Die hohen Hürden der Kreditvergabe und die Suche nach geeigneten Finanzierungsalternativen

Kleine Unternehmen unter akutem Einfluss von Basel, Rating & Risiko


Bachelorarbeit, 2016

95 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Anhangverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielstellungen
1.3 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit

2. Der Kreditvertrag in den vertragsrechtlichen Grundzügen und wesentliche Einflüsse auf die Kreditvergabe
2.1 Das Kreditvertragsrecht
2.2 Interpretationsspielräume bei den AGB-Klauseln der Bank
2.3 Der Einfluss der Principal Agent Theorie und der persönlichen Haftung
2.4 Der Einfluss von KWG, Bankenregulierung, Rating und Risiko
2.4.1 Persönliche versus sachliche Kriterien
2.4.2 Oft unterschätzt: Das Zukunftsgespräch
2.4.3 Kritische Stellungnahme zum Rating und Kennzahlenanalyse
2.4.4 Die wichtige Rolle von Vertrauen im Kunden-Bank-Verhältnis
2.5 Zwischenfazit und Quintessenz von Kapitel

3. Alternative Formen der Fremdkapitalbeschaffung am Beispiel des Kreditsubstituts und Hybridkapitals
3.1 Das Kreditsubstitut
3.2 Das Hybridkapital

4. Bewertung der Vor- und Nachteile von ausgesuchten Alternativen zur Fremdkapitalbeschaffung
4.1 Kreditsubstitut Factoring
4.2 Quintessenz bei der Nutzung von Factoring
4.3 Mezzanine Finanzierungsformen
4.3.1 Variante ERP-Innovationsprogramm
4.3.2 Variante Beteiligungsmodell „Mikromezzaninfonds“
4.3.3 Variante Beteiligungsmodell „Small Money“
4.3.4 Variante Beteiligungsmodell „Partiarische Darlehen“
4.4 Quintessenz bei der Nutzung der Mezzanine-Finanzierung

5. Geeignete Instrumente für die Praxis in kleinen Unternehmen
5.1 Handlungs-Flussdiagramm
5.2 Analyse und Darstellung der Unternehmensperformance
5.3 Der INQA-Unternehmenscheck
5.4 Pre-Rating auf Papier- oder auf Software-Basis
5.5 Bewertung der eigenen Kapitaldienstfähigkeit

6. Die letzte Rettung: Das Schutzschirmverfahren (ESUG)
6.1 Chancen für Unternehmen mit Zukunft und Konzept
6.2 Nachweis und Bescheinigung der Sanierungsfähigkeit
6.3 Chancen und Risiken des ESUG

7. Resümee und Ausblick in die Zukunft

Anhang

Quellenverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1 Spannungsfeld Principal-Agent-Beziehung

Abbildung 2 Strategische und operative Unternehmenssteuerung

Tabelle 1 Die Interpretationsfähigkeit der AGB-Klausel

Tabelle 2 Marktforschungsstudie 2012: Unterschiedliche Wahrnehmung von Basel

Tabelle 3 Szenarien Zahlungsausfall

Tabelle 4 Kennzahlen im Schnelltest

Anhangverzeichnis

Anhang 1 Anreizarten in einem Anreizsystem

Anhang 2 Kennzahlenrelevanz bei Finanzanalyse verschiedener Banken

Anhang 3 Muster Risikoanalyseblatt

Anhang 4 Checkliste qualifizierte BWA (Auszug)

Anhang 5 Bilanzielle Maßnahmen zur Ratingverbesserung

Anhang 6 Elemente eines Firmenratings

Anhang 7 Unternehmensstrategie auf einem Blick

Anhang 8 Beispiel einer zukunftsorientierten Unternehmensbetrachtung

Anhang 9 Untersuchungsaufbau Diskriminanzanalyse

Anhang 10 Wesen des Factorings und bilanzieller Einfluss

Anhang 11 Online-Trainer Risikomanagement für KMU (Screenshot)

Anhang 12 Handlungs-Flussdiagramm (Teil 1)

Anhang 13 Handlungs-Flussdiagramm (Teil 2)

Anhang 14 Online-Datenbanken NWB und Haufe (Screenshot)

Anhang 15 INQA-Unternehmenscheck (Screenshot)

Anhang 16 FutureValueTM "Quick-Rater (Screenshot)

Anhang 17 FutureValueTM "Value-Calculator Sanierung (Screenshot)

Anhang 18 Beispiel KDF-Berechnung (Schnelltest MS Excel)

Anhang 19 Krisenarten, Krisen- und Sanierungsverlauf

Anhang 20 Business-Sanierungs-Modell und Perspektiven Teil 1.

Anhang 21 Business-Sanierungs-Modell und Perspektiven Teil 2

Anhang 22 FutureValueTM "Value-Calculator Sanierung (Beschreibung).

Anhang 23 FutureValueTM "Value-Calculator Sanierung (Screenshot)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Nach Auffassung von Wirtschaftsexperten und praxiserfahrenen Unternehmens- beratern, wie u.a. Herke (2015), Mausbach (2014), Langen (2015), Sander (2014 / 2015) ist der Wandel der Unternehmensfinanzierung in Deutschland in vollem Gange. Die Diskussionen dazu werden mit Schlagworten wie Basel, Bankenkrise, Eigenkapitallücke oder Kreditklemme geführt. Die Folgen hieraus beeinflussen den Finanz- bzw. Kreditmarkt sowie den Transfer von Finanzmitteln zwischen den Wirt- schaftseinheiten erheblich. Denn geprägt von der Wirtschafts- und Finanzmarkt- krise halten sich viele Banken bei der Kreditvergabe deutlich zurück. Gerade klei- nere Unternehmen werden mit dieser Finanzierungsproblematik konfrontiert und müssen entweder höhere Kreditzinsen oder eine Verweigerung des Kredits hin- nehmen. Forciert werden die Hemmnisse bei diesen Unternehmen durch die oft vorherrschende unterdurchschnittliche Eigenkapitalausstattung und einem damit einhergehenden nachteiligen Rating. Insofern zeigen sich die EZB und die Bank of England besorgt über die Finanzierung von KMU und die partielle Kredit- klemme.1 Auch, wenn nach neuerer Erkenntnis des NWB-Marktmonitors (NWB- BB 10/2015) auf Basis der regelmäßig von der EZB durchgeführten Umfrage Fir- men derzeit doch leichter als gedacht an neue Kredite gelangen, darf das nicht darüber hinwegtäuschen, dass Firmen mit einem schlechten Rating weiterhin große Probleme bei der Bewilligung des Kredits haben werden. Nach Erhebungen des KfW-Mittelstandspanel 2014 reduzierte sich z.B. der Anteil von erfolgreichen Kreditverhandlungen von 67 Prozent im Jahre 2012 auf 57 Prozent im Jahre 2013. Mithin haben durch die steigenden regulatorischen Anforderungen an die Finan- ciers kleine Unternehmen auf ihrem Weg zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit ein besonders komplexes Problembündel zu meistern. Verstärkt wird das Kredit- vergabeproblem zudem durch die zurzeit niedrigen Zinsen. Denn in Zeiten niedri- ger Zinsen fällt die Zinsspanne zu Lasten der Bankengewinne bei klassischen Ge- schäftsmodellen, wie z.B. im Kreditgeschäft, niedrig aus. Gelingt dem Unterneh- mer nicht die Erlangung eines klassischen Kredits, dann bleibt nur die Suche nach geeigneten Finanzierungsalternativen oder bei extrem angespannter Liquiditäts- lage der Weg in eine geregelte Sanierung unter dem Schutzschirm des ESUG.

