Der Sachsenspiegel. Deutsches Rechtsbuch des Mittelalters. Seine Entstehung und Verbreitung in Europa


Examensarbeit, 2016

49 Seiten, Note: 16


Leseprobe


Inhalt

I. Vorwort

II. Einleitung: Der geschichtliche Hintergrund
A. Zeit des Umbruchs und der Schriftlichkeit
1. Allgemeine Tendenzen
2. Verschriftlichung des Rechts
3. Der Elb-Saale-Ostharz-Raum
a. Siedlungsgeschichte des Elb-Saale-Ostharz-Raums
b. Einflusssphären im Elb-Saale-Ostharz Raum..
c. Vom Personalitäts- zum Territorialprinzip

III Die Person Eike von Repgows
A. Herkunft und Eckdaten
B. Ausbildung und geistiges Umfeld
1. Domschule Halberstadt
2. Domschule Magdeburg
3. Klosterschulen Halle
4. Zisterzienser-Kloster Altzelle
C. Stand Eike von Repgows
D. Das Verhältnis den Großen
1. Graf Hoyer von Falkenstein
2. Graf Heinrich von Anhalt
3. Erzbischof Albrecht II. von Magdeburg
4. Zwischenfazit

IV Der Sachsenspiegel
A. Überlieferung
1. Lateinische Urform
2. Deutsche Fassung
B. Entstehung
1. Motivation Privatarbeit?
2. Entstehungsort
a. Burg Falkenstein
b. Stiftsbibliothek Quedlinburg
c. Zisterzienserkloster Altzelle
d. Magdeburg.
e. Andere
3. Datierung
C. Aufbau und Inhalt
D. Verbreitung
1. 13. Jahrhundert
a. Ungesicherte Einflüsse
b. Verbreitung nach Osten und das Magdeburger Recht
c. Norddeutschland und das Baltikum
d. Niederrhein und Westeuropa.
e. Süddeutschland
2. Entwicklung der Glosse und Verbreitung im 14./15. Jh
a. Livländischer Spiegel
b. Entwicklung des polnisch-litauischen Sachsenrechts
c. Südosteuropa
d. Deutschland
i. Glossierung
ii. Codici picturati
iii. Ausblick

V. Fazit

VI. Literatur

I. Vorwort

Der Sachsenspiegel[1] ist das einflussreichste deutsche Rechtsbuch des Hochmittelalters und Urbild einer ganzen Quellengattung[2]. Galt er im patriotisch geprägten 19. Jh. als Hort der „alten gebräuche und gerichtsverfassungen“[3], betonten Rechtshistoriker im Nationalsozialismus, der Spiegler habe „sich mit der ganzen Kraft seiner Persönlichkeit <für das Recht der Vorfahren> eingesetzt“[4] und untermauerten das völkische Geschichtsbild des „Reichsrechtsführers“ Hans Frank[5], für den die „gelehrten Rechte“ ein Produkt der Überfremdung waren. Der Sachsenspiegel sei aus dem Volke für das Volk geschrieben, seine Rechtsidee Vorbild[6]: „Er atmet wahrhaft deutschen Geist. [...] Die Vorstellung ,von des Rechtes Pflicht‘, wie Eike sagt, muss wieder lebendig werden und nach Jahren [...], in denen das Recht zu einem abstrakten, positivistischen Formalbegriff herabgesunken ist.“[7]

In der Bundesrepublik blieb die Sachsenspiegelforschung zunächst der Geistesgeschichte verpflichtet.[8] Das Rechtsbuch galt weiter als unverfälschtes Abbild deutscher Tradition: „Keinem [<anderen Rechtsbuch>...] eignet aber eine solche Frische und Unmittelbarkeit wie dem Sachsenspiegel, der gleichsam noch den kräftigen Erdgeruch jungfräulichen Bodens in sich trägt“[9]. Seit den 1960er Jahren lassen sich Tendenzen interdisziplinärer Forschung erkennen.[10] In der DDR wurde der Spiegel aufgrund der Einbindung in die NS-Ideologie erst ab 1980 wissenschaftlich beachtet[11]. Seit 1990 stehen die ost- und südosteuropäischen Forschungsarbeiten zum Magdeburger Recht und seinen Rechtsbüchern im Fokus[12].

Diese Arbeit soll Erkenntnisse und Probleme der Forschung zusammenzufassen. Aufbau und Inhalt des Sachsenspiegels sollen dagegen nur dann thematisiert werden, wenn dies für die die Bewertung einzelner Fragen notwendig ist[13].

II. Einleitung: Der geschichtliche Hintergrund

Der Sachsenspiegel lässt sich ins erste Drittel des 13. Jh. datieren.[14] Lange sah man in ihm, die Reimvorrede[15] wörtlich nehmend, niedergeschriebene elbostfälische Rechtsgewohnheiten[16] des 12. Jahrhunderts allenfalls mit Spuren gelehrten Rechts[17]. Der zunächst kaum gehörte Hinweis auf Einflüsse der Kanonistik und anderer schriftlicher Quellen[18] bestimmt heute die Diskussion[19].

A. Zeit des Umbruchs und der Schriftlichkeit

1. Allgemeine Tendenzen

Das 12. Jh. gilt als die Zeit größter vertikaler und horizontaler Mobilität[20]. Die Auswirkungen der gewaltigen Umbrüche im Herrschaftssystem, der Bevölkerungsstruktur, Wissenschaft und Wirtschaft strahlen in die Zeit der Entstehung des Sachsenspiegels hinein: Getrieben durch die kluniazensisch-gregorianische Reformbewegung der Kirche und das stauffische, ideelle Prinzip der politischen Einheit des Westens, setzte sich im 12. Jh. ein Universales Weltbild durch, das auf dem Einheitsprinzip der Scholastik beruhte und alles weltliche auf die Idee der einen Wahrheit in Gott zurückführte[21] – mit großen Auswirkungen auf die Konzeption des Rechts[22]. Demgegenüber steht die partikulare Entwicklung der Lebenswelt des Mittelalters: Die Bevölkerung in Deutschland wuchs dramatisch und stellte die Gesellschaft vor erhebliche Probleme[23], denen sie mit Rodung und Entsumpfung weiter Landstriche[24] sowie der Auswanderung jenseits der deutsch-slawischen Siedlungsgrenze entlang von Elbe und Saale[25] begegnete. Politisch sind es Krisenjahre des deutschen Königtums.[26] Es zeigten sich neue Organisationstendenzen: die Territorien begannen sich ebenso auszubilden wie die ständische Verfassung[27], der Dualismus von Einheit und Vielfalt, der in den Gedanken der in Gott gegründeten Einheit und ihrer Entfaltung in der Vielfalt mündete[28].Die Städte wuchsen in Größe und Zahl[29], die neu gegründeten Bettelorden verbreiteten sich rasch, gründeten Studia [30] ; Laien lernten in Kloster- und Domschulen lesen.[31]

