The Emergence of the GATT - What do realists and neoliberal institutionalists say?


Master's Thesis, 2004

25 Pages, Grade: 2,0 (B)


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Allgemeine Begriffserklärungen zum Internet
2.1 IP-Adresse
2.2 Domain
2.3 URL
2.4 Die verschiedenen Arten der Hyperlinks
2.4.1 Der Surface Link
2.4.2 Der Deep Link
2.4.3 Der Frame

3 Das UWG
3.1 Grundlegendes zur UWG Reform
3.2. Anwendungsbereich

4. Wettbewerbsrechtsverletzungen durch Hyperlinks
4.1 Verschleierung des Werbecharakters von Wettbewerbshandlungen, § 4 Nr. 3 UWG
4.2 Der ergänzende Leistungsschutz, § 4 Nr. 9 UWG
4.2.1 Deep Links – OLG Celle
4.2.2 Paperboy.de - BGH
4.2.3 Die Herkunftstäuschung
4.2.4 Die Rufausbeutung
4.3 Die gezielte Behinderung, § 4 Nr. 10 UWG
4.4 Irreführende Werbung, § 5 UWG
4.5 Vergleichende Werbung, § 6 UWG

5 Wettbewerbsrechtliche Haftung für verlinkte Inhalte

6 Kritische Würdigung

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Neuesten Umfragen zufolge sind mittlerweile nahezu 50 % aller deutschen Haushalte vernetzt.[1] Der Internetboom setzt sich unaufhaltsam fort. In vielen Bereichen lässt sich ein Leben ohne Internet kaum mehr vorstellen. Online Banking ist bei den Verbrauchern zur Selbstverständlichkeit geworden, ein Großteil der Bücher wird über riesige Internetversandhandelsgesellschaften vertrieben. Versteigerungen bei Internetauktionshäusern werden längst nicht mehr nur von Experten genutzt, sondern sind zum „Volkssport“ geworden. Das Internet dient jedoch nicht nur als Handelsplattform. Viele Erstinformationen werden per Mausklick bezogen. Das kann sowohl der Student sein, der Material zu einer Seminar- oder Diplomarbeit oder eine Begriffserklärung sucht, als auch jede andere Person, die sich beispielsweise über das tagesaktuelle Geschehen informieren will. Websites werden auch nicht mehr nur zur Präsentation von Unternehmen genutzt, sondern haben in den privaten Bereich Einzug gefunden. Durch das vielfältige Informationsangebot ist es jedoch schwer geworden einen Überblick über die vielen Verzweigungen und Angebote zu bekommen. Um die Nutzung zu erleichtern und ein schnelles Springen von Seite zu Seite möglich zu machen, gibt es den Hyperlink. Für den einen eine große Erleichterung für den Umgang mit dem Medium Internet, für den anderen Grund sich Gedanken zu machen wie er ihn in irgendeiner Weise untersagen kann.

In dieser Seminararbeit werden die wettbewerbsrechtlichen Aspekte von Hyperlinks dargestellt. Hauptsächlich in Bezug auf das UWG. Zunächst erfolgt eine kurze Erläuterung der Neuerungen des UWG anschließend werden die in Frage kommenden Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dargelegt. Dazu wird besonderes Augenmerk auf die bisherige Rechtsprechung gerichtet. Bevor zum Schluss eine kritische Würdigung erfolgt, wird kurz auf die Haftungsproblematik von verlinkten Inhalten eingegangen.

2 Allgemeine Begriffserklärungen zum Internet

2.1 IP-Adresse

Um jedem Rechner eine eindeutige Adressierung zu geben, ist eine IP-Adresse erforderlich. Sie stellt sicher, dass Daten, die für einen bestimmten Rechner bestimmt sind, auch nur diesen Rechner erreichen. IP-Adressen sind jeweils vier Zahlenblöcke, die Zahlen von 0-255 darstellen.[2] Die IP-Adresse für die Fachhochschule Aschaffenburg lautet beispielsweise 193.174.126.99.

2.2 Domain

Neben den IP-Nummern können Rechnern auch alphanummerische Zeichen zugeordnet werden. Der Domainname der FH-Aschaffenburg lautet z.B. www.fh-aschaffenburg.de. Jede Domain kann nur einmal vergeben werden. Es ist allerdings möglich, dass verschiedene Domains auf die gleiche IP-Adresse verweisen und somit als Ergebnis die gleiche Seite anzeigen. Der Sinn der Domainnamen liegt darin, dass man sich Begriffe leichter merken kann als bloße Zahlenfolgen. Sie erleichtern dem Anwender das Aufrufen der gewünschten Seiten.[3]

2.3 URL

URL ist die Kurzform von Uniform Resource Locator. Unter der URL kann, einfach ausgedrückt, die komplette Internetadresse bezeichnet werden. Für die FH-Aschaffenburg sieht dies folgendermaßen aus: http://www.fh-aschaffenburg.de. http steht für das verwendete Protokoll (hier Hypertext Transfer Protocol), d.h. die Art der Übertragung des Dokumentes.[4]

2.4 Die verschiedenen Arten der Hyperlinks

Der Überbegriff für die im Folgenden aufgeführten Verknüpfungsmöglichkeiten im Internet ist der Hyperlink. Der Hyperlink vereinfacht es dem Benutzer sich im World Wide Web zurechtzufinden und zu den gewünschten Informationen zu gelangen. Durch den Hyperlink wird Surfen im Internet überhaupt erst möglich gemacht.[5]

2.4.1 Der Surface Link

Durch einen Surface Link gelangt der Internetnutzer durch Klicken mit der Maus auf ein Symbol oder Textstellen auf eine andere Homepage (hier Startseite) eines fremden Anbieters. Er kann durch Blättern auf hinter der Startseite liegende Seiten gelangen.[6]

