Aktuelle Rechtsfragen der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten bei der Errichtung von Windenergieanlagen


Bachelorarbeit, 2015

61 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

A. Einleitung

B. Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
I. Tötungsverbot
1. Europarechtliche Auslegung
2. Signifikanzschwelle im deutschen Recht
II. Störungsverbot
III. Beschädigungsverbot
1. Entnahme, Beschädigung und Zerstörung
2. Zeitliche Erstreckung des Verbots
3. Der Begriff der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
4. Nahrungshabitate und Wanderkorridore

C. Entscheidungsprärogative der Behörde

D. Treffen von Vermeidungsmaßnahmen

E. Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG
I. Privilegierte Vorhaben
II. National geschützte Arten
III. Europäische Arten
IV. Wahrung der ökologischen Funktion
V. Funktionserhaltende CEF-Maßnahmen
1. Beispiele funktionserhaltender Maßnahmen
2. Risikomanagement und Monitoring
VI. Ausnahme des Tötungsverbots
1. Europarechtlicher Konflikt
2. Probleme in der Bauleitplanung
VII. Konformität der Legalausnahme

F. Ausnahmeregelung der Behörde
I. Windenergie als zwingender Grund des öffentlichen Interesses
1. Maßgeblich günstige Umweltauswirkungen
2. Sonstige zwingende Ausnahmegründe
a) Private Vorhaben im öffentlichen Interesse
b) Unstimmigkeiten mit der Vogelschutzrichtlinie
3. Abwägung
II. Alternativenprüfung
1. Vorliegen einer Alternative
2. Das Kriterium der Zumutbarkeit
III. Erhaltungszustand der Population
1. Urteil zum finnischen Wolf
2. Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands

G. Fazit

H. Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Die Windenergie hat sich im Laufe der vergangenen Jahre zum wichtigsten Pfeiler auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien entwickelt. Daher ist sie für die angestrebte Energiewende der Bundesrepublik Deutschland von zentraler Bedeutung.[1] Gemäß § 1 Abs. 2 EEG ist es das Ziel, den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2025 auf 40 - 45% zu erhöhen. Bis zum Jahr 2050 soll dieser Anteil auf mindestens 80% nach oben geschraubt werden. Um diese Zielvorgaben zu erreichen, ist auch weiterhin ein umfassender Ausbau der Windenergie von Nöten. Neben Windkraftanlagen auf hoher See, ist für Betreiber die Errichtung von Anlagen auch an Land, insbesondere in Wäldern, sehr attraktiv. Waldstandorte haben den Vorteil, dass sie meist fern ab von Wohngebieten liegen. Streitigkeiten mit der ortsansässigen Bevölkerung, aufgrund von Lärmbelästigung und Schattenwurf, werden somit vermieden. Zudem fallen Waldflächen meist mit exponierten, besonders windreichen Standorten zusammen und sorgen so für eine hohe Auslastung der Anlagen und lukrative Gewinne. Speziell die Höhenlagen der deutschen Mittelgebirge scheinen für die Windenergienutzung prädestiniert zu sein.[2]

Trotz der genannten Vorteile und einer geringeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes[3], besteht jedoch gerade in Wäldern, aufgrund der Existenz vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, ein hohes Konfliktpotenzial mit dem besonderen Artenschutzrecht.[4] Durch den Bau und den Betrieb von Windenergieanlagen können besonders schützenswerte Arten von enormen Störwirkungen, Beschädigungen ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Gefahren für ihre körperliche Unversehrtheit betroffen sein. Insbesondere der Lebensstättenschutz ist dabei ein vielfach unterschätztes Problem, das sich beim Bau einer Windenergieanlage stellt. Im Rahmen der Schaffung von Zugangswegen und der Errichtung des Anlagenfundaments werden in flächendeckendem Maße Bäume gerodet, in denen Vögel, Kleinsäuger oder Insektenarten ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorfinden. Die Zerstörung oder Beschädigung der Lebensstätten besonders geschützter Arten führt jedoch in vielerlei Hinsicht zu rechtlichen Problemen.

In dieser wissenschaftlichen Ausarbeitung sollen aktuelle Rechtsfragen der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tierarten im Zuge der Errichtung von Windenergieanlagen auf Waldflächen diskutiert werden. Hierfür werden zunächst die drei Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzrechts, einschließlich möglicher Vermeidungsmaßnahmen, vorgestellt. Darauf aufbauend wird anschließend die Legalausnahme des Beschädigungsverbots von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, unter Einbeziehung europarechtlicher Problemstellungen, ausführlich erläutert und dargestellt. Einer umfassenden Analyse der behördlichen Ausnahmeregelung vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Vorgaben folgt abschließend ein Fazit im Gesamtkontext.

B. Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG

Von ihren Mitgliedstaaten verlangte die Europäischen Union in § 12 Abs. 1 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie[5] das Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen zur Einführung eines strengen Schutzsystems für besonders schützenswerte Tierarten.[6] Mit den Regelungen des § 44 BNatSchG setzte auch die Bundesrepublik Deutschland diese Forderung, durch die Realisierung von § 12 der FFH-Richtlinie sowie § 5 der Vogelschutzrichtlinie[7], in nationales Recht um. Die Regelung des § 44 Abs. 1 BNatSchG umfasst das Tötungsverbot, das Störungsverbot und das Beschädigungsverbot. Die Norm beinhaltet in Nr. 4 auch das Verbot, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Letztgenannte Verbotsvorschrift soll jedoch nicht Gegenstand dieser Arbeit sein.

Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG dienen dem Schutz besonders oder streng geschützter Arten vor menschlichem Zugriff[8]. Sie spielen in der Praxis, insbesondere bei geplanten Infrastrukturvorhaben, eine immer größer werdende Rolle.[9] Auch bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen ist es von maßgeblicher Bedeutung, die Belange des besonderen Artenschutzes frühzeitig zu erkennen und zu berücksichtigen, da gerade bei derartigen Vorhaben ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote in Frage kommen könnte.

Grundsätzlich kommt es bei der Verwirklichung der Zugriffsverbote nicht auf subjektive Kriterien wie Absicht, Vorsatz oder Fahrlässigkeit an. Das Eintreten des unerwünschten Erfolgs führt automatisch zur Erfüllung des entsprechenden Verbotstatbestandes.[10] Von einer subjektiven Beurteilung der Verbotshandlungen ist der Gesetzgeber gänzlich im Rahmen der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes[11] im Jahr 2007 abgewichen. Subjektive Merkmale, wie das Unterstellen von Absicht, sorgten in der Vergangenheit immer wieder für rechtliche Auslegungsschwierigkeiten, weshalb sich der Gesetzgeber zu diesem Schritt bewegt sah. Dass diese Entscheidung jedoch bei Weitem keinen Komplettschutz für die betroffenen Arten zur Folge hatte, wird im Zuge der Ausnahmeregelungen im weiteren Verlauf dieser Arbeit zum Ausdruck kommen.[12]

I. Tötungsverbot

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen bzw. zu beschädigen oder zu zerstören. Neben den eigenständig lebensfähigen Exemplaren einer Art sind somit auch ihre Eier, Larven und Puppen von dem Verbotstatbestand erfasst. Das sogenannte Tötungsverbot resultiert aus der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 lit. a der FFH-Richtlinie und Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie.[13] Es bezieht sich auf alle besonders geschützten Tierarten. Darunter fallen gemäß der Definition von § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG sämtliche Arten, die in den Anhängen A und B der europäischen Verordnung Nr. 338/97 und in Anhang IV der FFH-RL aufgeführt sind, sowie alle europäischen Vogelarten und Arten, die sich in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG[14] wiederfinden.

Unter dem Begriff der Verletzung versteht man die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit eines Lebewesens. Verwirklicht wird das Verbot außerdem bei einem Fang, bei dem einem Tier die Bewegungsfreiheit entzogen wird[15] und der Fänger nicht beabsichtigt, dem Lebewesen unmittelbar am Zugriffsort seine Freiheit wiederzugeben.[16] Gleiches gilt für das Tatbestandsmerkmal der Tötung, das bei einem unmittelbaren Angriff auf das Leben eines Exemplars mit Todesfolge erfüllt ist.[17] Auch das Nachstellen, worunter man die unmittelbare Vorbereitung eines Fangs, einer Verletzung oder einer Tötungshandlung versteht, ist von dem Verbotstatbestand erfasst. Unter diesen Begriff fällt beispielsweise das Auslegen von Ködern, das Anlocken mit Hilfe anderer Stoffe, das Platzieren von Netzen, Fallen oder Schlingen sowie das Bereithalten einer schussbereiten Waffe in dem betroffenen Gebiet und das aktive Verfolgen und Hetzen eines geschützten Lebewesens.[18] Dabei ist es unerheblich, ob der erhoffte Erfolg der Handlung überhaupt eintritt oder letztlich doch ausbleibt.[19] Hingegen nicht von dem Begriff des Nachstellens erfasst sind vorbereitende Handlungen, wie der Kauf einer Waffe oder Falle.[20] Sie stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nachstellungshandlung.

Neben der möglichen Verletzung von Exemplaren rückt bei dem Betrieb einer Windkraftanlage insbesondere der Tatbestand der Tötung in den Fokus. Durch den hochaufgeschossenen Mast und den Schwung der Rotorblätter besteht für viele Vogelarten eine erhebliche Kollisionsgefahr.[21] Vor allem Greifvogelarten, wie der Rotmilan, der Seeadler oder der Mäusebussard sind, aufgrund ihres geringen Meideverhaltens gegenüber Windenergieanlagen, besonders stark gefährdet.[22] Aber auch einige Fledermausarten, wie der Große Abendsegler, die Rauhautfledermaus oder die Zwergfledermaus, fallen hierzulande in hohem Maße der Windenergienutzung zum Opfer.[23] Gerade bei dem wohl schwerwiegendsten Tatbestand, der Tötung von Exemplaren besonders geschützter Arten, herrscht jedoch Uneinigkeit über die rechtliche Auslegung des Verbots. Der Grund hierfür sind unterschiedliche Bewertungsansätze bei der Verbotsverwirklichung seitens des Unionsrechts und des Bundesrechts.

1. Europarechtliche Auslegung

Das Ziel der FFH-Richtlinie ist es, mit Ausnahme des Störungsverbots aus Art. 12 Abs. 1 lit. b[24], einem streng individuenbezogenen Schutzansatz gerecht zu werden. Deutlich wird diese Sichtweise bereits mit dem Wortlaut des Tötungsverbots in Art. 12 Abs. 1 lit. a, der die Tötung und den Fang von einzelnen „Exemplaren dieser Arten“ strikt untersagt. Dieser auf das Individuum konzentrierte Ansatz führt sich in lit. c fort, der die Zerstörung bzw. die Entnahme von Eiern und somit einzelner, heranwachsender Lebewesen verbietet. Zweifellos geht es auch der Europäischen Union um die Sicherung des Erhaltungszustands besonders schützenswerter Arten und damit um ein populationsbezogenes Gesamtziel. Allerdings sieht man dieses bereits in der physischen Einwirkung auf einzelne Exemplare und ihre Entwicklungsformen gefährdet.[25]

