Die Verfassungstypologie bei Immanuel Kant

Weshalb ist für Ihn die Gewaltenteilung von solcher Bedeutung?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2016

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Dualismus der Begriffe Souverän und Volkssouveränität bei Kant
2.1 Wer ist der Souverän?
2.2 Der „allgemein vereinigte Volkswille“ als Gesetzgeber

3. Kants Verfassungstypologie in „Zum ewigen Frieden“
3.1 Aufbau und Inhalt
3.2 Staatsformen und Regierungsart
3.2.1 Die republikanische Regierungsart.
3.2.2 Die despotische Regierungsart

4. Die Gewaltenteilung bei Kant

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

7. Eidesstattliche Erklärung

1. Einleitung

Die Gewaltenteilung in einem Staat stellt ein hohes Gut dar, welches zumindest in der westlichen Welt oftmals als Selbstverständlich erachtet wird ohne sich der Bedeutung eben jener wirklich im Klaren zu sein. Diese immens hohe Bedeutung wird dann offensichtlich, wenn die Gewaltenteilung von einer Regierung stückweise abgebaut oder gar ganz abgeschafft wird. Das Prominenteste aktuelle Beispiel stellt hier wohl die Türkei dar. Staatspräsident Erdogan, der inzwischen schon oftmals als Despot bezeichnet wird, fiel kürzlich durch massive Eingriffe in die Justiz auf und entließ mehrere tausend Richter, welche nicht seinen Vorstellungen entsprachen. Auch in Ungarn können wir schon seit geraumer Zeit beobachten wie die Gewaltenteilung nach und nach geschwächt wird. Der Ministerpräsident des Landes, Viktor Orban, fiel ebenso wie Erdogan durch massive Eingriffe in die Justiz auf und war lange Zeit durch eine Zweidrittelmehrheit im Parlament in der Lage, willkürlich Gesetze zu erlassen oder gar die Verfassung nach den eigenen Vorstellungen abzuändern, ohne dass jemand hätte eingreifen können. Auch in Bezug auf Orban wird vermehrt von einem Despoten gesprochen, ein zentraler Begriff dieser Arbeit, wie sich noch zeigen wird.

Kant beschäftigte sich im Zuge seiner Staatsformenlehre intensiv mit der Gewaltenteilung und deshalb soll die Frage dieser Arbeit auch lauten welche Bedeutung sie für ihn innerhalb seiner Verfassungstypologie einnimmt.

Hierzu wird in einem ersten Schritt geklärt werden wer laut Kant der Souverän in einem Staat ist und welche Rolle der allgemeine vereinigte Volkwille in diesem Zusammenhang spielt. In einem zweiten Schritt wird diese Arbeit die Staatsformenlehre bzw. Verfassungstypologie Kants anhand des ersten Definitivartikels in „Zum ewigen Frieden“ näher betrachten. Daran anschließend wird sich der dritte Teil der Arbeit speziell mit dem kantschen Konzept der Gewaltenteilung auseinandersetzen, um so zu einer Antwort auf die oben formulierte Frage zu kommen. Die Arbeit schließt mit einem Fazit.

2. Der Dualismus der Begriffe Souverän und Volkssouveränität bei Kant

2.1 Wer ist der Souverän?

Die Kategorie der Souveränität stellt eine historische Kategorie dar. Folglich ist aus diesem Grund die Erkenntnis, welche im Souveränitätsbegriff zum Ausdruck kommt, nicht zu jeder Zeit gültig. Der Souveränitätsbegriff zählt zur Rechts- und Staatslehre und ist demnach ebenso historisch wie die Begriffe des Staates und des Rechts selbst.[1]

Kant beschäftigte sich intensiv mit dem Problem der Souveränität, da die Probleme der Gewaltenteilung und der Staatsformen vom Souveränitätsbegriff abhängig sind. An die Staatsphilosophie der Neuzeit, wie sie ab dem 16. Jahrhundert entwickelt wurde, knüpft Kant zweifelsfrei an. Viele Staatstheoretiker der Neuzeit haben das Problem der Souveränität ebenfalls vielfältig studiert. Beispielhaft anzuführen wäre hierbei Jean Bodins Staatstheorie. Bodin gilt als der Schöpfer der staatlichen Souveränität, welche für ihn die Substanz des Staates ausmacht.[2]