Einher ging die Schriftkenntnis seit dem 12. Jh, mit ihrem Gebrauch in der Lebenspraxis: die Überlieferung von Urkunden und Geschäftsbriefe nahm zu, zunächst in Italien, bald Frankreich und England entstanden Universitäten, die die neue Denkform der Scholastik prägten. Übersetzungen aus dem Griechischen und Arabischen erweiterten den Fundus der Gelehrten, volkssprachliche Dichtung verbreitete sich[32]. Die juristische Renaissance[33] ist Begleiterscheinung der Veränderung, die letztlich Juristen das Entscheidungsmonopol für Konflikte verschaffte[34].

2. Die Verschriftlichung des Rechts

Das mündlich tradierte Recht von Gewohnheiten kannte im deutschen Mittelalter allenfalls Inseln der Schriftlichkeit[35]. Die Herrscher des Mittelalters organisierten Macht in genossenschaftlich strukturierten Personenverbänden und geboten nur in konkreten Zusammenhängen – meist in Urkunden –, nicht in abstrakt geltenden Normen[36]. Im Konfliktfall suchten Streitparteien vor Gericht Bestätigung anhand überlieferter Rechtsgewohnheiten[37]. Am Übergang zum 13. Jh. entstanden europaweit volkssprachliche Aufzeichnungen des Rechts[38]. Auslöser war das zwischen 1125 bis 1140/45 entstandene Decretum des Rechtsgelehrten Gratian[39]. Darin entwarf er eine consuetudo -Lehre, die zwar auf den Kirchenlehrer Isidor von Sevilla aufbaut[40], jedoch eine entscheidende Neuerung enthält: Bezeichnete dieser die consuetudo als lex non scripta, fasst Garatian Gesetz und Gewohnheit unter dem Begriff der consuetudo zusammen und unterscheidet consuetudo redacta in scriptis von consuetudo moribus utentium reservata. Nur der ersten spricht er Rechtsqualität zu, die vor Gericht nicht mehr bewiesen werden muss[41] : „Q uae in scriptis redacta, constitutio sive ius vocatur. [42] Ferner mahnt das Decretum, Gewohnheiten des Volkes und Einrichtungen der Vorfahren zu befolgen und subsidiär zum geschrieben Recht anzuwenden[43]. Die Verschriftlichung der Rechtsgewohnheiten konnte die Subsidiarität also aufheben, sofern die consuetudo nicht gegen die Vorgaben der göttlichen veritas und ratio verstießen[44]. Verbreitung könnte die Bestimmung durch die Neuerung des Laterankonzils 1215 erfahren haben: Demnach musste jeder Christ dreimal jährlich beim geistlichen Sendgericht erscheinen, wo auch kirchliche Rechtsnormen in ihrem Kernbestand bekannt gemacht wurden[45].

Schriftlichkeit verlieh dem Recht eine höhere Autorität, worin ein Grund für die Vielzahl an Rechtsaufzeichnungen liegen dürfte[46], die den „Drang nach Kodifikation“[47] belegen und damit die Rechtsbücherzeit[48] einleiten. Schriftlichkeit bedeutete zugleich Teilhabe an einem erweiterten Kommunikationsspielraum, steigerte die Komplexität[49] des Rechts und hob es damit in eine neue Dimension[50], wenngleich die Vorstellung bestehen blieb, bei dem nun kodifizierten Recht handelte es sich um Recht, dessen Gütemerkmale Alter, Bewährung und Einsichtigkeit war[51].

Hinzu trat, dass die Volkssprachen das Latein als Rechtssprache zu verdrängen begann: 1235 wurde der Mainzer Reichslandfriede wohl zunächst in der Kanzlei Friedrichs II. lateinisch verfasst, jedochin einer deutschen Übersetzung verlesen[52].

3. Der Elb-Saale-Ostharz-Raum und beginnende Verdichtung von Herrschaft

a. Siedlungsgeschichte des Elb-Saale-Ostharz-Raums

Sämtliche Quellen, die Eike von Repgow dokumentieren[53], entstanden im Raum zwischen Elbe, Saale und Mulde[54]. Das Gebiet westlich von Elbe und Saale war, legt man die bis heute geläufigen Gaubezeichnungen zugrunde, bereits nach der Eroberung Thüringens durch die Franken und Sachsen 531 in den Einflussbereich des Reiches gekommen[55]. Ins Harzvorland zogen Nordschwaben, Franken und Friesen, von Osten drangen die Slawen in die alten Siedlungsgebiete der Thüringer ein[56]. Die Siedlungsgrenze zwischen Elbe, Mulde und Saale war Ziel eines Feldzugs gegen die Sorben 805[57], ab etwa 880 waren sie im Mulde-Gebiet unterworfen[58]. Seit der Slawenmission Ottos ab 948[59] siedelten vermehrt deutsche Kolonialisten im Schutz befestigter Burgen östlich der Saale[60], nach dem Slawenaufstand 983 endete dies jäh[61] ; Magdeburg, Halle und Naumburg bleiben „Grenzstädte“ des deutschen Siedlungsraums.[62]

