Das System der Parteienfinanzierung in Deutschland


Seminararbeit, 2002

16 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Basis und Geschichte der Parteienfinanzierung
1.1 Der Weg der öffentlichen Parteienfinanzierung
1.2 Der Weg der privaten Parteienfinanzierung

2. Die Problematik der Finanzierungsarten
2.1 Die Staatliche Teilfinanzierung – Notwendige Kosten einer pluralistische Parteienlandschaft?
2.2 Parteispenden – Partizipation oder Manipulation

3. Änderungsansätze und Reformvorschläge

4. Ist das Parteiengesetz ausreichend genormt?

5. Literaturverzeichnis

Einleitung

Parteispenden – ein Ausdruck von Sympathie und Zugehörigkeit der Spender oder aber der Versuch gezielt Einfluss auf bestimmte politische Entscheidungen nehmen zu können?

Ist das Parteiengesetz in seiner bisherigen Fassung Regelwerk genug, oder enthält es zu viele Lücken die zu schließen sind?

Sind die Sanktionen die auf Verstöße gegen das Parteiengesetz folgen sollen Abschreckung genug und werden sie ausreichend eingehalten?

Diese und viele andere Fragen sind in den letzten Jahren, seit Ende 1999 die CDU den Anfang einer traurigen Geschichte im Kapitel der deutschen Parteiengeschichte schrieb, vielfach und in fast allen Bereichen der Medien diskutiert worden.

Mehr und mehr Enthüllungen über illegal in das Finanzsystem der Christdemokratischen Partei eingeschleuste Spendengelder füllten die Zeitungen und ließen der Errungenschaften der Ära Kohl, mit dem wirtschaftlichen Aufschwung und der Wiedervereinigung Deutschlands, gänzlich in den Schatten treten.

Die Skandalwelle nahm einfach kein Ende. Nicht nur das die Zuwendungen bar angenommen und nicht publiziert wurden, sondern in „Schwarze Kassen“ flossen, auch die Spender blieben bis heute größten Teils unbekannt und somit eventuelle politische Einflussnahmen und wirtschaftliche Bevorteiligungen unbeleuchtet. Auch sind die Verstöße gegen die Publizitätspflicht des Parteiengesetzes nur selten und in nicht ausreichendem Maße geahndet worden.

Doch wie die Zeit zeigt, sind nicht nur bei den Christdemokraten Spenden illegal in das Parteivermögen geflossen. Auch die Sozialdemokraten die 1999/2000 so gegen die Machenschaften der CDU wetterten sind in ähnliche Affären verwickelt, wie wir in den letzten Wochen sehen konnten.

Was bleibt ist die Frage wie tiefgreifend die Verwurzelungen und „Bestechungen“ bei der SPD liegen und wie diese gegen die betroffenen Abgeordneten und Parteimitglieder vorgehen wird. Auch welche Auswirkungen die Skandale der letzten Tage für die staatliche Teilfinanzierung der SPD haben wird, lässt sich noch nicht sagen.

Eines steht aber fest, diese Vorfälle geben Anlass das Parteiengesetz und seine Regelung zur Parteienfinanzierung einmal näher zu betrachten und Antworten auf die oben gestellten Fragen zu suchen.

1. Basis und Geschichte der Parteifinanzierung

Die Grundsätze der Parteifinanzierung finden ihre Basis in Art. 21 des Grundgesetzes. Dieses schreibt vor, dass die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft ablegen müssen[i].

Die Umsetzung erfolgte mit dem Parteiengesetz, welches 1967 nach der Rechtssprechung durch das Bundesverfassungsgericht in der ersten Fassung in Kraft getreten ist[ii].

Im Laufe der Jahre ist dieses durch auftretende Unklarheiten, begleitet durch diverse Bundes-verfassungsgerichtsurteile, mehrfach geändert worden und steht derzeit in der Fassung von 1994.

Danach setzt sich die Parteifinanzierung grundsätzlich aus zwei Haupteinnahmequellen zusammen:

1. öffentliche/staatliche Parteifinanzierung
2. private Parteifinanzierung (incl. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Mandats-trägerabgaben).

1.1 Der Weg der öffentlichen Parteifinanzierung

In den Anfangsjahren finanzierten sich die Parteien ausschließlich eigenständig durch Mitgliedsbeiträge und finanzielle Zuwendungen ihrer Gönner. An irgendeine Form der staatlichen Finanzierung, vor allem mit Blick auf die Erfahrungen aus der Zeit der Weimarer Republik, war nicht zu denken.

1954 war erstmals eine öffentliche Unterstützung in Form einer indirekten Subvention angedacht. Nach dem damals geltenden Steuerrecht konnten Spenden steuerlich geltend gemacht werden, und führten zu einer Steuerminderung.

