Soziale Arbeit als Dienstleistung am Arbeitsmarkt? Strukturelle und individuelle Grenzen der Aktivierungspraxis


Bachelorarbeit, 2016

53 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


INHALT

Einleitung

1. Vom Wohlfahrtsstaat zum aktivierenden Staat
1.1 Soziale Arbeit im Wohlfahrtsstaat
1.2 Die Hartz-Reformen
1.2.1 Hartz I
1.2.2 Hartz II
1.2.3 Hartz III
1.2.4 Hartz IV
1.3 Der aktivierende Staat
1.3.1 Zielgruppe der der Aktivierungspolitik

2. Arbeitslosigkeit
2.1 Begriffsbestimmungen und aktuelle Arbeitsmarktzahlen
2.2 Typisierung und Ursachen von Arbeitslosigkeit
2.3 Friktionelle Arbeitslosigkeit
2.3.1 Konjunkturelle Arbeitslosigkeit
2.3.2 Saisonale Arbeitslosigkeit
2.3.3 Strukturelle Arbeitslosigkeit
2.4 Folgen und Wechselwirkungen von Arbeitslosigkeit
2.4.1 Armut, Stigmatisierung und Ausgrenzung als Folge von Arbeitslosigkeit
2.4.2 Psychische Beeinträchtigungen und Arbeitslosigkeit

3. Arbeitsmarktrelevante psychische Störungen
3.1 Entstehung von psychischen Störungen
3.2 Affektive Störungen
3.3 Neurotische -, Belastungs- und somatoforme Störungen
3.4 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
3.5 Psychotische Störungen
3.6 Besonderheiten psychischer Störungen

4. Grenzen der Aktivierungspraxis
4.1 Elemente der Aktivierungslogik und ihre Auswirkungen auf die Betroffenen
4.1.1 Fördern und Fordern
4.1.2 Leistungshöhe als Arbeitsanreiz

5. Soziale Arbeit im aktivierenden Staat
5.1 Soziale Arbeit als Dienstleistung
5.2 Die sozialpolitische Funktion Sozialer Arbeit im aktivierenden Staat ..
5.3 Soziale Arbeit als Gerechtigkeitsprofession

Fazit: Soziale Arbeit zwischen Dienstleistungs- und

Gerechtigkeitsauftrag

Literaturverzeichnis

EINLEITUNG

Eine massenhafte Arbeitslosigkeit ist in Deutschland inzwischen seit Jahrzehnten ein Dauerproblem, das weitreichende gesellschaftliche aber auch individuelle Folgen für die Betroffenen hat. In der Amtszeit Gerhard Schröders als Bundeskanzler sollte dieses soziale Problem mit einer Fülle von Maßnahmen angegangen werden. Die von der Hartz-Kommission erarbeiteten und später von der Regierung umgesetzten Vor- schläge zu einer Modernisierung der Arbeitsmarktpolitik waren verbunden mit dem Schritt von einem versorgenden statussichernden Wohlfahrtsstaat zu einem schlan- ken Staat, der auf Eigenverantwortung der Bürger und eine bis dahin fehlende Balan- ce von Rechten und Pflichten zwischen Staat und Gesellschaft setzt. Dies sorgte vor allem in der Disziplin der Sozialen Arbeit für Aufsehen, denn man sah sich mit weit- reichenden Veränderungen innerhalb der Profession konfrontiert.

Die von Galuske gewählte Kurzbeschreibung Sozialer Arbeit als Instanz zwischen Hilfe und Kontrolle macht deutlich, dass Soziale Arbeit schon immer geprägt war und vermutlich auch immer geprägt sein wird von ihrem doppelten Mandat, also der Verpflichtung gegenüber den Nutzern und der Verpflichtung gegenüber der Öffent- lichkeit. Zusätzlich ist sozialarbeiterisches Handeln aber immer auch geprägt durch das professionelle Selbstverständnis und die Ethik der Handelnden. Diese die Pro- fession auch ausmachende Divergenz zwischen möglicherweise verschiedenen oder konkurrierenden Interessenlagen der Beteiligten gewann in den letzten Jahren in wis- senschaftlichen Kreisen an Bedeutung. Mit der paradigmatischen Neuausrichtung der deutschen Sozial- und vor allem Arbeitsmarktpolitik und den daraus resultierenden „Hartz-Gesetzen“ sieht sich die Disziplin mit neuen Strukturen, neuen Anforderun- gen und einer veränderten Perspektive auf die Nutzer aber auch auf sich selbst kon- frontiert. Ein für alle Beteiligten annehmbares Verhältnis zwischen Hilfe und Kon- trolle scheint im aktivierenden Staat aus den Fugen geraten, so der Tenor der Kritik (vgl. Enggruber 2010, S 50). Ausgehend von dieser Kritik wird ein Hauptaugenmerk der vorliegenden Arbeit auf den Konsequenzen der aktivierenden Arbeitsmarktpoli- tik für die Soziale Arbeit liegen. Ferner sollen aber auch Grenzen der Aktivierungs- dogmatik aufgezeigt werden, die durch die Struktur, die Anforderungen und die Auf- nahmefähigkeit des Arbeitsmarktes gesetzt werden. Schließlich sollen unter Berücksichtigung zweier Forschungsberichte individuelle Grenzen der vermeintlich zu akti- vierenden Personen nachgezeichnet werden. Das erste Kapitel der Arbeit wird sich thematisch mit dem Wohlfahrtsstaat und seinen Kennzeichen befassen und dem Weg, sowie den Gründen für eine Modernisierung zum aktivierenden Staat. Eben- falls Teil dieses Kapitels ist eine erste Auseinandersetzung mit Sozialer Arbeit und wie sie in das wohlfahrtsstaatliche Arrangement eingebettet war. Arbeitslosigkeit als ein Auslöser für die finanzielle Schieflage des Wohlfahrtsstaates und somit Grund für Modernisierungsbestrebungen der Sozialpolitik ist das Thema des zweiten Kapi- tels. Es werden zunächst Begriffsbestimmungen vorgenommen, aktuelle Arbeits- marktzahlen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt und eine Typisie- rung von Arbeitslosigkeit vorgenommen, bevor wechselwirksame Faktoren in Zu- sammenhang mit Ursachen und Wirkungen von Arbeitslosigkeit dargestellt werden. Psychische Beeinträchtigungen als eine Folge von Arbeitslosigkeit sind der Themen- schwerpunkt des dritten Kapitels. Der Fokus liegt hierbei auf Erkrankungen oder Be- einträchtigungen, die in einem Forschungsbericht des IAB aus dem Jahr 2013 als die häufigsten im Leistungsbezug des SGB II identifiziert wurden. Im vierten Kapitel werden Grenzen der Aktivierung, die von Arbeitsmarkt und individuellen Problem- lagen gesetzt werden, zusammengefasst, und es wird in einem Abschnitt noch auf die besonderen Folgen einiger Aktivierungspraktiken hingewiesen. Im fünften und letz- ten Kapitel wird erneut ein Bezug zur Sozialen Arbeit hergestellt und unter Berück- sichtigung der erarbeiteten Grundlagen die Kritik der Profession an aktuellen ar- beitsmarktpolitischen Praktiken dargestellt Es wird der Versuch unternommen, diese Kritik professions- und funktionstheoretisch einzuordnen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Arbeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Gleichwohl gelten die männlichen Sprachformen für beiderlei Geschlecht.

1. VOM WOHLFAHRTSSTAAT ZUM AKTIVIERENDEN STAAT

Bevor im Folgenden die sozialpolitische Entwicklung der letzten Jahrzehnte von ei- nem sozial- und wohlfahrtsstaatlichen Arrangement zu einem schlanken und aktivie- renden Staat beleuchtet wird, sollen zunächst, nach Bäcker u. a., einige Begriffsbe- stimmungen erfolgen. Zunächst sei gesagt, dass die Begriffe Wohlfahrtsstaat und So- zialstaat keine eng definierten Gebilde sind, die in ihrer Umsetzung und Ausgestal- tung identisch sind. Dennoch lassen sich Merkmale herausstellen, die diese Staats- systeme kennzeichnen. Ausgebildet in hoch entwickelten kapitalistischen Marktge- sellschaften steht Wohlfahrts- oder Sozialstaatlichkeit für eine ausgebaute Sozialpoli- tik, die Bürger vor Lebensrisiken schützt oder bestrebt ist, negative Auswirkungen sozialer Probleme auszugleichen. Zu solchen Lebensrisiken zählen vor allem Risi- ken, die mit Erwerbsarbeit verbunden sind, beispielsweise Arbeitslosigkeit oder Ar- beitsunfähigkeit, aber auch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder soziale Ausgrenzung. Ziel sozialpolitischer Interventionen ist eine soziale Gerechtigkeit, die sich in einer Gleichverteilung von Mitteln, Ressourcen und Teilhebechancen äußert und auf den drei Säulen Freiheit, Gleichheit und Sicherheit beruht. Je nach Gewichtung der ein- zelnen Grundprinzipien der Sozialstaatlichkeit werden unterschiedliche Sinngehalte sozialer Gerechtigkeit angenommen. Wird der Freiheit im Sinne von Eigenverant- wortlichkeit die größere Bedeutung beigemessen, deutet dies auf eine liberale Inter- pretation einer sozialen Gerechtigkeit hin. Von einer sozial-konservativen Ausdeu- tung der sozialen Gerechtigkeit spricht man, wenn das Prinzip der Sicherheit den höchsten Stellenwert in sozialpolitischer Regulierung einnimmt. In demokratisch- sozialistisch geprägten Strukturen wird soziale Gerechtigkeit in der Hauptsache mit Gleichheit definiert. Um sich dem Ziel einer sozialen Gerechtigkeit anzunähern, greift Sozialpolitik in einem wohlfahrtsstaatlichen System regulativ in Marktstruktu- ren ein, die Ungleichheiten produzieren (vgl. Bäcker u. a. 2010, S. 43 ff.). Je nach Art und Intensität solcher Regulierungen können angelehnt an Esping-Andersen drei Idealtypen von Wohlfahrtsstaaten unterschieden werden. Dem angelsächsisch- liberalen Typ folgen Staaten, die bei der Ausgestaltung und dem Umfang ihrer Sozi- alleistungen marktorientiert sind. Vergleichsweise niedrig bemessene Leistungen und die Forderung nach einer Eigenverantwortlichkeit der Bürger lassen soziale Ungleichheiten bestehen. In einem idealen konservativen Wohlfahrtsstaat, als der auch Deutschland angesehen wird, ist die Basis der sozialen Absicherung ein Versiche- rungssystem, das an Erwerbsarbeit gekoppelt ist. Nichterwerbstätige werden mit Für- sorgeleistungen existentiell abgesichert. Die Reproduktion sozialer Ungleichheit be- stimmt diesen Staatstypus. In skandinavischen Ländern wie Schweden, Dänemark oder Norwegen hat sich eine demokratische Form der Wohlfahrtsstaatlichkeit her- ausgebildet. Kennzeichnend sind weitestgehend markt- und statusunabhängige sozia- le Sicherungssysteme. Legitimiert wird dieses System durch allgemein anerkannte Bürgerrechte (vgl. Bäcker u.a. 2010, S. 51, zitiert nach Esping-Andersen). Nach ei- ner Expansion des deutschen Wohlfahrtsstaates in den 1950er und 1960er Jahren mit umfassender Versorgung und einer nahezu herrschenden Vollbeschäftigung, sieht sich die Sozialpolitik seit den 1970er Jahren unter Druck gesetzt durch eine massen- hafte Arbeitslosigkeit in der Bevölkerung, die von einer wirtschaftliche Krise zur nächsten weiter wuchs. Es hat sich ein Sockel an Arbeitslosen gebildet, der seit den 1990er Jahren die 3 Millionenmarke nicht mehr unterschreitet (vgl. Bäcker u.a. 2010, S. 482 ff.). Die mit dieser hohen Arbeitslosenquote einhergehende finanzielle Über- forderung der Sozialversicherungen, sowie der kommunalen Haushalte und den ver- ringerten Einnahmen des Staatshaushalts ließen Kritiken aus vorwiegend neolibera- len Kreisen zu, die den bestehenden Staat mit seiner versorgenden Sicherung in Fra- ge stellten. Kritik wurde in zweierlei Hinsicht geäußert: Erstens sei das bestehende System nicht mehr zu finanzieren und zweitens behindere es sowohl das wirtschaftli- che Wachstum als auch den Einzelnen in seiner Autonomie. Weiter ging die Kritik noch mit der Annahme, dass statussichernde Lohnersatzleistungen den Anreiz, eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen, minderten (vgl. Butterwegge 2012, S. 93ff.). Der Tenor der Kritiken war die Annahme, dass der Wohlfahrtsstaat sowohl markt- wirtschaftliche Expansion als auch individuelle Entwicklungen zur Selbstverwirkli- chung der Bürger behindere und jedweder Modernisierung im Wege stehe Der Wohl- fahrtsstaat habe somit als Verursacher einer geringen Beschäftigungsfähig einiger Personengruppen zu gelten. (vgl. Dahme, Wohlfahrt 2005, S. 11). Weiter noch, den ntmündigten und überversorgten Bürgern würde durch die Höhe der Sozialleistungen das Faullenzen ermöglicht und der Weg in Arbeit verbaut. Eine neue Sozialpolitik dagegen sollte Anreize zur Arbeit schaffen, Arbeitsplätze generieren und gleichzeitig einer ökonomischen Entwicklung und Expansion ermöglichen (vgl. Seithe 2010, S. 163 f.). Mit dem Regierungswechsel 1998 von einer konservativ-liberalen Koalition aus CDU und FDP zur rot- grünen Koalition unter Bundeskanzler Gerhard Schröder wurde die Transformation von einem aktiven, marktregulierenden Staat zum aktivie- renden Staat vollendet. Einer der ersten Schritte in diese Richtung war das „Schröder/Blair-Papier“ von 1999 mit dem deutschen Titel „Der Weg nach vorn für Europas Sozialdemokraten“. Das Papier beschrieb die Notwendigkeit, das aus den Fugen geratene Gleichgewicht zwischen Staat und Bürgern und zwischen Rechten und Pflichten des Bürgers wiederherzustellen, sowie das Sozialversicherungssystem derart umzugestalten, dass Anreize zu Autonomie und Selbstbestimmung und somit zu Eigenleistungen der Bürger geschaffen würden (vgl. Schröder, G.; Blair, T. 1999, S 8f.). Dieses Papier kann als Vorarbeit zum Konzept der „Agenda 2010“, die Schröder in seiner Regierungserklärung im Jahr 2003 verkündete bezeichnet werden. Ziele dieser Agenda waren es, die Sozialversicherungen und die öffentlichen Haus- halte finanziell zu konsolidieren und den Arbeitsmarkt zu flexibilisieren, um ihn auf- nahmefähiger zu machen. Das Erreichen dieser Ziele sollte mit einem Maßnahme- paket ermöglicht werden, das sozialstaatliche Leistungskürzungen, Lohnkostensen- kung, eine Förderung der Bürger zu mehr Eigenverantwortung bei gleichzeitiger Forderung nach Eigenleistung vorsah (vgl. Hüter; Scharnagel 2005). Im Jahr 2002 wurde bekannt, dass die Bundesanstalt für Arbeit offenbar ihre Vermittlungsstatisti- ken geschönt hatte. Noch vor Abmahnung durch den Bundesgerichtshof, hatte ein Revisor mehrfach auf Unstimmigkeiten hingewiesen und in einem offiziellen Bericht bestätigt, dass nur 25-30% der Vermittlungszahlen korrekt ausgewiesen waren (vgl. Obermeier; Oschmiansky 2014). Aufgrund dieses Skandals berief Gerhard Schröder eine Kommission unter der Leitung von Peter Hartz ins Leben, die unter Berücksich- tigung der Zielvorgaben der Agenda 2010 ein Konzept erarbeiten sollte, wie die Ar- beitsverwaltung effizienter und transparenter zu gestalten sei. Aus dem Bericht dieser 15-köpfigen Kommission resultierten die sogenannten Hartz-Gesetze, mit deren Um- setzung der Paradigmenwechsel zum aktivierenden Staat vollzogen war.

Bevor die sogenannte Hartz-Reform mit den einzelnen Gesetzesumsetzungen als Be- standteil der Agenda 2010 skizziert wird, soll die Rolle und Funktion Sozialer Ar- beit, um die es in dieser Arbeit ebenso geht, im wohlfahrtsstaatlichen Arrangement beschrieben werden.

1.1 Soziale Arbeit im Wohlfahrtsstaat

Soziale Arbeit, hier als Oberbegriff auch für Sozialpädagogik und Sozialarbeit ge- wählt, als „Instrument der Sozialpolitik“ (Dahme; Wohlfahrt 2005, S. 6) ist eine Dis- ziplin, die gerade sozialpolitische Ziele verfolgen und umsetzen soll. Ihre Funktion in einem sozialstaatlichen Arrangement liegt also in der Bearbeitung sozialer Probleme und dem Versuch, Klassen- und Statusungleichheiten, sowie Ungleichheiten in Teil- habe- und Chancengerechtigkeit zu beseitigen bzw. zu mindern. Orientiert ist sie da- bei an den Lebensbedingungen und der Lebenswelt der Adressaten. Die im Wohl- fahrtsstaat gewährleistete Absicherung gegen marktwirtschaftliche Folgen einer kapi- talistischen Gesellschaft wurde in Form von pädagogischen Angeboten begleitet und sollte eben dieses wohlfahrtsstaatliche Arrangement stabilisieren (vgl. Seithe 2010 S. 163). Handlungsmaxime Sozialer Arbeit war in diesem System die Hilfe zur Selbst- hilfe, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, gesellschaftliche Teilhabe zu ermögli- chen und das Integrations- und Chancengleichheitsversprechen des Staates einzulö- sen (vgl. Kessl 2005, S. 37f.). Grundlegende Funktion einer Sozialen Arbeit in einer Gesellschaft kollektivierter Risiken ist die generelle Unterstützung der Lebensbewäl- tigung des Einzelnen (vgl. Seithe 2010,S. 171). Mit dem Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik und ihrer Zielsetzung, hat auch in der Sozialen Arbeit ein solcher statt- gefunden, der sich auf „allen Ebenen und in allen Feldern“ bemerkbar macht (Galus- ke 2008, S. 9). Welche Funktion Soziale Arbeit in einem modernisierten Staat der Aktivierung hat, ob sich der Auftrag geändert hat oder welche Aufgaben sie wahr- nimmt wird in einem späteren Unterkapitel noch behandelt. Zunächst soll aber an- hand der Hartz-Reformen der Weg in diesen aktivierenden Staat nachgezeichnet werden.

1.2 Die Hartz-Reformen

Nach dem schon erwähnten Skandal um nach oben korrigierte Vermittlungszahlen der Bundesanstalt für Arbeit wurde im Jahr 2002 die „Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ eingesetzt. Mit den Worten: „Heute ist ein guter Tag für die Arbeitslosen. Wir werden in zwei Jahren die Arbeitslosenzahl um 2,5 Millionen senken.“ übergab Hartz den ausgearbeiteten Bericht nur wenige Monate später an Gerhard Schröder (vgl. Bosch 2015, S. 11). Als zentrale Aspekte des Be- richts gelten einerseits Vorschläge zum Umbau der Arbeitsverwaltung hin zu einer entbürokratisierten und „kundenfreundlichen“ Dienstleistungsbehörde und anderer- seits eine Neuformulierung des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger in Bezug auf Leistungen, die primär auf den Erhalt und die Wiederherstellung und Verbesse- rung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sind. „Fördern und Fordern“ wird zum Leit- motiv der aktivierenden Arbeitsmarktpolitik. Gezielte und auf individuelle Bedarfe abgestimmte Fördermaßnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern o- der (wieder-)herstellen. Im Gegenzug kann die aktive Arbeitsplatzsuche eingefordert werden (ebd., S. 14). Das Konzept der Kommission wurde nach langwierigen Ver- mittlungen im Bundesrat schließlich in Form der vier Hartz- Gesetze zur Reform des Arbeitsmarktes „radikalisiert“ umgesetzt (vgl. Butterwegge 2012, S. 184). Die Ge- setze traten zwischen 2003 und 2005 in Kraft und sollen in ihren wichtigsten Ele- menten im Folgenden dargestellt werden. Es sei erwähnt, dass die im Folgenden her- ausgestellten Aspekte sich auf die Gesetze beziehen, wie sie 2002 bis 2005 in Kraft traten. Bereits nach relativ kurzer Zeit wurden einige Reformelemente modifiziert oder zurückgenommen, die keine effektiven Wirkungen zeigten (vgl. Boeckh u.a. 2006, S. 240).

1.2.1 Hartz I

Das erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt trat am01.01.2003 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen waren:

- Eine Neuregelung der Bedürftigkeit in der Arbeitslosenhilfe. So wurde das Einkommen von Partnern der Leistungsbezieher zu 20% mehr angerechnet als vor der Reform (vgl. Butterwegge 2012, S. 185).
- Die Einführung der sogenannten „Personal-Service-Agenturen“, die jedem Arbeitsamt angegliedert wurden. Diese betrieben, wie privatwirtschaftliche Personalverleiher auch, Arbeitnehmerüberlassung. Die Rekrutierung der Ar- beitnehmer geschah aus den beim entsprechenden Arbeitsamt gemeldeten ar- beitslosen Personen (vgl. Burghardt 2005, S. 32f.). Mit diesem Instrument sollten einerseits bei den leihenden Firmen Vorurteile gegenüber Arbeitslosen abgebaut werden, andererseits sollte Arbeitslosen die Gelegenheit gegeben werden, ihre berufliche Qualifikation zu erweitern. Angedacht war, auf die- sem Wege vor allem Langzeitarbeitslose in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bringen. Die angegliederten Agenturen verpflichteten sich, in Zeiten fehlender Beschäftigung, die Arbeitnehmer weiterzubilden und zu qualifizieren. Das zuständige Arbeitsamt gewährte im Gegenzug Vermitt- lungsprämien und Aufwandsentschädigungen (vgl. Bäcker u.a. 2010, S. 554).
- Die Einführung des Bildungsgutscheins. Wurden zuvor Arbeitslosen Qualifi- zierungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen zugewiesen, konnten sie nun mit dem drei Monate gültigen Gutschein den Träger und die Maßnahme frei wäh- len, wenn vorher die Notwendigkeit einer Weiterbildung festgestellt wurde. Dauer, Ziel und Inhalt der Maßnahme wurden aber nach wie vor vom zustän- digen Arbeitsamt vorgegeben (vgl. Bäcker u.a. 2010, S. 549; Bäcker, Bosch, Weinkopf 2011, S. 42).

1.2.2 Hartz II

Auch das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt trat am 01.01.2003 in Kraft und wurde im Laufe des Jahres umgesetzt. Die wichtigsten Elemente sind:

- Die Erhöhung der Einkommensgrenze bei geringfügiger Beschäftigung von 325 Euro auf 400 Euro, wobei gleichzeitig die vorher gesetzte Grenze von 15 Wochenstunden aufgehoben wurde.
- Die Einführung der sogenannten „Ich-AG“. Selbstständigkeit als Weg aus der Arbeitslosigkeit konnte mit diesem Instrument finanziell unterstützt werden. Bis zu drei Jahre konnten Personen, die eine Ein-Personen-Firma gründeten Zuschüsse bekommen, danach sollten sie ihren Lebensunterhalt unabhängig vom Staat erbringen können (vgl. Butterwegge 2012, S. 186). Sowohl die geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) als auch die „Ich-AG“ als atypische Beschäftigungsformen waren von der Hartz-Kommission vorrangig vorge- sehen um Schwarzarbeit vor allem in Privathaushalten zu verringern und um als „Brücke“ in reguläre Beschäftigungsverhältnisse zu fungieren (vgl. Hartz u.a. 2002, S. 30). Begünstigt durch geringe Kosten für Arbeitnehmer breiteten sich die Minijobs Vom Wohlfahrtsstaat zum aktivierenden Staat 12 aber weit über die Privathaushalte hinaus aus und hielten Einzug in sämtliche Wirt- schaftsbereiche. Dominant sind sie inzwischen im Dienstleistungssektor und hier vor allem in Einzelhandel, Gastronomie und Reinigungsgewerbe (vgl. Bundesagentur für Arbeit 2015, S. 71).

1.2.3 Hartz III

Inhalt des dritten Hartz-Gesetzes, das am 01.01.2004 in Kraft trat, war hauptsächlich der bereits geplante Umbau der Bundesanstalt für Arbeit zur Bundesagentur für Ar- beit, der nun legislativ verankert wurde. Ziel des Umbaus war es, die Bundesanstalt für Arbeit in ein modernes Dienstleistungsunternehmen zu überführen, das effektiv, wirtschaftlich und transparent arbeiten sollte. Gleichzeitig sollte die „BA besser zu führen und zu steuern sein“ (Weise 2011, S. 13). Die drei Verwaltungsebenen wur- den ebenfalls umbenannt und in ihren Aufgaben- und Handlungsstrukturen umorga- nisiert (ebd., S. 74ff.).

1.2.4 Hartz IV

Mit dem vierten und letzten Hartz-Gesetz, das am ersten Januar 2005 in Kraft trat und dessen wesentlicher Inhalt die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist, war der vorerst letzte und entscheidende Schritt hin zu einem aktivierenden Staat, der fördert und fordert, getan. Während sich Maßnahmen aus den ersten drei Hartz-Gesetzen vorwiegend auf Institutionen und Strukturen beziehen, bezieht sich das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt auf individuelle Verhaltensweisen, die gefördert bzw. abgefordert werden sollen. Gesetzlich geregelt werden diese For- derungen und Mittel der Förderung mit Inkrafttreten des Gesetzes im neuen SGB II. Als Grundsicherung für Arbeitssuchende bezeichnet, wurden hier nun die Leistungs- systeme der Arbeitslosenhilfe aus dem SGB III und die Sozialhilfe des Bundessozi- alhilfegesetzes zusammengeführt. War der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus der vorherigen Erwerbstätigkeit erworben worden und individuell an der Höhe des frühe- ren Einkommens bemessen, orientiert sich die Leistungshöhe der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) einheitlich an der Höhe der früheren Sozialhilfe (vgl. Schütt 2014, S. 47).

1.3 Der aktivierende Staat

Nach Galuske unterscheidet sich der aktivierende Staat vom Wohlfahrtsstaat in nur zwei Aspekten. Ersterer ist zum einen geprägt durch die Vorherrschaft des Marktes und die Priorität von ökonomischen Steuerungselementen in allen Bereichen und zum anderen durch den Rückzug des Sozialen, ausgelöst durch die Forderung nach mehr Selbstverantwortung der Bürger (vgl. Galuske 2008, S. 13 f.). „Nach außen fördert [der aktivierende Staat] die Konkurrenzfähigkeit des Wirtschaftsstandortes auf dem Weltmarkt und nach innen überträgt er die Marktmechanismen und Gestal- tungsprinzipien der Leistungskonkurrenz bzw. betriebswirtschaftlicher Effizienz auf seine eigenen Organisationsstrukturen. Durch diese doppelte Transformation gewinnt der Wohlfahrtsstaat eine andere Qualität, während das Soziale seinen Eigenwert ver- liert. Und dem Ökonomischen unter- bzw. nachgeordnet wird.“ (Butterwegge 2010, S. 60 f.) Die Prinzipien der Aktivierung greifen, legt man die Hartz-Gesetzgebung zu Grunde, auf drei Ebenen. Neben der beschriebenen Aktivierung des Arbeitsmarktes durch neue atypische Beschäftigungsformen wie Leiharbeit, Minijobs oder Ich-AGs und der Aktivierung der Arbeitsverwaltung durch Umorganisation zu Dienstleis- tungszentren, die Kunden- und Ergebnisorientierung verinnerlichen sollen, zielt das vierte Hartz- Gesetz besonders auf die Aktivierung der Bürger. Nicht mehr die sozi- ale Absicherung von Untätigkeit, sondern die Inpflichtnahme der Bürger zum Zwe- cke einer Integration in Erwerbsarbeit als Garant für ein selbstständiges Leben soll gewährleistet werden (vgl. Galuske 2008, S. 15). Ausgelöst werden soll diese Akti- vierung und damit die vermehrte Eigenaktivität, indem das Prinzip des “Förderns und Forderns“, das ausformulierter Teil des SGB II ist, zur Maxime sozialpolitischen Handelns erhoben wird. Gefördert in seinen eigenen Bemühungen, eine Integration in den Arbeitsmarkt zu erwirken, wird nur, wer Gegenleistungen erbringt. Gefordert wird laut Gesetz, dass Hilfebedürftige oder die mit ihnen in einer Bedarfsgemein- schaft lebenden Personen alle Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um ihre Hilfebe- dürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Dazu gehört, dass der Hilfebedürftige ak- tiv an allen Maßnahmen, die seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt förderlich sind, mitzuwirken hat. Das umfasst beispielsweise auch die Unterzeichnung eines Eingliederungsvertrages, die Annahme einer Arbeitsgelegenheit, wenn eine Erwerbs- tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich scheint, oder die Teilnahme an einer Weiterbildung oder die verpflichtende aktive Arbeitssuche (vgl. Konle-Seidl 2008, S. 45). Mit der Betonung der Eigenverantwortung in Be- zug auf Erhalt oder (Wieder-)Erlangung einer Erwerbstätigkeit wird ein im versor- genden Staat kollektiviertes Risiko im aktivierenden Staat nun zum Risiko des Ein- zelnen (vgl. Kessl 2005, S. 31). Der Einzelne ist dafür verantwortlich, seine Produk- tivkraft für sich selbst und die Gemeinschaft zu erhalten oder diese marktgerecht herzustellen und anzubieten. Impliziert wird damit, dass der Arbeitssuchende die Verantwortung für eine gelungene Integration trägt, aber auch, dass ein Misslingen ebenfalls in seiner Verantwortung liegt. Gezeichnet wird so ein Menschenbild das sich dem „Homo oeconomicus“ annähert. Angestrebt wird ein rationales, nutzenma- ximierendes Verhalten auf Grundlage des Wissens um alle wirtschaftlichen Ent- scheidungsmöglichkeiten (vgl. Enggruber 2005, S.67 ff.). Strukturelle Bedingungen des Arbeitsmarktes werden kaum bis gar nicht in sozialpolitische Überlegungen ein- bezogen, sondern Verhaltensweisen und Lebensstile sollen modifiziert werden (vgl. Galuske 2007, S.11), was unter Einsatz von Sanktionen eingefordert werden kann. Eine solche Modifikation soll die Chancen erhöhen, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Sanktionen werden dann veranlasst, wenn der Leistungsempfänger seinen im Eingliederungsvertrag gelisteten Pflichten nicht oder nicht hinreichend nachkommt. Zu diesen Pflichten gehören zum Beispiel die Teilnahme an fördernden Qualifikati- ons- oder Bildungsmaßnahmen, das regelmäßige Erscheinen zu Terminen in der Agentur für Arbeit, das eigenständige Bewerben auf freie zumutbare Arbeitsstellen oder das schon erwähnte Annehmen von Arbeitsgelegenheiten. Zumutbar ist hier je- de Arbeit, die der Leistungsempfänger körperlich, geistig und seelisch verrichten kann. Je nach Art und Häufigkeit der Pflichtverletzung drohen Sanktionen finanziel- ler Art und der bereits am Existenzminimum anzusiedelnde Leistungsbezug kann empfindlich gekürzt oder auch komplett gestrichen werden (vgl. Dahme, Wohlfahrt 2008, S 52).

1.3.1 Zielgruppe der der Aktivierungspolitik

Aktivierungspolitik ist nach Dahme und Wohlfahrt eine „Sozialhilfepolitik“, die sich damit vornehmlich an Empfänger von Sozialtransfers richtet (vgl. Dahme; Wohlfahrt 2005, S. 12). Die Prinzipien des Förderns und Forderns und die Aktivierung des ei- genverantwortlichen Handelns bei der Integration in den Arbeitsmarkt richten sich.

[...]

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Details

Titel
Soziale Arbeit als Dienstleistung am Arbeitsmarkt? Strukturelle und individuelle Grenzen der Aktivierungspraxis
Hochschule
Universität Duisburg-Essen  (Institut für Soziale Arbeit und Sozialpolitik)
Note
2,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
53
Katalognummer
V337525
ISBN (eBook)
9783668267916
ISBN (Buch)
9783668267923
Dateigröße
716 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Soziale Arbeit, Sozialpolitik, Arbeitsmarkt, Arbeitsmarktpolitik, Hartz-Reform, Aktivierung, Aktivierungspolitik
Arbeit zitieren
Kirsten Bullerdieck (Autor:in), 2016, Soziale Arbeit als Dienstleistung am Arbeitsmarkt? Strukturelle und individuelle Grenzen der Aktivierungspraxis, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/337525

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