Die Europäische Zentralbank. Wandel im Zuge der Staatsschuldenkrise?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2012

37 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Europäische Zentralbank: Institution, Organisation und juristische Grundlagen
2.1. Genese und organisatorischer Aufbau
2.2. Das Unabhängigkeitsprinzip als fundamentale Determinante des Handelns der EZB
2.3. Aufgaben und Ziele der EZB-Politik
2.4. Die Zwei-Säulen-Strategie - ein Ausschnitt aus der geldpolitischen Strategie der EZB

3. Die Rolle der EZB in der Schuldenkrise

4. Die Fortentwicklung der EZB in der Staatschuldenkrise und deren Verhältnis zum Primärrecht

5. Schlussbetrachtung

6. Anhang

7. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Staatschuldenkrise, die seit den Jahren 2009/2010 zunehmend den Euroraum und die gesamte Europäische Union (EU) erfasste, hat bisher zu entscheidenden Zäsuren geführt, die auf das gesamte politische System der EU und teilweise auch auf die einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Auswirkungen aufweisen. Hier wären einerseits die Übereinkommen wie der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, gemeinhin als Fiskalpakt bezeichnet, oder der sich noch im Ratifizierungsprozess befindliche Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) zu nennen. Diese bedeuten einen entscheidenden Schritt hinsichtlich einer Vergemeinschaftung der nationalen Haushaltspolitiken - einem klassischen Feld nationalstaatlicher Kompetenz. Andererseits mussten im Zuge der Krise einige Regierungen, insbesondere in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal zurücktreten und den Weg für andere freimachen.

Jedoch sind auch auf institutioneller Seite einige Veränderungen zu verzeichnen, wenn einmal die zunehmende Involvierung der Europäischen Zentralbank (EZB) bedacht wird. Ihre Entscheidungen zum Senken bzw. Anheben des Leitzinses waren oftmals Bestandteil politischer Kommentare1. Im weiteren Verlauf wurde das Handeln der EZB immer mehr kritisch beäugt, insbesondere als die EZB damit begann, Staatsanleihen der in die Krise geratenen Staaten aufzukaufen. Doch damit nicht genug: Die Kritik verstärkte sich umso mehr, als als Gegenleistung und Sicherheit für den Kauf der Staatspapiere nur sehr geringe Bonitätsanforderungen akzeptiert wurden.

An dieser Stelle kann die Frage gestellt werden, inwiefern die EZB einem Wandel in ihrer Funktion und in ihren Charakteristika unterliegt. Hier soll auch die vorliegende Arbeit ansetzen und einen Beitrag zur Beantwortung dieser Frage leisten. Der Forschungsfrage soll dazu in einem dreistufigen Verfahren nachgegangen werden. Zunächst soll in Kapitel eins auf die Wesenszüge der Europäischen Zentralbank eingegangen werden. In diesem Zusammenhang wird sehr kurz die Genese der EZB beleuchtet werden. Sodann sollen die institutionelle Organisation der EZB und deren Verhältnis zu anderen Organen der Europäischen Union genauer betrachtet werden. Eine Illustration der geldpolitischen Strategie der EZB soll am sogenannten Zwei-Säulen- Ansatz erfolgen. Eine detaillierte Betrachtung des geldpolitischen Instrumentariums soll hier jedoch ausbleiben, da dies den vorgegebenen Rahmen erheblich sprengte. Die zweite Stufe soll die Darstellung des Handelns der EZB in der Staatsschuldenkrise darstellen. Dabei sollen verschiedene Kontroversen aufgezeigt werden, die sich aus den einzelnen Handlungsentscheidungen der EZB ergeben haben.

Als dritte und letzte Stufe soll sodann eruiert werden, inwiefern der etwaige festgestellte Wandel legitimiert werden kann. Dabei sollen auch die Positionen relevanter Akteure kurz beleuchtet werden. Das heißt, dass hier die Positionen des EZB-Präsidenten Mario Draghi mit der des Präsidenten der Deutschen Bundesbank Jens Weidmann einem Vergleich unterzogen werden sollen. Insgesamt wird diese Arbeit nicht umhinkommen, nach der Erklärung der juristischen Grundlagen, auf die Rechtswirklichkeit abzustellen. Denn hier ergeben sich im aktuellen Kontext mitunter gravierende Kontroversen, die es hier zu diskutieren gilt. Darüber hinaus wird Art. 125 AEUV, der die sogenannte und in diesen Tage viel beschriebene No-bailout-Klausel enthält, erörtert werden, um unter anderem mit dieser Norm zu einer Beurteilung gelangen zu können, ob eine etwaige Änderung der EZB vom Primärrecht gedeckt werden kann.