König Lothar III. gelang – auch unter dem Druck steigender Bevölkerungszahlen – ein Neubeginn der Ostpolitik, indem er das Abodritenreich beseitigte und damit die Rahmenbedingen für die verstärkte Ostsiedlung in der zweiten Hälfte des 12. Jhs. schuf[63]. Bäuerliche Landnahme und Siedlung, planmäßige Stadtgründungen und Klosterstiftungen trieben sie voran, Neusiedler aus Flamen brachten Kenntnisse in der Urbarmachung von Sumpf mit. Markgraf Konrad von Meißen[64] und Bischof Wichmann von Naumburg, der spätere Erzbischof von Magdeburg, förderten die Ansiedlung ganzer Gruppen aus Thüringen, Franken, Schwaben und Westfalen; sie erhielten Vorrechte, die die Alteingesessenen nicht besaßen[65], darunter ein eigene Gerichtsbarkeit mit eigenen Bezirken, Richtern und Recht.[66]

b. Einflusssphären im Elb-Saale-Ostharz Raum

Standen Halle bereits im 12. Jahrhundert unter der Herrschaft des Erzbischofs von Magdeburg[67], lag das die Städte umgebende Land seit dem 12. Jh. im Enflussgebiet der nach Territorialherrschaft strebenden Fürstengeschlechter, insbesondere der Askanier und der Wettiner[68], zunächst auch der Welfen, Gosdecker und Ludowinger.[69]

c. Vom Personalitäts- zum Territorialprinzip

War die ältere Vorstellung des Stammesrechts, anknüpfend an römisches Recht, an die Herkunft gebunden[70], tauchen in den lateinischen Urkunden des 12. Jh. die Begriffe provincia oder terra auf, die als räumliche Einheiten mit eigenen Rechten und Gewohnheiten verknüpft werden (ius et consuetudo terrae). Sie sind Zeugnis für die langsam beginnenden Verdichtung von Herrschaft, die, maßgeblich getrieben von der Ausbildung von Dynastien[71] und dem allmählichen Verwaltungsausbau[72], darin mündete, dass das Personalitäts- vom Territorialprinzip abgelöst wurde, wobei beide Prinzipien zeitweilig nebeneinander existierten[73].

In der confoederatio cum principibus ecclasiasticis und dem statutum in favorem principium gestand Friedrich II. 1220 bzw. 1232 zunächst den geistlichen, dann den weltlichen Reichsfürsten grundsätzlich Territorialhoheit zu[74]. Ein einheitlicher Rechtsraum lag in deren Interesse, da Gerichtsbarkeit Zeichen der Macht war[75].

Diese Tendenz hatte Auswirkungen auf die Gerichtslandschaft im Elb-Saale-Raum: Bis ins 13. Jahrhundert hinein prägten Landdinge, die aus den Stammesversammlungen hervorgegangen waren[76], mit genau bestimmten Dingstätten das Rechtsleben auf landesherrschaftlicher Ebene. Diese Gerichte fanden nicht unter Königsbann und ohne Schöffen statt, strafrechtliche Kompetenz ist nicht erkennbar.[77] Möglicherweise handelte es sich um die Vorform eines landesherrlichen Gerichts oder eine Landesversammlung[78].

Letztmalig ist ein solches Landding in der Region 1259 nachgewiesen. Das Landgericht (placita provincialia, audientia, placitum march­ionis) wurde stattdessen zentrale Institution der Rechtsprechung, das regelmäßig zusammentrat[79] – wobei der domini terrae den König als Träger der Gerichtshoheit seit 1231 nach und nach ablöste[80] und sich das landesherrliche Hofgericht als neue Art von Gericht für die Adeligen des Landes herausbildete[81]. Hinweis auf diesen sich vollziehenden Bezug des Rechts vom Personalen hin zum Territorialen können die mehrmaligen Verweise auf lande to sassen[82] sein[83].

III Die Person Eike von Repgows

A. Herkunft und Eckdaten

Eike van Repchowe gibt sich als Verfasser des Sachsenspiegels zu erkennen[84]. Sein Geschlecht ist seit 1156[85] bis ins frühe 19. Jh. in Mitteldeutschland urkundlich belegt, namensgebender Ort ist ein Dorf zwischen Dessau und Köthen, das heute Reppichau heißt[86]. Ob der noch in den 1930er Jahren erkennbare Burghügel und der dazugehörige Hof Stammsitz der Familie war, lässt sich nicht beweisen[87] Vermutlich übersiedelten sie vor 1150[88] in den Sorbengau Serimunt[89], Großvater und Vater Eikes waren im Einflussbereich des Magdeburger Erzbischofs und pflegten eine enge Beziehung zum Burggraf[90] von Giebichenstein, der die Hallische Residenz des Erzbischofs, der sich dort häufig aufhielt[91], verwaltete und in Stellvertretung seines Herrn wohl auch Gericht hielt; vielleicht waren sie seine Burgmannen[92] und mit den Aufgaben im Umfeld der Rechtspflege betraut[93]. 1159 schenkten die von Repgows der Kirche von Magdeburg Land unter der Bedingung, es für ewig von dieser zum Lehen zu erhalten[94]. Eine Urkunde von 1227 belegt, dass die Familie in Magdeburg ein Haus zum Lehen hatte[95]. Die darauf gestützte These, Eike habe jüdische Vorfahren[96], erscheint ist unhaltbar[97].

Eike von Repgow ist in sechs Urkunden aus den Jahren 1209 bis 1233 belegt.[98] Er wird um das Jahr 1180 geboren worden sein, da er spätestens bei Ausstellung der ersten Urkunde volljährig war; wo er geboren wurde, ist unklar.[99] Neben den belegten Aufenthaltsorten[100], die familiären Verbindungen nach Halle und Magdeburg sowie die in der Reimvorrede belegte Nähe zu Graf Hoyer und dessen Burg Falkenstein[101] im Selketal 20 km südlich von Quedlinburg sprechen dafür, dass Eike im südlichen Einflussgebiet des Erzstiftes aufwuchs und wirkte[102]. Sicher ist, dass er mit dem Rechtsleben seiner Zeit vertraut war. Nichts ist über das Lebensende Eikes bekannt[103], sein Tod lässt sich anhand der letzten Urkunde lediglich als tpq in die Jahre nach 1233 datieren.

B. Ausbildung und geistiges Umfeld

Wo Eike von Repgow seine überdurchschnittliche Bildung[104] erworben hat, ist umstritten. Insbesondere die Verwendung der literarischen Form der scholastischen quaestio[105] beweist seine kirchliche Schulung[106]. Er konnte wohl lesen[107], vielleicht auch schreiben[108]. Dass er Latein beherrschte, schreibt er selbst[109] – es wird allgemein als gesichert angesehen[110]. In welcher Schule er seine Ausbildung erhalten hat, lässt sich nur anhand von Indizien vermuten.

1. Domschule Halberstadt

Verlockend erschien die These, Eike habe vertiefte Rechtskenntnissse vom Bologneser Rechtslehrer Johannes Teutonicus[111] erworben, der in Halberstadt als Leiter der Domschule[112] wirkte[113]. Dieser kam jedoch frühestens 1212[114] als Domherr dorthin[115]. Der fehlende Bezug zwischen Halberstadt und den von Repgows macht Eikes Besuch der Domschule insgesamt unwahrscheinlich. Dass sich beide gekannt oder sogar ausgetauscht haben, ist aufgrund der Lebensdaten möglich[116].