1.2 Zielstellungen

Die Arbeit umfasst zwei Hauptziele mit vier untergeordneten Teilzielen. Hierbei sollen die Quintessenzen der komplexen Thematik des Kreditvertragsrechts und fünf ausgewählter alternativer Finanzierungsformen herausgearbeitete werden.

Am Ende der jeweiligen Untersuchungen steht das Erreichen der nachfolgenden Teilziele und der Hauptziele. Hierbei fließen auch Erfahrungen und Erkenntnisse des Verfassers aus persönlichen beruflichen Tun2 mit ein.

Zu der ersten Teilzielstellung gehört der Aufbau von Basiswissen durch kompakte Darstellung des Kreditvertragsrechts und der Vielzahl an komplexen Einflüssen.

Hieran knüpft das zweites Teilziel, die Lokalisierung von geeigneten Finanzierungsalternativen zum klassischen Bankkredit für kleinere Unternehmen, an.

Drittes Teilziel ist die Schaffung eines kompakten Leitfadens mit 34 praxistauglichen Tipps und fünf Berechnungsbeispielen aus der Praxis. Hierbei fließen in die Formulierung der Tipps eigene Erkenntnisse, sowie Expertenmeinungen aus einschlägiger Literatur und Fachbeiträgen mit ein.

Teilziel Nr. 4 umfasst die Darstellung von bezahlbaren, praxistauglichen AnalyseInstrumenten speziell für kleinere Unternehmen.

Alle Teilziele münden ein in das erste Hauptziel: Der kompakten Vermittlung von hinreichenden Basiswissen und praxistauglicher Instrumente für eine bankenkonforme Unternehmensführung und erfolgreiche Kreditverhandlung mit dem klassischen oder alternativen Financier.

Als zweites Hauptziel soll die Sensibilisierung des Unternehmers für die Möglich- keit der Sanierung von Unternehmen mit Zukunftsperspektive per ESUG erreicht werden.

Im Gesamtergebnis versteht sich diese Arbeit nicht als allgemeingültiger Lösungsweg zur Behebung von Finanzproblematiken, sondern will vielmehr auf Basis von erarbeiteten Quintessenzen, praxistauglicher Tipps und Tools einen für kleinere Unternehmen gangbaren Weg zur Erlangung eines klassischen Kredits oder Kreditsubstituts bzw. der Sanierung aufzeigen.

1.3 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit

Die Arbeit konzentriert sich auf zwei thematische Schwerpunkte. Erster Themenschwerpunkt ist der vertragsrechtliche Aspekt bei der klassischen Kreditfinanzierung und die vielfältigen Einflüsse auf die Kreditvergabe. Der zweite Themenschwerpunkt legt den Fokus auf die Betrachtung von Finanzierungsalternativen zum klassischen Bankkredit und einer Bewertung von ausgewählten Finanzierungsinstrumenten. Flankiert werden die Themenschwerpunkte durch eine Untersuchung von geeigneten Instrumenten zur Unternehmensführung und einer betrieblichen Sanierungsmöglichkeit per Insolvenzrecht.

Die Arbeitet startet nach der Einleitung mit Problem- und Zielstellung sowie der Vorgehensweis im ersten Kapitel in Kapitel 2 mit den rechtlichen Aspekten und sonstigen Einflüssen auf die Kreditvergabe. Hierbei wird der klassische Bankkredit im Kontext zu den Anforderungen an den Kreditnehmer aus Kreditvertragsrecht und die Besonderheiten der AGB-Klauseln der Bank betrachtet. Ebenso werden die Einflüsse der Principal-Agent-Theorie und insoweit die Aspekte der Informationsasymmetrie, Bankenregulierung, Risikodefinition, Risikoberechnung aber auch der Einfluss von persönlichen Kriterien im Rahmen einer Kreditvergabe beleuchtet. Das Kapitel schließt mit einer kritischen Stellungnahme.

Im dritten Kapitel werden das Kreditsubstitut und das Hybridkapital als Alternative zur klassischen Kreditfinanzierung betrachtet. Kapitel 4 widmet sich der Bewertung der untersuchten alternativen Finanzierungsinstrumente. Hierbei werden Vor- und Nachteile des Kreditsubstituts Factoring sowie der Finanzierung per Hybridkapital herausgearbeitet. Im fünften Kapitel werden hilfreiche Instrumente für die unter- nehmerische Praxis kleinere Unternehmen aufgezeigt. Hiervon umfasst sind ne- ben dem eigens für diese Arbeit entwickelten Handlungs-Flussdiagramm (HFD) als „Handlungsfahrplan“ für den Unternehmer, auch Tools zur Darstellung der Un- ternehmensperformance, wesentlicher Kennzahlen und zum Unternehmenscheck. Sowie Instrumente zur Durchführung eines Pre-Ratings und zur Bewertung der eigenen Kapitaldienstfähigkeit.

Das gesetzliche Schutzschirmverfahren wird in Kapitel 6 unter dem Aspekt der Unternehmenssanierung mittels Anwendung des Insolvenzrechts für Unternehmen mit Zukunft betrachtet. Hierbei werden die wesentlichen Knackpunkte und Voraussetzungen für die Anwendung kompakt herausgearbeitet und aufgezeigt. Die Arbeit schließt im siebten Kapitel mit einem Resümee zur aktuellen Finanzierungssituation und mit einem Ausblick in die Zukunft ab.

2. Der Kreditvertrag in den vertragsrechtlichen Grundzügen und we- sentliche Einflüsse auf die Kreditvergabe

2.1 Das Kreditvertragsrecht

Dieses Kapitel widmet sich den vertragsrechtlichen Grundzügen im Rahmen eines Kreditvertrages. Für den kreditsuchenden Unternehmer ist die Aneignung von Grundwissen im Bereich des Kreditvertrags-, Kreditsicherungs- bzw. Bankvertragsrechts dringend geboten, will er böse Überraschungen in dem Vertragsverhältnis mit der Bank nach Vertragsunterzeichnung vermeiden.

