Jugendmedienschutz nach 1945


Seminararbeit, 2005

30 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Teil I
1. Verankerung des Jugendmedienschutzes im Gesetz
2. Freiwillige Selbstkontrolle
3. Medienpädagogische Ansätze
3.1. Normativer Ansatz
3.2. Ideologisch kritischer Ansatz
3.3. Gesellschaftskritischer Ansatz

Teil II - Jugendmedienschutz als Kontroverse im Jahre 1979
1. Vorwort
2. Aufgabe des Jugendmedienschutzes in der BRD nach Rudolph Stefen
2.1 Welche Medien sind jugendgefährdend?
2.2 Unsittlichkeit, Kriegsverherrlichung und sozialethische Verwirrung - wann ist ein Medium jugendgefährdend?
2.3 Die Bundesprüfstelle
2.4 Strafen bei Nichtbeachten der Beschränkungen
2.5 Vollindizierung oder Prävention?
3. Franz Dröge – Zur Kritik des literarischen Jugendschutzes in der Bundesrepublik
3.1 Ist der Jugendschutz in der BRD wirkungslos?
3.2 Woher kommt der literarische Jugendschutz, was ist er und wozu führt er?
3.3 Dauerindizierung als falsches Mittel, die Theorien der Bundesprüfstelle
3.4 Jugendmedienschutz als gescheitert angesehen
4. Gerd Albrecht - für die evangelische Kirche Deutschlands
5. Georg Moser - für die Katholische Kirche in Deutschland
6. Johannes Zielinski - für den Deutschen Kinderschutzbund e.V.
7. Ernst Krüger - für die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
8. Wolfgang Kuner - für den Bauer-Verlag
9. Dieter Stolte - für das Zweite Deutsche Fernsehen
10. Schluss
11. Literaturverzeichnis

Teil I

Die Entwicklung des Jugendmedienschutzes in der BRD nach 1945

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Verankerung des Jugendmedienschutzes im Gesetz

Nach dem zweiten Weltkrieg wurde ein großes Augenmerk darauf gelegt, dass Kinder und Jugendliche vor dem negativen Einfluss von Medien geschützt werden. „Medien wurde damals wie heute eine „Sündenbockrolle“ als Ursache für eine steigende Brutalisierung, Kriminalisierung sowie Konsumorientierung in der Gesellschaft und insbesondere im Hinblick auf Kinder und Jugendliche zugeschrieben.“ (Jan Lieven, S. 167)[1] Ziel war es daher, rechtliche Grundlagen zu schaffen, um diesen Einflüssen entgegenzuwirken.

Dies erfolgte am 04.12.1951 in Form des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG). Hier wurde eine Einteilung in Altersgrenzen festgelegt, welche garantieren sollten, dass Kinder und Jugendliche nur Material zu Gesicht bekamen, welches als Jugendfördernd eingestuft wurde. Aufgrund von Unstimmigkeiten wurde das Gesetz überarbeitet und lag ab dem 27.07.1957 nach Helmut Kommer in folgender Form vor.

1. Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern unter sechs Jahren nicht gestattet werden.

2. Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf gestattet werden:

1. Kindern, die sechs oder noch nicht zwölf Jahre alt sind, wenn die vorgezeigten
Filme zur Vorführung von Kindern dieses Alters freigegeben sind und die
Vorführung bis spätestens 20 Uhr beendet ist,
2. Kindern und Jugendlichen, die zwölf aber noch nicht sechzehn Jahre alt sind, wenn
die vorgezeigten Filme zur Vorführung von Kindern und Jugendlichen dieses Alters
freigegeben sind und die Vorführung bis spätestens 22 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen, die sechzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, wenn die
vorgeführten Filme zur Vorführung vor Jugendlichen dieses Alters freigegeben sind
und die Vorführung bis spätestens 23 Uhr beendet ist.

3. Filme, die geeignet sind, die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zur leiblichen, seelischen oder gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorführung freigegeben werden.

4. Das Recht der Freigabe von Filmen für Kinder und Jugendliche steht der obersten Landesbehörde zu. Sie kennzeichnet die Filme gemäß Absatz 2
Nr.1 mit ,Freigegeben ab sechs Jahren’,
Nr.2 mit ,Freigegeben ab zwölf Jahren’,
Nr.3 mit ,Freigegeben ab sechzehn Jahren’,
und alle übrigen Filme mit ,Freigegeben ab achtzehn Jahre’.

(Helmut Kommer, S. 89)[2]

Dieser §6 JÖSchG hatte seinen „... rechtlichen Vorläufer in dem Reichslichtspielgesetz von 1920 bzw. 1934 sowie in der Verordnung aus dem Ersten Weltkrieg und in den Filmzensurgesetzen verschiedener deutscher Länder vor 1914...“ (Jan Lieven, S.167)

Nach der erneuten Reform des Jugendschutzes wurde das Gesetz 1985 um die Möglichkeit der Kennzeichnung von Filmen mit „Ohne Altersbegrenzung“ erweitert.

Doch nicht nur von politischer Seite wurden Stimmen laut, welche sich mit der Problematik des negativen Einflusses durch die Medien befassten. Besonders von kirchlicher Seite und von Wohlfahrts- und Jugendverbänden wurde massiv Druck ausgeübt, welcher maßgebend zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen (s.o.) beitrug und so das bedrohte „Wohl der Jugend“ schützen wollten.

Warum auch eine außerparlamentarische Bewegung stattgefunden hat, liegt vor allem darin, dass nach Heinritz die alten Werte und Ideale zugunsten von Reizüberflutung, Sexualisierung, Sensationslust, Suchtbereitschaft etc. verdrängt zu werden drohten.

„Von besonderer Bedeutung war daher auch die mit der Verabschiedung des JÖSchG im Jahre 1951 verbundene Annahme einer Entschließung des Bundestages, dem „wertvollstem Gut der Familie und des Volkes – der Jugend – durch vorbeugende Maßnahmen Schutz und Hilfe zu gewähren“ (Bundestagsdrucksache 1/2389). Unter der Forderung „Jugendschutz als angewandte Demokratie“ sollte das „ganze Volk den Jugendschutz zu seinem eigenen Anliegen“ werden lassen (Jugendwohl 35. Jahrgang 1954, 32).“ (Jan Lieven, S.169)

2. Freiwillige Selbstkontrolle

Wie bereits aus dem Gesetzesentwurf zu entnehmen ist, lag das Recht der Freigabe von Filmen bei den oberen Landesbehörden. Dies fand aber nicht in dieser Form statt. Diese Aufgabe hat die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle) übernommen, welches ein Sonderorgan der SPIO (Spitzenorganisation der Filmwirtschaft) ist. Dieses seit 1949 gegründete Organ „...wurde von den Alliierten gemäß ihrer Politik der Umerziehung nach amerikanischem Vorbild eingeführt.“ (Helmut Kommer, s. 88)

In ihrem Handeln hat die FSK im Zeitraum von 1947 – 1989 weit mehr als 60 000 Filme freigegeben.

Der Film wurde damals in negativer Weise als eine bedrohliche und gefährliche Massenerscheinung bestimmt, welche es nötig macht, das Kinder und Jugendliche immunisiert werden sollten. Diese Einstellung machte es natürlich schwer, eine Filmauswahl aufgrund objektiver Betrachtungen zu garantieren.

„Der Film übe eine „unterschwellig wirkende Faszination“ aus, verfüge über eine „unbegrenzte Suggestion“ und erschüttere das „seelische Erleben“ der Jugendlichen nachhaltig. Seine psychologische „Tiefenwirkung“, sein „illusionärer Charakter“ und sein Bestreben zur Vermassung bilden nach wie vor die Kernpunkte der Filmkritik.“ (Christian Caselmann, Helmut Kommer, S. 89)

Gerade deswegen, weil in diesen Fadenscheinigen Schutz der Jugend vor den Medien der Vorwand zugrunde lag, Kinder und Schüler unselbständig zu halten, muss nach Kommer die FSK kritisch beobachtet werden. Um diese Argument zu stützen zieht Kommer Herbert Stettner heran. Dieser legt Fälle dar, welche eine Doppelmoral erkennen lassen, welche politisch orientiert gezielt Filme freigibt oder sperrt.

„Bei der Durchsicht der jetzt von der FSK vorgelegten Freigabeliste kann man eine sehr eigenartige politische Tendenz entdecken. Die Dokumentarfilme „Hitler an die Macht“ (...) und „Die Machtergreifung“ (...) hat man erst für Jugendliche ab sechzehn freigegeben. Für die interessante Aufzeichnung „Politische Reden 1930 – 1932“ wurde die Grenze auf gar achtzehn Jahre festgelegt. (...) Eine Verdrängung von Filmen, die sich kritisch mit unserer politischen Vergangenheit befassen läßt sich noch an zahlreichen weiteren Entscheidungen erkennen. Den Dokumentarfilm „Hitler rüstet“ dürfen erst Achtzehnjährige sehen, den üblen Manöverschinken „Die Bundeswehr im Jahr 1958“ gab man dagegen schon für Kinder ab sechs Jahren frei.“ (Helmut Kommer, S. 91)

Helmut Kommer formuliert es so, dass Kinder und Jugendliche vor Erkenntnissen geschützt werden sollen, welche politische und gesellschaftliche Zusammenhänge erklären könnten. Dabei entfallen die Schutzmaßnahmen, wenn Filme unumwunden für die herrschenden Verhältnisse werben.

Wie bereits erwähnt, erfolgte die Kontrolle durch die FSK, obwohl es eigentlich Sache der Länder war. Daraus folgte, dass es bis zur Novellierung des Jugendschutzes 1985 umstritten war, ob die Arbeit der FSK rechtmäßig sei. „Mit der Neufassung des Jugendschutzgesetzes 1985 ist im Rahmen der genannten Ländervereinbarungen festgelegt worden, dass ein ständiger Vertreter der Länder den Vorsitz bei den Jugendprüfungen führt. Somit konnte die in den frühen Jahren heftig kritisierte Distanz zwischen Freigabegremium der FSK und Obersten Landesbehörden behoben werden.“ (Jan Lieven, S. 173)

Der Jugendmedienschutz handelt durch die FSK, „...wenn die gesellschaftlichen Erwartungen und Vorgaben in Bezug auf die Erziehungsziele und Sozialisationsperspektiven von Kindheit und Jugend auf die Annahme von Medienentwicklungen treffen (seien es Vermutungen oder empirische Befunde), die in diesem Zusammenhang als dysfunktional eingeschätzt werden (vgl. Kübler/Stoffers 1986, S. 57).“ (Jan Lieven, S. 174)

Schlagworte, die in diesem Rahmen vor allem in den Raum der Betrachtung rücken sind vor allem Normen, Werte, Konventionen und Modetendenzen. Das die Betrachtung und Einschätzung dieser einem ständigen Wandel unterzogen sind, kann aus eigenen Erfahrungen leicht nachvollzogen werden. Als Beispiel soll hier nur der Wandel der Einstellung zur Sexualität geschildert werden. Während in den 50er Jahren der Film „Die Sünderin“ auf heftige Kritik stieß, so ist heute der Anblick einer weiblichen Brust bereits in der Werbung unter Tags ein gewohntes Bild.

Bei der Beurteilung der Filme sind nach §29 Abs. 2 Nr. 3 FSK-Grundsätze in der Fassung vom 01.08.1986 folgende Kriterien ausschlaggebend. „Nach den FSK-Richtlinien sind Filme im Sinne des Gesetzes beeinträchtigend, wenn sie „die Nerven überreizen, übermäßige Belastung hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche (einschließlich religiöse) oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen und abträglichen Lebenserwartungen verführen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern.“ (Jan Lieven, S. 175)

Gesetz über die Verbreitung von jugendgefährdenden Schriften:

In Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland heißt es:

„ Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Aber wie jeder weiß, können Rechte zum eigenen- oder zum Schutz Anderer eingeschränkt werden. In diesem Sinne trat im Bereich der Medien am 14.07.1953 das „Gesetz über die Verbreitung von jugendgefährdenden Schriften“ in Kraft. Dieses hatte von Anfang an den Sinn, „..., wie alle anderen Jugendschutzgesetze auch, eine positiv aufbauende Jugendarbeit unterstützen.“ (RP,1 , S.4) Es hatte den Auftrag, als Vorbeugungsgesetz die bereits bestehenden Jugendschutzmaßnahmen zu ergänzen.

Zur Durchsetzung des Gesetztes wurde die Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Schriften gegründet deren erste Sitzung am 14.05.1954 stattfand.

Die Aufgaben der Stelle sind folgende: „

- Jugendgefährdende Medien auf Antrag von Jugendministern und –ämtern strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern zugänglich sind.
- Förderung wertorientierter Medienerziehung
- Förderung von Selbstkontrolle der Gewerbetreibenden
- Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes.“ (RP,1 , S.13)

Welche Tatbestände zu einer Indizierung folgen, Jugendgefährdung, schwer Jugendgefährdend, etc., sollen hier nicht Thema sein, sind aber in der Broschüre der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften nachlesbar.

Interessanter ist, dass diese Behörde aufgrund ihrer indizierenden und zensierenden Arbeit Objekt einer heftigen Diskussion waren, nämlich, ob sie die Bürger in ihren Grundrechten einschränkt.

Nach dem SGB VII Online-Handbuch (http://www.sgbviii.de/S98.html) findet aber in dem sinne eine Zensur nicht statt, da:

- eine "Schrift" grundsätzlich erst nach ihrem Erscheinen auf dem Markt zur Prüfung vorgelegt werden kann,
- ein Prüfverfahren nur nach Antragstellung von außen eingeleitet werden kann,
- nicht die Bediensteten der Bundesprüfstelle, sondern aus den verschiedensten gesellschaftlichen Gruppierungen vorgeschlagene "Beisitzer/innen" die Entscheidungen über die Jugendgefährdung eines Objektes durch Abstimmung herbeiführen und
- eine "jugendgefährdende Schrift" zwar gewissen Verbreitungsbeschränkungen unterliegt, aber weiterhin an Erwachsene abgegeben werden darf.

Mit Bezug auf oben genannte Punkte verweist das Amt darauf, dass die Vorschriften nach §§ 3-5 GjS nicht als Verbote, sondern als Beschränkungen zu sehen sind, um Jugendliche und Kinder vor jugendgefährdenden Medien zu schützen. Es wird explizit darauf verwiesen, dass Erwachsene in der Lage sein sollen und müssen, indizierte Medien zu beziehen.

3. Medienpädagogische Ansätze

3.1 Normativer Ansatz

Nach Irmgard Hainz stand nach Kriegsende weiterhin der bewahrpädagogische Ansatz der Weimarer Zeit im Vordergrund. Die „...Medienpädagogik wurde ... als „Erziehungshilfe zur Selbstbewahrung vor schädigenden Medienwirkungen verstanden.“ (Schell/Schorb in : Müller Rolli 1988, S. 176)“ (Irmgard Hainz, S.26)[3] Dabei wurde besonders auf die psychologische Filmwirkungsforschung Augenmerk gelegt. „Das Filmerleben von Kindern und Jugendlichen war ein zentrales Forschungsergebnis, das herangezogen wurde, um altersgemäße pädagogisch gute Filme zur Vorführung zu bringen und analysierende Filmgespräche zu initiieren.“ (Irmgard Hainz, S. 26) Um dem Rezipienten eine geistige Verarbeitung des Mediums Film zu ermöglichen wurden unter anderem diverse Filmclubs gegründet, welche dazu Hilfestellung leisten sollten.

F. Schell definiert den bewahrpädagogischen Charakter der Medienpädagogik wie folgt. Für ihn stellt diese Form eine kulturkritisch-geisteswissenschaftliche Position dar, „...wobei der Rezipient als passives Individuum dargestellt wird, das sich trotz einer gewissen Herstellung von Transparenz ebenfalls den Medien entziehen kann.“ (Irmgard Hainz, S.27) Dabei ging er davon aus, dass die Charakteristika von Massenmedien durchleuchtet werden und aufgrund der Auswertung dieser Fakten eine kompetente Medienauswahl stattfinden kann.

Erstaunlich ist hierbei, dass trotz der Erfahrungen mit propagandistischen Mitteln des dritten Reiches auf die mögliche Nutzung der Medien als „...Mittel der Herrschaftssicherung und –ausdehnung...“ (Irmgard Hainz, S.27) nicht geachtet wurde. Dass dies der Fall war, wurde bereits im vorigen Abschnitt unter der durch Stettner formulierten Doppelmoral gezeigt.

„In den 60er Jahren bis Mitte der 70er Jahre fällt auch die Ära der Medienpädagogik, die sich in erster Linie als Mediendidaktik etablierte.“ (Irmgard Hainz, S.27) Es fand eine Zweiteilung in Medienerziehung und Mediendidaktik statt, wobei sich ersterer Begriff nach Hüther (1982) die Erziehung zu den Medien und der Zweite sich mit der Erziehung durch Medien befasste.

3.2. Ideologisch kritischer Ansatz

Nach F. Schell (1989) verändert sich die Medienpädagogik Ende der 60er und Anfang der 70er Jahre maßgebend dahingehend, dass sich ein Wandel vom bewahrpädagogischen- zum ideologisch kritischen Ansatz vollzieht. „Diese Position hat ihren Ausgangspunkt im gesellschaftspolitischen, wissenschaftstheoretischen und allgemeinen pädagogischen Bereich.“ (Irmgard Hainz, S.27) In dieser Zeit welche durch Studentenbewegungen gekennzeichnet war, wurde man sich mehr und mehr der Möglichkeit der Manipulation der Bevölkerung durch Massenmedien bewusst. Vor allem die befürchtete Ausbreitung von kapitalistischen Ideologien, so Baake (1987) musste entgegengewirkt werden und das einzige probate Mittel um dem negativen Einfluss entgegenzuwirken war die „...Aufklärung der breiten Massen...“ (Irmgard Hainz, S. 28)

Nach Hüther/Terlinden (1982) wurden aus den Bewegungen heraus Stimmen laut, welche forderten, dass unlegitime Herrschaftsformen abgebaut werden und eine Rückbesinnung auf den Anspruch von Individuen oder gesellschaftlichen Gruppen stattfindet, mit dem Ziel, diese zur Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung zu führen.

Dies erforderte von der Medienpädagogik, dass sie Wege fanden, den vorher als unmündig betrachteten Rezipienten zu einem kritischen Rezipienten umzuformen.

Hierfür war es notwendig, die Möglichkeiten der Manipulation durch Massenmedien aufzudecken. Dies sollte „...vorwiegend durch Medienkritik in Form sprachlicher und semiotischer Analysen von Medieninhalten geschehen, damit der Rezipient die kommunikativen Hintergründe durchschauen lernt.“ (Irmgard Hainz, S. 28)

Natürlich wurde auch an diesem Ansatz Kritik geübt und das aus dem Grund, da in dieser Form davon ausgegangen wurde, dass zwischen Medien und Rezipient keine wechselseitige Beziehung besteht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

So wurde ihm nach Hüther/Terlinden (1982) als einzige Reaktionsmöglichkeit auf den Einfluss der Medien trotz Aufklärung und Sensibilisierung nur die Medienabstinenz zugestanden.

[...]


[1] (Jan Lieven): Jan Lieven (1994). Jugendschutz und Medienkontrolle seit den 50er Jahren In Susanne Hiegemann, Wolfgang H. Swoboda. (Hrsg.), Handbuch der Medienpädagogik: Leske + Budrich

[2] (Helmut Kommer): Helmut Kommer (1979). Früher Film und späte Folgen: Basis Verlag

[3] (Irmgard Hainz): Irmgard Hainz (1991). Jugendmedienschutz und Medienpädagogik:Verlag Aktion Jugendschutz

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Jugendmedienschutz nach 1945
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Fakultät für Pädagogik)
Veranstaltung
Geschichte der Medienpädagogik
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
30
Katalognummer
V33657
ISBN (eBook)
9783638340816
ISBN (Buch)
9783638652438
Dateigröße
647 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jugendmedienschutz, Geschichte, Medienpädagogik
Arbeit zitieren
Andrea Schulze (Autor:in), 2005, Jugendmedienschutz nach 1945, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33657

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