2. Domschule Magdeburg

Schon bei der Gründung des Erzbistums 968[117] berief das Domkapitel einen Scholaster, der angehende Domherren und wohl auch junge Adelige ausbildete[118]. Vermutlich seit der Amtszeit Erzbischofs Wichmanns (1152-1192) wurde neben Rhetorik[119] auch Kirchenrecht gelehrt[120] und die summa prosarum dictaminis zusammengestellt, die eine der ältesten in Deutschland nachweisbaren Urkundenlehren enthält[121]. Zwar scheint die Schule schon im 12. Jh. nicht mehr zu den erstklassigen Bildungseinrichtungen im Reich gehört zu haben[122] und die Rechtswissenschaft spielte in der Lehre keine größere Rolle[123] ; dennoch gilt die Domschule von Magdeburg als wahrscheinlichster Ausbildungsort[124].

3. Klosterschulen Halle

Anhaltspunkt für eine Ausbildung an einer Klosterschule in Halle[125] könnte allenfalls die Nähe der Familie zu den Burggrafen von Giebichenstein sein.[126] Das Chorherrenstift Neuwerk mit einer schola exterior für Söhne der Edelfreien aus der Region und der städtischen Führungsschicht[127] wäre möglicher Ausbildungsort, das 1220 gegründete Moritzstift[128] wohl kaum.

4. Zisterzienser-Kloster Altzelle

Dass der Sachsenspiegeler das Recht der grawer moneke [129] kannte, hat früh die Idee aufkommen lassen, dass Eike zum Geistlichen bestimmt war und in einem Zisterzienser-Kloster erzogen wurde[130]. Im Nationalsozialismus wurde die These vom „verpfuschten Theologen“[131] beiseite geschoben, heute wird sie wieder diskutiert. Dabei scheint die Verbindung zum 1162 gegründeten[132] Kloster Altzelle[133] betrachtenswert[134], da dieses um 1220 ein geradezu singuläres Zentrum juristischer Bildung in Deutschland war[135]. Der Spiegler bezeugt zwei Schenkungen an das Kloster[136], könnte Vertrauensmann der Mönche gewesen sein[137] und durchaus dort seine Ausbildung erfahren haben – zumal zweifelhaft ist, ob mittelalterliche Schulbildung ausreichend war, um etwa die ihn hohem Maße an die antik-mittelalterliche Exordialopik[138] angelehnten Verse der Reimvorrede zu schaffen.[139]

C. Stand Eike von Repgows

In den ersten beiden überlieferten Urkunden[140] erscheint Eike von Repgow als Freier, 1218[141] taucht er als Ministerale[142] auf, 1219 und 1233[143] als Gefolgsmann Heinrichs von Anhalt[144], 1224[145] steht er zwischen Meißnerischen Ministerialen und einem Reichsministerialen[146].

Daraus wurde gefolgert, Eike habe sich zwischen 1215 und 1218 in eine Sonderform der Ministerialität begeben, sei nämlich Schöffenbarfreier[147] gewesen[148], was erklären würde, warum dieser Stand im Sachsenspiegel große Beachtung findet, obwohl die Zahl der urkundlichen Nachweise für diese Gruppe gering ist. Demnach waren Schöffenbarfreie ehemals Freie, die sich in die Ministerialität eines Herren begeben hatten, jedoch schöffenbar blieben und ihr Stammgut behielten[149].

D. Das Verhältnis den Großen

1. Graf Hoyer von Falkenstein

In der Reimvorrede wird van Valkenstene, de greve Hoier[150] als Auftraggeber der Übersetzung ins Deutsche benannt. Der Graf taucht zudem in zwei[151] der sechs Eike bezeugenden Urkunden als Edelfreier auf. Seine Vorfahren gelangten 1154 in den Besitz der Grafschaft Hillersleben und traten so in den unmittelbaren Kontakt zum Markgrafen von Brandenburg und zum Erzbischof von Magdeburg; um 1200 bringt Hoyers Vater die Vogtei Quedlinburg in seinen Besitz[152].

Die Forschung sieht im Graf mehrheitlich den Lehnsherren Eike von Repgows[153], zum Teil auch dessen Dienstherren[154]. Die These, Eike habe von Hoyer zwei Hufe aus dem Gut des Stifts Quedlinburg als Lehen erhalten[155], gilt als spekulativ.[156]

Interessant scheint der Zusammenhang zum Mühlhausener Reichsrechtsbuch, das um 1224-1231 entstanden ist[157]. Als möglicher Autor gilt Henricus Scolaris[158], den Hoyer persönlich kennengelernt haben könnte, als er zwischen 1216 und 1227 dem Deutschordenshaus Mühlhausen, dem auch Henricus Scolaris verbunden war[159], ein Reichslehen übertrug.[160] Hoyer könnte Eike die Anregung gegeben haben, ein Rechtsbuch in deutscher Sprache zu verfassen, wie jener es selbst in Mühlhausen kennengelernt hatte[161].

Der Spiegler behauptet in der Vorrede außerdem, er habe die gewünschte Übersetzung ungerne[162] angefertigt. In dieser Widerwilligkeit ist wohl ein aus der antiken Rhetorik stammender Topos zu sehen, der in vielen mittelalterlichen Werken zu finden ist[163]. Wahrscheinlicher ist es, dass Hoyer von Falkenstein als Gönner Eikes fungierte[164], der in der Zeit der Aufbau von Landesherrschaft auch Repräsentation und Mäzenentum vom Vorbild des Königshofes übernahm[165].

[...]


