Verschmelzung haben lediglich die Anteilsinhaber der aufnehmenden Gesellschaft ein Anfechtungsrecht. Bei einer Verschmelzung durch Neugründung hat eine Anfechtung in Bezug auf das Umtauschverhältnis häufig keinen Erfolg, da diese Fragestellung oftmals in einem Spruchverfahren[193] geregelt wird. Durch das Spruchverfahren ist das Anfechtungsrecht ausgeschlossen, sofern in den beteiligten Mitgliedstaaten ein solches Spruchverfahren besteht. Ist das Spruchverfahren in einem beteiligten Mitgliedstaat nicht gegeben, kann die Hauptversammlung der anderen übertragenden Gesellschaft dem Verfahren entsprechend zustimmen.[194] Im Gegensatz zu der Verschmelzung durch Aufnahme gibt es bei der Neugründung noch keine Aktionäre der aufnehmenden Gesellschaft, da diese noch nicht existiert. Somit wird eine potentielle Gefährdung einer Verzögerung verhindert, da Aktionäre der aufnehmenden Gesellschaft nicht vorhanden sind.[195]

d) Rechtliche Wirkung

Parallel zur Verschmelzung durch Aufnahme kommt es hier bei der Eintragung ipso iure zu entsprechenden neuen rechtlichen Gegebenheiten. Sämtliche Teile des Aktiv- und Passivvermögens der beteiligten Gründungsgesellschaften gehen auf die neu entstandene SE über. Ebenfalls werden die Aktionäre der vorherigen Gesellschaften bei der Gründung zu den Aktionären der SE. Die verschmelzenden Gesellschaften erlöschen abschließend, sodass lediglich die neu errichtete SE besteht.[196]

3. Erleichterungen bei Mutter-/Tochterverschmelzungen

Bei einer Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft sind gem. Art. 31 SE-VO besondere Erleichterungen des Gründungsverfahrens normiert.[197] Hierbei wird zwischen unterschiedlichen Anteilsverhältnissen differenziert. Sofern mindestens 90 % der Anteile im Besitz der Muttergesellschaft sind, ergeben sich gem. Art. 31 Abs. 2 SE-VO Verfahrenserleichterungen. Besitzt die Muttergesellschaft 100 % der stimmrechtsgewährenden Anteile, können weitere Erleichterungen in Anspruch genommen werden.[198] Diese Privilegien gelten ausschließlich für die Verschmelzung durch Aufnahme und wenn eine Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen wird.[199]

Als bekanntes Beispiel aus der Praxis für die Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft ist die Allianz SE zu nennen. Sie hatte die grenzüberschreitende Verschmelzung einer Tochtergesellschaft genutzt, um fortan als SE zu firmieren.[200]

[...]


[1] Theisen/Wenz, in: Theisen/Wenz, Europäische Aktiengesellschaft, S. 13.

[2] Habersack/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht, § 13, Rn. 1.

[3] Hirte, NZG 2002, 1.

[4] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S. 1.

[5] Thümmel, Die SE, Rn. 1; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 1, Rn. 47.

[6] Ballreich, Umwandlungsrecht, S. 117; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10. 11. 2001, S. 18, Art. 70; Wenz, BC 2004, 77.

[7] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S. 1, Abs. 1 ff.; Schwarz, Europäisches Gesellschaftsrecht, Rn. 950.

[8] Theisen/Wenz, in: Theisen/Wenz, Europäische Aktiengesellschaft, S. 13; Wenz, in: Van Hulle/Drinhausen/Maul, Handbuch zur SE, Absch. 1, Rn. 4.

[9] Saenger, Gesellschaftsrecht, Rn. 835; Nagel/Freis/Kleinsorge, Beteiligung der Arbeitnehmer, GesR, Rn. 7.

[10] Hüffner/Koch, Gesellschaftsrecht, § 42, Rn. 2; Servatius, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, IntGesR, Rn. 231; Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 35, Rn. 1.

[11] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10. 11. 2001, S. 1, Art. 1, Abs. 2, S. 1 und S. 4, Art. 4, Abs. 2.

[12] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 2.

[13] Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrecht, § 29, Rn. 553; Thoma/Leuering, NJW 2002, 1449.

