Endstation Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)? Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung


Diplomarbeit, 2004

120 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Theoretische und gesetzliche Grundlagen
2.1.1. Definitionen von Behinderung
2.1.2 Internationale Klassifikation
2.1.3. Definition der geistigen Behinderung
2.2. Gesetzliche Vorgaben für die Beschäftigung behinderter Menschen
2.2.1. Gewährleistungen des Grundgesetztes
2.2.2. Regelungen des Sozialgesetzbuches
2.2.3. Das SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

3. Einrichtungen zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen
3.1. Berufsberatung durch das Arbeitsamt
3.2. Berufsvorbereitung durch Schulen und Bildungsmaßnahmen
3.3. Berufsausbildung auf verschiedenen Ausbildungswegen
3.4. Unterstützungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Bundesanstalt für Arbeit, die Integrationsämter und- fachdienste
3.5. Beschäftigungsmöglichkeiten durch Integrationsprojekte

4. Die Werkstatt für behinderte Menschen
4.1. Aufgaben und Ziele der WfbM
4.2. Tagesförderstätten
4.3. Die Struktur der Werkstätten
4.4. Das Personal
4.5. Der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und notwendige Kriterien
4.6. Vorteile und Problematiken der WfbM

5. Alternativen zur WfbM - Praxisbeispiele
5.1. Ein Beispiel von Arbeitsassistenz/- Begleitung
5.1.2. Der Weg der beruflichen Integration von Frau F
5.2. Ein Beispiel eines Integrationsbetriebes
5.2.2. Das Hamburger Stadthaus- Hotel
5.3. Eine antroposophische Lebens- und Arbeitsgemeinschaft
5.3.2. Die Gemeinschaft Kehna

6. Resümee

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Anhang

1. Einleitung

In der Gesellschaft ist die bekannteste Beschäftigungsmöglichkeit für Menschen mit Behinderungen die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM, bis zur Neuregelung des SGB IX im Jahr 2001 WfB abgekürzt). Neben dieser existiert jedoch eine Vielzahl von alternativen Möglichkeiten, die Werkstatt ist nicht mehr der einzige Zugang zur Arbeit für Menschen mit Behinderungen.

Gegenstand der Arbeit ist, diese Möglichkeiten aufzuzeigen und damit zu verdeutlichen, dass auch Menschen mit geistigen oder starken Lernbehinderungen durchaus auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Dies soll insbesondere durch die genaue Darstellung der gegebenen Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten mit den zuständigen Institutionen geschehen. Auch die Werkstätten selbst haben den Auftrag, den Übergang geeigneter Mitarbeiter auf den ersten Arbeitsmarkt zu fördern, ihnen stehen dafür verschiedene Wege offen. Auch diese möchte ich sichtbar machen.

Die geschichtliche Entwicklung der Werkstätten und der Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen lasse ich außen vor, zu dieser Thematik verweise ich auf die Diplomarbeit von Detlev Jähnert (1995): „Es muß nicht nur die WfB sein! Entwicklung der Werkstatt für Behinderte und Alternativen für ‚wesentlich’ Behinderte zur WfB“.

Ich habe in der vorliegenden Arbeit bei der Verwendung geschlechtsspezifischer Wortformen zwecks eines einheitlichen und übersichtlichen Textbildes ausschließlich die männliche Form gewählt. Es sei ausdrücklich betont, dass mit dieser Entscheidung selbstverständlich keinerlei geschlechtlich bedingte Diskriminierung beabsichtigt ist.

Der Aufbau der Arbeit gliedert sich wie folgt:

Der erste Teil soll eine Übersicht über die theoretischen und gesetzlichen Grundlagen der Thematik geben.

Gegenstand des ersten Abschnittes sind Begriffsbestimmungen von „Behinderung“ und „Geistiger Behinderung“.

Im folgenden Abschnitt werden alle mit Behinderung und der Beschäftigung behinderter Menschen im Zusammenhang stehenden Verankerungen in der rechtlichen Grundlage nach dem Grundgesetzes und dem Sozialgesetzbuch erläutert.

Im zweiten Teil der Arbeit sollen die einzelnen Einrichtungen, die sich mit der Eingliederung behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigen, dargestellt werden.

Zunächst werde ich auf Maßnahmen eingehen, die unter die Berufsvorbereitung fallen, dazu zählen die Berufsberatung sowie Vorbereitungsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen.

Darauf folgend sollen die wichtigen Aufgaben und Möglichkeiten der Integrationsämter und der ihnen angeschlossenen Integrationsfachdienste erläutert werden.

Im Anschluss daran stelle ich die Zusammenhänge in Integrationsprojekten vor.

Von besonderer Bedeutung für diese Arbeit ist das folgende Kapitel, welches eine Einführung in die Konzeption und Arbeitsweise der Werkstätten für behinderte Menschen bietet.

Zunächst werde ich Ziele und Aufgaben aufzeigen und einen kurzen Einblick in die oft angeschlossenen Tagesförderstätten geben.

Die nächsten beiden Abschnitte beschäftigen sich zum einen mit der Struktur in den Werkstätten, weiter stelle ich das angestellte Personal vor.

Darauf aufbauend komme ich zu dem wichtigen Punkt des Auftrags der Werkstätten, auf den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten. An dieser Stelle erläutere ich die der Werkstatt diesbezüglich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und nenne die Kriterien und Qualifikationen, die die betreffenden Mitarbeiter erfüllen und mit sich bringen müssen.

Schließlich nenne ich Vorteile und Kritik an der WfbM.

