Der Täter-Opfer-Ausgleich - ein Überblick


Hausarbeit, 2004

19 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

0. Einleitung

1. Zum Begriff „Täter-Opfer-Ausgleich“

2. Geschichtliche Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs

3. Vorteile eines Täter-Opfer-Ausgleichs
3.1. Aus der OpferperspektiveS
3.2. Aus der Täterperspektive
3.3. Aus der Perspektive der Gesellschaft

4. Rechtliche Rahmenbedingungen des Täter-Opfer-Ausgleichs
4.1. Wiedergutmachung im Jugendstrafrecht
4.2. Wiedergutmachung im Erwachsenenstrafrecht

5. Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich

6. Rolle des Vermittlers

7. Ablauf des Verfahrens

8. Datenschutz

9. Fazit

10. Literaturverzeichnis

0. Einleitung

Das Mittelseminar „Rechtliche Grundlagen der Sozialpädagogik“ verschafft einen Überblick über unterschiedliche Rechtsbereiche, die in der Praxis eines Sozialpädagogen relevant sein können. Besonders häufig angewandte Rechtsgrundlagen werden gründlich in einzelnen Sitzungen behandelt. Neben Sozialdatenschutz, Jugendhilferecht, Schuldnerberatung und Jugendgerichtshilfe wird der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bearbeitet. Diese zunehmend verbreitete Art der außergerichtlichen Konfliktschlichtung stellt ein mögliches Arbeitsgebiet eines Sozialpädagogen dar.

Nach dem ich über das Thema Täter-Opfer-Ausgleich, das mir zuvor fremd war, referierte, entschied ich mich für eine schriftliche Ausarbeitung. Dadurch erhoffte ich mir genauere Informationen und eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Methode der Konfliktlösung.

Nach der Einleitung gehe ich zunächst auf den Begriff „Täter-Opfer-Ausgleich“ ein und gebe einen kurzen Überblick über die Herkunft des Schlichtungsverfahrens. Im Folgenden befasse ich mich mit den Vorteilen des TOAs, die ich bewusst in die Perspektive des Opfers, des Täters und die der Gesellschaft gegliedert habe. Danach erörtere ich die rechtlichen Grundlagen, auf denen der TOA basiert. Dabei erläutere ich zuerst den TOA innerhalb des Jugendstrafrechts, der sich hauptsächlich auf das Jugendgerichtsgesetz (JGG) stützt. Im Anschluss daran gehe ich auf das Erwachsenenstrafrecht ein und erläutere die einzelnen relevanten Paragraphen aus der Strafprozessordnung (StPO).

Im nächsten Teil thematisiere ich den praktischen Ablauf des Verfahrens. Zunächst werde ich die Voraussetzungen für die Durchführung des TOAs erörtern. Nach der Darstellung der Rolle des Vermittlers schildere ich den formalen Ablauf und gehe zum Schluss kurz auf die Frage des Datenschutzes ein.

Im Fazit fasse ich die wichtigsten Ergebnisse meiner Beschäftigung mit dem Täter-Opfer-Ausgleich zusammen und beende die Hausarbeit mit meiner persönlichen Einschätzung des TOAs.

1. Zum Begriff „Täter-Opfer-Ausgleich“

Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist ein Verfahren außergerichtlicher Konfliktlösung oder Schlichtung. In diesem Verfahren soll der durch eine Straftat entstandene Schaden mittels aktiver Teilnahme aller Beteiligten reguliert werden. Auch der persönliche Konflikt zwischen den Beteiligten soll geklärt werden. „Mit Täter-Opfer-Ausgleich werden Bemühungen bezeichnet, die nach einer Straftat zwischen Täter und Opfer bestehenden Probleme, Belastungen und Konflikte zu bereinigen“ (Bieri / Ferel 1994, S. 25).

Durch die professionelle Unterstützung eines unparteiischen Dritten, eines Vermittlers, wird Opfer und Täter bei der Vereinbarung einer Wiedergutmachung, die von beiden Seiten angenommen wird, geholfen. So wird der TOA als eine „Bewältigungsstrategie von Straftaten durch vermittelnde Konfliktregulierung zwischen Täter und Opfer“ definiert (Kreutz 1998, S.4). Indem beide Beteiligten die Straftat und ihre Folgen eigenverantwortlich an einem Tisch bearbeiten, soll eine Einigung erzielt werden.

Ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren gilt „(…)als eine flexible, umfassende, problemlösungsorientierte, eine aktive Teilnahme der Beteiligten fordernde Möglichkeit als ergänzende Maßnahme oder als Alternative zu dem traditionellen strafrechtlichen Verfahren (…)“ (http://www.toa-servicebuero.de/public/euroratsempfehlung.pdf). Aufgrund der zahlreichen Vorzüge des Täter-Opfer-Ausgleichs wird er als Alternative zum bisherigen gerichtlichen Verfahren anerkannt.

Das Resultat eines TOA- Projektes wird später im Strafprozess durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht anerkannt und bei der Zumessung der Strafe angerechnet (http://www.jgh-dresden.de/akam/vsr/toa.html).

