Die Alterssicherung Selbstständiger in Deutschland

Reformbedarf bei der Alterssicherung Selbständiger


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

38 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Problemstellung „Reformbedarf bei der Alterssicherung Selbständiger“

3. Status Quo
3.1 Das System der Alterssicherung Selbständiger
3.1.1 Versicherter Personenkreis
3.1.2 Finanzierung der Leistungen
3.1.3 Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
3.1.4 Besonderheiten im System
3.1.4.1 Handwerker
3.1.4.2 Hausgewerbetreibende
3.1.4.3 Künstler und Publizisten
3.1.4.4 Landwirte
3.1.4.5 Selbständige mit nur einem Auftraggeber oder in der Existenzgründungsphase
3.1.4.6 Freie Berufe
3.2 Quantifizierung
3.3 Probleme der Erfassung
3.4 Veränderung der Erwerbsstrukturen
3.4.1 Zunahme der Selbständigen
3.4.2 Neue Selbständigkeit
3.4.3 Soziodemographische Merkmale Solo-Selbständiger
3.5 Zusammenfassung

4. Möglichkeiten der Ausgestaltung einer umfassenden Alterssicherung Selbständiger
4.1 Allgemeine Optionen der Ausgestaltung
4.2 Ausgestaltung des bestehenden Systems der GRV
4.3 Konkretisierung im Hinblick auf die Alterssicherung Selbständiger

5. Resümee

Literaturverzeichnis

Quellen im Internet

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Formen der obligatorischen Alterssicherung für die Gruppe der Selbständigen, Stand Januar 2003

Tabelle 2: Die Finanzierung der obligatorischen Alterssicherung in der GRV für die Gruppe der selbständig Beschäftigten, Stand Januar 2003

Tabelle 3: Pflicht- und Nichtpflichtversicherte Selbständige 1997

Tabelle 4: Zahl der Erwerbstätigen in Deutschland nach Stellung im Beruf, April 1991 und April 1998

Tabelle 5: Profil von Selbständigen nach Betriebsgröße in der Gesamtwirtschaft

Tabelle 6: Struktur und Entwicklung der Selbständigen nach Wirtschaftsbereichen 1995 - 1998 (Deutschland)

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Selbständigenquote, Stand 2002

Abbildung 2: Entwicklung der Anzahl der Selbständigen 1991 – 2000, in Tsd.

Abbildung 3: Entwicklung der Anzahl der abhängig Beschäftigten (Deutschland) 1991 - 2000, in Tsd.

Abbildung 4: Entwicklung der Selbständigen gegenüber Vorjahr im Ost/West-Vergleich, in v. Hd.

1. Einleitung

Im Zuge des Strukturwandels ist in den letzten Jahren vermehrt ein Aufkommen von selbständiger Erwerbtätigkeit zu beobachten. Der sprunghafte Anstieg von Selbständigen wurde hauptsächlich durch Alleinselbständige ohne Beschäftigte verursacht, so daß heute über die Hälfte der Selbständigen den sog. Solo-Selbständigen zuzurechnen ist. Die gegenwärtige Ausgestaltung des Rentensystems in Deutschland hat bis auf das Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit noch nicht auf diese Veränderung reagiert. Damit wurde zunächst nur auf das Problem der Substitution von abhängigen Beschäftigten zu „freien“ selbständigen Auftragnehmern reagiert, mit der Arbeitgeber sich von einem Teil der Arbeitskosten befreien wollten. Die so entstandenen Selbständigen mit einem Auftraggeber wurden durch dieses Gesetz in das System der gesetzlichen Rentenversicherung eingegliedert.

