Die Bedeutung von Bindung für Säuglinge und Kleinkinder in Kriseneinrichtungen im Rahmen der Inobhutnahme


Bachelorarbeit, 2015

61 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gesetzliche Grundlagen der Inobhutnahme
2.1 Das Verhältnis von Eltern, Kind und Staat vor dem Gesetz
2.1.1 Die Rechte und Pflichten der Eltern
2.1.2 Die Rechte des Kindes
2.1.3 Die Aufgaben des Staates
2.2 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
2.2.1 Kindeswohl
2.2.2 Kindeswohlgefährdung
2.3 Inobhutnahme
2.3.1 Gründe für eine Inobhutnahme
2.3.2 Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme
2.3.3 Inobhutnahme als sozialpädagogische Krisenintervention
2.3.4 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten
2.3.5 Ende der Inobhutnahme

3 Bindungstheorie
3.1 Entstehung
3.2 Erkenntnisse
3.3 Mögliche Folgen fehlender (sicherer) Bindung
3.3.1 Folgen unsicherer Bindung
3.3.2 Ursachen und Folgen fehlender Bindung
3.3.3 Bindungsstörungen

4 Aktueller Stand von Kriseneinrichtungen

5 Bindungsrelevante Aspekte während der Unterbringung in Kriseneinrichtungen
5.1 Übergang in die Kriseneinrichtung
5.2 Kontakt zu den Eltern während der Unterbringung
5.3 (Ergänzende) Bindungen zu Fachkräften
5.4 Ende der Unterbringung

6 Familiäre Bereitschaftsbetreuung als Alternative zur Unterbringung in Kriseneinrichtungen

7 Vorläufige Unterbringung in gemeinsamen Wohnformen

8 Familienintegrative Projekte
8.1 Familienintegratives Projekt „Familienbande“
8.2 Stationäre Familienbetreuung

9 Fazit

10 Literaturverzeichnis

Abstract

Im Rahmen der Inobhutnahme werden Säuglinge und Kleinkinder oftmals in Kriseneinrichtungen vorläufig untergebracht. Die Unterbringung in stationären Einrichtungen steht allerdings in der Kritik, den Bindungsbedürfnissen der Kinder nicht gerecht werden zu können. Insbesondere während der ersten drei Lebensjahre sind Bindungen aber von großer Bedeutung für die Entwicklung des Kindes. Fehlende oder gestörte Bindungen können langfristige Auswirkungen auf die Entwicklung haben. Diese Arbeit beschäftigt sich nach der Darstellung der rechtlichen Grundlagen zur Inobhutnahme und wesentlichen Erkenntnissen der Bindungstheorie mit der Frage, was nötig ist, damit die Inobhutnahme und daran anschließende vorläufige Unterbringung für Säuglinge und Kleinkinder möglichst wenig belastend gestaltet werden kann. Dazu wird die aktuelle Gestaltung von Kriseneinrichtungen dargestellt und überprüft, inwiefern sich die Gegebenheiten auf den Aufbau bzw. Erhalt von Bindungen auswirken und welche Veränderungen ggf. dazu beitragen könnten, die vorläufige Unterbringung in Kriseneinrichtungen in Bezug auf die Bindungsmöglichkeiten zu verbessern. In diesem Zusammenhang beschäftigt sich diese Arbeit auch mit der Frage, inwiefern Unterbringungsformen wie die familiäre Bereitschaftsbetreuung und gemeinsame Wohnformen besser für die vorläufige Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme von Säuglingen und Kleinkindern geeignet sind. Dabei steht u.a. die Bedeutung bestehender Bindungen im Fokus.

1 Einleitung

Insgesamt wurden im Jahr 2014 48.059 Kinder1 vom Jugendamt in Obhut ge- nommen. Von den 4.257 im Alter von unter drei Jahren2, wurden 38% in statio- nären Einrichtungen untergebracht. Die Zahl der in Obhut genommen und unter- gebrachten Kinder in dieser Altersgruppe ist in den letzten Jahren immer weiter angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt 2015, S. 6, 37ff). Die Inobhutnahme selbst, speziell die Trennung von den Eltern3, stellt für die Kinder ein kritisches Lebensereignis dar, welches entsprechend begleitet werden muss, um negative Auswirkungen zu vermeiden (vgl. Trenczek 2008, S.27). Die Trennung von den Eltern mit anschließender Unterbringung außerhalb des Elternhauses (z.B. im Krankenhaus oder Heim) und dessen Auswirkungen auf die Entwicklung des Kin- des beschäftigten John Bowlby bereits in den 1930er Jahren. ( vgl. Bretherton 2009, S. 27). Die von ihm entwickelte und durch Forschungen von Kolleg*innen4 erweiterte Bindungstheorie ist von großer Bedeutung für das Verständnis von möglichen Risiken für Schäden aufgrund von Deprivation (siehe Kapitel 3.3.2), was Auswirkungen auf die Gestaltung von Heimen hatte.

