Barrierefreie Sportstätten in der Gemeinde Nalbach


Examensarbeit, 2014

72 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffsklärung
2.1 Behinderung
2.2 Barrierefreiheit
2.3 Sportstätten

3 Kriterien für Barrierefreiheit
3.1 Bezugsquellen
3.1.1 DIN-Normen
3.1.2 IPC-Richtlinien
3.2 Kriterien
3.2.1 Außengelände Zugänglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln Wege Parkplätze
3.2.2 Innenbereich
3.2.2.1 Türen Treppen und Handläufe Rampen Sitzplätze Theken und Tische Toilettenanlage Duschen/Umkleiden Informieren und orientieren WSBedienelemente
3.3 Zusammenfassung

4 Bestandsaufnahme
4.1 Methodisches Vorgehen
4.2 Gedeckte regelgerechte Sportanlagen
4.2.1 Kirchberghalle Piesbach
4.2.2 Schützenhaus Piesbach
4.2.3 Litermonthalle Nalbach
4.2.4 Turnhalle der Grundschule Nalbach
4.2.5 Steinberghalle Bilsdorf
4.2.6 Schützenhaus Bilsdorf
4.2.7 Michaelshalle Körprich
4.3 Ungedeckte regelgerechte Sportanlagen
4.3.1 Sportplatz Körprich
4.3.2 Primsparkstadion Piesbach
4.3.3 Boule-Club Nalbach
4.3.4 Tennisheim Nalbach
4.3.5 Bogensportplatz Nalbach
4.4 Zusammengefasste Ergebnisse

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Für Rollstuhlfahrer unbenutzbare neu gebaute Rampe mit dort angebrachtem Verbotsschild.

Abbildung 2: Fragebogen über barrierefreie Sportstätten vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie von 2013.

Abbildung 3: Anteile Schwerbehinderter im Saarland nach Alter und Geschlecht 2009.

Abbildung 4: Systematik der Sportstätten.

Abbildung 5: Leitsystem für Bushaltestellen.

Abbildung 6: Links: Gesicherte, getrennt genutzte Querungsstelle. Umsetzung im Straßenverkehr.

Abbildung 7: Ungesicherte, getrennt genutzte Querungsstelle.

Abbildung 8: Barrierefreier Parkplatz.

Abbildung 9: Flächenmaße vor und hinter der Tür angegeben in cm.

Abbildung 10: Kontrastierende Holztür und Maße einer kontrastierenden Glastür.

Abbildung 11: Taktiler Warnstreifen mit Braille- und Pyramidenschrift. Handlaufmaße. Din-konforme Treppe.

Abbildung 12: Rampe.

Abbildung 13: Notrufsignalauslöser, Position und Form, Signalgeber.

Abbildung 14: Waschbeckenmaße.

Abbildung 15: Barrierefreie Toilette.

Abbildung 16: Abtrennungsmöglichkeit in Dusche. Duschmaße.

Abbildung 17: Taktiler Lageplan mit den wichtigsten Orten. Informationsschild mit Pyramiden- und Brailleschrift sowie Kontrastierung.

Abbildung 18:Bushaltestelle für Kirchberghalle Piesbach.Bodenindikatoren in falscher Anordnung.

Abbildung 19: Schrift beim Bushaltestellenfahrplan exemplarisch für alle.

Abbildung 20: Zebrastreifen.

Abbildung 21: Teil der Kirchbergtreppe.

Abbildung 22: Behindertenparkplatz Kirchberghalle.

Abbildung 23: Schiefe Notausgangstreppe

Abbildung 24: Notausgangstreppe

Abbildung 25: Schnörkelschrift. Infotafel.

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Anzahl der Schwerbehinderten in Deutschland.

Tabelle 2: Übersicht über die angewandten DIN-Normen mit Inhalten.

Tabelle 3: Übersicht über Kriterien für barrierefreies Bauen.

Tabelle 4: Barrierefreiheit für die verschiedenen Behindertengruppen.

1 Einleitung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung1: Für Rollstuhlfahrer unbenutzbare neu gebaute Rampe (links) mit dort angebrachtem Verbotsschild (rechts). (Eigude, 2012, 25. Juli 2012)

Der in Abbildung 1 dargestellte Umstand ist den Bauherren, die für den Umbau des Rödelheimer Bahnhofs in Frankfurt zuständig sind, zu verdanken. Die Rampe wurde mit mehr als 10 % Steigung erbaut, weswegen diese von Rollstuhlfahrern nicht benutzt werden kann und darf, obwohl sie hauptsächlich für diese Gruppe von Menschen mit Beeinträchtigungen gebaut wurde. Trotz der Gesetze für Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen und Normen für barrierefreies Bauen sind die Missachtungen dieser Gesetze und Normen sehr zahlreich. Das fängt schon damit an, dass Behinderten-WCs als Abstellkammer benutzt, Behindertenparkplätze von nicht Behinderten belegt, Gehwege durch parkende Autos zugestellt, bauliche Vorschriften wie oben beschrieben nicht eingehalten werden usw. Diesen Umstand kann man nur durch Aufklärung und härtere Strafen mit mehr Kontrollen über die Einhaltung der baulichen Vorschriften zur barrierefreien Gestaltung ändern.

Aufgrund des 21%igen Anteils von Menschen mit Behinderungen an der Gesamtbevölkerung des Saarlandes im Jahr 2011 (Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, 2012, S. 9), ist der Bedarf nach einem barrierefreiem Umfeld groß. Daher hat es sich die Landesregierung auf die Brust geschrieben die Bedingungen für diese Gruppe von Menschen in Form einer Inklusion zu verbessern. Inklusion bedeutet Menschen mit Behinderungen eine barrierefreie Gesellschaft anzubieten, in der sie sich wie selbstverständlich bewegen können (Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, 2012, S. 6). Mit dem Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (2012) wird konkret dargestellt wie die Inklusion im Saarland umgesetzt werden soll. Eine Maßnahme ist die barrierefreie Gestaltung von saarländischen Sportstätten. Diese sollen flächendeckend barrierefrei sein. Dafür muss zuerst der Istzustand der Sportstätten hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit ermittelt werden. Deshalb wurde vom Ministerium ein fünfseitiger Fragebögen (Abbildung 2) zur Bestandsaufnahme barrierefreier Sportstätten an die Gemeinden, Kreise und Städte entsendet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung2: Fragebogen über barrierefreie Sportstätten vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie von 2013.