Ein Großteil der Selbständigen ist jedoch nicht im obligatorischen Rentensystem enthalten, obwohl ihre Einkommenslage einen den abhängig Beschäftigten vergleichbaren sozialen Schutzbedarf vermuten läßt. Sie müssen sich privat gegen das Risiko des altersbedingten Einkommensausfalls absichern, sind aber aufgrund z. T. eher unterdurchschnittlicher Einkommen oft nicht dazu in der Lage. Diesen Personen droht vermehrt das Risiko der Altersarmut, und damit dem System der Sozialversicherung nicht zu unterschätzende Kosten, um dieser Armut abzuhelfen. Im Rahmen dieser Arbeit sollen die gegenwärtigen Regelungen, die für einen Teil der Selbständigen in Bezug zum Rentensystem existieren, benannt werden, um dann die Ursachen und die Entwicklung des sich verzeichnenden Strukturwandels zu beleuchten. Darüber hinaus soll der allgemeine Aufbau des Rentensystems geschildert und die Möglichkeiten einer Ausgestaltung eines Alterssicherungssystems Selbständiger beschrieben werden.

2. Problemstellung

„Reformbedarf bei der Alterssicherung Selbständiger“

Eine zunehmende Zahl Selbständiger ist aufgrund veränderter Erwerbsstrukturen als Alleinselbständige tätig und auf den Verkauf ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen. Für einen Großteil dieser Gruppe besteht nach derzeit geltendem Recht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei erzielen diese Solo-Selbständigen oftmals nur Einkommen, die sie nicht in die Lage versetzen, privat für das Alter vorzusorgen. Ihnen droht wegen mangelnder Vorsorgefähigkeit eine materielle Armut im Alter, wenn keine Maßnahmen getroffen werden, die diesen Umstand ändern. Dies würde gleichzeitig zu erheblichen Kosten für das Sozialversicherungssystem führen. Es gilt also, den gegenwärtigen Zustand zu erfassen, um geeignete Lösungen zu finden, die diesen Umstand ändern können.

3. Status quo

Gegenwärtig besteht, im Gegensatz zu den abhängig Beschäftigten, nur für einen Teil der Selbständigen eine Versicherungspflicht. Dabei existieren sehr unterschiedliche Regelungen für einzelne Gruppen. Auf die unterschiedliche Behandlung in bezug auf zu entrichtende Beiträge, das für die jeweilige Gruppe zuständige Regelsystem, die Finanzierung, Art und Umfang der Versicherung sowie Möglichkeiten der Befreiung von der Versicherungspflicht soll im Folgenden kurz eingegangen werden. Eine übersichtliche Darstellung der Alterssicherungsformen bietet die Tabelle 1.

3.1 Das System der Alterssicherung Selbständiger

3.1.1 Versicherter Personenkreis

Gemäß § 2 des sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sind selbständig tätige Lehrer[1], Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer, Küstenfischer, Handwerker (sofern sie in der Handwerksrolle eingetragen sind), Selbständige mit einem Auftraggeber und ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, und Bezieher eines Existenzgründungszuschusses in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versicherungspflichtig.[2] Diesen Gruppen wird eine ähnliche Schutzbedürftigkeit durch den Gesetzgeber unterstellt, wie abhängig Beschäftigten. Sie sollen zum Zwecke der Lebensstandardsicherung im Alter einer Versicherungspflicht unterliegen.

Bei der Abgrenzung dieser kraft Gesetz versicherungspflichtigen Selbständigen kann es zu Problemen kommen, so daß nicht eindeutig klar ist, welche sozialrechtlichen Bestimmungen für die genannten Gruppen im Einzelfall gelten.[3]

Diesen Gruppen ist gemein, daß fast alle pflichtversicherten Selbständigen (mit Ausnahme der Künstler und Publizisten sowie der Hausgewerbetreibenden) im Unterschied zu den pflichtversicherten abhängig Beschäftigten ihre Beiträge zur Rentenversicherung im vollen Umfang selbst zu tragen haben.

Ein weiteres Merkmal der pflichtversicherten Selbständigen ist, daß sie ihre Beiträge selbst abführen müssen. Abhängig Beschäftigten wird der Beitrag direkt vom Lohn abgezogen und über den Arbeitgeber den Rentenversicherungsträgern zugeführt.