Die persönliche Motivation zur Auseinandersetzung mit diesem Thema ergab sich durch die berufliche Tätigkeit in einer Kriseneinrichtung für Kinder von null bis acht Jahren und der kritischen Auseinandersetzung mit den dort gegebenen Arbeitsbedingungen sowie den Lebensbedingungen der Kinder. Nur selten be- stand die Möglichkeit, intensive Aufmerksamkeit insbesondere den kleineren Kin- dern zukommen zu lassen. In Folge dessen war nicht selten zu beobachten, dass sich die Kinder verzögert entwickelten. Zwar fanden Kontakte zu den Herkunfts- familien statt, diese waren jedoch zeitlich nicht sehr umfangreich und meist auf eine Stunde ein- bis zweimal in der Woche begrenzt. Oftmals hielten sich die Kinder über einen längeren Zeitraum in der Einrichtung auf, teilweise sogar über ein Jahr. Persönliche Unzufriedenheit mit diesen Gegebenheiten führte schließ- lich zur Auseinandersetzung mit den möglichen Auswirkungen auf die Entwick- lung des Kindes durch solche suboptimalen Lebensbedingungen in Krisenein- richtungen.

Diese Arbeit beschäftigt sich nach einem kurzen Überblick zu rechtlichen und bindungstheoretischen Grundlagen mit der Frage, inwiefern Kriseneinrichtungen aktuell den Bindungsbedürfnissen gerecht werden können, wie dies verbessert werden kann und welche alternative Betreuungsformen es geben kann, die mög- licherweise auch besser geeignet sind. Dabei liegt der Fokus vor allem auf bin- dungstheoretischen Erkenntnissen und dem Erleben der Kinder der Altersgruppe null bis drei Jahre.

2 Gesetzliche Grundlagen der Inobhutnahme

2.1 Das Verhältnis von Eltern, Kind und Staat vor dem Gesetz

2.1.1 Die Rechte und Pflichten der Eltern

Im Grundgesetz Artikel 6 sind Pflege und Erziehung als Recht der Eltern, gleichzeitig aber auch als deren Pflicht beschrieben (vgl. Abs. 2). Dabei soll „[...] die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln [...]“ (§1626 Abs. 2 BGB) berücksichtigt werden. Die elterliche Sorge, welche Personen- und Vermögenssorge umfasst, ist gleichzeitig Recht und Pflicht der Eltern (vgl. §1626 Abs. 1 BGB). Neben der Pflege und Erziehung beinhaltet die Personensorge auch Aufsicht und Aufenthaltsbestimmung des Kindes (vgl. §1631 Abs. 1 BGB).

Um die Pflicht der Erziehung erfüllen zu können, haben Personensorgeberechtigte gemäß §27 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Hilfe, insofern dies notwendig ist, um eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten zu können. Außerdem haben sie einen Beratungsanspruch bei Fragen zur Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie zur Personensorge, zu Unterhalt und Umgang gemäß §§17 und 18 SGB VIII.

Die Inobhutnahme nach §42 SGB VIII gehört nicht zu den Leistungen des Jugendamtes, die Eltern haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Kind auf ihren Wunsch hin in Obhut genommen wird. Im Falle einer Inobhutnahme sind die Eltern jedoch darüber zu informieren und haben das Recht, Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen (vgl. §42 Abs. 2 SGB VIII), ihr mutmaßlicher Wille ist außerdem zu berücksichtigen (vgl. §42 Abs. 2 SGB VIII).

2.1.2 Die Rechte des Kindes

Das Grundgesetz ist nicht nur Grundlage der elterlichen Rechte und Pflichten, es gilt für das gesamte deutsche Volk, unabhängig vom Alter. Demnach hat jedes Kind das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie das Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 des Grundgesetzes. Dies wird noch durch das im SGB VIII verankerte Recht auf Förderung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. §1 Abs. 1) ergänzt. Hinzu kommt das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung, nach dem „[...] [k]örperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen [...] unzulässig [sind]“ (§1631 Abs. 2 BGB).

Zwar haben die Kinder selbst keinen Anspruch auf Hilfe im Sinne des §27 SGB VIII, dennoch haben sie das Recht, sich gemäß §8 SGB VIII selbst an das Ju- gendamt zu wenden und sind bei allen Entscheidungen die öffentliche Jugend- hilfe betreffend zu beteiligen, ebenso wie bei der Hilfeplanung im Sinne des §36 SGB VIII. Die Kinder “[...] haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Per- sonensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konflikt- lage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgebe- rechtigten der Beratungszweck vereitelt würde [...]“ (§8 Abs. 3 SGB VIII).

