Der Atomausstieg aus verfassungsrechtlicher Sicht


Bachelorarbeit, 2016

74 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

INHALTSÜBERSICHT

INHALTSVERZEICHNIS

LITERATURVERZEICHNIS

EINLEITUNG

A. PROBLEMENTWICKLUNG

B. FESTLEGUNG DES PRÜFUNGSGEGENSTANDES UND -MAßSTABES

C. GANG DER DARSTELLUNG

DER ATOMAUSSTIEG AUS VERFASSUNGSRECHTLICHER SICHT

A. RECHTSSTAND VOR DER ATOMAUSSTIEGSGESETZGEBUNG

B. GESETZ ZUR GEORDNETEN BEENDIGUNG DER KERNENERGIENUTZUNG ZUR GEWERBLICHEN ERZEUGUNG VON ELEKTRIZITÄT VOM 22. APRIL 2002 („BEENDIGUNGSGESETZ“)
I. GESETZLICHE REGELUNGEN
II. FORMELLE VERFASSUNGSMÄßIGKEIT
1. Zustimmung des Bundesrates nach Art. 87c, 85, 73 I Nr. 14 GG, § 24 I S. 1 AtG
a) Einführung einer neuen Verfahrensregelung
b) Änderung des Gesetzeszwecks
2. Verstoß gegen Art. 20 I, II, III GG durch eine paktierte Gesetzgebung
III. MATERIELLE VERFASSUNGSMÄßIGKEIT
1. Gebot zur friedlichen Nutzung der Kernenergie aus Art. 73 I Nr. 14(, 87c) GG?
2. Pflicht zur Sicherstellung der Energieversorgung und anderer wesentlicher Lebensgrundlagen (Art. 20 I, 28 I S. 1 GG)
a) Energieversorgung
b) Weitere Lebensgrundlagen
3. Rechtsstaatsgarantie (Art. 20 III GG)
4. Eigentumsgarantie (Art. 14 I S. 1 1. Alt. GG)
a) Schutzbereich
(1) Persönlicher Schutzbereich
(a) Begriff der „juristischen Person“
(b) „Inländisch“ iSd rt. 19 III GG
(c) Wesensmäßige Anwendbarkeit
(d) Beteiligung der öffentlichen Hand
(aa) Inländische staatliche Beteiligung
(bb) Hundertprozentige ausländische staatlicher Beteiligung
(2) Sachlicher Schutzbereich
(a) Geschützte Rechtsposition
(aa) Grund- und Anlageneigentum
(bb) Aus dem Grund- und Anlageneigentum erwachsende Nutzungsbefugnisse
(cc) Betriebsgenehmigung
(dd) Kombination aus Grund- und Anlageneigentum und Betriebsgenehmigung
(ee) Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
(b) Konkurrenz
b) Eingriff
(1) Sichere Merkmale des Enteignungsbegriffs
(2) Weitere Kriterien
(a) Materielle Abgrenzungstheorien
(b) Ausnahme für Gefahrenabwehrregelungen
(c) Güterbeschaffungsvorgang
(d) Keine generelle Neugestaltung eines Rechtsgebietes / Regelung, die die abstrakte Eigentumsordnung ändert
(3) Zwischenergebnis
c) Rechtfertigung
(1) Verhältnismäßigkeit
(a) Geeignetheit zur Verfolgung eines legitimen Zwecks
(b) Erforderlichkeit
(c) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
(aa) Grad der Interessenbeeinträchtigung bei RWE und E.ON - Eigenart und Bedeutung der vermögenswerten Position
(bb) Betroffene Gemeinwohlinteressen und Gefahrenpotential
(cc) Vertrauensschutz
(dd) Übergangsregelung
(ee) Finanzielle Ausgleichsregelung (sog. ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung)
(2) Kein Einzelfallgesetz (Art. 19 I S. 1 GG)
d) Zwischenergebnis
5. Berufsfreiheit (Art. 12 I S. 1 GG)
a) Schutzbereich
(1) Persönlicher Schutzbereich
(2) Sachlicher Schutzbereich
(3) Konkurrenz
b) Eingriff
c) Rechtfertigung
6. Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)
IV. ZWISCHENERGEBNIS

C. DIE 11. ATOMGESETZ-NOVELLE VOM 8. DEZEMBER 2010 („LAUFZEITVERLÄNGERUNGSGESETZ“)
I. GESETZLICHE REGELUNGEN
II. FORMELLE VERFASSUNGSMÄßIGKEIT - ZUSTIMMUNG DES BUNDESRATES NACH ART. 87C, 85, 73 I NR. 14 GG, § 24 I S. 1 ATG
1. Zeitliche Verlängerung
2. Neue Bedeutung und Tragweite
III. MATERIELLE VERFASSUNGSMÄßIGKEIT
1. Garantie von Leben und Gesundheit (Art. 2 II S. 1 GG) - Pflicht des Staates zum Atomausstieg
2. Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)

D. DIE 13. ATOMGESETZ-NOVELLE VOM 31. JULI 2011 („BESCHLEUNIGTER AUSSTIEG“)
I. GESETZLICHE REGELUNGEN
II. FORMELLE VERFASSUNGSMÄßIGKEIT
1. Beratungspflicht
2. Obliegenheit zur Gesetzesbegründung (Art. 20 III GG)
3. Zustimmung des Bundesrates nach Art. 87c, 85, 73 I Nr. 14 GG, § 24 I S. 1 AtG
III. MATERIELLE VERFASSUNGSMÄßIGKEIT
1. Eigentumsgarantie (Art. 14 I S. 1 1. Alt. GG)
a) Fixe Endtermine
(1) Schutzbereich
(2) Eingriff
(3) Rechtfertigung
(a) Verhältnismäßigkeit der Endtermine bzgl. der Kraftwerke, bei denen diese nicht zu einer sofortigen Abschaltung führen
(b) Verhältnismäßigkeit der Endtermine bzgl. der sieben ältesten
Kraftwerke und dem Kraftwerk Krümmel
b) Hilfsweise: Streichung der zusätzlichen Elektrizitätsmengen
2. Berufsfreiheit (Art. 12 I S. 1 GG)
3. Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)
a) Vergleichsgruppen
b) Rechtfertigung
(1) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung an sich
(2) Rechtfertigung der Typisierung
(a) Typisierung zwischen den neueren Kraftwerken
(b) Typisierte Schlechterbehandlung der älteren Kraftwerken

ZUSAMMENFASSUNG

FAZIT

ABSCHLIEßENDE ANGABEN

A. UMFANG

B. ERKLÄRUNG ZUR ERSTELLUNG

C. ERKLÄRUNG ZUR PLAGIATSPRÜFUNG

Literaturverzeichnis

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Einleitung

A. Problementwicklung

Die Frage nach einer nachhaltigen Energieversorgung ist eine der drängendsten unserer Zeit.

Kernenergie galt manchen einst als eine Lösung dieser Frage, jedenfalls als notwendiger Bestandteil des Energiemixes1. Im Vergleich zur Verwendung fossiler Brennstoffe sind Kernkraftwerke auf den ersten Blick2 insofern umweltfreundlicher, als dass sie zu niedrigeren SO2- und CO2-Emissionen führen3.

