Die Ehe in den Kirchen des Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses. Das rechtliche Verständnis


Seminararbeit, 2016

22 Seiten, Note: Sehr Gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Begriffserklärung Evangelische Kirche A. u. H. B.

2. Geschichtlicher Rückblick auf die Entstehung der evangelischen Kirche
2.1. Augsburger Bekenntnis
2.2. Helvetisches Bekenntnis

3. Das Eheverständnis der Reformatoren
3.1. Ehe als „weltlich Ding“
3.2. Sakramentalität der Ehe
3.3. Trennung und Scheidung
3.4. Die Doppelehe des Landgrafen Philipp I. von Hessen
3.5. Augsburger und Helvetisches Bekenntnis im Vergleich

4. Ehelosigkeit und Jungfräulichkeit

5. Eheverständnis der evangelischen Kirchen in Österreich heute
5.1. Einehe
5.2. Eheschließung
5.3. Konfessionsverschiedene Ehen
5.4. Scheitern und Auflösung der Ehe

Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Anhang

Einleitung

Ehe kann aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet werden, z.B. aus soziologischer, psychologischer, philosophischer, kirchenrechtlicher oder staatsrechtlicher Sicht. In dieser Arbeit wird das Hauptaugenmerk auf die eherechtlichen Bestimmungen und Vorgaben der evangelischen Kirche A. u. H. B. in Österreich unter Einbezug der historischen Entwicklung gelegt.

Vorweggenommen sei angemerkt, dass eigentlich jede konfessionell geschlossene Ehe auf rechtsverbindlichen Grundlagen aufbaut. Wenn zwei Menschen heiraten, ergeben sich aus der ehelichen Verbindung Rechte und Pflichten, die sowohl im Kirchenrecht als auch im Zivilrecht verankert sind. Das kirchliche Eherecht beruht auf der Lehre und Sichtweise der jeweiligen Kirche über die Ehe.

Im Folgenden wird die Evangelische Kirche A. u. H. B. begrifflich erläutert sowie ihre historische Entwicklung im Reformationszeitalter kurz dargestellt. Der daran anschließende geschichtliche Rückblick auf die Wurzeln für das Eheverständnis der Reformatoren, ausgehend von der damals vorherrschenden röm.-kath. Lehre, soll in Abgrenzung dazu Luthers Ansichten zur Ehe als „weltlich Ding“ darlegen.

Im kanonischen Recht ist die Ehe ein Sakrament, die Reformatoren bestreiten unter Bezugnahme auf Stellen im Neuen Testament die „Sakramentalität“ der Ehe. Das Eherecht unterliegt nicht der eigenen Kirche, sondern wird weltlichen Gerichten überantwortet. Die Befürwortung oder Ablehnung der Ehe als Sakrament hat Auswirkungen auf die Form der Eheschließung und die Zulassung zu einer möglichen Trennung der Ehe.

Die Evangelische Kirche thematisiert auch die Frage der Ehelosigkeit und Jungfräulichkeit. Im Gegensatz zur röm.-kath. Kirche lehnten die Reformatoren allerdings den Zölibat ab. In der Arbeit wird die Position Luthers dazu diskutiert.

In den folgenden Abschnitten wird untersucht, welchen Einfluss Luthers Eheverständnis auf die Schließung und Praktizierung der Ehe in der heutigen Zeit hat. Es werden die jeweiligen Zuständigkeiten des Staates und der Kirche bei der Eheschließung erläutert. Die Auflösbarkeit der Ehe aus der Sicht der röm.-kath. und der evangelischen Kirche wird diskutiert und es wird auf die Auflösung der Ehe in der heutigen Zeit unter Heranziehung des Verschuldens- und des Zerrüttungsprinzips eingegangen. Des Weiteren wird auf die wichtigen seelsorgerischen Aufgaben der Kirche, gerade bei der Scheidung der Ehepartner, hingewiesen.

Eine Zusammenfassung, ein Literaturverzeichnis mit zusätzlichen Internetquellen sowie ein Abkürzungsverzeichnis stehen am Schluss der Arbeit.