Aufgrund des zeitlichen Rahmens können die Entscheidungen der EZB vom 6. September nicht in allen Details berücksichtigt werden. Trotzdem sollen diese diskutiert werden und in diese Arbeit Eingang finden.

Zur Einführung in diese Thematik eignen sich insbesondere Jarchow, Hans-Joachim: Grundriss der Geldpolitik. 9., aktualisierte und neu bearbeitete Auflage. Stuttgart 2010., um einen Überblick über die gesamte Geldpolitik zu gewinnen. Für eine speziellere Betrachtung eignet sich hingegen dieser Zeitschriftaufsatz: Sester, Peter: Die Rolle der EZB in der europäischen Staatsschuldenkrise. In: Europäisches Steuer- und Wirtschaftsrecht. Nr. 3/2012. S. 80 - 90.

Die für diese Arbeit relevanten juristischen Normen finden sich im Anhang.

2. Die Europäische Zentralbank: Institution, Organisation und juristische Grundlagen

Zunächst sollen in diesem Kapitel die notwendigen Grundlagen gelegt werden, um die Beantwortung der Forschungsfrage auf eine theoretische Basis stellen zu können. Dazu werden hier die verschiedenen Charakteristika der Europäischen Zentralbank erläutert werden. Außerdem sollen die Wesenszüge der EZB mit Hilfe des Primärrechtes detaillierter illustriert werden.

2.1. Genese und organisatorischer Aufbau

Bereits mit dem Vertrag von Maastricht wurde festgelegt, die vorgesehene Währungsunion in drei Stufen auszugestalten. Als Vollendung der dritten Stufe zum 1. Januar 1999 wurde neben der Einführung einer gemeinsamen Währung vorgesehen, eine Europäische Zentralbank zu schaffen.2 Dazu wurde bereits im Juni 1998 das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) errichtet, das aus der Europäischen Zentralbank und den jeweiligen nationalen Zentralbanken besteht.3 Nach der sich anschließenden konstituierenden Sitzung des EZB-Rates4 konnte dieser von nun an seine Arbeit aufnehmen. Mit Hilfe dieser Verfahrensweise sollten die Grundlagen einer gemeinsamen europäischen Währungspolitik geschaffen werden. Des Weiteren musste sichergestellt werden, dass der Übergang zum Euro reibungslos vonstatten geht.5

Zunächst ist auf den Rechtscharakter des ESZB bzw. der EZB einzugehen. Mit den Verträgen von Lissabon ist die EZB gemäß Art. 13 EUV ein Organ6 geworden. Das EZSB hingegen besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist auch gemäß Art. 13 EUV kein Organ der EU. Das Verhältnis zwischen ESZB und EZB ist derart ausgestaltet, dass die Hauptorgane der EZB das ESZB leiten. Das oftmals genannte „Eurosystem“ besteht dabei aus der EZB und den nationalen Zentralbanken der am Euro teilnehmenden Mitgliedsstaaten.7

Die juristischen Grundlagen des ESZB sind nicht in einem Block im Primärrecht abgebildet, sondern vielmehr an verschiedenen Stellen aufzufinden.8 Zentrale Bestimmungen sind in Art. 127 ff. AEUV, in Art. 282 ff. AEUV sowie in der Satzung des ESZB und der EZB aufzufinden.

Die EZB besitzt als „eine der EU eingegliederte unabhängige Sondereinrichtung mit speziellen Befugnissen“9 eigene Organe, die mit der Erledigung verschiedener Aufgaben betraut sind und sowohl untereinander in einem Innenverhältnis als auch mit anderen Institutionen der EU in einem Außenverhältnis stehen. Dabei soll es hier nicht um eine bloße Aufzählung derer gehen, vielmehr gilt es die organisatorische Verflechtung einer genaueren Analyse zu unterziehen.