Bis jetzt gibt es noch keinen Auswertungsbericht. Leider enthält der Fragebogen noch lange nicht alle Kriterien, die eine Sportstätte zu einer barrierefreien macht. Aus Angst die Fragebögen würden nicht mehr beantwortet, wenn sie zu viele Seiten hätten, wurde im Rahmen eines Runden Tisches der Fragebogen in seiner jetzigen fünfseitigen Fassung entwickelt. Er zeigt noch lange nicht, ob eine Sportstätte für die verschiedenen Arten von Behinderungen wirklich barrierefrei ist, da nicht erklärt wird was barrierefrei bei den einzelnen Untersuchungsobjekten konkret bedeutet.

Mit der nachfolgenden Bestandsaufnahme wird eine annähernd vollständige Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Behinderungen gegeben, weil überhaupt erst durch eine Klärung der Begriffe Behinderung und Barrierefreiheit im Kapitel 2 die Kriterien wesentlich konkreter im Kapitel 3 ausgearbeitet werden konnten. Da der Begriff Sportstätten ein Oberbegriff darstellt, wird er in Kapitel 2.3 näher erläutert. Im Kapitel 4.1 wird das methodische Vorgehen für die Bestandaufnahme vorgestellt und anschließend werden in Kapitel 4.2 die Ergebnisse präsentiert. Im Fazit werden die Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der Nutzen von Bestandsaufnahmen kurz diskutiert. Zudem bietet das Fazit einen Ausblick in Richtung Nachhaltigkeit der barrierefreien Gestaltung von Sportstätten.

2 Begriffsklärung

In diesem Kapitel wird geklärt wie und warum Menschen mit Behinderungen im Laufe der Zeit in Deutschland ein Recht auf Gleichberechtigung eingeräumt wurde. Darüber hinaus wird die Definition des Begriffes Behinderung aus dem Sozialgesetzbuch dargelegt. Daraus lassen sich verschiedene Arten von Behinderungen ableiten, die erläutert werden. Im Zuge dessen wird erklärt wie der Schweregrad der Behinderung ermittelt wird. Anschließend folgt eine Darstellung der Anteile Schwerbehinderter an der Gesamtbevölkerung in Deutschland und im Saarland mit Altersgruppeneinteilung sowie Angaben über die häufigste Art von Behinderungen. Im Unterpunkt 2.2 wird der Begriff Barrierefreiheit näher unter die Lupe genommen, indem erklärt wird wie er sich im Bauwesen etablierte, welchen Prinzipien barrierefreies Bauen unterliegt, wie Barrierefreiheit definiert wird und welche Arten von Barrieren es gibt. Eine Aufspaltung des Begriffs Sportstätte erfolgt im Unterkapitel 2.3.

2.1 Behinderung

Durch den ersten Weltkrieg gab es sehr viele Kriegsversehrte in Deutschland, die noch bis 1925 mit dem abwertenden Begriff Krüppel bezeichnet wurden (Meuser, 2012, S. 10 – 11). Aufgrund des vermehrten Auftretens dieser Gruppe in der Öffentlichkeit – vorher wurden Behinderte vor der Öffentlichkeit verborgen, indem man sie in Asylen und Anstalten unterbrachte – wurde die Gesellschaft zum ersten Mal mit solch einer vermehrten Art von Behinderungen direkt konfrontiert (Meuser, 2012, S. 10). Dies führte zu Ablehnung und Ausstoßung von Behinderten. Der Staat konnte das Problem nicht ignorieren, da die Versehrten aufgrund ihres Einsatzes im Krieg für ihr Land zum Behinderten wurden und die Masse an Invaliden so groß war. Deshalb hatte man 1920 das Krüppelfürsorgegesetz erlassen, nach welchem sich die Nation für das Wohl behinderter Menschen, die sich nicht selbst versorgen konnten, verpflichtete (Meuser, 2012, S. 10). Ab 1925 änderte sich die Bezeichnung von Krüppel auf Körperbehinderter, weil offiziell Krüppel als abwertend für die Bezeichnung von Menschen mit Behinderungen galt (Meuser, 2012, S. 11). Erst seit 1994 wird das Recht auf Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderung im deutschen Grundgesetz verankert (GG, 2012, Artikel 3 Absatz 3).

Die offizielle Definition von Behinderung wird im neunten Sozialgesetzbuch gegeben, die lautet:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ (SGB IX, 2012, § 2 Absatz 1)

Des Weiteren wird in diesem Artikel erklärt, dass man ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert ist (SGB IX, 2012, § 2 Absatz 2). Dieser Gruppe sollen auch Behinderte gleichgestellt werden, die einen GdB zwischen 30 und 50 haben und aufgrund ihrer Benachteiligung ohne Gleichstellung mit Schwerbehinderten einen Arbeitsplatz nicht bekommen oder behalten dürfen (SGB IX, 2012, § 2 Absatz 3). Der GdB wird in Zehnerschritten gemessen und jede Schädigung bzw. Beeinträchtigung hat eine festgelegte Zahl zwischen 0 und 100 (sind keine Prozentangaben), kann aber auch eine Skala enthalten. Der Verlust beider Beine im Oberschenkel wird beispielsweise mit 100 angegeben. Die ausführlichen Zahlen können der Versorgungsmedizin-Verordnung (2008) entnommen werden.