Dass ihre Gefahren jedoch ihren Nutzen überwiegen, wurde 2011 durch die Katastrophe von Fukushima erneut deutlich. Jedenfalls ist das die derzeit überwiegende Kosten-Risiken-Nutzen-Wahrnehmung in Deutschland. Für den Gesetzgeber war diese Katastrophe daher Grund und Anlass zum erneuten, beschleunigten Atomausstieg4.

Wir befinden uns allgemein mitten in einer vielbesungenen Energiewende, deren eine Säule eben der Ausstieg aus der Kernenergie darstellt5. Eine Wende stellt immer auch eine Abkehr vom „Alten“ dar und diejenigen, die für das „Alte“ stehen und in dieses investiert haben, sind die Verlierer der Wende, jedenfalls wenn sie diese verschlafen haben.

Im Nachhinein fällt diese Beurteilung leicht. Fraglich ist, inwieweit das Vertrauen auf den Fortbestand des „Alten“ ex ante begründet, die Wende nicht absehbar war.

Bei der Energiewende gewinnt dieser - in der Wirtschaft immer wieder vorkommende - Sachverhalt eine verfassungsrechtliche Dimension. Dies hängt damit zusammen, dass die Energiewirtschaft im Allgemeinen und die Atomwirtschaft im Speziellen in besonderen Maße durch den Staat mit geprägt sind.

Der Staat hat dabei einst die Kernenergie gefördert und damit den Kern- kraftwerksbetreibern scheinbare Planungssicherheit gegeben, die diese auch benötigten, da es im Wesen der Kernenergie liegt, dass die hohen Investiti- ons- und Entsorgungskosten während des vergleichsweise günstigen Be- triebs erwirtschaftet werden müssen.

Wenn der Staat nun sein Energiekonzept umwirft, so macht er die einstigen wirtschaftlichen Planungen zunichte.

Inwieweit er sich daher an den Investitions- und Entsorgungskosten beteiligen muss, ist nicht nur eine Frage de lege ferenda, sondern auch de lege lata mit Blick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG).

Diese Frage beschäftigt derzeit aufgrund von Verfassungsbeschwerden der Betreiber der deutschen Kernkraftwerke das Bundesverfassungsgericht6. Verallgemeinert geht es für den Staat um die Frage, inwieweit er sich durch die gesetzliche Erlaubnis einer bestimmten Technologie selbst bindet und vice versa für Unternehmen, inwieweit sie auf den Fortbestand der Erlaubnis der Nutzung einer bestimmten Technologie vertrauen dürfen und ihre Inves- titionen insoweit geschützt sind.

B. Festlegung des Prüfungsgegenstandes und -maßstabes

Gegenstand dieser Arbeit ist vor diesem Hintergrund die Beurteilung der Gesetzesnovellen, die den Atomausstieg regeln, aus verfassungsrechtlicher Sicht.

Wie bei der anstehenden7 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist einziger Prüfungsmaßstab das Grundgesetz.

Aufgrund der besonderen Normgeprägtheit8 der Eigentumsgarantie (Art. 14 I S. 1 1. Alt. GG), die den zentralen Prüfungsmaßstab darstellt, kann dabei nicht allein auf die letzte 13. Atomrechtsnovelle abgestellt werden, auch wenn diese von den Beschwerdeführern der anhängigen Verfassungsbe- schwerden angegriffen wird. Deren Eigentumsposition ergibt sich erst aus „der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze, die den Inhalt des Ei- gentums bestimmen“9.

Daher muss zunächst der geschützte Bestand und damit die Verfassungsmäßigkeit der vorherigen Novellen, die noch nicht auf dem bundesverfassungsgerichtlichen Prüfstand standen, untersucht werden10. So werden auch Vermengungen und dadurch entstehende Fehler11 vermieden.

C. Gang der Darstellung

In Vermeidung der Verschachtelung einer inzidenten Prüfung wird die Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Novellen nacheinander in ihrer zeitlichen Reihenfolge geprüft.

Die Verfassungsmäßigkeit des Rechtsstandes vor Beginn der Ausstiegsge- setzgebung ist nicht fraglich und wird als Ausgangspunkt kurz skizziert.

Der Atomausstieg aus verfassungsrechtlicher Sicht

A. Rechtsstand vor der Atomausstiegsgesetzgebung

Zweck des Atomgesetzes war vor allem auch die Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie (§ 1 Nr. 1 3. Var. AtG a.F.).

Die praktisch wichtigste Vorschrift des Atomgesetzes war § 7 AtG a.F., die Regelung über die Anlagengenehmigung12. Es handelte sich entsprechend des Förderungszwecks um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt13. Anlagengenehmigungen konnten nicht befristet erteilt werden (§ 17 I S. 4 AtG), so dass alle Kernkraftwerksbetreiber über unbefristete Genehmigun- gen verfügten. Die ratio des Befristungsverbotes liegt in der Absicherung der Betreiber, die die hohen Investitionskosten und Risiken grundsätzlich tragen14.

B. Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002(„Beendigungsgesetz“)

I. Gesetzliche Regelungen

Durch15 das Beendigungsgesetz16 wird der Zweck des Atomgesetzes von der Förderung der friedlichen Nutzung hin zur Ordnung von deren Beendigung geändert (§ 1 Nr. 1 AtG17 ).

Das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des § 7 I AtG a.F. wird durch einen neuen § 7 I S. 2 AtG18 für neue Anlagen in ein repressives Verbot19 geändert. Es werden keine neuen Anlagengenehmigungen erteilt. Für bestehende Genehmigungen wird ein befristetes Erlöschen ex lege angeordnet (§ 7 Ia AtG20 ). Dieses tritt ein, wenn die durch die neu eingefügte Anlage 3 zum Atomgesetz - je Kernkraftwerk gesondert - festgelegten Elektrizitätsproduktionsmengen erreicht werden.

Basis für die Kalkulation dieser Strommengen bildet eine durchschnittliche Regellaufzeit von 32 Jahren21. Da jedoch keine festen Zeitpunkte festgelegt werden, wäre auf ihrer Basis theoretisch auch ein Betrieb bis in die 2030er Jahre möglich22.

Die Reststrommengen können (teilweise) von einer Kernenergieanlage auf eine andere übertragen werden (§ 7 Ib AtG23 ).24

II. Formelle Verfassungsmäßigkeit

1. Zustimmung des Bundesrates nach Art. 87c, 85, 73 I Nr. 14 GG, § 24 I S. 1 AtG

Das Beendigungsgesetz ist ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Fraglich ist aber, ob eine solche nach Art. 87c, 85 GG, 73 I Nr. 14 GG, § 24 I S. 1 AtG erforderlich gewesen wäre.

Zur Reichweite des Art. 87c GG existiert noch keine Rechtsprechung, jedoch kann auf die vom Bundesverfassungsgericht in ähnlichen Konstellationen entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden25.