1. Begriffserklärung Evangelische Kirche A. u. H. B.

Unter Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich, abgekürzt als Evangelische Kirche A. u. H. B., ist der Zusammenschluss der Evangelischen Kirche A. B. und der Evangelischen Kirche H. B. hierzulande zu verstehen. Es handelt sich um die Union der beiden großen protestantischen Kirchen Österreichs.[1]

Die Anzahl der Mitglieder der beiden großen evangelischen Kirchen Österreichs nimmt seit Jahrzehnten ab und lag Ende 2015 bei ca. 3,5 % der Gesamtbevölkerung.[2] Mitglied der Evangelischen Kirche wird man durch die Taufe und gehört entsprechend seinem Bekenntnis entweder der Evangelischen Kirche A. B. oder H. B. in Österreich an.[3]

Die Evangelische Kirche hat gemäß Art 15 StGG die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist seit 1861 gesetzlich anerkannt, diesen Status haben auch beide Einzelkirchen.[4]

2. Geschichtlicher Rückblick auf die Entstehung der evangelischen Kirche

2.1. Augsburger Bekenntnis

Der Theologieprofessor Martin Luther (1483-1546) setzte mit der Veröffentlichung seiner am 31. Oktober 1517 verfassten 95 Thesen, die er angeblich an die Tür der Schlosskirche in Wittenberg angeschlagen haben soll, die reformatorische Bewegung in Gang.[5] Die meisten seiner Disputationen prangerten den Ablasshandel der katholischen Kirche an. Luther kritisierte die damals herrschenden Zustände auf der Grundlage der Bibel. Seine Kritik richtete sich strikt gegen die falsche Heilssicherheit, die aus einer falschen Handhabung des Ablasses herrühre. Die Thesen fanden großen öffentlichen Widerhall, der schließlich die Reformation in der Kirche auslöste.

Es bekannten sich immer mehr Reichsstände zu Luther. Karl V. versuchte, die Einheit von Kirche und Reich zu bewahren. Es erfolgte eine Einladung an Luther zum Reichstag zu Augsburg. Luther weigerte sich dort zu widerrufen, wenn er nicht aus der Bibel heraus widerlegt werden würde. Darauf verhängte der Reichstag am 26. Mai 1521 das vom Kaiser gezeichnete Wormser Edikt über ihn. Dadurch waren Luther, seine Lehre und seine Anhänger verurteilt. Zu seiner Sicherheit wurde er am Abend des 4. Mai 1521 auf dem Heimweg in Bad Liebenstein von Soldaten des Kurfürst Friedrich des Weisen heimlich entführt und auf der Eisenacher Wartburg interniert, um ihn der Gefahr zu entziehen.[6] Dort übersetzte er in den Folgejahren das Neue und Alte Testament ins Deutsche und verfasste die berühmte Lutherbibel und andere reformatorische Schriften wie z.B. „Von der babylonischen Gefangenschaft der Kirche“ oder „Von der Freiheit eines Christenmenschen“.[7]

Kurfürst Johann von Sachsen beauftrage Philipp Melanchthon, Griechischlehrer, Mitarbeiter und Freund von Luther, eine umfassende Verteidigungsschrift der Reformation zu verfassen. Die Confessio Augustana (CA), auch Augsburger Bekenntnis (A. B.) oder Augsburger Konfession genannt, ist ein grundlegendes Bekenntnis der lutherischen Reichsstände zu ihrem Glauben. Sie wurde am 25. Juni 1530 auf dem Reichstag zu Augsburg Kaiser Karl V. von den Reichsständen der lutherischen Reformation in einer deutschen und lateinischen Version dargelegt. Sie war Basistext der folgenden Religionsgespräche und inhaltliche Grundlage des späteren Augsburger Religionsfriedens und gehört zu den verbindlichen Bekenntnisschriften der lutherischen Kirchen.[8]

1540 legte Melanchthon eine veränderte Fassung der „Confessio Augustana“, nämlich die „Confessio Augustana Variata“, vor. Diese wurde nicht angenommen, nach dem Tode Martin Luthers (1546) kam es zu Streitigkeiten innerhalb des lutherischen Lagers. Auf dem Naumburger Fürstentag im Jahre 1561 sprach man sich wieder für die unveränderte Fassung der CA aus. 1580 wurde sie in das Konkordienbuch aufgenommen und gehört noch heute zu den verbindlichen Bekenntnisschriften der lutherischen Kirchen und Gemeinden.[9]

2.2. Helvetisches Bekenntnis

Im Bemühen um eine Union mit den Lutheranern entstand 1536 zunächst das Erste Helvetische Bekenntnis (Confessio Helvetica prior) mit dem Ziel, die innerprotestantische Annäherung der reformierten deutschsprachigen Eidgenossenschaft voranzutreiben. Die Glaubensschrift von Heinrich Bullinger bildet die Grundlage für das zweite Helvetische Bekenntnis aus dem Jahre 1561 (Confessio Helvetica posterior), das dreißig Kapitel umfasst.[10] Eine zentrale Aussage lautet: „Die Predigt des Wortes Gottes ist das Wort Gottes“ („Praedicatio verbi Dei est Verbum Dei“), wodurch Bullinger ausdrückt, dass Gottes Wort selbst nur in der Verkündigung rechtmäßig berufener Prediger in der Kirche gegenwärtig ist. Die Schrift behandelt neben Grundfragen des Glaubens auch Regeln zur Gestaltung des christlichen und kirchlichen Lebens wie z.B. die Gottesdienstordnung, Feiertage, Speiseordnung oder die Ehe.