2.4.2 Der Deep Link

In der Funktionsweise gibt es keine gravierenden Unterschiede zwischen dem Deep Link und dem Surface Link. Das Merkmal eines Deep Link ist die Weiterleitung auf hinter die Startseite liegende Seiten eines fremden Websitebetreibers. Die Startseite ist nunmehr nur durch Zurückblättern erreichbar.[7]

2.4.3 Der Frame

Beim sogenannten Framing wird eine einheitliche Website in Rahmen (Frames) unterteilt. In den einzelnen Rahmen können Inhalte fremder Websites unverändert unter der URL der Ausgangsseite erscheinen. Im Gegensatz zu normalen Hyperlinks verlässt der Internetnutzer bei der Aktivierung des fremden Angebots die verweisende Seite nicht.[8] Dadurch lassen sich die Inhalte Dritter auf der eigenen Website wiedergeben, ohne dass die Herkunft für den Nutzer erkennbar wird.[9]

3 Das UWG

3.1 Grundlegendes zur UWG Reform

Am 08.07.2004 ist das neue UWG in Kraft getreten. Grund für die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb war eine notwendige Modernisierung. Die Neuerungen stellen die erste grundlegende Reform des Lauterkeitsrechtes seit dem Jahre 1909 dar.[10] Die Neuerungen orientieren sich vor allem an den Vorgaben des Europarechts, wie den mittlerweile zahlreichen Richtlinien, die ihren Einzug in das UWG gefunden haben.[11]

An dieser Stelle werden nur die Änderungen erwähnt, die für die wettbewerbsrechtliche Betrachtung von Internetlinks von Bedeutung sind.

Grundsätzlich schützt das UWG vor unlauterem Wettbewerb. Dies ist in Art. 1 UWG neu ausdrücklich erwähnt. Zusätzlich ist dort die sogenannte Schutzzwecktrias ( Schutz der Mitbewerber, Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer) niedergelegt. Die Generalklausel § 1 UWG a.F., unter der ein Großteil der Wettbewerbsverstöße erfasst wurde, entspricht in etwas abgewandelter Form der neuen Generalklausel in § 3 UWG n.F..[12]

Es wird nunmehr nicht mehr auf die „guten Sitten“, sondern auf „unlautere Wettbewerbshandlungen abgestellt.[13] Im neuen § 4 ist ein Beispielkatalog unlauterer Wettbewerbshandlungen enthalten. Bei der Wahl der Beispiele orientierte man sich im Wesentlichen an der Rechtsprechung des BGH zu § 1 UWG a.F.. Der Beispielkatalog spielt bei der rechtlichen Beurteilung der Hyperlinks eine tragende Rolle. Andere Änderungen werden an dieser Stelle nicht ausdrücklich erwähnt, da sie für diese Arbeit keine größere Bedeutung haben.

3.2. Anwendungsbereich

Die Grundvoraussetzung für die Anwendung des UWG ist das Bestehen einer Wettbewerbshandlung. Das Lauterkeitsrecht bezieht sich nur auf das unternehmerische Verhalten am Markt. Somit grenzt das zwingende Bestehen einer Wettbewerbshandlung das UWG vom allgemeineren Deliktsrecht des BGB ab (§ 823 ff ).[14] Ein Unternehmen wird dann angenommen, wenn eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung vorliegt, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu beziehen.[15] Geschützt vom UWG sind sowohl Mitbewerber, als auch Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer.

[...]


[1] www.destatis.de/basis/d/evs/budtab2.php, 15.10.2004

[2] Vgl. Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verweisungen durch Links im Internet, 2000, S. 27

[3] Vgl. Ruff, Domain Law, 2002, S. 11

[4] Vgl. Federrath/Pfitzmann in Moritz/Dreier, Rechtshandbuch zum E-Commerce, 2002, Teil A, S. 10, Rn. 43

[5] Vgl. Börsch, Hoeren/Holznagel: Sind Hyperlinks rechtmäßig?, 2002, S.48

[6] Vgl. Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs- und Haftungsrecht, WRP 2000, S. 599 (600)

[7] Vgl. Moritz/Hermann in Moritz/Dreier, Rechtshandbuch zum E-Commerce, 2002, Teil D, Rn. 469

[8] Vgl. Krusemark, in Dorn/Krämer (Hrsg.): E-Commerce, 2003, S. 330, Rn. 438

[9] Vgl. Frank, in Harte/Henning, UWG, 2004, S. 420, Rn. 22

[10] Vgl. Henning-Bodewig, Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, GRUR 2004, S. 713

[11] Vgl. Köhler, in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 2004, S. 40, Rn. 2.13

[12] Vgl. Keller, in Harte/Henning, UWG, 2004, S. 34, Rn. 23

[13] BT-Ds, 15/1487

[14] Vgl. Köhler, in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 2004, S. 129, Rn. 3

[15] BGH, GRUR 1995, 697 (699)

Excerpt out of 25 pages

Details

Title
The Emergence of the GATT - What do realists and neoliberal institutionalists say?
College
University of Heidelberg  (Institute for Politcal Science)
Course
International Cooperation and Organisations
Grade
2,0 (B)
Author
Year
2004
Pages
25
Catalog Number
V34008
ISBN (eBook)
9783638343398
ISBN (Book)
9783638652537
File size
539 KB
Language
English
Keywords
Emergence, GATT, What, International, Cooperation, Organisations
Quote paper
Theresia Schnell (Author), 2004, The Emergence of the GATT - What do realists and neoliberal institutionalists say?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34008

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