[1] Verwendung finden in dieser Arbeit die Editionen von Eckhardt Sachsenspiegel Landrecht, 2. Aufl. 1955; Sachsenspiegel Lehnrecht, 2. Aufl. 1956; sowie die Übersetzung Repgow, Der Sachsenspiegel, 2. Aufl. 1991

[2] Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte.Band1: Bis 1250, 13. Aufl. 2008, 262

[3] Grimm, Von der Poesie im Recht, Abdruck der ersten Veröffentlichung in Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft 2 (1815), S. 25-99 1972, 16; vgl auch „Charakter des Werkes“ in: Homeyer, Des Sachsenspiegels erster Theil oder das Sächsische Landrecht, 3. Aufl. 1861, 17–23

[4] Freiher von Schwerin, Germanische Rechtsgeschichte, 2. Aufl. 1944, 156

[5] Hilger, Rechtsbegriffe im Dritten Reich: eine Strukturanalyse, 2003, 88

[6] Frank, Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung, 1934, 77f

[7] Frank, DR, 6 (1936), 297 ff, 298

[8] Lieberwirth, in: Sachsenspiegel.Die Dresdner Bilderhandschrift Mscr. Dresd. M32.Aufsätze und Untersuchungen, 2011, 197 ff, 201

[9] Thieme, in: Die großen Deutschen.Deutsche Biographie, 1956, 187 ff, 196; ähnlich pathetisch Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl. 1967, 106

[10] Lieberwirth (Fn. 8), 201

[11] Lück, JJZG, 8 (2006), 377 ff, 394

[12] Lieberwirth (Fn. 8), 204f

[13] im übrigen sei verwiesen auf die ausführliche Darstellung des Inhalts in: Lück, Über den Sachsenspiegel.Entstehung, Inhalt und Wirkung des Rechtsbuches, 3. Aufl. 2013, 39–60

[14] Lieberwirth, in: Lexikon des Mittelalters, 1999, 1240 ff, 1241, zur Ausführung zur Datierungsfrage in II.

[15] Reimvorrede v. 151-158

[16] Zur Begrifflichkeit Gewohnheitsrecht/Rechtsgewohnheit Krause / Köbler, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 2012, 364–375; Dilcher, Rg, 17 (2010), 67 ff, 67; Kannowski, in: Kultur- und rechtshistorische Wurzeln Europas, 2005, 139 ff, 141

[17] etwa Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte.Band I: Frühzeit und Mittelalter, 1954, 477; Lieberich / Mitteis, Deutsche Rechtsgeschichte, 19. Aufl. 1992, 300; jüngst noch Schlosser, Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte.Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext, 10. Aufl. 2005, 16; Wesel, Geschichte des Rechts.Von den Frühformen bis zur Gegenwart, 4. Aufl. 2014, 312

[18] Schröder / Künßberg, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 7. Aufl. 1932, 300

[19] Einflüsse: Landau, DA, 2005, 73 ff; dazu kritisch: Kannowski, ZRG KA, 99 (2013), 382 ff; Erwiderung: Landau, Deutsche Rechtsgeschichte im Kontext Europas, 2016, 348

[20] Schimmelpfennig, Könige und Fürsten, Kaiser und Papst im 12. Jahrhundert, 2. Aufl. 2010, 2; Keller, Zwischen regionaler Begrenzung und universalem Horizont.Deutschland im Imperium der Salier und Staufer 1024 bis 1250, 1986, 219–284

[21] Dilcher, RIDC, 5 (1994), 211 ff, 212

[22] Calasso, Medio evo del diritto. Le fonti, 1954, 387–389

[23] Stürner, Dreizehntes Jahrhundert.1198-1273, 10. Aufl. 2007, 21–22, der jedoch der gängigen Schätzung eines Zuwachses von 8 auf 12 Mio zwischen 1200 und 1300 mit erheblichen Vorbehalten begegnet.

[24] Keller (Fn. 20), 240–242

[25] Stürner (Fn. 23), 29–49

[26] Laufs, Rechtsentwicklungen in Deutschland, 6. Aufl. 2006, 9

[27] Keller, in: Pragmatische Schriftlichkeit im Mittelalter.Erscheinungsformen und Entwicklungsstufen, 1992, 1 ff, 3

[28] Der Gedanke Thomas von Aquins omnis enim multitudo derivatur ab uno aus der Mitte des 13. Jh. findet sich laut Dilcher (Fn. 21), 221 auch schon in der Gedankenwelt des Sachsenspiegels

[29] Keller (Fn. 20), 434–440

[30] Stürner (Fn. 23), 131–132; wobei die Geschichte der studia für die deutschen Minoritenprovinzen weitgehend im Dunkeln liegt Berg, Armut und Wissenschaft, 1977, 114f.

[31] Stürner (Fn. 23), 143

[32] Keller (Fn. 27), 1–7

[33] Calasso (Fn. 22), 370

[34] Dilcher (Fn. 21), 221f.

[35] Bertelsmeier-Kierst, Kommunikation und Herrschaft.Zum volkssprachlichen Verschriftlichungsprozeß des Rechts im 13. Jahrhundert, 2008, 12

[36] Weitzel, in: Schrift und Schriftlichkeit.Writing and Its Use, 1994, 610 ff, 612

[37] Lück (Fn. 13), 15

[38] Schott, in: Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift des Sachsenspiegels.Aufsätze und Untersuchungen, 1993, 25 ff, 27f. gibt eine gute Übersicht. ebenso Gagnér, Studien zur Ideengeschichte der Gesetzgebung, 1960, 302–307

[39] Landau, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 2012, 530 ff, 532

[40] Der wiederum, oberflächlich christianisiert, die klassische Rechtsquellenlehre und den Kodifikationsversuch des Pompejus reproduziert in: Behrends (Hg.), Die Begründung des Rechts als historisches Problem, 2000, 19 ff, 74–89; zu Isidor auch Kroeschell, in: Studien zum frühen und mittelalterlichen Recht, 1995, 437f.

[41] Kroeschell (Fn. 40), 454; Gewohnheitsrecht und Rechtsgewohnheiten im Mittelalter, 1992, 101–103

[42] D. I c. 5, Decretum Magistri Gratiani, unver. Nachdr. v 1879 1955

[43] D. XI c.7, vgl. Gagnér (Fn. 38), 296, Eike von Repgow bezieht sich in der Vorrede in Reimpaaren v 152 ausdrücklich auf aldere, also die maiores i.S. Gratians, Lieberwirth, in: Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift des Sachsenspiegels.Aufsätze und Untersuchungen, 1993, 43 ff, 53

[44] Kroeschell (Fn. 40), 438

[45] Lück, in: Aufbruch in die Gotik.Der Magdeburger Dom und die späte Stauferzeit.Essays, 2009, 301 ff, 304

[46] Kannowski (Fn. 16), 143; Lück, in: Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962 bis 1806.Von Otto dem Großen bis zum Ausgang des Mittelalters.Essays, 2006, 263–275

[47] Gagnér (Fn. 38), 295

[48] Lieberwirth, in: Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift des Sachsenspiegels.Aufsätze und Untersuchungen, 1993, 63 ff, 63

[49] Schott (Fn. 38), 25

[50] Gagnér (Fn. 38), 305

[51] Schott (Fn. 38), 26

[52] Johanek, in: Die deutsche Literatur im späten Mittelalter: 1250-1370, 1987, 397 ff, 399–401

[53] Sechs überlieferte Urkunden ediert: Ignor, Über das allgemeine Rechtsdenken Eikes von Repgow, 1984, 325–330, ausführlich zur Person Eikes in B,I.

