Die Constitutio Antoniniana. Ein Krisensymptom der römischen Soldatenkaiserzeit?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2006

20 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Die römische Soldatenkaiserzeit: Merkmale einer Krise

2. Die Constitutio Antoniniana

3. Die Folgen der Constitutio Antoniniana für das römische Rechtswesen
3.1. Die These von Ludwig Mitteis
3.2. Ernst Schönbauers Gegenthese zu Mitteis
3.3. Antike Autoren über die Herrschaft des Caracalla und die Constitutio Antoniniana
3.3.1. Cassius Dio
3.3.2. Herodian
3.3.3. Die Historia Augusta
3.4. Auswertung

4. Die Beurteilung der Constitutio Antoniniana aus heutiger Sicht

5. Zusammenfassung

6. Literaturverzeichnis
6.1. Quellen
6.2. Sekundärliteratur

1. Die römische Soldatenkaiserzeit: Merkmale einer Krise

Jacob Burckhardt versteht unter dem Begriff Krise „eine Koinzidenz von ökonomischen, sozialen, politischen und geistigen Veränderungen [...], mit dem Effekt, da[ss] ein altes System in einem beschleunigten historischen Proze[ss] durch ein neues ersetzt wird“[1]. Der Abschnitt zwischen der Herrschaft des Kaisers Commodus und dem Regierungsantritt Diokletians (180 –284 n. Chr.), der in der Geschichtswissenschaft als Soldatenkaiserzeit bezeichnet wird[2], zeigt entsprechend dieser Definition deutliche Krisenmerkmale auf.

In jener Zeit, die in der römischen Geschichte den Übergang vomPrinzipat zum Dominat markiert, geriet das Imperium Romanum militärisch zunehmend in die Defensive, da es zum einen an der Rhein-Donau-Grenze von germanischen Stämmen[3], und gleichzeitig im Osten, zunächst von den Parthern, später von dem Großreich der Sassaniden[4], bedroht wurde. In Folge dessen verlagerten sich die politischen Entscheidungszentren mehr und mehr von der Hauptstadt weg, hin zu den Reichsgrenzen, da die Anwesenheit des Kaisers bei den Truppen in dieser Situation unabdingbar war[5].

Die dauerhafte Entfernung des Princeps von Rom und dem dort ansässigen Senat führte schließlich dazu, dass sich die Grenzheere zum entscheidenden Machtfaktor entwickelten[6]. Verstarb ein Kaiser, so akklamierten seine Soldaten, unabhängig von der Politik in der Hauptstadt, denjenigen Offizier, von dem sie sich am meisten erhofften, zu dessen Nachfolger[7]. Die Principes wurden also nicht mehr von den Senatoren ernannt, sondern fast ausnahmslos vom Heer erhoben[8]. Darum weist sich diese Zeit auch durch häufige Herrscherwechsel aus[9]. Denn sobald der Fall eintrat, dass ein Kaiser die – vor allem finanziellen – Erwartungen seiner Soldaten nicht erfüllen konnte, wurde dieser beseitigt und ein anderer nahm seine Position ein. Zumindest seit dem Ende des severischen Kaiserhauses im Jahre 235 n. Chr. ist deshalb eine deutliche Abkehr von dem dynastischen Prinzip, das in der Vergangenheit für eine gewisse Kontinuität an der Reichsspitze gesorgt hatte, zu beobachten, da nun bei der Nachfolgeregelung der Principes Willkür herrschte.

Unter diesen Umständen mussten auch bei den politischen Entscheidungen der Machthaber die Interessen der Truppen ihm Vordergrund stehen. Da die oberste Priorität der Kaiser darin lag, die eigene Macht und die Einheit des Imperiums zu sichern, und sich ihre Herrschaft hauptsächlich durch die Soldaten legitimierte, stellten sie dringende innenpolitische Reformen zum Leidwesen der Reichsbevölkerung oftmals hinten an, um statt dessen den militärischen Erfordernissen gerecht werden zu können[10].

Um Usurpationen[11], das heißt die Ausrufung von Gegenkaisern, zu verhindern, mussten sich die Principes die Loyalität ihrer Soldaten immer teurer, mittels Solderhöhungen, erkaufen[12]. Finanziert wurde diese Politik zum einen durch die Steigerung von Steuerabgaben[13], zum anderen durch die Verschlechterung der Münzen, indem deren Feingehalt an Edelmetall reduziert wurde[14]. Diese Maßnahme, die die Staatskasse entlasten sollte, führte jedoch zu einem Währungsverfall, der sowohl den Handel als auch das Gewerbe im ganzen Reich nachhaltig schädigen sollte[15]. Folglich sank nicht nur die Kaufkraft der Reichsbewohner, die schon durch die erhöhten Steuerabgaben stark belastet waren, ab[16], vielerorts kehrte man sogar zum Tauschhandel zurück[17].