Einen rechtlichen Anspruch hat das Kind jedoch auf eine Inobhutnahme, wenn das Kind darum bittet, unabhängig davon, ob aus Sicht des Jugendamtes eine dringende Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (vgl. §42 Abs. 1 SGB VIII).

2.1.3 Die Aufgaben des Staates

Grundlage für das so genannte „staatliche Wächteramt“ (vgl. Trenczek 2008, S.116) bietet das Grundgesetz im Artikel 6, nach dem die staatliche Gemein- schaft die elterliche Pflicht zu Pflege und Erziehung zu überwachen und somit die Rechte des Kindes zu gewährleisten hat. Sind die Rechte des Kindes ge- fährdet, weil die Eltern ihren Pflichten nicht nachkommen (können), ist es also die Aufgabe des Staates (im Sinne des Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG), die Eltern bei der Erziehung zu unterstützen und gleichzeitig das Wohl des Kindes zu schützen. Das ergibt sich auch aus §1 Abs. 3 SGB VIII, wodurch diese Aufgabe der Ju- gendhilfe als staatliche Institution zugeschrieben wird. Dazu gehören unter ande- rem Leistungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung gemäß §16 SGB VIII anzubieten sowie Hilfen zur Erziehung gemäß §27 SGB VIII.

Zu den Aufgaben der Jugendhilfe gehört aber nicht nur die Arbeit mit den Fami- lien selbst, sondern auch „[...] dazu bei[zu]tragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“ (§1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII). Um die der Jugendhilfe obliegende Aufgabe des Schutz des Kindes vor Gefahren für dessen Wohl (vgl. §1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII) erfüllen zu können, reicht es nicht aus, Angebote im Sinne des §2 Abs. 2 SGB VIII bereitzuhalten und darauf zu warten, dass Eltern diese in Anspruch nehmen. Die Überprüfung von Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung ist ebenfalls Aufgabe des Jugendamtes. Dazu be- schreibt §8a SGB VIII das Vorgehen bei einem solchen Verdacht. Zunächst soll eine Gefährdungseinschätzung unter Einbeziehung einer weiteren Fachkraft so- wie dem Kind und, insofern dies nicht dem Schutz des Kindes widerspricht, de- ren Eltern vorgenommen werden. Den Eltern sollen dann entsprechende Hilfen angeboten werden, wenn diese zur Abwendung der Gefährdung notwendig sind (vgl. Abs. 1 §8a SGB VIII). Das Jugendamt selbst kann die Eltern allerdings nicht verpflichten, solche Hilfen wahrzunehmen, dazu ist nur das Familiengericht be- fugt, welches gemäß Abs. 2 §8a SGB VIII im Fall einer Nicht-Mitwirkung der El- tern anzurufen ist. Die Rechtsgrundlage für einen Eingriff des Familiengerichts in die Elternrechte ergibt sich aus §1666 BGB. Demnach können unter anderem öffentliche Hilfen, z.B. der Kinder- und Jugendhilfe, angeordnet werden, ebenso wie Kontakt- und/oder Umgangsverbote bis hin zum teilweisen oder vollständigen Entzug des Sorgerechts (vgl. §1666 Abs. 1 & 3 BGB). Bei der Art der Entschei- dung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung wird also so lange gewährt, bis es mit den Rechten des Kindes unvereinbar ist, die Gefahr also nicht anders als durch eine (vorläufige) Trennung von den Eltern abgewandt werden kann (vgl. §1666a BGB).

Liegt allerdings eine dringende Gefahr für das Kind vor und kann die Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden, hat das Jugendamt die Pflicht, das Kind in Obhut zu nehmen (vgl. §8a Abs. 2 S. 2 SGB VIII) (Weiteres zur Inobhutnahme siehe Kapitel 2.3).

2.2 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung

2.2.1 Kindeswohl

Sowohl im BGB als auch im SGB VIII ist das Kindeswohl maßgebend für Ent- scheidungen, gleichzeitig liegt hier ein unbestimmter Rechtsbegriff vor. Eine all- gemeingültige Bestimmung des Kindeswohlbegriffs ist kaum möglich, da dies von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise Alter und Entwicklungsstand des Kindes, aber auch dem kulturellen Kontext beeinflusst wird. So gilt es, das Vor- liegen einer Kindeswohlgefährdung immer für den Einzelfall einzuschätzen (vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. 2009, S. 20ff). Dettenborn schlägt hier vor, da- bei zu prüfen, ob eine „[...] für die Persönlichkeitsentwicklung [...] günstige Rela- tion zwischen [...] Bedürfnislage und [...] Lebensbedingungen [...]" (Dettenborn 2007, S. 50 zit. nach Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. 2009, S. 21) vorliegt.

