Richterliche Unabhängigkeit und ihre Grenzen


Studienarbeit, 2005

74 Seiten, Note: 17 Punkte


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Historische Entwicklung
I. Mittelalter
II. Das Reichskammergericht
III. Die Entwicklung in Preußen im 18. Jahrhundert
IV. Verfassungen in den deutschen Staaten zwischen 1818 und 1871
VI. Das Kaiserreich und Gerichtsverfassung
VII. Weimarer Republik
VIII. Nationalsozialismus
IX. Die Lage in der DDR
X. Entwicklungen zum Grundgesetz

C. Richterliche Unabhängigkeit in Deutschland
I. Der Begriff der Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 GG
1. Formelle Definition
2. Materielle Definition
3. Gewonnene Definition
II. „Richter“ im Sinne des Art. 97 GG
1. Allgemeines
2. Ausgewählte Beispiele
3. Zusammenfassung
III. Begründung und Typus der richterlichen Unabhängigkeit
1. Richterliche Unabhängigkeit als Grundrecht?
2. Richterliche Unabhängigkeit als staatsorganisatorische Konkretisierung?
IV. Inhalt und Grenzen der Unabhängigkeit
1. Institutionelle Unabhängigkeit
a. Grundsatz: institutionelle Unabhängigkeit
aa. Rechtsprechung nur durch Richter
bb. Inkompatibilität mit Ämtern anderer Staatsgewalten
b. Durchbrechung und Grenzen
c. Zusammenfassung
2. Sachliche Unabhängigkeit
a. Kernbereich
b. Äußerer Ordnungsbereich
c. Sachliche Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive
aa. Einwirkungen auf den Kernbereich
bb. Einfluss auf äußere Rahmenbedingungen
cc. Einzelfragen
d. Sachliche Unabhängigkeit gegenüber der Legislative und Gesetzesbindung
aa. Gesetzesbindung
bb. Dennoch: Unabhängigkeit im Einzelfall
e. Sachliche Unabhängigkeit gegenüber der Rechtsprechung?
f. Sachliche Unabhängigkeit gegenüber Privaten?
g. Zusammenfassung
3. Persönliche Unabhängigkeit
a. Grundsatz: Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit
b. Grenzen der persönlichen Unabhängigkeit
4. Innere Unabhängigkeit - Unvoreingenommenheit
5. Verpflichtung zur Unabhängigkeit?
V. Weitere Grenzen der Unabhängigkeit
1. Sanktionen gegen den Richter
a. Strafrechtliche Verfolgbarkeit
b. Dienstaufsicht und Disziplinarmaßnahmen
aa. Maßnahmen
bb. Förmliche Disziplinarverfahren
cc. Zuständigkeit
c. Die zivilrechtliche Amtshaftung
d. Die Richteranklage vor dem Bundesverfassungsgericht
2. „Außer-rechtliche“ Grenzen der Unabhängigkeit
a. Beförderungen und Beurteilungszwang
aa. Beförderungen
bb. Dienstliche Beurteilungen
cc. Zusammenfassung
b. Aktuelle Entwicklungen
aa. Benchmarking
bb. Controlling
cc. Überlastung und „Ärmlichkeitsprinzip“
c. Selbstverwaltung als Ausweg?
VI. Rechtsschutz gegen unzulässige Eingriffe in die Unabhängigkeit
1. Der Rechtsweg des Richters
a. Dienstgerichte
b. Der Verwaltungsrechtsweg
c. Verfassungsbeschwerde durch den Richter
2. Der Rechtsweg der Verfahrensbeteiligten
a. Ablehnung des Richters
b. Verfassungsbeschwerde durch den Verfahrensbeteiligten

D. Richterliche Unabhängigkeit in EU und Europarat
I. Die Richter am EuGH
II. Die Richter am EGMR

E. Fazit

Literaturverzeichnis

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A. Einleitung

Mit dem Ausruf „Wehe dem armen Opfer, wenn derselbe Mund, der das Gesetz gab, auch das Urteil spricht“[1], brachte schon Friedrich Schiller in seinem Drama „Maria Stuart“ die Forderung nach unabhängigen Gerichten deutlich zum Ausdruck.