In der Soldatenkaiserzeit haben sich also sowohl im militärischen als auch im politischen, wirtschaftlichen sowie sozialen Bereich gravierende Veränderungen ereignet, die eine Ablösung des Prinzipats durch das Dominat förderten. Es ist daher nach Burckhardt durchaus gerechtfertigt, diesen Zeitabschnitt als Krise des Römischen Reiches zu bezeichnen.

Der Rechtshistoriker Ludwig Mitteis bemerkt in der Übergangsphase zwischen den beiden politischen Systemen zudem ein Krisensymptom im Rechtswesen jener Zeit: Die ConstitutioAntoniniana. Das kaiserliche Edikt aus dem Jahr 212 n. Chr., mit dem Kaiser Marcus Aurelius Severus Antoninus, genannt Caracalla, allen freien Bewohnern des Imperium Romanum das römische Bürgerrecht verlieh[18], markiert nach Meinung Mitteis´ eine Veränderung in der Politik der Reichsregierung im Umgang mit den lokalen Rechtsnormen und -traditionen in den Provinzen. Wurden diese bisher von den Kaisern toleriert[19], so soll das römische Recht, das nun als Reichsrecht auftrat, die verschiedenen Volksrechte[20] nicht nur ersetzt, sondern zerstört haben[21]. Ernst Schönbauer dagegen bestreitet die Ansicht Mitteis´, dass mit der ConstitutioAntoniniana eine reichsweite Änderung der Rechtsordnung einher ging[22], zumal sich eine solche These nicht belegen lasse[23].

Das Ziel dieser Arbeit ist es, zu untersuchen, inwiefern die ConstitutioAntoniniana als Symptom der Soldatenkaiserzeit angesehen werden kann und ob sie – wie dies Mitteis behauptet – tatsächlich zur damaligen Reichskrise beigetragen hat. Dazu werden zunächst der Inhalt des Edikts sowie die Umstände und mögliche Gründe für diese kaiserliche Verfügung vorgestellt. Die anschließende Analyse antiker Quellen soll dabei als Grundlage für eine Diskussion der beiden Thesen von Ludwig Mitteis und Ernst Schönbauer dienen, um abschließend das Edikt des Kaisers Caracalla aus dem Jahr 212 n. Chr. in einen größeren historischen Kontext einordnen zu können.

2. Die ConstitutioAntoniniana

Das Edikt des Kaisers Marcus Aurelius Severus Antoninus (212 – 217 n. Chr.)[24] aus dem Jahr 212 n. Chr. wird in der Geschichtswissenschaft als ConstitutioAntoniniana bezeichnet[25] und gilt als „die berühmteste gesetzliche Verordnung des klassischen Altertums“[26]. Allerdings reichen die wenigen Quellen, die uns über den Erlass informieren, nicht aus, um die genauen Umstände, Gründe und Einzelheiten dieser Maßnahme erfassen zu können[27]. Zwar ist der Inhalt der ConstitutioAntoniniana auf einem Papyrus der Gießener Sammlung (P. Giss. 40 I) überliefert[28], der genaue Wortlaut lässt sich jedoch aufgrund der vielen Lücken nur ungenau rekonstruieren:

„Imperator Caesar Marcus Aurelius Severus Antoninus Augustus verkündet: Es ist nötig, da[ss] ich vor allem natürlich auf Dinge, die zur Verehrung der Götter gehören, meine Überlegungen richte, wie ich den unsterblichen Göttern würdig dafür danken könnte, da[ss] sie mir angesichts eines solchen Anschlags mein Leben erhielten. Darum glaube ich, da[ss] ich so auf großartige und fromme Weise das ihrer Majestät entsprechende tun könnte, wenn ich soviel Zehntausende, wie zu meinen Menschen hinzuträten, gleichberechtigt in die Tempel der Götter mit darbrächte. Ich verleihe also allen, die über die Oikumene hin wohnen, das römische Bürgerrecht, wobei keine der früheren Benachteiligungen bestehen bleiben soll außer den deditizischen.“[29]

Kaiser Caracalla verleiht mit diesem Edikt allen peregrinen[30] Reichsangehörigen das römische Bürgerrecht. Ausgenommen sind lediglich die dediticii, „eine[...] Gruppe, die eindeutig zu definieren bis heute nicht gelungen ist“[31]. Um diesen Erlass zu rechtfertigen, gibt der Princeps religiöse Gründe an. Da er einem „Anschlag“ entkommen sei, fühle er sich nun verpflichtet, den Göttern dafür danken, indem er ihnen mit der großzügigen Verleihung des römischen Bürgerrechts neue Verehrer zuführe.