Nach dem Wortlaut ist lediglich die Anordnung der Bundesauftragsverwal- tung in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz der landeseigenen Verwal- tung (Art. 83 GG)26 erfasst27. Diese ist bereits mit der Bestimmung des § 24 I

S. 1 AtG 1959 erfolgt28 und wird durch das Beendigungsgesetz nicht berührt. Darüber hinaus sind jedoch mit Blick auf den Zweck des Art. 87c GG (Schutz der Länder vor der einseitigen Auferlegung der mit der Bundesauf- tragsverwaltung verbundenen weitgehenden Einwirkungsbefugnissen und Systemverschiebungen29 ) in extensiver Auslegung auch Änderungsgesetze erfasst, die einen weiteren wesentlichen Einbruch in die Verwaltungszustän- digkeit der Länder bewirken30.

Das ist der Fall bei der Einführung neuer Verfahrensregelungen (vgl. Art 85 II GG) (hier denkbar durch § 7 Ib S. 2 AtG) und bei rein materiell- rechtlichen Änderungen, die den an sich nicht geänderten Verfahrensvor- schriften eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleihen (hier denkbar durch die Zweckänderung von der Förderung zur geordneten Been- digung)31.

a) Einführung einer neuen Verfahrensregelung

Durch die Regelung des § 7 Ib S. 2 AtG wird ein neues Genehmigungserfordernis und -verfahren geschaffen, so dass es sich um eine Verfahrensregelung handelt. Grundsätzlich würde diese Regelung daher die Zustimmungspflicht nach Art. 87c GG auslösen.

Das ist jedoch nach Sinn und Zweck des Art. 87c GG nur dann der Fall, wenn hierin tatsächlich ein Einbruch in die Verwaltungszuständigkeit der Länder liegt.

Ein Eingriff in die Verwaltungsorganisation liegt nicht vor. Ein reines Aus- lösen von Verwaltungshandeln ist allein nicht ausreichend32. Eben darin ist aber der tatsächliche Effekt für die Länder zu sehen, da die Entscheidung über Anträge im Wesentlichen durch oberste Bundesbehörden erfolgt. Die Systemverschiebung an sich ist bereits durch die ursprüngliche Anord- nung der Bundesauftragsverwaltung 1959 erfolgt. Eine Verstärkung durch die Einfügung von § 7 Ib S. 2 AtG ist nicht ersichtlich. In der Gesamtschau der gesetzlichen Änderungen durch das Beendigungsgesetz stellt sich die Einführung des Genehmigungserfordernisses eher als Minus zum vorherigen Rechtsstand (Genehmigung neuer Anlagen) dar.

b) Änderung des Gesetzeszwecks

Fraglich ist, ob es sich bei der materiell-rechtlichen Änderung des Gesetzes- zweckes, der von der gesetzlichen Befristung des § 7 Ia AtG flankiert wird, um eine materiell-rechtliche Regelung handelt, die den an sich nicht geän- derten Verfahrensvorschriften eine wesentlich andere Bedeutung und Trag- weite verleihen.

Mit Blick auf den Zweck des Art. 87c GG kann das jedoch nur bei Änderungen der Fall sein, die eine Mehrbelastung mit sich bringen und zwar nicht nur eine reine quantitative, sondern eine qualitative Änderung von Bedeutung und Tragweite. So sind Gesetze, die die Bundesauftragsverwaltung aufheben, nicht zustimmungspflichtig33.

Eben dazu führt das Beendigungsgesetz im Ergebnis. Nach Beendigung der friedlichen Nutzung der Kernenergie wird das Atomgesetz gegenstandslos und die Bundesauftragsverwaltung im Sinne der Betriebsaufsicht erledigt sich. Bis dahin nehmen die Länder - mit Ausnahme der Bearbeitung von Anträgen nach § 7 Ib S. 2 AtG - nur die ihnen ohnehin schon obliegenden, um die Erteilung von Genehmigungen nach § 7 I AtG a.F. verringerten Aufgaben wahr. Die Bundesauftragsverwaltung bzgl. eventueller Neuanlagen entfällt sofort, die Bundesauftragsverwaltung bzgl. Betriebsaufsicht entfällt nach Ablauf der Befristung.

Allerdings entfällt die Betriebsaufsicht nicht ersatzlos, sondern wandelt sich in eine Stilllegungsaufsicht um. Diese oblag den Ländern nach der verfas- sungsmäßig erfolgten, grundlegenden Systemverschiebung durch § 24 I S. 1 GG jedoch ohnehin schon. Dass jedes Kernkraftwerk irgendwann einmal stillgelegt wird und dann eine Stilllegungsaufsicht durch die Länder in Bundesauftragsverwaltung erfolgt, stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest.

Die Änderung des Gesetzeszwecks durch das Beendigungsgesetz führt damit nicht zu einem Eingriff in die Verwaltungszuständigkeit der Länder34. Ein Zustimmungserfordernis des Bundesrates nach Art. 87c GG besteht damit für das Beendigungsgesetz nicht35.

2. Verstoß gegen Art. 20 I, II, III GG durch eine paktierte Gesetz- gebung

Soweit ganz vereinzelt eine Verletzung des Demokratieprinzips (Art. 20 I, II GG) und/oder des Gewaltenteilungsgrundsatzes (Art. 20 III GG) durch eine durch die Bundesregierung paktierte Gesetzgebung angenommen wird36, übersieht das, dass aus der Paktierung noch nicht folgt, dass der Gesetzgeber das Gesetz auch beschließt37.

Das Beendigungsgesetz ist formell verfassungsmäßig.

III. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Es verbleibt die Frage nach der 38materiellen Verfassungsmäßigkeit. Zu hin- terfragen sind die Vereinbarkeit mit einer eventuellen verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für die friedliche Nutzung der Kernenergie aus Art. 73 I Nr. 14(, 87c) GG (hierzu sogleich unter 1.), der Pflicht zur Daseinsvorsorge (Art. 20 I, 28 I S. 1 GG) (2.), der Rechtsstaatsgarantie (Art. 20 III GG) (3.), sowie mit den Grundrechten der Kernkraftswerksbetreiber. Denkbar ist eine Betroffenheit in der Eigentumsgarantie (Art. 14 I S. 1 1. Alt. GG) (3.), der Berufsfreiheit (Art. 12 I S. 1 GG) (4.) und/oder dem allgemeinen Gleich- heitssatz (Art. 3 I GG) (5.). Art. 2 I GG ist nach der lex specialis Regel wegen dem Eingriff der genannten spezielleren Freiheitsrechte nicht an- wendbar39.

1. Gebot zur friedlichen Nutzung der Kernenergie aus Art. 73 I Nr. 14(, 87c) GG?

Bei Art. 73 I Nr. 14 GG handelt es sich um eine primär kompetenzrechtliche Vorschrift, jedoch kann ihr auch ein materiell-rechtlicher Gehalt dahinge- hend entnommen werden, dass die friedliche Nutzung der Kernenergie verfassungsrechtlich zulässig ist40. Eine Gesetzgebungskompetenzzuweisung für eine Materie, die nicht positiv angeordnet werden darf, wäre sinnent- leert41.