Gegenstand des vierten Teils der Arbeit sind praktische Beispiele, in denen geistig behinderte Menschen eine für sie sinnvolle Arbeit gefunden haben.

Dabei kommt zum einen der Einsatz von Arbeitsassistenz zum tragen, im zweiten Fall handelt es sich um die Arbeit in einem Integrationsprojekt, das dritte Beispiel stellt das Leben und Arbeiten in einer antroposophischen Lebensgemeinschaft vor.

Im daran anschließenden Resümee erfolgt eine Darstellung der wichtigsten Schlussfolgerungen und der für die weitere verstärkte Integration behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt notwendigen Aufgaben.

2. Theoretische und gesetzliche Grundlagen

Zunächst möchte ich den Begriff der Behinderung definieren und die rechtlichen Hintergründe mit den daraus resultierenden Zuständigkeiten der Institutionen zur beruflichen Teilhabe behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen an der Gesellschaft vorstellen.

2.1. Definitionen von Behinderung

Den Begriff Behinderung genau zu bestimmen, ist sehr schwierig. Dafür weisen Behinderungen zu viele Facetten auf, sie sind individuell sehr verschieden und aus unterschiedlichen Perspektiven zu betrachten.

„In der Literatur findet sich bislang kein vollständiger Konsens über einen durchgängig anerkannten Begriff der Behinderung." (Bleidick, 1999, S. 15)

Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Behinderung die Beeinträchtigung von körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen (vgl. Biermann, Bleidick, 2004). Diese Definition greift jedoch zu kurz.

Im Sozialgesetzbuch findet sich eine gesetzliche Definition von Behinderung die die Auswirkungen auf das tägliche Leben hinzufügt: Ein Mensch ist behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Er ist von der Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (vgl. §2 SGB IX).

Eine weiter differenzierte Definition von Behinderung gibt Bleidick:

Als behindert gelten Personen, die infolge einer Schädigung ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen so weit beeinträchtigt sind, daß ihre unmittelbaren Lebensverrichtungen oder ihre Teilnahme am Leben der Gesellschaft erschwert werden. (1999, 15)

So sind nach Bleidick (1999, 15) besondere Merkmale der Behinderung der nur eingeschränkte Geltungsrahmen der Definition, die Behinderung als Folge einer organischen oder funktionellen Schädigung, die individuelle Seite, die die unmittelbare Lebenswelt betrifft und die soziale Dimension der Teilnahme am Leben der Gesellschaft.

Wie sehr das Verständnis von Behinderung vom Verhältnis der umgebenden Gesellschaft zum Individuum abhängt, wird in der Definition von Jantzen (1992, 18) deutlich:

Behinderung kann nicht als naturwüchsig entstandenes Phänomen betrachtet werden. Sie wird sichtbar und damit als Behinderung erst existent, wenn Merkmale und Merkmalskomplexe eines Individuums aufgrund sozialer Interaktion und Kommunikation in Bezug gesetzt werden zu gesellschaftlichen Minimalvorstellungen über individuelle und soziale Fähigkeiten. Indem festgestellt wird, daß ein Individuum aufgrund seiner Merkmalsausprägung diesen Vorstellungen nicht entspricht, wird Behinderung offensichtlich, sie existiert als sozialer Gegenstand von diesem Augenblick an.

Die gesellschaftliche Annahme von Normalität und dem, wie ein Mensch zu sein und was er zu tun hat, ist somit entscheidend für die Wahrnehmung des "Anderssein", welches dadurch erst in Augenschein tritt und Bedeutung erhält.

Barbara Fornefeld bemerkt (2000, 46), dass „Behinderung keine feststehende Eigenschaft eines Menschen ist, sondern immer von den Lebensumständen des Einzelnen und seinen sozialen Bezügen abhängt. Eine Definition bleibt darum immer nur relativ.“.

2.1.2. Internationale Klassifikation

Ein international gebräuchliches Klassifikationssystem zur Beschreibung von Behinderungen liegt durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) seit dem Rehabilitation Code Report (1957- 1962) vor und ermöglicht die internationale Verständigung in Medizin, Statistik und Forschung. Es werden drei Dimensionen der Betrachtung unterschieden.

- Schädigung (impairment) von Organen oder Funktionen
- Beeinträchtigung (disability) des Menschen, der aufgrund seiner Schädigung in der Regel eingeschränkte Fähigkeiten im Vergleich zu nichtgeschädigten Menschen gleichen Alters besitzt
- Benachteiligung (handicap) des Menschen im körperlichen oder psychosozialen Feld, in familiärer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht aufgrund seiner Schädigung und Beeinträchtigung.

Um dem Wandel in der Gesundheitsvorsorge und einem geänderten sozialen Verständnis Rechnung zu tragen, fasste die WHO diese Klassifikation mit der International Classification of Functioning, Disabilities and Health (ICIDH-2) neu. Dieses Modell beinhaltet zwei Teile mit jeweils zwei Komponenten, mit denen positive wie negative Aspekte und Folgen definiert werden können:

- 1. Teil: Functioning and Disability (Funktionen und Beeinträchtigung)

a) Body Functions and Structures (Physiologische und psychologische Funktionen des

Körpers und Anatomie

b) Activities and Participation (Handlungen und Teilhabe)

- 2. Teil: Contextual Factors (Rahmenbedingungen)

a) Environmental Factors (Umweltbezogene Faktoren)

b) Personal Factors (Personenbezogene Funktionen)

(vgl. WHO 2001)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Abb. 1: Quelle: (WHO): International Classification of Functioning, Disability and Health)

Zur weiteren Differenzierung und Konkretisierung des Begriffs der Behinderung wird nach Schädigungsarten, nach Gebieten des Behindertseins und nach Schweregrad unterschieden (vgl. Biermann/ Bleidick 2004).