Unter Bedürfnislage ist hier zu verstehen, was Kinder für ihre Entwicklung benö- tigen. Dazu haben Brazelton und Greenspan sieben Grundbedürfnisse von Kindern herausgearbeitet:

"Das Bedürfnis nach beständigen liebevollen Beziehungen

[...]Kinder [benötigen] eine warmherzige und verlässliche Beziehung zu erwach- senen Betreuungspersonen. Feinfühligkeit im Umgang mit Kindern bedeutet, ihre Signale wahrzunehmen, sie richtig zu interpretieren und sie angemessen und prompt zu beantworten. [...] [Dies] mach[t] es Kindern möglich, ihre Gefühle zu spüren und später in Worte zu fassen und auch weiterzugeben. Verlässliche und sichere Beziehungen unterstützen die psychische Entwicklung im Bereich des Denkens, der Sprache, von Wertvorstellungen und sozialen Kompetenzen.

Das Bedürfnis nach körperlicher Unversehrtheit, Sicherheit und Regulation

Kinder brauchen eine gesunde Ernährung, ausreichend Ruhe, Bewegung und Gesundheitsvorsorge [...], um gesund aufwachsen zu können." Dazu zähl[t] auch das "[...] Unterlassen aller Formen von Gewalt [...].

Das Bedürfnis nach individuellen Erfahrungen

Jedes Kind [...] braucht Zuwendung und Wertschätzung aufgrund [seiner] Einzigartigkeit. [...] Die Kunst der Erwachsenen besteht darin, Kinder mit ihren individuellen Besonderheiten anzunehmen und zu fördern.

Das Bedürfnis nach entwicklungsgerechten Erfahrungen

[...] Kinder meistern entsprechend ihres Alters unterschiedliche Entwicklungsauf- gaben. Sowohl drängendes Fordern als auch überbehütende Haltungen können zu Verzögerungen oder Störungen der intellektuellen, emotionalen und sozialen Entwicklung führen.

Das Bedürfnis nach Grenzen und Strukturen

Klare und wertschätzende Begrenzung und Strukturierung hilft Kindern, [...] ihre Umwelt zu erobern und gleichzeitig Gefährdungsmomenten aus dem Weg zu ge- hen. Durch sinnvolle Grenzsetzung erleichtern die Bezugspersonen die Entwick- lung der Kinder. Wichtig ist hierbei, dass [...] Grenzziehungen, die gewaltsam durchgesetzt werden, [...] zu unsicherer, selbst instabiler Entwicklung der Kinder [beitragen]. Grenzen bieten Gelegenheit zum Aushandeln und zum miteinander auseinander setzen. [...]

Das Bedürfnis nach stabilen, unterstützenden Gemeinschaften und kultureller Kontinuität

Kinder sind sehr auf ein überschaubares Umfeld wie Kitas, Schulen, Nachbar- schaften usw. angewiesen, die zum sozialen Lernfeld werden können. [...] Unterstützende Bedingungen im Umfeld erleichtern die Entwicklung von Selbstsicherheit und Identität.

Das Bedürfnis nach einer sicheren Zukunft

Das Kindeswohl [...] hängt zunehmend davon ab, wie es gelingt, Bedingungen für sichere Perspektiven von Menschen [...] zu schaffen. Hier geht es um die Verantwortung von Gesellschaft und Politik.“

(vgl. Brazelton und Greenspan 2008, zit. nach Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. 2009, S. 22ff)

2.2.2 Kindeswohlgefährdung

Zwar verpflichten Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung das Jugendamt gemäß ihres Schutzauftrages nach §8a SGB VIII zum Handeln und das Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls kann Anlass für gerichtliche Maßnahmen als Eingriff in die elterliche Sorge gemäß §1666 BGB sein, dennoch gibt der Gesetzgeber keine klare Definition.

Nachdem bereits der Begriff des Kindeswohls nicht eindeutig definiert werden kann, gilt dies auch für den Begriff der Kindeswohlgefährdung, wobei damit so- wohl Gefährdungen als auch bereits eingetretene Schädigungen gemeint sind. Einerseits soll der präventive Charakter des Gefährdungsbegriffs ein Eingreifen ermöglichen, bevor Schädigungen eintreten, andererseits lassen sich solche Ge- fährdungen nur weitaus schwieriger klar definieren als bereits eingetretene Schä- digungen, zumal Kindeswohlgefährdung ebenso wie der Begriff Kindeswohl einer Wertung unterliegt und sich z.B. durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, aber auch den Wandel gesellschaftlicher Normen verändern kann (vgl. Kinder- schutz-Zentrum Berlin e.V. 2009, S. 28f). Das Wohl des Kindes kann durch viele verschiedene Faktoren gefährdet sein, im Folgenden soll es aber ausschließlich um solche Faktoren gehen, die im familiären Kontext auftreten können.