Es wurde von allen reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz, außer von Basel, angenommen. Die Evangelische Kirche in Österreich basiert ebenfalls auf dem zweiten Helvetischen Bekenntnis von 1562, welches ein wesentliches Glaubensbekenntnis der reformierten Kirchen ist.

Zur Konstituierung und Namensgebung der Evangelischen Kirche kam es 1781 durch das Toleranzpatent von Kaiser Joseph II. Das Toleranzpatent bildet die Basis für die Religionsfreiheit in Österreich.[11]

3. Das Eheverständnis der Reformatoren

3.1. Ehe als „weltlich Ding“

Die röm.-kath. Lehre sieht die Ehe als Bund, der durch Christus zu einem Sakrament erhoben worden ist. So wird die Ehe von Christen als Hinweis auf den Bund zwischen Christus und der Kirche und auch als gnadenhafte Anteilnahme an Christus verstanden.[12]

Martin Luther vertrat eine gegensätzliche Position und stellte die Ehe als ein „weltlich Ding“ dar, ähnlich wie Kleider und Speisen, Haus und Hof der weltlichen Obrigkeit untergeordnet. Auch Calvin zieht einen Vergleich der Ehe mit dem Ackerbau, der Architektur, dem Schusterhandwerk und ähnlichen irdischen Betätigungen.[13]

Weltlichkeit der Ehe bedeutet, dass die Ehe zur Schöpfungsordnung gehört, nicht zur Erlösung.[14] Luther lehnt jedoch nicht die Autorität der Kirche bei der Führung und Ordnung ab, sieht die Ehe aber als Rechtsinstitut im weltlichen Bereich angesiedelt und erklärt die weltliche Autorität dafür zuständig. Er betrachtet die Ehe als Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, aber auch als „[…] ein edler, großer, seliger Stand, […] so er recht gehalten wird!“[15] Im Traubüchlein für die einfältigen Pfarrherrn schreibt er: „Demnach, weil die Hochzeit und Ehestand ein weltlich Geschäft ist, gebührt uns Geistlichen und Kirchendiener, nichts darin zu ordnen oder regieren, sondern lassen einer iglichen Stadt und Land hierin ihren Brauch und Gewohnheit, wie sie gehen.“[16] In den protestantischen Städten wurden gemischte weltlich-kirchliche Konsistorien und Ehegerichte gegründet, die für Rechtsfragen der Ehe zuständig waren.[17]

Für seine eigene Eheschließung nahm Luther nicht mehr die Kirche in Anspruch, die Ehe wurde vor Zeugen im eigenen Haus geschlossen.

Luthers negative Sicht der Sexualität zeigt sich daran, dass Luther von der Ehe als ein „Spital der Siechen“[18] spricht . In der Ehe erhält der von der Erbsünde zerstörte Mensch eine Heilung gegen die Unkeuschheit. Unterdrückte Sexualität könne nur schlechte Folgen mit sich bringen, somit sollen durch die Ehe soziale Auswirkungen eines sündhaften Lebens vermieden werden. So sieht Luther Ehe als Beruf und als Ziel der Ehe die Erzeugung und Erziehung von Kindern zur Ehre Gottes.[19]

Ein öffentliches Verlobungsversprechen begründete für Luther nicht nur ein Anrecht auf eine Ehe, sondern ließ die Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt entstehen.[20] Hinsichtlich Verbindlichkeit und Auflösbarkeit einer Verlobung sah man alle öffentlichen Verlöbnisse als vollgültige Ehen an.[21]

Luther deklarierte sich zwar als Scheidungsgegner,[22] anerkannte aber die biblischen Scheidungsgründe Ehebruch und „bösliches Verlassen“. Er sieht die Ehe nicht als Sakrament. War es Praxis nach kanonischem Recht, eine Trennung von Tisch und Bett zuzulassen, aber nicht dem Bande nach und damit eine Wiederverheiratung unmöglich zu machen, so soll nach Auffassung der Reformatoren bei zerbrochenen Ehen dem Unschuldigen eine neuerliche Ehe möglich sein.[23]

3.2. Sakramentalität der Ehe

Nach christlichem Verständnis ist ein Sakrament ein schöpferisches Zeichen, ein Realsymbol oder ein realisierendes Zeichen.[24] Die Symbole stehen nicht einfach stellvertretend für eine abstrakte Wirklichkeit. Sie verwirklichen diese Wirklichkeit.“[25] Die katholische Kirche sieht ein Sakrament als ein heiliges Zeichen, welches die Liebe Gottes zu den Menschen veranschaulicht und sie daran teilhaben lässt, die Ehe wurde durch Christus zu einem Sakrament erhoben.[26]