Die Klassifikation nach Schädigungsarten findet vor allem Anwendung im Gesundheitswesen. Hier unterscheidet man zum Beispiel:

- Anfallserkrankungen (Epilepsie);
- Altersgebrechlichkeiten;
- Geisteskrankheiten (Psychosen);
- Hörschädigungen (Gehörlosigkeit und Schwerhörigkeit);
- intellektuelle Schädigungen (Geistige Behinderung und Lernbehinderung);
- Körperbehinderungen;
- langfristige Erkrankungen;
- psychische Behinderungen und Verhaltensstörungen;
- Sehschädigungen (Blindheit und Sehbehinderung);
- Sprachbehinderungen.
Gebiete des Behindertseins lassen sich unterscheiden in:
- Körperliche und psychische sowie medizinisch auffällige Behinderungen, sie beeinträchtigen den behinderten Menschen in seinen Aktionen und Reaktionen und in seiner Unversehrtheit.
- Soziale Behinderungen, sie erschweren die sozialen Beziehungen in der Familie, der Freundesgruppe, in der Öffentlichkeit.
- Berufliche Behinderungen, sie verhindern oft eine Beschäftigung des Behinderten in der Berufs- und Arbeitswelt, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechen würde.
- Schulische Behinderungen, sie erschweren die Erziehung und Bildung und bieten die Veranlassung, nach geeigneten Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen zu suchen.

Die Unterscheidung in Schweregrade der Behinderung: sehbehindert- blind, schwerhörig- gehörlos, sprachauffällig- sprachbehindert, lernbehindert- geistigbehindert, ist medizinisch nahe liegend und wird bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertenrecht des SGB IX auch getroffen. Ein differenziertes Koordinatensystem von sich überkreuzenden und bedingenden Variablen wird bei der Diagnose des Schweregrades der Behinderung im Einzelfall herangezogen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Abb. 2: Quelle: BAA- online, 2004)

Der Grad der Behinderung ist nach Zehnergraden von 20 bis 100 abgestuft. Ab einem GdB 50 wird der Schwerbehindertenstatus zugesprochen. Aus der Schwere der Behinderung lassen sich jedoch keine sicheren Aussagen über mögliche berufliche Qualifizierungen und leistbaren Arbeitstätigkeiten machen. Weiter ist einschränkend zu erwähnen, dass der GdB im Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung nur begrenzt aussagekräftig ist, da dieses besonders bei Mehrfachbehinderungen durch mehrere, sich wechselseitig bedingende Faktoren geprägt ist.

Deutlich wird, dass innerhalb der meisten Definitionen, wie auch in der internationalen Klassifikation, nicht nur die körperlichen und/ oder psychischen Beeinträchtigungen, sondern auch immer die Auswirkungen und Folgen für das alltägliche Leben in den unterschiedlichsten Bereichen Beachtung finden. Dies ist ferner wichtig, um das Ausmaß der Betroffenheit vor Augen zu führen und behinderten Menschen, wenn gewünscht, Unterstützung und Hilfe nicht nur in medizinischer Hinsicht, sondern in allen gesellschaftlichen Gebieten zu gewährleisten.

2.1.3. Definition der geistigen Behinderung

Da ich bei den Beschäftigungsmöglichkeiten besonders die für geistig behinderte Menschen im Auge habe, erscheint es mir sinnvoll, eine Beschreibung dieses Personenkreises zu geben. Da es den geistig behinderten Menschen nicht gibt, gibt es natürlich auch hier keine einheitliche Definition. Grundsätzlich treffen alle Aussagen zur Definition von Behinderung auch auf die geistige Behinderung zu.

Im Bundessozialhilfegesetz (§2 VO nach § 47 BSHG) heißt es: "Geistig wesentlich behindert ... sind Personen, bei denen in Folge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist."

Die Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates definierte 1974:

"Geistig behindert ist, wer infolge einer organisch-genetischen oder anderweitigen Schädigung in seiner psychischen Gesamtentwicklung und seiner Lernfähigkeit so beeinträchtigt ist, daß er voraussichtlich lebenslanger sozialer und pädagogischer Hilfen bedarf. Mit den kognitiven Beeinträchtigungen gehen solche der sprachlichen, sozialen, emotionalen und der motorischen einher. Eine "untere Grenze" sollte weder durch Angabe von IQ- Werten noch durch Aussprechen einer Bildungsunfähigkeit festgelegt werden, da grundsätzlich bei allen Menschen die Bildungsfähigkeit angenommen werden muß." (vgl. Deutscher Bildungsrat, 13)

Innerhalb dieser allgemeinen Definition sind schon die unterschiedlichen Sichtweisen verschiedener Fachdisziplinen, die sich mit der geistigen Behinderung beschäftigen, erkennbar. So gilt der medizinisch- biologische Ansatz in erster Linie den physischen (organisch- genischen) Abweichungen und Besonderheiten, der verhaltenswissenschaftliche (psychologische Ansatz) der Eigenheit beobachtbarer Verhaltensweisen, der sozialwissenschaftliche Ansatz vor allem den gesellschaftlichen Bedingungssystemen, und schließlich der pädagogische Ansatz den Möglichkeiten der Erziehung (vgl. Speck, 1990, 43).