Des Weiteren sieht die europäische Auslegung ein absichtliches Handeln als Voraussetzung für die Verwirklichung des Tötungstatbestands vor. Dieses Absichtsmerkmal ist sowohl in der FFH-Richtlinie, als auch in der Vogelschutzrichtlinie verankert.[26] Eine absichtliche Handlung liegt vor, wenn der Handelnde die Tötung eines geschützten Exemplars gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat.[27] Sind ihm also die Folgen seiner Handlung bewusst und kommt es durch deren billigende Inkaufnahme ungewollt zum Tod eines Exemplars, ist auch dies als bedingter Vorsatz von dem Begriff der Absichtlichkeit erfasst.[28] Mit dem Absichtskriterium ist somit ein subjektives Verschuldenselement in der europarechtlichen Bewertung des Tötungsverbots enthalten. Dies führt jedoch dazu, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen, ohne die Erteilung einer Ausnahme[29], nahezu unmöglich ist. Im Zuge dessen kommt es schließlich zwangsläufig zu Tötungen einzelner Exemplare. Dass diese Todesfälle ungewollt sind, spielt nach unionsrechtlicher Auslegung des Verbots keine Rolle. Durch den Bau eines hochaufgeschossenen Bauwerks mit schwingenden Rotorblättern nimmt der Anlagenbetreiber die Tötung von Exemplaren besonders schützenswerter Arten stets billigend in Kauf.[30] Die Planung von Windenergieanlagen wird somit nach europarechtlicher Auslegung in nicht unerheblichem Maße erschwert, was angesichts der aktuellen Herausforderungen im Bezug auf die Energiewende kein tragbarer Zustand ist.

2. Signifikanzschwelle im deutschen Recht

Im Gegensatz zur europäischen Vorschrift, kommt es dem nationalen Gesetzgeber bei der Verwirklichung des Tötungsverbots nicht auf eine absichtliche Handlung an. Orientiert man sich am Wortlaut des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, hat es deshalb den Anschein, dass jegliche Todesfälle konsequent zur Erfüllung des Verbotstatbestands führen. Damit wäre auch nach der deutschen Auslegung eine zukunftsorientierte Infrastrukturplanung, einschließlich des Ausbaus der Windenergienutzung, kaum möglich. Zwangsläufig käme es bei Windenergieanlagen früher oder später zu einer Kollision mit Exemplaren besonders geschützter Arten. Folglich wäre auch hier die Errichtung einer Anlage lediglich durch eine Ausnahme seitens der Behörde[31] zu legitimieren.[32] Daher befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Interpretation des Tötungsverbots und stellte dabei heraus, dass nicht jeder Todesfall zwangsläufig zur Verwirklichung des Tötungstatbestands führt. Vielmehr gibt es in freier Wildbahn ein natürliches, stets gegebenes Lebensrisiko, das vergleichbar mit dem Risiko ist, dass Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens einer anderen Art, beispielsweise einem Raubvogel, zum Opfer fallen können. Daher ist der Tatbestand der Tötung nur erfüllt, wenn sich das Tötungsrisiko durch die Verwirklichung des Vorhabens in signifikanter Weise erhöht.[33] Die Tötungsgefahr muss deshalb über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, dem besonders schützenswerte Tierarten in ihrer natürlichen Umgebung immer unterliegen.

Das Signifikanzkriterium lässt im ersten Augenblick darauf schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des individuenbezogenen Tötungsverbots eine populationsbezogene Sichtweise vertritt. Tatsächlich sprechen die Leipziger Richter im ursprünglichen Urteil[34] zunächst von der Definition einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos „für die betroffenen Tierarten“. Dies würde bedeuten, dass der Verlust einzelner Exemplare zu vertreten wäre, solange das Vorhaben zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos der gesamten Art führt. Nur wenige Sätze später ist im Urteil allerdings von einem signifikant erhöhten Risiko kollisionsbedingter Verluste „von Einzelexemplaren“ die Rede.[35] Anhand dieser widersprüchlichen Formulierung des Signifikanzkriteriums ist nur schwer auszumachen, welche Sichtweise das Bundesverwaltungsgericht in seiner Auslegung unterstützt. Auch das VG Minden[36] und das OVG Münster[37] ließen daraufhin populationsbezogene Ansätze in ihre Bewertung des Tötungsverbots einfließen. Eine populationsbezogene Sichtweise wäre jedoch unionsrechtlich nicht mit dem auf das Individuum ausgelegte Tötungsverbot vereinbar.

Das Bundesverwaltungsgericht machte in seinem Urteil allerdings auch unmissverständlich deutlich, dass die nationale Vorschrift ebenfalls einem individuenbezogenen Schutzansatz folgt.[38] Dies bekräftigte man in einem weiteren Urteil[39] und hielt, ungeachtet der populationsbezogenen Ausführungen der Verwaltungsgerichte, auch anschließend weiterhin an dieser individuenbezogenen Auslegung des Signifikanzkriteriums fest.[40] Wird also das Lebensrisiko eines einzelnen geschützten Exemplars durch die Errichtung einer Windenergieanlage nicht signifikant erhöht und bleibt es damit unter der Gefahrenschwelle in einem natürlichen Risikobereich, ist auch das Tötungsverbot nicht erfüllt.