Das Hauptorgan der EZB bildet der EZB-Rat. In diesem „obersten Gremium des ESZB“10 werden die Leitlinien der Zentralbankpolitik verfasst. Zudem werden hier die Entscheidungen über das Anheben oder Absenken der Leitzinssätze gefällt sowie monetäre Ziele formuliert.11 Personell besteht der EZB-Rat aus den Mitgliedern des Direktoriums sowie den einzelnen Präsidenten der nationalen Zentralbanken.12 Der Rat verflechtet also supranationale und intergouvernementale Elemente, um eine Berücksichtigung nationalstaatlicher Interessen gebührend gewährleisten zu können. Aufgrund der numerischen Überlegenheit der nationalen Zentralbankpräsidenten lässt ein dezentraler Charakters im EZB-Rat feststellen.13

Eine weitere Institution bildet das Direktorium, das das Exekutivorgan der EZB darstellt. Dieses besteht aus dem Präsidenten der EZB14, dem Vizepräsidenten sowie vier weiteren Mitgliedern.15 In der Praxis hat sich ergeben, dass vier Sitze von den großen Euro-Mitgliedern16 besetzt werden und die restlichen zwei in einem Rotationsverfahren den übrigen zufallen. Im Ernennungsverfahren des Direktoriums wird einmal mehr der Einfluss der EU-Mitgliedsstaaten gewahrt: Der aus den nationalen Staats- und Regierungschefs bestehende Europäische Rat ernennt unter Mitwirkung von Ministerrat und Europäischem Parlament gemäß Art. 283 Abs. 2 AEUV die Mitglieder des Direktoriums. Diese werden auf acht Jahre ernannt ohne die Möglichkeit einer Wiederwahl. Ebendiese Norm stellt auch hohe Kompetenzanforderung an die zu ernennenden Personen. So sollen diese „aus dem Kreis der in Währungs- und Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten“ stammen.

Bei solch einer Verzahnung stellt sich die Frage nach der Aufgabenabgrenzung zwischen Direktorium und EZB-Rat: Während das Direktorium für das Tagesgeschäft zuständig ist, zeichnet der EZB-Rat für die grundlegenden Entscheidungen des ESZB verantwortlich. Ein strenges Über-Unterordnungs-Verhältnis zwischen diesen beiden Organen existiert indes nicht.17

Weiterhin ist der Erweiterte Rat der EZB zu nennen, dem neben dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB die Notenbankpräsidenten aller EU-Mitgliedstaaten angehören. Der Erweiterte Rat nimmt die Aufgaben wahr, die mit der Tatsache zusammenhängen, dass nicht alle EU-Mitglieder an der Währungsunion teilnehmen. Diese sind etwa in der Überwachung des Wechselkurses zwischen den nationalen Währung und dem Euro zu sehen.18

Für die meisten Beschlüsse in EZB-Rat und Direktorium reicht grundsätzlich eine einfache Mehrheit aus, wobei im Rat jedem Notenbankmitglied eine Stimme zukommt und bei Stimmengleichheit das Votum des Präsidenten den Ausschlag gibt. Nur im Falle von Abstimmungen, bei denen es um die Aufteilung von Gewinnen und Verlusten oder die Währungsreserven betreffende Angelegenheiten geht, findet eine Gewichtung der Stimmenanteile statt. Diese kann sich einerseits nach den nationalen Kapitalanteilen bestimmen und andererseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit charakterisiert sein. Die einzelnen Mitgliedstaaten geben hier also wichtige Kompetenzen ab, was als „entscheidender Souveränitätstransfer der Mitgliedstaaten an die EU“19 bezeichnet werden kann.

Um politischen Druck auf die entscheidungsrelevanten Personen zu verhindern, werden ihre einzelnen Voten nicht veröffentlicht.20 Für den Fall einer weiteren Vergrößerung der Währungsunion mit mehr als 17 Mitgliedern sieht Art. 10.2 EZBSatz eine Reform des Abstimmungsmodus vor. Eine Darlegung dieser Veränderungen soll an dieser Stelle aber unterbleiben.21