[54] Die Herren von Repgow führten zudem seit Mitte des 12. Jh. lehnsrechtliche Beziehungen zum Erzbischof von Magdeburg und besaßen in der Stadt im 13. Jh. ein Haus vom Dompropst zum Lehen: Bertelsmeier-Kierst (Fn. 35), 67

[55] Lieberwirth (Fn. 43), 54

[56] Lück (Fn. 13), 18

[57] Schieffer, Die Zeit des karolingischen Großreichs (714-887), 10. Aufl. 2005, 66

[58] Neuß, Besiedlungsgeschichte des Saalkreises und des Mansfelder Landes.Von der Völkerwanderungszeit bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, 1995, 193

[59] Keller, Die Zeit der späten Karlolinger und der Ottonen.Krisen und Konsolidierungen 888-1024, 10. Aufl. 2008, 233–237

[60] Neuß (Fn. 58), 223–225

[61] Keller (Fn. 59), 269f.

[62] Haverkamp, Zwölftes Jahrhundert 1125-1198, 10. Aufl. 2003, 30

[63] Haverkamp (Fn. 62), 31–33

[64] Lieberwirth / Lück, in: Sachsenspiegel.Die Dresdner Bilderhandschrift Mscr. Dresd. M32.Aufsätze und Untersuchungen, 2011, 27 ff, 30

[65] Kroeschell, in: Der sassen speyghel: Sachsenspiegel - Recht - Alltag, 1995, 17 ff, 25f.; exemplarisch für das flämische Recht: Lück, TRG, 78 (2010), 37 ff

[66] Lieberwirth (Fn. 43), 55–57

[67] Schymalla, in: Geschichte Sachsen-Anhalts.Das Mittelalter, 1993, 122f.

[68] Lieberwirth / Lück (Fn. 64), 29

[69] Während das Einflussgebiet der Welfen nach dem Sturz Heinrichs d. Löwen auf dem Hoftag in Gelnhausen 1180 an die Askanier fiel, starben die Gosdecker 1180 aus und die Lodowinger übernahmen die Pfalzgrafschaft Sachsen, zwischen 1221 und 1230 ist Landgraf Ludwig IV. zudem Vormund über den unmündigen Heinrich von Meißen: Blaschke, in: Die Herrscher Sachsens.Markgrafen, Kurfürsten, Könige 1089-1918, 2004, 13 ff; 1247 starben auch sie aus und die Wettiner traten ihre Nachfolge an: Lieberwirth (Fn. 43), 58; Schimmelpfennig (Fn. 20), 8–9, 44f.

[70] Lieberwirth, in: Rechtshistorische Schriften, 1997, 491 ff, 497

[71] Zum Aufbau zeitlich stabiler Herrschaftsbereiche und zum Wandel des karolingeschen Amtes zum hochmittelalterlichen Rang: Hechberger, Adel, Ministerialität und Rittertum im Mittelalter, 2. Aufl. 2010, 19–21

[72] Moraw, Von offener Verfassung zu gestalteter Verdichtung. Das Reich im späten Mittelalter, 1985, 183–192

[73] Kroeschell, in: Studien zum frühen und mittelalterlichen Recht, 1995, 457 ff, 26

[74] Laufs (Fn. 26), 9

[75] Lieberwirth (Fn. 43), 59

[76] Weitzel, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 2008, 1063 ff, 1067f.

[77] Lück, in: Deutsches Recht zwischen Sachsenspiegel und Aufklärung, 1991, 53 ff, 53f.; Schlesinger, Mitteldeutsche Beiträge zur deutschen Verfassungsgeschichte des Mittelalters, 1961, 82–90

[78] Schlesinger (Fn. 77), 90

[79] Lieberwirth / Lück (Fn. 64), 32; Lück (Fn. 77), 54

[80] Kroeschell (Fn. 65), 27f.

[81] Lück (Fn. 77), 54

[82] z.B. LaR III, 62,2-3

[83] Lieberwirth (Fn. 43), 59

[84] V 266, nhd: Eike von Repgow

[85] Lieberwirth (Fn. 43), 45

[86] Lück (Fn. 13), 20; Schwineköper, in: Handbuch der historischen Stätten Deutschlands, 1987

[87] Lück, Spuren des Rechts.In der Heimat Eikes von Repgow, 2010, 30; kritisch: Kümper, Sachsenrecht.Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts im Mittelalter und früher Neuzeit, 2009, 70

[88] Lieberwirth, in: Wege europäischer Rechtsgeschichte.Karl Kroeschell zum 60. Geburtstag dargelegt von Freunden, Schülern und Kollegen, 1987, 273, 279 erwähnt die These, die Familie stamme aus Köln.

[89] Kümper (Fn. 87), 70

[90] Schulze, in: Lexikon des Mittelalters, 1999, 1048 ff

[91] Schmitt, Burg Giebichenstein in Halle/Saale, 2. Aufl. 1993, 4

[92] Eckhardt, Sachsenspiegel IV.Eike von Repchow und Hoyer von Valkenstein, 1966, 14; als unbewiesen dagegen: Bertelsmeier-Kierst (Fn. 35), 68

[93] Kümper (Fn. 87), 71 schreibt, dass dies selbstverständlich möglich, aber durch nichts belegt sei

[94] Ignor (Fn. 53), 60

[95] Richter, in: Kultur- und rechtshistorische Wurzeln Europas, 2005, 119 ff, 122

[96] Ignor (Fn. 53), 61f. bezieht sich zum einen auf eine Urkunde, in der der vermeintlich jüdische Name „Salome“ im Zusammenhang mit der Familie von Repgow gebracht wird und auf die jüdischen Einflüsse, die Kisch beschreibt:; Kisch, Sachsenspiegel and Bible.Researches in the Source History of the Sachsenspiegel and the Influence of the Bible on German Law, 1941, 155–179, insb. 179; jünger auch Kaller, Der Sachsenspiegel übersetzt und eingeleitet, 2002, 1, der sich auf den Namen bezieht.