Mit dem Begriff der Signifikanz ist jedoch nicht das statistische Wortverständnis, im Sinne einer Abgrenzung von zufälligen Ereignissen, gemeint. Vielmehr ist eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos in diesem Zusammenhang als bedeutsame bzw. deutliche Steigerung dieses Risikos zu verstehen.[41] Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ist bei Exemplaren geschützter Fledermausarten beispielsweise bei der Errichtung von Windkraftanlagen im Wald sehr wahrscheinlich, da Standorte in Wäldern oder an Waldrändern für Fledermäuse besonders schlagkräftig sein können.[42] Auch bei einem Bau in der Nähe bevorzugter Jagdgebiete oder in unmittelbarer Umgebung von Hauptflugrouten ist eine bedeutsame Steigerung des Lebensrisikos durchaus möglich.[43] Bei Vogelarten wird dies ähnlich einzuschätzen sein, da sie sich ebenfalls häufig in Wäldern aufhalten und in Baumkronen nisten. Zudem ist auch bei ihnen eine besondere Gefährdung im Bereich ihrer Hauptflugrouten und damit auch der Nahrungs- und Jagdgebiete anzunehmen.[44] Ob das Tötungsrisiko für einzelne Exemplare durch eine Windenergieanlage in bedeutsamem Maße erhöht wird, kann jedoch nicht pauschal im Voraus beurteilt werden und ist daher stets anhand des vorliegenden Einzelfalls zu entscheiden.

In seinem Urteil zur Auslegung des nationalen Tötungsverbotstatbestands hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Kriterium der individuenbezogenen Signfikanzschwelle praxisnah entschieden. Diese Sichtweise ermöglicht, gerade vor dem Hintergrund der derzeitigen Energiewende, einen raschen Ausbau der Windenergienutzung, sofern den Belangen des Besonderen Artenschutzes durch eine sorgfältige Wahl des Standorts und geeigneten, vorbeugenden Schutzmaßnahmen[45] Rechnung getragen wird. Zugleich lässt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der zuständigen Behörde einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob das Tötungsrisiko für Exemplare einer Art signifikant steigt oder nicht. Durch die Herausstellung der Individuenbezogenheit, ist sie zudem mit dem Grundgedanken der unionsrechtlichen Regelung vereinbar. Ob der Europäische Gerichtshof dieser Einschätzung beipflichten wird, bleibt abzuwarten.

II. Störungsverbot

Mit dem Störungsverbot hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie sowie Art. 5 lit. d VS-RL in nationales Recht überführt. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es demnach verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Anders als in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind somit lediglich die europäischen Vogelarten sowie streng geschützte Arten, die ein Teil der besonders geschützten Arten darstellen, von dem Verbotstatbestand erfasst. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG umfasst der Begriff der streng geschützten Arten sämtliche besonders geschützten Arten, die in Anhang A der europäischen Verordnung Nr. 338/97, in Anhang IV der FFH-Richtlinie und in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 aufgeführt sind.

Diese Arten werden in den angesprochenen Zeitabschnitten in besonderem Maße vor Störungen geschützt, da jene Phasen für das Überleben und die Reproduktion der Arten von enormer Bedeutung sind.[46] Darüber hinaus sind viele Arten in diesen Zeiten besonders störungsempfindlich.[47] Die Fortpflanzungszeit wird von der Balzzeit, der unmittelbaren Verpaarung, des Nestbaus und der Eiablage bzw. der Eientwicklung bestimmt.[48] Mit der Geburt der Jungtiere beginnt die Aufzuchtzeit, die sich vom Säugen und Füttern der selbigen bis hin zur Selbstständigkeit der herangewachsenen Tiere erstreckt.[49] Die Mauserzeit bezeichnet bei Vögeln den Zeitabschnitt, in dem Teile des Federkleids abgeworfen werden und wieder neu heranwachsen. In der Überwinterungszeit fährt das Lebewesen seine körperliche Aktivität und Temperatur herunter, um die Wintermonate in einem Schlaf- oder Ruhezustand zu verbringen.[50] Besonders während dieser Zeit weisen die Tiere einen überaus niedrigen Energieverbrauch auf. Jede plötzliche Form eines hohen Energieaufwands, den sie im Zuge von Flucht- oder Abwehrreaktionen aufwenden müssten, könnte sie das Überleben kosten.[51] Unter der Wanderungszeit versteht man die natürliche Fortbewegung von Tieren zwischen Futtergebieten sowie Brut- und Winterquartieren.[52] Falls die Phasen der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten bei gewissen Arten zeitlich ineinander übergehen, kann sich durch § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bei ihnen ein ganzjähriger Schutz vor Störungen ergeben.[53]

Unter einer Störung versteht man im Allgemeinen eine psychische Einwirkung auf ein Tier, die sich negativ auf dessen Wohlbefinden auswirkt.[54] Diese Beeinträchtigung hat eine Beunruhigung des Tieres zu Folge, was in der Konsequenz Verängstigungen, Fluchtreaktionen oder die Meidung der betroffenen Bereiche hervorrufen kann. Typische Beispiele einer Störung sind optische Reize, wie zum Beispiel Lichtreflektionen oder Bewegungsreize. Aber auch Geräuscheinwirkungen sowie Kulissen- und Barrierewirkungen können zu einer Verwirklichung des Störungsverbots führen.[55] Windenergieanlagen können auf die vom Verbot geschützten Arten insbesondere durch Lärmemissionen einwirken. Bereits beim Bau der Anlage kommt es zwangsläufig zu akustischen Störreizen, die sich mit dem späteren Betrieb der Anlage fortsetzen. Andererseits kann jedoch auch der Licht- bzw. Schattenwurf einer Anlage, aufgrund der schwingenden Rotorblätter, eine Beunruhigung oder Scheuchwirkung hervorrufen.[56]