Im Rahmen des ESZB bleibt die Rolle der nationalen Zentralbanken zu klären. Gemäß Art. 131 AEUV sind diese dazu verpflichtet, einen der EZB vergleichbaren organisatorischen Aufbau vorzuweisen. Weiterhin muss eine politische Unabhängigkeit der Notenbank gegeben sein. Heute ist zu konstatieren, dass bisher alle betreffenden nationalen Zentralbanken „in einem bemerkenswerten Prozess der europäischen Rechtsangleichung“22 diese Anforderungen umgesetzt haben, auch die vormals eher politisch abhängigen Zentralbanken Frankreichs und Spaniens. Aufgrund dieser Rechtsangleichung können die nationalen Zentralbanken der Euro-Mitgliedstaaten auch keine eigenständige Währungspolitik mehr betreiben, vielmehr gilt es der EZB zu folgen, deren Entscheidungen Bindungswirkung entfalten für die Zentralbanken der Mitgliedstaaten mit dem Euro als Währung. Um dies auch juristisch abzusichern, ist in Art. 271 lit. d) AEUV ein Klagerecht zur Durchsetzung verankert.23 Allerdings bleiben sie „selbstständige Institutionen der Mitgliedstaaten“24.

Im Rahmen des für die Europäische Union fundamentalen Subsidiaritätsprinzips25 kommt den nationalen Zentralbanken die Umsetzung der geldpolitischen Entschließungen auf Weisung des Direktoriums.26 Des Weiteren zeichnen die nationalen Zentralbanken für die Versorgung der Geschäftsbanken mit Zentralbankgeld, für das Anlegen der Währungsreserven der EZB, für das Betreiben und Überwachen des reibungslosen Ablaufens der elektronischen Zahlungssysteme sowie für die Ausgabe von Banknoten verantwortlich.27

2.2. Das Unabhängigkeitsprinzip als fundamentale Determinante des Handelns der EZB

Essenziell für das Wirken des ESZB ist der Grundsatz der Unabhängigkeit. Darauf wird in Art. 130 AEUV explizit hingewiesen: Es dürfe „weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen“.

Die Entscheidung zur Unabhängigkeit der EZB darf keineswegs als Selbstverständlichkeit hingenommen werden. Wie bereits oben angedeutet war etwa die französische Banque de France weisungsabhängig, während die Deutsche Bundesbank weitgehende Unabhängigkeit genießen konnte. Letztendlich sorgte das Hauptziel der Preisstabilität dafür, die EZB vor politischer Einflussnahme abzuschirmen.28

Doch warum ist dies so? Warum wird das Unabhängigkeitsprinzip derart betont? Empirische Untersuchungen haben ergeben, dass es einen Zusammenhang zwischen dem Grad der Unabhängigkeit einer Zentralbank und der Inflationsrate sowie der Arbeitslosenquote gibt. Je abhängiger eine Zentralbank ist, desto höher fielen der Studie zufolge die beiden genannten Indikatoren aus.29

Der Grundsatz der Unabhängigkeit ist sowohl in passiver als auch in aktiver Weise ausgestaltet. Einerseits ist es untersagt, für die Mitglieder des ESZB Weisung von externen Stellen einzuholen und anzunehmen. Andererseits sind die anderen Organe der EU, Regierungen der Mitgliedstaaten etc. dazu verpflichtet, sich jedweder Einwirkung zu enthalten.30 Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit aus Art. 13 Abs.

2 EUV steht dieser Regelung aber nicht entgegen, sofern die Unabhängigkeit gewahrt wird, ein Dialog bleibt also erlaubt.31

Eine zusätzliche Betonung des Unabhängigkeitsprinzips der EZB findet statt durch das Verbot der Kreditgewährung an Mitgliedstaaten aus Art. 123 AEUV- auf das später einzugehen sein wird. Weiterhin sind in diesem Zusammenhang Art. 219 AEUV (Anpassung der nationalen Notenbankgesetzgebung an ESZB) und einzelne Regelungen zur institutionellen (Rechtspersönlichkeit derEZB) und personellen (Art. 283 AEUV) Unabhängigkeit zu nennen.32