[97] Insbesondere, da Salome eine Heilige des NT ist, die bei Mk 15,40; 16,1 als Erstzeugin der Auferstehung Jesu namentlich erwähnt wird, vgl Kubina, in: Lexikon für Theologie und Kirche, 1999, 1489 ff; Luther, in: Wissenschaftliches Bibellexikon, 2010; zudem scheint der Name im MA unter Christen gebräuchlich, Trägerin ist etwa im 11. Jh eine als Heilige verehrte Ordensfrau Jocham, Bavaria Sancta.Leben der Heiligen und Seligen des Bayerlandes, 1861, 670–672

[98] ediert: Ignor (Fn. 53), 325–330

[99] Lieberwirth (Fn. 43), 46

[100] Janz, FzRRV, 14 (1992), 25 ff, 30–36

[101] v 262f.; die Burg war ab 1120 anstelle einer zuvor geschliffenen Burg erbaut worden Templin, Burg Falkenstein, 1993, 2

[102] Bertelsmeier-Kierst (Fn. 35), 67

[103] Spekulationen, Eike sei nach der Vollendung des Ssp in den geistlichen Stand getreten, so: Zeumer, in: Festschrift Heinrich Brunner zum siebzigsten Geburtstag dargebracht von Schülern und Verehrern, 1910, 135 ff, 141f. sind nicht belegbar.

[104] Kisch (Fn. 96), 6

[105] in LdR III,42: Kolb, ZfDA, 103 (1974), 289 ff, 301–310; zum Begriff der quaestio: Hoye, in: Philosophie: Studium, Text und Argument, 1997, 155 ff

[106] Dilcher, in: Normen zwischen Oralität und Schriftkultur.Studien zum mittelalterlichen Rechtsbegriff und zum langobardischen Recht, 2008, 85 ff, 97–100

[107] Lieberwirth (Fn. 43), 47; Schmidt, Studien über Eike von Repgow und den Sachsenspiegel, 1951, 4f.; Wendehorst, in: Schulen und Studium im sozialen Wandel des Hohen und Späten Mittelalters, 1986, 25–27 verweist allerdings darauf, dass Ritter i.d.R. nicht lesen konnten und sich Bücher vorlesen ließen. darum vorsichtig: Kannowski (Fn. 19), 394

[108] Lesekundigkeit setzte Schreibbeherrschung nicht voraus: Lück (Fn. 13), 24f.; Lieberwirth, Eike von Repchow und der Sachsenspiegel, 1980, 31

[109] v 273f.

[110] Schmidt-Wiegand, in: Die deutsche Literatur des Mittelalters Verfasserlexikon, 2007, 400 ff, 401; deckt sich auch mit den Ergebnissen bei: Köhn, in: Schulen und Studium im sozialen Wandel des Hohen und Späten Mittelalters, 1986, 203 ff, 242

[111] Lück, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 2012, 1379 ff

[112] Die seit dem 10. Jh eine bedeutende Bildungseinrichtung des ostsächsischen Raums war: Lück, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 2012, 665 ff, 665

[113] Wolf, Große Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte, 4. Aufl. 1963, 5; Rosenstock-Huessy, Ostfalens Rechtsliteratur unter Friedrich II.Texte und Untersuchungen, 1912, 122 hielt die juristische Schulung in Halberstadt für vorangeschrittener als in Magdeburg

[114] Trusen, ZRG GA, 102 (1985), 12 ff, 13 sofern Johannes Teutonicus und Johannes Zemeke, wie in der Literatur überwiegend vermutet, eine Person sind. Hierzu problembewusst; Landau, in: Halberstadt.Studien zu Dom und Liebfrauenkirche, 1997, 18 ff, 23–25

[115] Selbst wenn Johannes Teutonicus und Johannes Zemeke nicht eine Person sind, so besaß dieser jedoch zumindest ein solches Ansehen als Jurist, dass er von Papst Gregor IX. als iudex delegatus eingesetzt wurde. Landau (Fn. 114), 22f.

[116] Lieberwirth (Fn. 108), 25

[117] Elsner, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 2015, 1123 ff, 1124

[118] Wentz / Schwineköper, Das Erzbistum Magdeburg, 1972, 143f.

[119] Besonders unter Magister Gernand (1212-1222), der von 1207-1209 als Scholaster nachgewiesen ist: Wentz / Schwineköper (Fn. 118), 343f.

[120] Springer, in: Erzbischof Wichmann (1152-1192) und Magdeburg im Hohen Mittelalter.Stadt-Erzbistum-Reich, 1992, 2 ff, 14f., 19

[121] Trusen (Fn. 114), 14

[122] in: Pätzold (Hg.), Mitteldeutsches Jahrbuch für Kultur und Geschichte, 2002, 57

[123] Rosenstock-Huessy (Fn. 113), 116f., der seine Argumentation jedoch darauf anlegt, eine Ausbildung Eikes bei Johannes Teutonicus in Halberstadt zu begründen (S.1117-124).

[124] Bertelsmeier-Kierst (Fn. 35), 92; Lieberwirth (Fn. 43), 48

[125] Lieberwirth (Fn. 43), 14; Johanek, in: Civitatum communitas: Studien zum europäischen Städtewesen.Festschrift für Heinz Stoob zum 65. Geburtstag, 1984, 716 ff, 728

[126] Johanek (Fn. 125), 727f.

[127] Johanek (Fn. 125), 728

[128] Johanek, in: Schulen und Studium im sozialen Wandel des Hohen und Späten Mittelalters, 1986, 35 ff, 63

[129] LdR I,25,3, gemeint mit den „grauen Mönchen“ sind die Zisterzienser, vgl: Slawik, AC, 65 (2015), 134 ff

[130] Zeumer (Fn. 103), 138f.

[131] Möllenberg, Eike von Repgow und seine Zeit.Recht, Geist und Kultur des deutschen Mittelalters, 1934, 16

[132] Blaschke (Fn. 69), 19; wie Bertelsmeier-Kierst (Fn. 35), 91 schreibt, wurde die Klosterkirche zwar erst 1198 geweiht, seit 1175 hatten sich dort jedoch schon Mönche niedergelassen:; Kunde, in: Altzelle.Zisterzienserabtei in Mitteldeutschland und Hauskloster der Wettiner, 2002, 39 ff, 47–51

[133] Johanek (Fn. 125), 725f.