Um jedoch den Begriff der Volkssouveränität bei Kant erfassen zu können muss erst geklärt werden, wen Kant überhaupt als Souverän ansieht. Die Bewältigung dieser Frage gestaltet sich jedoch als schwierig, da wir es hierbei mit einer Doppeldeutigkeit zu tun haben. Dies erklärt auch weshalb er bei der Interpretation seiner Werke durch Dritte entweder als Apologet des aufgeklärten Absolutismus oder als Wegbereiter der Demokratie charakterisiert wird. Kaum eine Schrift von Kant gibt darüber Aufschluss inwiefern er den Begriff der Souveränität definiert. Die Schwierigkeit bei der Interpretation seines Souveränitätsbegriffs steigt zudem dann sprunghaft an, wenn versucht wird sich vor Augen zu führen wen er denn nun für den Souverän hält. In den Werken Kants wird sowohl das Staatsoberhaupt, also beispielsweise ein König, als auch das Volk als Souverän bezeichnet.[3] Den ersten Kontakt mit dem Terminus der Souveränität bei Kant findet man in seinem Werk „Metaphysik der Sitten“, wo er, in Bezug auf die von Montesquieu formulierte Teilung von drei Staatsgewalten, den Versuch unternimmt zu beschreiben, wem diese drei staatlichen Gewalten zuzuordnen sind.[4]

Kant führt hierzu aus:

„Ein jeder Staat enthält drei Gewalten in sich, d.i. den allgemein vereinigten Willen in dreifacher Person (trias politica): die Herrschergewalt (Souveränität) in der des Gesetzgebers, die vollziehende Gewalt in der des Regierers und die rechtsprechende Gewalt (als Zuerkennung des Seinen eines jeden nach dem Gesetz) in der Person des Richters (…).“ [5]

In der „Metaphysik der Sitten“ taucht der Begrifft der Souveränität noch ein zweites Mal auf und zwar wenn Kant hinsichtlich der Französischen Revolution von 1789 auf die Ersetzung des Monarchen als empirischer Inhaber der Herrschergewalt bzw. auf die Souveränität durch das Volk hinweist, wobei jedoch[6]:

„die Herrschergewalt des Monarchen gänzlich verschwand (nicht bloß suspendiert wurde) und aufs Volk überging, dessen gesetzgebenden Willen nun das Mein und Dein jedes Untertans unterworfen wurde. Man kann auch nicht sagen: daß dabei ein stillschweigendes, aber doch vertragsmäßiges Versprechen der Nationalversammlung, sich nicht eben zur Souveränität zu konstruieren, sondern nur dieser ihr Geschäfte zu administrieren, nach verrichtetem Geschäfte aber die Zügel des Regiments dem Monarchen wiederum in seine Hände zu überliefern, angenommen werden müsse.“[7]

Kant hat den Begriff der Souveränität als solchen so selten benutzt, dass man innerhalb der Werke, die Kant zu seiner Zeit veröffentlicht hat, lediglich diese beiden aufgeführten Textstellen findet, ohne dass Kant irgendwelche weiteren begrifflichen Definitionen anführt oder noch zusätzliche Erklärungen findet.[8]

Trotzdem, dass man bei beiden Textstellen von einem offensichtlichen Mangel einer allgemeingültigen Definition des Souveränitätsbegriffs sprechen kann, scheint es Kant jedoch zu schaffen auf die Fragen, wer der Souverän und welche Gewalt Inhaber der Souveränität ist, klare Antworten liefern zu können. Aus beiden Zitaten lässt sich herauslesen, dass für Kant die staatliche Souveränität sowohl völlig identisch ist mit der „Herrschergewalt“ als auch mit der gesetzgebenden Gewalt. Deshalb ist sie, für den Fall dass sie sich nie auf eine bestimmte alleinige Person bezieht, dem jeweiligen Gesetzgeber zugehörig, welcher laut Kant mit dem jeweiligen Herrscher identisch ist.[9]