Der Attentatsversuch auf den Kaiser, auf den der Text anspielt, lässt sich mit Hilfe der Schriften Herodians[32] und der Historia Augusta[33] erklären. Nachdem Septimius Severus im Jahre 211 n. Chr. verstorben war, strebte sein Sohn Caracalla, der sich im Sinne seines Vaters die Nachfolge zunächst mit seinem Bruder Geta geteilt hatte, die Alleinherrschaft an und tötete diesen schließlich. Um seine Tat zu verschleiern, behauptete er jedoch, er habe Geta aus Notwehr erstochen, da dieser ihn habe vergiften wollen.

Die religiöse Motivation des Ediktes ist allein schon deshalb fragwürdig, da den Berichten Herodians und der Historia Augusta durchaus Glauben zu schenken ist[34], wenn diese die vom Kaiser angegebene Notwehr in Frage stellen. Da das Leben des Princeps daher wohl nie gefährdet war, bestand für ihn auch keine Verpflichtung gegenüber den Göttern, sich mit einer derartig weitreichenden Geste für die Beseitigung des angeblich verräterischen Bruders zu bedanken[35]. Außerdem ist zu bedenken, dass das römische Bürgerrecht zu keinem Zeitpunkt die Verehrung bestimmter Götter vorschrieb und grundsätzlich allen Einwohnern des Reiches Religionsfreiheit gewährt wurde[36].

Glaubwürdiger klingt dagegen die Begründung, die Cassius Dio[37] für die ConstitutioAntoniniana angibt. „Der Zweck dieser Maßnahme war es [daher wohl eher], die Zahl derjenigen zu erhöhen, die die indirekten Erbschaftssteuern und die Abgaben für die Sklavenbefreiung bezahlen mu[ss]ten, denn diese Steuern wurden nur von römischen Bürgern erhoben“[38].

3. Die Folgen der ConstitutioAntoniniana für das römische Rechtswesen

3.1. Die These von Ludwig Mitteis

Ludwig Mitteis geht davon aus, dass die ConstitutioAntoniniana das römische Bürgerrecht in ein allgemein gültiges Reichsrecht umwandelte und deshalb eine „ungeheure Umwälzung in den Fundamenten der Rechts- und Gerichtsverfassung“[39] bewirkt hat. Denn schließlich war den Provinzen bis zum Erlass jener kaiserlichen Verfügung der Fortbestand ihrer jeweiligen Volksrechte garantiert worden[40]. Nun trat jedoch – nach Meinung Mitteis´ - das römische Recht in Konkurrenz zu diesen, was dem römischen Rechtswesen gewaltige Strukturprobleme bereitet und somit die Krise des römischen Reiches in der Soldatenkaiserzeit weiter verschärft haben muss[41].

Die Schuld hierfür gibt Mitteis Kaiser Caracalla, dem Initiator des Ediktes, da dieser sich bei dessen Umsetzung zu wenig gekümmert und über den genauen Gültigkeitsbereich des neuen Reichsrechts gegenüber den traditionellen Volksrechten nichts verfügt habe[42]. Eine solche weitreichende Maßnahme wie die Verleihung des römischen Bürgerrechts an alle freien Einwohner des Imperium Romanum hätte – nach Mitteis – nur im Zusammenhang mit einer reichsweiten Justizreform ergehen dürfen[43]. Statt dessen habe der Princeps „die Handhabung des nunmehrigen Reichsrechts der natürlichen Entwicklung der Dinge überlassen“[44] und die Verantwortung für neue Rechtsfragen, die sich aus dem ungeklärten Verhältnis zwischen Reichs- und Volksrecht ergaben, denen übertragen, „welche gezwungen waren, sich damit zu beschäftigen“[45].

[...]


[1] Alföldy, Géza: Historisches Bewußtsein während der Krise des 3. Jahrhunderts, in: Géza Al- földy (Hrsg.): Krisen in der Antike. Bewußtsein und Bewältigung, Düsseldorf 1975, S. 112.

[2] Vgl. Franke, Thomas: Soldatenkaiser, in: Der Neue Pauly, Bd. 11, Sp. 698.

[3] Vgl. Sommer, Michael: Die Soldatenkaiser, Darmstadt 2004, S. 72.

[4] Vgl. ebd., S. 77.

[5] Vgl. Christ, Karl: Geschichte der römischen Kaiserzeit, 2. Auflage, München 1992, S. 696.

[6] Vgl. Christ, Karl: Die Römer. Eine Einführung in ihre Geschichte und Zivilisation, 3. Aufla- ge, München 1994, S. 180.

[7] Vgl. Sommer, S. 82.

[8] Daher werden diese Principes auch im Gegensatz zu ihren Vorgängern, die ihre Legitimation durch den Senat erhalten hatten, als Soldatenkaiser bezeichnet. Vgl. dazu Michael Grant: Das Römische Reich am Wendepunkt. Die Zeit von Mark Aurel bis Konstan- tin, München 1972, S. 15.