Die Medizin versucht, die geistige Behinderung ätiologisch (d.h. ursächlich) zu erklären, sie geht von den organisch- genetischen Bedingungsfaktoren für geistige Behinderungen („Oligophrenie“) aus. Die geistigen Behinderungen werden als Defekt, als Subnormalität definiert. Nach Harbauer (1971, 167) sind es „psychische Schwächezustände, die dadurch charakterisiert sind, daß sie erstens vererbt oder frühzeitig, d.h. in der Schwangerschaft, während der Geburt oder in früher Kindheit, erworben wurden und zweitens hauptsächlich die Intelligenz betreffen.“ Es wird ätiologisch klassifiziert und unterschieden in:

- chromosomal bedingte Oligophrenien (z.B. Down- Syndrom, Ulrich- Turner- Syndrom, Klinefelder- Syndrom u.a.)
- metabolisch- genisch bedingte Oligophrenien (z.B. die Phenylketonurie)
- erbliche und ätiologisch unklare Oligophrenie (z.B. das Heller- Syndrom der Dementa infantilis)
- „exogen“ verursachte Oligophrenien, als pränatale, perinatale oder postnatale Hirnschädigungen mit den verschiedensten Ausprägungen (vgl. Speck, 1990, 45/46)

Dennoch lassen sich die Ursachen für eine geistige Behinderungen nicht immer finden, bei fast der Hälfte geistig behinderter Menschen gibt es kein klares Krankheitsbild (vgl. Speck, 1990, 46).

Psychologisch bestimmt wird die geistige Behinderung durch die Entwicklung und Retardierung der Intelligenz, darüber hinaus über beobachtbares soziales Anpassungs- und Lernverhalten. Geistige Behinderung ist somit eine Minderung und Herabsetzung der maximal erreichbaren Intelligenz. Der Schweregrad der Intelligenzminderung / geistigen Behinderung wird mit Hilfe standardisierter Intelligenztests festgestellt.

Man unterteilt die geistige Behinderung (nach der ICD) in vier Grade/ Stufen:

- Leichte geistige Behinderung (leichte Intelligenzminderung, "Debilität", IQ zwischen 50-69)
- Mittelgradige geistige Behinderung (mittelgradige Intelligenzminderung, „Imbezillität“, IQ zwischen 35-49)
- Schwere geistige Behinderung (schwere Intelligenzminderung, „Imbezillität“, IQ zwischen 20-34)
- Schwerste geistige Behinderung (schwerste Intelligenzminderung, „Idiotie“, IQ unter 20)

Ohne einen pädagogisch- sozialen Bezugsrahmen, d.h. ohne Zuordnung zu adäquaten Institutionen der Förderung und Hilfe, sind die errechneten Stufen real bedeutungslos. Die Werte haben im Zusammenhang mit Angaben zum adaptiven Verhalten nur eine Orientierungsfunktion. Niemand kann ausschließlich über einen Intelligenztest als geistig behindert diagnostiziert werden (vgl. Speck, 1990, 49).

Der soziologische Aspekt weist darauf hin, dass „ reale geistige Behinderung (…)letztlich bei aller neurophysischen oder genischen Bedingtheit stets auch Ausprägungsform der Sozialisation“ ist (Speck, 1990, 50). Es gibt eine primäre soziale Kausalität für die Entstehung einer geistigen Behinderung. So kann bei schweren sozialen (sensomotorischen) Deprivationen die neurale Entwicklung massiv behindert werden und dadurch zurückbleiben (Beispiel: „Kasper- Hauser- Syndrom“). Eine sozial anregungsarme Umwelt beinhaltet retardierende (verzögernde) Bedingungen für die Entstehung leichterer Formen geistiger Behinderungen (vgl. ebd., 1990, 50).

Der pädagogische Zugang zur geistigen Behinderung ist nach Speck (1990, 56) folgender:

Für die Pädagogik ist eine geistige Behinderung sowohl ein Phänomen vorgefundener und zu erfassender Wirklichkeit, wie sie sich im organischen (pathologischen) Zustand, in der individuellen Befindlichkeit und in den gesellschaftlichen Bedingungen darstellt, als auch eine Wirklichkeit, die unter dem Anspruch von Menschlichkeit erzieherische Hilfe zur Entfaltung braucht und von Normen und Werten bestimmt wird.

Die Erziehung soll hier als Lebenshilfe verstanden werden, die einem Menschen mit geistiger Behinderung Hilfe zur Selbsthilfe anbietet, es ihm ermöglicht, menschlich und in sozialer Eingegliedertheit leben zu können. Die geistige Behinderung ist kein bezugsloser, objektiver Sachverhalt, wichtiger ist die pädagogisch-soziale Bedeutung:

Demnach bezieht sich geistige Behinderung auf spezielle Erziehungsbedürfnisse, die bestimmt werden durch eine derart beeinträchtigte intellektuelle und soziale Entwicklung, daß lebenslange pädagogisch- soziale Hilfen zu einer humanen Lebensverwirklichung nötig werden. (Speck, 1990, 62)

Mit den Hilfen zur Lebensverwirklichung im Bereich der Arbeit möchte ich mich nun befassen.

2.2. Gesetzliche Vorgaben für die Beschäftigung behinderter Menschen

Im folgenden Abschnitt gebe ich eine Übersicht der verschiedenen Gesetzesvorlagen, die sich mit der beruflichen Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft beschäftigen.