Im Artikel 13 der CA werden Sakramente als wirksame Zeichen und Zeugnisse des göttlichen Willens bezeichnet, die den Glauben erwecken und stärken sollen. Sie fordern Glauben, nur durch Glauben können Sakramente richtig gebraucht werden.[27]

Als Sakramente sehen Luther und die Reformatoren nur Taufe und Abendmahl, die von Christus als sakramentaler Ritus eingesetzt wurden. Die Ehe ist eine rechtliche Institution, die älter ist als das Neue Testament. Sakramente verstehen sich als Gottes Heilswort an die Menschen. Genau dieses Heilswort Gottes kann aber das Rechtsinstitut der Ehe nicht sein, erfahren die Menschen hier ihr eigenes Scheitern und sind auf die Gnade Gottes angewiesen. Nicht das Weisungswort steht im Mittelpunkt, sondern das rechtfertigende Gnadenwort. Der Mensch ist nicht in der Lage, irgendetwas anderes zu seinem Heil beizutragen, als auf den bedingungslos gnädigen Gott zu vertrauen. Glauben steht im Vordergrund. So kann die Ehe keine Gnade vermitteln.[28] Die Rechtfertigung alleine aus Glauben ist für Luther der zentrale Glaubenssatz.[29]

Keinen besonderen Hinweis auf die Sakramentalität der Ehe sehen die Reformatoren bei Paulus im Epheserbrief: „Darum wird ein Mann Vater und Mutter verlassen und an seiner Frau hängen, und die zwei werden ein Fleisch sein“ und: „Dies Geheimnis ist groß; ich deute es aber auf Christus und die Gemeinde.“[30] Das griechische Wort „μυστήριον“ (mysterion) wurde mit dem lateinischen Terminus „sacramentum“ übersetzt.[31] Gemeint ist ein Sachverhalt, der sich der eindeutigen Aussagbarkeit und Erklärbarkeit prinzipiell entzieht. In der Folge veränderte sich durch Tertullian und Augustinus dieser Begriff in eine andere Richtung, sodass die beiden Begriffe mysterion und sacramentum nicht mehr gleichgesetzt wurden. Doch gerade diese falsche Übersetzung wurde für die spätere Interpretation der Sakramentalität der Ehe seitens der katholischen Kirche als ausschlaggebend gesehen.

Luther wies darauf hin, dass im Epheserbrief von der Ehe als einem Geheimnis und nicht einem Sakrament gesprochen wird. Gegen die Sakramentalität der Ehe führt er an: „Nun wird aber niemals gelesen, dass jeder, der eine Frau nimmt, irgendetwas an göttlicher Gnade empfangen soll. Ja, es gibt nicht einmal ein von Gott eingesetztes Zeichen für die Ehe.“[32]

Es gebe nach Luther auch Ehen unter Heiden und die Ehe sei deswegen nicht zu den Sakramenten des Neuen Testamentes zu zählen, „ […] weil die Ehe von Anfang der Welt an bestand und auch bei den Ungläubigen bis jetzt besteht, so sind keine Gründe vorhanden, sie ein Sakrament des neuen Gesetzes und allein der Kirche zu nennen. Denn die Ehen der Väter waren nicht weniger heilig als die unseren, und die der Ungläubigen sind nicht minder echte Ehen als die der Gläubigen, und doch setzen sie, dass (die Ehe) bei ihnen kein Sakrament sei. Außerdem gibt es unter den Gläubigen auch gottlose Eheleute, die schlechter sind als irgendwelche Heiden; warum soll hier die Ehe ein Sakrament heißen und bei den Heiden nicht?“[33]

Die reformatorische Lehre verstand und versteht die Ehe als Stiftung Gottes nicht von der Heilsordnung, sondern von der Schöpfungslehre her. „Die Ehe ist als Gottes Ordnung in das weltliche Regiment Gottes und damit der Rechtsordnung der weltlichen Herrschaft eingefügt.“[34]

Somit lässt sich sagen, dass die Ehe im Unterschied zum katholischen Verständnis kein Gnadenmittel, kein Instrument göttlicher Mitteilung, sondern eine irdische Lebensgemeinschaft ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Ehestand nicht Gegenstand des Glaubens ist, der in seiner Tiefe erst in Christus erfüllt wird.[35]