Eine Verstärkung des Unabhängigkeitsprinzips in personeller Hinsicht intendiert auch die relativ lange Amtszeit der Direktoriumsmitglieder und die Unmöglichkeit der Wiederwahl.33 So sollen Erwägungen, die ausschließlich kurzfristigen Zielen oder der Erlangung einer Wiederwahl dienen, möglichst ausgeschaltet werden. Die EZB besitzt weiterhin funktionelle Unabhängigkeit. Lediglich hinsichtlich des Zieles der Preisstabilität ist die EZB gebunden, die Wahl der dazu erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihres geldpolitischen Instrumentariums obliegt jedoch der EZB selbst.34 Damit die EZB auch finanziell unabhängig agieren kann, besitzt sie eigenes Kapital, das sich nach einem bestimmten Schlüssel berechnet. Dieser berücksichtigt die ökonomische Leistungsfähigkeit und die Einwohnerzahl der EU-Mitgliedstaaten. Das durch die Mitgliedstaaten gezeichnete Kapital35 beträgt seit Ende 201036 etwa 10,76 Milliarden Euro. Dabei kommt der Deutschen Bundesbank ein Anteil von etwa 19 Prozent zu, was den größten Anteil darstellt. Die Mitglieder der Währungsunion erbringen etwa 70 Prozent des Kapitals. Nach dem Schlüssel der Kapitalzeichnung erfolgt auch die jährliche Gewinn- und Verlustverteilung auf die nationalen Zentralbanken.

[...]


1 Hier seien vertretend nur folgende angeführt: Vgl. Hoffmann, Catherine: Bizarre Rolle der EZB: Sündenfall der Geldpolitik. Online verfügbar unter: http://www.sueddeutsche.de/geld/bizarre-rolle-der- ezb-suendenfall-der-geldpolitik-1.1080417 (zuletzt abgerufen: 31.08.2012). und Steltzner, Holger:Bankenrettung: Die Zombiebanken der EZB. Online verfügbar unter: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/bankenrettung-die-zombiebanken-der-ezb-11795699.html (zuletzt abgerufen: 31.08.2012).

2 Vgl. Brunn, Gerhard: Die europäische Einigung von 1945 bis heute. Bonn 2006. S. 288.

3 Nach derzeitigem Integrationsstand sind also 27 nationale Zentralbanken der Mitgliedsstaaten unter dem ESZB zusammengefasst.

4 Zu den Aufgaben der einzelnen Institutionen der EZB sogleich.

5 Vgl. Brunn: Die Europäische Einigung von 1945 bis heute. Stuttgart 2002. S. 293f.

6 Oppermann et al. führen an, dass die Bezeichnung „Organ“ eher durch Glied zu ersetzen sei. Dies sei darin begründet, dass die EZB im eigenen Namen agiert. Vgl. dazu: Oppermann, Thomas/ Classen, Claus Dieter/ Nettesheim, Martin: Europarecht: Ein Studienbuch. 4., vollständig neu bearbeitete Auflage. München 2009. S. 332.

7 Vgl. ebd.

8 Vgl. ebd.

9 Ebd.

10 Kotzur, Markus: Art. 283 AEUV [Organstruktur]. In: Geiger, Rudolf/ Khan, Daniel-Erasmus/ Kotzur, Markus: EUV/ AEUV. Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Kommentar. 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage. München 2010. S. 849.

11 Vgl. European Central Bank: The Governing Council. Online verfügbar unter: http://www.ecb.int/ecb/orga/decisions/govc/html/index.en.html (zuletzt abgerufen. 29.08.2012).

12 Eine Auflistung der einzelnen Mitglieder findet sich ebd.

13 Vgl. Herdegen, Matthias: Europarecht. 12., überarbeitete und erweiterte Auflage. München 2010. S. 411

14 Die Stellung des Präsidenten der EZB hat seit 2011 der Italiener Mario Draghi inne.

15 Vgl. Peterson, John/ Shackleton, Michael: The institutions of the European Union. Second Edition. Oxford 2006. S. 175.

16 Dies sind Deutschland, Italien, Frankreich und Spanien.

17 Vgl. Kotzur: Art. 283 AEUV [Organstruktur]. In: Geiger/ Khan/ Kotzur: EUV/ AEUV. Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. München 2010. S. 849f.

18 Vgl. Jarchow, Hans-Joachim: Grundriss der Geldpolitik. 9., aktualisierte und neu bearbeitete Auflage. Stuttgart 2010. S. 129.

19 Oppermann, Thomas/ Classen, Claus Dieter/ Nettesheim, Martin: Europarecht: Ein Studienbuch. 4., vollständig neu bearbeitete Auflage. München 2009. S. 333.