Ihm liegt die Idee der richterliche Unabhängigkeit als Ausfluss der Gewaltenteilung[2] zu Grunde. Daneben ist sie aber auch Ursprung eines gerechten Rechtsstaates[3], indem Rechtsfälle nicht von einem Beamten oder Minister, sondern von einem unbeteiligten Dritten[4], dem Richter, entschieden werden.

In Zeiten der sparsamen öffentlichen Haushaltspolitik scheint dieser Ausspruch allmählich zu verklingen. So denken Finanz- und Justizpolitiker aller Parteien immer intensiver über Reformen des als teuer und behäbig empfunden Justizapparates nach[5]. Nach jahrzehntelanger Spar- und Kürzungspolitik im personellen und materiellen Bereich[6] stehen gegenwärtig ebenso vielversprechend wie beängstigend klingende Projekte zur Debatte. Da ist die Rede von der „Zusammenlegung einzelner Gerichtszweige“[7] oder von „Ökonomisierung der Justiz“[8], sogar über „Kostenkontrolle“ und „Benchmarking“ innerhalb der Gerichtsbarkeiten[9] wird offen nachgedacht[10].

Doch können und dürfen betriebswirtschaftliche Begriffe überhaupt auf das Justizwesen eines Rechtsstaates angewandt werden? Oder müssen sich Staat und Gesellschaft nicht sogar einen umfangreichen und effizienten (im Sinne eines effizienten Rechtsschutzes) Justizapparat leisten?

Die Kritiker dieser Reformbemühungen befürchten jedenfalls einen „Sturz der dritten Gewalt“[11]. Andere sehen bereits jetzt in den als desolat empfunden Arbeitsbedingungen[12] der Gerichte und Staatsanwaltschaften den Anfang vom Ende der richterlichen Unabhängigkeit[13].

Wieder andere gehen noch weiter und halten bereits Vorschriften über Arbeitszeiten[14] der Richter oder eine als beleidigend empfundene „Urteilsschelte“[15] als unzulässige und verfassungswidrige Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit.

Solche Entwicklungen werden anderenorts wiederum als überzogene Auswüchse empfunden[16], die verfassungsrechtlich keinesfalls geboten seien.

Die vorliegende Arbeit soll sich u.a. diesen Fragen nähern und auf Ursprung, Inhalt und Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit im Staats- und Verfassungsgefüge unseres Grundgesetzes eingehen. Dabei wird zunächst in groben Zügen die historische Entwicklung zu einer unabhängigen Gerichtsbarkeit darzustellen sein (B.). Daraufhin sollen Inhalt und Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit im deutschen Verfassungsrecht betrachtet werden (C.) und sogleich auf aktuelle Rechtsentwicklungen eingegangen werden. Zum Schluss sei noch ein Blick auf die Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft zu werfen (D.), um damit die eine oder andere zuvor gewonnene Wertung noch einmal überprüfen oder hinterfragen zu können (E.).

B. Historische Entwicklung

Doch zunächst soll ein kurzer Überblick über die Gestalt der richterlichen Unabhängigkeit in historischer Entwicklung seit dem frühen Mittelalter ermöglicht werden.

I. Mittelalter

Im Mittelalter findet sich zwar noch nicht die Forderung nach „richterlicher Unabhängigkeit“, jedoch muss berücksichtigt werden, dass sich bereits lange vor der liberalen Idee der Aufklärung von einer unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Justiz, Elemente unabhängiger Rechtsfindung feststellen lassen.

So erfragte bereits im frühen germanischen Recht der Stammesherr das Recht von der umstehenden Versammlung, an der alle waffenfähigen Männer zur Mitwirkung verpflichtet waren[17]. Dieser „Umstand“[18] suchte autonom eine Lösung für den vorliegenden Rechtsfall, in dem stets ein Ausgleich zwischen den Parteien gefunden werden musste. Dem Gerichtsherrn selbst kam nur die Verkündung und sodann die Vollstreckung des von der Versammlung gefundenen „Urteils“ zu.

Diese Trennung zwischen dem Richter einerseits und den Urteilern andererseits[19] kennzeichnete das System früh-mittelalterlicher Gerichtsbarkeit und bestand sogar noch fort, als im Mittelalter neben und später anstelle der Volksgerichtsbarkeit ein staatliches Rechtsprechungssystem gebildet wurde[20].