[9] Vgl. Grant: Wendepunkt, S 15.

[10] Vgl. Christ: Geschichte, S. 697.

[11] Die genaue Definition des Begriffs Usurpator ist äußerst umstritten. Im Allgemeinen wird damit ein Herrscher ohne Legitimation bezeichnet. Vgl. dazu Sommer, S. 82.

[12] Vgl. Sommer, S. 24.

[13] Vgl. Rostovtzeff: Michael: Geschichte der alten Welt, Bd. 2: Rom. Leipzig 1942, S. 399.

[14] Vgl. Sommer, S. 91.

[15] Vgl. Rostovtzeff, S. 402.

[16] Vgl. Sommer, S. 92.

[17] Vgl. ebd., S. 86.

[18] Vgl. Birley, A. R.: ConstitutioAntoniniana, in: Der Neue Pauly, Bd. 3, Sp. 147.

[19] Vgl. Christ: Geschichte, S. 377.

[20] Als Volksrechte werden die einheimischen Rechte der verschiedenen Gemeinden in den Provinzen des Römischen Reiches bezeichnet.

[21] Vgl. Mitteis, Ludwig: Reichsrecht und Volksrecht in den östlichen Provinzen des römischen Kaiserreichs, Leipzig 1891, S. 111.

[22] Vgl. Schönbauer, Ernst: Reichsrecht, Volksrecht und Provinzialrecht. Studien über die Be- deutung der ConstitutioAntoniniana für die römische Rechtsentwicklung, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung 57 (1937), S. 329.

[23] Vgl. Schönbauer, Ernst: Reichsrecht gegen Volksrecht ? Studien über die Bedeutung der ConstitutioAntoniniana für die römische Rechtsentwicklung, in: Zeitschrift der Sa- vigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Bd. 51 (1931), S. 278.

[24] Vgl. Kornemann, Ernst: Römische Geschichte, Bd. 2: Die Kaiserzeit, 4. Auflage, Stuttgart 1954, S. 310.

[25] Vgl. Sasse, Christoph: Die ConstitutioAntoniniana. Eine Untersuchung über den Umfang der Bürgerrechtsverleihung auf Grund des Papyrus Giss. 40 I., Wiesbaden 1958, S. 15.

[26] Grant, Michael: Die Geschichte Roms. Von den Etruskern bis zum Untergang des Römi- schen Reiches, Bergisch Gladbach 1986, S. 409.

[27] Vgl. Sasse, S. 9.

[28] Vgl. Kaser, Max: Römische Rechtsgeschichte, 2. Auflage, Göttingen 1986, S. 116.

[29] Übersetzung des P. Giss. 40 I von David Weissert.

[30] Als peregrini werden Bewohner des Imperium Romanum ohne Bürgerrecht bezeichnet. Vgl. dazu Sommer, S. 9.

[31] Bengtson, Hermann: Grundriss der Römischen Geschichte mit Quellenkunde, Bd. 1: Repu- blik und Kaiserzeit bis 284 n. Chr., München 1967, S. 371.

[32] Vgl. Herod., 4, 4, 3.

[33] Vgl. SHA, Anton. Car., 2, 5.

[34] Herodian war ein Zeitgenosse Caracallas. Seine Schriften haben den Autor der Caracalla- Biographie in der Historia Augusta maßgeblich beeinflusst.

[35] Vgl. Christ: Geschichte, S. 462.

[36] Vgl. Schönbauer (1931), S. 293.

[37] Vgl. Cass. Dio, 78, 9, 5.

[38] Grant: Geschichte, S. 410.

[39] Mitteis, S. 161.

[40] Vgl. ebd., S. 111.

[41] Vgl. ebd., S. 161.

[42] Vgl. ebd., S. 165.

[43] Vgl. ebd., S. 161.

[44] Ebd., S. 165.

[45] Mitteis, S. 161.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Constitutio Antoniniana. Ein Krisensymptom der römischen Soldatenkaiserzeit?
Hochschule
Universität Stuttgart  (Historisches Institut)
Veranstaltung
Probleme in Staat und Gesellschaft der römischen Soldatenkaiserzeit (180-284 n.Chr.)
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
20
Katalognummer
V340131
ISBN (eBook)
9783668297500
ISBN (Buch)
9783668297517
Dateigröße
544 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Constitutio Antoniniana, Soldatenkaiserzeit, Krise, Antike, Römisches Reich, Römisches Rechtswesen, Cassius Dio, Herodian, Historia Augusta
Arbeit zitieren
M.A. Tabea Roth (Autor:in), 2006, Die Constitutio Antoniniana. Ein Krisensymptom der römischen Soldatenkaiserzeit?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/340131

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