Teilweise wird Art. 73 I Nr. 14 GG weitergehend ein Gebot zur friedlichen Nutzung der Kernenergie entnommen.

Dieses wird zunächst mit dem Wortlaut, konkret mit der differenzierten Auflistung durch Art. 73 I Nr. 14 GG begründet. Eine solche wäre nur sinnvoll, wenn der Gesetzgeber neben der Kompetenzzuordnung ein Staatsziel statuieren wollte42.

Abgesehen davon, dass dieser Schluss nicht zwingend, ja sogar schwer nachvollziehbar ist43, kommt der historisch bedingten44 Auflistung speziell in ihrer Differenziertheit durchaus ein Sinn zu, nämlich die Verdeutlichung, dass der Kompetenztitel jeden Bereich der friedlichen Nutzung der Kern- energie umfasst45.

Daneben wird historisch argumentiert, dass der verfassungsändernde Ge- setzgeber eine eindeutig positive und dauerhafte Entscheidung fällen woll- te46. Das „positiv“ ist richtig, das „dauerhaft“ ist jedoch nicht begründet, zumal die Entscheidung pro Nutzung letztendlich 1959 durch den einfachen Gesetzgeber und nicht den verfassungsändernden erfolgt ist47. Es stünde auch im Widerspruch zur Entwicklungsoffenheit des Grundgesetzes.

Im Übrigen würde der Staat die Kompetenz dadurch ausreichend wahrneh- men, dass Kernreaktoren zu Forschungszwecken weiterhin möglich blei- ben48.

2. Pflicht zur Sicherstellung der Energieversorgung und anderer wesentlicher Lebensgrundlagen (Art. 20 I, 28 I S. 1 GG)
a) Energieversorgung

Die Energieversorgung gehört als Leistung, die für den Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich ist, zur Daseinsvorsorge49. Daher muss der Staat für das Vorhandensein Sorge tragen, wobei grundsätz- lich gleichgültig ist, auf welche Weise er dies tut50. Er würde seine Daseins- vorsorgeverpflichtung durch den Atomausstieg folglich nur verletzen, wenn durch diesen bedingt eine hinreichende Energieversorgung nicht mehr ge- währleistet wäre51.

Dem hat der Gesetzgeber jedenfalls mit einer späteren Novelle mit der Möglichkeit des Reservebetriebes eines Kernkraftwerks (§ 7 Ie S. 1 AtG52 ) Rechnung getragen.

Auch ohne diese Möglichkeit ist jedoch eine hinreichende Energieversor- gung auch ohne Kernenergie gegeben. Solange die Kernkraftwerke noch ihre Reststrommengen produzieren dürfen, kann nicht von einer Versorgungslü- cke ausgegangen werden. Während dieser Zeit muss ein Übergang zu einem neuen atomenergiefreien Energiemix geschaffen werden. Die durch die dann vom Netz gehenden Kernkraftwerke evtl. entstehende Energielücke kann z.B. durch Erdgaskraftwerke aufgefangen werden53, soweit sie nicht durch Energieeinsparungen und den technischen Fortschritt der regenerativen Energien aufgefangen wird54. Gegen das Entstehen einer Energielücke spricht ex post auch der empirische Befund, dass trotz der bereits vorhande- nen teilweisen Abschaltung nach wie vor ein Stromüberschuss produziert wird und keine angespannte Netzsituation vorliegt55. Auch soll zukünftig zusätzlich noch aus der Kohleenergieerzeugung ausgestiegen werden56. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist damit zumindest vertretbar57.

Der Staat hat seine Pflicht zur Sicherstellung der Energieversorgung durch das Beendigungsgesetz nicht verletzt.

b) Weitere Lebensgrundlagen

Auf der anderen Seite wird erwägt, dass der Staat seine Pflicht zur Daseins- vorsorge dadurch verletzen könnte, dass durch den Atomausstieg nicht hinnehmbare Risiken für die Umwelt und die Allgemeinheit entstehen würden58.

Das ist paradox, sollen durch den Atomausstieg doch eben solche Risiken vermieden werden. Überlegt wird, ob das durch den Verzicht auf Kernenergie notwendige Mehr an Nutzung fossiler Brennstoffe zu einer nicht hinnehmbaren Erhöhung der CO2-Emission führen könnte59.

Das ist jedoch nicht der Fall, da Erdgas vergleichsweise CO2-arm ist60, die erneuerbaren Energien an Bedeutung gewinnen61 und auch die Kernenergie mit Blick auf die Brennstoffproduktion alles andere als CO2-neutral ist62. Soweit wegen Art. 109 II GG eine Verpflichtung zur Gewährleistung einer sicheren, preiswürdigen und umweltschonenden Energieversorgung angenommen wird63, so ist eine Energielücke nicht gegeben („sicher“)64, kann die Preiswürdigkeit zur Not anders geschaffen werden und ist eben die Kernenergie umweltgefährdend und nicht umweltschonend.

3. Rechtsstaatsgarantie (Art. 20 III GG)

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Rechtsordnung in gewissem Maß verlässlich sein muss, da sie andernfalls willkürlich wäre65. Für den Bürger bedeutet dies vor allem Vertrauensschutz im Sinne von individueller Erwartungssicherheit66, die dazu führt, dass Gesetze mit Rückwirkung nur in bestimmten Grenzen zulässig sind67.

Freilich entfaltet das Verbot des § 7 Ia AtG keine echte Rückwirkung, je- doch wirkt es auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte (Kernkraftwerksbetrieb) und Rechtsbeziehungen (öffentlich-rechtliche Betriebsgenehmigung) für die Zukunft ein, so dass es sich um eine unechte Rückwirkung handelt68.

Art. 20 III GG ist jedoch gerade in Bezug auf unechte Rückwirkungen im - hier eröffneten - Anwendungsbereich von Art. 14 GG69 verdrängt70.

4. Eigentumsgarantie (Art. 14 I S. 1 1. Alt. GG)
a) Schutzbereich

(1) Persönlicher Schutzbereich

Grundrechte wie die Eigentumsgarantie greifen nur ein, wenn es überhaupt einen Grundrechtsberechtigten gibt71. Bei Art. 14 I S.1 1. Alt. GG kann dies nur der sein, dem die fragliche Rechtsposition zusteht. Dies können nur die

Betreiber deutscher Kernkraftwerke und damit die E.ON Kernkraft GmbH,

die RWE Power AG, die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH72 und die EnBW Kernkraft GmbH73 als juristische Personen und die KKW Krümmel GmbH & Co oHG74 als Personengesellschaft sein.

Die Grundrechtsberechtigung richtet sich damit nach Art. 19 III GG.

(a) Begriff der „juristischen Person“

Bei der KKW Krümmel GmbH & CO oHG als Personengesellschaft ist zu fragen, ob diese privatrechtlich nicht als juristische Person anzusehende Gesellschaft, eine juristische Person iSd Art. 19 III GG ist. Das ist der Fall, da sich eine oHG in einer grundrechtstypischen Gefähr- dungslage befinden kann, da sie von der Rechtsordnung zur eigenständigen Interessenwahrnehmung berufen ist (§§ 123 ff. HGB, Teilrechtsfähigkeit)75.