[14] Spitzbart, RNotZ 2006, 369; Wagner, NZG 2002, 985.

[15] Richtlinie 2001/86/EG Des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. L 294 v. 10.11.2001, S. 22.

[16] Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) v. 22. 12. 2004, BGBl. I, S. 3675.

[17] Saenger, Gesellschaftsrecht, Rn. 835; Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 1, Rn. 9 ff.; Schäfer, Gesellschaftsrecht, § 52, Rn. 1.

[18] Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Ausführungsgesetz – SEAG), BGBl. I, S. 3675.

[19] Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz-SEBG), BGBl. I S. 3675, 3686.

[20] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 1, Rn. 11; Schwedhelm, Die Unternehmensumwandlung, Rn. 129.1; Hirte, DStR 2005, 653.

[21] Hirte, Kapitalgesellschaftsrecht, Rn. 1.53.

[22] Heckschen, DNotZ 2003, 251; Hirte, Kapitalgesellschaftsrecht, Rn. 1.56; Spitzbart, RNotZ 2006, 369.

[23] Hirte, Kapitalgesellschaftsrecht, Rn. 1.56; Carlson/Kelemen/Stollt, Overview of current state of SE founding in Europe, S. 3; Siehe hierzu Anhang 6; Zu weiteren Ausführungen siehe Punkt E.

[24] Thümmel, Die SE, Rn. 30; Wenz, BC 2004, 77.

[25] Thoma/Leuering, NJW 2002, 1449; Reinhard, in: Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann, Handels- und Gesellschaftsrecht, § 8, Rn. 173.

[26] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S. 1.

[27] Thümmel, Die SE, Rn. 30; Lingl, JA 2006, 304; Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, SE-Kommentar, Einl., Rn. 33.

[28] Brück von Oertzen, in: Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann, Handels- und Gesellschaftsrecht, § 4, Rn. 72; Manz, in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 38, Rn. 3.

[29] Kübler/Assmann, Gesellschaftsrecht, S. 579; Manz, in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 38, Rn. 5.

[30] Manz, in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 38, Rn. 4.

[31] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 3, Rn. 45; Manz, in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 38, Rn. 20.

[32] Servatius, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, IntGesR, Rn. 285; Thoma/Leuering, NJW 2002, 1449; Hirte, DStR 2005, 653.

[33] Seitz, Geschäftsführer einer monistischen SE, S. 66.

[34] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 3, Rn. 46.

[35] Carlson/Kelemen/Stollt, Overview of current state of SE founding in Europe, S. 7. Siehe hierzu Anhang 4; Casper, in: Spindler/Stilz, SE-VO, Vor Art. 1, Rn. 23.

[36] Thümmel, Die SE, Rn. 154.

[37] Spitzbart, RNotZ 2006, 369; Nagel/Freis/Kleinsorge, Beteiligung der Arbeitnehmer, GesR, Rn.64.; Thümmel, Die SE, Rn. 157.

[38] Servatius, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, IntGesR, Rn. 292 f.

[39] Tax, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 25; Reichert/Brandes, in: Goette/Habersack/Kalls, Münchener Kommentar zum AktG, Art. 41, Rn. 7.

[40] Thümmel, Die SE, Rn. 160.

[41] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 3, Rn. 51.

[42] Thümmel, Die SE, Rn. 173.

[43] Thümmel, Die SE, Rn. 175.

[44] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S. 12, Art. 40 Abs. 1; Servatius, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, IntGesR, Rn. 295.

[45] Thümmel, Die SE, Rn. 249.

[46] Hüffner/Koch, Gesellschaftsrecht, § 30, Rn. 31.

[47] Tax, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 32.

[48] Servatius, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, IntGesR, Rn. 306.

[49] Tax, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 32; Pluskat, EuZW 2001, 524.

[50] Knapp, DStR 2012, 2392.

[51] Bei Publikumsgesellschaften sind eine Vielzahl von Aktionären mit relativ geringem Kapitaleinsatz beteiligt und die Aktien werden i. d. R. an der Börse gehandelt. Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, § 8, S. 153.

[52] Balser/Bokelmann/Piorreck, Die Aktiengesellschaft, Rn. 178.