Mit der Entwicklung einer staatlichen Gerichtsbarkeit, deren Träger der König war, verlor sich dieses „Trennungsprinzip“ nach und nach. So wurden die Laienrichter mit dem Übergang zur Neuzeit durch rechtsgelehrte Richter ersetzt[21], die auch als persönliche Berater ihres Fürsten fungierten. Aus ihnen wurden im 16. und 17. Jahrhundert beamtete Räte und Kollegien, die in vollständiger Abhängigkeit zu ihren Landesherren standen[22]. Der Landesherr schließlich vereinigte in dieser Zeit, dem Absolutismus, sämtliche Staatsgewalt auf sich und übte damit auch die höchste richterliche Gewalt aus[23]. Seinen Zeichen und Weisungen waren seine untergebenen Richter vollständig unterworfen. Der Regent konnte als Inhaber dieser Justizhoheit jederzeit in Ungnade gefallene Richter aus ihrem Amt entfernen und anhängige Rechtssachen an sich ziehen[24].

II. Das Reichskammergericht

Eine besondere Rolle spielte das 1495 im Zuge der Reform des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation gegründete Reichskammergericht[25], das als eines der beiden höchsten Reichsgerichte[26] von den Gerichten der Landesherren und der Reichsstädte sowie anderen kaiserliche Gerichten angerufen werden konnte.

Den Mitgliedern des Reichskammergerichts kam seit seiner Gründung eine weitgehende Unabhängigkeit zu[27], die auf einer Machtbalance zwischen Kaiser und den Reichsständen beruhte.

Mit der Reichskammergerichtsordnung von 1555 wurden diesen Richtern auch Elemente persönlicher Unabhängigkeit gewährt. Die viel zitierte Norm, wonach „das Gericht seinen gestrackten Lauf haben“[28] solle, entstammt dieser Gerichtsordnung.

Gleichwohl kann das Reichskammergericht freilich nicht als von Kaiser und Staat unabhängiges Gericht im Sinne eines gewaltenteilenden Verfassungsstaates begriffen werden.

Dem Kaiser stand nach wie vor das Recht zu, in laufende Verfahren einzugreifen, einzelne Entscheidungen an sich zu ziehen oder gar bereits rechtskräftige Entscheidungen wieder aufzuheben[29]. Auch unterlag das Reichskammergericht dem sog. Visitationsrecht des Kaisers und der Reichsstände[30], mit dem die Arbeit des Gerichts überwacht und kontrolliert werden sollte. An dieser Machtposition änderte sich zunächst nichts.

Bei alledem darf aber nicht vergessen werden, dass den einzelnen Mitgliedern des Reichskammergerichts sogar bei der Berufung neuer Mitglieder ein hohes Maß an Mitspracherecht zukam. Die vom Kaiser zu wählenden Richter und die von den Reichsständen bestellten Beisitzer[31] mussten ihre fachliche Befähigung gegenüber den bisherigen Mitgliedern erst noch unter Beweis stellen[32].

Insoweit lässt sich also für das Reichskammergericht sagen, dass ihm bereits im 16.Jahrhundert eine weitgehende Unabhängigkeit zukam, die selbstverständlich noch nicht rechtsstaatliche Qualität hatte.

III. Die Entwicklung in Preußen im 18. Jahrhundert

Nach dem sich im 18. Jahrhundert entwickelnden neuen Verfassungsbildes, das, ausgehend von den Lehren Montesquieus[33] und Hobbes[34], durch die Aufklärung und die Idee vom naturrechtlichen Staatsgründungsvertrages geprägt wurde, war der Regent zur Förderung des Gemeinwohls und insbesondere zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung berufen[35]. Eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtsprechung hatte er sich zu enthalten[36].

Unter dem preußischen König Friedrich II.[37] wurden diese Grundsätze erstmals praktisch umgesetzt. Der von ihm zum ersten preußischen Justizminister berufene Samuel von Cocceji[38] setzte zunächst in der Prozessordnung für Pommern vom 06.07.1747[39], später auch im Codex Fridericianus Marchicus vom 03.04.1748 eine weitgehende Enthaltung des Königs auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit und somit Ansätze zu einer sachlichen Unabhängigkeit der Justiz durch[40]. Friedrich II. selbst erklärte in seinem politischen Testament[41] die Aufforderung, ein Regent solle niemals „in den Lauf des gerichtlichen Verfahrens eingreifen, denn im Gericht sollen die Gesetze sprechen und der Herrscher schweigen“[42].

