Jugend und Justiz. Untersuchung des Arbeitsfeldes Justiz mit dem Schwerpunkt auf der Jugendgerichtshilfe


Ausarbeitung, 2014

18 Seiten, Note: 1,2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Zielsetzung der Jugendgerichtshilfe

3. Historische Entwicklung der Jugendgerichtshilfe

4. Organisation der Jugendgerichtshilfe

5. Zuständigkeit der Jugendgerichtshilfe

6. Kooperation und Vernetzung der Jugendgerichtshilfe

7. Rechtliche Rahmenbedingungen & Aufgaben
7.1 Bildung als Teilaufgabe der Jugendgerichtshilfe

8. Die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe

9. Konflikte, Widersprüche und Kritik

10. Berufsund Arbeitsmarktaspekte
10.1. Berufliche Anforderungen an Jugendgerichtshelfer
10.2. Personalsituation und Arbeitszufriedenheit in der Jugendgerichtshilfe

11. Schlussbetrachtung

12. Literaturverzeichnis
12.1. Rechtsquellenverzeichnis

1. Einführung

Diese Ausarbeitung soll einen Einblick in das Arbeitsfeld des Jugendgerichtshelfers/ der Jugendgerichtshelferin geben. Es ist ein mit vielen Widersprüchen und Konflikten behaftetes Arbeitsfeld. Seine Widersprüchlichkeit ist im Spannungsfeld zwischen Jugendhilfe und Justiz begründet, weshalb auch hierauf vertieft eingegangen wird. Dabei ist zu klären, ob die zusammenwirkenden Institutionen innerhalb der JGH heute die ausreichende Förderung für jugendliche Straftäter ermöglichen. Zu untersuchen ist in diesem Zusammenhang inwieweit die Hilfen der JGH für betroffene Jugendliche von diesen angenommen werden. Zusammengefasst ergibt sich die Frage, inwieweit es jugendlichen Straftätern möglich ist, ihre Resozialisierung durch die von der JGH zur Verfügung stehenden Hilfen zu beschleunigen und abzusichern. Zunächst werden grundlegende und zentrale Begriffe der beiden Fachbegriffe erklärt:

Justiz: Das Wort Justiz kommt aus dem Lateinischen und bedeutet iustitia für Gerechtigkeit. Es steht für die gesamte Rechtsprechung oder Dritte Gewalt (vgl. Cornel 2007, S. 21).

Jugend: Mit dem Begriff „Jugend“ wird i.d.R. die Lebensphase eines Menschen zwischen Kindheit und Erwachsenenalter bezeichnet. „Häufig erfolgt die Definition der Lebensphase J. über das Alter und die damit verbundenen Anforderungen, Erwartungen Möglichkeiten und Grenzen“ (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. 2011, S. 469).

Kinderund Jugendhilfe (SGB VIII): „Mit dieser Bezeichnung wird ein komplexes Feld sozialer Leistungen zur Förderung der Entwicklung junger Menschen umschrieben“ (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. 2011, S. 504).

Jugendgerichtshilfe: „Die Jugendgerichtshilfe ist eine Aufgabe der Jugendhilfe im Bereich des Jugendstrafverfahrens“ (Goldberg 2012, S. 145 f.). Im Rahmen dieser Ausarbeitung wird sie nur kurz „JGH“ genannt.

Aufgezeigt wird zunächst die generelle Zielsetzung der JGH. Im Anschluss daran folgt die Zusammenfassung der geschichtlichen Entwicklung der JGH. Weiterhin folgen Informationen zur Organisation und zur Zuständigkeit verbunden mit einem Einblick in den Kooperationsund Vernetzungsaufbau der JGH. Danach werden anhand der rechtlichen Rahmenbedingungen die Aufgaben der JGH geklärt, wobei die Bildung als Vermittlungsaufgabe fokussiert wird. Es folgt eine Vertiefung der JGH-Rechtsstellung. Diese beinhaltet einen Übergang in die Thematik der Konfliktsituation dieses Arbeitsfeldes. Folgend werden wichtige Inhalte der Berufsund Arbeitsmarktaspekte aufgezeigt, in dem auf die Berufsanforderungen und anhand empirischer Befunde auf die Personalsituation und Arbeitszufriedenheit der Jugendgerichtshelfer eingegangen wird. Abschließend werden alle Ergebnisse zusammengefasst und kritisch bewertet.