(b) „Inländisch“ iSd Art. 19 III GG

Bzgl. der Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH ist fraglich, ob diese überhaupt eine inländische juristische Person darstellt, da ihr Inhaber letztlich allein der schwedische Staat ist76.

Maßgeblich ist jedoch der Sitz im Sinne des tatsächlichen Aktionszentrums77 /Verwaltungssitzes78. Das folgt aus dem Wortlaut, der auf die juristische Person selbst abstellt79 und der Entstehungsgeschichte80, sowie daraus, dass eine grundrechtstypische Gefährdungslage nur gegeben ist, wenn im Inland ein tatsächliches Aktionszentrum besteht81.

Da der Gesellschaftsgegenstand im Betrieb von deutschen Kernkraftwerken liegt82, ist davon auszugehen, dass auch das tatsächliche Aktionszentrum im Inland liegt. Im Übrigen wäre der Sitz zumindest in Schweden und damit im EU-Ausland. Auch das wäre in europarechtskonformer Auslegung ausrei- chend83.

(c) Wesensmäßige Anwendbarkeit

Die Eigentumsgarantie ist unstreitig seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar84.

(d) Beteiligung der öffentlichen Hand

Die E.ON Kernkraft GmbH gehört zu hundert Prozent zum E.ON Konzern, die RWE Power AG zu hundert Prozent zum RWE Konzern, die EnBW Kernkraft GmbH zu hundert Prozent dem EnBW Konzern. Die E.ON SE befindet sich überwiegend in privatem Besitz85, an der RWE AG sind viele Kommunen beteiligt, wobei diesen jedoch keine beherrschen- de Stellung zukommt86, die EnBW Energie Baden-Württemberg AG gehört überwiegend dem Bundesland Baden-Württemberg87 und die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH steht allein dem schwedischen Staat88. Die KKW Krümmel GmbH & Co oHG gehört je zur Hälfte wiederum zu Vattenfall und zu E.ON.

Bei E.ON, RWE und EnBW stellt sich daher die Frage der Grundrechtsberechtigung inländischer juristischer Personen des Privatrechts mit inländischer staatlicher Beteiligung.

(aa) Inländische staatliche Beteiligung

Art. 19 III GG unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht zwischen juristi- schen Personen des Privat- und des öffentlichen Rechts oder zwischen solchen, die sich in privater oder öffentlicher Hand befinden („juristische Person“). Doch folgt aus dem Wesen der Grundrechte, dass der Staat als Grundrechtsadressat nicht zugleich -berechtigter sein kann (Konfusionsar- gument)89. Grundrechte schützen traditionell vor dem Staat und nicht den Staat.

Eine rein formale Abgrenzung anhand dessen, ob es sich um eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handelt, würde dem Wesen der Grundrechte nicht gerecht90 und Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen. Das Konfusionsargument erfasst daher auch juristische Personen des Privatrechts, wenn hinter diesen in Wahrheit der Staat steht.

Entscheidend hierfür ist, ob eine grundrechtstypische Gefährdungslage besteht91 und/oder der Durchgriff auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen die Grundrechtsfähigkeit als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (personelles Substrat)92.

Das Bundesverfassungsgericht stellt dabei vor allem darauf ab, ob durch die Beteiligungsverhältnisse eine Beherrschung durch die öffentliche Hand gegeben ist, was in der Regel bei mehr als der Hälfte des Anteilsbesitzes der Fall ist93.

Daneben stellt es teilweise darauf ab, ob bestimmungsgemäß öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden94. Das führt jedoch aufgrund des Aufga- benfindungsrechts des Staates zu einer Dispositionsbefugnis desselben95 und dazu, dass auch rein privaten Unternehmungen der Schutz zu versagen sein kann96.

Entscheidend ist m.E., dass eine staatliche Einheit sich nicht im Schafspelz einer Privatrechtsform Grundrechtsschutz gegen eine andere staatliche Einheit erschleichen darf, sondern auf die ihr eigenen Schutznormen (Kom- petenznormen) und (politischen) Einflussmöglichkeiten verwiesen werden muss. Von einer staatlichen Einheit kann aber nur gesprochen werden, wenn der Staat die Entscheidungen treffen kann, wenn er also die juristische Person beherrscht97.

Privaten Einzelaktionären an öffentlich beherrschten Gesellschaften wird der Grundrechtsschutz nicht versagt, da ihr Anteilsbesitz als solcher weiterhin durch Art. 14 I S. 1 1. Alt. GG geschützt ist und nur dies die Rechtsposition ist, die ihnen zusteht98.

Danach sind die Betreibergesellschaften der RWE und der E.ON grund- rechtsfähig, die der EnBW nicht99. Fraglich bleibt die Grundrechtsberechtigung von Vattenfall.

(bb) Hundertprozentige ausländische staatlicher Beteiligung

Eine Konfusion liegt hier freilich nicht vor, da der deutsche und der schwedische Staat zwei verschiedene Rechtssubjekte sind100.

Allerdings fehlt es an dem „personellen Substrat“ hinter der juristischen Person Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH101.

Entscheidender ist noch systematisch, dass die Grundrechte ihrem Wesen und Zweck nach nicht ausländische Staaten schützen sollen102. Das Verhältnis zwischen Staaten regelt vielmehr das Völkerrecht103.

Vattenfall ist damit ebenso wie EnBW nicht grundrechtsberechtigt104. Bei E.ON und RWE stellt sich die Frage, ob auch der sachliche Schutzbereich des Art. 14 I S. 1 1. Alt. GG eröffnet ist.

(2) Sachlicher Schutzbereich

Art. 14 I S. 1 1. Alt GG schützt jedes einfachgesetzliche vermögenswerte Recht, das dem Berechtigten von der Rechtsordnung zu einem bestimmten Zeitpunkt so zugeordnet ist, dass er die mit ihm verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen aus- üben darf105.

(a) Geschützte Rechtsposition

(aa) Grund- und Anlageneigentum

Das Grundeigentum stellt ein paradigmatisches Schutzgut des Art. 14 I S. 1 GG dar106. Geschützt ist dabei zunächst die Zuordnung zum Rechtsträger107. Diese wird jedoch durch die Befristung der Genehmigung nicht berührt. Gleiches gilt für das Anlageneigentum.

(bb) Aus dem Grund- und Anlageneigentum erwachsende Nutzungs- befugnisse

Daneben schützt die Eigentumsgarantie auch die Nutzung der geschützten Rechtsposition108, da dies schon der Wortlaut nahelegt („Gebrauch“, Art. 14 II S. 2 GG)109 und ein reiner Zuordnungsschutz ohne Schutz der Nutzungsbefugnisse sinnentleert wäre.

Wenn jedoch die konkrete Nutzung von vornherein einer staatlichen Ge- nehmigung bedurfte, so unterliegt sie nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz, solange sie noch nicht genehmigt ist, da sie dann eben nicht Bestandteil der rechtlich ausgeprägten Eigentümerstellung ist110. Man kann insoweit von einem Eigentumsschutz unter Genehmigungsvorbehalt sprechen111.