2.2.1. Gewährleistungen des Grundgesetztes

Arbeit ist für jeden mehr als nur der reine Broterwerb. Durch Arbeit erhält man die Möglichkeit entsprechend seiner Fähigkeiten zum Wohl der Gemeinschaft beizutragen. Darüber hinaus zieht man Gewinn in Form von persönlicher Befriedigung, in der Stärkung des Lebensmutes und durch ständige Übung und Herausforderung der eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Nicht zu vergessen ist auch der Wert des Umgangs mit anderen Menschen, Kollegen, oder Kunden. Arbeit bettet einen in ein gesellschaftliches Umfeld und schreibt eine Rolle zu.

Dies ist gültig für alle Menschen, egal ob mit oder ohne Behinderung. Es macht jedoch den Wert deutlich, den eine dauerhafte berufliche Eingliederung besonders für behinderte Menschen innehat. Sie ist wesentlicher Faktor und zugleich Voraussetzung für ihre Eingliederung in die Gesellschaft insgesamt.

Aus diesem Grund ist es Aufgabe des Staates, Hilfen und Leistungen anzubieten und gesetzlich zu verankern, die bei Bedarf von Menschen mit Behinderungen in Anspruch genommen werden können. Ihnen müssen alle beruflichen Wege und Möglichkeiten offen stehen, die auch nicht behinderte Menschen wählen können.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sichert allen Menschen unabhängig von Ursache, Art und Schwere einer eventuellen Behinderung in gleicher Weise die Beachtung ihrer Menschenwürde, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, die Beachtung des Sozialstaatsgrundsatzes und die gleiche Behandlung durch die öffentliche Gewalt zu. (BMGS, 2004b, 3)

Im November 1994 wurde dem Artikel 3 des Grundgesetzbuches eine ergänzende Regelung hinzugefügt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. " (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG).

Auf diese Grundsätze bauen die Rechtsvorschriften, die die Möglichkeiten der Teilnahme der behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben und insbesondere am Arbeitsleben regeln. Sie finden sich im Sozialgesetzbuch.

2.2.2. Regelungen des Sozialgesetzbuches

Im allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches findet man die grundlegende Rechtsvorschrift zur Eingliederung behinderter Menschen. Der §10 des SGB I gewährleistet dem, der körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, bzw. dem, dem eine dieser Behinderungen droht, unabhängig von der Ursache der Behinderung, das Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben, zu sichern. Nach diesem Recht der Eingliederung können nach §29 Abs.2 SGB I berufsfördernde Leistungen in Anspruch genommen werden, was insbesondere Hilfen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes, die Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, oder sonstige Hilfen zur Förderung einer Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen betrifft.

Zuständig für diese Leistungen sind unterschiedliche Leistungsträger, deren Zuständigkeit in den §§ 19-24, 27 und 28 SGB I geregelt ist. So sind für die Leistungen der Berufsförderung die Bundesagentur für Arbeit, die Renten- und Unfallversicherung sowie die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden zuständig.

Festgelegt sind die einzelnen Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung im SGB III. Hier finden die Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter die Grundlagen für ihre Arbeit. Die wesentliche Norm für die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen findet sich in §97 Abs.1 SGBIII:

Berufliche Eingliederung Behinderter. (1) Behinderten können Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre berufliche Eingliederung zu sichern.

Die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen nach §2 SGB IX am Arbeitsleben sind gegliedert in

- Leistungen an Arbeitnehmer (§§97-109, 111, 115, 160-162 SGBIII),
- Leistungen an Arbeitgeber (§§235-239 SGBIII),
- Leistungen an Träger (§§240-251 SGBIII).

Die Leistungen sind alle Sozialleistungen, die die Arbeitsämter den behinderten Menschen gewähren.

Sie lassen sich nach §98 Abs. 1 SGB III in allgemeine und besondere Leistungen unterscheiden. Im Gegensatz zu den allgemeinen Leistungen, die allen Menschen zu gewähren sind, gibt es bei den besonderen Leistungen Einschränkungen, denn sie werden nach § 102 Abs. 1 SGB III nur gewährleistet, wenn

1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder
b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder

2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.

Die allgemeinen Leistungen umfassen die Leistungen zur

- Unterstützung der Beratung und Vermittlung,
- Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben,
- Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung,
- Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit,
- Förderung der Berufsausbildung,
- Förderung der beruflichen Weiterbildung. (vgl. § 100 SGB III)

Die besonderen Leistungen umfassen nach § 103 SGB III

- das Übergangsgeld (§§160-163 SGBIII),
- das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann (§§104-108 SGBIII),
- die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme (§§109 und 111 SGBIII).

Die allgemeinen Leistungen sind vorrangig zu gewähren. Besondere Leistungen werden nur erbracht, wenn nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. (§ 98.Abs.2 SGB III)

Hat ein behinderter Mensch keinen Anspruch auf besondere Leistungen, kann er über die Berufsbildungsbeihilfe (BAB), die Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BüE) und die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) gefördert werden. Des weiteren können alle Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung gewährt werden, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören:

- Eingliederungszuschüsse,
- Eingliederungsvertrag,
- Einstellungszuschuss bei Neugründungen,
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
- Freie Förderung.

Es finden sich im Rahmen der allgemeinen Leistungen noch Besonderheiten, die regeln, unter welchen Voraussetzungen bei behinderten Menschen Leistungen in Frage kommen, obwohl sie nichtbehinderten Menschen bei gleicher Sachlage nicht zustünden (vgl. §101 SGB III), dies betrifft unter anderem Mobilitätshilfen, Abweichungen von der Ausbildungsordnung für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe, die Unabhängigkeit der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe vom Wohnort, die Verlängerung der Ausbildung, die Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen, Ausnahmen bei den Erfordernissen für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung, den Anspruch auf Unterhaltsgeld (unter bestimmten Vorraussetzungen), Weiterbildungskosten auch ohne Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit.