Zur Bestimmung der Behinderungsgrade ist eine sehr ausführliche Einteilung in Behinderungsarten vorgenommen worden (Versorgungsmedizin-Verordnung, 2008), die man kürzer fassen kann in:

1. Motorische Einschränkungen: Sie betreffen die Bewegung und Mobilität. Dazu gehören Schädigungen am Körper, die verhindern, dass man sich ungehindert bewegen kann. Dies kann durch Schäden am zentralen Nervensystem, am Muskelapparat oder Skelettsystem, im Hirn, am vegetativen Nervensystem und durch Groß- bzw. Kleinwuchs ausgelöst werden (Skiba und Züger, 2009, S. 13 -14).
2. Sensorische Einschränkungen: Damit sind die Sinneswahrnehmungen gemeint. Hierzu gehören Beeinträchtigungen der Seh- und Hörorgane sowie der taktilen und inneren Lage-, Kraft- und Bewegungswahrnehmung (Skiba und Züger, 2009, S. 14 - 15).
3. Kognitive Einschränkungen: Diese betreffen die mentale Verarbeitung und das Gedächtnis. Die Schäden entstehen im Hirn und führen zu Gedächtnisstörungen, Autismus, Alzheimer usw. (Skiba und Züger, 2009, S. 16). Für die Bestandsaufnahme wird auf solche Barrieren kein Augenmerk gelegt, da dafür keine ausreichenden Kriterien vorliegen.

Die Einteilung in Behinderungsarten bietet eine bessere Übersicht über mögliche Barrieren, wodurch diese kategorisiert werden können.

Laut statistischem Bundesamt (Destatis, 2013) leben in Deutschland insgesamt 7.548.965 Schwerbehinderte, von denen die über 65jährigen mit 4.091.607 den meisten Anteil ausmachen. Von den anderen Altersklassen kommt keiner über eine Millionen. 4.673.171 Behinderungen sind körperliche und stellen die häufigste Art von Behinderungen dar. Solche Behinderungsarten haben auch meistens die älteren Menschen, wenn man auch sieht, dass allgemeine Krankheit mit 6.416.813 die häufigste Ursache für Behinderungen ist. Diese entsteht mit der Zeit, ist nicht angeboren, keine Kriegsverletzung und nicht durch Unfall oder Beruf entstanden. Dazu würden Arthrose, Arthritis, Rheuma, Muskelschwäche, Demenz, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schlaganfall, Diabetes, Netzhautschädigungen, grüner und grauer Star, Gehörsturz etc. zählen, die allesamt überwiegend im höheren Alter auftreten. Zudem steigt die Anzahl der Schwerbehinderten über 65 Jahren im Vergleich zu den anderen Altersklassen mit einer Ausnahme im Jahr 2003 kontinuierlich an wie Tabelle 1 zeigt.

Tabelle1: Anzahl der Schwerbehinderten in Deutschland von 1985 - 2011 strukturiert nach Altersgruppen. (Statistisches Bundesamt, 2014)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Saarland gab es 2013 223.741 Behinderte, womit 14 % der Bevölkerung des Landes behindert sind (Landesamt für Soziales, 2014). Der Bundesdurchschnitt lag bei 10.1 % und somit liegt das Saarland bis jetzt noch über dem Durchschnitt (Landesamt für Soziales, 2014). Daran sieht man, wie dringend die Gestaltung von barrierefreien Räumen für das Saarland ist. 2009 war der größte Anteil der Schwerbehinderten bei den über 65jährigen zu verzeichnen mit 30.6 % bei den Männern und 17 % bei den Frauen wie Abbildung 3 anschaulich darstellt und zeigt, dass der demografische Wandel unaufhaltsam fortschreitet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung3: Anteile Schwerbehinderter im Saarland nach Alter und Geschlecht 2009. (Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, 2012, S. 20)

2.2 Barrierefreiheit

Mitte der 1980er Jahre richtete sich der Fokus auf die Veränderung der äußeren Bedingungen zur Verbesserung der Situation von Behinderten und der Begriff Barrierefreiheit etablierte sich in Deutschland (Heiß, Degenhart und Ebe, 2009, S. 16). Dies lag vor allem daran, dass sich die Kriegsveteranen, die durch den Vietnamkrieg behindert wurden, für die Gleichberechtigung von Behinderten in den USA verstärkt einsetzten (Zum Begriff der Barrierefreiheit, 2014). Das führte dazu, dass sich vor allem ein Architekt namens Robert L. Mace gegen Diskriminierung Behinderter seit den 70er Jahren engagierte und 1973 in North Carolina zur Initiierung erster baulicher Regelungen für Barrierefreiheit sorgte (universalRaum GmbH, 2014, Grundlage-Universelles Design). Er gründete 1989 das Center for Universal Design der North Carolina University, in welchem 1997 die „Sieben Prinzipien des Universellen Designs“ (The Center for Universal Design, 1997, S. 34 – 35) entwickelt und als Grundlage für das barrierefreie Bauen prägend wurden (universalRaum GmbH, 2014, Grundlagen-Universelles Design). Die sieben Prinzipien lauten übersetzt:

1. Breite Nutzbarkeit [ sic ] Das Design ist für Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten nutzbar und allgemein marktfähig. Die Nutzung ist soweit wie möglich identisch, [ sic ] oder mindestens gleichwertig.
2. Flexibilität in der Benutzung [ sic ] Das Design unterstützt eine breite Palette individueller Vorlieben und Möglichkeiten, wie beispielsweise rechts- oder linkshändige Benutzung oder Anpassung der Geschwindigkeit.
3. Einfache, intuitive Benutzung [ sic ] Das Design ist leicht verständlich, unabhängig von der Erfahrung, dem Wissen, den Sprachfähigkeiten oder der momentanen Konzentration des Nutzers.
4. Sensorisch wahrnehmbare Informationen [ sic ] Dem Benutzer werden notwendige Informationen effizient zur Verfügung gestellt, unabhängig von der Umgebungssituation oder seinen sensorischen Fähigkeiten.
5. Fehlertoleranz [ sic ] Das Design minimiert Risiken und die negativen Konsequenzen von zufälligen oder unbeabsichtigten Aktionen.
6. Niedriger körperlicher Aufwand [ sic ] Das Design kann effizient und komfortabel mit einem Minimum von Ermüdung benutzt werden. Die natürliche Körperhaltung soll möglichst beibehalten werden.
7. Größe und Platz für Zugang und Benutzung, die Erreichbarkeit und die Handhabung, unabhängig von der Größe des Benutzers, seiner Haltung oder Beweglichkeit. Klare Sicht wie komfortable Erreichbarkeit für jeden sitzenden [ sic ] oder stehenden Benutzer.“ (universalRaum GmbH, 2014, Grundlagen-Universelles Design)

Durch solcherlei Forderungen wurde Barrierefreiheit auch als ein Konzept für alle gesehen im Sinne einer „präventiven Gestaltung des Lebensumfeldes, die den Bedürfnissen eines breiten Kreises der Bevölkerung entspricht und möglichst niemanden ausschließt“ (Rau, 2013, S. 11).

Nach dieser Vorstellung wurde der Begriff in den 90er Jahren in Deutschland erstmalig in den DIN-Normen 18025 Teil eins („Barrierefreie Wohnungen – Wohnungen für Rollstuhlbenutzer“) und zwei („Barrierefreie Wohnungen“) sowie in den DIN-Normen 18024 Teil eins und zwei (barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten, Straßen, Wegen und Plätzen) verwendet (Zum Begriff der Barrierefreiheit, 2014).

Durch das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes wurde Barrierefreiheit erstmals mit folgender Definition gesetzlich verankert:

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ (BGG, 2002, § 4)

2003 wurde diese Definition mit demselben Wortlaut im saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz aufgenommen (SBGG, 2003, § 3 Absatz 3). Im Jahre 2006 wurde die UN-Behindertenrechtskonvention mit ähnlichen und ausführlicheren Forderungen zur Barrierefreiheit (UN-Behindertenrechtskonvention, 2008, Artikel 9) und zur Gleichstellung von Behinderten von den vereinten Nationen unterzeichnet und ist seit 2009 für Deutschland geltend.

In dieser Konvention wird auch verlangt, dass Behinderte an Freizeit-, Sport- und Erholungsaktivitäten teilhaben sollen, im Sinne aktiver breitensportlicher Betätigung sowie Teilnahme und Organisation behin­derungsspez­i­fis­cher Sport– und Erhol­ungsak­tiv­itäten, wofür ein barrierefreier Zugang zu Sportstätten, Freizeiteinrichtungen und Tourismusstätten und deren barrierefreie Nutzung zu ermöglichen ist (UN-Behindertenrechtskonvention, 2008, Artikel 30 Absatz 5). Daher ist es wichtig, dass der Zugang zu den Sportstätten und deren Nutzung auch im Saarland für alle Behindertengruppen gleichermaßen barrierefrei sein soll. Um dies zu gewährleisten ist zunächst eine umfassende Bestandsaufnahme über den Grad der Barrierefreiheit der Sportstätten notwendig, um anschließend geeignete Maßnahmen zur barrierefreien Ausgestaltung in Angriff nehmen zu können. Doch wie kann man den Grad der Barrierefreiheit erfassen?

Dazu ist es wichtig, dass man die Arten von Barrieren kennt, mit denen sich die Betroffenen herumschlagen müssen. Dies dient dazu, sich einen Überblick über mögliche Hindernisse zu verschaffen, wodurch Kriterien zum barrierefreien Bauen entwickelt werden können (siehe dazu Kapitel 3). Abgeleitet von den Arten der Behinderungen, die bei 2.1 aufgeführt sind, unterscheidet man folgende Arten von Barrieren:

1. Barrieren in der Bewegung: Damit sind alle Hindernisse gemeint, die jemandem den Weg versperren und kein Bedienelement sind. Dazu zählen Steigungen, Stufen, zu schmale Durchgangsbreiten, Türen, unebene Böden, zu kleine Bewegungsflächen usw. Solche Barrieren bereiten besonders Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen Schwierigkeiten. (Skiba und Züger, 2009, S. 17 – 18).
2. Barrieren in der Bedienung: Hierbei handelt es sich um ungünstig gebaute Bedienelemente wie zu hoch oder niedrig angebrachte Lichtschalter, zu hoch aufgehängte Feuerlöscher oder Erste-Hilfe-Koffer, Drehverschluss an Türen, zu niedrige oder hohe WC-Sitze, schwergängige Türen oder Klappgriffe bei Toiletten, fehlende Handläufe etc. Dies betrifft vor allem Menschen, die motorische Einschränkungen haben (Skiba und Züger, 2009, S. 19 -20).
3. Barrieren in der Orientierung: Das sind Barrieren, die verhindern, dass man sich gut orientieren kann. Diese können visueller oder akustischer Art sein wie mangelnde oder fehlende Blindenschrift auf Hinweisschildern, zu klein gestaltete Informationsschilder, ungenügende Kontrastierung der Umgebung, zu geringe Lautstärke bei Informationsgebungen etc. Von diesen Problemen sind vor allem Menschen mit sensorischen Einschränkungen betroffen (Skiba und Züger, 2009, S. 20 – 21).