Nicht jede Störung sorgt allerdings für die Verwirklichung des Verbotstatbestands aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Nur erhebliche Störungen sind hierfür von Belang. Eine Definition diese Begriffs findet sich am Ende der Norm wieder, die eine erhebliche Störung bei einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population als gegeben ansieht. Für den Begriff der lokalen Population gibt es hingegen weder im Bundesrecht noch im Unionsrecht eine gesetzliche Definition. Die Literatur beschreibt den Begriff der lokalen Population zutreffend als Gesamtheit der Individuen einer Art, die während einer bestimmten Phase des Jahres in einem anhand ihrer jeweiligen Habitatansprüche abgrenzbaren Raum vorkommen.[57] Als verschlechtert ist ihr Erhaltungszustand anzusehen, wenn eine Verminderung der Überlebenschancen, des Fortpflanzungserfolgs oder der Reproduktionsfähigkeit eintritt.[58]

Auch bei einer durch die Störungshandlung verursachten Verkleinerung des Verbreitungsgebiets ist von einer erheblichen Störung auszugehen.[59] Ganz entscheidend ist dabei die Dauer, die Intensität[60], der Ort und der Zeitpunkt der Störung. So ist eine kontinuierliche und intensive Störung für den Erhaltungszustand einer lokalen Population weitaus verheerender, als punktuelle und nur schwach auftretende Störwirkungen.[61] Wann genau die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, muss artspezifisch im Einzelfall entschieden werden, da unterschiedliche Arten auch auf unterschiedliche Weise gegenüber Störungen reagieren.[62] Mit dem Bezug auf den Erhaltungszustand der lokalen Population sieht das Störungsverbot, im Gegensatz zum Tötungsverbot, einen populationsbezogenen Schutzansatz vor. Europarechtlich ist an der Konformität des Erheblichkeitsmerkmals und der damit verbundenen populationsbezogenen Auslegung jedoch nichts zu beanstanden, da auch Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL von einem Verbot von Störungen „dieser Arten“ spricht, wohingegen sich das eindeutig individuenbezogene Tötungsverbot auf „Exemplare dieser Arten“ bezieht.[63]

Anders als es der Wortlaut der Vorschrift vermuten lässt, genügt für die Erfüllung des Störungsverbotes bereits das Vorliegen von erheblichen Störungen, die nachteilige Auswirkungen im Bezug auf den Erhaltungszustand lokaler Populationen hervorrufen könnten. Das tatsächliche Feststellen der Verschlechterung eines Erhaltungszustands kann nicht das Ziel dieser Vorschrift sein. Vor allem dann nicht, wenn kleine Lokalpopulationen oder besonders gefährdete Arten Störungen ausgesetzt sind.[64] Eine präventive Auslegung des Wortlautes ist daher angemessen. Abweichend von der nationalen Regelung in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, ist in Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL und Art. 5 lit. d. VS-RL von einem Störungsverbot die Rede, das sich insbesondere auf die angesprochenen Zeiträume erstreckt. Der Zusatz „insbesondere“, der in der nationalen Vorschrift fehlt, indiziert einen über die genannten Zeiträume hinausgehenden Schutz vor erheblichen Störungen. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Tatbestände sind daher keinesfalls als abschließend zu betrachten.[65] Im Streitfall müssten nach europarechtlicher Auslegung erhebliche Störungen in sämtlichen Zeiträumen in die nationale Betrachtung miteinbezogen werden.[66]

Vor diesem Hintergrund erscheint die populationsbezogene Auslegung des Störungsverbots äußerst sinnvoll. Durch die unionsrechtlich bedingte Ausweitung des Verbots auf sämtliche Zeiträume des jährlichen Zyklus, würde ein streng individuenbezogener Ansatz sehr wahrscheinlich zu einer regelmäßigen Verwirklichung des Störungsverbots durch Windenergieanlagen führen. Allen voran die sehr häufig vorkommenden und weit verbreiteten ubiquitären Vogelarten, wie Amsel, Singdrossel, Blaumeise oder Rotkehlchen hätten daran einen großen Anteil.[67] Durch ihre flächendeckende Verbreitung über das gesamte Bundesgebiet hinweg, würden sie bei einer individuenbezogenen Betrachtung des Störungsverbots zu einem beträchtlichen Planungshindernis für Windenergieanlagen werden, da optische oder akustische Störreize im Anlagenbetrieb nahezu unvermeidbar sind und unabhängig vom Standort der Anlage überall auftreten. Aufgrund ihrer Vielzahl an Exemplaren in lokalen Populationen und ihrer weiten Verbreitung sind ubiquitäre Arten jedoch in der Lage, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne dass die lokale Population als Ganzes einen Schaden davonträgt. Sie sind daher nicht von einer populationsbezogenen Auslegung des Störungsverbots betroffen.[68]

III. Beschädigungsverbot

Das Beschädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG schützt Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten vor Entnahme, Beschädigung und Zerstörung. Es entstammt den europäischen Regelungen der Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL und Art. 5 lit. b der Vogelschutzrichtlinie.