Ein Kredit in Geld basiert auf einen Vertrag zwischen dem Kreditgeber und Kredit- nehmer. Man spricht hierbei auch gelegentlich von Geldleihe. Zwar wird juristisch zwischen den Begriffen „Darlehen“ und „Kredit“ unterschieden, da dieses aus Fi- nanzierungssicht ohne Bedeutung ist, werden beide Begriffe nachfolgend syno- nym verwendet. Kreditverträge kommen wie alle zivilrechtlichen Verträge durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Konkret durch das Angebot zum Abschluss des Kreditvertrages und der Annahme dieses Angebots. Ist der Vertrag zustande gekommen, bindet dieser die Parteien nach dem Grundsatz „ pacta sunt servanda “ 3 an ihre vertraglichen Pflichten. Diese Pflichten sind mithin ordnungsge- mäß zu erfüllen, da sich ansonsten die nichterfüllende Partei schadenersatzpflich- tig macht.4

Tipp Nr.1 Praxis-Leitfaden (HFD-Phase 5 II: Grundlagenwissen)

In Bezug auf die Schadensersatzpflicht ist aus Sicht des Kreditnehmers auf die aktuellen Beschlüsse des Bundeskabinetts 6 zu achten. Denn bei Missachtung der verschärften Bankpflichten als Darlehensgeber kann der Bankkunde den Kreditvertrag jederzeit kündigen. Der Kreditnehmer muss dann keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Kreditverträge im Firmenkundengeschäft sind meist ein- bis zweiseitige Formular- verträge mit entsprechenden Vereinbarungen. Kommen einzelvertragliche Rege- lungen im größeren Umfang hinzu, werden diese als Anhang zum Vertrag zum Vertragsbestandteil gemacht. Rechtsgrundlagen für Verträge unter Kaufleuten sind im HGB und BGB normiert.7 Zudem erfährt das Bankvertragsrecht auch eine öffentlich-rechtliche Prägung. Wesentliche Teile des Bankrechts finden sich außer- dem in Spezialgesetzen und besonderen Geschäftsbedingungen wieder: u.a. KreditwesenG, BausparkassenG, AGB Banken, AGB Sparkassen.8

Tipp Nr.2 Praxis-Leitfaden (HFD-Phase I + II: Vorbereitung + Grundlagenwissen)

Einen Überblicküber das Thema Kreditverträge erlangt der Unternehmer nicht nur durch entsprechende Gesetzestexte, sondern auch mittels einer Broschüre des Bundesverbands Deutscher Banken e. V., die im Internet heruntergeladen werden kann. Denn nur bei Kennt- nis der wesentlichen Rechte und Pflichten in diesem Vertragsverhältnis kann der dauer- hafte Bestand des Vertrages gesichert und das Risiko einer Schadensersatzzahlung an die Bank abgewehrt werden. Hierbei ist insbesondere das Wissen der Konsequenzen bei etwaiger Falschangabe von Informationen durch den Kreditnehmer hervorzuheben. Bei tiefergehenden Fragestellungen im Bereich des komplexen Vertragsrechts ist ein erfahre- ner Jurist von dem Unternehmer hinzuzuziehen.

Zum Kerngeschäft der Bank gehört die Gewährung von Krediten. Hierbei wird vom Kreditgeber als Gegenleistung für die zeitweise Überlassung des Geldes der Kre- ditzins verlangt. Im Gegenzug erkauft sich der Kreditnehmer das Recht, die Valuta über den vereinbarten Zeitraum nutzen zu dürfen. Die maximale Kreditaufnahme- möglichkeit des Kreditsuchenden richtet sich nach den internen Kreditlinien der Bank für verschiedene Kreditformen, wie beispielweise Bar -, Kontokorren t9 -, Dis- kont - oder Avalkreditlinie. In der Addition ergibt sich die Gesamtkreditlinie (Obligo). Bei der Ausnutzung der Kreditlinie bzw. Kreditrahmen durch den Unternehmer spricht man von einer Inanspruchnahme.10

Tipp Nr.3 Praxis-Leitfaden (HFD-Phase II: Grundlagenwissen)

Für Bankkunden sind im Rahmen von schon gewährten Kreditformen, z.B. Kontokorrent- kredit, die Beschlüsse vom 15.07.2015 11 im Bundeskabinett von besonderer Relevanz. Denn zum einem muss ein Kreditinstitut zukünftig noch sorgfältiger prüfen, ob ein Antrags- steller zahlungsfähig und insofernüberhaupt ein Darlehen gewährt werden darf. Zudem müssen nun aber Institute bei dauerhafter und erheblicher Überziehung 12 dem Schuldner eine Beratung im Rahmen eines persönlichen Gesprächsüber eine kostengünstige Alter- native zum bestehenden Schuldverhältnis anbieten. Und zwar regelm äß ig immer dann, wenn die Voraussetzungen erneut vorliegen.

Der Kreditvertrag mit einem Unternehmer bedarf zu seiner Wirksamkeit grundsätz- lich keiner Form, aus Gründen des besseren Nachweises werden jedoch Kreditverträge mit Banken stets schriftlich geschlossen.

Tipp Nr.4 Praxis-Leitfaden (HFD-Phase II: Grundlagenwissen)

Oft findet sich nachfolgender Zusatz im Vertrag wieder „ Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Ä nderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform “ Der Zweck dieser Klausel besteht in der Bindung des Vertragspartners an die Schriftform auch bei späteren Ä nderungen und Ergänzungen. Man spricht hier gem äß § 127 BGB von einer gewillkürten Schriftform. Wird also die vereinbarte Schriftform nicht eingehalten, ist der Vertrag im Zweifel nach den §§ 125, 127 BGB nichtig 13. Im Zweifel deshalb, weil die Parteien die Vereinbarungüber die zu wahrende Schriftform jederzeit, auch mündlich, wie- der aufheben können. Das kann sogar stillschweigend geschehen. Daher hat der Kredit- nehmer diesen Regelungsaspekt im Rahmen des Kreditverhältnisses stets im Auge zu be- halten.

Für beide Parteien entfaltet der Kreditvertrag Rechte und Pflichten. Für das Kreditinstitut ist es verpflichtend, den Kredit zu den vereinbarten Bedingungen bereitzustellen. Tritt dies nicht ein, dann hat der Bankkunde aus zivilrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Schadensersatz. Hinzu kommt die Erstattung der Zinsdifferenz, falls der Bankkunde bei einem anderen Kreditinstitut ein Darlehn dann nur zu schlechteren Bedingungen erlangt.14

Allerdings kann die Bank dann unbeschadet die Auszahlung des Kredits verwei- gern, wenn sich zwischen Vertragsschluss und Auszahlungstermin die wirtschaft- liche Lage des Kreditnehmers erheblich verschlechtert oder wenn dieser bei Ver- tragsschluss unvollständige oder unzutreffende Angaben bei der Bank macht.15 In diesen Fällen gewähren die §§ 490, 314 BGB dem Kreditinstitut ein außerordentli- ches Kündigungsrecht. Zudem macht sich der Bankkunde hierbei nach § 280 Abs.

1 BGB schadensersatzpflichtig. Der Kunde haftet nämlich für alle Gründe, die in seiner Sphäre liegen. Konkret bedeutet diese Sphärenhaftung 16 für den Kreditnehmer, dass die Bank alleine dann vom Vertrag zurückzutreten kann, wenn sich die Vermögenslage des Kunden selbst ohne dessen Verschulden verschlechtert. Somit liegt das Risiko mithin alleine beim Bankkunden.