Doch schon 1958 ist diese Regelung durch das Bundesverfassungsgericht revidiert worden. Allerdings bemerkte das Gericht im gleichen Urteil, dass eine direkte Staatsfinanzierung rechtlich zulässig sei, auch wenn keine verfassungsrechtliche Grundlage bestehe[iii].

Daraufhin ist dann 1959 die erste richtige staatliche Finanzierung durch das Parlament eingeführt worden. Für „die Förderung der politischen Bildungsarbeit der Parteien“ wurde ein Zuschuss von fünf Millionen DM pro Jahr bereitgestellt[iv], welcher in zwei Stufen, 1962 auf zwanzig Millionen und 1964 auf achtunddreißig Millionen DM, erhöht wurde.

Doch auch diese Form der öffentlichen Finanzierung nahm im Jahre 1966 nach einer Klage der hessischen Landesregierung ein schnelles Ende.

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit der Begründung, dass diese Form der Subventionierung die Gefahr der institutionellen Verfestigung der Parteien in sich bürge, dass der Zuschuss unzulässig ist[v].

Im Gegenzug wurde die Erstattung von Wahlkampfkosten, unter der Einschränkung das die Subventionierung die Hälfte der Gesamteinnahmen einer Partei nicht übersteigen darf, für zulässig befunden. Des weiteren wurde die Wahlkampfkostenerstattung, mit der Begründung der Chancengleichheit, auch auf die Parteien ausgedehnt, die an der fünf Prozentklausel gescheitert und somit nicht Mitglied im Bundestag waren[vi].

Auf Grundlage dieses Urteils wurde 1967 endliche das vom GG vorgesehene und längst überfällige „Gesetz über die politischen Parteien“ erlassen, und damit ein gesetzlicher Rahmen für die staatliche Parteienfinanzierung geschaffen. Danach wurden diejenigen Parteien finanziell bedacht, die nach der letzten Bundestagswahl mindestens 2,5 Prozent der Stimmen für sich verbuchen konnten. Der Gesamtbetrag von 2,50 DM je wahlberechtigten Bürger wurde dann nach dem Wähleranteil der letzten Bundestagswahl auf diese Parteien aufgeteilt[vii].

Die Hürde von 2,5 Prozent ist 1969 durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf 0,5 Prozent gesenkt worden. 1974 ist die Summe pro Wahlberechtigten auf 3,50 DM erhöht worden. Die Erhöhung wurde mit der gestiegenen Inflation begründet.

1979 ist die Wahlkampfkostenerstattung dann auf die Europawahlen ausgedehnt und mit der gleichen Summe finanziert worden, gleichwohl die Kosten wesentlich geringer für diese Wahlen waren.

1989 ist zusätzlich zur Wahlkampfkostenpauschale, die bis dahin schon auf 5,-- DM angestiegen war, ein Sockelbetrag eingeführt worden, welcher zur Deckung der Grundkosten

für die Wahlberechtigtenansprache dienen sollte.

Dieser war an den Zweitstimmenanteil der letzten Bundestagswahl gekoppelt, d.h. jede Partei mit mindestens zwei Prozent der Stimmen erhielt sechs Prozent der Gesamten Ausschüttung der Wahlkampfkostenpauschale und war auf 80 Prozent des Parteianteils dieser beschränkt[viii].

[...]


[i] Staats- und Verwaltungsrecht BRD, Dr. Paul Kirchhof, C.F. Müller Verlag, Heidelberg 199928 , GG, S. 16

[ii] Hans-Herbert von Arnim, Die Partei, der Abgeordnete und das Geld, Mainz 1991, S. 19

[iii] Ebd., S. 55

[iv] Ebd., S. 56

[v] BVerfG vom 19. Juli 1966 (2/BvF 1/65), BVerfG 20, S. 97

[vi] Hans-Herbert von Arnim, Die Partei, der Abgeordnete und das Geld, Mainz 1991, S. 61

[vii] Karl-Heinz Bassmacher, Parteienfinanzierung als verfassungspolitisches Problem, Aus Politik und Zeitgeschichte, B 11/89, S. 29

[viii] Hans-Herbert von Arnim, Die Partei, der Abgeordnete und das Geld, Mainz 1991, S. 65

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Das System der Parteienfinanzierung in Deutschland
Hochschule
Universität Rostock
Note
2,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
16
Katalognummer
V33945
ISBN (eBook)
9783638342896
Dateigröße
500 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
System, Parteienfinanzierung, Deutschland
Arbeit zitieren
Lars Bloch (Autor:in), 2002, Das System der Parteienfinanzierung in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33945

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