Gleichwohl kam es auch im Preußen Friedrich des Großen zu erheblichen Eingriffen in die Gerichtsbarkeit durch den Regenten. Zunächst sei erwähnt, dass es im Zuge der Reformen Coccejis zu zahlreichen Entlassungen von Richtern gekommen war[43].

Weiterhin sei auch der berühmt gewordene Fall um den preußischen Müller Arnold[44] erwähnt, der als Erbe eines Landgutes den üblichen Erbzins nicht zahlen wollte und von seinen Gläubigern hierauf erfolgreich beklagt wurde. Als es zur Zwangsversteigerung des Landgutes zu Gunsten der Erbzinsgläubiger kommen sollte, gelang es dem Müller Arnold in einer Bittschrift den preußischen König vom vermeintlichen Unrecht des gegen ihn gesprochenen Urteils zu überzeugen. Friedrich II. ließ daraufhin die „ungerechten Richter“ absetzen und verhaften, änderte das längst rechtskräftige Urteil zu Gunsten des Müllers ab und verurteilte sogleich die inhaftierten Kammergerichtsräte zur Zahlung von Schadensersatz[45].

Nichts desto trotz ist festzustellen, dass sich Friedrich II. tatsächlich sehr um eine (teilweise) Unabhängigkeit seiner Gerichte bemühte. Mit zahlreichen Erlassen verpflichtete er die Gerichte zur unparteiischen Rechtsfindung, die er einer herrschaftlichen Kontrolle, zumindest in Zivilsachen, weitgehend entzog[46].

Sein Nachfolger Friedrich Wilhelm II.[47] verstärkte dieses Bestreben, indem er die verbeamteten Richter gegen willkürliche Entlassungen sichern wollte. Jedoch lehnte er 1792 das Allgemeine Gesetzbuch für die preußischen Staaten ab, in dem die Unentziehbarkeit des Richteramtes, sowie das Verbot herrschaftlicher Machtsprüche normiert waren[48].

Im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) von 1794 wurde dem Regenten dagegen erneut das Recht zur Billigung und damit auch zur Abänderung gerichtlicher Urteile zugestanden. Die ebenfalls im ALR normierte persönliche richterliche Unabhängigkeit, die eine Amtsenthebung ausschließlich durch Richterspruch zuließ, wurde dagegen sehr eng ausgelegt und nur auf bestimmte Gerichtszweige beschränkt[49]. Von einer vollständigen Unabhängigkeit der preußischen Gerichte kann daher noch nicht gesprochen werden[50].

IV. Verfassungen in den deutschen Staaten zwischen 1818 und 1871

Nach den Napoleonischen Kriegen gaben sich zu Beginn des 19. Jahrhunderts die ersten süddeutschen Staaten Verfassungen, in denen erstmals Elemente der Gewaltenteilung und insbesondere der richterlichen Unabhängigkeit anerkannt wurden[51].

So enthielt § 3 Abschnitt VIII der bayerischen Verfassung vom 26.5.1818 den Grundsatz der Unabsetzbarkeit des Richters durch die Exekutive. Die Gerichte waren demnach „innerhalb der Grenzen ihrer amtlichen Befugnis“ unabhängig und konnten nur durch Richterspruch aus ihrem Amt gedrängt werden[52]. Neben den Verfassungen Badens vom 22.8.1818 und Württembergs vom 25.9.1819 mit ähnlichen Garantien folgten auch andere süd- und mitteldeutsche Staaten diesem Vorbild[53].

Preußen dagegen enthielt sich noch solcher Regelungen. Zwar wurden sowohl die sachliche als auch die persönliche Unabhängigkeit der Richter mehr und mehr anerkannt, jedoch behielt sich der König noch das Recht zu Eingriffen in gerichtliche Entscheidungen vor. Zu erwähnen sei nur der Fall des wegen „revolutionärer Umtriebe“ in den Jahren 1819/1820 verhafteten Turnvaters Jahn, in dem das Strafverfahren den zuständigen Gerichten entzogen und dagegen einer königlichen Untersuchungskommission zugeteilt wurde. In diese Entwicklung passt auch die Amtsenthebung eines Appellationsgerichtsrates, den Friedrich Wilhelm III.[54] 1834 wegen „frechen und unerbietigen Tadels staatlicher Einrichtungen“ regelrecht aus dem Amt jagte.