1. Entnahme, Beschädigung und Zerstörung

Eine Entnahme liegt vor, wenn die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte der Natur entzogen wird und so ihre Funktion für die betroffene Art nicht mehr einnehmen kann.[69] Von einer Beschädigung spricht man, wenn die Stätte durch die Schädigungshandlung ihre ökologische Funktion teilweise oder vollständig verliert.[70] Dabei ist es unerheblich, ob dies durch eine substanzverletzende Handlung geschieht oder durch anderweitig funktionsmindernde Einwirkungen, wie Schadstoffbelastungen oder akustische Reize, verursacht wird. Auch durch derartige mittelbare Beeinträchtigungen kann eine Lebensstätte beschädigt werden, da bei einer Verminderung des Fortpflanzungs- und Ruheerfolgs, die Funktion der Lebensstätte für die betroffene Art teilweise abhanden kommt.[71] Dieses funktionale Verständnis ist allerdings umstritten. Einige Stimmen lassen verlauten, dass es bei der Beschädigungshandlung auf eine rein körperliche Einwirkung ankommt und mittelbare Beeinträchtigungen somit nicht in Frage kommen.[72] Das Bundesverwaltungsgericht ließ diese Frage bisher offen[73], scheint jedoch die funktionelle Betrachtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten in den Mittelpunkt rücken zu wollen. Obwohl es bei einer funktionalen Betrachtung des Beschädigungsverbots zu Überschneidungen mit dem Störungsverbot kommt, muss der Erhalt der ökologischen Funktion einer Lebensstätte das maßgebliche Kriterium sein. Es kann nicht darum gehen, ob eine Beschädigung dieser Funktion durch körperliche Einwirkung verursacht wird, oder ob die Stätte auf mittelbarem Wege ihre Funktion im Naturhaushalt verliert.[74]

Somit fällt auch das Verhindern der Erreichbarkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten unter den Tatbestand der Beschädigung bzw. Zerstörung.[75] Dies könnte bei kleineren Windenergieanlagen relevant werden, wenn sich die Rotorblätter innerhalb der Einflugschneise einer Stätte befinden und einem Vogel somit der Anflug zu seinem Fortpflanzungs- und Ruheort unmöglich gemacht wird. Eine Lebensstätte, die nicht erreicht werden kann, verliert im Naturhaushalt gänzlich ihre Funktion für die betroffene Art. In der früheren Rechtsprechung wird die Verhinderung des Zugangs zu einer Lebensstätte auch unter dem Begriff der Entnahme als verbotswürdig subsumiert[76], was im Endergebnis für die Beurteilung der Verwirklichung des Verbots jedoch keinen Unterschied macht.

Eine Zerstörung ist bei einer kompletten Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte gegeben.[77] Dies ist im Rahmen der Errichtung von Windenergieanlagen zum Beispiel bei der Rodung von Bäumen der Fall, in denen sich Rotmilan-Horste oder Nester anderer Vogelarten befinden. Auch am Boden können durch den Bau des Fundaments der Anlage essenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Kleinsäugern, Käferarten oder Amphibien verloren gehen. Somit kommen bei der Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich alle drei Tatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3, infolge mittelbarer oder direkter Beschädigungs-, Zerstörungs- und Entnahmehandlungen, in Frage.

2. Zeitliche Erstreckung des Verbots

Grundsätzlich sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten über den vollständigen Zeitraum ihrer Nutzung vom Beschädigungsverbot geschützt.[78] Allerdings müssen sie hierfür nicht ununterbrochen von einem Lebewesen aufgesucht und genutzt werden. Liegt eine regelmäßige Nutzung vor, erstreckt sich der Schutz der Vorschrift auch auf die Zeitabschnitte, in denen sich das Exemplar fern ab seiner Lebensstätte befindet.[79] Dies kann bei der kurzfristigen Nahrungssuche der Fall sein, oder wenn sich das Tier während der kalten Monate in sein Winterquartier zurückzieht.[80] Voraussetzung für die Ausweitung des Schutzes auf Zeiten der Abwesenheit ist, dass das Lebewesen anschließend wieder zu seiner Lebensstätte zurückkehrt und diese auch weiterhin nutzen wird.[81] Ein ganzjähriger Schutz von Lebensstätten kann sich somit, beispielsweise bei Fledermausquartieren, Mehlschwalbennestern oder Greifvogelhorsten, durchaus ergeben.[82]

Findet hingegen dauerhaft keine Nutzung der Lebensstätte mehr statt, ist die Stätte auch nicht mehr vom Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfasst. Ebenfalls nicht unter Schutz gestellt sind deshalb verlassene Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die von nicht standorttreuen Arten genutzt worden sind. Sie suchen die gleiche Stätte erfahrungsgemäß kein weiteres Mal auf.[83] Auch Habitatstrukturen, die potenziell als Lebensstätte dienen könnten, sind nicht geschützt, da sie konkret noch keiner Nutzung eines Lebewesens zugeordnet werden können.[84]

3. Der Begriff der Fortpflanzungs- und Ruhestätten

Das Beschädigungsverbot schützt allerdings nicht den gesamten Lebensraum bzw. das räumliche Umfeld einer Art. Lediglich die konkret bezeichnete Lebensstätte, die der Fortpflanzung oder der Ruhe des Tieres dient, ist vom Schutz des Verbotes erfasst.[85] So sind beispielsweise Nester, Horst- und Höhlenbäume geschützt, nicht jedoch ganze Areale um diese Stätten herum.[86] Die EU-Kommission betont, dass bei Arten mit einem sehr kleinen Aktionsradius für den Begriff der Fortpflanzungs- und Ruhestätte auch ein weit umfasster Schutzansatz gewählt werden kann, der unter Umständen auch ganze Waldflächen einschließen kann.[87]

Das Bundesverwaltungsgericht hält dies jedoch nicht für möglich und spricht sich für die Anwendung eines engen Schutzansatzes aus, der lediglich einen als Ort der Fortpflanzung und Ruhe dienenden Gegenstand, wie ein Nest oder eine Baumhöhle, umfassen kann. Der Grund hierfür liegt in der nationalen Regelung des Beschädigungsverbots, das nicht nur die Beschädigung und Zerstörung, sondern auch die Entnahme einer Lebensstätte, verbietet[88]. Der Gesetzgeber entschied sich somit ebenfalls für eine enge, auf den Gegenstand bezogene Betrachtung des Fortpflanzungs- und Ruhestättenbegriffs, da die Entnahme eines ganzen Areals oder einer Fläche nicht möglich ist.[89] Unerheblich ist es, ob die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte natürlich vorhanden ist oder künstlich geschaffen wurde. Auch künstlich geschaffene Stätten, wie Fledermauskästen oder Nisthilfen für Vögel, sind vom Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfasst.[90]

[...]