Nimmt der Kunde wiederum den Bankkredit nicht ab, dann hat die Bank einen Anspruch auf eine sogenannte Nichtabnahmeentschädigung 17. Grundsätzlich wird hierbei die Bank wirtschaftlich so gestellt, wie sie im Falle ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen würde.18

In der Regel enthält der Kreditvertrag sog. Covenants 19 . Hierbei handelt es sich um bestimmte Klauseln oder Nebenabreden in Kreditverträgen und insoweit um vertraglich bindende Zusicherungen des Kreditnehmers während der Laufzeit ei- nes Kredites. Damit soll insgesamt der bei Beginn des Kreditvertrages bestehen- den Status quo in den wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen des Kredit- nehmers während der Kreditlaufzeit fixiert werden. Also jenen Status, auf deren Basis die Kreditgewährung überhaupt für die Bank vertretbar gewesen ist. Nach Machauer (1999) legen Convenants somit konkret „(...) alle kreditnehmerspezifi- schen Tatbestände fest, deren Eintreten zu bestimmten Rechtsfolgen führt. “ Somit fungieren Covenants aus Sicht der Bank als eine Art Frühwarnsystem, mit dessen Hilfe unter Einbezug der vertraglich vorgesehenen Optionen rechtzeitig und ange- messen reagiert werden kann.20

Tipp Nr.5 Praxis-Leitfaden (HFD-Phase II: Grundlagenwissen)

Bei genauerer Betrachtung jener Eingriffsrechte in den Kreditvertrag steht aber nicht nur eine reine Frühwarnfunktion für die Bank im Vordergrund. Bei deren Vereinbarung ist auch der Wille der Bank zur Ergebnisverbesserung nicht von der Hand zu weisen, geben diese Convenants doch genügend Spielraum für die Festlegung u.a. von entsprechenden Auf- schlägen oder zusätzlichen Bearbeitungsgebühren bei Nichteinhaltung der Klauseln. Im Ergebnis kann aus Sicht der Bank so das Provisions- und Zinsergebnis optimiert werden. Daher ist diesen Zusatzvereinbarungen mit Aufmerksamkeit zu begegnen.

Neben die Convenants treten die AGB, welche mit Unterschrift des Kreditnehmers gültiger Vertragsbestandteil werden. Diese greifen dann in das Vertragsverhältnis ein, wenn im Vertrag selber zu bestimmten Sachverhalten oder Fragen keine Re- gelungen enthalten sind. Schaut man sich die Paragraphen in den AGB der Bank genauer an, so lässt sich deutlich erkennen, wie Banken ihre Geschäftsbeziehun- gen gestalten. Ein genauer Blick auf diese Klauseln lohnt sich daher für den Un- ternehmer. Zwar regeln AGB primär die Vereinbarung von Vertragsregeln bei Ver- trägen mit privaten Endverbrauchern, deren zivilrechtliche Regelungen sich in den

§§ 305 - 310 BGB niederschlagen. Jedoch beziehen Banken ihre AGB gleicher- maßen in Kreditverträgen mit Kaufleuten (B2B-Geschäft) durch entsprechenden Verweis und somit durch damit indizierter Einigung mit ein.21

Tipp Nr.6 Praxis-Leitfaden (HFD-Phase I + II: Vorbereitung + Grundlagenwissen)

Es ist unabdingbar, dass sich der Unternehmer neben den Convenants auch mit den AGB seines Kreditinstitutes beschäftigt. Nicht ausreichend ist hierbei sich die AGB der Spar- kasse durchzulesen, um dann für Vertragsbeziehungen mit der Commerzbank oder der Volksbank gewappnet zu sein. Denn im Detail der Regelungen und in der Gliederung un- terscheiden sich etwa die AGB der verschiedenen Banken durchaus. 22 Daher sind dem Unternehmer folgende Handlungsweisen zu empfehlen: 1. Herunterladen der aktuellen Versionen der AGB des jeweiligen Finanzierungspartners aus dem Internet. 2. Aufmerksa- mes Lesen der zur Unterschrift vorgelegten Verträge vor der Unterschrift. 3. Keine Unter- schrift unter den Vertrag setzen, bevor nicht alle Unklarheiten beseitigt wurden. 4. Gege- benenfalls Einschaltung eines erfahrenen Beraters zu Bewertung von Verträgen und kriti- schen Punkten vor Unterschrift durch den Unternehmer. Denn niemals ist ein Kreditvertrag eilig zu unterschreiben, auch wenn ein Bankbetreuer darauf drängen sollte.

2.2 Interpretationsspielräume bei den AGB-Klauseln der Bank

Im Rahmen der AGB-Klauseln im Vertragsverhältnis, sollte der Unternehmer ebenso um deren Interpretationsspielräume wissen. Denn AGB-Klauseln werden für den Kreditnehmer schnell dann zum Problem, wenn sich das Kreditinstitut wäh- rend der Kreditlaufzeit auf jene beruft um damit negative Aktionen gegen den Kre- ditnehmer zu begründen. Unter Umständen können dies Forderungen zu einer Nachbesicherung des Kredits oder im schlimmsten Falle gar zur Kündigung des Kredits führen. Es liegt auf der Hand, dass sich der Schuldner in dem Kreditver- hältnis derart so zu bewegen hat, dass die Bank keine Veranlassung zur Ergrei- fung von für den Kreditnehmer nachteiligen Maßnahmen sieht. Der Unternehmer muss die AGB der Bank nicht in jeder Verästelung kennen, jedoch sollte er die wesentlichen Bestandteile erfassen und in das eigene Verhalten vorausschauend mit einbeziehen. Ebenso sollte er um die Interpretationsspielräume mancher Klau- seln wissen. Aus Sicht der Bank sind diese unscharfen Formulierungen bewusst gewollt, da sich die Bank in dieser Weise eine große Bandbreite von Eingriffsmög- lichkeiten in das Vertragsverhältnis sichert.23 Nachfolgend wird am Beispiel einer Klausel in den AGB der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden die Inter- pretationsproblematik von Klausel-Formulierungen aufgezeigt. In den AGB heißt es hierbei in Nr. 13 (2) unter der Überschrift „ Veränderung des Risikos “ wie folgt:

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann ins besondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen, oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertm äß ig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. “ 24

Formulierung Interpretation

„Insbesondere“, „zum Beispiel“

„Erhöhte Risikobewertung“, „Veränderung der Risikolage“

„…wirtschaftliche Verhältnisse nachteilig ver- ändert haben“, „Verschlechterung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Kunden“

„Beurteilung des Wertes der Sicherheiten“

„Drohende Verschlechterung“

Also sind auch andere Gründe denkbar!

Was ist genau darunter zu verstehen?

Bei wie viel Prozent Rückgang des Jahresüber- schusses oder auch bei welchem Rückgang der EK-Quote beginnt diese nachteilige Verände- rung bzw. Verschlechterung?

Welche Bandbreiten sind hier gemeint?

