Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines zur GmbH
1.1 Merkmale
1.2 Grundung/ Errichtung
1.3 weitere wichtige Aspekte
2. Das Gesellschafterdarlehen
2.1 Definition Gesellschafterdarlehen
2.2 Handelsrechtliche Behandlung
2.2.1 Ausweis in der Handelsbilanz
2.2.2 Bewertung im Handelsrecht
2.2.3 Bewertung der Zinsen im Handelsrecht
2.3 Steuerrechtliche Behandlung
2.3.1 Ausweis in der Steuerbilanz
2.3.2 Bewertung im Einkommensteuerrecht
2.3.3 Bewertung der Zinsen im Einkommensteuerrecht
2.3.4 Sonderfall zinsloses Darlehen
2.3.5 Die Rolle des Gesellschafterdarlehens im Gewerbesteuerrecht
2.4 Spezialregelungen im Steuerrecht
2.4.1 Zinsschranke
2.4.1.1 Definition Zinsschranke
2.4.1.2 Rechenbeispiel
2.4.2 Verdeckte Gewinnausschuttung
2.4.2.1 Definition verdeckte Gewinnausschuttung
2.4.2.2 Beispiele der verdeckten Gewinnausschuttung
2.5 Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise
2.5.1 Krisenbestimmtes Darlehen
2.5.2 Rangrucktrittsdarlehen
2.5.3 Finanzplandarlehen
2.5.4 Letzte Rechtssprechungen
Abkurzungsverzeichnis
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1. Allgemeines zur GmbH
1.1 Merkmale
Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts und gehort zu den Kapitalgesellschaften. Organe des Unternehmens sind der Geschaftsfuhrer, der Aufsichtsrat und die Gesellschafter, die nur mit ihrer geleisteten Einlage im Falle der Insolvenz haften, aber nicht mit dem Privatvermogen. Die Mindesteinlage betragt 25.000€. Die GmbH gehort laut §6 (1) HGB zu den Formkaufleuten. Das Unternehmen ist somit Kraft seiner Rechtsform dazu verpflichtet Bucher zu fuhren (Aufstellung Bilanz und GuV - Rechnung) unabhangig von Umsatz / Gewinnhohe im Sinne des § 141 AO. Die Firmierung kann unter einer Personen- oder Sachfirma laufen. Auch eine Mischfirma ware denkbar. Die Abkurzung ,,mit beschrankter Haftung" muss vorhanden sein.
Ein Beispiel fur einen moglichen Firmennamen ware z.B. die ,,Hahn Transport GmbH".
1.2 Grundung / Errichtung
Zur Grundung einer GmbH ist mindestens eine naturliche beziehungsweisejuristische Person notwendig, die als Gesellschafter des Unternehmens auftritt. Eine Begrenzung der Gesellschafteranzahl gibt es nicht. AnschlieRend wird der Gesellschaftervertrag begrundet, der bestimmte inhaltliche Anforderungen erfullen muss und notariell beurkundetwird. Mit Eintragung (konstitutive Wirkung) in das Handelsregister Teil B erlangt die GmbH ihre Rechtsfahigkeit. Zwischen Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und der Erlangung der Rechtsfahigkeit entsteht eine sogenannte Vorgesellschaft.
Wahrend dieser Zeitspanne haften die Gesellschafter unbeschrankt inklusive dem Privatvermogen.
1.3 weitere wichtige Aspekte
Der notariell beurkundete Gesellschaftervertrag wird auch als Satzung bezeichnet. Mogliche Inhaltspunkte sind:
- Firma der GmbH
- Sitz der GmbH ^ Grundlage fur unbeschrankte Steuerpflicht
- Gegenstand des Unternehmen
- Hohe Stammkapital
Ziel einer GmbH ist es Gewinne zu erwirtschaften. Eine Gewinnverteilung an die Gesellschafter ist nach folgenden Methoden moglich:
- anhand eines festgelegten Schlussels im Gesellschaftervertrag
- durch einen Gesellschafterbeschluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres
- nach dem Verhaltnis der Kapitalanteile[1]
2. Das Gesellschafterdarlehen
2.1 Definition Gesellschafterdarlehen
Unter einem Gesellschafterdarlehen versteht man eine Fremdkapitalversorgung der GmbH durch einen Gesellschafter. Vor allem mittelstandische Unternehmen nutzen diese Finanzierungsform. Voraussetzung fur die Gewahrung eines Gesellschafterdarlehen ist die ordnungsgemaRe Erfullung der Kapitaleinlage durch den Gesellschafter.[2]
2.2 Handelsrechtliche Behandlung
2.2.1 Ausweis Gesellschafterdarlehen
Das Darlehen wird in der Handelsbilanz auf der Passivseite als Verbindlichkeit/ Fremdkapital ausgewiesen.
Die Einbuchung konnte wie folgt aussehen:
Bank40.000 an sonstigeVerbindlichkeiten 40.000
Aufgrund § 42 (3) GmbHG muss ein spezieller Hinweis erfolgen, dass es sich um ein Gesellschafterdarlehen handelt.
Mogliche Darstellungsformen:
- eigener Bilanzposten ,,Verbindlichkeiten gegenuber Gesellschafter"
- als ,,Davon- Vermerk" bei den sonstigen Verbindlichkeiten sonstige Verbindlichkeiten 100.000
davon 40.000 Gesellschafterdarlehen
- Verweis im Anhang des Jahresabschlusses[3]
2.2.2 Bewertung im Handelsrecht
Gesetzliche Grundlage zur Bewertung des Darlehens ist § 253 (1) S.2 HGB. Die Bewertung erfolgt zum Erfullungsbetrag (Betrag, der zur Erfullung derVerpflichtung aufgebrachtwerden muss). Bei einem Gelddarlehen, das in Euro ausgezahlt wird, entspricht der Erfullungsbetrag dem Ruckzahlungsbetrag. Handelt es sich um einen Fremdwahrungskredit entspricht der Erfullungsbetrag der Summe, die in Euro aufgebracht werden muss um die Fremdwahrungsverbindlichkeit zuruckzuzahlen.
Gewahrt der Gesellschafter ein unverzinsliches Darlehen findet keine Abzinsung statt, da dies ein VerstoR im Sinne des § 252 (1) Nr. 4 HGB ware. Durch die Abzinsung wurde aufgrund des abnehmenden Darlehenswert ein „Scheinertrag“ entstehen. Jedoch ware ein solcher Ertrag als nicht realisiert anzusehen und verstoRe somit gegen das Realisationsprinzip.[4]
2.2.3 Bewertung derZinsen im Handelsrecht
Der Gesellschafter kann fur das Darlehen einen Zinssatz auf den Nominalwert verlangen. In diesem Sinne unterscheidet sich ein Gesellschafterdarlehen nicht von einem ublichen Bankdarlehen. Zinszahlungen stellen einen einen Aufwand dar und sind gewinnmindernd.[5]
Beispiel:
Der Gesellschafter Peter Hahn gewahrt seiner GmbH ein endfalliges
[...]
[1] Vgl: Jung, 2004, S. 88 f Vgl: Wohe, 2000, S. 290
[2] Vgl: Scheffler, 2004, S.194
[3] Vgl:Beck,2014,S. 836
[4] Realisationsprinzip: Im Rahmen der Bilanzierung durfen noch nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden. Vgl: Beck, 2014, S. 434 Vgl: Renz/ Wehrheim, 2004, S. 72 ff
[5] Scheffler, 2004, S. 194
- Arbeit zitieren
- Marcus Schaumberger (Autor:in), 2016, Steuerseminar zum Thema Gesellschafterdarlehen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/342667
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