Weiterhin sah die preußische Criminalordnung ausdrücklich das Recht des Königs vor, wichtige Strafverfahren an sich zu ziehen und bereits verkündete Entscheidungen abzuändern[55].

Gleichwohl ist zu bemerken, dass sich nach und nach auch in Preußen der Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit durchsetzte. Bereits seit 1815 hatten die preußischen Könige in verschiedenen Kabinettsordern ihrer Gerichtsbarkeit eine weitgehende Unabhängigkeit zugesichert und auf ihre noch vorhanden Eingriffsrechte mehr und mehr verzichtet.

Schließlich gab Friedrich Wilhelm IV.[56] 1840 sein Recht zur Verwerfung strafrechtlicher Urteile auf und änderte es in ein königliches Begnadigungsrecht ab[57]. Außerdem behielten sich die meisten Regenten der deutschen Staaten noch das Recht vor, laufende Strafverfahren jederzeit zu beenden (sog. Abolitionsrecht)[58].

Davon abgesehen war die sachliche richterliche Unabhängigkeit bis zu den Revolutionsjahren 1848/49 in allen konstitutionell verfassten Staaten verfassungsrechtlich gewährleistet[59].

Die persönliche richterliche Unabhängigkeit der Richter wurde in Preußen hingegen bis zur Verfassung vom 5.12.1848 noch nicht gewährt. Erst mit Inkrafttreten der oktroyierten Verfassung wurde die Versetzung oder Amtsenthebung eines preußischen Richters an einen Richterspruch geknüpft. Bis dorthin erfolgte die Richterabsetzung und –versetzung auf dem Verwaltungsweg[60].

Wie in Preußen, entwickelten auch die meisten anderen deutschen Staaten erst nach 1848 den Grundsatz der persönlichen Unabhängigkeit der Richter. Einige Verfassungen jedoch, darunter z.B. Bayern (1818), Württemberg (1819) und Hessen-Darmstadt (1820) formulierten bereits den Grundsatz, ein Richter könne nur auf Grund richterlicher Entscheidung seines Amtes enthoben, suspendiert, an eine andere Dienststelle versetzt oder „im Dienstgrade zurückgesetzt“[61] werden. Jedoch wurden diese oder ähnliche Bestimmungen bis 1848 nur teilweise in die Verfassungen aufgenommen.

[...]


[1] Schiller, F.: „Maria Stuart“, Reclam-Ausgabe 2001, 1. Aufzug, 7. Auftritt (Zeile 858 ff.).

[2] Kissel, O.: „Gerichtsverfassungsgesetz“, § 1 Rdnr. 1.

[3] Jarass, H-D., in: Jarass/Pieroth, Art. 20, Rdnr. 15 f.

[4] BVerfGE 3, 377 (381); 4, 331 (346); 14, 56 (69); vgl. auch Pieroth, B., in: Jarass/Pieroth, Art. 92, Rdnr. 5.

[5] Beschluss der Herbstkonferenz der Justizminister am 25.11.2004 in Berlin, veröffentlicht unter: http://www2. bremen.de/justizsenator/Kap8/hbeschl/BV-Endfassung%20Einleitung_Presse.pdf

[6] Lorse, J.: „Personalentwicklung von Richtern – quo vadis?“, in: DRiZ 2004, 122 ff.

[7] Flint, T.: „Für eine Zusammenlegung von Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten“, in: DRiZ 2004, 217 ff.

[8] Vgl. hierzu: Schulze-Fielitz, H./ Schütz, C.: „Einleitung“, in: Dies. (Hrsg.): Justiz und Justizverwaltung zwischen Ökonomisierungsdruck und Unabhängigkeit“,, S. 9 ff.

[9] Vgl. den „Erfahrungsbericht“ von Brand, J.: „Benchmarking in der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit“, in: Schulze-Fielitz/ Schütz (Fn. 8), S. 99 ff.

[10] Vgl. hierzu die Anmerkungen von Kirchhof, in FAZ vom 01.12.04 und Müller, in: FAZ vom 07.12.04.

[11] Mackenroth, G./ Teetzmann, H.: “Selbstverwaltung der Justiz: Markenzeichen zukunftsfähiger Rechtsstaaten“, in: ZRP 2002, 337.