Die Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen werden nicht mehr nach dem SGB III erbracht, sondern nach dem SGB IX, auf das ich später eingehen werde. Im §102 Abs. 2 SGB III ist lediglich noch der Hinweis auf die Möglichkeit der Leistungserbringung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen enthalten.

Ist für einen behinderten Menschen wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen unerlässlich und wird diese Ausbildung in einem Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerk oder einer sonstigen Rehabilitationseinrichtung mit vergleichbaren Diensten durchgeführt, kann die Maßnahme auch gefördert werden, wenn sie in schulischen Ausbildungsgängen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung erfolgt. Die Teilnahme an einer schulischen Ausbildung in einer besonderen Einrichtung wird nur dann gefördert, wenn der behinderte Mensch während der Maßnahme begleitender medizinischer, psychologischer oder sozialer Dienste oder pflegerischer Betreuung bedarf oder auf besondere bauliche und/oder ausstattungstechnische Gegebenheiten einer besonderen Einrichtung angewiesen ist. (§102 Abs.1 SGBIII) Diese Regelungen dienen der Erweiterung der Berufspalette z.B. in Berufsbildungswerken (BBW).

Zu den Leistungen an die Arbeitnehmer gehören letztlich noch die Regelungen des Anspruchs auf Ausbildungsgeld, wenn Übergangsgeld nicht erbracht werden kann (§104 SGB III), und die Regelungen zu der Übernahme der Teilnahmekosten an einer Maßnahme(§ 109 SGB III), die jedoch hier nur grundsätzlich festgelegt und genauer bestimmt sind im SGB IX.

Die Leistungen an die Arbeitgeber sind geregelt in den §§ 236- 239 SGB III und betreffen Ausbildungszuschüsse zur Ausbildungsvergütung, zur Ausgestaltung behinderungsgerechter Ausbildungs- und Arbeitsplätze und die Kostenerstattung für eine Probebeschäftigung behinderter Menschen.

Die Leistungen an die Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder zur beruflichen Rehabilitation (Hilfen zur Eingliederung behinderter Menschen oder von Behinderung bedrohter Menschen werden oft zusammenfassend als "Rehabilitation" bezeichnet) sind geregelt in den §§ 240- 251 SGB III. Diese Träger erhalten Zuschüsse, wenn sie durch zusätzliche Maßnahmen förderungsbedürftigen Auszubildenden eine Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliederungschancen verbessern. Die Leistungen können umfassen: Zuschüsse zu dem Aufbau, der Erweiterung und der Ausstattung der Einrichtungen, zu den der beruflichen Bildung behinderter Menschen dienenden begleitenden Dienste, Internate, Wohnheime und Nebeneinrichtungen sowie Zuschüsse zu Maßnahmen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Lehrgängen, Lehrprogrammen und Lehrmethoden zur beruflichen Bildung behinderter Menschen.

2.2.3. Das SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Im Juli 2001 trat das neue, neunte Buch des Sozialgesetzes: „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ in Kraft. In seinem Mittelpunkt steht die Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben. Durch medizinische, berufliche, und soziale Leistungen soll dies schnell, wirkungsvoll, bürgernah, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden (vgl. BMGS, 2004a, 50/70).

Das SGB IX bezieht in seinem zweiten Teil das Schwerbehindertenrecht mit ein und löst das bis dahin geltende Schwerbehindertengesetz ab.

Wichtig ist, dass die Bestimmungen des SGB IX nur so lange Gültigkeit haben, wie sich aus den jeweiligen Leistungsgesetzen der Leistungsträger nichts abweichendes ergibt. (vgl. §7 SGB IX)

Behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen soll es ermöglicht werden, ihre eigenen Belange so weit wie möglich selbst und eigenverantwortlich zu bestimmen.

Dabei werden auch besonders die Interessen und die speziellen Bedürfnisse behinderter Frauen berücksichtigt.

Das selbstbestimmte Leben beginnt für viele behinderte Menschen mit einer guten Beratung. Diese soll durch das neue Gesetz schneller und effizienter gewährleistet werden. Für die Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sind oft mehrere Rehabilitationseinrichtungen zuständig, was es bisher schwierig machte, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Daher ist der Grundsatz des neuen Gesetzes: Gemeinsam geht es einfacher und schneller. Die einzelnen Rehabilitationseinrichtungen arbeiten besser zusammen, und wenn möglich, an einem Ort. Dafür entstehen in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame Servicestellen (vgl. BMGS, 2004a, 10/12). Sie sind eine der wichtigsten Neuerungen des SGB IX. Hier sollen Betroffene schnell, unbürokratisch und ortsnah Beratung und Unterstützung finden. Aufgabe der gemeinsamen Servicestellen ist es, über die Leistungsvoraussetzungen und Leistungen der Rehabilitationsträger zu informieren und den persönlichen Bedarf an Rehabilitationsleistungen zu klären. Notwendige Anträge werden gemeinsam ausgefüllt, die Servicestellen leiten sie an den zuständigen Leistungsträger, bzw. den Rehabilitationsträger weiter und überwachen eine schnelle Entscheidung. Weiterhin unterstützen sie den Betroffenen bis zur Entscheidung und koordinieren auch während der Leistungserbringung die Hilfe der verschiedenen Rehabilitationsträger. ( vgl. §§22-25 SGB IX)

Ratsuchende können sich aber ebenfalls weiterhin direkt an einzelne Rehabilitationsträger wenden und dort Auskunft und Beratung beanspruchen. Handelt es sich um Hilfen für schwerbehinderte Menschen, ist auch der direkte Weg zu Integrationsämtern (früher Hauptfürsorgestellen) möglich.