Ab wann kann man davon sprechen?

Tabelle 1: Die Interpretationsfähigkeit der AGB-Klausel; eigene Darstellung in Anlehnung an Sander, NWB-BB 4/2015: 119

Tipp Nr.7 Praxis-Leitfaden (HFD-Phase II: Grundlagenwissen)

Nach Expertenmeinung 25 wird durch eine jährliche Besprechung der Kreditsicherheiten in- klusive der Bewertung von Wertveränderungen eine Transparenz geschaffen, die eine Ver-änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen rechtzeitig aufzeigt und so einer negativen Interpretation durch die Bank bis hin zur Kündigung des Vertrages entgegenwirkt. Eigene Erfahrungen bestätigen, dass insbesondere bei einer längeren „ Sendepause “ in der Kom- munikation eine gro ß e Gefahr besteht, dass negative Unternehmensentwicklungen bei der Bank als eine „ü berraschend negative “ Information eingestuft werden. Infolgedessen wer- den dann die AGB schnell zum Problem für den Kreditnehmer. Es ist daher eine proaktive Kommunikation des Unternehmers angeraten, da diese stets präventiv gegen Irritationen wirkt und somit einen positiven Einfluss auf das Bank-Kundenverhältnis hat.

2.3 Der Einfluss der Principal Agent Theorie und der persönlichen Haftung

Aber nicht nur das Wissen um vertragsrechtliche Grundlagen oder um den Einfluss von AGB sind von großem Nutzen für den Unternehmer um seine rechtliche Posi- tion im Bank-Kunden-Verhältnis richtig einzuordnen. Von ebenso großer Relevanz ist auch das Wissen um die sog. Principal Agent-Theorie und über den Haftungs- aspekt. Hierbei ist die Sichtweise der Bank einzunehmen. Denn beide Aspekte haben erheblichen Einfluss auf eine erfolgreiche Kreditvergabe. Bei der Principal Agent-Theorie ist die Art der Beziehung zwischen dem Principal (gibt Bedingungen vor) und jenem Agenten (nimmt Bedingungen an) durch eine sogenannte Informa- tionsasymmetrie gekennzeichnet. Diese Art der Beziehung lässt sich somit auf den Kreditnehmer als Agent und der Bank als Principal transformieren. Informations- asymmetrien treten meist im Rahmen der Erläuterung des Investitionsvorhabens auf (Hidden Information) und sind durch verschiedene Ausprägungen26 gekenn- zeichnet. Orientiert man sich an den Modellen von Stiglitz und Weiss (1981), Bes- ter (1985), Berster und Hellwig (1989), Boot, Thakor und Udell (1991), sowie Lan- ger und Waller (1997), gelangt man zu der Erkenntnis, dass diese Modelle von einer vollständigen Asymmetrie der Informationen ausgehen. So dass diese Infor- mationsasymmetrie Einfluss auf die Gestaltung der Kreditverträge haben muss. Denn es liegt auf der Hand, dass der Kapitalgeber je nach Stärke der asymmetri- schen Information und die daraus resultierende Gefahr (Moral Hazard) eine ent- sprechende Kompensation einfordern wird. Regelmäßig gestaltet sich diese Kom- pensation in Form höherer Zinsen oder spiegelt sich in der Einforderung von Mit- sprache- und Kontrollrechten wider.27

Abb. 1: Spannungsfeld Principal-Agent-Beziehung; eigene Darstellung in Anlehnung an Staroßom 2013: Corporate Finance - Teil 1: 98.

Aber wie hat der Unternehmer das Dilemma zwischen Principal und Agent in der betrieblichen Praxis eigentlich bei der Kreditsuche zu verstehen und wieso wird eine erst positive Einschätzung, z.B. eines Investitionsvorhabens, plötzlich ins Ne- gative revidiert?

Dieses Dilemma beginnt meist wie folgt: Der kreditsuchende Unternehmer ver- sucht sein Vorhaben möglichst positiv darzustellen um an günstigere Konditionen zu gelangen. Mit diesem an sich normalen Verhalten löst er aber unbewusst eine Kette an Reaktionen beim Gegenüber aus. Die andere Seite, die Bank, vermutet nämlich diese zu positive Darstellung des Vorhabens. Dieses führt zwangsläufig zu einem Glaubwürdigkeitsproblem und zu ungleicher Partizipation beim Kreditge- ber. Im Ergebnis führt eine ungleiche Partizipation des Kreditgebers an Chancen und Risiken zu einem negativen Effekt in der Beziehung. Infolgedessen ist der Fremdkapitalgeber nicht bereit, mögliche höhere Verluste in Kauf zu nehmen ohne dass kompensatorische Effekte vorhanden sind. Es liegt auf der Hand, dass diese Aspekte zwangsläufig beim Principal zu einem primär auf Risikoeindämmung und auf die Bonität fokussierten Verhalten führen.28 Denkt man diesen Aspekt weiter, dann muss eine Besicherung als risikokompensatorischer Faktor eine wichtige Rolle in diesem Verhalten spielen.

Tipp Nr.8 Praxis-Leitfaden (HFD-Phase II: Grundlagenwissen)

Da es augenscheinlich kompensatorischer Effekte zur Risikoreduzierung bei der Bank bedarf, muss der Unternehmer erkennen, dass nur werthaltige Sicherungsgegenstände eine quantifizierbare Gr öß e für die Bank darstellen. Werden diese Sicherheiten vom kreditsu chenden Unternehmer geboten, dann ergibt sich hieraus eine weitere Rechengr öß e für die direkte Ermittlung des Verlustes aus Sicht der Bank.

Das Konfliktpotential bei dieser Beziehung entsteht mithin durch die Art der Hand- lungsweise der Beteiligten, nämlich durch das Handeln rein im eigenen Interesse. Das Resultat ist die Existenz eines Spannungsfeldes im Übereinkommen zwischen den Parteien, welches mit Eventualitäten behaftet ist. Diese Eventualitäten wiede- rum erfahren Konkretisierung durch die Definition der Zusammenarbeit und durch die für den Erfolg zu leistenden Beiträge. Beides mündet daher in einen Vertrag. Doch konkret dient dieser Vertrag zur Verhinderung eines Vertragsbruchs und stellt daher quasi ein präventives Verhalten im Voraus dar. Das bedeutet jedoch, dass wenn einem Vertragsbruch schon explizit vorgebeugt wird, demnach die eine Partei der anderen Partei diesen Bruch auch per se zutraut. Folglich haben Prinzi- pal und Agent nicht die gleichen Interessen in dieser Beziehung. Denklogisch würde nämlich eine Interessenharmonie in der Beziehung einen Vertrag völlig überflüssig machen, da wiederum ein Vertragsbruch nicht eintreten würde. Da aber de facto latente Interessengegensätze zwischen Principal und Agent beste- hen, muss dieser Interesskonflikt schlicht mit einem Vertrag geregelt und eine Ver- haltenssicherheit induziert werden. Die Vertragsgestaltung wiederum löst bei den Parteien ein strategisches Verhalten aus, wobei der Erfolg des Abschlusses im Wesentlichen von der Schaffung einer Anreizkompatibilität abhängt.29 Aufgrund dieser komplexen Zusammenhänge stellt sich dem kreditsuchenden Unternehmer als nächstes die Frage, wie man den Anreiz für einen positiven Verlauf in diesem doch komplizierten Verhältnis verbessern könnte?

