Besonderheiten der Prüfung von Genossenschaften. Ein systematischer Überblick


Bachelorarbeit, 2014

87 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Relevanz
1.2 Gang der Arbeit

2 Grundlagen von Genossenschaften
2.1 Wesensmerkmale einer Genossenschaft
2.2 Geschichtlicher Hintergrund
2.2.1 Anfänge des Genossenschaftswesens
2.2.2 Erste moderne Genossenschaften
2.2.3 Wegbereiter in Deutschland
2.3 Gründung und Aufbau einer eingetragenen Genossenschaft
2.3.1 Gründung
2.3.2 Organe
2.3.2.1 Die Generalversammlung
2.3.2.2 Der Aufsichtsrat
2.3.2.3 Der Vorstand
2.3.3 Arten von Genossenschaften

3 Präsenz von Genossenschaften - Bedeutung für Wirtschaft, Bevölkerung und Mitglieder
3.1 Weltweite Präsenz von Genossenschaften
3.2 Situation in Deutschland

4 Genossenschaftliches Prüfungswesen
4.1 Überblick
4.2 Gesetzliche Grundlage der genossenschaftlichen Pflichtprüfung
4.3 Die Organisation des genossenschaftlichen Prüfungswesens
4.3.1 Prüfungsverbände
4.3.1.1 Begriff und Rechtsform des Prüfungsverbandes
4.3.1.2 Aufbau und Organisation der Prüfungsverbände
4.3.1.3 Zweck und Aufgaben
4.3.1.4 Die Pflichtmitgliedschaft
4.3.2 Die genossenschaftlichen Wirtschaftsprüfer
4.4 Gegenstände der genossenschaftlichen Pflichtprüfung
4.4.1 Prüfungszweck
4.4.2 Prüfungsobjekte
4.4.2.1 Rechnungslegung
4.4.2.1.1 Jahresabschluss und Buchführung
4.4.2.1.2 Der genossenschaftliche Lagebericht
4.4.2.2 Vermögenslage
4.4.2.3 Geschäftsführung
4.4.2.3.1 Geschäftsführungsorganisation
4.4.2.3.2 Geschäftspolitik
4.4.2.3.3 Geschäftsführungsinstrumentarium
4.4.2.3.4 Geschäftsführungstätigkeit
4.4.2.4 Einrichtungen
4.4.2.5 Mitgliederliste
4.4.3 Prüfungsverfahren
4.4.4 Prüfungsbericht
4.5 Novellierung des Genossenschaftsgesetzes 2006
4.5.1 Ausgangslage
4.5.2 Ziele
4.5.3 Änderungen für kleine Genossenschaften und deren Prüfungspflicht

5 Zukunft der genossenschaftlichen Pflichtprüfung
5.1 Europäische Angleichung
5.2 Auswirkungen auf die genossenschaftliche Prüfung unter Einsatz der ISA

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Organstruktur einer Genossenschaft

Abbildung 2: Die Organe der Prüfungsverbände

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Exemplarische Fragen zur Prüfung des Förderauftrags

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

1.1 Relevanz

Durch das Genossenschaftsgesetz von 1889 wurde erstmals der Prüfungszwang für alle Ge- nossenschaften in Deutschland festgelegt. Die genossenschaftliche Pflichtprüfung kann damit auf eine fast 125-jährige Historie zurückblicken und war die erste Pflichtprüfung in Deutsch- land noch vor der aktienrechtlichen Pflichtprüfung. Das genossenschaftliche Prüfungswesen in seiner heutigen Form ist das Ergebnis dieser langen Entwicklung. Sowohl Wissenschaft als auch genossenschaftliche Praxis beschäftigen sich seit der Einführung der Prüfungspflicht mit ihrem Zweck, ihrem Umfang und ihrem Inhalt. Das genossenschaftliche Prüfungswesen steht permanent unter dem Zwang, sich veränderten Rahmenbedingungen anzupassen, die aus dem Wandel der ökonomisch-sozialen Fakten sowie aus mehreren Novellierungen des Genossen- schaftsgesetzes resultieren.

Bei der Genossenschaftsprüfung gemäß § 53 GenG handelt es sich um den umfassendsten Prüfungsauftrag im deutschen Prüfungswesen. Durch § 53 GenG wird dem Prüfer die Aufgabe zugewiesen, die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen. Im Mittelpunkt des genossenschaftlichen Handelns steht die Erfüllung des in § 1 GenG vom Gesetzgeber für eingetragene Genossenschaften verbindlich vorgegebenen Förderauftrags. Zweck einer Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Die Erzielung von Gewinnen kann nicht Zweck der Genossenschaft sein, was sie von anderen Wirtschaftssubjekten abhebt.

Im Zuge der Prüfung hat der Prüfer dementsprechend nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen, sondern auch, ob dem Förderauftrag hinreichend nachgekommen wird.

Vorliegende Arbeit behandelt die Entwicklung des Genossenschaftswesens im Laufe der Zeit und setzt sich mit Zweck und Wesen der Genossenschaft auseinander. Sie soll außerdem den systematischen Ablauf sowie die Besonderheiten der Prüfung von Genossenschaften verdeut- lichen und einen Ausblick auf die Zukunft des genossenschaftlichen Prüfungswesens geben.

1.2 Gang der Arbeit

Die Darstellung des genossenschaftlichen Prüfungswesens kann nicht losgelöst von den Grundlagen von Genossenschaften, insbesondere der Entwicklungsgeschichte des Genossen- schaftswesens betrachtet werden. Aus diesem Grund widmet sich Kapitel 2 zunächst den We- sensmerkmalen einer Genossenschaft und dem geschichtlichen Hintergrund. In diesem Zu- sammenhang werden die Anfänge des Genossenschaftswesens, erste moderne Genossenschaf- ten sowie die Wegbereiter des Genossenschaftswesens in Deutschland genauer untersucht. Zum Abschluss des 2. Kapitels liegt das Augenmerk auf Gründung und Aufbau eingetragener Genossenschaften sowie auf verschiedenen Arten von Genossenschaften in Deutschland.