[53] Hüffner/Koch, Gesellschaftsrecht, § 30, Rn. 38.

[54] Knapp, DStR 2012, 2392.

[55] Köstler, in: Theisen/Wenz, Europäische Aktiengesellschaft, S. 334.

[56] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 637.

[57] Köstler, in: Theisen/Wenz, Europäische Aktiengesellschaft, S. 338.

[58] Schmitz in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, Nr. 7, Rn. 40.

[59] Thümmel, Die SE, Rn. 42.

[60] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 18.

[61] Schwarz, SE-VO, Art. 2, Rn. 10; Austmann, in: Hoffmann-Becking, Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 83, Rn. 1.

[62] Saenger, Gesellschaftsrecht, Rn. 835. Zu den Ausführungen der Entstehungsmöglichkeiten einer SE durch Verschmelzung siehe D.

[63] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S. 4, Art. 3, Abs. 2; Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 3.

[64] Saenger, Gesellschaftsrecht, Rn. 835; Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrecht, § 29, Rn. 554; Lingl, JA 2006, 304.

[65] Spitzbart, RNotZ 2006, 369; Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 5; Thümmel, Die SE, Rn. 13.

[66] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 5.

[67] Grunewald, Gesellschaftsrecht, § 12, Rn. 2; Wenz, BC 2004, 77; Hirte, DStR 2005, 653.

[68] Teichmann, in: Van Hulle/Drinhausen/Maul, Handbuch zur SE, Absch. 4, § 1, Rn. 1.

[69] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 7.

[70] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 8.

[71] Eine Holding ist eine Gesellschaft deren vorrangiger Betriebszweck darin besteht, Beteiligungen anderer Unternehmen langfristig zu halten und zu verwalten. Schröder, in: Manz/Mayer/ Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 32, Vorbemerkungen, Rn. 1.

[72] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S. 4, Art. 2, Abs. 2.

[73] Thümmel, Die SE, Rn. 12; Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 296.

[74] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S.10, Art. 32, Abs. 2.

[75] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 293.

[76] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 305.

[77] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 293; Reinhard, in: Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann, Handels- und Gesellschaftsrecht, § 8, Rn. 218.

[78] Die in Frankreich bestehende nationale Aktiengesellschaft ist die Société Anonyme (SA). Zur Vereinfachung wird in dieser Arbeit der Begriff einer „französischen AG“ angewandt.

[79] Thümmel, Die SE, Rn. 95.

[80] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 310.

[81] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 310.

[82] Schröder, in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 32 Vorbemerkung, Rn. 10.

[83] Thümmel, Die SE, Rn. 101.

[84] Schröder, in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 32 Vorbemerkung, Rn. 10.

[85] Thümmel, Die SE, Rn. 105.

[86] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S.11, Art. 33 Abs. 2.

[87] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S.11, Art. 33 Abs. 5.

[88] Schröder, in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 33, Rn. 25.

[89] Thümmel, Die SE, Rn. 94.

[90] ETUI, About ETUI; Carlson/Kelemen/Stollt, Overview of current state of SE founding in Europe, S. 1.

[91] Carlson/Kelemen/Stollt, Overview of current state of SE founding in Europe, S. 8. Siehe hierzu Anhang 1.

[92] Carlson/Kelemen/Stollt, Overview of current state of SE founding in Europe, S. 9. Siehe hierzu Anhang 2.

[93] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 386.

[94] Lutter/Hommelhoff, Die Europäische Gesellschaft, S. 58.

[95] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 385.

[96] Art. 54 Abs. 2 AEUV lautet: “Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.“

[97] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 388; Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 557.

[98] Thümmel, Die SE, Rn. 117.

[99] Reinhard, in: Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann, Handels- und Gesellschaftsrecht, § 8, Rn. 238.

[100] Thümmel, Die SE, Rn. 122.

[101] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 388.

[102] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S.11, Art. 36.

[103] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 560; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S.7, Art. 15 Abs. 1; Thümmel, Die SE, Rn. 122.

[104] BGH-Urteil v. 25.02.1982, II ZR 174/80, BGHZ 83, 122; Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 562.

[105] Carlson/Kelemen/Stollt, Overview of current state of SE founding in Europe, S. 8. Siehe hierzu Anhang 1.