2.3 Sportstätten

Beim Sportstättenmanagement werden Definitionen für Sportstätten erstellt, von denen eine lautet: „Sportstätten sind Anlagen und Einrichtungen mit gedeckten und ungedeckten, sowie zweckbestimmten Flächen, die primär zur Ausübung von geregelten und ungeregelten Sportaktivitäten genutzt werden, [ sic ] sowie von einem Träger bewirtschaftet und gepflegt werden“ (Neuerburg, 2009, S. 6). D. h. also, dass Sportstätte als ein Oberbegriff für Sportanlagen und Sportgelegenheiten gesehen werden kann. Sportanlagen sind Anlagen, die speziell für Sportarten gebaut wurden und Sportgelegenheiten sind nicht für eine Sportart konzipiert worden, aber können zum Sporttreiben genutzt werden, z. B. Wiesen, Gesellschaftsräume in Restaurants usw. (Bach, 2011, S. 3). Sportgelegenheiten und –anlagen können gedeckt und ungedeckt vorkommen, wobei gedeckt ein Gebäude (drinnen) meint, in dem Sport getrieben wird und ungedeckt einen freien Platz (draußen) meint, auf dem Sport getrieben wird (Neuerburg, 2009, S. 6). Bei den Sportanlagen wird zwischen regelgerecht und nicht regelgerecht unterschieden, was meint, dass eine Sportanlage entweder nach den Normen, z. B. ein 25 m langes Sportschwimmbecken oder eher unkonventionell, z. B. ein Spaßbad gebaut wurde (Bach, 2011, S. 15). Dies gilt für gedeckte und ungedeckte Sportanlagen. Zur Veranschaulichung der Strukturierung von Sportstätten dient Abbildung 4.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung4: Systematik der Sportstätten. (Bach, 2011, S. 15, zitiert nach Neuerburg, 2009, S.5)

Für die vorliegende Bestandsaufnahme werden nur gedeckte und ungedeckte regelgerechte Sportanlagen untersucht, da diese regelmäßig von Vereinen genutzt und dort auch Turniere ausgetragen werden, zu denen Zuschauer kommen. Um jeder Gruppe von Zuschauern und Spielern hinsichtlich barrierefreier Nutzung der Anlage gerecht zu werden, müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden.

3 Kriterien für Barrierefreiheit

Im Folgenden wird unter Bezugsquellen angegeben, welche Richtlinien zur Feststellung von Barrierefreiheit für die Bestandsaufnahme herangezogen wurden. Diese sind aus DIN- und IPC-Normen entnommen worden. In den einzelnen Unterkapiteln 3.1.1 sowie 3.1.2 wird erklärt wer die Normen entwickelt, wie sie entstehen, für wen sie gelten und was sie beinhalten. Unter 3.2 werden die Kriterien zur Barrierefreiheit, nach denen die Sportstätten untersucht wurden, näher erläutert. Die Kriterien werden dabei für Objekte außerhalb unter 3.2.1 und innerhalb unter 3.2.2 der Anlage angegeben. Im Kapitel 3.3 werden die Kriterien für die Objekte in verkürzter Form zur besseren Übersicht wiedergegeben.

3.1 Bezugsquellen

3.1.1 DIN-Normen

Das Deutsche Institut für Normung e. V. gibt es seit 1917 mit Sitz in Berlin und ist seit 1975 die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland, dessen Interessen es in weltweiten und europäischen Normungsorganisationen vertritt (DIN, 2014, Fragen und Antworten-wofür steht DIN-was macht das DIN). Die Normen geben genau an wie etwas gestaltet werden muss, damit beispielsweise eine Leiter nicht zusammenkracht, wenn man sie benutzt. Der Nutzen solch einer Norm dient somit nicht nur der Industrie, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden, sondern auch dem Verbraucher. Zur Entwicklung einer Norm erarbeiten Experten für das entsprechende Themengebiet, z. B. Hersteller, Verbraucher, Handel, Hochschulen, Versicherer, Behörden und Prüfinstitute in rund 3.400 Ausschüssen des DIN, die in über 70 Normenausschüssen nach Fachgebieten organisiert sind, die Normen (DIN, 2014, Normen erarbeiten-Entstehung einer DIN-Norm). Spätestens nach fünf Jahren findet eine Überprüfung der Norm statt (DIN, 2014, Normen erarbeiten-Entstehung einer DIN-Norm). Um diesen Entwicklungsprozess finanzieren zu können, werden die Normen zu entsprechenden Preisen beim Beuth Verlag verkauft (DIN 32984 für 143.20 €). Dies stellt für viele Vereine und auch Gemeinden eine Barriere zur Gestaltung von barrierefreien Sportstätten und sonstigen Vorhaben dar.

Die Normen für das barrierefreie Bauen sind in Deutschland nicht rechtlich verbindlich, weswegen nicht alle Bundesländer diese gesetzlich in den Landesbauordnungen vorschreiben (Heiss, Degenhart und Ebe, 2009, S. 19). Außerdem sind derlei Regelungen Schutzziele, d. h. sie bilden die Planungsgrundlage mit beispielhaften Ausführungslösungen, wodurch es frei steht wie die Forderungen der Norm erfüllt werden sollen (Heiss et al., 2009, S. 19). Ende 2012 sind die Normen in der Hälfte der Bundesländer gesetzlich verankert, wozu auch das Saarland gehört (Rau, 2013, S. 13). Dort sind in der Liste der technischen Baubestimmungen Teile der DIN 18040 Teil 1 und 2 sowie 18024 Teil 1 aufgenommen worden (Ministerium für inneres und Sport, 2014, S. 15), die auch die Grundlage der vorliegenden Bestandsaufnahme bilden. Die für die Untersuchung verwendeten Normen mit ihren Inhalten sind in Tabelle 2 ersichtlich (HyperJoint, 2014):

Tabelle2: Übersicht über die angewandten DIN-Normen mit Inhalten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die DIN 18040-1 gilt für Neubauten, Modernisierungen und Umbauten öffentlicher Gebäude wie Sportstätten, Kulturstätten, Rathäuser etc. (Rau, 2013, S. 13). Sie ersetzt die DIN 18024-2 für öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten, die erstmalig 1976 entwickelt und 1996 geändert worden ist. Dieser Vorläufer wurde grundlegend für die jetzige DIN überarbeitet und umstrukturiert worden, wobei die sensorischen Anforderungen sowie Schutzziele aufgenommen und die Arbeitsstättenverordnung herausgenommen wurde (DIN, 2012, S. 3).