3.3. Trennung und Scheidung

In der röm.-kath. Lehre gilt die Ehe als von Gott gestiftete Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, durch Christus zum Sakrament erhoben. Die Unauflöslichkeit der Ehe geht bereits auf Jesus zurück: „Was nun Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden!“[36] Diese Aussage bildet eine strenge Haltung des Neuen Testamentes und erklärt damit das Eheband für nicht auflösbar.[37] Ehescheidung wird im Neuen Testament nur in Ausnahmefällen gestattet. Matthäus nennt als Ausnahme vom Verbot der Scheidung den Ehebruch oder Unzucht: „Ich aber sage euch: Wer sich von seiner Frau scheidet, es sei denn wegen Ehebruchs, der macht, dass sie die Ehe bricht; und wer eine Geschiedene heiratet, der bricht die Ehe.“[38] In der Literatur findet sich diese Aussage auch als „Ehebruchsformel“, wurde aber nur als Trennungsgebot, nicht aber als Rechtfertigung für eine zweite Ehe gesehen.[39] Nach röm.-kath. Lehre kann eine zwischen zwei getauften Partnern gültig geschlossene und vollzogene Ehe nicht durch menschliche Entscheidungen, sondern nur durch den Tod aufgelöst werden. Alle anderen Ehen sind für die katholische Kirche durch den Papst lösbar.[40]

Durch Luthers Bestimmung der Ehe als „weltlich Ding“ wurde die Scheidung zwar nicht gewollt, die Reformatoren halten die Ehe grundsätzlich für unauflöslich, aber in Fällen des Ehebruchs, der Verweigerung der ehelichen Pflichten und der Unverträglichkeit rechtlich zugestanden.[41] Zuständig war ein besonderes Ehegericht, gebildet aus Theologen und Juristen. In der Folge erlauben sie den an der Scheidung Unschuldigen eine Wiederverheiratung, denn sie sehen es als Unrecht an, wenn zwei geschieden werden und der unschuldige Teil nicht wieder heiraten solle.

3.4. Die Doppelehe des Landgrafen Philipp I. von Hessen

Philipp I. von Hessen (1504-1567), auch Philipp der Großmütige genannt, galt als politisch einflussreicher Landgraf, der sein Land festigte und 1526 die Reformation auf seinem Territorium einführte. Er war Gründungsmitglied[42] und Hauptmann des Schmalkaldischen Bundes[43] und gründete in Marburg die erste evangelische Universität.[44] Philipp war mit Christine von Sachsen[45] verheiratet, mit der er sieben Kinder hatte. Im August 1539 lernte Philipp Margarethe, ein Hoffräulein kennen. Sie war schön und erst siebzehn Jahre alt. Philipp war doppelt so alt und verheiratet. Zu dieser Zeit war für solche Verhältnisse das Konkubinat eine akzeptierte Lösung. Philipp wollte aber Margarethe heiraten und trotzdem keine Scheidung von seiner Frau Christine. Er wandte sich an Luther und Melanchthon, um eine Zustimmung zu bekommen.[46] Dabei bezog er sich auf die Patriarchen des Alten Testaments und argumentierte, im Neuen Testament kein Verbot der Bigamie zu finden.[47] Philipp wollte von Luther und Melanchthon eine Verteidigung seiner geplanten Doppelehe in Druck und Predigt bekommen und übermittelte einen Entwurf durch Bucer an die Wittenberger.[48] Melanchthon übernahm diesen Entwurf fast wörtlich, wodurch der Wittenberger Ratschlag vom 10. Dezember 1539 entstand.[49] Luther und Melanchthon rieten sehr von einer Doppelehe ab, gaben jedoch nach und bestanden auf Geheimhaltung der Ehe. Diese Doppelehe wurde bekannt und brachte Philipp große Schwierigkeiten, verstieß er doch gegen das Recht der Kirche und das Gesetz, denn auf Bigamie stand die Todesstrafe. Dazu kam es nicht, aber Philipp war von nun an auf die Gnade des katholischen Kaisers Karl V. angewiesen und schwächte damit die Reformation.[50]

Der Fall Philipps blieb innerhalb der evangelischen Ehelehre nur eine Episode.[51] Luthers Zustimmung zur Doppelehe war laut Schild als Beichtrat[52] gemeint, doch durch diese Genehmigung einer Doppelehe erhielt das Bild Luthers als Reformator einige Kratzer.

3.5. Augsburger und Helvetisches Bekenntnis im Vergleich

Martin Luther war der theologische Urheber der Reformation. Ulrich Zwingli war der erste Züricher Reformator. Heinrich Bullinger zählt zu den Reformatoren der zweiten Generation, er war während 44 Jahren Vorsteher der Züricher reformierten Kirche. Calvin, ebenfalls Reformator der zweiten Generation, war französischer Abstammung und Begründer des Calvinismus, er gründete die Genfer Akademie, die zur Hochschule des Calvinismus wurde. Aus der Züricher und der Genfer Reformation ging die reformierte Kirche hervor.