3.1.2 Finanzierung der Leistungen

Die Finanzierung der Leistungen erfolgt im Rahmen der GRV durch das Umlageverfahren. Zur Aufbringung der Mittel dienen die Beiträge der Mitglieder (gut drei Viertel der Einnahmen) sowie Steuermittel in Form von Bundeszuschüssen, im System der Künstlersozialversicherung zusätzlich die sog. Künstlersozialabgabe.[4]

Wegen der schwierigen Einkommenserfassung bei selbständig Erwerbstätigen wird zur Berechnung des zu zahlenden Beitrags als Beitragsbemessungsgrundlage grundsätzlich das Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (2004 = 28.980 EUR West; 24.360 EUR Ost[5] ) herangezogen, auf deren Grundlage dann der Regelbeitrag zu entrichten ist.[6] Liegt das tatsächliche Einkommen nachweislich darüber oder darunter, besteht auch die Möglichkeit der Zahlung von „einkommensgerechten“ Beiträgen. Dazu wird das tatsächliche Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen, und darauf der Beitragssatz von derzeit 19,5 v. Hd. erhoben.[7] Das Minimum der Beitragsbemessungsgrundlage beträgt zur Zeit 400 EUR, d. h., der Mindestbeitrag, den Selbständige an die Rentenversicherung zahlen müssen, liegt bei 78 EUR pro Monat.

Eine Übersicht über die Finanzierung ist in Tabelle 2 dargestellt.

3.1.3 Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungs-pflicht

Alle der oben genannten Gruppen, die innerhalb der Sozialversicherung pflichtversichert sind, sind grundsätzlich versicherungsfrei, wenn sie für ihre Tätigkeit maximal 15 Stunden in der Woche an Arbeitszeit aufbringen, und das daraus erzielte Entgelt regelmäßig 400 EUR im Monat nicht übersteigt, sie ihre selbständige Tätigkeit also nur „geringfügig“ ausüben.[8] Daneben ist von der Versicherungspflicht befreit, wer bereits eine Altersrente bezieht oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, ohne zuvor versichert gewesen zu sein.[9]

Hinsichtlich der Leistungen soll eine Einkommensverstetigung im Alter erfolgen, die sich auf die geleisteten Beiträge während der Erwerbsphase bezieht. Nur bei den Landwirten ist eine solche Zielsetzung nicht vorhanden. Die Berechnung der Rente geschieht dabei im Rahmen der auch für abhängig Beschäftigte geltenden Rentenformel und soll hier nicht weiter ausgeführt werden.

3.1.4 Besonderheiten im System

Im Folgenden werden die näheren Bestimmungen in, sowie Unterschiede zwischen den einzelnen Gruppen beschrieben.

3.1.4.1 Handwerker

Selbständige Handwerker sind im System der GRV pflichtversichert, sofern sie in der Handwerksrolle eingetragen sind.[10] Für Handwerker gilt die Ausnahme, daß sie sich nach einer Pflichtversicherungsdauer von 18 Jahren von der Versicherungspflicht befreien lassen können.[11] Dies gilt jedoch nicht für Bezirksschornsteinfegermeister.[12] Sie sind (in der Dauer) unbegrenzt versicherungspflichtig[13] und müssen ebenso wie die meisten pflichtversicherten Selbständigen einen Regelbeitrag[14] in der GRV zahlen. Neben der Pflichtversicherung im gesetzlichen Alterssicherungssystem gibt es für die Bezirksschornsteinfegermeister eine obligatorische Zusatz-versicherung in der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornstein-fegermeister.

3.1.4.2 Hausgewerbetreibende

Bei Hausgewerbetreibenden besteht meist eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu einem Auftraggeber, sie sind jedoch im Unterschied zu abhängig Beschäftigten frei in der Bestimmung ihrer Arbeitszeit und in der Arbeitsgestaltung. Aufgrund der bestehenden Abhängigkeit wird bei ihnen - wie bei den abhängig Beschäftigten auch - die Hälfte des Rentenversicherungs-Beitrags durch den Auftraggeber gezahlt.