2. Zielsetzung der Jugendgerichtshilfe

Zielsetzung der JGH ist es, (pädagogische) Hilfen als Lebenshilfe für Jugendliche zu ermöglichen. Hierin eingebunden ist die JGH als sozialer Beistand für die Jugendlichen und ihre Familien verfügbar, zum Beispiel um Konfliktund Sozialisationshilfe zu leisten. Die belastenden Folgen der Tat und des Verfahrens für die Betroffenen werden hierdurch verringert, die Rückfallvermeidung verbessert. Als weiteres Ziel ist die Beschleunigung des Strafverfahrens durch bessere Kooperationen mit allen Verfahrensbeteiligten angestrebt (vgl. Feuerhelm 2011, S. 380 f. und Klier/ Brehmer/ Zinke 2002, S. 20 ff.). CORNEL (2007, S. 28) spricht zusammenfassend vom Erreichen eines optimalen und ausgewogenen Verhältnis von Erziehung und Strafe bei der Behandlung von Jugendlichen vor Gericht, als auch im Strafvollzug. Langfristige ergibt sich das Gesamtziel der Senkung von Jugendkriminalität.

3. Historische Entwicklung der Jugendgerichtshilfe

„Die öffentliche Jugendhilfe in Deutschland und ihr Recht haben ihre historischen Wurzeln in den kommunalen Sozialreformen des deutschen Kaiserreichs. Im Prozeß der Ausdifferenzierung der traditionellen Armenfürsorge in den deutschen Großstädten der Jahrhundertwende hat sich auch die Fürsorge für Kinder und Jugendliche als eigenständiger Handlungsbereich kommunaler Sozialpolitik herausgebildet. Die Jugendhilfe in ihrer heutigen Gestalt ist im Kontext des massiven Modernisierungsschubes entstanden, den die kommunale Sozialpolitik seit den 90er Jahren des 19. Jahrhundert erfahren hat“ (Sachße 1996, www.sgbviii.de/S105.html). Ein wichtiger Auslöser für die Entstehung der JGH als Ermittlungsinstanz für das Gericht war eine begonnene Reformdiskussion, ausgelöst durch die 1882 erstmals durchgeführte Reichskriminalstatistik über jugendliche Straftäter (12-18 Jahre). Die Ergebnisse dieser Diskussion verdeutlichten die bisherige gerichtliche Vorgehensweise als gesellschaftsschädlich und staatsbedrohend. Es wurde erkannt, dass eine Änderung des staatlichen Zugriffsrechts bei der Ersatzerziehung und somit die Pädagogisierung des Strafrechts und Strafvollzugs erforderlich ist. Europaweit wurde nun der „Erziehungsnotstand“ von Jugendlichen thematisiert. Wurde bisher nur die Strafverfolgung behandelt, so wurden nun zunehmend auch die Täterpersönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Täters beachtet. Die Erziehung (Hilfe) wurde mit der Strafe verbunden. Ein wichtiges Ergebnis dieser Entwicklung war 1908 die Bildung des ersten deutschen Jugendgerichts in Frankfurt am Main, dessen Mitarbeiter aus verschiedenen, größtenteils ehrenamtlichen Helferorganisationen stammten. Aus dieser dort entstandenen Organisationsvielfalt ergab sich ein Streit über die verantwortliche Trägerschaft der JGH (vgl. hierzu insgesamt Müller 2008, S. 90). Zur Klärung wurden etwa um 1910 Jugendfürsorge und Jugendausschüsse den nun bereits spezialisierten Jugendgerichten zugeteilt, darunter auch die JGH unter der Bezeichnung „Schutzaufsicht für den Jugendlichen“ (vgl. Klier/Brehmer/Zinke 2002, S. 18 f.). Das Inkrafttreten des Reichsjugendwohlfahrtgesetz (RJWG) 1922 und des Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG) 1923 wandelte die noch „Kann“-Möglichkeit der JGH zur Pflichtaufgabe. Die Zuständigkeit wurde den Jugendämtern zugewiesen. Deren Aufgaben im Gerichtswesen waren es das Strafverfahren von Jugendlichen zu begleiten, daran mitzuarbeiten und diese auch während der Verbüßung ihrer Straftat zu betreuen. Des Weiteren konnte die JGH als Beistand, sog. Sozialanwaltschaft, für den Jugendlichen bestimmt werden (§ 29 RJGG). Zusätzlich wurde sie zur Ermittlungsund Berichterstattung verpflichtet (vgl. hierzu insgesamt Feuerhelm 2011, S. 373 und Klier/Brehmer/Zinke 2002, S. 19 und Müller 2008, S. 89 ff.). FEUERHELM (2011, S. 372 f.) bewertet auf Grund der nun obligatorischen Beteiligung der JGH am Strafverfahren dies als Tabubruch und dem Eingeständnis hinsichtlich ergänzungsbedürftiger Kompetenzen des Jugendrichters, weil es bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich dem Richter oblag Stellungnahmen von Sachverständigen einem Fall zuzuordnen. „Damit standen sich fortan zwei Regelwerke gegenüber: Auf der einen Seite das Jugendstrafrecht als einem Sonderstrafrecht für Jugendliche und auf der anderen Seite das Jugendhilferecht, das im Kern ein Jugendamtsgesetz war (vgl. Hasenclever 1978)“ (Müller 2008, S. 89). Vgl. für den folgenden Abschnitt Klier/Brehmer/Zinke 2002, S. 19 ff.: 1943 kamen zusätzliche einflussnehmende Betreuer der Hitlerjugend dazu, diese konnten die JGH durch politische Willkür zwar extrem missbrauchen, im Rückblick der historischen Entwicklung wurde die JGH aber nicht extrem beeinflusst. Verblieben ist die Einführung des Jugendarrests als Zuchtmittel im Sinne des § 13 JGG. 1953 wurde das Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingeführt und ersetzte damit das Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG). Für die JGH ergab dies eine wesentliche Änderung, sie konnte nicht mehr als Beistand für den Klienten bestimmt werden. 1962 wurden dem JGG ergänzende Änderungen zugeordnet. Die 70er Jahre wurden gekennzeichnet durch zunehmende Diskussionen und Kritik über stationäre Sanktionen, wie den Jugendarrest und die Untersuchungshaft im Jugendstrafvollzug (vgl. Büscher 2009, S. 39). „Zu einer wirklichen Veränderung kam es in den achtziger Jahren, angestoßen durch kriminologische Forschungen und umgesetzt von vielen Praktikern in Justiz und Jugendgerichtshilfe“ (Klier/Brehmer/Zinke 2002, S. 19). Als Veränderungen nennen KLIER/ BREHMER/ ZINKE (2002, S. 19 f.) die zunehmenden Einstellungen von Strafverfahren bis hin zur Diversion1sowie die Schaffung ambulanter Projekte und Angebote für die Resozialisierung. Es entstand ein neues Arbeitsprofil der JGH mit dem Hauptziel nachhaltig schädliche Auswirkungen der Tat und des Verfahrens auf die Betroffenen zu verringern. 1991wurde diese Reform nochmals durch das Kinderund Jugendhilfsgesetz (KJHG als SGB VIII) ergänzt. Dieses regelt bis heute gemeinsam mit dem JGG die rechtlichen Rahmenbedingungen und Aufgaben der JGH. Mit Änderung des JGG2trat im Jahre 2008 auch das Jugendstrafvollzuggesetz in Kraft (vgl. Büscher 2009, S. 40).