[1] Bundesregierung, Anteil Erneuerbarer Energien wächst weiter, www.bundesregierung.de.

[2] Naturschutzbund Deutschland, Windenergie im Wald, www.energiewende-naturvertraeglich.de.

[3] Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz, Windenergie und Kommunen – Leitfaden für die kommunale Praxis, www.mwkel.rlp.de, S. 20.

[4] Vgl. Fn 2.

[5] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Abl. EU L 206 vom 22.07.1992, S. 7; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006, Abl. EU L 363 vom 20.12.2006, S. 368; im Folgenden mit FFH-Richtlinie oder FFH-RL abgekürzt.

[6] Europäische Kommission, Leitfaden zur FFH-Richtlinie 92/43/EWG, www. ec.europa.eu, S. 28 Rdnr. 9 f.

[7] Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, Abl. EU L 103 vom 25.04.1979, S. 1; neu gefasst durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009, Abl. EU L 20 vom 26.01.2010, S. 7; im Folgenden mit VS-RL abgekürzt.

[8] Schütte/Gerbig, in: Schlacke, GK-BNatschG, § 44 Rdnr. 6.

[9] Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 44 Rdnr. 3.

[10] Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, S. 789 Rdnr. 121.

[11] Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007.

[12] Schütte/Gerbig, in: Schlacke, GK-BNatschG, § 44 Rdnr. 6.

[13] Schütte/Gerbig, in: Schlacke, GK-BNatschG, § 44 Rdnr. 13.

[14] Dies sind sämtliche in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführte Arten; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatSchG Rdnr. 5.

[15] Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 109 Rdnr. 169.

[16] Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, A 1 § 41 Rdnr. 6.

[17] Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 109 Rdnr. 170.

[18] Kratsch, in: Schumacher, Fischer-Hüftle, BNatSchG § 44 Rdnr. 14; Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, A1 § 42 Rdnr. 4.

[19] Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatSchG Rdnr. 8; Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, A 1 § 41 Rdnr. 4.

[20] Kratsch, in: Schumacher, Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 44 Rdnr. 14

[21] Gatz, DVLB 2009, 737, 744.

[22] VG Hannover, Urt. v. 22.11.2012 – 12 A 2305/11, juris, Rdnr. 47; Naturschutzbund Deutschland, Windenergieanlagen – Auswirkungen auf Vögel, www.energiewende-naturvertraeglich.de; Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel, www.lugv.brandenburg.de, S. 3 und 41 f.

[23] Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, Fledermausverluste an Windenergieanlagen in Deutschland, www.lugv.brandenburg.de.

[24] Vgl. Punkt B. II.

[25] Frenz/Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, S. 887 Rn. 3.

[26] vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a und c FFH-RL sowie Art. 5 lit. a VS-RL.

[27] EuGH, Urteil vom 18.05.2006 - C 221/04, juris, Rdnr. 71.

[28] Möckel, NuR 2014, 381, 387, Europäische Kommission, Leitfaden zur FFH-Richtlinie 92/43/EWG, www.ec.europa.eu, S. 40, Rdnr. 33.

[29] Vgl. Punkt F.

[30] Gatz, DVLB 2009, 737, 744.

[31] Vgl. Punkt F.

[32] Gatz, DVLB 2009, 737, 744.

[33] BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris, Rdnr. 90 f. unter Bezugnahme auf: BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06, BVerwGE 130, 299, juris, Rdnr. 219; BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, juris, Rdnr. 56; BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4/13, NVwZ 2014, 1008, 1020, Rdnr. 99; speziell auf Windenergieanlagen angewandt: OVG Magdeburg, Urt.v. 23.07.2009 – 2 L 302/06, juris, Rdnr. 61, sowie: OVG Weimar, Urt. v. 14.10.2009 - 1 KO 372/06, juris, Rdnr. 31, 35.

[34] BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris, Rdnr. 91.

[35] BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris, Rdnr. 91.

[36] VG Minden, Urt. v. 10.03.2010 – 11 K 53/09, juris, Rdnr. 69.

[37] OVG Münster, Urt. v. 30.07.2009 – 8 A 2357/08, juris, Rdnr. 153.

[38] BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris, Rdnr. 91, 1. Satz.

[39] BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 – 9 A 39.07, NVwZ 2010, 44, 49, Rdnr. 58.

[40] BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 – 9 A 12.10, BVerwGE 140, 149, juris, Rdnr. 116.

[41] OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2008 – 7 KS 1/05, juris, Rdnr. 88 f.

[42] Gatz, DVLB 2009, 737, 747.

[43] BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06, BVerwGE 130, 299, Rdnr. 219.

[44] OVG Magdeburg, Urt. v. 23.07.2009 – 2 L 302/06, juris, Rdnr. 61.

[45] Vgl. Punkt D. und E. V.

[46] Koch, Umweltrecht, S. 461, Rdnr. 115.

[47] Kratsch: in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 44 Rdnr. 19.

[48] Europäische Kommission, Leitfaden zur FFH-Richtlinie 92/43/EWG, www.ec.europa.eu, S.43, Rdnr. 42.

[49] Schütte/Gerbig, in: Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rdnr. 20.