3.1.4.3 Künstler und Publizisten

Selbständige Künstler und Publizisten sind in der GRV pflichtversichert[15], soweit sie nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (Ausnahme: geringfügig Beschäftigte und Auszubildende[16] ). Bei Künstlern und Publizisten werden die Verwerter[17] mit 30 v. Hd. des Beitrags herangezogen (sog. Künstlersozialabgabe). Ein Fünftel der Beiträge zur Altersvorsorge von Künstlern und Publizisten wird durch Bundeszuschuß finanziert.

Somit müssen die beiden letztgenannten Gruppen wie abhängig Beschäftigte nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen.

3.1.4.4 Landwirte

Für Landwirte existiert ein Sondersystem innerhalb der Sozialversicherung, das nicht dem üblichen Leitziel der Alterssicherung dient. Es soll für Landwirte lediglich eine Einkommensergänzung im Alter gewährleisten, da davon ausgegangen wird, daß Landwirte im Alter weiterhin Einkünfte durch den sog. „Altenteil“ beziehen und daneben private Vorsorge betrieben haben.[18] Neben den Landwirten selbst sind auch ihre Ehepartner versicherungspflichtig, ganz gleich, ob sie im Betrieb mitarbeiten oder nicht. Zur Begründung der Versicherungspflicht genügt allein die Ehe.[19] Landwirte zahlen nicht wie abhängig Beschäftigte oder selbständige Pflichtversicherte einen Prozentsatz gemäß ihrer Bemessungsgrundlage, sondern einen Festbetrag an die landwirtschaftlichen Alterskassen. Neben diesen Beiträgen finanziert sich das System der landwirtschaftlichen Alterssicherung zu einem großen Teil aus Bundeszuschüssen.

Bei Landwirten ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich, sofern sie die 15-jährige Wartezeit auf eine Altersrente ab dem Zeitpunkt zu dem sie versicherungspflichtig werden, nicht mehr erfüllen können[20], wenn sie gerade Erziehungs- Pflege- Wehr- oder Zivildienst leisten[21] oder - neben dem landwirtschaftlichen - Einkommen beziehen, die ein Siebtel der Bezugsgröße übersteigen. Sind Landwirte noch keine 18 Jahre alt oder schon älter als 65 Jahre, so sind sie von der Versicherungspflicht befreit.[22] Gleiches gilt für diejenigen, die eine fünfjährige Wartezeit auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr erfüllen können, wenn sie versicherungspflichtig werden[23] oder ihr Land weiter bewirtschaften, nachdem sie es verkauft oder verpachtet haben.[24]

3.1.4.5 Selbständige mit nur einem Auftraggeber

Selbständige mit nur einem Auftraggeber, die nach dem 58. Lebensjahr keine weiteren Personen beschäftigen oder sich in der Existenzgründungsphase befinden, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen (Existenzgründer nur für die Dauer von bis zu drei Jahren).[25]

3.1.4.6 Freie Berufe

Für die Teilgruppe der freien Berufe existiert ein Sondersystem außerhalb dem der GRV: Die berufsständischen Versorgungswerke. Sie sind nach Regionen aufgeteilt und dienen der Pflichtversorgung von Angehörigen der kammerfähigen freien Berufe. Zu ihnen gehören Apotheker, Architekten, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer und Zahnärzte. Neben ihnen werden in den berufsständischen Versorgungswerken auch die angestellten Kammerangehörigen, die sich von der GRV befreien lassen können, erfaßt.[26]

Die berufsständischen Versorgungswerke wenden zur Finanzierung der Leistungen einen Mix aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren an. Die Beiträge der Mitglieder dienen gleichzeitig zur Kapitalbildung und zur Deckung der Ausgaben.[27] Diesem System stehen keine Bundeszuschüsse zur Verfügung.

Für die Freiberufler ist eine Befreiung von der Pflichtversicherung nur bei einigen berufsständischen Versorgungswerken im Sinne von geringfügigen Einkommen oder kurzfristiger Beschäftigung auf Antrag möglich, oder wenn bereits in einem anderen Versorgungswerk Ansprüche erworben wurden. Die Pflichtmitgliedschaft wird an das Nichtüberschreiten einer bestimmten Altersgrenze (meist 45 Jahre) geknüpft. Insofern werden Freiberufler, die erst nach Erreichen dieser Altersgrenze die Kammermitgliedschaft erlangen, von der berufsständischen Versorgung ausgeschlossen.