In Übereinstimmung mit der katholischen Kirche sehen alle Reformatoren die Ehe als etwas von Gott geschaffenes und somit etwas Gutes. Dem Gelübte der Jungfräulichkeit stehen alle Reformatoren ablehnend gegenüber, Bullinger ergänzt die Gegenüberstellung von Ehe und Jungfräulichkeit durch den Gegensatz Ehe/Unzucht.[53]

Betreffend die Frage der Sexualität geht die Meinung auseinander. Luther, geprägt von Augustinus[54], sieht die Sexualität negativ und spricht von der Ehe als ein „Spital für die Kranken“, den ehelichen Verkehr bezeichnet er als sündhaft, allerdings würde diese Sündhaftigkeit durch die Gnade Gottes aufgehoben. Für Bullinger, Calvin und Bucer, ist im Gegensatz zu Luther die eheliche Sexualität ohne Sünde. Bullinger bezeichnet die Ehe auch als Heilmittel.[55]

Die Sakramentalität der Ehe lehnen alle Reformatoren ab.[56]

Während Luther die Doppelehe von Landgraf Philipp I. von Hessen unter Berufung auf das Alte Testament duldete und Melanchthon sogar bei der heimlichen Hochzeit mitwirkte, lehnten alle anderen Reformatoren eine Polygamie strikt ab.[57]

Alle Reformatoren schlossen sich der Lehre Luthers an, der zwar an der Unauflöslichkeit der Ehe festhielt, jedoch gestattete, dass eine Ehe wegen Ehebruchs, böswilligem Verlassen und verschwiegener Impotenz für den unschuldigen Teil gelöst werden konnte und auch noch bei Lebzeiten des Partners eine andere Ehe eingegangen werden durfte. Auch die Scheidung bedarf wie die Eheschließung einer rechtmäßigen Beglaubigung.[58]

Melanchthon erweiterte die Scheidungsgründe um Grausamkeiten und Lebensnachstellungen[59] und fand, wenn Schuld und Unschuld in einem Trennungsfall feststehen, solle das Gericht dem unschuldigen Partner sogleich die Erlaubnis zur Wiederheirat erteilen.[60]

Eine unterschiedliche Position lässt sich bei der großzügigen Züricher und der strengeren Genfer Haltung betreffend die Anerkennung der Scheidungsgründe erkennen. Die strengste Position zur Scheidung nahm Calvin in Genf ein, der nur den Scheidungsgrund des leiblichen Ehebruchs kannte und bösliche Verlassung diesem gleichstellte. Scheidungsfreundlicher und großzügiger war der Züricher Reformator Zwingli, der weitere Scheidungsgründe gelten ließ, wie Impotenz, todeswürdige Verbrechen, grobe Misshandlungen, Untreue, ansteckende Krankheiten und Wahnsinn.[61]

[...]


[1] Potz/Schinkele, Religionsrecht, 161 f.

[2] Die Mitgliederanzahl beträgt derzeit ca. 306.000, siehe http://evang.at/kirche/zahlen-fakten/ (Zugriff: 2. Juni 2016).

[3] Potz/Schinkele, Religionsrecht, 161 f.

[4] Potz/Schinkele, Religionsrecht, 44.

[5] Schnabel-Schüle, Reformation, 70 ff.

[6] Schnabel-Schüle, Reformation, 107 ff.

[7] Brummer/Kießig/Rothgangel (Hrsg.), Evangelischer Erwachsenenkatechismus, 626 ff.

[8] Brummer/Kießig/Rothgangel (Hrsg.), Evangelischer Erwachsenenkatechismus, 628 ff.

[9] Graf, Protestantismus, 31 ff; ebenso Brummer/Kießig/Rothgangel (Hrsg.), Evangelischer

Erwachsenenkatechismus, 626 ff.

[10] Bullinger, Das Zweite Helvetische Bekenntnis (Confessio Helvetica Posterior), unter: http://www.reformiertekirche.at/downloads/zweites_helvetisches_bekenntnis.pdf (Zugriff: 2. Juni 2016).

[11] Potz/Schinkele, Religionsrecht, 162.

[12] Schöpsdau, Konfessionsverschiedene Ehe, 25.

[13] Schwarz, Ehe, 127 f.

[14] Schöpsdau, Konfessionsverschiedene Ehe, 28; ebenso Suppan, Ehelehre, 20 ff.

[15] Luther, Sermon, 9; ebenso Schwarz, Ehe, 128.

[16] Luther, Traubüchlein, 292.

[17] Schwarz, Ehe, 129 .

