Kapitalerhaltung in der GmbH. Darlehensgewährung, Erwerb, Rückzahlung, Rechtsfolgen


Seminararbeit, 2015

24 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Kapitalerhaltungsnormen in der GmbH
1.1 Das Auszahlungsverbot
1.2 Voraussetzungen des Auszahlungsverbots
1.3 Ausnahmen vom Auszahlungsverbot

2. Darlehensgewährung aus gebundenem Vermögen
2.1 Vor Einführung des MoMiG
2.2 Seit Einführung des MoMiG
2.3 Cash-Pooling
2.4 Darlehensbewertung

3. Gesellschafterdarlehen
3.1 Vor Einführung des MoMiG
3.2 Seit Einführung des MoMiG

4. Erwerb eigener Anteile

5. Rückzahlung von Nachschüssen

6. Erweiterung des Adressatenkreises
6.1 In Bezug auf Leistungserbringungen an Gesellschafter
6.2 In Bezug auf Leistungsbeziehungen zu Dritten
6.3 In Bezug auf Leistungserbringungen an Dritte

7. Rechtsfolgen bei Missachtung

8. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Kapitalerhaltungsnormen in der GmbH

Die Kapitalerhaltungsnormen in den §§ 30 ff. GmbHG[1] gewährleisten, dass das Gesellschaftsvermögen ausreichend vor Ausschüttungen an Gesellschafter geschützt ist und den Gesellschaftsgläubigern dauerhaft Haftungsmasse zur Verfügung steht.[2] Ohne die Kapitalerhaltungsvorschriften wären die Kapitalaufbringungsvorschriften vergebens.[3] Der Gesetzgeber schützt die GmbH aber nicht vor wirtschaftlichem Misserfolg im Sinne eines schlechten Geschäftsverlaufs oder Missmanagements, erst im Insolvenzfall übernimmt er wieder den Haftungsschutz der Gläubiger, indem er bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit[4] oder Überschuldung[5] die Gesellschaft zur Insolvenzanmeldung zwingt.[6] Die Kapitalerhaltungsnormen beinhalten auch keine Verpflichtung, dass die Gesellschafter bei Verlusten der Gesellschaft das Stammkapital wieder auffüllen.[7]

1.1 Das Auszahlungsverbot

Die zentrale Kapitalerhaltungsnorm ist das Auszahlungsverbot in § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG, das die Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens der Gesellschaft an die Gesellschafter verbietet.[8] Dabei soll sichergestellt werden, dass die Gesellschafter keinen Zugriff auf die kapitalmäßige Grundausstattung der Gesellschaft haben, sondern nur auf das Vermögen, das von der GmbH selbst erwirtschaftet wurde.[9]

1.2 Voraussetzungen des Auszahlungsverbots

Das Auszahlungsverbot greift ein, wenn die GmbH dem Gesellschafter effektiv Vermögen zuwendet, sprich Auszahlungen oder sonstige Leistungen.[10] Der Zeitpunkt der Vermögenszuwendung wird als maßgeblich für die Beurteilung einer Unterbilanz verwendet.[11] Das lässt sich dadurch begründen, dass bei unterschiedlichen Zeitpunkten des dinglichen und schuldrechtlichen Vertrags die Leistungserfüllung, das dingliche Geschäft, den maßgeblichen Zeitpunkt bestimmt. Zudem können auch die Leistungshandlung und der Leistungserfolg zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden, wobei der Erfolg als maßgeblich gilt.[12] Unter den Begriff der Auszahlung fallen nicht nur Geldzahlungen, sondern auch alle anderen Leistungen, die das Gesellschaftsvermögen verringern.[13] Dies kann unter anderen Dienstleistungen, Nutzungsüberlassungen, Schuldübernahmen oder Rechtsverzichte betreffen.[14]

Dabei richtet sich die Vermögensbewertung nach dem jeweiligen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Bei marktgängiger Ware und Dienstleistungen wird als Vergleichswert der jeweilige Marktwert verwendet, oder, falls nicht vorhanden, ein nach betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden ermittelter Näherungswert zur Hilfe genommen.[15] Für die Bewertung ist das geminderte Gesellschaftsvermögen und nicht die Mehrung beim Gesellschafter ausschlaggebend. Die Differenz zwischen angemessener und gezahlter Gegenleistung stellt die verbotene Auszahlung zugunsten des Gesellschafters gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG dar.[16] Subjektive Kriterien sind nicht erforderlich.[17] Zusätzlich muss die Leistung causa societatis erfolgen, das heißt, aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses und nicht wegen schuldrechtlicher Abreden zwischen der GmbH und dem Leistungsempfänger.[18]