4. Organisation der Jugendgerichtshilfe

„Die Jugendgerichtshilfe wurde vom Gesetzgeber als Aufgabe der Jugendämter festgelegt und damit in erster Linie bewusst in die Jugendhilfe eingebunden.

[...]


1 Diversion ist im Sinne von Umleiten oder Wegführen vom System formeller Sozialkontrolle zu verstehen (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., 2011, S. 196). Sie wird verstanden als „Verfahrenseinstellung, die bei hinreichendem Tatverdacht und Vorliegen der Prozessvoraussetzung an die Stelle einer Anklage oder einer Verurteilung tritt“ (Klier/ Brehmer/ Zinke 2002, S. 95).

2 Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007 (Vergleich von alter und neuer Fassung unter: http://www.buzer.de/gesetz/5689/l.htm, Stand 09.02.2014)

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Jugend und Justiz. Untersuchung des Arbeitsfeldes Justiz mit dem Schwerpunkt auf der Jugendgerichtshilfe
Hochschule
Hochschule RheinMain
Veranstaltung
Arbeitsfelder der Kindheit und Jugend
Note
1,2
Autor
Jahr
2014
Seiten
18
Katalognummer
V339469
ISBN (eBook)
9783668294622
ISBN (Buch)
9783668294639
Dateigröße
563 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jugendgerichtshilfe, Jugendhilfe, Justiz, jugendliche Straftäter, Resozialisierung, Soziale Arbeit
Arbeit zitieren
Katharina Löbl (Autor:in), 2014, Jugend und Justiz. Untersuchung des Arbeitsfeldes Justiz mit dem Schwerpunkt auf der Jugendgerichtshilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/339469

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