Die Lösung hierfür stellt ein Wechsel von einer asymmetrischen zu einer symmet- rischen Informationspolitik dar. Hierbei entsteht ein positives Anreizsystem, weil beide Vertragsparteien in Bezug auf Eigenschaften und Verhalten des anderen den gleichen Informationsstand besitzen. Dieses Ideal einer Welt der perfekten Vorhersagbarkeit aber in der Realität eines Kunden-Bank-Verhältnis meist nicht anzutreffen. Vielmehr stellt die Bank ihr Verhalten primär auf eine Welt ab, in der die Kreditnehmerqualität und das Kreditnehmerverhalten eben nicht völlig trans- parent und somit durchschaubar sind. Die Bank kann somit die Eigenschaften und das Verhalten des Kreditnehmers tatsächlich nur im begrenzten Maße kontrollie- ren. Zum Abbau der Verhaltens- und Qualitätsunsicherheiten bedient sich das Kre- ditinstitut daher dem Instrument der Kreditwürdigkeitsanalyse sowie einer anreiz- kompatiblen Formulierung von Verträgen.30

Alle diese vorgenannten Aspekte lassen sich als eine wesentliche Herausforde- rung und Hürde für den Unternehmer zusammenfassen: Nämlich die Bank von seiner Qualität und von seiner zukünftigen Zahlungsmöglichkeit zu überzeugen. Im Kontext zu den bekannten Zielgrößen von Banken und deren eingesetzten In- strumenten zur Risikoidentifizierung und Reduktion des Ausfallrisikos, gelangt er zu einer weiteren wichtigen Erkenntnis: Eine Risikoübernahme durch den Kredit- geber Bank soll weitestgehend durch eine Welt der perfekten Vorhersagbarkeit ausgeschlossen werden. Für den kreditsuchenden Unternehmer bedeutet dies, dass er noch weitere Hürden nehmen muss. Nämlich jene aus Statistik, Finanz- mathematik und dem Informationsstand der Bank und insofern ebenfalls über den Erfolg oder Misserfolg bei der Kreditvergabe entscheiden. Der Unternehmer muss sich daher auf einen Kreditgeber einlassen, dem primär an einer Welt mit sicheren zukünftigen Umweltzuständigen und nicht an einer Welt unter Risiko gelegen ist. Im Fokus der Wirtschaftswissenschaften wird das Risiko neutral betrachtet und exakt gemessen.

Naturgemäß bezieht sich das Risiko auf zukünftige Ereignisse und da man die Zukunft nicht kennt, wird mittels Rückgriff auf Informationen aus der Vergangenheit versucht eine Erwartung für die Zukunft zu prognostizieren. Doch was muss der Unternehmer unter einer solchen Erwartungsprognose verstehen und wie funktioniert so eine Prognoseberechnung im Wesentlichen?

Konkret wird hierbei der Erwartungswert durch den durchschnittlichen Vergangen- heitswert (Mittelwert) ersetzt und zudem werden die Abweichungen der Vergan- genheit mit den erwartenden Abweichungen gleichgesetzt. In einer mathemati- schen Formel spielen daher für die Ermittlung des Mittelwertes die Anzahl der Be- obachtungen sowie die Ausprägung des relevanten Merkmals eine wichtige Rolle. Grundsätzlich wird jede Abweichung vom Erwartungswert als Risiko verstanden. Allerdings besteht ein Abweichungsrisiko sowohl nach oben als nach unten und die Abweichung vom Durchschnittswert wird als Standardabweichung31 verstan- den. Ist diese Abweichung sehr hoch dann liegt diese somit auch weit entfernt vom Erwartungswert. Es tritt demzufolge eine hohe Unsicherheit ein. Im Kontext zum zuvor behandelten Risikoverständnis der Bank lässt sich somit feststellen, dass die Wahrscheinlichkeit kein rein auf subjektiven Einschätzungen basierendes Pro- dukt der Bank ist, sondern auf der Anwendung einer fundierten Wahrscheinlich- keitstheorie beruht. In deren Theorie sind die Tatbestände in einer risikoreichen Welt also mehr stochastischer Natur. Das bedeutet, dass aus einer Vielzahl mög- licher Ereignisse mit unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten ein Ereignis eintreten wird. Diesem existierenden Zahlungsrisiko begegnet die Bank mit dem Aufschlag einer Risikoprämie.32

Somit lässt sich auch verstehen, dass ein hohes Ausfallrisiko beim Kreditnehmer bei gegebener Sicherheitenstellung im direkten Zusammenhang mit der Höhe des Kreditzinses stehen muss. Des Weiteren muss verstanden werden, dass sich die Bank nicht alleine auf die Statistik als Instrument zur Risikoreduzierung und auf die berechnete Eintrittswahrscheinlichkeit verlässt. Denn tatsächlich werden von der Bank weitere „Schutzwälle“ gegen das Ausfallrisiko geschaffen. Zum einen mittels entsprechend verlangter Kreditsicherheiten und zum anderen durch den Einsatz der zuvor behandelten Covenants bzw. Klauseln in ihren AGB.33

Aber nicht nur eine etwa unzureichende Informationspolitik des Unternehmers führt zu einer Zurückhaltung der Bank bei der Kreditvergabe. Es existiert ebenso der Aspekt der Haftung des Kreditbetreuers. Der Unternehmer muss hierzu wis- sen, dass die Rahmenbedingungen in denen sich jener Betreuer bewegt, sehr eng gesteckt sind.34 Dies gilt sowohl in gesetzlicher Hinsicht als auch für Restriktionen aufgrund bankinterner Arbeitsanweisungen und Kompetenzen. Es liegt daher auf der Hand, dass der Kundenbetreuer sehr vorsichtig agieren wird, will er nicht ge- gen Richtlinien und Gesetze verstoßen und Gefahr laufen, mit für ihn schwerwie- genden Konsequenzen rechnen zu müssen. Hierbei ist der strafrechtliche Tatbe- stand der Untreue 35 im Rahmen des § 266 StGB hervorzuheben. Denn verstößt der Bankmitarbeiter gegen Kreditbewilligungsgrenzen und Kompetenzbegrenzun- gen seines Kreditinstituts, dann erfüllt dies Verhalten den Tatbestand der Untreue.