Der Kreis der Rehabilitationsträger wurde mit dem neuen Gesetz, welches die Unterstützung behinderter Menschen als ganzes sieht, erweitert, in den Beratungs- und Entscheidungsprozess werden jetzt auch von Beginn an Mitarbeiter der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe mit einbezogen. Dies soll mit den für alle Rehabilitationsträger geltenden Verfahrens- und Abstimmungsvorschriften eine engere Zusammenarbeit im Interesse des behinderten Menschen ermöglichen. Zu der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gehören nicht nur medizinische und berufliche Leistungen zur Rehabilitation, sondern häufig auch weitere soziale Leistungen.

Zu den Rehabilitationsträgern gehören jetzt:

- Die gesetzlichen Krankenkassen, sie erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wenn andere Sozialversicherungsträger solche Leistungen nicht erbringen können.
- Die Rentenversicherung, deren Aufgabe ist es, ein vorzeitiges Ausscheiden der Versicherten aus dem Erwerbsleben zu vermeiden. Sie erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Die Unfallversicherung, sie ist bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten verantwortlich für Leistungen der medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
- Die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, sie übernehmen die Leistungen für ihre Leistungsberechtigten.
- Die Bundesanstalt für Arbeit mit ihren Arbeitsämtern, sie übernimmt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sowie hier kein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist.
- Die Sozialhilfe, für die die Sozialämter der Städte und Landkreise oder die überörtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig sind, sie tritt für alle Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ein, soweit kein anderer Träger zuständig ist.
- Die öffentliche Jugendhilfe mit ihren örtlichen Jugendämtern, sie erbringt Leistungen zur Teilhabe seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher, soweit kein anderer Träger zuständig ist.
- Das Integrationsamt, hier können für schwerbehinderte Menschen begleitende Hilfen im Arbeitsleben erbracht werden. (vgl. BMGS, 2004a, 16/17)

Die neuen Verfahrens- und Abstimmungsvorschriften beinhalten eine Beschleunigung der Entscheidungen der Rehabilitationsträger. Spätestens zwei Wochen, nach dem ein Antrag auf eine Leistung gestellt wurde, muss der Leistungsträger darüber entscheiden, ob er zuständig ist, und nach einer weiteren Woche über den Antrag entscheiden. Ist er nicht zuständig, wird der Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergereicht, der wiederum innerhalb von drei Wochen über den Antrag entscheiden muss. Wird ein Gutachten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs benötigt, muss dieses innerhalb von zwei Wochen vorliegen und die Entscheidung zwei Wochen später getroffen sein (vgl. §14 SGB IX). Spätestens der zweite Rehabilitationsträger muss entscheiden; zeigt sich im nachhinein, dass doch ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, erstattet dieser die Aufwendungen des Leistenden.

Verstreicht die vorgeschrieben Entscheidungsfrist ohne Meldung, hat der Antragsteller in bestimmten Fällen jetzt mit § 15 SGB IX auch das Recht, sich die Leistung selbst zu beschaffen und sie dem Leistungsträger in Rechnung zu stellen. Er muss dieses Vorhaben dem Rehabilitationsträger jedoch melden, entscheidet dieser dann immer noch nicht, muss er die Kosten erstatten.

Da Arbeit zu haben viele Chancen für ein selbstbestimmtes Leben beinhaltet, sie den Kontakt und Austausch mit anderen bietet, hilft, die eigenen Fähigkeiten zu erkennen und zu verbessern, ökonomisch unabhängig macht und zugleich das Selbstvertrauen stärkt, widmet das SGB IX der Teilnahme am Arbeitsleben besondere Aufmerksamkeit. Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Die Teilhabe am Arbeitsleben soll möglichst auf Dauer gesichert werden (vgl. BMGS, 2004a, 34)

Die Leistungen zur Teilnahme am Arbeitleben sind festgelegt in den §§33-43 SGB IX. Sie umfassen:

- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
- Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
- berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
- berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
- Überbrückungsgeld entsprechend §57 des Dritten Buches (SGB III) durch die Rehabilitationsträger
- sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. (§33 SGB IX)

Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt (vgl. §33 Abs.4 SGB IX).

Zu den Leistungen gehören weiterhin:

- medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind um das Ziel der dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen,
- die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts notwendig ist,
- die Übernahme der mit der Ausführung einer Leistung unmittelbar in Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät,
- Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden können,
- Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
- Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind. (§33 SGB IX)

Auch an die Arbeitgeber können die Rehabilitationsträger, unter bestimmten Bedingungen und Auflagen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen (vgl. §34 SGB IX). Bei den Leistungen an Arbeitgeber handelt es sich insbesondere um

- Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
- Eingliederungszuschüsse,
- Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,
- teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.

Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erbracht, soweit Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen (vgl. §35 SGB IX).

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern (vgl. §39 SGB IX). Sie werden erbracht im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM (vgl. §§40, 41 SGB IX).