Dass die Vereinigungsform Genossenschaft von enormer Bedeutung für Wirtschaft, Bevölkerung und ihre Mitglieder ist, wird in Kapitel 3 anhand der weltweiten Präsenz sowie der Situation in Deutschland verdeutlicht.

Kapitel 4 stellt den Hauptteil vorliegender Arbeit dar und umfasst das genossenschaftliche Prüfungswesen. Im Rahmen dieses Kapitels wird zu Beginn auf die gesetzliche Grundlage der genossenschaftlichen Pflichtprüfung sowie die Organisation des genossenschaftlichen Prü- fungswesens, insbesondere die der Prüfungsverbände, eingegangen. Im Anschluss folgt ein Überblick über die in § 53 GenG festgelegten Gegenstände der genossenschaftlichen Pflicht- prüfung. Prüfungszweck, Prüfungsobjekte, Prüfungsverfahren und der abschließende Prü- fungsbericht finden hierbei Beachtung. Am Ende des 4. Kapitels wird die Novellierung des Genossenschaftsgesetzes aus dem Jahre 2006 beleuchtet. Diese brachte hinsichtlich der Pflichtprüfung Änderungen für kleine Genossenschaften mit sich, die an dieser Stelle disku- tiert werden.

Kapitel 5 thematisiert die Zukunft der genossenschaftlichen Pflichtprüfung. Aufgrund von europäischen Harmonisierungsrichtlinien wird sich das Prüfungswesen auf Änderungen hin- sichtlich der genossenschaftlichen Prüfung einstellen müssen. Auswirkungen infolge der in absehbarer Zeit geltenden internationalen Grundsätze zur Abschlussprüfung werden dort auf- geführt.

Den Abschluss der vorliegenden Arbeit bildet das 6. Kapitel mit einem Fazit. Im Zuge dessen wird auf die in der Arbeit gesammelten Erkenntnisse eingegangen.

2 Grundlagen von Genossenschaften

2.1 Wesensmerkmale einer Genossenschaft

Nicht bei jedem Wirtschaftssubjekt steht das Formalziel der Gewinnmaximierung bzw. Gewinnoptimierung im Vordergrund. Das genossenschaftliche Wirtschaftsprinzip legt den Blickpunkt stattdessen auf die Unterstützung der Mitglieder und es wird lediglich ein existenznotwendiger bzw. aufwandsdeckender Gewinn angestrebt1, womit sich Genossenschaften von anderen Wirtschaftssubjekten abheben.

Die rechtliche Grundlage von Genossenschaften in Deutschland bildet das Genossenschafts- gesetz, das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Gemäß § 1 Abs. 1 GenG handelt es sich bei einer eingetragenen Genossenschaft um eine Gesellschaft von „nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirt- schaft ihrer Mitglieder oder deren soziale bzw. kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.“2

Die wesensbestimmenden Grundsätze einer Genossenschaft stellen der gesetzliche Förde- rungsauftrag sowie das Demokratieprinzip dar.3 Der gesetzliche Förderungsauftrag beinhaltet, dass Genossenschaften nicht dem Selbstzweck dienen, sondern ausschließlich Instrument zur Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder.4 Das gemeinsame Eigentum der Mitglieder der Genossenschaft macht auch die Überbrückung etwaiger Interessensgegensätze der Mitglieder möglich.5 Die Gleichberechtigung der Mitglieder, § 43 Abs. 3 Satz 1 GenG räumt jedem Mitglied in der Generalversammlung grundsätzlich nur eine Stimme ein und die freiwillige Mitgliedschaft, zu einer Genossenschaft schließen sich die Menschen immer aus freiem Willen zusammen, lassen die Verwirklichung der wirtschaftlichen Demokratie erah- nen.6

Besonders das Demokratieprinzip hat eine hohe Bedeutung für die genossenschaftliche Prü- fung. Als Folge der genossenschaftlichen Ideale Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstver- antwortung stellt es ein zentrales Abgrenzungsmerkmal gegenüber anderen wirtschaftlichen

Organisationsformen dar.7 Der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Mitglieder ist der Kern genossenschaftlichen Handelns und bildet die Grundlage des genossenschaftlichen Erfolgs.8

Eine weitere wichtige Charakteristik von Genossenschaften ist die der Doppelnatur. Der ehemalige Präsident der Deutschen Genossenschaftskasse Georg Draheim (1903-1972) prägte diesen Begriff. Der Umstand, dass Genossenschaften als Wirtschaftsunternehmen und Personenvereinigungen zugleich markt- und gruppenbezogene Funktionen zu erfüllen haben, veranlasste ihn zu dieser Bezeichnung.9

All diese Wesensmerkmale verdeutlichen, dass es sich bei einer Genossenschaft nicht um eine „normale“ wirtschaftliche Organisationsform handelt, sondern sich von dieser abhebt.

2.2 Geschichtlicher Hintergrund

Die Entwicklungsgeschichte der Genossenschaften bis hin zu der Form, wie wir sie heute kennen, ist lang. Sie erstreckt sich über mehrere Jahrhunderte hinweg und fand bereits im alten Ägypten ihren Ursprung. In diesem Kapitel wird deutlich, dass Idee, Zweck und Aufbau des heutigen Genossenschaftswesens das Resultat dieser langen Historie ist.