Zusammenfassend kann man also folgende Tatsachen konstatieren:

Erstens ist der Souverän laut Kant zugleich die „Herrschergewalt“, d.h. der Souverän ist der Herrscher. Zweitens liegt nach ihm die Souveränität in der gesetzgebenden Gewalt und somit ist der Gesetzgeber auch der Souverän. Das bedeutet, dass bei Kant die Frage wem denn nun die staatliche Souveränität angehört, also wer der eigentliche Souverän ist, mit der Frage nach dem Inhaber der legislativen Gewalt beantwortet werden kann. Der Gesetzgeber, welcher durch den Souverän verkörpert wird und zugleich der Herrscher ist, kann jedoch nicht nur ein Monarch sein, sondern auch das Volk, „so fern die ‚Herrschergewalt‘ nämlich so beschaffen sein soll, daß sie von dem einen ‚gänzlich verschwinden (nicht bloß suspendiert)‘ und auf andere ‚übergehen‘ kann.“[10]

Hierbei stellt sich in Bezug auf die entscheidende Frage, wer denn nun der Souverän sei, schlussendlich die dritte Tatsache formulieren: Der Inhaber der Souveränität im Sinn der „Herrschergewalt“, bezieht sich ausschließlich auf einen jeweiligen Souverän, das bedeutet auf einen Souverän, Herrscher oder Gesetzgeber in der Erscheinung.[11]

Die gesetzgebende Gewalt stellt also laut Kant die „oberste“ Gewalt bzw. die Souveränität dar, welche wiederum von einem, mehreren oder allen jeweils in Form eines Königs, Adelsstands oder dem gesamten Volkverkörpert wird und „von Kant gemeinsam als ein ‚gegenwärtiges bzw. sichtbares Staatsoberhaupt“, und zwar je als einen in der Erscheinung tätigen Souverän angesehen wird.“[12]

Diese Gleichsetzung des Souveräns mit dem gegenwärtigen Staatsoberhaupt lässt sich mit Kants Staatsformenlehre belegen, die in einem späteren Kapitel dieser Arbeit näher behandelt wird.[13]

2.2 Der „allgemein vereinigte Volkswille“ als Gesetzgeber

Neben Kants eben angesprochenen Begriffs des tätigen Souverän, trifft man bei ihm gleichzeitig eine von diesem Begriff komplett abweichende Behauptung an, bei welcher es eben keinesfalls um einen in der Erscheinung tätigen Souverän als „sichtbares“ Staatsoberhaupt geht, welcher ihm nach entweder Fürst, Adel oder das Volk sein kann. Es geht hierbei also nicht um die unter dem Begriff des Souveräns stattfindende Vorstellung der Herrscher bzw. sichtbaren Oberhäupter, welche die Beherrschungsform eines Staates bestimmen, denn Kant behauptet[14]:

„Es muß eine uneingeschränkte oberste Gewalt seyn: Souveränität. Nur der gemeinschaftliche Wille kann diese oberste Gewalt haben.“[15]

Kant kommt hier in einer seiner Reflexionen, die seinem handschriftlichen Nachlaß entstammt, zu einer völlig entgegengesetzten Einsicht, nämlich dass die staatliche Souveränität eben nicht einem der in der Erscheinung möglichen „sichtbaren“ Herrschern zuzurechnen ist, sondern einzig und allein dem sogenannten „gemeinschaftlichem Willen“. Diese Annahme bestätigt er in seinem Werk „Metaphysik der Sitten“ indem er schreibt[16]:

„Die gesetzgebende Gewalt kann nur dem vereinigten Willen des Volkes zukommen (…) Also kann der übereinstimmende und vereinigte Wille, sofern ein jeder über alle und alle über einen jeden ebendasselbe beschließen, mithin nur der allgemein vereinigte Volkswille gesetzgebend sein.“[17]