20 Vgl. ebd. S. 127.

21 Eine detaillierte Darstellung der geplanten Änderungen findet sich insbesondere bei Jarchow. Vgl. dazu Jarchow: Grundriss der Geldpolitik. Stuttgart 2010. S. 127ff.

22 Oppermann/ Classen/ Nettesheim: Europarecht. München 2009. S. 333.

23 Vgl. ebd.

24 Kotzur, Markus: Art. 282 AEUV [Aufgaben und Maßnahmen; Rechtspersönlichkeit; Unabhängigkeit; Anhörungsrecht]. In: Geiger, Rudolf/ Khan, Daniel-Erasmus/ Kotzur, Markus: EUV/ AEUV. Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Kommentar. 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage. München 2010. S. 847.

25 Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass eine höhere Ebene erst dann tätig werden soll, sofern es der unteren Ebene nicht gelingt, eine Aufgabe hinreichend zu erfüllen. Vgl. dazu: Bundeszentrale für politischen Bildung: Subsidiaritätsprinzip. Online verfügbar unter: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-europa/16951/subsidiaritaetsprinzip (zuletzt abgerufen: 30.08.2012).

26 Jarchow: Grundriss der Geldpolitik. Stuttgart 2010. S. 126.

27 Vgl. Oppermann/ Classen/ Nettesheim: Europarecht. München 2009. S. 336.

28 Vgl. Khan, Daniel-Erasmus: Art. 130 AEUV [Unabhängigkeit von EZB und nationalen Zentralbanken]. In: Geiger, Rudolf/ Khan, Daniel-Erasmus/ Kotzur, Markus: EUV/ AEUV. Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Kommentar. 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage. München 2010. S. 535.

29 Die Ergebnisse dieser Untersuchungen von Grilli, Masciandaro und Tabellini sowie von Romer können engesehen werden bei Jarchow: Vgl. Jarchow: Grundriss der Geldpolitik. Stuttgart 2010. S. 4ff.

30 Vgl. Khan: Art. 130 AEUV [Unabhängigkeit von EZB und nationalen Zentralbanken]. In: Geiger/ Khan/ Kotzur: EUV/ AEUV. Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. München 2010. S. 535f.

31 Vgl. Oppermann/ Classen/ Nettesheim: Europarecht. München 2009. S. 332.

32 Vgl. Khan: Art. 130 AEUV [Unabhängigkeit von EZB und nationalen Zentralbanken]. In: Geiger/ Khan/ Kotzur: EUV/ AEUV. Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. München 2010. S. 536.

33 Vgl. Kotzur: Art. 283 AEUV [Organstruktur]. In: Geiger/ Khan/ Kotzur: EUV/ AEUV. Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. München 2010. S. 849f.

34 Vgl. Europäische Zentralbank: Unabhängigkeit. Online verfügbar unter: http://www.ecb.int/ecb/orga/independence/html/index.de.html (zuletzt abgerufen: 30.08.2012).

35 Das gezeichnete Kapital bezeichnet das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist.

36 Vgl. Europäische Zentralbank: Pressemitteilung: 16. Dezember 2010 - EZB erhöht ihr Kapital. Online verfügbar unter: http://www.ecb.int/press/pr/date/2010/html/pr101216_2.de.html (zuletzt abgerufen: 30.08.2012).

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Die Europäische Zentralbank. Wandel im Zuge der Staatsschuldenkrise?
Hochschule
Universität Rostock  (Institut für Politik- und Verwaltungswissenschaften)
Note
1,7
Autor
Jahr
2012
Seiten
37
Katalognummer
V338655
ISBN (eBook)
9783668280199
ISBN (Buch)
9783668280205
Dateigröße
624 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
EZB, Europäische Zentralbank, No-Bailout, Inflation, EZB-Aufbau, Direktorium, Geldpolitik, Wirtschaftspolitik, Euro, Währungspolitik, Schuldenkrise, Eurokrise, Finanzkrise, Staatsschulden, Mario Draghi, Fiskalpolitik, ESM, Unabhängigkeit, Staatsanleihen
Arbeit zitieren
Phillip Böttcher (Autor:in), 2012, Die Europäische Zentralbank. Wandel im Zuge der Staatsschuldenkrise?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/338655

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