[106] Carlson/Kelemen/Stollt, Overview of current state of SE founding in Europe, S. 9. Siehe hierzu Anhang 2.

[107] Neun, in: Theisen/Wenz, Europäische Aktiengesellschaft, S. 171; Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 475.

[108] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 475; Lingl, JA 2006, 304; Schwedhelm, Die Unternehmensumwandlung, Rn. 129.7.

[109] Thümmel, Die SE, Rn. 135.

[110] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 401.

[111] Reinhard, in: Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann, Handels- und Gesellschaftsrecht, § 8, Rn. 244.

[112] Schröder, in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 37 Vorbemerkung, Rn. 5.

[113] Schwedhelm, Die Unternehmensumwandlung, Rn. 129.13 f.; Thümmel, Die SE, Rn. 137.

[114] Thümmel, Die SE, Rn. 137.

[115] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 397; Wenz, BC 2004, 77.

[116] Neun, in: Theisen/Wenz, Europäische Aktiengesellschaft, S. 172.

[117] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 400.

[118] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 476.

[119] BASF SE, HRB 6000 v. 14.01.2008.

[120] E.ON SE, HRB 69043 v. 15.11.2012.

[121] PUMA SE, HRB 13085 v. 25.07.2011.

[122] Porsche Automobil Holding SE, HRB 724512 v. 13.11.2007.

[123] Carlson/Kelemen/Stollt, Overview of current state of SE founding in Europe, S. 8 f. Siehe hierzu Anhang 1.

[124] Carlson/Kelemen/Stollt, Overview of current state of SE founding in Europe, S. 8 f. Siehe hierzu Anhang 2.

[125] Grünes, Grenzüberschreitende Verschmelzung, S. 31.

[126] Schäfer, in: Goette/Habersack/Kalls, Münchener Kommentar zum AktG, Art. 17, Rn. 1.

[127] Spitzbart, RNotZ 2006, 369.

[128] Thümmel, Die SE, Rn. 32.

[129] Thümmel, Die SE, Rn. 50.

[130] Spitzbart, RNotZ 2006, 369.

[131] Schröder, in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 17, Rn. 6 und 32.

[132] Frantsuzova, Grenzüberschreitende Verschmelzung, S. 129.

[133] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 79 f.

[134] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 132.

[135] Tax, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 12.

[136] Schwedhelm, Die Unternehmensumwandlung, Rn. 129.26; Thümmel, Die SE, Rn. 56.

[137] Schröder, in: Manz/Mayer/Schröder, Europäische Aktiengesellschaft, Teil B, Art. 17, Rn. 4.

[138] Neun, in: Theisen/Wenz, Europäische Aktiengesellschaft, S. 122 f.

[139] Thümmel, Die SE, Rn. 54.

[140] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S.9, Art. 27.

[141] Thümmel, Die SE, Rn. 54.

[142] Carlson/Kelemen/Stollt, Overview of current state of SE founding in Europe, S. 8 f. Siehe hierzu Anhang 1 und 2.

[143] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 131.

[144] Allianz SE, HRB 164232 v. 13.10.2006.

[145] Mast-Jägermeister SE, HRB 7599 v. 21.01.2011.

[146] Conrad Electronic SE, HRB 3896 v. 18.08.2006.

[147] Vapiano SE, HRB 16304 v. 10.09.2008.

[148] Lutter/Hommelhoff, Die Europäische Gesellschaft, S. 26.

[149] Teichmann in: Leible/Reichert, Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 49, Rn. 52 f.

[150] Spitzbart, RNotZ 2006, 369; Thümmel, Die SE, Rn. 130; Lingl, JA 2006, 304.

[151] Thoma/Leuering, NJW 2002, 1449.

[152] Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, SE-Kommentar, Art. 3, Rn. 11 ff.

[153] Teichmann, in: Van Hulle/Drinhausen/Maul, Handbuch zur SE, Absch. 4, § 1, Rn. 6.

[154] Hörtnagl in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG UmwStG, Buchst. C, § 3, Rn. 4.

[155] Teichmann in: Leible/Reichert, Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 49, Rn. 52 f.