Weitere ergänzende Leistungen sind nach dem §44 SGB IX:

- Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
- Beiträge und Beitragszuschüsse
- zur Krankenversicherung,
- zur Unfallversicherung,
- zur Rentenversicherung,
- zur Bundesanstalt für Arbeit,
- zur Pflegeversicherung,
- ärztlich verordneten Rehabilitationssport, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
- ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen,
- Reisekosten (§53),
- Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten (§ 54).

Darüber hinaus haben nach §45 SGB IX behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen auch für den Zeitraum in dem eine berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringes Arbeitsentgeld oder – einkommen erzielen, einen Anspruch auf Übergangsgeld.

Auch bei dem Weg in die Selbstständigkeit hilft das neue Gesetz. Das so genannte Überbrückungsgeld als neue, eigene Leistungsform für Menschen, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, sichert den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in den ersten sechs Monaten nach der Existenzgründung. (BMGS, 2004a, 37)

Wie oben erwähnt beinhaltet das neunte Sozialgesetzbuch einen zweiten Teil, das Schwerbehindertenrecht. Hier ist zunächst die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers zu erwähnen. Private sowie öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen (vgl. §71 SGB IX) Beschäftigen die Arbeitgeber nicht die vorgegebene Zahl schwerbehinderter Menschen, so müssen sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe entrichten. Die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsabgabe ist gestuft: 105 € sind zu zahlen, wenn die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote zwischen 3 % und 5 % liegt, 180 € bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 % und 260 € bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 %. Die Zahlung dieser Abgabe entbindet nicht von der Pflicht, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (vgl. §77 SGB IX). Besondere Schwierigkeiten bei der Schaffung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes können im Einzelfall dadurch ausgeglichen werden, dass der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Beschäftigten auf zwei, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze anrechnen darf (§76 SGBIX). Die Entscheidung über diese Mehrfachanrechnung trifft das Arbeitsamt. Die Ausgleichsabgabe wird von den Integrationsämtern erhoben, die – auf Grundlage der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) – auch über die Verwendung entscheiden.

Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört, dass sie ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen haben und es auf Verlangen den Vertretern des Arbeitsamtes und des Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, vorzulegen. Weiter haben sie den eben genannten Vertretern Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu gewähren (§ 80 SGB IX).

Verpflichtet sind die Arbeitgeber weiterhin zu der Prüfung der Besetzbarkeit freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen. Das Arbeitsamt oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Diese dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden (§ 81 SGB IX).

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 SGB IX gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf:

- eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
- bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
- Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
- behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
- Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mir den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.

Unterstützung finden die Arbeitgeber bei den Arbeits- und Integrationsämtern. In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt (vgl. §94 SGB IX). Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen (vgl. §95 SGB IX). Zusammen mit der Schwerbehindertenvertretung treffen Arbeitgeber eine Integrationsvereinbarung. Diese beinhaltet Regelungen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation (vgl. § 83 SGB IX). Treten personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten auf, die das Beschäftigungsverhältnis gefährden, schaltet der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt ein, um alle Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen abzuklären, so dass Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt wird (vgl. § 84 SGB IX).

Im Falle einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der Arbeitgeber der Zustimmung des Integrationsamtes. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen und die Zustimmung des Integrationsamtes wird vom Arbeitgeber schriftlich beantragt. Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an (§§ 85-87 SGB IX).

Diese zusammengefassten Rechtsvorschriften zur Ausführung von Leistungen vor allem zur Teilhabe am Arbeitsleben, werden noch weiter ergänzt durch die Regelungen für einzelne Institutionen der beruflichen Rehabilitationen, wovon manche schon erwähnt wurden. Obwohl sich diese Regelungen auch im SGB IX befinden, möchte ich sie in einem eigenen Kapitel vorstellen und die betreffenden Einrichtungen genauer darstellen, da sich hier praktische Zugänge zu den Möglichkeiten der Beschäftigung behinderter Menschen finden lassen.

3. Einrichtungen zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen

Die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung ist, wie das vorherige Kapitel schon gezeigt hat, rechtlich differenziert und genau gegliedert. Die zu erbringenden Leistungen sind festgelegt und aufgeteilt auf verschiedene Leistungsträger. Im Falle der beruflichen Eingliederung behinderter Jugendlicher ist, wie schon erwähnt, der Träger meist die Bundesanstalt für Arbeit.

Auch die Aufgaben, die mit der beruflichen Eingliederung einhergehen, sind vielfältig. Angefangen mit der Berufsberatung und Berufsvorbereitung, über Berufsausbildung und Umschulung, Unterstützungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (wie die Arbeitsassistenz), hin zu Integrationsprojekten, zeigt, dass verschiedene Einrichtungen für die Erfüllung dieser Aufgaben zuständig sein müssen. Diese Institutionen der beruflichen Rehabilitation mit den ihnen inne wohnenden Aufträgen möchte ich nun aufführen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 120 Seiten

Details

Titel
Endstation Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)? Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung
Hochschule
Universität Siegen
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
120
Katalognummer
V33843
ISBN (eBook)
9783638342223
ISBN (Buch)
9783638704243
Dateigröße
3935 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Für Menschen mit Behinderungen stehen auch andere Wege zur Beschäftigung offen, als die in eine WfbM. Diese Wege habe ich rechtlich und theoretisch erarbeitet, Kritikpunkte an den Werkstätten erläutert, und die praktische Umsetzung an konkreten Beispielen illustriert.
Schlagworte
Endstation, WfbM, Beschäftigungsmöglichkeiten, Menschen, Behinderung
Arbeit zitieren
Alexandra Franke (Autor:in), 2004, Endstation Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)? Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33843

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