[18] Luther, Sermon, 5: „Derhalben ist der ehlich Stand nun nicht mehr rein und ohn Sünd und die fleischliche Anfechtung so groß und wütend worden, daß der ehlich Stand nun hinfort gleich einem Spital der Siechen ist, auf daß sie nicht in schwerere Sünd fallen.“

[19] Luther, Sermon, 8 f.; ebenso Hofrichter, Ehe, 29; ebenso Schild, Ehe, 338 und Wannenwetsch, Ehe, 296.

[20] Suppan, Ehelehre, 72 ff.

[21] Dieterich, Eherecht, 54 f.

[22] Luther schreibt in seiner Schrift „Von der babylonischen Gefangenschaft der Kirche“: „Ich verabscheue die Scheidung so sehr, dass ich eine Doppelehe einer Scheidung vorzöge; aber ob das statthaft sei, wage ich selbst nicht zu entscheiden.“ 289.

[23] Schwarz, Ehe, 130 f.

[24] Miggelbrink, Ehe,1.

[25] Miggelbrink, Ehe,1.

[26] Schöpsdau, Konfessionsverschiedene Ehe, 25 f.

[27] Confessio Augustana, in: https://www.heiligenlexikon.de/Literatur/Augsburger_Bekenntnis.htm, (Zugriff: 20. Juni 2016).

[28] Miggelbrink, Ehe, 7 f.

[29] Die Rechtfertigungslehre ist ein Grundbegriff der protestantischen Lehre und bezeichnet die wohl wichtigste, grundlegende Erkenntnis der Reformation: die Rechtfertigung des Sünders vor Gott nicht aufgrund von irgendeinem rechten Tun, sondern der Mensch wird allein aus dem Glauben (sola fide), allein durch Christus (solus Christus), aus reiner Gnade (sola gratia) des Heils teilhaftig. Brummer/Kießig/Rothgangel (Hrsg.), Evangelischer Erwachsenenkatechismus, 636, ebenso https://www.heiligenlexikon.de/Glossar/Rechtfertigungslehre.html (Zugriff: 22. Mai 2016).

[30] Eph. 5, 31-32, Lutherbibel. Hervorhebung im Original.

[31] Rhode, Eherecht, http://www.ulrichrhode.de/ehe/e-skriptum.pdf, 4, (Zugriff: 20. Juni 2016); ebenso Suppan, Ehelehre, 32 f.

[32] Luther, Babylonische Gefangenschaft, 275.

[33] Luther, Babylonische Gefangenschaft, 275.

[34] Schwarz, Ehe, 128.

[35] Schwarz, Ehe, 128 f; ebenso Schöpsdau, Konfessionsverschiedene Ehe, 28 f.

[36] Mt 19, 6; MK 10, 9, Lutherbibel.

[37] Larentzakis, Ehe, 70.

[38] Mt 5, 32; und dazu Mt 19,9, Lutherbibel.

[39] Hofrichter, Ehe, 23.

[40] Die Möglichkeit der Auflösung einer nicht vollzogenen Ehe zweier Getaufter oder eines Getauften und eines Ungetauften ist in c.1142 festgehalten. Die Auflösung stellt einen päpstlichen Gnadenakt dar, auf den kein Rechtsanspruch besteht. Eine nichtsakramentale Ehe kann bei Vorliegen von berechtigten Gründen „zugunsten des Glaubens“ aufgelöst werden. Beim Privilegium Paulinum handelt es sich um eine Ehe zwischen zwei Ungetauften, von denen ein Partner später die Taufe empfängt, und der andere es vorzieht, sich von ihm zu trennen. In diesem Fall ist der Getaufte berechtigt, nochmals zu heiraten. Die Auflösung der ersten Ehe tritt mit Abschluss einer neuen Ehe des Getauften in Kraft (cc. 1143-1147). Das Paulinische Privileg geht auf Paulus zurück, der die Scheidung von einem Ungläubigen zulässt: „Wenn aber der Ungläubige sich scheiden will, so lass ihn sich scheiden. Der Bruder oder die Schwester ist nicht gebunden in solchen Fällen. Zum Frieden hat euch Gott berufen.“ (1. Kor 7, 15). Eine weitere Möglichkeit der Auflösung besteht nach dem Privilegium Petrinum, wenn es aus Glaubensgründen für das Seelenheil des katholischen Partners in einer neuen Ehe geboten ist. Die Bezeichnung Privilegium Petrinum leitet sich von der Gewährung dieses Privilegs allein durch den Papst ab, dem Nachfolger des Apostels Petrus. Schöpsdau, Konfessionsverschiedene Ehe, 40 f, Rhode, Eherecht, http://www.ulrichrhode.de/ehe/e- skriptum.pdf, 90 ff, (Zugriff: 11. Juni 2016).

[41] Luther, Leben, 26.

[42] Schnabel-Schüle, Reformation, 222.