[134] Dass es im Erzbistum Magdeburg zur Lebenszeit Eikes kein Zisterzienserkloster gegeben habe, wie behauptet bei: Eckhardt (Fn. 92), 62; ist wohl unzutreffend, da 1171 das Zisterzinenserkloster Zinna geründet wurde Lieberwirth (Fn. 88), 277- allerdings wurde diese Spur in der Forschung nicht weiter verfolgt. Schmidt, in: Brandenburgisches Klosterbuch.Handbuch der Klöster, Stifte und Kommenden bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts Bd. 2, 2007, 1359 ff, 1369 stellt kene Überlieferung zur wissenschaftlichen Betätigung der Konventualen fest, eine Bibliothek ist zwar 1577 im Rauminventar nachgewiesen, Bücher und Inventare jedoch verloren (S. 1375).

[135] Landau (Fn. 19), 96

[136] ed. Johanek (Fn. 125), 327, 328

[137] Landau (Fn. 19), 80

[138] Ignor (Fn. 53), 64–66

[139] Lieberwirth (Fn. 43), 49

[140] 1209 und 21.02.1215, ed. Ignor (Fn. 53), 325–327

[141] 1218 ed. Ignor (Fn. 53), 327

[142] Schulz, in: Lexikon des Mittelalters, 1999, 636 ff

[143] 02.04.1219 und 15.10.1233, ed. Ignor (Fn. 53), 327f, 329f.

[144] Wobei dies in der Urkunde von 1233 keineswegs eindeutig ist, vgl. Ignor (Fn. 53), 56f.

[145] 1224, ed. Ignor (Fn. 53), 328f.

[146] Bertelsmeier-Kierst (Fn. 35), 71f.

[147] Olberg, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 1990, 1469 ff

[148] Zallinger, Die Schöffenbarfreien des Sachsenspiegels. Untersuchungen zur Geschichte der Standesverhältnisse in Deutschland, 1887, 202–219; Eckhardt (Fn. 92), 26–33

[149] Kroeschell (Fn. 40), 431–434; Schott (Fn. 38), 35; laut Ignor (Fn. 53), 321f. allerdings standen sie den Fürsten, die ihr Land ausbauten, im Wege und wechselten früher oder später in die Gefolgschaft eines Mächtigeren, wo sie mit den Ministerialen zum neuen Stand des niederen Adels verschmolzen. zu den Motiven: Hechberger (Fn. 71), 31

[150] v. 262f, nhd: Graf Hoyer von Falkenstein.

[151] 21.02.1215 und 02.04.1219, ed. Ignor (Fn. 53), 326–328, Anlage 2 und Anlage 4

[152] Lück (Fn. 13), 24; Bertelsmeier-Kierst (Fn. 35), 74f.

[153] Wohl erstmals Schröder, ZRG GA, 9 (1888), 52 ff, 60; Lieberwirth, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 2008, 1288 ff, 1290; Eckhardt (Fn. 92), 34–36; Conrad (Fn. 17), 477; Wolf (Fn. 113), 6; Schmidt-Wiegand (Fn. 110), 400; zum aktuellen Streit über die möglicherweise viel später als bislang gedacht einsetzende Ausbildung des Lehnswesens, nämlich zu Lebzeiten Eike von Repgows: Patzold, Das Lehnswesen, 2012, 8–13

[154] Zum Problem der Frage von Ministerialität und Lehensfähigkeit Schulz (Fn. 142), 637f.; Erler, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 1984, 577 ff, 577; Hechberger (Fn. 71), 29–32

[155] Eckhardt (Fn. 92), 66–68; Kroeschell (Fn. 40), 425

[156] Lück (Fn. 13), 24; Johanek (Fn. 125), 719–721

[157] Johanek (Fn. 52), 401; Meyer, Das Mühlhäuser Reichsrechtsbuch aus dem Anfang des 13. Jahrhunderts, 3. Aufl. 1936

[158] Patze, JbGMOD, 9/10 (1961), 59 ff, 100–109

[159] Patze (Fn. 158), 104

[160] Patze (Fn. 158), 108f.

[161] Johanek (Fn. 125), 754

[162] v 267

[163] Erdmann, DA, 9 (1951), 189 ff, 190f.

[164] Erdmann (Fn. 163), 192

[165] Bumke, Mäzene im Mittelalter.Die Gönner und Auftraggeber der höfischen Literatur in Deutschland 1150-1300, 1979, 58–72

Ende der Leseprobe aus 49 Seiten

Details

Titel
Der Sachsenspiegel. Deutsches Rechtsbuch des Mittelalters. Seine Entstehung und Verbreitung in Europa
Hochschule
Freie Universität Berlin
Note
16
Autor
Jahr
2016
Seiten
49
Katalognummer
V341849
ISBN (eBook)
9783668320840
ISBN (Buch)
9783668320857
Dateigröße
716 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
"Insgesamt hat der Verfasser eine beeindruckende inhaltliche Leistung dargelegt" Aus dem Votum des Erstgutachters. "Die Darstellung zum Sachsenspiegel ist auf dem aktuellen Forschungsstand verfasst. Sie ist von einem souveränen Umgang mit den Fakten und den zusammengetragenen Einschätzungen gekennzeichnet." Aus dem Votum des Zweitgutachters
Schlagworte
Sachsenspiegel, Deutsche Rechtsgeschichte, Magdeburg, Eike von Repgow, Magdeburger Recht, Sächsisches Recht, Deutsches Recht, Germanistische Rechtsgeschichte, Rechtsbuch, Mittelalter, Mittelalterliche Geschichte, Rechtsgeschichte, Mitteldeutsche Sprache, Spiegelliteratur, Hochmittelalter, Altzella, Johann von Buch, Deutschenspiegel, Schwabenspiegel, Polnisches Recht, Ukrainisches Recht, Katalonien, Holländischer Sachsenspiegel, harffer sachsenspiegel, Bettelorden, Franziskaner, Zisterzienser, 13. Jahrhundert, 14. Jahrhundert, 15. Jahrhundert
Arbeit zitieren
Matthias Thiele (Autor:in), 2016, Der Sachsenspiegel. Deutsches Rechtsbuch des Mittelalters. Seine Entstehung und Verbreitung in Europa, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/341849

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