Das Kinderschutz-Zentrum Berlin definiert Kindeswohlgefährdung als „[...] ein das Wohl und die Rechte eines Kindes [...] beeinträchtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen Sorge durch Eltern oder an- dere Personen in Familien oder Institutionen, [...] das zu nicht-zufälligen Verletzungen, zu körperlichen und seelischen Schädigungen und/oder Entwicklungs- beeinträchtigungen eines Kindes führen kann [...]" (Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. 2009, S. 32).

Die Ursachen von Kindeswohlgefährdung sind komplex und u.a. von intra- und interpersonellen und gesellschaftlichen Faktoren beeinflusst. Hinzu kommt im- mer eine Krise (siehe auch Kapitel 2.3.3), „[...] mit einem hohen Maß an chroni- schem Stress bei gleichzeitig geringer Chance, Belastungen kompetent zu be- wältigen [...]" (Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. 2009, S. 36). Üblicherweise wird bei Kindeswohlgefährdung in Misshandlung, Vernachlässi- gung und sexuellen Missbrauch unterschieden (vgl. Schmid/Meysen in Kindler et. al. (Hrsg.) 2006, S. 2-1), wobei Misshandlung noch einmal in körperliche und emotionale Misshandlung unterschieden werden kann. Körperliche Misshand- lung meint „[...] alle Arten bewusster oder unbewusster Handlungen, die zu nicht zufälligen körperlichen Schmerzen, Verletzungen oder gar zum Tode führen [...]“ (Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. 2009, S. 38). Dazu gehören z.B. „[...] Schläge mit der Hand [...], Prügeln, Festhalten [...], Verbrühen, Verbrennen, [...] Beißen, Würgen [...]“ (Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. 2009, S. 38). Als emotionale Misshandlung bezeichnet man ein Verhalten gegenüber dem Kind, wodurch es sich „[...] wertlos, mit Fehlern behaftet, ungeliebt [...]“ (Kinderschutz-Zentrum Ber- lin e.V. 2009, S. 45) fühlt. Dazu gehört die Ablehnung des Kindes, Ignoranz und Isolation ebenso wie ständige Überforderung und Parentifizierung, aber auch das Erleben häuslicher Gewalt, welches ein Gefühl der Hilflosigkeit und Ohnmacht sowie Schuldgefühle bei Kindern auslösen kann (vgl. Kinderschutz-Zentrum Ber- lin e.V. 2009, S. 45f).

Unter Vernachlässigung wird die „andauernde oder wiederholte Unterlassung für- sorglichen Handelns sorgeverantwortlicher Personen [...], welches zur Sicher- stellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes notwendig wäre“ (Schone et. al. 1997 zit. nach Kindler in Kindler et. al. (Hrsg.) 2006, S. 3-1) verstanden. Vernachlässigung lässt sich weiter unterscheiden in „körperliche Vernachlässigung [durch] [...] z.B. unzureichende Versorgung mit Nahrung, Flüs- sigkeit, sauberer Kleidung, Hygiene, Wohnraum und medizinischer Versorgung [...][,] kognitive und erzieherische Vernachlässigung [durch] [...] z.B. Mangel an Konversation, Spiel und anregenden Erfahrungen [...], emotionale Vernachlässi- gung [durch] [...] z.B. Mangel an Wärme in der Beziehung zum Kind [...] [oder] fehlende Reaktion auf emotionale Signale des Kindes [...] und unzureichende Beaufsichtigung [...] z.B. [wenn das] Kind [...] längere Zeit alleine und auf sich gestellt [ist] [...]“ (Kindler in Kindler et. al. 2006, S. 3-2). Dabei kann dies bewusst oder unbewusst sein, wenn die Eltern z.B. über die altersentsprechenden Bedürf- nisse ihres Kindes keine Kenntnis haben, geschehen. Je jünger das Kind ist, umso ausgeprägter sind negative Folgen für das Kind (vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. 2009, S. 43f).

Als sexueller Missbrauch wird „[...] jede sexuelle Handlung [verstanden], die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachli- cher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann [...]“ (Bange/Deegener 1996, S. 105 zit. nach Unterstaller in Kindler et. al. 2006, S. 6-3). Damit sind sowohl sexuelle Handlungen in Form von Körperkontakt, wie sie im engeren Sinn als sexueller Missbrauch definiert werden sowie Handlungen ohne Körperkontakt gemeint, bei denen bestimmte Faktoren wie z.B. die Intention oder das Vorhan- densein eines Machtgefälles hinzugezogen werden müssen, um sie als sexuellen Missbrauch im weiteren Sinne zu definieren (vgl. Unterstaller in Kindler et. al. 2006, S. 6-2f).