[156] Carlson/Kelemen/Stollt, Overview of current state of SE founding in Europe, S. 6. Siehe hierzu Anhang 3.

[157] Schäfer, Gesellschaftsrecht, § 53, Rn. 1; Teichmann, in: Van Hulle/Drinhausen/Maul, Handbuch zur SE, Absch. 4, § 1, Rn. 2.

[158] Kleeberg, Kapitalaufbringung bei Gründung der SE, S. 34.

[159] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S.1, Abs. 1.

[160] Neun, in: Theisen/Wenz, Europäische Aktiengesellschaft, S. 75.

[161] Richtlinie 2005/56/EG Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 310 v. 25.11.2005.

[162] Richtlinie 2005/56/EG Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 310 v. 25.11.2005, S. 1.

[163] Spitzbart, RNotZ 2006, 369.

[164] Kappes, NZG 2006, 101.

[165] Buyer/Klein/Müller, Änderung der Unternehmensform, Rn. 451.

[166] Zur Verschmelzung durch Aufnahme siehe D. I. 1.

[167] Zur Verschmelzung durch Neugründung siehe D. I. 2.

[168] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S.7, Art. 17.

[169] Schäfer, Gesellschaftsrecht, § 53, Rn. 3.

[170] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 52.

[171] Die Kapitalwertmethode ist ein dynamisches Investitionsrechenverfahren, das Investitionsprojekte anhand ihres Kapitalwertes beurteilt.

[172] Neun, in: Theisen/Wenz, Europäische Aktiengesellschaft, S. 82.

[173] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 54.

[174] Teichmann, in: Van Hulle/Drinhausen/Maul, Handbuch zur SE, Absch. 4, § 2, Rn. 29.

[175] Neun, in: Theisen/Wenz, Europäische Aktiengesellschaft, S. 98.

[176] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 185.

[177] Thümmel, Die SE, Rn. 58.

[178] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 108.

[179] Neun, in: Theisen/Wenz, Europäische Aktiengesellschaft, S. 121.

[180] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 111.

[181] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 211.

[182] Servatius, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, IntGesR, Rn. 256.

[183] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 141.

[184] Hirte, Kapitalgesellschaftsrecht, Rn. 2.37.

[185] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 152.

[186] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 134.

[187] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 135; Zu den Ausführungen der Erleichterungen bei Mutter-Tochterverschmelzungen siehe D. I. 3.

[188] Ruhwinkel, Gründung einer SE, S. 106.

[189] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S. 9, Art. 29, Abs. 1.

[190] Tax, Die Europäische Aktiengesellschaft, S. 12.

[191] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 135.

[192] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 45.

[193] Das Spruchverfahren dient dem Schutz der Interessen von Anteilseignern, bei Abfindungszahlung und der korrekten Ausweisung von Umtauschverhältnissen; Limmer in: Limmer, Handbuch der Unternehmensumwandlung, Rn. 762.

[194] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S. 9, Art. 25, Abs. 3; Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 168.

[195] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 45.

[196] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. L 294 v. 10.11.2001, S. 9, Art. 29, Abs. 2.

[197] Brandt, Die Hauptversammlung der SE, S. 97.

[198] Binder, u. a., Die Europäische Aktiengesellschaft, § 2, Rn. 176.

[199] Scheifele, Die Gründung der SE, S. 281, 287.

[200] Wenz, in: Van Hulle/Drinhausen/Maul, Handbuch zur SE, Absch. 1, Rn. 36; Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, SE-Kommentar, Einl., Rn. 32.

Ende der Leseprobe aus 94 Seiten

Details

Titel
Die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Eine Analyse der Gesellschaftsform unter Betrachtung der Verschmelzung als Gründungsform
Hochschule
Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
94
Katalognummer
V343854
ISBN (eBook)
9783668339477
ISBN (Buch)
9783668339484
Dateigröße
1291 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische Aktiengesellschaft, SE, Societas Europaea, Verschmelzung, Gründungsformen, Kapitalgesellschaft
Arbeit zitieren
Sebastian Herrmann (Autor:in), 2014, Die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Eine Analyse der Gesellschaftsform unter Betrachtung der Verschmelzung als Gründungsform, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/343854

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