Als weitere Voraussetzung gilt, dass der Betrag des Stammkapitals nicht durch Gesellschaftsvermögen gedeckt ist und die Auszahlung eine Unterbilanz herbeiführt oder eine bereits Bestehende vertieft. Es handelt sich um eine Unterbilanz, wenn die Aktiva der Gesellschaft abzüglich der Verbindlichkeiten und Rückstellungen kleiner als der Nennbetrag des Stammkapitals sind. Als Anschauungsbeispiel für eine Unterbilanz dient folgende Darstellung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Beispiel einer Unterbilanz - Eigene Darstellung in Anlehnung an § 266 ff. HGB und Schäfer, 2013, S.215, Rn. 27

Bei diesem Beispiel weisen die Aktiva einen Wert von 300 auf, abzüglich des Fremdkapitals von 200 verbleibt ein Wert von 100 als Reinvermögen. Bei dem vorliegenden Stammkapital von 150 liegt somit eine Unterbilanz von 50 (Stammkapital abzüglich Reinvermögen) vor, weil das Reinvermögen unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt.

Gleiches gilt auch im Falle einer Überschuldung der GmbH, wonach die Leistungserbringung an den Gesellschafter vollkommen aus Fremdmitteln erfolgt und das Vermögen der Gesellschaft abzüglich der Verbindlichkeiten negativ ist.[19] Es empfiehlt sich die Aufstellung einer Zwischenbilanz für die Geschäftsführung der Gesellschaft, um eine optimale Einschätzung über die finanzielle Situation und eine möglicherweise entstehende Unterbilanz ziehen zu können. Eine andere Option ist die Fortschreibung des Jahresabschlusses aus dem vorangegangenen Jahr.[20] Um die einzelnen Bilanzpositionen ansetzen und bewerten zu können, werden handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften zu Grunde gelegt. Es gilt zu beachten, dass stille Reserven und Rechnungsabgrenzungsposten unberücksichtigt bleiben. Sonderposten mit Rücklagenanteil sind entsprechend der Umstände des Einzelfalls in Eigen- und Fremdkapital aufzuteilen.[21] Diese Vermögensbewertung bietet den Vorteil, dass die Bewertung objektiv und frei von Einschätzungen und Prognosen ist.[22] Als Ergänzung zum gesetzlichen Auszahlungsverbot wird das richterrechtliche Verbot der Vermögensaushöhlung angesehen, das darüber hinaus auch Vermögen schützt, welches nicht zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist.[23]

1.3 Ausnahmen vom Auszahlungsverbot

Das Auszahlungsverbot betrifft nicht normale Verkehrsgeschäfte, bei denen sich Leistung und Gegenleistung entsprechen. Es handelt sich um Geschäfte, die ein Geschäftsführer, der nach kaufmännischen Grundsätzen handelt, auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte. Es ist also eine Art „Fremdvergleich“ anzustellen.[24]

Um die Praxisrelevanz der gerade beschriebenen Kapitalerhaltungsnormen darzustellen, werden in den folgenden Gliederungspunkten zwei bis fünf verschiedene Teilbereiche der Kapitalerhaltungsnormen herausgegriffen.

2. Darlehensgewährung aus gebundenem Vermögen

2.1 Vor Einführung des MoMiG

Vor der Einführung des MoMiG[25] am 23. Oktober 2008 unterlag die Darlehensgewährung an einen Gesellschafter strengen Vorschriften. Von der damaligen Gesetzgebung ausgehend, kam es schon dann zur Verletzung der Kapitalerhaltungsnormen, wenn aus dem Stammkapital (Unterbilanz) ein Darlehen an einen Gesellschafter gewährt wurde.[26] Obwohl die Darlehensvergabe aus bilanzieller Betrachtungsweise keinen Abfluss von Vermögen darstellt, sondern einen reinen Aktivtausch, bei dem sich ein entstandener Rückgewähranspruch und die zuvor vorhandene Liquidität gegenüberstehen, wurde es trotzdem einer verbotswidrigen Auszahlung gleichgesetzt. Beim Aktivtausch verändert sich eben gerade nicht das Verhältnis vom Reinvermögen zum Stammkapital.[27] Besondere Aufmerksamkeit erlangte dieser Sachverhalt durch das „Novemberurteil“ des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2003. In dem Urteil wurde entschieden, dass auch alle Kreditgewährungen, für die ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch vorliegt, als verbotene Auszahlungen anzusehen sind, sobald sie zu Lasten des gebundenen Vermögens erfolgen.[28]

Eine Ausnahme, sprich keine Verletzung der Kapitalerhaltungsnormen, konnte vor dem MoMiG nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn folgende Rahmenbedingungen kumulativ erfüllt waren:

- Darlehensvergabe im Interesse der Gesellschaft,
- Standhaltung der Darlehensbedingungen im Drittvergleich, und
- außerhalb jedes vernünftigen Zweifels stehende Kreditwürdigkeit des Gesellschafters.[29]