2.3 Inobhutnahme

2.3.1 Gründe für eine Inobhutnahme

Neben der Zuschreibung von Pflege und Erziehung als natürliches elterliches Recht und deren Pflicht und der gesetzlichen Grundlage des staatlichen Wäch- teramtes verweist das Grundgesetz darauf, dass „[...] Kinder [...] auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden [dürfen], wenn die Erziehungsberech- tigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen [...]“ (Art. 6 Abs. 3 GG). Ein solcher Eingriff in die elterlichen Rechte kann einerseits durch das Familiengericht (vgl. §1666 BGB) vorgenommen werden, aber auch das Jugendamt ist nach §42 SGB VIII dazu berechtigt. Die Inobhut- nahme gehört zu den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ und ist klar von den Leistungen der Jugendhilfe im Sinne der §§11-41 zu unterscheiden. Als hoheitli- che Tätigkeit kann die Inobhutnahme ausschließlich von der öffentlichen Jugend- hilfe durchgeführt werden (vgl. Trenczek 2008, S. 189f). Grund für eine Inobhut- nahme ist unter anderem die ausdrückliche Bitte des Kindes (vgl. §42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), wobei nicht zwingend eine Kindeswohlgefährdung vorliegen bzw.

dies geprüft werden muss. Anders als die Leistungen der Jugendhilfe im Sinne der §§11-41 SGB VIII, auf die nicht das Kind selbst sondern die Sorgeberechtig- ten Anspruch haben, wird hier den Kindern ein Rechtsanspruch gewährt (vgl. Trenczek 2008, S.195ff). Die unbegleitete Einreise ausländischer Kinder führt ebenfalls zwangsläufig zur Inobhutnahme (vgl. §42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Während für diese Tatbestände keine Prüfung des Vorliegens einer Kindeswohl- gefährdung notwendig ist bzw. das Vorliegen einer solchen als gegeben angese- hen wird (vgl. Trenczek 2008, S. 195f, 205f), ist in allen anderen Fällen eine In- obhutnahme nur gerechtfertigt, wenn „[...] eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes [...] die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann [...]“ (§42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Es müssen „[...] tatsäch- liche […] Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung objektiv erkennbar sein [...]“ (Trenczek 2008, S. 199), eine Einschätzung muss oft in sehr kurzer Zeit stattfinden. Dabei ist der Maßstab einer Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB anzuwenden (vgl. Trenczek 2008, S. 199f). Es muss also „[…] das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes […] gefährdet [sein] und […] die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden […]“ (§1666 Abs. 1 BGB). Eine dringende Gefahr für das Kindeswohl liegt dann vor, „[…] wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwarten- den Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes […] gefährden wird. Nicht erforderlich ist, dass die Verletzung oder Schädigung un- mittelbar (akut) bevorsteht“ (Trenczek 2008, S. 201). Im Sinne der Verhältnismä- ßigkeit muss eine Inobhutnahme außerdem erforderlich sein, das heißt die Ge- fahr lässt sich nicht anders als durch die Inobhutnahme abwenden (vgl. Trenczek 2008, S. 201). Sind alle diese Tatbestände erfüllt, ist das Jugendamt nicht nur zu einer Inobhutnahme und somit der Ausübung des staatlichen Wächteramtes so- wie der ihnen obliegende Aufgabe vom Schutz des Kindes vor Gefahren für des- sen Wohl (vgl. §1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII) berechtigt, sondern auch verpflichtet.

2.3.2 Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme

Im Rahmen der Inobhutnahme kann das Kind bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder einer sonstigen Wohnform untergebracht wer- den (vgl. §42 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Welche Unterbringungsform bzw. konkrete Person oder Einrichtung geeignet ist, muss dabei im Einzelfall nach den Bedürf- nissen des Kindes entschieden werden. So hat ein Kleinkind in der Regel andere Betreuungsansprüche als ein Jugendlicher. Besonderer Betreuungsbedarf durch Erfahrungen wie sexueller Missbrauch sowie durch körperliche oder geistige Be- einträchtigungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Als geeignete Perso- nen können beispielsweise Nachbarn, Verwandte (auch das nicht-sorgeberech- tigte Elternteil) oder volljährige Freunde eines Jugendlichen in Frage kommen, aber auch die familiäre Bereitschaftsbetreuung (siehe Kapitel 6) fällt unter diesen Abschnitt (vgl. Trenczek 2008, S. 213f).

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Kinder- und Jugendschutzstellen bzw. -not- dienste sowie Mädchenhäuser, Kriseneinrichtungen (siehe Kapitel 4) und Ein- richtungen, die Leistungen nach §34 SGB VIII erbringen und für Unterbringungen im Rahmen der Inobhutnahme ausgelegt sind und eine entsprechende Betriebs- erlaubnis gemäß §45 SGB VIII vorweisen können. In besonderen Fällen können Kinder aber auch anderweitig, nicht zwangsläufig betreut untergebracht werden, z.B. in Hotelzimmern, insofern dies als geeignet erscheint (vgl. Trenczek 2008, S.215f).