Aber selbst wenn das Verhalten des Kundenbetreuers nicht den strafrechtlich sanktionierten Tatbestand der Untreue erfüllt, so hat dieser mit disziplinarischen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Prüfungspflichten des § 18 KWG zu rechnen. Dazu zählt auch die Unterlassung einer Überprüfung der persönlichen Integrität und der unternehmerischen Fähigkeiten - selbst auch dann, wenn der Kreditnehmer Sicherheiten gestellt hat.36 Unstreitig ist somit, dass diese Haftung des Kundenbetreuers eine bewusste oder unterschwellige Wirkung auf die Ent- scheidungsprozesse als auch auf die Entscheidungsträger in Banken hat. Ein of- fener Dialog zwischen dem kreditsuchenden Unternehmer und dem Bankmitarbei- ter bzw. Bankpartner ist daher unabdingbar, denn nur dieser ermöglicht es über- haupt das Unternehmen und seine Perspektiven realistisch einschätzen und den Ermessenspielraum nutzen zu können.37

2.4 Der Einfluss von KWG, Bankenregulierung, Rating und Risiko

Zum einen ist das Wissen um den Einfluss des KWG im Kontext zu den internati- onalen Vereinbarungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht der Kredit- wirtschaft für den Unternehmer von großer Relevanz, will er die Verhaltensweisen der Banken bei der Kreditvergabe besser verstehen. Zum anderen lässt der in der Praxis geläufige Risikobegriff die daraus resultierenden Anforderungen sowie die zu überwindenden Hürden erkennen. Nach Gleißner/Füser (2014) definiert sich

Risiko „ als die aus der Unvorhersehbarkeit der Zukunft resultierende, durch zufäl- lige Störungen verursachte Möglichkeit, von den geplanten Zielen abzuweichen “. Will man diese Abweichungen bewerten, müssen demnach grundsätzlich überhaupt Ziele definiert sein.

Dominiert wird das gegenwärtige Verhalten der Banken durch Basel I bis Basel III und die damit einhergehende Anforderung an die Stabilität der Finanzsysteme. Hierbei liegen die wesentlichen Inhalte von Basel I - III38 in der Limitierung der Kreditvergabe der Banken durch Koppelung an das Bankeneigenkapital und in der pauschalierten Unterlegungspflicht von Kreditrisiken, einer individuelleren Risi- komessung mittels eines bankinternen oder externe Ratings. Sowie in der Einfor- derung von mehr und härterem Eigenkapital zur Unterlegung von Risiken und strengere Liquiditätsvorschriften. Es ist aber festzustellen, dass zwischen Banken und ihren Kunden eine ganze Reihe von Missverständnissen und Irrtümern exis- tieren - insbesondere bei der Einschätzung der zu erwartenden Veränderungen, die Basel III nach sich ziehen wird. Die nachfolgenden Werte aus der Marktfor- schungsstudie von Prof. Dr. Stephan Paul belegen, dass Kreditnehmer die Aus- wirkungen von Basel III seit 2012 relativ falsch einschätzen oder noch nicht ernst genug nehmen.39

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Unterschiedliche Wahrnehmung von Basel III - in Anlehnung an die Marktforschungsstudie Oktober 2012 von Prof. Dr. Stephan Paul, in: NWB-BB 5/2014: 136.

Bei der Bank als auch bei jedem Unternehmen ist das Eigenkapital Dreh- und An- gelpunkt des Risikodeckungspotenzials. Dieser Risikopuffer sollte daher in ausrei- chender Höhe vorhanden sein. § 10 KWG regelt speziell die Eigenkapitalausstat- tung der einzelnen Bank, die insbesondere durch "Basel III" deutlich verschärft wird. Hierbei werden Kredite, u.a. an kleinere Firmenkunden, in einem Retail-Port- folio zusammengefasst.

Im Ergebnis müssen Banken nach Maßgabe des Artikel 172 (2) CRR40 bei Risi- kopositionen im Rahmen einer Kreditgenehmigung jede Position einer Ratingstufe zuordnen.41

Das Eigenkapital einer Bank wird grundsätzlich in drei Bestandteile unterteilt: hartes Kernkapital 42, weiches Kernkapital 43 und Ergänzungskapital 44. Diese Eigenkapitalbestandteile dürfen nur in bestimmten Verhältnissen zu einander stehen und sind daher nicht beliebig gegeneinander austauschbar.45 Kompakt lassen sich die Neuerungen durch Basel II wie folgt zusammenfassen:

-Differenzierung der Risikosätze je nach Bonität des Kreditnehmers im Rah- men unterschiedlicher Risikoklassen: 0%, 20%, 100% und 150%.
-Ausweitung des Anwendungsbereiches der Eigenkapitalvereinbarung auf alle relevanten Bank-und Finanzdienstleistungsinstitute.
-Gleichstellung der Bonitätsbewertungen bankinterner Ratings und externer Rating-Agenturen.

Im Ergebnis bleibt für die Kreditinstitute eine Eigenkapitalhinterlegung in Höhe von acht Prozent bestehen. Hierbei wurde allerdings die Zusammensetzung des hyb- riden Kernkapitals verschärft. Basel III erhöht diese Anforderungen dahingehend, dass neben den zusätzlichen Anforderungen für Eigenmittel (Kapitalpuffer) auch jene für die Liquidität (Liquidity Coverage Ratio 46 ) sowie für das Ausmaß der Ver- schuldung (Leverage Ratio) an die Banken bestehen. Somit müssen viele Banken und Sparkassen ihre Eigenkapitalausstattung aufgrund der verlangten stabileren Refinanzierung weiter erhöhen.

Im Ergebnis steht somit das Risiko des Kreditausfalls bei einem Kreditsuchenden mit schlechter Bonität im direkten Verhältnis zur Höhe der erforderlichen Eigenka- pitalausstattung der Banken. Denn vorgehaltenes Eigenkapital im Kontext zur „schlechten“ Bonität des Unternehmers kann schlicht nicht gewinnbringend im Bankgeschäft verwendet werden, wie das nachfolgende Berechnungsbeispiel in einem Fall mit guter und mit schlechter Unternehmerbonität belegt.47

Praxis-Berechnungsbeispiel Nr.1 (HFD-Phase II: Grundlagenwissen)

Füreine risikoadjustierte Eigenkapitalbestimmung bei einer Kreditausreichung von zum Beispiel 200.000 Euro ergibt sich eine erforderliche Eigenkapitalhinterlegung der Bank wie folgt:

Fall 1: Der Kreditnehmer ist ein Unternehmer mit sehr guter Bonität. Dann ergibt sich der Bewertungsansatz zur erforderlichen Eigenkapitalhinterlegung wie folgt: Eigenkapitalhin- terlegung von 8.000 Euro als Resultat aus: 200.000 Euro x 0,08 x 0,5 Risikogewichtung.

Fall 2: Der Kreditnehmer ist ein Unternehmer mit schlechter Bonität. Dann ergibt sich der Bewertungsansatz zur erforderlichen Eigenkapitalhinterlegung wie folgt: Eigenkapitalhin- terlegung von 24.000 Euro als Resultat aus: 200.000 Euro x 0,08 x 1,5 Risikogewichtung.