2.2 Seit Einführung des MoMiG

Um die strenge Gesetzeslage des Auszahlungsverbots freier zu gestalten und die Kapitalbindung aufzuheben, wurde § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG eingefügt, wonach Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags gemäß § 291 AktG erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind, keine verbotenen Ausschüttungen gebundenen Vermögens darstellen.[30] Dabei ist die Fälligkeit der Forderung für die Bewertung irrelevant. Alle Vorgänge, die nach streng bilanzieller Betrachtungsweise einen reinen Aktivtausch darstellen, sind nun rechtssicher.[31] Um die Vollwertigkeit zu prüfen, wird eine vernünftige kaufmännische Beurteilung zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung als Maßstab angesetzt. Dabei ist entscheidend, ob das Vollwertigkeits- und Deckungsgebot beim Gegenleistungsanspruch erfüllt sind. Das Vollwertigkeitsgebot besagt, dass die Gegenleistung zum vollen Wert in die Bilanz eingestellt werden muss und das Deckungsgebot hat zum Inhalt, dass die Gegenleistung den Verkehrswert des entsprechenden Gegenstandes deckt.[32] Zu einer Ausnahme kommt es bei der Darlehensgewährung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, die aufgrund des Kreditgewährungsverbots gemäß § 43 a GmbHG untersagt bleibt. Davon betroffen sind neben dem Geschäftsführer andere gesetzliche Vertreter, Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte. Unter den Begriff des Kredits fallen unter anderen auch Waren-, Geld- und Kontokorrentkredite oder das Nichtgeltendmachen fälliger Forderungen.[33] Im Falle einer verbotswidrigen

[...]


[1] Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in der Fassung vom 20.04.1892, zuletzt geändert am 23.07.2013

[2] Vgl. Schäfer, 2013, S. 214, Rn. 26 und vgl. Ekkenga in: Fleischer / Goette, GmbHG, § 30 Rn. 15

[3] Vgl. Jung / Otto in: Prinz / Winkeljohann, GmbHG, § 8 Rn. 1

[4] Vgl. §§17, 18 InsO

[5] Vgl. § 19 InsO

[6] Vgl. Drygala, 2012, S. 141, Rn. 7 und vgl. Kruis; Sernetz, 2013, Rn. 696

[7] Vgl. Jung / Otto in: Prinz / Winkeljohann, GmbHG, § 8 Rn. 2

[8] Vgl. Verspay, 2014, S. 187

[9] Vgl. Drygala, 2012, S. 140, Rn. 6

[10] Vgl. Schäfer, 2013, S. 215, Rn. 27

[11] Vgl. Fastrich in: Baumbach / Hueck, GmbHG, § 30 Rn. 22

[12] Vgl. Jung / Otto in: Prinz / Winkeljohann, GmbHG, § 8 Rn. 18

[13] Vgl. Drygala, 2012, S. 144, Rn. 16

[14] Vgl. Jung / Otto in: Prinz / Winkeljohann, GmbHG, § 8 Rn. 6

[15] Vgl. Drygala, 2012, S. 146, Rn. 21

[16] Vgl. Schäfer, 2013, S. 215, Rn. 27

[17] Vgl. ebenda, S. 216, Rn. 28

[18] Vgl. Verse in: Scholz, GmbHG, § 30 Rn. 30

[19] Vgl. Drygala, 2012, S. 144, Rn. 14 und vgl. Verspay, 2014, S. 187

[20] Vgl. Jung / Otto in: Prinz / Winkeljohann, GmbHG, § 8 Rn. 19

[21] Vgl. Verspay, 2014, S. 187

[22] Vgl. Kruis; Sernetz, 2013, Rn. 692-693

[23] Vgl. Kindler, 2014, S. 402, Rn. 30

[24] Vgl. Verse in: Scholz, GmbHG, § 30 Rn. 19

[25] Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, vom 24.11.2008

[26] Vgl. Kindler, 2014, S. 407-408, Rn. 30

[27] Vgl. Drygala, 2012, S. 142, Rn. 10

[28] Vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2003 NJW 2004, 1111

[29] Vgl. Grunewald, 2014, S. 390, Rn. 132

[30] Vgl. Heidinger in: Jaeger / Ziemons, GmbHG, § 30 Rn. 6

[31] Vgl. Schäfer, 2013, S. 219-220, Rn. 33

[32] Vgl. Fastrich in: Baumbach / Hueck, GmbHG, § 30 Rn. 37-38, 42

[33] Vgl. Kindler, 2014, S.406, Rn. 37

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Kapitalerhaltung in der GmbH. Darlehensgewährung, Erwerb, Rückzahlung, Rechtsfolgen
Hochschule
Hochschule München  (Fakultät Tourismusmanagement)
Note
1,7
Autor
Jahr
2015
Seiten
24
Katalognummer
V338667
ISBN (eBook)
9783668280571
ISBN (Buch)
9783668280588
Dateigröße
978 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kapitalerhaltung, gmbh, darlehensgewährung, erwerb, rückzahlung, rechtsfolgen
Arbeit zitieren
Theresa Sammereier (Autor:in), 2015, Kapitalerhaltung in der GmbH. Darlehensgewährung, Erwerb, Rückzahlung, Rechtsfolgen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/338667

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