Die DIN 18040-2 gilt für Neubauten, Modernisierungen und Umbauten bei Wohnungen. Sie ersetzt die DIN 18025 Teil 1 für Wohnungen von Rollstuhlnutzern, erstmalig erschienen 1972 und Teil 2 für barrierefreie Wohnungen, erstmalig 1974 veröffentlicht. Beide Teile sind 1992 geändert worden. Für diese Vorläufer-DIN gelten dieselben Arten an Änderungen wie für die DIN 18024-2 (HyperJoint, 2014, DIN 18025-1/2).

Die DIN 18024-1 entstand 1974, wurde 1998 geändert und wird von DIN 18040-3 für den öffentlichen Frei- und Verkehrsraum im November 2014 ersetzt werden. Alle diese Normen berücksichtigen „die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung oder Hörbehinderung, mit motorischen Einschränkungen, die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen, die großwüchsig oder kleinwüchsig sind, mit kognitiven Einschränkungen, die bereits älter sind, wie Kinder, mit Kinderwagen oder Gepäck“ (HyperJoint, 2014, DIN 18040-1-Inhalt).

Die DIN 32984 von 2000 wurde zuletzt 2011 geändert, gilt für Neubauten, Umbauten und Modernisierungen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Gebäuden, Verkehrsanlagen und Straßenräumen (HyperJoint, 2014, DIN 32984). Die Norm berücksichtigt durch die Festlegung der Anforderungen für Bodenindikatoren und sonstiger Leitelemente die Belange von Blinden und Menschen mit Sehbeeinträchtigungen.

3.1.2 IPC-Richtlinien

Seit 2004 ist das Internationale Paralympische Komitee dabei detaillierte Richtlinien für alle Aspekte zur Organisation von Paralympischen Spielen zu entwickeln (IAKS, 2008, S. 2). Daraus entstand im Jahr 2006 eine internationale Expertengruppe zur Erarbeitung eines Technischen Handbuchs für barrierefreies Design (IAKS, 2008, S. 2 – 3), aus welchem ein Auszug der wichtigsten Aspekte von der Internationalen Vereinigung für Sport- und Freizeiteinrichtungen in einem Sonderheft herausgegeben wurde. Darin sind nur die Anlagen oder Einrichtungen barrierefrei, wenn sie die drei Grundsätze Gleichheit, Würde und Funktionalität erfüllen (IAKS, 2008, S. 3). Diese bedeuten im Einzelnen:

Gleichheit: Alle Menschen müssen unabhängig von ihren funktionalen Fähigkeiten die gleichen Erfahrungen machen bzw. Einrichtungen mit gleicher Qualität nutzen können.

Würde: Beim Betrieb und bei der Bereitstellung sämtlicher Einrichtungen ist darauf zu achten, dass der Status und die Würde jedes einzelnen Nutzers gewahrt sind.

Funktionalität: Es ist sicherzustellen, dass die Anlage oder Einrichtung die spezifischen Bedürfnisse aller Nutzergruppen erfüllt und betrieblich effizient genutzt wird.“ (IAKS, 2008, S. 3)

Um diesen Grundsätzen gerecht zu werden wird beispielsweise über die in den DIN-Normen angegebenen Mindestanforderungen hinausgegangen (IAKS, 2008, S. 4). Das Handbuch soll weltweit als Richtlinie für Barrierefreiheit anerkannt und weiterentwickelt werden (IAKS, 2008, S. 3). Es bezieht sich nicht nur auf Veranstaltungsstätten Olympischer und Paralympischer Spiele, sondern auch auf andere Sport- und Freizeitanlagen und kann mithin auf jegliche öffentlich genutzte Gebäude übertragen werden (IAKS, 2008, S. 3). Aufgrund der Spezifizität dieser Richtlinien für Sportstätten, werden diese neben den DIN-Normen zur Bestandaufnahme herangezogen. Jedoch können sie nicht gänzlich verwendet werden, da sie für große Sportstätten, in denen Paralympische Spiele stattfinden, ausgelegt wurden und die in dieser Untersuchung keine solche Anlagen darstellen.

3.2 Kriterien

3.2.1 Außengelände Zugänglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Über die unbedingte Erreichbarkeit einer Sportstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bussen werden in den DIN- und IPC-Normen keine direkten Angaben gemacht. Jedoch wird indirekt durch die Aussage in der DIN-18024-1 (HyperJoint, 2014): „Nutzer müssen in die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe weitgehend unabhängig zu sein“ klar, dass man als körperlich beeinträchtigter Mensch jede Sportstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel barrierefrei erreichen können sollte. Über die Gestaltung einer Bus- oder Bahnhaltestelle macht die Norm direkte Angaben, indem ein maximaler Höhenunterschied von 3 cm zwischen Verkehrsmittel und Steig angegeben wird. Die Haltestelle sollte neben Sitzplätzen mit Witterungsschutz für Menschen, die nicht lange stehen können, auch für Rollstuhlfahrer einen Stellplatz mit Witterungsschutz bieten. Die Einstiegsstellen müssen taktil und visuell kontrastiert sein. Zudem wird verlangt, dass die Bewegungsflächen auf Haltestellen nicht von Radwegen gekreuzt werden. Was die Norm nicht erwähnt ist, dass sich die Bushaltestellen in direkter Nähe zur Sportanlage befinden sollten und der Weg von der Haltestelle zum öffentlichen Gebäude für alle barrierefrei nutzbar sein sollte. Zudem ist ein taktiles Leitsystem vom Gehweg bis zur Ein- bzw. Ausstiegsstelle mit Abschluss eines Aufmerksamkeitsfeldes ein Muss (Heiss et al., 2009, S. 48). Wie dies aussehen soll, zeigt Abbildung 5.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung5: Leitsystem für Bushaltestellen. (Heiss et al., 2009, S. 47)

Wege

Wie können nun Wege barrierefrei sein? Die Antwort gibt die DIN-Norm. Zunächst sollte die optimale Breite des Gehweges bei 180 cm liegen. Damit können zwei Rollstuhlfahrer nebeneinander fahren und Begegnungen wären unproblematisch. Das Mindestmaß wären 150 cm. Bei einer Länge des Weges von mindestens 1500 cm muss eine Ausweichfläche von 180 x 180 cm auf dem Weg vorhanden sein. Eine Breite von 120 cm ist nur dann zulässig, wenn der Weg maximal 600 cm lang ist sowie am Anfang und Ende Platz für eine Wende lässt.