Dem Grund- und Anlageneigentum wohnte seit Existenz der Bundesrepublik nie die Erlaubnis zur Erzeugung von Elektrizität durch Kernkraftwerke inne. Bis Erlass des Atomgesetzes war diese verboten. Seit Inkrafttreten des Atomgesetzes in seiner ersten Fassung 1959 stand diese Nutzung unter einem öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvorbehalt (§ 7 I AtG). Trotzdem wird teilweise mit Blick auf die Art des früheren gesetzlichen Genehmigungserfordernisses ein Eigentumsschutz der Nutzungsmöglichkeit „Kernenergie“ auch ohne Genehmigung angenommen. Da es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelte, wurde das Nutzungs- recht nicht verliehen, sondern die aus dem Eigentum fließende Nutzungsbe- fugnis lediglich kontrolliert und verbindlich festgelegt112.

Das führt jedoch nicht zum Eigentumsschutz, da eine Nutzungsbefugnis, die in ihrem Umfang unklar ist, auch in ihrem Vermögenswert unklar ist. Auch das im Rahmen des § 7 I AtG a.F. bestehende Versagungsermessen113 spricht dagegen, direkt aus dem Grund- und Anlageneigentum eine Nutzungsbefug-nis zur gewerblichen Kernenergieerzeugung anzunehmen114.

[...]


1 So z.B. dem ersten Atomminister Franz-Josef Strauß, Böhm-Amtmann, in: Bayer/Huber, Rechtsfragen zum Atomausstieg, S. 19 und noch gar nicht vor langer Zeit dessen Nachfolger als Ministerpräsident des Freistaates Bayern Edmond Stoiber, dies., aaO, S. 24 f., zur einstigen politischen Forderung nach Atomwirtschaft s. instr. di Fabio, atw 99, 78, 79.

2 Wollenteit, Stellungnahme Greenpeace, S. 69.

3 Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, § 7 I Rn. 108 f. mwN.

4 Ludwigs, NVwZ 2016, 1, 1.

5 Ders., ebda. Die andere Säule besteht in der Abkehr von fossilen Energieträgern und im zeitgleichen Ausbau regenerativer Energien (ders., ebda.).

Seite 1/58

6 Aktenzeichen: 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12.

7 Nr. 6 der Jahresvorschau des Bundesverfassungsgerichts, abrufbar unter www.bundesverfassungs gericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2016/vorausschau_2016_node.html, zuletzt abgerufen am 16. März 2016.

8 S. zu dieser statt vieler, instruktiv Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher, Grundrechte, Rn. 995, 1000.

9 BVerfG, NVwZ 2010, 771, 772 - Haltung von Legehennen, Hervorhebung durch den Verfasser.

10 Dies übersieht Schlömer, Der beschleunigte Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernener- gie, S. 74.

11 Vgl. den Vorwurf von Ossenbühl, Verfassungsrechtliche Fragen eines beschleunigten Ausstiegs aus der Kernenergie, 18.

Seite 2/58

12 Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, § 7 V Rn. 174.

13 BVerfG, NJW 79, 359, 364 - Kalkar.

14 Schneeweiß, Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Atomausstieg, 7 m.w.N.

15 BGBl. 2002 I, 1351, in Kraft getreten am 27. April 2002.

16 Zum Hintergrund s. statt vieler Schneeweiß, aaO, S. 4 f.

17 Änderung durch Art. 1 Nr. 1 BeendigungsG.

18 Eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 lit. a BeendigungsG.

19 Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, § 7 VI Rn. 189 sprechen allgemein von einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, wo der Gesetzeswortlaut einen Raum für Befreiungen bei neuen Anlagen belässt.

20 Eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 lit. b BeendigungsG. Seite 3/58

21 Schlömer, Der beschleunigte Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie, S. 21.

22 Ders., ebda.

23 Eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 lit. b BeendigungsG.

24 Zu den weiteren Regelungen des BeendigungsG s. die Auflistung von Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/Henneke/Hofmann, Art. 14 GG, Rn. 18.

25 Herrmann, BayVBl 11, 257, 258, a.A. Moench/Ruttloff, DVBl 10, 865, 872, seit der Föderalis- musreform überhaupt keine Zustimmungspflichtigkeit zu materiellen Änderungsgesetzen mehr.

26 Hömig/Hömig, Art. 87c GG, Rn. 1.

27 Ders., aaO, Rn. 3.

28 Hermes/Wieland, Antrag auf abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG, S: 51.

29 Zu Art. 87d GG: Maunz/Dürig/Schwarz, Art. 87d GG, Rn. 48 mwN.

30 BVerfG, NVwZ 06, 191, 193, BeckOK GG/Remmert, Art. 87c GG, Rn. 4. Seite 4/58

31 Däuper/Michaels/Ringwald, ZUR 10, 451, 452.

32 Zu Art. 87d GG: Schwarz, aaO, Rn. 48 mwN.

33 H.M., s. nur Herrmann, BayVbl 11, 257, 259. Seite 5/58

34 Wie hier mit weniger differenzierender Begründung Däuper/Michaels/Ringwald, ZUR 10, 451, 454, Moench/Ruttloff, DVBl 10, 865, 868 f., a.A. Böhm-Amtmann, in: Bayer/Huber, Rechtsfragen zum Atomausstieg, S. 37.

35 Ebenso ohne Begründung Kloepfer, URP 12, 41, 44.

36 Ders., aaO, 43.

37 Vgl. BVerfG, NVwZ 02, 585, 587 - Biblis A, in dem zu Anlage 2 des Atomkonsenses ausgeführt wird, dass es sich um „typische und politisch übliche Absichtserklärungen [handelt], an denen kein vernünftig und verantwortlich Handelnder ein „Tau festbinden” würde“, vgl. allg., dies als Zuläs- sigkeitsvoraussetzung Hoemig/Hoemig, Art. 76 GG, Rn. 6, a.A. Kloepfer/Bruch, JZ 11, 377, 380 ff. und Reyes y Ráfales, Der Staat 52, 597, 606 ff., die infolgedessen den Rechtsbindungswillen verneinen, aber die faktische Bindungswirkung als ausreichend für die Verfassungswidrigkeit erachten, kritisch zum genannten Bundesverfassungsgerichtsurteil Klüppel, JURA 03, 262, 263 ff. Verfassungspolitisch extrem kritisch, verfassungsrechtlich jedoch wohl wie hier Waldhoff/Aswege, ZNER 10, 328, 338 ff. Seite 6/58

38 Zu Randfragen wie einem Verstoß gegen die Gewaltenteilung (Art. 20 III GG), die Verwaltungs- kompetenz der Länder (Art. 87c GG) und Art. 19 IV GG, s. überzeugend Roßnagel, in: Roßna- gel/Roller, Die Beendigung der Kernenergienutzung durch Gesetz, S. 68 ff., speziell zur Möglich- keit einer verfassungskonformen Auslegung des § 7 Ib S. 2 AtG mit Blick auf Art. 85, 87c GG, § 24 I S. 1 AtG, Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, § 7 VI Rn. 181, zum Vorliegen einer gebundenen Entscheidung aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 7 Ib S. 2 AtG Mann¸ Rechtsfragen der Elektrizitätsmengenübertragung nach § 7 Abs. 1b Satz 2 Atomgesetz, S. 44 f.