[50] Europäische Kommission, Leitfaden zur FFH-Richtlinie 92/43/EWG, www.ec.europa.eu, S.43, Rdnr. 43.

[51] Europäische Kommission, Leitfaden zur FFH-Richtlinie 92/43/EWG, www.ec.europa.eu, S. 41, Rdnr. 37.

[52] Schütte/Gerbig, in: Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rdnr. 20.

[53] OVG Berlin, Beschl. v. 11.08.2009 – 11 S 58/08, NuR 2009, 898.

[54] Gellermann, in: Mitschang, Bauen und Naturschutz, S. 87.

[55] Runge/Simon/Widdig im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz, Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, www.bfn.de, S. 22.

[56] Hinsch, ZUR 2011, 191, 192.

[57] Gellermann, NuR 2007, 783, 785; ebenso: Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 44 Rdnr. 13 f.; Dolde, NVwZ 2008, 121, 123.

[58] Deutscher Bundestag, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, www.bfn.de, S. 11.

[59] Europäische Kommission, Leitfaden zur FFH-Richtlinie 92/43/EWG, www.ec.europa.eu, S.42, Rdnr. 39.

[60] Europäische Kommission, Leitfaden zur FFH-Richtlinie 92/43/EWG, www.ec.europa.eu, S.41, Rdnr. 37.

[61] Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 44 Rdnr. 25.

[62] Europäische Kommission, Leitfaden zur FFH-Richtlinie 92/43/EWG, www.ec.europa.eu, S.41, Rdnr. 37.

[63] BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, juris, Rdnr. 89; BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris, Rdnr. 104.

[64] OVG Berlin, Beschl. v. 11.08.2009, 11 S 58.08, NuR 2009, 898, 898f.; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatSchG Rdnr. 12; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 44 Rdnr. 12.

[65] Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 114 f. Rdnr. 177.

[66] De Witt/Geismann, Artenschutzrechtliche Verbote in der Fachplanung, S. 14, Rdnr. 20; Niederstadt/Krüsemann, ZUR 2007, 347, 349.

[67] Runge/Simon/Widdig im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz, Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, www.bfn.de, S. 26 ff.

[68] BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06, BVerwGE 130, 299, juris, Rdnr. 258.

[69] Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 44 Rdnr. 40.

[70] Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatSchG Rdnr. 20.

[71] Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatSchG Rdnr. 20; Runge/Simon/Widdig im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz, Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, www.bfn.de, S. 12 f.; De Witt/Geismann, Artenschutzrechtliche Verbote in der Fachplanung, S. 20, Rdnr. 29.

[72] KG Berlin, Beschl. v. 04.05.2000 – 2 Ss 344/99, juris, Rdnr. 10; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 44, Rdnr. 18.

[73] BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, juris, Rdnr. 72.

[74] Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatSchG Rdnr. 20.

[75] Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung, Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht, www.bfn.de, S. 49 f., Ziff. 6.1.3.

[76] VG Berlin, Urt. v. 31.10.2001 – 1 A 274.96, NuR 2002, 311. 312; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 44 Rdnr. 18.

[77] Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatSchG Rdnr. 20.

[78] Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatSchG Rdnr. 17.

[79] VG Potsdam, Beschl. v. 18.02.2002 – 4 L 648/01, juris, Rdnr. 13; BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 – 9 A 28/05, NVwZ 2006, 1161, 1163, Rdnr. 33; BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06, BVerwGE 130, 299, juris, Rdnr. 222.

[80] OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.03.2007 – OVG 11 S 19.07, juris, Rdnr. 5; Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, A 1 § 42, Rdnr. 6.

[81] BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 – 9 A 39.07, NVwZ 2010, 44, 51, Rdnr. 66; BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, juris, Rdnr. 68.

[82] Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, A 1 § 42 Rdnr. 6

[83] Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 44 Rdnr. 41.

[84] BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06, BVerwGE 130, 299, juris, Rdnr. 222.

[85] BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 – 4 C 6/00, BVerwGE 112, 321, juris, Rdnr. 15; BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3/06, BVerwGE 130, 299, juris, Rdnr. 222; BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 A 73/07, NVwZ 2009, 1296, 1304 f., Rdnr. 90; BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12/07, NVwZ 2010, 123, 130 f., Rdnr. 40; BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, juris, Rdnr. 68;

[86] Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 44 Rdnr. 17.

[87] Europäische Kommission, Leitfaden zur FFH-Richtlinie 92/43/EWG, www.ec.europa.eu, S. 50, Rdnr. 62.

[88] Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL enthält hingegen kein Verbot der Entnahme.

[89] BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 A 73/07, NVwZ 2009, 1296, 1304 f., Rdnr. 90;

[90] Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 44 Rdnr. 32.

Ende der Leseprobe aus 61 Seiten

Details

Titel
Aktuelle Rechtsfragen der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten bei der Errichtung von Windenergieanlagen
Hochschule
Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
61
Katalognummer
V335486
ISBN (eBook)
9783668254343
ISBN (Buch)
9783668254350
Dateigröße
676 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Fortpflanzungsstätte, Ruhestätte, Besonders geschützte Arten, Errichtung, Windenergie, Windenergieanlagen, Umwelt, Umweltrecht, Recht, Wirtschaftsrecht, § 44 BNatSchG, Finnischer Wolf, CEF-Maßnahmen, CEF, Erhaltungszustand, Vermeidungsmaßnahmen, Tötungsverbot, Beschädigungsverbot, Störungsverbot, Geschützte Arten, § 45 BNatSchG
Arbeit zitieren
Tim Bieber (Autor:in), 2015, Aktuelle Rechtsfragen der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten bei der Errichtung von Windenergieanlagen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335486

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