Die Oberfläche muss eben und möglichst erschütterungsarm beim Befahren sein sowie rutschhemmend. Die Fugenbreite ist so gering wie möglich zu halten. Bewährt haben sich hierfür Beläge wie Betonsteine/-platten/-decken, Natursteinbeläge, gebrannte, flachverlegte Klinker, Gussasphalt mit Spliteinstreuung und Waschbetonplatten mit Kieseleinstreuung (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin, Berlin, 2012, S. 45). Nicht gut geeignet wären Rasen, elastischer Belag, Rindenmulch, Sand/Kies/Schotter, Kopfsteinpflaster und Rasengitterstein (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin, Berlin, 2011, S. 13-15), also „alles was lose/aufgeschüttet, rund, krumm oder geschliffen ist. Alles was mehr als 2 cm große Fugenspalten hat.

Für Blinde und Sehbehinderte ist es wichtig die Gehwegbegrenzungen und Fußgängerüberwege taktil und visuell kontrastierend ohne Blendung wahrnehmen zu können, wobei nur Seheingeschränkte eine blendfreie kontrastreiche Abhebung der Bordsteinkante vom restlichen Bodenbelag benötigen. Für Blinde und Seheingeschränkte gilt: Je höher der Bordstein, desto besser. Jedoch ist dies ein Problem für Rollstuhlfahrer. Daher hat man sich in der DIN-Norm auf einen 3 cm hohen Bordsteinrand geeinigt. Dieser Kompromiss birgt aber für Seheingeschränkte bei Querungsstellen die Gefahr, dass sie die Begrenzung übersehen und für Rollstuhlfahrer wird das Überqueren zum immer noch holprigen Prozess. Damit ist diese Variante kein Garant für Barrierefreiheit und ungeeignet. Deshalb wird z. B. bei Zebrastreifen und Ampeln der Bordstein auf Straßenniveau abgesenkt. Dies birgt wiederum die Gefahr, dass Blinde und Seheingeschränkte die Absenkung zu spät bemerken und in den Straßenverkehr geraten. Laut der DIN 32984 sind deshalb Nullabsenkungen nur bei verkehrsberuhigten Straßen durch Fahrbahnaufpflasterung, bei Bahnübergängen und bei einer Kombination aus Nullabsenkung mit nebenliegender 6 cm hoher Bordsteinbegrenzung zulässig (Mühr, 2014). Möglichkeiten zur sinnvollen Anwendung von Rillen und Noppen werden in dieser Norm geregelt. Als optimale Lösung bei gesicherten Querungsstellen, also Ampeln und Zebrastreifen, sollten unterschiedliche Bordsteinhöhen an der gleichen Querungsstelle angeboten werden. Also käme für Rollstuhlfahrer eine Nullabsenkung und daneben ein 6 cm hoher Bordstein für Sehbehinderte/Blinde hin (Mühr, 2014). Vor die hohe Bordsteinkante muss ein Auffindungsstreifen von der Randbegrenzung des Gehweges quer zur Bordsteinkante führen. Die vorgeschriebene Breite des Streifens beträgt mindestens 90 cm und auf ihm befinden sich Noppen (HyperJoint, 2014, DIN 32984-Bodenindikatoren). Am Ende des Streifens ist ein Richtungsfeld anzubringen, welches parallel zur Querungsrichtung verlaufende Rippen aufweisen und genauso breit wie der Auffindungsstreifen sein sollte. Bei Ampelanlagen sollte der Streifen direkt neben dem Signalgeber verlaufen mit einem Abstand zu diesem bis maximal 50 cm (Mühr, 2014). Neben dem Richtungsfeld folgt ein möglichst großer Abstand zum Sperrfeld, welches ebenfalls mindestens 90 cm breit sein sollte. Dieses hat Rippen, die quer zur Querungsrichtung verlaufen um dem Blinden zu signalisieren, dass dieser Überweg gesperrt ist. Das Feld ist hinter die Nullabsenkung zu platzieren (HyperJoint, 2014, DIN 32984-Bodenindikatoren). Bei ungesicherten Stellen, also allen Überwegen, die nicht durch Zebrastreifen oder Ampelanlage abgesichert sind, soll sich nur ein genopptes Aufmerksamkeitsfeld an der Leitlinie und auf dem 6 cm hohen Bordsteinrand ein Richtungsfeld befinden, wobei neben dem Richtungsfeld auch wieder ein Sperrfeld vor der Nullabsenkung einzubauen ist (Mühr, 2014). Dies ist wichtig, damit sich Blinde/Seheingeschränkte situationsadäquat verhalten können und nicht durch falsche Verhaltensweisen in Gefahr geraten. Abbildung 6 zeigt Beispiele zu getrennt genutzten gesicherten und ungesicherten Querungsstellen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung6: Links: Gesicherte, getrennt genutzte Querungsstelle. (Mühr, 2014). Rechts: Umsetzung im Straßenverkehr. (Tiefbauamt Münster, 2014)

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Abbildung7: Ungesicherte, getrennt genutzte Querungsstelle. (Mühr, 2014)

Parkplätze

Laut DIN 18040 sollen mindestens 3 % der vorhandenen PKW-Stellplätze barrierefrei sein. Dies ist zu pauschal. Einige Sportanlagen haben nur sehr wenige Parkplätze, wodurch sie nach der Norm keinen Behindertenparkplatz haben müssten. Deshalb sollte jede Sportanlage mindestens einen Behindertenparkplatz haben und ab einer Größe von 30 Parkplätzen sollte man die 3 % Regel von der DIN-Norm einhalten. Die optimalste Größe, die auch das Parken von Kleinbussen zulässt, ist 350 cm breit und 750 cm lang. Diese große Fläche ist vonnöten, damit genügend Platz zum Ein- und Aussteigen, insbesondere für Rollstuhlfahrer, vorhanden ist. Die Parkplätze sind in direkter Nähe zur Sportanlage zu platzieren.