39 Eine Ausnahme besteht bzgl. des Kraftwerks Mühlheim-Kärlich, s. hierzu unten unter 4. a) (2) (a) (dd). Auf eine gesonderte Erörterung wird verzichtet, denn was Art. 14 I GG standhält, hält auch Art. 2 I GG stand.

40 BVerfG, NJW 80, 759, 761 - Mühlheim-Kärlich, Degenhart, Gesetzgeberische Sorgfaltspflichten bei der Energiewende, 37, Maunz/Dürig/Uhle, Art. 73 GG, Rn. 304, jew. mwN, a.A. Roller, in: Roßnagel/Roller, Die Beendigung der Kernenergienutzung durch Gesetz, S. 98.

41 S. auch unten unter C II 1.

42 Ronellenfitsch, in: Bayer/Huber, Rechtsfragen zum Atomausstieg, S. 144, Sante, Verfassungsrechtliche Aspekte eines vom Gesetzgeber angeordneten Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie, S. 57 f., vgl. auch Silagi, in: FS Goetz, 501, 509 f. Seite 7/58

43 Schlömer, Der beschleunigte Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie, S. 76.

44 Denninger, Verfassungsrechtliche Fragen des Ausstiegs aus der Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung, S. 20.

45 Maunz/Dürig/Uhle, Art. 73 GG, Rn. 295, zu weiteren Gründen s. Borgmann, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen des Ausstiegs aus der Kernenergie, S. 224.

46 Sante, aaO, S. 64.

47 Schneehain, Atomausstieg, S. 160.

48 Schlömer, aaO, S. 78, Schneehain, aaO, S. 167.

49 BVerfG, NJW 84, 1872, 1873 - Enteignung zugunsten Energieversorgungsunternehmen, Degenhart, DVBl 13, 207, 209, instruktiv zur Versorgungssicherheit ders., Gesetzgeberische Sorgfaltspflichten bei der Energiewende, S. 35.

50 Denninger, aaO, S. 23, Enzensperger, HFR 13, 1, 4, Schlömer, aaO, S. 79.

51 Schlömer, ebda.

52 Eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 lit. d Elftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010BGBl. 2010 I, 1814, zu dieser Novelle unten unter C. Seite 8/58

53 Ethikkommission „Sichere Energieversorgung“, Deuschlands Energiewende, S. 82 ff.

54 Kloepfer, Umweltschutzrecht, § 9 I. Rn. 9.

55 Ekardt, NuR 12, 813, 815, ders., Der Atomausstieg vor dem BVerfG, LTO, 30.01.2013, s. zum Produktionsüberschuss auch Becker, ZNER 11, 471, 475, von geringen Auswirkungen der Kern- energieausstiegs sprechen Hirschhausen/Gerbaulet/Kemfert/Reitz/Ziehm, DIWW 15, 523, 523 f.

56 Schultz, Klimaschutzplan 2050, www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/klimaschutzplan-2050- kraftwerke-sollen-co2-ausstoss-bis-2030-halbieren-a-1090865.html.

57 Ähnlich Denninger, Verfassungsrechtliche Fragen des Ausstiegs aus der Nutzung der Kernener- gie zur Stromerzeugung, S. 23, Schneehain, Atomausstieg, S. 170, .zum Maßstab „Vertretbarkeit“ Roßnagel, in: Roßnagel/Roller, Die Beendigung der Kernenergienutzung durch Gesetz, S. 23 f.

58 Diskutiert von Enzensperger, HFR 13, 1, 4, Schlömer, aaO, S. 79 f., im Rahmen von Art. 14 GG, Schmidt-Preuß, in: Bayer/Huber, Rechtsfragen zum Atomausstieg, S. 52 f.

59 Im Ergebnis freilich ebenfalls ablehnend Roßnagel, in: Roßnagel/Roller, Die Beendigung der Kernenergienutzung durch Gesetz, S. 24, Schlömer, Der beschleunigte Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie, S. 80. Seite 9/58

60 Becker, ZNER 11, 471, 475, Ethikkommission „Sichere Energieversorgung“, Deuschlands Energiewende, S. 82.

61 Schneeweiß, Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Atomausstieg, S. 26 f., s. auch Schultz, Klimaschutzplan 2050, www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/klimaschutzplan-2050-kraftwerke- sollen-co2-ausstoss-bis-2030-halbieren-a-1090865.html. Daneben verweisen auf Energiesparen und Effizienzerhöhungen Koch/Roßnagel, NVwZ 00, 1, 4.

62 Wollenteit, Stellungnahme Greenpeace, S. 69.

63 So Böhm-Amtmann, in: Bayer/Huber, Rechtsfragen zum Atomausstieg, S. 35.

64 Siehe oben unter a).

65 Maunz/Dürig/Grzeszick, Art. 20 GG, Rn. 50.

66 Ders., aaO, Rn. 69.

67 Ders., ebda.

68 S. zum Begriff statt vieler Beck OK-GG/Huster/Rux, Art. 20 GG, Rn. 187 und zur Subsumtion Papier, DVBl 11, 189, 193.

69 S. sogleich unter 4 a) (2).

70 BVerfG, NJW 86, 707, 707 - Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz mwN, allg. beim Eingreifen von Grundrechten, Papier/Krönke, REE 12, 1, 4.

71 Schlömer, Der beschleunigte Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie, S. 82. Seite 10/58

72 S. zu diesen drei BRAK, Stellungnahme Nr. 58 aus dem Dezember 2012, S. 5 f.

73 S. zu dieser www.enbw.com/unternehmen/konzern/energieerzeugung/kernenergie/index.html, zuletzt abgerufen am 10. April 2016.

74 S. zu dieser ausführlich BRAK, aaO, S. 6.

75 Beck OK-GG/Enders, Art. 19 GG, Rn. 35, Stern/Becker/Brüning, Art. 19 GG, Rn. 53.

76 S. zu den Inhaberverhältnissen BRAK, Stellungnahme Nr. 58 aus dem Dezember 2012, S. 6.

77 Statt vieler Beck OK-GG/Enders, Art. 19 GG, Rn. 36 mwN.

78 Statt vieler Maunz/Dürig/Remmert, Art. 19 III GG, Rn. 83.

79 Vgl. mit einer ähnlichen Erwägung ders., aaO, Rn. 80.

80 Ausführlich ders., ebda.

81 Ders, aaO, Rn. 82.

82 Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer Glöckner und Horn der Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft Ernst & Young GmbH vom 18. Februar 2015 zum Jahresabschluss der Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH zu 31. Dezember 2014, abrufbar unter www.bundesanzeiger.de, zuletzt abgerufen am 10. April 2016.