2.2.1 Anfänge des Genossenschaftswesens

Ein genauer Entstehungsort oder ein festgelegter Zeitpunkt für die genossenschaftliche Idee ist nicht zu bestimmen.10 Erste Formen tauchten im alten Ägypten und im antiken Griechen- land auf. Rechtliche, politische und gesellschaftliche Rahmenbedingungen ermöglichten die wirtschaftliche Zusammenarbeit. Im alten Ägypten gab es dadurch Ansätze von Steuerpacht- genossenschaften für Wein- und Obstgärten und im antiken Griechenland entstanden frühe Formen von Bergbau- und Fischereigenossenschaften.11 Neben den Ähnlichkeiten in Bezug auf ideelle Grundzüge, wiesen diese Zusammenschlüsse jedoch auch wesentliche Unterschie- de zu den neuen Genossenschaften auf. So gilt es zu erwähnen, dass nahezu all jene Vereini- gungen keinen freiwilligen Charakter hatten. Ihre Entstehung resultierte vielmehr aus staatlicher Gewalt.12

Der Ursprung des heutigen Genossenschaftswesens geht bis in das frühe Mittelalter zurück. Als Vorläufer moderner Genossenschaftsbildung, sind insbesondere germanische Sippenverbände, mittelalterliche Marktgenossenschaften sowie Zünfte des Handwerks und die Gilden des Handels zu sehen.13 Ziel dieser alten Genossenschaften war die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz in Verbindung mit religiösen, sittlichen, politischen und karitativen Zwecken.14 Die Gilden und Zünfte übten jedoch starke Bindungen in sämtlichen Beziehungen und Bereichen des Lebens aus. Sie trafen Vorgaben für die Arbeitsweise, das Arbeitsmaß, die Löhne und die Anzahl der Beschäftigten. Dies bewirkte einen Zwang für die Bevölkerung, ermöglichte jedoch gleichzeitig eine Monopolstellung.15

2.2.2 Erste moderne Genossenschaften

Mit der Französischen Revolution 1789 hatte der Kampf um politische und soziale Freiheit begonnen, was zur Folge hatte, dass sich die Menschen Anfang des 19. Jahrhunderts auch auf dem Gebiet der Wirtschaft nach Freiheit sehnten.16 Es war die Zeit des Liberalismus. In dieser Zeit folgte man dem Gedanken, dass „der Eigennutz über den Markt zu allgemeinem Wohl führe.“17 Der Liberalismus huldigte der Annahme, es werde durch die Freiheit aller Menschen nicht nur die Persönlichkeit zur vollen Entfaltung gebracht, sondern zugleich die Harmonie allen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Geschehens herbeigeführt.18

In Folge des Liberalismus verloren die alten Genossenschaften an Bedeutung. Zünften und Gilden wurden durch die 1810 proklamierte Gewerbefreiheit die Grundlagen genommen und es trat mehr und mehr die freie Konkurrenz an die Stelle der genossenschaftlich geordneten Wirtschaft.19 Auf die Freiheit, die die freie Konkurrenz mit sich brachte, waren nur wenige Menschen vorbereitet, denn jeder einzelne stand für sich selbst und musste sich mit den für ihn unbekannten Problemen der freien Marktwirtschaft zurechtfinden. Besonders selbststän- dige Handwerker, Bauern oder Arbeiter hatten unter dem Druck der steigenden Produktion zu leiden, was zu sozialen Spannungen führte. Nur Großbetrieben war es möglich, neue, teure Maschinen zu kaufen, um rationell produzieren zu können. Der Ausbau von Eisenbahnstre- cken ermöglichte es diesen Unternehmen zusätzlich ihre Erzeugnisse überregional zu vertrei- ben und Kunden aus kleinen Orten waren nicht mehr auf die teureren Waren der ansässigen Unternehmen angewiesen.20

Mit dem Sozialismus entwickelte sich eine starke Gegenbewegung zum Liberalismus. Die Begründer des Sozialismus setzten sich zum Ziel, den gesellschaftlichen und sozialen Um- ständen entgegenzuwirken. Das Privateigentum an den Produktionsmitteln sollte beseitigt und ein neues Wirtschaftssystem auf Grundlage des Gemeineigentums geschaffen werden.

Aus dieser Diskrepanz der Gesellschaftsformen entwickelte sich die erste moderne Genossen- schaftsbewegung. Sie stellte einen Mittelweg des Sozialismus und des Liberalismus dar und beruhte auf dem christlichen Lebensprinzip, dem Humanitätsideal und dem sozialen Gedan- ken, stand jedoch gleichzeitig für Marktwirtschaft und Wettbewerb. Der Sozialismus sollte somit verhindert und der Liberalismus gesellschaftsfördernd eingebunden werden.21

2.2.3 Wegbereiter in Deutschland

Als treibende Kräfte der Genossenschaftsbewegung im deutschsprachigen Raum gelten Fried- rich Wilhelm Raiffeisen, seinerzeit Bürgermeister im Westerwald, und der Jurist Franz Her- mann Schulze-Delitzsch aus dem sächsischen Delitzsch.22 Beide machten es sich unabhängig voneinander zur Aufgabe, die soziale Not und die Existenzbedrohung der Bauern, Handwer- ker und Gewerbetreibenden zu Zeiten der industriellen Revolution zu bekämpfen. Raiffeisen und Schulze-Delitzsch prägten damals den Gedanken von Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung bei Ablehnung staatlicher Subventionen und Überwachung.23

Schulze-Delitzsch waren als Mitglied einer Kommission für Handwerksangelegenheiten der Nationalversammlung24 die Probleme der Handwerker bekannt, weswegen er nach einer Ant- wort auf die Missstände im gewerblichen Sektor suchte. Durch Zusammenschlüsse wollte er die Handwerker wettbewerbsfähig machen, mit dem Ziel, dass sie ihre Rohstoffe zu den glei- chen Bedingungen wie ihre Wettbewerber erhielten.25 Daher gründete Schulze-Delitzsch En- de 1849 die ersten Rohstoffassoziationen für Tischler und ein wenig später für Schuhma- cher.26

Zunächst in völliger Unkenntnis von den Taten Schulze-Delitzschs, versuchte Raiffeisen parallel die wirtschaftliche Notlage der ländlichen Bevölkerung in seiner Umgebung zu beseitigen. Er gründete ländliche Genossenschaften. Diese waren jedoch keine Genossenschaften im heutigen Sinne, sondern karitative Einrichtungen. Wohlhabende Dorfbewohner stellten Mittel für Kredite zur Verfügung, die notleidenden Bürgern und armen Landwirten helfen sollten.27 Aus diesen ersten, von Raiffeisen gegründeten Darlehenskassenvereinen, entstand 1862 mit dem Heddersdorfer Darlehenskassenverein die erste wirkliche Kreditgenossenschaft28, die Kreditnehmern die Mitgliedschaft zur Pflicht machte.