[43] Der Schmalkaldische Bund war ein am 27. Februar 1531 in Schmalkalden geschlossenes Verteidigungsbündnis protestantischer Fürsten und Städte unter Führung von Kursachsen und Hessen gegen die Religionspolitik des katholischen Kaisers Karl V. Der Bund baute in den Jahren nach seiner Gründung die Macht weiter aus. Karl V. konnte im Schmalkaldischen Krieg 1546-1547 den entscheidenden militärischen Gegenschlag führen und zerschlug den Bund. Schnabel-Schüle, Reformation, 222 ff.

[44] Schnabel-Schüle, Reformation, 221.

[45] Die Ehe von Christina, Tochter des Herzogs Georg von Sachsen, mit Landgraf Philipp I. war eine typische Fürstenehe, die aus politischen Gründen geschlossen wurde, um die verwandtschaftlichen Beziehungen von Sachsen und Hessen zu festigen. Schnabel-Schüle, Reformation, 222.

[46] Rockwell, Doppelehe, 7 f.

[47] Rockwell, Doppelehe, 7 f.

[48] Philipp wollte weniger eine Beruhigung seines Gewissens, als vielmehr einen Schutz vor der öffentlichen Meinung. Falls er diesen Schutz nicht bei den Häuptern der Reformation bekomme, plante er, sich an das katholische Lager zu wenden. Rockwell, Doppelehe, 25.

[49] Rockwell, 25 ff. Im Gutachten wurde zusammenfassend festgehalten: Gott selbst könne von seinem Gesetz der Monogamie dispensieren und dass er dies gegenüber den Erzvätern getan habe, stehe ausdrücklich im mosaischem Gesetz. Obwohl Christus durch seinen Hinweis auf die monogamische Einsetzung der Ehe in Mt. 19 die Polygamie für christliche Religionen unmöglich macht, so bleibe doch in Ausnahmefällen, z.B. bei Aussätzigen, die Möglichkeit bestehen, eine zweite Ehefrau zu Lebzeiten der ersten zu nehmen. Wenn nun Philipp seine unzüchtige Lebensweise nicht lassen könne, dürfe er sich auf diese Dispensation Gottes berufen, aber aus Rücksicht auf Ärgernis sei diese Ehe geheim zu halten.

[50] Philipp verlor durch die Doppelehe seinen politischen Handlungsspielraum und musste, um der Strafe für Bigamie zu entgehen, 1541 Kaiser Karl V. im Regensburger Vertrag versprechen, die Aufnahme Frankreichs, Englands und Kleves in den Schmalkaldischen Bund zu verhindern. Schnabel-Schüle, Reformation, 222 f.

[51] Dieterich, Eherecht, 80.

[52] Schild, Ehe, 339.

[53] Roth, Bullingers Eheschriften, 301.

[54] Augustinus (354-430). Die Ehe ist ein Gut, der ihr zugehörende eheliche Verkehr ist aber aufgrund der Erbsünde ein Übel, das nur durch entsprechende Güter zu entschuldigen ist. Ehegüter sind: Fortpflanzung (proles), Regulierung der Sexualität (fides) und Abbild der Liebe Christ (sacramentum). Wannenwetsch, Ehe, 295 f.

[55] Roth, Bullingers Eheschriften, 296 ff.

[56] Roth, Bullingers Eheschriften, 286.

[57] Die Erfahrungen im Falle Philipps brachten es mit sich, dass Luther in späteren Reden die Doppelehe am Beispiel der Patriarchen nicht mehr erwähnte. Dieterich, Eherecht, 51.

[58] Wannenwetsch, Ehe, 297; ebenso Schild, Ehe, 339 f., und Dieterich, Eherecht, 69.

[59] Dieterich, Eherecht, 107.

[60] Schild, Ehe, 339.

[61] Wannenwetsch, Ehe, 297; ebenso Schild, Ehe, 342.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die Ehe in den Kirchen des Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses. Das rechtliche Verständnis
Hochschule
Universität Wien  (Institut für Rechtsphilosohie)
Veranstaltung
Seminar: Kirchliche und staatliche Eherechtsentwicklung im Vergleich
Note
Sehr Gut
Autor
Jahr
2016
Seiten
22
Katalognummer
V340935
ISBN (eBook)
9783668303478
ISBN (Buch)
9783668303485
Dateigröße
571 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eheverständnis, Rechtsverständnis, Ehe, augsburgisches Bekenntnis, helvetisches Bekenntnis
Arbeit zitieren
Mag. iur. Amanda Reiter (Autor:in), 2016, Die Ehe in den Kirchen des Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses. Das rechtliche Verständnis, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/340935

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Titel: Die Ehe in den Kirchen des Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses. Das rechtliche Verständnis



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