Kant bestätigt hier also, dass die oberste Staatsgewalt, welche in der Person des Gesetzgebers liegen muss und zugleich die Souveränität bildet niemandem außer dem allgemeinen vereinigten Volkswillen angehören kann. Dieser allgemeine vereinigte Volkswille ist also ein einziger Souverän und befindet sich damit in einem klaren Widerspruch zu Kants ersterer Behauptung.[18] Dieser übereinstimmende und vereinigte Wille des Volkes kann laut Kant nur dadurch zustande kommen, indem ein jeder über alle aber auch alle über einen jenen ebendasselbe beschließen.

Der Gesetzgebungsakt, bei welchem wie eben angesprochen ein jeder über alle und alle über einen jeden ebendasselbe beschließen können, sollte keinem anderen Willen zu Grunde liegen als jenem, zu dem alle einstimmig zugestimmt haben. Es handelt sich hierbei also um einen übereinstimmenden Volkswillen, weil er mit dem einzelnen Willen eines jeden übereinstimmt. Solch ein Wille betrifft jedoch nicht den faktischen Konsens aller Einzelbürger innerhalb eines realen Gemeinwesens. Es handelt sich hierbei lediglich um einen hypothetischen Willen des Volkes. Ernst Fraenkel bezeichnete dies richtigerweise als das deutsche Äquivalent des volonté générale von Rousseau.[19]

Rousseaus volonté générale ist für ihn das Kriterium politisch- rechtlicher Gerechtigkeit. An dieses Kriterium ist laut ihm die staatliche Gesetzgebung gebunden und Gesetze können auch anhand dieses Kriteriums nur dann legitim sein, wenn sie von der Gesamtheit der Rechtsunterworfenen in gleichem Maß gewollt werden. Die Notwendigkeit der strengen allgemeinen Zustimmungsfähigkeit garantiert zum einen die Gleichheit aller Rechtsgenossen, welche wiederum durch die Verwirklichung einer politisch- rechtlichen Gleichheit zudem auch die Freiheit aller fördert.[20] Otto Vossler schreibt hierzu in seinem Werk „Rousseaus Freiheitslehre“, dass die Schranke der Staatsgewalt verlegt wird und zwar von außen nach innen, von der Macht hin zum Willen ebenso wie vom positiven Recht auf das Prinzip.[21]

[...]


[1] Kelsen, 1920, S. 4

[2] Sulaiman-Khil, 1995, S. 61

[3] Joung, 2006, S. 33

[4] Ebd, S. 33f

[5] Kant, 1870, S. 152

[6] Joung, 2006, S. 34

[7] Kant, 1870, S. 185

[8] Joung, 2006, S. 34

[9] Ebd., S. 34f

[10] Joung, 2006, S. 35

[11] Ebd.. S. 35

[12] Ebd., S. 37

[13] Ebd., S. 36

[14] Joung, 2006, S.38

[15] Kant, Reflexionen, #7713, AA Bd. 19, S.499

[16] Joung, 2006, S. 38

[17] Kant, 1870, S. 152

[18] Joung, 2006, S. 38

[19] Ebd. S. 39

[20] Bielefeldt, 2001, 119

[21] Vossler, 1963, S. 286`

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Verfassungstypologie bei Immanuel Kant
Untertitel
Weshalb ist für Ihn die Gewaltenteilung von solcher Bedeutung?
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Kant als Menschenrechtstheoretiker
Note
1,0
Autor
Jahr
2016
Seiten
21
Katalognummer
V343599
ISBN (eBook)
9783668332041
ISBN (Buch)
9783668332058
Dateigröße
651 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verfassungstypologie, immanuel, kant, weshalb, gewaltenteilung, bedeutung
Arbeit zitieren
Alexander Schmucker (Autor:in), 2016, Die Verfassungstypologie bei Immanuel Kant, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/343599

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