83 Wallrabenstein, HFR 11, 108, 113 mwN. Seite 11/58

84 Statt aller Hömig/Antoni, Art. 19 GG, Rn. 10 mwN.

85 Schneeweiß, Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Atomausstieg, S. 16 mwN.

86 S. hwww.rwe.com/web/cms/de/113836/rwe/investor-relations/aktie/aktionaersstruktur/, zuletzt abgerufen am 30. April 2016, Schneeweiß, aaO, S. 16.

87 S. die Darstellung von Schlömer, Der beschleunigte Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie, S. 99.

88 Ludwigs, NVwZ 16, 1, 2.

89 S. z.B. BVerfG, NJW 67, 1411, 1412 - Zum Grundrechtsschutz für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

90 Schlömer, Der beschleunigte Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie, S. 77 f., 93, dies vernachlässigend Schmidt-Preuß, in: Bayer/Huber, Rechtsfragen zum Atomausstieg, S. 43 f. Seite 12/58

91 BVerfG, NJW 77, 1960, 1962 - Keine Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand.

92 S. nur BVerfG, NJW 90, 1783, 1783 - Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen, mwN.

93 BVerfG, NJW 11, 1201, 1203 - Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen - Versammlungsfreiheit im Flughafen, zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu insgesamt s. die Rechtsprechungsanalyse von Schlömer, aaO, S. 85 ff.

94 BVerfG, NVwZ 09, 1282, 1283 - Grundrechtsfähigkeit von Stromversorgungsunternehmen der öffentlichen Hand, zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu insgesamt s. die Rechtsprechungsanalyse von Schlömer, aaO, S. 85 ff. Darauf abstellend im Fall des Atomausstiegs und die öffentliche Aufgabenwahrnehmung verneinend, di Fabio, atw 99, 78. 80.

95 Sante, Verfassungsrechtliche Aspekte eines vom Gesetzgeber angeordneten Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie, S. 99, ähnlich auf die Unbestimmtheit des Kriteriums abstellend, Kahl/Bews, JURA 14, 1004, 1008.

96 Schlömer, aaO, S. 93, zu kritischen Folgefragen bei diesem Kriterium s. Denninger, Verfassungs- rechtliche Fragen des Ausstiegs aus der Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung, S. 43.

97 Ebenso z.B. Wallrabenstein, HFR 11, 108, 113, a.A. Denninger, aaO, S. 43 wegen praktischer Schwierigkeiten, a.A. auch Kahl/Bews, aaO, 1008 f., auf das Fehlen von spezifischen Rechtsbehel- fen für gemischt-wirtschaftliche Unternehmen abstellend, a.A. ferner Stüer/Loges, NVwZ 00, 9, 11.

98 Schlömer, Der beschleunigte Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie, S. 90, a.A. Denninger, Verfassungsrechtliche Fragen des Ausstiegs aus der Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung, S. 46, Sante, Verfassungsrechtliche Aspekte eines vom Gesetzgeber angeordneten Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie, S. 98, Schmidt-Preuß, in: Bayer/Huber, Rechtsfragen zum Atomausstieg, S. 44. Seite 13/58

99 Ebenso Bruch/Greve, DÖV 11, 794, 796, Kloepfer, DVBl 11, 1437, 1438 f., Reyes y Ráfales, Der Staat 52, 597, 622, Schneeweiß, Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Atomausstieg, S. 16 ff., zum gleichen Ergebnis mit leicht anderem Kriterium kommt Schlömer, aaO, S. 97, 99 f.

100 So auch Kahl/Bews, JURA 14, 1004, 1009, Schlömer, aaO, S. 98, ebenso im Rahmen der Beschwerdeberechtigung: Ludwigs, NVwZ 16, 1, 2, darauf entscheidend abstellend Kloepfer, aaO, 1439 Fn. 24.

101 So für die Beschwerdeberechtigung: Ludwigs, aaO, 2, vgl. auch BVerfG NVwZ 2010, 373, 374 zu einer Tochtergesellschaft der Vattenfall Europe AG, nicht diskutiert und nicht beachtet von Kersten/Ingold, ZG 11, 350, 352.

102 So auch Schlömer, aaO, S. 98.

103 Dementsprechend klagt die Vattenfall Europe AG parallel auch vor dem ICSID, s. hierzu Pielow, EurUP 13, 150 155 f.

104 So z.B. auch Bruch/Greve, DÖV 11, 794, 796, Reyes y Ráfales, aaO, 622, a.A. ohne Begrün- dung Degenhart, Gesetzgeberische Sorgfaltspflichten bei der Energiewende, S. 22. 105 Hömig/Antoni, Art. 14 GG, Rn. 4 mwN; Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher, Grundrechte, Rn. 1000.

106 BeckOK GG/Axer, Art. 14 GG, Rn. 44 mwN.

107 Statt aller Stern/Becker/Becker, Art. 14 GG, Rn. 103. Seite 14/58

108 Ders.,ebda., Axer, aaO, Rn. 64, jeweils mwN.

109 Stephan, Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz bei Politikänderungen, S. 16.

110 Axer, aaO, Rn. 66, nicht beachtet von Kloepfer, DVBl 11, 1437, 1438, Schneeweiß, Die rechtli- chen Rahmenbedingungen für den Atomausstieg, S. 21 und Schneehain, Atomausstieg, S. 181, Schwarz, DVBl 13, 133, 134, a.A. auch Schlömer, Der beschleunigte Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie, S. 101 ff., der auf die umfassenden Nutzungsbefugnisse, die aus dem Eigentum folgen, abstellen will, ähnlich di Fabio, in: di Fabio/Durner/Wagner, Kernenergieaus- stieg 2011, S. 22, wie hier BVerwG, BeckRS 09, 34137 - Mühlheim-Kärlich Reststrommenge, Denninger, Verfassungsrechtliche Fragen des Ausstiegs aus der Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung, S. 48, Wieland, EnWZ 13, 252, 255.

111 Stern/Becker/Becker, Art. 14 GG Rn. 103, a.A. wohl Degenhart, Gesetzgeberische Sorgfaltspflichten bei der Energiewende, S. 23, der aber als Basis ebenso den genehmigten und rechtmäßigen Anlagenbetrieb sehen will.

112 Ossenbühl, Verfassungsrechtliche Fragen eines beschleunigten Ausstiegs aus der Kernenergie,S. 22.

113 S. zu diesem BVerfG, NJW 79, 359, 364 - Kalkar. Seite 15/58

114 A.A. auch hier Ossenbühl, aaO, S. 23, da dieses nur ganz ausnahmsweise bei besonderen und unvorhergesehenen Umständen bestünde, mwN auch zur hier vertretenen Auffassung.

Ende der Leseprobe aus 74 Seiten

Details

Titel
Der Atomausstieg aus verfassungsrechtlicher Sicht
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
1,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
74
Katalognummer
V339091
ISBN (eBook)
9783668286801
ISBN (Buch)
9783668286818
Dateigröße
1641 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Atomausstieg, Verfassungsrecht, Energiewende, Investitionsschutz
Arbeit zitieren
Michael Peller (Autor:in), 2016, Der Atomausstieg aus verfassungsrechtlicher Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/339091

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