Für Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke kann eine der Rentenformel ähnliche Regel für die Berechnung der Renten nicht aufgestellt werden.

[...]


[1] Aus Gründen der Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet.

[2] Vgl. § 2 SGB VI; die näheren Bestimmungen zu diesen Gruppen werden in den §§ 129, 131 und 134 SBG VI geregelt, so z.B. das jeweils zuständige Regelsystem.

[3] Dazu ausführlich Fachinger/Oelschläger/Schmähl (2004), S. 26 ff.

[4] Bei der Künstlersozialabgabe wird ein pauschaler Beitrag der Verwerter (vgl. Fußnote

16), die nicht nur gelegentlich Produkte der Künstler und Publizisten verwerten, für alle beschäftigten Auftragnehmer auf die gesamte Honorarsumme eines Jahres gezahlt. Der Beitragssatz beträgt für 2004 4,3 v. Hd. Vgl. §§ 15, 23 und 34 KSVG.

[5] Quelle: Rentenlexikon der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,

http://www.bfa.de am 19.08.2004.

[6] Der Regelbeitrag für Selbständige beträgt 2004 monatlich 470,93 EUR (alte

Bundesländer) und 395,85 EUR (neue Bundesländer). Er wird ermittelt, indem die jeweilige Bezugsgröße mit dem Beitragssatz vervielfältigt wird. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittseinkommen aller GRV-Versicherten vom vorvergangenen Kalenderjahr (Quelle: Rentenlexikon der BfA, http://www.bfa.de am 19.08.2004).

Vgl. § 18 Abs. 1 SGB IV, § 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI.

[7] Vgl. § 165 SGB VI.

[8] § 8 SGB IV.

[9] § 5 Abs. 4 SGB VI.

[10] Vgl. hierzu § 2 Nr. 8 SGB VI.

[11] § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI.

[12] Siehe Fußnote 11.

[13] gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI.

[14] Siehe Fußnote 6.

[15] § 2 Nr. 5 SGB VI; Näheres regelt das Gesetz über die Sozialversicherung der Selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) zuletzt geändert durch Artikel 191 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304).

[16] § 1 Nr. 2 KSVG.

[17] Verwerter sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG näher bestimmt.

[18] siehe Fachinger/Oelschläger (2000).

[19] § 1 Abs. 3 ALG.

[20] § 3 Abs. 3 ALG.

[21] § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ALG.

[22] § 2 Nr. 1a) ALG.

[23] § 2 Nr. 1b) ALG.

[24] § 2 Nr. 2 ALG.

[25] § 6 Abs. 1a) SGB VI.

[26] § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

[27] Für genauere Erläuterungen siehe Fachinger/Oelschläger/Schmähl (2004), S. 59f.

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Die Alterssicherung Selbstständiger in Deutschland
Untertitel
Reformbedarf bei der Alterssicherung Selbständiger
Hochschule
Universität Bremen  (Zentrum für Sozialpolitik)
Veranstaltung
Systeme sozialer Sicherung
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
38
Katalognummer
V33988
ISBN (eBook)
9783638343237
ISBN (Buch)
9783638652506
Dateigröße
530 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Projektbericht: Die Alterssicherung Selbständiger in Deutschland "Reformbedarf bei der Alterssicherung Selbständiger"
Schlagworte
Alterssicherung, Selbstständiger, Selbständigkeit, Solo-Selbständige, Einzel-Selbständige, Rente, Soziale Sicherungssysteme, Sozialversicherung, Sozialversicherungssystem, Rentenversicherung, Rentenversicherungssystem, VWL, Systeme Sozialer Sicherung, Absicherung im Alter, Rentenformel
Arbeit zitieren
Martin Keßler (Autor:in), 2004, Die Alterssicherung Selbstständiger in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33988

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