[12] Lamprecht, R.: „Vom Mythos der Unabhängigkeit“ spricht auf S. 103 f. vom „Ärmlichkeitsprinzip“ der Justiz.

[13] Vgl. DG Berlin, Urteil vom 16.12.2002, DG 1/02, abgedruckt in DRiZ 2004, 81 f.

[14] BGHZ 113, 36 (40 f.); BVerwGE 78, 211 (213 f.).

[15] BGHZ 51, 363 (370 f.); zust., wenn sich die Kritik als Maßregelung darstellt: BVerfGE 38, 139 (151 f.).

[16] Vgl. z.B. die Kritik zu den Arbeitszeitentscheidungen (Fn. 13): Pieroth, B., in: Jarass/Pieroth, Art. 97, Rdnr. 4.

[17] Kissel (Fn. 2), § 1, Rdnr. 13.

[18] Willoweit, D.: „Deutsche Verfassungsgeschichte“, § 7 I 4.

[19] Später treten an die Stelle der „Urteiler“ adelige oder bürgerliche Schöffen, vgl. Willoweit a.a.O.

[20] Kissel (Fn. 13).

[21] Niebler, E.: „Richterliche Unabhängigkeit in der Bundesrepublik Deutschland“, in: Frank, R. (Hrsg.): „Unabhängigkeit und Bindung des Richters“, S. 15

[22] Willoweit (Fn. 18), § 24 III 1.

[23] Eisenhardt, U.: „Deutsche Rechtsgeschichte“, Rdnr. 220. Kissel (Fn. 13).; vgl. hierzu den Ausspruch Jean Bodins in seinem aus 1576 stammenden Werk „les six livres de la République“: „Die Majestät ist eine höchste Gewalt über Bürger und Untertanen, gelöst von den Gesetzen“.

[24] Simon, D.: „Die Unabhängigkeit des Richters“, S. 2.

[25] Eisenhardt (Fn. 23), Rdnr. 191 ff.; Ortner, H.: „Richterliche Unabhängigkeit…“ S. 10.

[26] Neben dem Reichshofrat vgl. Willoweit (Fn. 18).

[27] Niebler (Fn. 21) S. 16.

[28] Vgl. Ortner (Fn. 25) S. 10 f.

[29] Ortner (Fn. 25) S. 10.

[30] Herzog, R.: „Reichskammergericht und Bundesverfassungsgericht“, S. 8 ff.

[31] Ortner (Fn. 25) S. 10.

[32] Vgl. Herzog (Fn. 30).

[33] Charles-Loius de Secondat (1689-1755), seit 1716 Montesquieu genannt, entwickelte insbesondere mit seinem 1748 veröffentlichten Werk „de l’esprit des lois“ („vom Geist der Gesetze“) die Lehre von der Gewaltenteilung.

[34] Thomas Hobbes (1588-1679) entwickelte in der Schrift „Leviathan“ (1651) den Gedanken vom Gesellschaftsvertrag zwischen Regent und Untertan. Seine Lehren wurden später u.a. von John Locke (1632-1704) insbesondere in der Schrift „two treatises on government“ (1690) aufgegriffen.

[35] Vgl. Coing, H.: „Grundzüge der Rechtsphilosophie”, S. 33 f.

[36] Schwandt, E.: „Richterliche Unabhängigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung in Brandenburg-Preußen“, in: DRiZ 1969, 240.

[37] Friedrich II., der Große (1740-1786).

[38] Samuel von Cocceji (1679-1755); 1737 preuß. Justizminister; später von 1747 bis 1755 preuß. Großkanzler.

[39] Codex Fridericianus Pommeranicus.

[40] Vgl. Schwandt, DRiZ 1969, 240 (240 f.).

[41] „Testament politique“ von 1752;vgl. Plathner, G.: „Der Kampf um die richterliche Unabhängigkeit bis zum Jahre 1848”, S. 14.

[42] „C’est dans les tribuneaux, où les lois doient parler et où les souverains doit se taire”; vgl. Baur, F.: „Justizaufsicht und richterliche Unabhängigkeit”, S. 7.

[43] Schwandt, DRiZ 1969, 240 (241).