2.3.3 Inobhutnahme als sozialpädagogische Krisenintervention

Zwar ist die Unterbringung wesentliches Merkmal der Inobhutnahme, darüber hinaus gilt es im Rahmen der sozialpädagogischen Krisenintervention zusammen mit dem Kind die Umstände, die zur Inobhutnahme geführt haben, zu klären und Perspektiven zu entwickeln, um diese Krise zu beenden (vgl. §42 Abs. 2 SGB VIII). Um die sozialpädagogische Krisenintervention zu verstehen, muss zu- nächst einmal der Begriff der Krise erläutert werden. Als Krise wird in diesem Kontext eine „[…] akute, temporäre, für die Akteure problematisch-belastende, mitunter zugespitzte Situation, die ein sog. kritisches Lebensereignis […] be- zeichnet, die mit ihren herkömmlichen Problembewältigungsmustern anschei- nend nicht gelöst werden kann […]“ (Trenczek 2008, S. 1). Dabei sind Krisen nicht ausschließlich negativ aufzufassen. Sie bieten auch immer die Chance, die bisherigen Bewältigungsstrategien zu erweitern und die Krisen so zu lösen. Dies wird vor allem deutlich, wenn man die verschiedenen Arten von Krisen betrachtet. Hier gibt es zum einen die Entwicklungs- und Veränderungskrisen, welche für gewöhnlich zu jeder Entwicklungsphase gehören, wie z.B. Besuch des Kindes- gartens, Partnerwahl oder Verlassen des Elternhauses. Zum anderen gibt es die traumatischen Krisen, welche durch ein unvorhersehbares Ereignis ausgelöst werden, beispielsweise ein Unfall, Trennung oder Krankheit. Dabei können sich Krisen aufgrund des Widerspruchs von eigenen Handlungsressourcen und äu- ßeren Anforderungen in teils heftigen Gefühlen wie Unsicherheit, Angst oder Hoffnungslosigkeit widerspiegeln. Daraus können sich u.a. psychosomatische Symptome entwickeln. Die kindliche Reaktion auf Krisensituationen kann davon allerdings abweichen, hier zeigen sich u.a. Verhaltensweisen wie (Auto-)Aggres- sionen, Unterwerfung oder Verschlossenheit, wobei dieses Verhalten wechsel- haft und teilweise widersprüchlich sein kann (vgl. Trenczek 2008, S. 2-7). Wird die Krise nicht ausreichend bearbeitet, finden sich keine neue Bewältigungsstra- tegien und die Krise bleibt ungelöst, kann sich dieses unangemessene Krisen- verhalten manifestieren und verschärfen, z.B. in Form von psychosomatischen und psychischen Erkrankungen (vgl. Trenczek, S. 13).

„Als Krisenintervention bezeichnet man [...] alle Aktionen des Betroffenen sowie seiner (nicht zwingend) professionellen Berater und anderer Personen, die ihm bei der Bewältigung der aktuellen Situation (Krisenanlass) helfen, die immanen- ten Folgen der Krise zu verhüten oder zu lindern […]“ (Trenczek 2008, S. 20). Dazu gehört zunächst die Deeskalation der akuten Krise sowie das Sicherstellen der Grundbedürfnisse, daran schließen sich Bearbeitungs- und Hilfeprozess an. Ziel ist dabei immer die Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der be- troffenen Person schnellst möglich wiederherzustellen, indem neue Handlungs- strategien zu finden sind, mit denen die Krise bewältigt werden kann (vgl. Trenczek 2008, S.20f). Das Verhalten der betroffenen Person in der Krise wird dabei von „[...] der Situation, [...] [den] Persönlichkeitsmerkmale[n], kulturelle[n] Faktoren und der Interaktion mit anderen Personen“ (vgl. Caplan 1964, zit. nach Trenczek 2008, S. 15) beeinflusst. Zur Bewältigung der Krise gehört die Ände- rung der belastenden Umgebungsfaktoren, die Regulierung der Emotionen und die Wiederherstellung des Gleichgewichts sowie der Veränderung der Wahrneh- mung der Problembedeutung. (vgl. Mennemann 2004 nach Trenczek 2008, S. 15). Eine Krisenintervention zeichnet sich dabei laut Trenczek durch einen „ra- sche[n] Beginn [...] und zeitliche Begrenzung, Fokus auf das Individuum, die an- gemessene Aktivität des Helfers, die situations- und persönlichkeitsgerechte Me- thodenflexibilität [...] [und] die interdisziplinäre/-professionelle Zusammenarbeit“ (Sonneck et. al. 2000 und Ulich 1987 zit. nach Trenczek 2008, S. 22) aus. Die Inobhutnahme stellt eine Krisenintervention zum Schutz des Kindes vor des- sen Gefährdung dar (vgl. Trenczek 2008, S. 24f), die die Beratung und Betreuung des Kindes (insbesondere emotional), die Absicherung der Grundbedürfnisse (Nahrung, Unterkunft, aber auch das Bedürfnis nach Struktur und Verlässlichkeit in Form eines Alltags), die Klärung von Beziehungskonflikten und einer klaren Rollendefinition, die Entwicklung von Perspektiven (Bedingungen für eine Rück- führung in die Familie und/oder Planung weiterer Hilfen), ggf. Mitwirkung an ge- richtlichen Verfahren sowie Netzwerkarbeit umfasst (Trenczek 2008, S. 38ff). Es gilt allerdings zu beachten, dass die Inobhutnahme selbst ein kritisches Le- bensereignis darstellen kann, da das Kind das gewohnte Umfeld verlässt und vor neuen Herausforderungen (andere Kinder in der Kriseneinrichtung, unbekannte Betreuer etc.) steht. Die Gewährung geeigneter Hilfen im Sinne der sozialpäda- gogischen Krisenintervention sind in diesem Fall zwingend, um negative Auswir- kungen der Inobhutnahme selbst zu vermeiden und die Krise als Chance nutzen zu können (vgl. Trenczek 2008, S.27).