Die Parkplätze selbst müssen gut gekennzeichnet sein. Hierzu ist es wichtig, dass eine Beschilderung bereits vor der Parkzone anzeigt, wo sich die barrierefreien Stellplätze befinden (IPC, 2008, S. 8). Dazu gehört auch, dass vertikal vor jedem barrierefreien Parkplatz ein international anerkanntes Symbol in mindestens 150 cm Höhe anzubringen ist. Auf dem Parkplatzboden ist dieses Symbol (75 cm quadratisch) ebenfalls abzubilden (ebd.). Abbildung 8 zeigt einen sehr gut gekennzeichneten Parkplatz, wobei die Blaufärbung des Bodens nicht von der Norm verlangt wird, aber eine noch bessere Kennzeichnung der Parkplatzfläche bietet.

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Abbildung8: Barrierefreier Parkplatz. (BSK Mittelmosel, 2012)

3.2.2 Innenbereich

3.2.2.1 Türen

Die Öffnungsbreite der Tür sollte mindestens 90 cm betragen, damit ein Rollstuhlfahrer hindurchpassen kann. Für Menschen mit Krücken wird sogar eine Breite bis 100 cm veranschlagt. Nach der IPC-Norm (2008, S. 16) wäre eine Öffnungsbreite von 81 cm noch vertretbar, wenn aus technischen Gründen keine breitere Tür eingebaut werden kann. Diese minimale Öffnungsbreite müsste bei zwei unabhängig voneinander zu öffnenden Türflügeln nur einer der zwei Türflügel aufweisen, während der andere keine Vorschrift hinsichtlich der Breite hat. Die Höhe zwischen OFF und des Griffes ist zwischen 85 cm und 110 cm anzusetzen. Eine niedrigere Höhe würde z. B. älteren Menschen Schwierigkeiten bereiten, weil sie sich dann bücken müssten, um die Tür aufzusperren. Laut IPC (ebd.) wäre schon eine Höhe ab 50 cm für Rollstuhlfahrer empfehlenswert. Der Griff selbst sollte U- oder D-förmig sein, damit auch Menschen mit motorischen Einschränkungen an der Hand den Türgriff bedienen können (ebd.). Eingelassene Griffe erschweren die Bedienung des Türgriffes und sind daher unzulässig. Bei Sporthallen müssen sie aber aus Sicherheitsgründen installiert sein, damit sich beim Sporttreiben keiner am Griff verletzen kann. Somit würde der Sicherheitsaspekt im Konflikt mit Barrierefreiheit stehen. Der Durchgang wird als barrierefrei gesehen, wenn die Höhe der Schwelle am Boden 2 cm nicht übersteigt, wobei diese auch nur dann akzeptabel ist, wenn sie aus technischen Gründen nicht vermieden werden kann. Wenn automatische Türschließer eingebaut sind, dann sollten diese beim Zufallen mindestens 3 sec. benötigen. Zudem sollte die Tür leichtgängig zu öffnen sein. Die Flächenmaße vor Türen variieren je nachdem wo das Türblatt beim Öffnen hineinreicht wie Abbildung 9 zeigt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung9: Flächenmaße vor und hinter der Tür angegeben in cm. (DIN, 2012, S. 229)

Sind mehrere Türen hintereinander so sollte der Abstand zwischen beiden mindestens 135 cm betragen zuzüglich der Breite des Türflügels, der hineinragt (IPC, 2008, S. 17).

Nach der DIN (2012, S. 229) muss die Erkennung einer Tür auch für Sehbehinderte und Blinde möglich sein und zwar durch:

- „taktil eindeutig erkennbare Türblätter oder –zargen;
- visuell kontrastierende Gestaltung, z. B. helle Wand/dunkle Zarge, heller Flügel/dunkle Hauptschließkante und Beschlag;
- zum Bodenbelag visuell kontrastierende Ausführung von eventuell vorhandenen Schwellen.

Ganzglastüren und großflächig verglaste Türen müssen sicher erkennbar sein durch Sicherheitsmarkierungen, die

- über die gesamte Glasbreite reichen;
- visuell stark kontrastierend sind;
- jeweils helle und dunkle Anteile (Wechselkontrast) enthalten, um wechselnde Lichtverhältnisse im Hintergrund zu berücksichtigen;
- in einer Höhe von 40 cm bis 70 cm und von 120 cm bis 160 cm über OFF angeordnet werden.“ Beispiele für solch kontrastierende Türen bietet Abbildung 10:

[...]

Ende der Leseprobe aus 72 Seiten

Details

Titel
Barrierefreie Sportstätten in der Gemeinde Nalbach
Hochschule
Universität des Saarlandes  (Sportwissenschaftliches Institut)
Note
2,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
72
Katalognummer
V341607
ISBN (eBook)
9783668353947
ISBN (Buch)
9783668353954
Dateigröße
3007 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
barrierefreie, sportstätten, gemeinde, nalbach
Arbeit zitieren
Marita Becker (Autor:in), 2014, Barrierefreie Sportstätten in der Gemeinde Nalbach, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/341607

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