Mit Entwicklungen in Technik und fortschreitender Industrialisierung erfuhr die deutsche Wirtschaft Mitte des 19. Jahrhunderts einen großen Aufschwung. Die laufende Gründung neuer Genossenschaften sowohl im ländlichen als auch im gewerblichen Bereich war die Fol- ge.29 Die hohe Anzahl an Genossenschaften machte eine gesetzliche Regelung nötig, die erstmals am 27. März 1867 durch das preußische Genossenschaftsgesetz verabschiedet wur- de.30 Alle wesentlichen Punkte des Gesetzes waren an einen Entwurf Schulze-Delitzschs an- gelehnt, der somit durch seine Erfahrungen großen Einfluss an der ersten Gesetzgebung in Bezug auf Genossenschaften hatte.31 Seine Reformvorschläge dienten letztendlich dem am 1. Mai 1889 erlassenen „Reichsgesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-

schaften“, das heute noch in Grundzügen Gültigkeit besitzt, als Grundlage.32 Erst seit diesem Gesetz besteht in Deutschland die Unternehmensform „Genossenschaft“.33

Raiffeisens und Schulze-Delitzschs Initiative ist es zu verdanken, dass erstmals in einer festen Gemeinschaft die Form der Selbsthilfe verwirklicht werden konnte. Bauern, Handwerker und „kleine Leute“ waren von nun an Marktpartner, die gemeinsam einkauften, produzierten und sich gegenseitig Kredite gaben.34

2.3 Gründung und Aufbau einer eingetragenen Genossenschaft

Die Rechtsform eingetragene Genossenschaft (eG) ist für Gründer attraktiv, da sie sich unkompliziert gründen lässt und nur eine begrenzte Haftung erfordert. Im Folgenden werden Gründungsmodalitäten und gesetzlich festgelegte Anforderungen genauer beleuchtet.

2.3.1 Gründung

Genossenschaften sind weder als Personen- noch als Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, sondern als eine Sonderform des wirtschaftlichen Vereins. Im Sinne von § 17 GenG sind sie als juristische Personen und als Formkaufleute zu qualifizieren.35 Zur Gründung einer einge- tragenen Genossenschaft bedarf es einer Mindestzahl von drei Gründungsmitgliedern bzw. Genossen.36 Der Zusatz „eingetragene Genossenschaft“ oder dessen Abkürzung „eG“ muss verpflichtend im Firmennamen enthalten sein.37 Eine besondere Form ist für die Gründung nicht von Nöten, jedoch sind Genossenschaften sowie die Mitglieder des Vorstands in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts einzutragen und es wird eine Satzung bzw. ein Ge- sellschaftsvertrag in schriftlicher Form benötigt.38 Gemäß § 6 GenG müssen in der Satzung einige Punkte enthalten sein. So müssen die Firma, der Gegenstand sowie der Sitz der einge- tragenen Genossenschaft angegeben werden. Des Weiteren muss in der Satzung geklärt sein, ob und in welcher Höhe die Mitglieder im Zuge eines Insolvenzverfahrens, für den Fall, dass die Gläubiger nicht über das Vermögen der Genossenschaft befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben. Hierbei gibt es die Möglichkeit der unbeschränkten und beschränkten Leistung oder die, dass überhaupt nicht geleistet werden muss. Zudem muss in der Satzung festgelegt werden, in welcher Form die Generalversammlung der Mitglieder ein- berufen wird und wer den Vorsitz der Versammlung übernimmt. Des Weiteren muss be- stimmt werden, in welcher Form Bekanntmachungen der Genossenschaft, sowie deren Veröf- fentlichung in öffentlichen Blättern zu erfolgen haben.39 Gemäß § 7 GenG muss die Satzung ferner den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einzahlungen beteiligen können, sowie die Bildung einer gesetzlichen Rücklage zur Deckung sich eines aus der Bilanz ergebenen Verlustes bestimmen.40

Genossenschaften besitzen kein festes Kapital, es setzt sich vielmehr aus den Einlagen der Mitglieder zusammen, welche als Geschäftsguthaben bezeichnet werden.41 Die Summe der Geschäftsguthaben ist bei Genossenschaften als variables Kapital der Gesellschaft auszuwei- sen, vergleichbar mit dem gezeichneten Kapital bei Aktiengesellschaften (AG) oder dem Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gewinne und Verluste sind gemäß § 19 Abs. 1 GenG auf die Genossenschaftsmitglieder entsprechend ihrer Ge- schäftsanteile zu verteilen.