2.3.4 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten

Im Fall einer Inobhutnahme aufgrund der Bitte des Kindes oder wenn eine drin- gende Gefahr für das Kindeswohl eine solche erfordert, sind die Eltern nicht nur umgehend zu benachrichtigen, sondern bei der Gefährdungsabschätzung mit einzubeziehen (vgl. §42 Abs. 3 S.1 SGB VIII), nach Möglichkeit (wenn die Sor- geberechtigten erreichbar sind und eine Beteiligung dieser nicht dem Kindeswohl widerspricht) vor der Entscheidung über die Inobhutnahme (vgl. Trenczek 2008, S. 225). Widersprechen die Sorgeberechtigten der Inobhutnahme, so ist das Kind ihnen zu übergeben, wenn sich der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Rahmen der Gefährdungsabschätzung nicht bestätigt oder die Eltern gewillt und in der Lage sind, diese abzuwenden. Kann eine Gefährdung nicht abgewandt werden oder sind die Sorgeberechtigten nicht erreichbar, so hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen, um eine entsprechende Entscheidung zu erwirken(vgl. §42 Abs. 3 SGB VIII).

[...]


1 Hier und im Folgenden sind aufgrund der Lesefreundlichkeit mit der Bezeichnung „Kind“ nicht nur diejenigen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben im Sinne des §7 Abs. 1 SGB VIII gemeint, sondern, insofern nicht explizit anders beschrieben, minderjährige Personen (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) im Allgemeinen.

2 Im Folgenden auch als Säuglinge (erstes Lebensjahr) und Kleinkinder (zweites und drittes Lebensjahr) bezeichnet.

3 Größtenteils (in 76,6% der Fälle) hielten sich die Kinder vor der Inobhutnahme in der Familie auf (vgl. Statistisches Bundesamt 2015, S. 17), aber auch hier können andere Verwandte als die Eltern gemeint sein, z.B. Großeltern. In anderen Fällen lebten Kinder bereits vor Inobhutnahme in Heim oder Pflegefamilien. Diese Arbeit beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Inobhutnahme als Trennung von den ersten Bezugspersonen bzw. Bindungsfiguren, welches in der Regel die Eltern sind, weswegen im Folgenden dieser Begriff verwendet wird.

4 Hier und im Folgenden wird diese Schreibweise verwendet, um andere Geschlechter neben Mann und Frau zu berücksichtigen.

Ende der Leseprobe aus 61 Seiten

Details

Titel
Die Bedeutung von Bindung für Säuglinge und Kleinkinder in Kriseneinrichtungen im Rahmen der Inobhutnahme
Hochschule
Alice-Salomon Hochschule Berlin
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
61
Katalognummer
V337589
ISBN (eBook)
9783668268210
ISBN (Buch)
9783668268227
Dateigröße
705 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
bedeutung, bindung, säuglinge, kleinkinder, kriseneinrichtungen, rahmen, inobhutnahme
Arbeit zitieren
Lou Hennicke (Autor:in), 2015, Die Bedeutung von Bindung für Säuglinge und Kleinkinder in Kriseneinrichtungen im Rahmen der Inobhutnahme, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/337589

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Bedeutung von Bindung für Säuglinge und Kleinkinder in Kriseneinrichtungen im Rahmen der Inobhutnahme



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden