Die Integration von syrischen Flüchtlingskindern im deutschen Schulsystem. Fallbeispiel Hamburg

Wissbegierig und dennoch chancenlos?


Studienarbeit, 2016

22 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Zusammenfassung

2. Einleitung

3. Definition des Begriffs Flüchtling

4. Definition des Begriffs Integration

5. Das Recht auf Bildung
5.1 Integration durch Bildung

6. Das Hamburger Schulsystem

7. Schulpflicht

8. Schulische Integrationsmaßnahmen in Hamburg
8.1 Erste Maßnahmen in Zentralen Erstaufnahmestellen
8.2 Schule für Flüchtlinge
8.3 Mögliche Problemlagen der schulischen Integration
8.4 Hamburg im Vergleich
8.5. Die Bedeutung der Schule

9. Berufliche Situation von syrischen Flüchtlingen

10. Diskussionsteil

II Literaturverzeichnis

1. Zusammenfassung

Zusammenfassend beschäftigt sich diese Studienarbeit mit dem Thema der schulischen Integration von syrischen Flüchtlingskindern im deutschen Schulsystem am Beispiel Hamburg. Es wird der Frage nach der Gestaltung der schulischen Integration nachgegangen mit ihren jeweiligen Problemlagen. Insbesondere wird immer wieder auf die wichtige Bedeutung einer schulischen Bildung eingegangen und die daraus entstehenden Lebensperspektiven für die Flüchtlinge, die sich in Deutschland ein neues und vor allem sicheres Leben aufbauen möchten.

2. Einleitung

Bildung ist die Voraussetzung für ein gutes Leben und steht jedem Menschen rechtlich zu (Vgl. Vereinte Nationen, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948). Auch den Kriegsflüchtlingen aus Syrien steht das Recht auf Bildung zu und ist ausschlaggebend für die Weiterentwicklung ihres zukünftigen Lebens in einem neuen Land. Sie sind aufgrund der aktuellen Gefährdungen durch Bürgerkrieg und Terror durch den IS gezwungen worden ihr Land zu verlassen und sind auf der Suche nach einem Leben in Sicherheit. Deutschland gewährt den syrischen Flüchtlingen eine Aufenthaltserlaubnis von zwei Jahren, die verlängert werden kann (https://www.tagesschau.de/ausland/syrische-fluechtlinge-102.html, Zugriff 23.03.2016). Von den Flüchtlingen aus Syrien haben 2015 insgesamt 162.510 einen Asylantrag gestellt, von denen mehr als die Hälfte Kinder und Jugendliche sind (https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2016/201610106-asylgeschaefts statistik-dezember.html, Zugriff 18.03.2016). In Hamburg gilt die Schulpflicht für alle Kinder zwischen 6 und 8 Jahren, unabhängig von ihrem rechtlichen Status (Hamburgisches Schulgesetz 1997).

Die vorliegende Studienarbeit beschäftigt sich mit der Frage Wie sich die schulische Integration von syrischen Flüchtlingskindern im deutschen Schulsystem am Beispiel Hamburg gestaltet und bezieht sich auf die Flüchtlingskinder und – jugendlichen im schulpflichtigen Alter. Nachdem vorerst die Definitionen zu den Begriffen Flüchtling und Integration erläutert werden, bietet sich ein kleiner Einblick in das Recht auf Bildung, die Schulpflicht und in das Hamburger Schulsystem. Schritt für Schritt nähert sich die Studienarbeit der schulischen Integrationsmaßnahmen und widmet sich daraufhin den Problemlagen, die entstehen. Das darauffolgende Kapitel beinhaltet den Vergleich der schulischen Integrationsmaßnahmen von Hamburg zu den anderen Bundesländern und erklärt die wichtige Bedeutung der schulischen Bildung für die Flüchtlingskinder. Als Abschluss wird die Berufliche Situation der syrischen Flüchtlinge in der Arbeitswelt dargestellt. Anschließend bietet der Diskussionsteil die Antwort auf die Fragestellung und weist auf weitere wichtige Fragen hin, die noch offen stehen.

Personenbezogene Bezeichnungen sind genderneutral zu verstehen.

3. Definition des Begriffs Flüchtling

Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 („Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“) legt fest, wer ein Flüchtling ist. Laut Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, die „[…] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will […]“ (Genfer Flüchtlingskonvention, 1951, Artikel 1A, Absatz 2). „Mehr als die Hälfte aller Flüchtlinge auf der Welt sind Kinder“ (Ogata, UNHCR, S.5), denen besondere Aufmerksamkeit zukommen muss. Die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom Abkommen 1951 gilt sowohl für Erwachsene als auch für die Kinder (Vgl. Richtlinien zum Schutz und Betreuung von Flüchtlingskindern, UNHCR, S.17). Flüchtlinge sind somit Menschen, die gezwungen sind, ihr Land zu verlassen, wie zum Beispiel aktuell die Kriegsflüchtlinge aus Syrien und sind zu unterscheiden von Migranten, die ihr Land freiwillig verlassen, aber durch ihr Heimatland noch geschützt sind (Vgl. http://www.unhcr.de/mandat/ fluechtlinge.html, Zugriff 16.03.2016). Als Migranten gelten jene Menschen, die über Staatsgrenzen in ein anderes Land auswandern. „Genau genommen sind also auch Flüchtlinge Migranten“ (https://www.tagesschau.de/inland/fluechtlinge-531.html, Zugriff 18.03.2016).

4. Definition des Begriffs Integration

Integration bedeutet „[…] der Einbezug [von Personen] in das gesellschaftliche Geschehen, etwa in Form der Gewährung von Rechten, des Erwerbs von Sprachkenntnissen, der Beteiligung am Bildungssystem und am Arbeitsmarkt, der Entstehung sozialer Akzeptanz, der Aufnahme von interethnischen Freundschaften, der Beteiligung am öffentlichen und am politischen Leben und auch der emotionalen Identifikation mit dem Aufnahmeland“ (Esser, 2004, S.202) und ist das Gegenteil von Segmentation (Absonderung). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beschreibt Integration als einen Prozess, dessen „[…] Ziel es ist, alle Menschen, die dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland leben in die Gesellschaft einzubeziehen“ (https://www.bamf.de/DE/Service/Left/Glossary/_function/glossar.html?lv3=1504494&lv2=5831826, Zugriff 17.03.2016).

Es gilt, jeden Menschen, gleichgültig ob Flüchtling oder nicht, in alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens einzubringen und ihnen das Recht auf Teilhabe zuzusichern, sowie das Recht auf Bildung. „Die Teilhabe an Bildung ist für die Integration in unsere Gesellschaft essentiell“ (https://www.bundesregierung.de/ Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/1-FAQ/_function/glossar _catalog.html?nn=1640574&lv2=1640564&id=GlossarEntry1640782, Zugriff 17.03.2016)

5. Das Recht auf Bildung

Bildung ist ein grundsätzliches Menschen- und Kinderrecht. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) der Vereinten Nationen von 1948 lautet Artikel 26 (1): „Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung“, womit klargestellt wird, „dass das Recht auf Bildung als allgemeines Menschenrecht jedem Menschen gleichermaßen, das heißt frei von Diskriminierung zu gewährleisten ist“ (Motafek, 2006, S.9). Die UN-Kinderrechtskonvention (1989) erklärt das Recht des Kindes auf Bildung in Artikel 28 (1): „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen […].“

Obwohl das Recht auf Bildung nicht speziell im Grundgesetz verankert ist, heißt es beispielsweise im General Comment des Sozialpaktausschusses in Artikel 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1999: „Bildung muss nach dem Gesetz und de facto für alle zugänglich sein, insbesondere für die schwächsten Gruppen, ohne dass eine Diskriminierung aus einem der unzulässigen Gründe stattfindet […].“

Im Hamburgischen Schulgesetz (1997) besagt § 1 das Recht auf schulische Bildung, das „ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung [gilt].“

5.1 Integration durch Bildung

„Sprache und schulische Bildung sind der Schlüssel für eine gelingende Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund in unsere Gesellschaft. Dies stellt die Schulen in der aktuellen Situation einer großen Zahl von Flüchtlingen vor besondere Herausforderungen“ (https://www.kmk.org/themen/allgemeinbildende -schulen/integration.html, Zugriff 19.03.2016). Zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) den Nationalen Integrationsplan (NIP) von 2007 zum Nationalen Aktionsplan Integration (NAP-I) weiterentwickelt, „um die Integrationspolitik in Deutschland verbindlicher zu gestalten […]“ (https://www.bmbf.de/de/integration-durch-bildung-1092.html, Zugriff 19.03.2016) und die Integration der Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu fördern. Integration durch Bildung spielt für syrische Flüchtlingskinder eine bedeutende Rolle, da sie einen wesentlichen Teil ihres zukünftigen Lebens entscheidet. Das bestätigt der NIP (2007), in dem es heißt: „Für die soziale Integration von Migrantinnen und Migranten haben die Bereiche Bildung und Erziehung, Ausbildung und Arbeit sowie Familie eine wesentliche Bedeutung. Das Gelingen oder Misslingen der Integration in diesen Kernbereichen beeinflusst die Integrationschancen von Menschen mit Migrationshintergrund insgesamt und damit ihre Lebenschancen“ (S.62).

6. Das Hamburger Schulsystem

Das Schulsystem in Hamburg gliedert sich in Vorschulklassen, Grundschulen mit den Klassenstufen 1 bis 4, Stadtteilschulen mit den Klassenstufen 5 bis 13 und Gymnasien mit den Klassenstufen 5 bis 12. Seit Juli 2012 ist dieses Schulsystem vom Volksentscheid bestätigt und hat eine neue Schulform, die Stadtteilschule, entwickelt. Die Stadtteilschule ist neben dem Gymnasium eine weiterführende Schulform, mit der Haupt-, Real- und Gesamtschulen abgeschafft worden sind. Sie bietet eine Alternativmöglichkeit zum Gymnasium und besitzt die Besonderheit, dass dort alle Schulabschlüsse bis zum Abitur (nach der 13. Klasse) erreicht werden können. Es gilt das Prinzip des gemeinsamen Lernens, welches sich durch Heterogenität auszeichnet (Vgl. Schulentwicklungsplan 2012b, Behörde für Schule und Berufsbildung & http://www.hamburg.de/ stadtteilschule/, Zugriff 18.03.2016).

Der Primarbereich, Sekundarbereich I und der Sekundarbereich II bilden die drei Bildungsbereiche des Schulsystems. Die Grundschule mit den Klassenstufen 1 bis 4 fällt unter den Primarbereich, nach der am Ende eine Schullaufbahnempfehlung für die Sekundarstufe geäußert wird oder die Eltern entscheiden können, auf welche weiterführende Schule sie ihr Kind schicken. Die Sekundarstufe I umfasst alle Klassenstufen bis zum mittleren Bildungsabschluss nach Vollendung des 10. Schuljahres. In der Sekundarstufe II sind die berufsbildenden Schulen, die gymnasiale Oberstufe und die Oberstufe der Stadtteilschulen enthalten (Vgl. https://www.bpb.de/gesellschaft/163283/das-bildungssystem-in-deutschland, Zugriff 18.03.2016).

7. Schulpflicht

„Die Schulpflicht dient dem Kindeswohl. Sie stellt sicher, dass Kinder von staatlicher Seite Bildung erhalten, die auf die Entfaltung ihrer Persönlichkeit und auf ihre Verwirklichungschancen gerichtet ist“ (Motakef, 2006, S.32). In der Regel beginnt die Schulpflicht ab dem sechsten Lebensjahr, mit dem die Kinder gesetzlich zu einem Schulbesuch verpflichtet sind. Diese Schulpflicht besteht bis zum 18. Lebensjahr und untergliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht, die elf Schuljahre umfasst, und eine Teilzeitschulpflicht, auch Berufsschulpflicht genannt. Die Teilzeitschulpflicht gilt für Jugendliche, die im Sekundarbereich II keine Stadtteilschule, keine berufliche Schule und keine Gymnasiale Oberstufe in Vollzeit besuchen. Sie tritt in Kraft, sobald die Jugendlichen die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und umfasst grundsätzlich drei Teilzeitschuljahre, die in der Regel mit dem Abschluss einer Berufsausbildung enden (Vgl. https://www.bpb.de/gesellschaft/163283/das-bildungssystem-in-deutschland, Zugriff 18.03.2016 & https://www.kmk.org/themen/ allgemeinbildende-schulen/bildungswege-und-abschluesse.html, Zugriff 18.03.2016).

Die Schulpflicht ist im Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG) (1997) von der Behörde für Schule und Berufsbildung in § 37 geregelt: „Schulpflicht gilt für alle Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Hamburg – unabhängig vom rechtlichen Status.“ Somit gilt die Schulpflicht in Hamburg auch für die syrischen Flüchtlingskinder zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr und beginnt bereits nach der Ankunft in den Zentralen Erstaufnahmestellen (ZEA).

8. Schulische Integrationsmaßnahmen in Hamburg

Es besteht mittlerweile eine hohe Anzahl an syrischen Flüchtlingskindern in Hamburg, die schulpflichtig sind und „[…] es ist [die] Aufgabe der Schulen, sie so schnell und gut wie möglich in das Schulleben zu integrieren und ihnen die Chancen für eine erfolgreiche Bildung zu eröffnen“ (Rosenboom, Behörde für Schule und Berufsbildung [BSB], 2012a, S.4). Diese Schulpflicht gilt auch für Kinder und Jugendliche, die vorher in ihrem Leben noch nie eine Schule besucht haben oder die deutsche Sprache kaum bis gar nicht beherrschen. Das stellt die Hamburger Schulen vor eine große Herausforderung die Flüchtlingskinder aus Syrien nach ihren jeweiligen Voraussetzungen in die Schule zu integrieren. (Vgl. http://www.hamburg.de/bsb/ newsletter/4457658/ivk/, Zugriff 10.02.2016)

8.1 Erste Maßnahmen in Zentralen Erstaufnahmestellen

Direkt nach der Ankunft in Hamburg kommen die syrischen Flüchtlinge in Zentrale Erstaufnahmeeinrichtungen (ZEA), in denen die Beschulung vor Ort für Jugendliche und Kinder im schulpflichtigen Alter in Lerngruppen, organisiert nach Altersgruppen, stattfindet. Die Lerngruppen bieten eine erste Grundvorstellung in die deutsche Sprache und eine bedachtsame Vorbereitung auf den Alltag in der Schule, die in fünf bis sechs Schulstunden täglich vermittelt werden. Die Lehrkräfte notieren in einem Dokumentationsbogen (ZEA-Bogen) die schulische Vorbildung der Kinder und Jugendliche, die sie aufgrund der Beschulung vor Ort entnehmen können. Dieser ZEA-Bogen wird daraufhin mit einer Empfehlung für die Folgebeschulung an das Schulinformationszentrum (SIZ) geleitet, um eine passende Beschulung nach den Regelungen der Schule für Flüchtlinge ausfindig zu machen (Vgl. http://www.hamburg.de/schule-fuer-fluechtlinge/4607056/informationen-fuer-lehrkraefte-in-vorbereitungsmassnahmen/, Zugriff 10.02.2016).

„Nach einem Aufenthalt von durchschnittlich drei Monaten in der ZEA wird den Familien in der Regel eine Wohnunterkunft zugewiesen. Für die Kinder und Jugendlichen erfolgt an dieser Stelle der Wechsel auf eine allgemeinbildende Schule“ (http://www.hamburg.de/bsb/newsletter/4457674/ivk-zea/, Zugriff 21.03.2016).

8.2 Schule für Flüchtlinge

Die Integrationsmaßnahme nach der ZEA stellt die Schule für Flüchtlinge in Hamburg dar. Ziel ist es, alle schulpflichtigen Kinder und Jugendliche auf den ersten allgemeinbildenden und auf den mittleren Schulabschluss vorzubereiten und einen geeigneten Übergang in die Regelklasse zu finden (Vgl. http://www.hamburg.de/bsb/newsletter/4457658/ivk/, Zugriff 10.02.2016). „Bevor diese jungen Zuwanderer jedoch in der jeweiligen Schule ihres Wohnortes in einer Regelklasse aufgenommen werden, führt ihr Weg zunächst in eine der über ganz Hamburg verteilten Vorbereitungsklassen, in denen sie deutsche Sprachkenntnisse erwerben und auf das deutsche Schulleben vorbereitet werden“ (http://www.hamburg.de/bsb/newsletter /4457658/ivk/, Zugriff 10.02.2016). Durch das SIZ der Behörde für Schule und Berufsbildung werden die zugewanderten Flüchtlingskinder und -jugendliche aufgenommen. Dort werden sie in Bezug auf ihr Alter und ihrer schulischen Vorbildung im Herkunftsland einer Vorbereitungsmaßnahme an einer allgemeinbildenden Schule zugewiesen, die abhängig von der Länge des Schulwegs ausgesucht wird. Unabhängig von Organisationsterminen wird dieses Verfahren jederzeit vom SIZ durchgeführt. Sind die Schüler über 16 Jahre alt werden sie durch das Hamburger Institut für berufliche Bildung (HIBB) einer Maßnahme der Berufsvorbereitung zugewiesen (Vgl. BSB, 2012a, S.6).

In den meisten Fällen werden die syrischen Flüchtlingskinder, die ihrem Alter nach der Klassenstufe 1 oder 2 angehören, ohne eine bestimmte Vorbereitungs-maßnahme in die Grundschule eingeschult, in der sie zusätzliche Sprachförderung erhalten. Die Erfahrungen zeigen, dass sie sich gut in die Klassengemeinschaft integrieren und schnell die deutsche Sprache erlernen (Vgl. http://www.hamburg.de/bsb/newsletter/4457658/ivk/, Zugriff 10.02.2016).

Für Kinder, die noch nie zuvor eine Schule besucht haben und die lateinische Schrift weder lesen noch schreiben können, bietet sich eine sogenannte Basisklasse für ein Jahr an. Diese Basisklassen gibt es für die Jahrgangsstufen 2 bis 4 und 5 bis 10 und umfasst die Anzahl von ca. 10 Schülern. Dort erwerben sie zusätzliche Lese- und Schreibkompetenzen, weshalb die Basisklassen auch Alphabetisierungsklassen (Alpha-Klassen) genannt werden (Vgl. http://www.hamburg.de/schule-fuer-fluechtlinge/4607056/informationen-fuer-lehrkraefte-in-vorbereitungsmassnahmen/, Zugriff 10.02.2016 & BSB, 2012a, S.6). Nach dem Besuch der Basisklasse wird für weitere zwölf Monate in eine Internationale Vorbereitungsklasse (IVK) gewechselt. Diese Internationalen Vorbereitungsklassen werden nach Jahrgängen aufgeteilt: In den Grundschulen werden die IVK 1/2 und IVK 3/4 angeboten, während in den Stadtteilschulen die IVK 5/6 und IVK 7/8 angeboten werden. Außerdem gibt es dort in der Sekundarstufe I die IVK-ESA 1+2, die das Ziel verfolgt den Erst-Schulabschluss (ESA) zu erreichen, und die IVK-MSA+ und IVK-MSA 1+2, deren Ziel das Erreichen des mittleren Schulabschlusses (MSA) ist.

Die IVK 5/6 und die IVK 7/8 orientieren sich pro Klasse an ca. 15 Schülern und dauern in der Regel ein Jahr, die aus jeweils einem halben Jahr Grundstufe und Aufbaustufe bestehen. In der Grundstufe lernen die Schüler grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache und in der Aufbaustufe werden immer mehr bildungssprachliche Kompetenzen aufgebaut (Vgl. http://www.hamburg.de/bsb/ newsletter/4457658/ivk/ & http://li.hamburg.de/deutsch-als-zweitsprache/3845766/ vorbereitungsklassen/, Zugriff 10.02.2016). „Der Übergang in eine Regelklasse 5 bis 8 erfolgt sobald das Sprachniveau B1- [des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens] erreicht ist, spätestens nach einem Jahr“ (http://www.hamburg.de /schule-fuer-fluechtlinge/4607056/informationen-fuer-lehrkraefte-in-vorbereitungs massnahmen/, Zugriff 10.02.2016).

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Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die Integration von syrischen Flüchtlingskindern im deutschen Schulsystem. Fallbeispiel Hamburg
Untertitel
Wissbegierig und dennoch chancenlos?
Hochschule
Medical School Hamburg
Note
1,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
22
Katalognummer
V335523
ISBN (eBook)
9783668254688
ISBN (Buch)
9783668254695
Dateigröße
670 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Flüchtlinge, Integration, schulische Integration, syrische Flüchtlinge, Flüchtlingskinder
Arbeit zitieren
Sarah Persicke (Autor:in), 2016, Die Integration von syrischen Flüchtlingskindern im deutschen Schulsystem. Fallbeispiel Hamburg, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335523

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