2.3.2 Organe

Das Genossenschaftsgesetz schreibt grundsätzlich drei Organe vor, die eine eingetragene Ge- nossenschaft haben muss. Dies sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und eine Generalversamm- lung. Auf den Aufsichtsrat kann durch Bestimmung in der Satzung gemäß § 9 Abs.1 GenG bei einer Genossenschaft mit nicht mehr als 20 Mitgliedern verzichtet werden. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Betrachtet man die Organstruktur einer Genossenschaft im Sinne des Systems der Gewaltenteilung, so lassen sich die drei Organe den drei Gewalten zuordnen. Der Vor- stand ist gemäß § 27 Abs. 1 GenG das Leitungsorgan der Genossenschaft, dem in Eigenver- antwortung die Leitung der Genossenschaft obliegt und ist vergleichbar mit der „Exekutive“. Gesetzliche Regelungen für den Vorstand finden sich in den §§ 24-35 GenG. Gemäß § 38

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abs. 1 GenG repräsentiert der Aufsichtsrat das überwachende Organ. Er ähnelt der rechts- sprechenden Gewalt, der „Judikative“, und ist in den §§ 36-41 GenG geregelt. Das dritte Or- gan ist die Generalversammlung, die vergleichbar mit der gesetzgebenden Gewalt, der „Legis- lative“, ist. Sie beschließt insbesondere über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vor- stands und des Aufsichtsrats (§§ 43-51 GenG) und ist das Organ, in dem sich die gemeinsame Willensbildung der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft vollzieht.42 Fol- gende Abbildung visualisiert die Organstruktur der Genossenschaft, die im Folgenden genau- er thematisiert wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Organstruktur einer Genossenschaft43

Wie oben dargestellt, wird die Mitgliedschaft in der Genossenschaft für die Ausübung einer Organfunktion vorausgesetzt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sämtliche Organmitglieder einen „ausreichend tief gehenden Bezug zum Förderauftrag“44 haben und im Sinne der Interessen der Mitglieder handeln.

2.3.2.1 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste willensbildende Beschlussorgan der Genossenschaft, in dem die Mitgliedschaft gemeinschaftlich in Angelegenheiten der Genossenschaft entschei- det und im Rahmen gesetzlicher und satzungsmäßiger Zuständigkeit rechtsverbindliche Be- schlüsse fasst.45 Im Wesentlichen obliegen der Generalversammlung vier Zuständigkeiten46, die sich auf die drei Bereiche Satzungshoheit, Personalhoheit und Geschäftsführungsmaß- nahmen aufteilen lassen. Gemäß § 48 Abs.1 GenG sind dies zum einen die Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses sowie der Beschluss über die Verwendung des Jahres- überschusses bzw. die Deckung eines Jahresfehlbetrages (Geschäftsführungsmaßnahme) und zum anderen die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats (Personalhoheit). Des Weiteren ist die Wahl und Abberufung der Vorstands- (§ 24 Abs. 2, 3 GenG) und der Aufsichtsratsmitglieder (§ 36 Abs. 1, 3 GenG) ein Teil der Personalhoheit.47 Die Satzung einer Genossenschaft beinhaltet den Unternehmenszweck und -gegenstand, d. h., welche Tätigkeit die Genossenschaft ausübt. Die Gründungsmitglieder der Genossenschaft stellen diese auf und eine Abänderung der Fassung ist gemäß § 16 GenG nur durch die Gene- ralversammlung möglich, weswegen ihr die alleinige und ausschließliche Satzungshoheit zu- steht.48

Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorstand einberufen (§ 44 Abs. 1 GenG) und es findet einmal im Jahr eine ordentliche Versammlung in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberu- fen werden, sofern dies im Interesse der Gesellschaft ist.49 Hat die eingetragene Gesellschaft mehr als 1.500 Mitglieder kann die Satzung gemäß § 43a Abs. 1 GenG bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht. Diese Vertreterversammlung muss aus mindestens 50 von den Genossenschaftlern gewählten Ver- tretern bestehen.50

Wie erwähnt ist das Demokratieprinzip innerhalb der Genossenschaft ein bedeutungsvolles Wesensmerkmal. In keinem anderen Organ kommt dies so deutlich zum Ausdruck wie in der Generalversammlung. Um diesem nachzukommen, hat grundsätzlich jedes Mitglied unabhän- gig von der Beteiligungshöhe gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 GenG eine Stimme. Hierbei zählt demnach nicht das Kapital, sondern die Person, das Mitglied.51 Die Beschlussfassung der Ge- neralversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit, in besonderen Fällen bedarf es jedoch einer dreiviertel Mehrheit. Dazu zählen unter anderem die Erhöhung des Geschäftsan- teils, die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsantei- len oder die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen.52 Damit die Versammlung beschlussfähig ist, müssen mindesten drei Mitglie- der anwesend sein, die auch dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören.53

2.3.2.2 Der Aufsichtsrat

Jede Genossenschaft muss grundsätzlich einen Aufsichtsrat haben (§ 9 Abs. 1 GenG), dessen Mitglieder zwingend Mitglieder der Genossenschaft sein müssen (§ 9 Abs. 2 GenG). Durch diese Selbstorganschaft soll gewährleistet werden, dass die genossenschaftliche Basiserfah- rung in den Gremien wirksam wird.54 Bei Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern kann auf den Aufsichtsrat verzichtet werden und die Generalversammlung nimmt die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr.55 Gemäß § 36 Abs. 1 GenG muss der Aufsichtsrat aus mindestens drei Personen bestehen und wird durch die General- bzw. Vertreterversammlung gewählt.56 Der Aufsichtsrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Wahl eines Aufsichtsratsvorsitzenden ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, jedoch geht der Gesetzes- text in §§ 57 Abs. 2 bis und 58 Abs. 2 GenG von seiner Existenz aus.57

Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung des Vor- stands. Somit dient der Aufsichtsrat als das Kontrollorgan der Genossenschaft. Um Interes- senskonflikte zu vermeiden, dürfen Aufsichtsratsmitglieder nicht zeitgleich ordentliche oder stellvertretende Vorstandsmitglieder sein.58 Diese Vorschrift spiegelt den Grundsatz des Ge- nossenschaftsgesetzes wider, dass die beiden Organe Vorstand und Aufsichtsrat grundsätzlich streng voneinander getrennt sind.59 Aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 1 GenG gehen unmittelbar Art und Umfang der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats hervor. Demnach hat der Aufsichtsrat „den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwal- tung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der Angelegenheiten der Genos- senschaft zu unterrichten“.60 Somit besitzt der Aufsichtsrat nicht nur das Recht zur Überwa- chung, sondern er ist zur Ausübung der Selbigen verpflichtet. Konkret erstreckt sich der Inhalt der Überwachung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 GenG auf folgende Punkte61:

- Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere des Förder- auftrags,
- Organisation der Genossenschaft,
- grundsätzliche unternehmerische Entscheidungen (z. B. geplante Geschäftspolitik, In- vestitionspolitik, Personalpolitik, usw.),
- laufende Geschäftsführung und Wahrnehmung von Führungsaufgaben.62

Um seiner Überwachungstätigkeit hinreichend nachzukommen, verfügt der Aufsichtsrat ge- mäß § 38 Abs. 1 GenG über ein umfangreiches Auskunfts- und Einsichtsrecht. So kann er unter anderem jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst die erforderli- chen Prüfungsmaßnahmen durchführen.63 Des Weiteren sind ihm z. B. das Recht auf Einsicht der Geschäftsunterlagen sowie das Recht auf Untersuchung der Betriebsgegenstände einge- räumt.

Aufsichtsratsmitgliedern ist es nicht möglich, ihre Aufgaben durch andere Personen bzw. durch andere Gremien wahrnehmen zu lassen, die Überwachungspflicht ist keine delegierbare Pflicht.64 Dennoch dürfen sie sich der Hilfe Dritter, beispielsweise zum Zwecke der Entscheidungsvorbereitung, bedienen. Es steht ihnen offen, sich unter anderem von Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern in Einzelfällen beraten zu lassen.65

2.3.2.3 Der Vorstand

Der Vorstand ist die Unternehmens- bzw. Geschäftsleitung der Genossenschaft und stellt ih- ren gesetzlichen Vertreter gegenüber Dritten dar und handelt in Eigenverantwortung. Er ver- tritt sie gemäß § 24 Abs. 1 GenG sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.66 Der Vorstand einer Genossenschaft besteht in der Regel aus mindestens zwei natürlichen vollgeschäftsfähi- gen Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Ebenso wie beim Aufsichtsrat gilt beim Vorstand das Prinzip der Selbstorganschaft, d. h. Mitglieder des Vorstandes müssen zugleich Genossenschaftsmitglieder sein.67 Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.68 Als Unternehmensleitung unterliegen dem Vorstand die klassischen Ma- nagementfunktionen: Planung, Organisation, Personalpolitik, Leitung und Überwachung.69 In seinem eigenverantwortlichen Handeln ist der Vorstand durch die Satzung der Genossen- schaft und durch die in § 1 GenG festgelegte Zwecksetzung beschränkt. Demnach ist der Vor- stand verpflichtet, im Sinne der Interessen der Mitglieder zu agieren und deren Förderung nachzugehen. Die betriebene Geschäftspolitik soll im Einklang mit den Zielvorstellungen der Mitgliedschaft stehen.

Der Vorstand steht gleichgeordnet neben dem Aufsichtsrat, wobei jedes Organ ganz bestimmte voneinander getrennte Funktionen hat. Im Rahmen der Satzungsreglung ist der Vorstand dem Aufsichtsrat gegenüber berichtspflichtig, um dessen Aufsichtstätigkeit zu unterstützen. Er hat außerdem an Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen, um dem Aufsichtsrat die Entscheidungsfindung in Aufsichts- und in Beratungstätigkeiten zu erleichtern.70 Im Folgenden sind die gesetzlichen Geschäftsführungspflichten des Vorstands aufgeführt, wobei den beiden erstgenannten Pflichten die größte Bedeutung zukommt:

- ordnungsmäßiges Führen der erforderlichen Bücher (§ 33 GenG),
- Einberufung der Generealversammlung (§ 44 Abs. 1 GenG),
- Erstellung und Führung der Mitgliederliste (§ 30 GenG),
- Informationspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat (§ 38 Abs. 1 Satz 2 GenG),
- Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern (§ 43 GenG),
- Unterzeichnung der Versammlungsniederschrift (§ 47 Abs. 2 GenG),
- Beratung des Prüfungsergebnisses (§ 57 Abs. 4 Satz 1 GenG).71

Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Konstellationen für die Zusammensetzung eines ge- nossenschaftlichen Vorstands, den ehrenamtlichen Vorstand, den hauptberuflichen Vorstand und einen Mischtyp dieser beiden Zusammensetzungen. Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich im Vorstand tätig, haben jedoch einen Anspruch auf Aufwandsentschädi- gungen für etwaige Aufwendungen.72 Ein ehrenamtlicher Vorstand steht der Genossenschaft nicht mit voller Arbeitskraft zur Verfügung, sondern geht nebenher noch seiner eigenen beruf- lichen Tätigkeit nach. Ein hauptberuflicher bzw. hauptamtlicher Vorstand ist hingegen ent- geltlich tätig und steht in einem Dienstverhältnis zur Genossenschaft.73 Hierbei wird in der Regel die Selbstorganschaft durchbrochen, da die Berücksichtigung der Förderinteressen und die förderungswirtschaftliche Beziehung zur Genossenschaft im Vergleich zu den ehrenamtli- chen Mitgliedern nicht so stark ausgeprägt sind. Als dritte Konstellation für die Zusammen- setzung des Vorstands gibt es den Mischtyp bzw. den gemischten Vorstand, eine Kombinati- on aus ehrenamtlichem und hautberuflichem Vorstand. Dieser Mischtyp wird oft als die beste Alternative bezeichnet, da die Vorteile des Ehrenamts, die Berücksichtigung der Förderinte- ressen und die des Hauptamts, der Wissensvorsprung, miteinander verbunden werden.74

2.3.3 Arten von Genossenschaften

Bis zur Novellierung des Genossenschaftsgesetzes im Jahr 2006 enthielt § 1 GenG eine Auf- zählung typischer Genossenschaftsarten. Diese beispielhafte und nicht erschöpfende Aufzäh- lung ging auf die Zeit der Entstehung des Genossenschaftswesens in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zurück. Da einige der genannten Arten von Genossenschaften in der heuti- gen Wirtschaft keine Bedeutung mehr haben, entschloss sich der Gesetzgeber die Auflistung aus dem Gesetzestext zu streichen. Zudem fehlten dagegen teilweise die Genossenschaftsty- pen, die heutzutage besondere Relevanz aufweisen.75 Nachstehend sollen einige wichtige Genossenschaftstypen kurz erläutert werden.