2. Geschichtliche Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist geschichtlich gesehen keine Erfindung der heutigen Zeit. Eine der ältesten Formen der Konfliktschlichtung ist die außergerichtliche. Schon im Römischen Reich wurde versucht, Streitigkeiten anhand zivilrechtlicher Mittel beizulegen. Ein Vergehen, das auf einem privaten Konflikt beruhte, wurde schon damals als eine alleinige Angelegenheit zwischen Täter und Opfer betrachtet. Erst nach einem Versagen dieser Art der Konfliktlösung wurde ein Rechtsverfahren von einem so genannten Prätor eröffnet. In diesem Fall versuchte er, den Konflikt durch eine einvernehmliche Lösung und Wiedergutmachung beizulegen. Schlugen die Vermittlungsbemühungen des Prätors fehl, so bekam das Schiedsgericht den Auftrag eines Streiturteils (Kreutz 1998, S. 4).

Seit Ende der siebziger Jahre wurden die herkömmlichen Strafverfahren darin kritisiert, dass die Opferinteressen praktisch keine Rolle spielen. Vor allem Interessensgruppen wie „Weißer Ring“ warfen vor, dass mehr für die Resozialisierung der Täter als für die Wiedergutmachung entstandener Schäden getan werde. So beschäftigten sich zunehmend auch Kriminologen und Strafrechtler, sowie Praktiker der Straffälligenhilfe mit Möglichkeiten der Opferhilfe. Dies trug wesentlich zur Durchsetzung des TOAs bei. „Durch die Viktimologie, kriminologische Lehre vom Opfer, wurde die Aufmerksamkeit auf die Interessen des Opfers an Wiedergutmachung, Genugtuung und einer Geltendmachung seiner Sichtweise von der Tat im Strafverfahren gerichtet“ (Kreutz 1998, S. 4).

Ein neues Konzept sollte entstehen, in welchem die Opferinteressen berücksichtigt werden, ohne die Rechte und Hilfen von Straftätern einzuschränken. Der Ausgleich zwischen Opfern und Tätern sollte in den Mittelpunkt der Strafrechtspflege gerückt werden.

Erste Modelle des TOAs wurden in den sechziger Jahren in den USA erprobt. Das wird durch die hohe Bereitschaft der amerikanischen Gesellschaft zur Lösung von Straftaten möglichst ohne Einmischung des Staates erklärt (http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Strafgericht/dienste/Taeter_Opfer_Ausgleich_4html).

In Deutschland entstanden die ersten Ausgleichsprojekte Mitte der 80er Jahre. Sie fanden in freien Ausgleichsstellen statt.

3. Vorteile eines Täter-Opfer-Ausgleichs

„Der Täter-Opfer-Ausgleich soll alle Beteiligten zufrieden stellen: dem Verletzten Genugtuung verschaffen und materielle Wiedergutmachung leisten, dem Täter Entlastung von Strafe und bessere Aussichten aus Resozialisierung bieten und der Allgemeinheit außergerichtliche Gerechtigkeit zu geringeren Kosten liefern“ (Kreutz 1998, S. 3-4). Durch einen TOA werden Ziele für beide Konfliktparteien, aber auch allgemeine Ziele für die Gesellschaft angestrebt.

3.1. Aus der Opferperspektive

Im herkömmlichen Strafverfahren nahm das Opfer lediglich die Zeugenrolle ein uns seine Interessen wurden nur unzureichend berücksichtigt. Durch einen TOA bekommt das Opfer eine viel stärkere Position im Umgang mit den Folgen seiner Opferwerdung. Ihm wird eine aktive Rolle zugeschrieben. Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet dem Geschädigten einer Straftat die Chance, den erlittenen Schaden mit seiner direkten Beteiligung am Verfahren zu verarbeiten. Darüber hinaus hat das Opfer die Gelegenheit seine Vorstellung über die Wiedergutmachungsleistung zum Ausdruck zu bringen. Die Geschädigten „(…) erhalten die Möglichkeit, ihre Wiedergutmachungsinteressen und ihre Ideen zur Konfliktlösung bereits frühzeitig zu artikulieren“ (http://www.straffaelligenhilfe-rhh.de/downloads/konzeption2003.pdf, S. 3).

Bei einer Wiedergutmachung geht es nicht immer um einen materiellen Schadensersatz. Auch ein materieller Schaden kann immateriell, z.B. durch eine Entschuldigung des Täters, wiedergutgemacht werden. Durch eine gemeinsam vereinbarte Wiedergutmachungsleistung kann der Schaden des Opfers kompensiert werden.

TOA umfasst neben dem materiellen auch den Bereich der körperlichen und psychischen Schäden durch ein Delikt. Oft belastet so ein Konflikt das Opfer psychisch, indem es z.B. Angst, Verunsicherung, Wut oder Aggression verspürt. Aus diesem Grund sind die Formen des immateriellen Ausgleichs besonders wesentlich (http://www.straffaelligenhilfe-rhh.de/downloads/konzeption2003.pdf).

Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist oft die einzige und auch die beste Möglichkeit einer Verarbeitung des Opferseins und eines Abbaus der psychischen Tatfolgen. „Die Informationen über die Hintergründe und Umstände der Tat, die den Täter zu der Verletzung gebracht haben, könnten das Geschehen rationalisieren, es begreifbar und nachvollziehbar machen und somit der Bewältigung der Ängste des Opfers dienen“ (Kreutz 1998, S. 15).

Die Beseitigung oder zumindest die Verminderung der psychischen und seelischen Probleme ist daher eine der wichtigsten Aufgaben des TOAs. Dies geschieht meist dadurch, dass das Opfer den Täter kennen lernt und erlebt, dass dieser seine Tat bedauert und sich um eine Wiedergutmachung bemüht. Mit einer Entschuldigung und dem Akzeptieren dieser Entschuldigung kann ein Konflikt symbolisch beigelegt werden.

Überdies besteht beim Opfer oft der Wunsch, den Täter persönlich kennen zu lernen. Dies ermöglicht ihm die Gründe der Tat zu erfahren und auch selbst pädagogisch auf den Täter einzuwirken.

Außerdem ermöglicht der TOA die möglichst schnelle und unbürokratische Lösung eines Rechtsstreits. Das Opfer bekommt die Chance, eine materielle Entschädigung ohne zivilrechtliche Klage zu erhalten. Bisher war dafür ein zivilrechtliches Verfahren unabdingbar.

Als letztes befreit ein außergerichtliches Verfahren das Opfer von einer Aussage vor Gericht (Kreutz 1998, S.15).

3.2. Aus der Täterperspektive

Grundsätzlich steht dem Täter beim TOA die Möglichkeit zu, aktiv zur Konfliktbewältigung und Schadenswiedergutmachung beizutragen. Seine persönlichen Möglichkeiten, nicht zuletzt die finanziellen, können somit von ihm geäußert und in die Entscheidung miteinbezogen werden.

Des Weiteren hat der Täter die Gelegenheit, zu erfahren, was seine Tat bewirkt hat. In der persönlichen Begegnung mit dem Geschädigten kann er sich mit der Tat und ihren Folgen auseinandersetzen. Für den Menschen, der eine Straftat begangen hat, bietet der TOA die Möglichkeit, Einsicht in begangenes Unrecht durch Wiedergutmachungsleistungen und Entschuldigung zum Ausdruck zu bringen. Eine solche Erfahrung soll das zukünftige Verhalten des Täters wirkungsvoller beeinflussen als eine Strafe. „Die Konfrontation des Täters mit den Folgen seiner Tat aus der Sicht des Opfers kann seine Einsicht in das Unrecht seiner Tat fördern“ ( Kreutz 1998, S. 13).

Eine weitere Chance besteht darin, eine mildere Strafe oder gar Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht aufgrund ernsthaften Bemühens um Wiedergutmachung zu erzielen. „Der Täter hat das eigentliche Interesse an einem positiven Ausgang des Schlichtungsverfahrens, da er auf diesem Weg die endgültige Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen sich erreichen kann“ (http://www.schiedsamt.de/taeteropferausgleich.html).

Die Strafe nach einem erfolgreich abgeschlossenen TOA variiert abhängig von der Schwere des Delikts und dem Ablauf des Ausgleichsverfahrens. Bei Privatklagedelikten ist die Strafsache nach einem TOA erledigt. Es erfolgt keine weitere Bestrafung. Im Ermittlungsverfahren kann das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft endgültig eingestellt werden. Im Falle eines Strafverfahrens vor Gericht kann eine geringere bis keine Strafe erfolgen (www.schiedsamt.de/taeteropferausgleich.html).

Ein TOA dient auch dem Zweck, dem Täter vornehmlich repressive Rechtsfolgen seiner Tat zu ersparen. Negativen Folgen anderer Sanktionen, vor allem der Stigmatisierung, soll damit entgegengewirkt werden. Arrest- und Haftstrafen sollen minimiert und eine kriminelle Karriere des Täters verhindert werden. Diese außergerichtliche Konfliktschlichtung wird darum „(…)angewandt, um „Privatheit, Freiwilligkeit, Entstigmatisierung [und] Resozialisierung“ zentrale Bedeutung im Umgang mit Kriminalität zu geben“ (Kaiser in Bauer 1997, S. 19).

[...]

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Der Täter-Opfer-Ausgleich - ein Überblick
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Pädagogisches Institut)
Veranstaltung
Rechtliche Grundlagen der Sozialpädagogik
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
19
Katalognummer
V33951
ISBN (eBook)
9783638342933
ISBN (Buch)
9783640278138
Dateigröße
549 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Täter-Opfer-Ausgleich, Rechtliche, Grundlagen, Sozialpädagogik
Arbeit zitieren
Alena Scherer (Autor:in), 2004, Der Täter-Opfer-Ausgleich - ein Überblick, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33951

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