[44] Vgl. hierzu die Abhandlung von Darkow, K.: „Der Prozeß des Müller Arnold“, in: DRiZ 1967, 5 ff.

[45] Einwendungen der Kammergerichtsräte soll Friedrich II. mit wüsten Beschimpfungen beantwortet haben, vgl. Darkow, DRiZ 1967, 5 (6 f.).

[46] So z.B. der Erläuterungsreskript vom 25.4.1782; vgl. Schwandt, DRiZ 1969, 240 (241).

[47] Friedrich Wilhelm II. (1744-1797); preuß. König von 1786 bis 1797.

[48] Schwandt, DRiZ 1969, 240 (241).

[49] § 99 Teil II, 17. Titel des ALR lautete: „Wer ein rechtliches Amt bekleidet, kann nur bei den vorgesetzten Gerichten oder Landescollegiis wegen seiner Amtsführung belangt, in Untersuchung genommen, bestraft oder seines Amtes entsetzt werden.“ Zur Anwendbarkeit vgl. Schwandt a.a.O., sowie Baur a.a.O., S.9.

[50] Darkow, DRiZ 1968, 76 (78); Schütz, W.: „Unabhängigkeit der Rechtspflege – ein Problem gestern und heute“, in: DRiZ 1980, 241 (241 f.).

[51] Kissel (Fn. 2), § 1, Rdnr. 16.

[52] Schwandt, DRiZ 1969, 240 (241).

[53] Z.B. das Großherzogtum Hessen-Darmstadt mit der Verfassung vom 17.12.1820; Schmidt-Räntsch, R.: „Dienstaufsicht über Richter“, S. 4 f. gibt zu bedenken, dass sich bei diesen Verfassungen lediglich um „normale Gesetze“ gehandelt habe, die mit einfachem Gesetz und ohne Kennzeichnung im Verfassungstext geändert werden könnten. Daher würden diese Regelungen häufig überbewertet. Schmidt-Räntsch verkennt hiermit jedoch den bedeutenden Entwicklungsschritt zu einer rechtsstaatlich angemessenen Stellung der Richter, der durch diese Verfassungen eingeleitet wurde und sogleich einen bedeutenden Machtverlust für den Herrscher bedeutete; vgl. Kotulla, M.: „Garantie der richterlichen Unabhängigkeit“, in DRiZ 1992, 285 f.

[54] Friedrich Wilhelm III. (1770-1840); preuß. König von 1797 bis 1840.

[55] Vgl. Schütz, DRiZ 1980, 241 (242 f.).

[56] Friedrich Wilhelm IV. (1795-1861); preuß. König von 1840 bis 1861.

[57] Schwandt, DRiZ 1969, 240 (241); Kissel (Fn. 2), § 1, Rdnr. 16.

[58] Vgl. Kotulla, DRiZ 1992, 285 (289 f.).

[59] Kotulla, DRiZ 1992, 285 (288).

[60] Vgl. hierzu das preuß. Disziplinargesetz vom 29.3.1844, das erst durch Gesetz vom 7.5.1851 (sowie durch die Verfassungen von 1848 und 1850) insoweit abgeändert wurde; s. Kissel (Fn. 2), § 1, Rdnr. 16.

[61] Art. 3 Abs. 1 der Verfassung von Hessen-Darmstadt; vgl. Kotulla, DRiZ 1992, 285 (290).

Ende der Leseprobe aus 74 Seiten

Details

Titel
Richterliche Unabhängigkeit und ihre Grenzen
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg  (Institut für Rechtsphilosophie, Staats- und Verwaltungsrecht)
Veranstaltung
Verfassungsrechtliches Seminar
Note
17 Punkte
Autor
Jahr
2005
Seiten
74
Katalognummer
V33958
ISBN (eBook)
9783638343008
ISBN (Buch)
9783640690176
Dateigröße
735 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Seminararbeit behandelt historische Entwicklung, Ursprung, sowie Inhalt und Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG) und geht auch auf aktuelle Entwicklungen ein, so z.B. auf die Einführung der sog. Neuen Steuerungsmodelle in der Justiz.
Schlagworte
Richterliche, Unabhängigkeit, Grenzen, Verfassungsrechtliches, Seminar
Arbeit zitieren
Christian Bitsch (Autor:in), 2005, Richterliche Unabhängigkeit und ihre Grenzen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33958

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