Kreditgenossenschaften: Kreditgenossenschaften firmieren als Volksbanken, Raiffeisenbanken, Beamtenbanken und Sparda-Banken. Auch Post-, Spar- und Darlehensvereine treten als Rechtsform der eG auf und firmieren als PSD Banken.76 Das zentrale Ziel ist es, den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, Gelder anzulegen, zu verleihen und sonstige Finanzdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Kreditgenossenschaften sind Universalbanken, die ihre Tätigkeiten nach den Bedürfnissen der Mitglieder ausrichten und ihre Leistungen zu günstigeren Konditionen anbieten als dies gewinnorientierte Großbanken tun.77

Wohnungsbaugenossenschaften: Das Ziel von Wohnungsbaugenossenschaften ist die ge- meinsame, kostengünstige Schaffung von Wohnungseigentum. Dabei schließen sich mehrere Personen zusammen, um gemeinsam ihre Wohnungen und Häuser zu bauen. Dies geschieht unter anderem durch Einbringung von Eigenleistungen innerhalb der Gemeinschaft.78

Konsumgenossenschaften: Konsum- oder Verbrauchergenossenschaften gewährleisten ihren Mitgliedern beim Erwerb von Konsum- und Verbrauchsgütern aller Art niedrigere, unter dem Marktpreis liegende Preise. Ihr Schwerpunkt liegt im Lebensmitteleinzelhandel.79

Sozialgenossenschaften: Sozialgenossenschaften bezwecken im allgemeinen Interesse der Gesellschaft die Förderung des Menschen und die soziale Integration der Bürger. Sie machen es sich zur Aufgabe, wirtschaftliche Randgruppen durch Beschäftigung zu fördern und sozial benachteiligte Personen in die Arbeitswelt zu integrieren, in dem Arbeitsplätze geschaffen werden. Dabei stellen viele freiwillige Mitglieder, die ihre Leistung unentgeltlich zur Verfügung stellen, eine tragende Säule dieser Genossenschaftsart dar.80

Neben diesen hier kurz erläuterten Genossenschaftstypen existieren noch Aktiengenossen- schaften, Einkaufsgenossenschaften, Berufsgenossenschaften, Energiegenossenschaften, landwirtschaftliche Warengenossenschaften, Produktivgenossenschaften, Studentengenossen- schaften, Verkehrsgenossenschaften u. v. m.81 Diese Vielfältigkeit zeigt die enorme Bedeutung von Genossenschaften für die Gesellschaft. Auf diese Bedeutung soll nun im nachfolgenden Kapitel genauer eingegangen werden.

3 Präsenz von Genossenschaften - Bedeutung für Wirtschaft, Bevölke- rung und Mitglieder

Das genossenschaftliche Geschäftsmodell ist weltweit von enormer Bedeutung. So sind ge- genwärtig insgesamt mehr als eine Milliarde Menschen Genossenschaftsmitglieder. 1994 schätzten die Vereinten Nationen (UN), dass die Lebensgrundlage von etwa drei Milliarden Menschen, was der Hälfte der damaligen Weltbevölkerung entsprach, durch die Existenz von Genossenschaften gesichert worden ist.82 In diesem Kapitel soll an einigen Beispielen ver- deutlicht werden, welche signifikant wichtige Rolle, sowohl wirtschaftlich als auch sozial, Genossenschaften weltweit in ihren Gesellschaften spielen und wie sich die Situation speziell in Deutschland darstellt.

3.1 Weltweite Präsenz von Genossenschaften

Folgende Zahlen zeigen zunächst, dass weltweit große Teile der Bevölkerung Mitglieder in Genossenschaften organisiert sind. In Kanada sind beispielsweise vier von zehn Einwohnern Genossenschaftsmitglieder und in Norwegen sind es zwei Millionen bei einer Population von 4,8 Millionen Menschen. 18% der Gesamteinwohnerzahl in Paraguay und 27% der Bevölke- rung von Malaysia sind Mitglieder. In Indien sind es 236 Millionen und in China 180 Millio- nen Menschen.83 Hierdurch wird die volkswirtschaftliche Bedeutung von Genossenschaften ersichtlich.

Die internationale Präsenz von Genossenschaften drückt sich nicht nur in den Zahlen ihrer Mitglieder aus, sondern auch darin, dass sie vielen Menschen die Möglichkeit einer Beschäf- tigung gibt. In mehr als 100 Ländern werden über 100 Millionen Arbeitsplätze durch Genos- senschaften bereitgestellt. Damit schaffen sie 20% mehr Beschäftigungsstellen als multinatio- nale Großunternehmen. In allen Regionen der Welt fördern unter anderem Kreditgenossen- schaften sowie ländliche und gewerbliche Genossenschaften die gemeinsamen Interessen ih- rer Mitglieder und leisten somit einen wertvollen Beitrag für die Wirtschaft.84 Die ca. 21.000 Genossenschaften in Frankreich ermöglichen beispielsweise über eine Million Arbeitsplätze, was 3,5% der Gesamtanzahl an Arbeitsplätzen entspricht. In Kenia werden durch Genossen- schaften für 63% der Bevölkerung die Existenzgrundlage sichergestellt, etwa 250.000 Kenianer sind in ihnen angestellt.

[...]


1 Vgl. Ostermann/Wischmann (2008), S. 32.

2 § 1 Abs. 1 GenG.

3 Vgl. Sassen (2011), S. 9.

4 Vgl. Swoboda/Mändle (1992), S. 270.

5 Vgl. Faust (1977), S. 686.

6 Vgl. Faust (1977), S. 689.

7 Vgl. Sassen (2011), S. 17.

8 Vgl. Gerike (2001), S. 44.

9 Vgl. Swoboda/Mändle (1992), S. 270.

10 Vgl. Beuthien/Dierkes/Wehrheim (2008), S. 155.

11 Vgl. Eichwald/Lutz (2011), S. 29-30.

12 Vgl. Faust (1977), S. 18.

13 Vgl. Dehkordi (2009), S. 4.

14 Vgl. Glenk (1996), S. 1.

15 Vgl. Weitling (2013), S. 8.

16 Vgl. Dehkordi (2009), S. 4.

17 Schubert (1989), S. 6.

18 Vgl. Faust (1977), S. 33.

19 Vgl. Schubert (1989), S. 6.

20 Vgl. Schultz (1970), S. 28.

21 Vgl. Schubert (1989), S. 6.

22 Vgl. Westfalen-Blatt (2012), S. 12-13.

23 Vgl. Glenk (1996), S. 1.

24 Vgl. Faust (1977), S. 204.

25 Vgl. Schubert (1989), S. 6.

26 Vgl. Dehkordi (2009), S. 7.

27 Vgl. Schubert (1989), S. 6.

28 Vgl. Glenk (1996), S. 1.

29 Vgl. Lang (1959), S. 201.

30 Vgl. Dehkordi (2009), S. 16.

31 Vgl. Westfalen-Blatt (2012), S. 13-14.

32 Vgl. Faust (1977), S. 228.

33 Vgl. Weitling (2013), S. 9.

34 Vgl. Westfalen-Blatt (2012), S. 13-14.

35 Vgl. Beuthien/Hanrath/Weber (2008), S. 2.

36 Vgl. § 4 GenG.

37 Vgl. § 3 GenG.

38 Vgl. § 10 Abs. 1 GenG.

39 Vgl. § 6 GenG.

40 Vgl. § 7 GenG.

41 Vgl. Sassen (2011), S. 24.

42 Vgl. Swoboda (1992), S. 487.

43 Eigene Darstellung in Anlehnung an: Sassen (2011), S. 26.

44 Wurzer (2011), S. 19.

45 Vgl. Lang/Weidmüller/Schaffland (2011), § 43 GenG, Rn. 3.

46 Vgl. Glenk (1996), S. 43.

47 Vgl. Neu (2004), S. 245.

48 Vgl. Dehkordi (2009), S. 64.

49 Vgl. Neu (2004), S. 246.

50 Vgl. Sassen (2011), S. 26.

51 Vgl. Schultz/Zerche (1983), S. 15.

52 Vgl. § 16 Abs. 2 GenG.

53 Vgl. Glenk (1996), S. 45.

54 Vgl. Swoboda (1992), S. 28.

55 Vgl. § 9 Abs. 2 GenG.

56 Vgl. Sassen (2011), S. 28.

57 Vgl. Dekohrdi (2009), S. 81.

58 Vgl. § 37 Abs. 1 GenG.

59 Vgl. Lang/Weidmüller/Schaffland (2005), § 37 GenG, Rn. 1.

60 § 38 Abs. 1 Satz 1 GenG.

61 Vgl. Höhn (1982), S. 85-86.

62 Vgl. Dekohrdi (2009), S. 83.

63 Vgl. Neu (2004), S. 244.

64 Vgl. § 38 Abs. 4 GenG.

65 Vgl. Dekohrdi (2009), S. 82.

66 Vgl. Müssig (2012), S. 477.

67 Vgl. Jung (2006), S. 115.

68 Vgl. § 24 Abs. 2 GenG.

69 Vgl. Beuthien (2004), § 27 GenG, Rn. 3.

70 Vgl. Swoboda (1992), S. 706.

71 Vgl. Dekohrdi (2009), S. 74.

72 Vgl. Wurzer (2011), S. 21.

73 Vgl. Strommer (2005), S. 171.

74 Vgl. Dekohrdi (2009), S. 78-80.

75 Vgl. Lang/Weidmüller/Schaffland (2011), § 1 GenG, Rn. 41.

76 Vgl. Hahn (1988), S. 176-179.

77 Vgl. Lang/Weidmüller/Schaffland (2011), § 1 GenG, Rn. 42.

78 Vgl. Glenk (1996), S. 20.

79 Vgl. Lang/Weidmüller/Schaffland (2011), § 1 GenG, Rn. 56.

80 Vgl. Elsen (2011), S. 292.

81 Vgl. Glenk (1996), S. 20-21.

82 Vgl. http://ica.coop/en/whats-co-op/co-operative-facts-figures [16/11/2013].

83 Vgl. Wurzer (2011), S. 16.

84 Vgl. http://www.genossenschaften.de/genossenschaften-weltweit [16/11/2013].

Ende der Leseprobe aus 87 Seiten

Details

Titel
Besonderheiten der Prüfung von Genossenschaften. Ein systematischer Überblick
Hochschule
Technische Universität Darmstadt
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
87
Katalognummer
V337575
ISBN (eBook)
9783668269095
ISBN (Buch)
9783668269101
Dateigröße
1052 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Genossenschaften, Prüfung, Abschlussprüfung, Genossenschaft, Pflichtprüfung, Prüfungsverband, Prüfungswesen, Prüfungsobjekte
Arbeit zitieren
Steffen Hübner (Autor:in), 2014, Besonderheiten der Prüfung von Genossenschaften. Ein systematischer Überblick, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/337575

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