Die Bank muss demnach in dem vorstehenden Beispiel das 3-fache an Eigenkapital vorhalten, wenn der Kreditnehmer eine schlechte Bonität besitzt. Somit ist mittels Berechnungsbeispiel nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Bonität des Kreditsuchenden bei der Vergabe des Kredits erheblichen Einfluss hat. Denkt man diese Erkenntnis konsequent weiter, dann liegt es auf der Hand, dass dieser Aspekt im Einzelfall zu einer „Kreditklemme“ führen kann. Bei unzureichender Bonität findet schlicht keine Kreditausreichung mehr statt.48

Wie lassen sich die primären Anforderungen an den Unternehmer und die gebotenen Maßnahmen auf den Punkt bringen?

Primär ist zu begreifen, dass zum einen die Neugestaltung der Baseler Eigenkapi- talübereinkunft von dem Unternehmer eine größere Transparenz durch die Infor- mationsaufbereitung in entsprechender Güte erfordert. Somit ist insbesondere ein Augenmerk auf Umfang und Qualität der Unterlagen zu richten. Zum anderen wer- den sich die Kapitalkosten des Kredits stark an den implizierten Risiken orientieren und demnach ein internes und externes Rating unabdingbar machen.49 Im Ergeb- nis kann eine Bank risikoorientierte Kredite nur vergeben, wenn das Risiko auch per Ratingsystem bestimmt wurde. Die Kreditvergabepraxis orientiert sich stark an Ertrag, Cash-Flow und dem Risiko des Unternehmens.50 Wesentliche Kennzahlen im Ratingsystem sind die Gesamtkapitalrentabilität, die Kapitalstruktur, die Netto- Verschuldungsquot e sowie der Liquiditäts- und Zinsdeckungsgrad. Zudem gibt es Banken, welche ein besonderes Augenmerk auf die Lohnproduktivität legen. Ebenso erfährt die Zukunftsprognose eine stärkere Gewichtung. Hierbei bedient sich die Bank dem sog. lageabhängigen Risikomaß (Value at Risk) zur expliziten Beurteilung der Konsequenzen bei einer besonders ungünstigen Unternehmens- entwicklung. Dieses Risikomaß definiert die Schadenshöhe für einen bestimmten

Zeitraum mit einer festgelegten Wahrscheinlichkeit. Gleichermaßen hat ein Rating auch erheblichen Einfluss auf die Bewertung eines Unternehmens im Rahmen ei- ner kapitalisierenden Ertragserwartung und schlussendlich auf die Höhe der Kre- ditzinsen. Diesem wichtigen Rating- bzw. Scoring-Aspekt wird daher nachfolgend im Rahmen der persönlichen und sachlichen Kriterien, ob dessen erheblichen Re- levanz auf die Kreditvergabe und der damit einhergehenden Konditionen, Raum gegeben. Für den Unternehmer ist es daher unabdingbar, die eigene Finanzsitua- tion und interne Prozesse kritisch unter die Lupe zu nehmen und auf Optimierungs- möglichkeiten zu prüfen. Hierbei muss ein Augenmerk besonders auf die Kapital- quoten und den Kapitalpuffer gelegt werden.51

Tipp Nr.9 Praxis-Leitfaden (HFD-Phase II: Grundlagenwissen)

Von Fischl (2011) wurde schon in 2011 prognostiziert, dass Unternehmen denen es an Offenheit und Transparenz gegenüber der Bank fehlt, nur schwer die hohen Hürden bei der Kreditvergabeüberwinden werden. Eigene Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis bestätigt diese Prognose - insbesondere, wenn durch ein unzureichendes Controlling der Fokus im Unternehmen nicht auf der Erreichung einer guten Bonitätseinstufung liegt. Denn selbst wenn der Unternehmer die Hürden gerade noch soüberwinden sollte, schlagen am Ende teurere Kreditkonditionen zu Buche. Nur durch die Einrichtung eines auf fundierte Daten basierenden Controllings und eines Risikomanagements der unternehmensrelevan- ten Risiken (externe u. interne Risiken, Leistungs- sowie Finanzrisiken) unter Anwendung eines systematischen Risikomanagement-Kreislaufs (bestehend aus Risikoerkennung, Ri- sikoanalyse und -bewertung), sowie durch Risikosteuerung und -überwachung ist der Nachweis einer angemessenen Risikovorsorge gegenüber der Bank zu erbringen. 52

Für den Unternehmer sind die Faktoren Liquidität, Rentabilität, Wertorientierung und Geschäftsstrategie von besonderer Relevanz. Ebenso wichtig ist der Nach- weis einer angemessenen internen Risikoanalyse, z.B. per Nachweis eines Risi- koanalyseblattes53, bei der Bewertung von Aufträgen. Und nur wenn die Planung, Kontrolle, Analyse und Steuerung von aus der Geschäftsstrategie abgeleiteten Zielen konsequent berücksichtigt werden, kann es dem Unternehmer gelingen bei der Bank positive Signale für die Kreditvergabe zu senden.54 Insbesondere hat der Gesetzgeber aus § 18 Satz 1 KWG den Banken die Pflicht auferlegt, die Offenle- gung der wirtschaftlichen Verhältnisse von den Kreditnehmern einzufordern.

Hierbei spielen die Jahresabschlüsse eine spezielle Rolle. Viele Kreditanträge scheitern oft schon in einer sehr frühen Phase der Bewertung. Nämlich oft mangels eines nicht vorgelegten Jahresabschlusses oder zumindest einer qualifizierten ak- tuellen BWA zu Beginn des Kreditvergabeprozederes. Nach den Regeln des § 18 KWG und den MaRisK müssen die Banken unabdingbar die Jahresabschlüsse sowie alle vorgelegten Unterlagen zukunftsgerichtet auswerten und somit diese Unterlagen auf Plausibilität und innere Widersprüche überprüfen und gegebenen- falls mit anderen Erkenntnissen der Bank (z.B. im Bereich der Kontoführung) ab- gleichen.55

Tipp Nr.10 Praxis-Leitfaden (HFD-Phase II: Grundlagenwissen)

Ein mit der Bank abgestimmtes Berichtswesen ist nach Expertenmeinung 56 unabdingbar, um den Kapitalgeber zur Einschätzung des Risikos der Investition mit detaillierten Informa- tionenüber die wirtschaftliche Lage und die zukünftige Entwicklung des Unternehmens zu versorgen. Diese Auffassung wird durch eigene Erfahrungen untermauert. Denn ob regel- m äß ig oder anlassbezogen, ist diese Kommunikation stets als ein Weg zu verstehen, der Hindernisseüberwindet und ein wichtiges Instrument zur Problemlösung bei Finanzie- rungsfragen darstellt. Aber die Zahlen aus den Jahresabschlüssen alleine reichen nicht aus, da diese Zahlen aus der Vergangenheit stammen. Bei kritischen Kreditentscheidun- gen werden daher ganz aktuelle Buchhaltungszahlen, eine aktuelle BWA und/oder etwaige Zwischenabschlüsse von der Bank herangezogen. Ebenso erfolgt oft eine Befragung und Beobachtung des Kreditnehmers hinsichtlich seiner bisherigen Kontoführung bis hin zu ei- ner Betriebsbesichtigung. Ebenso besteht ein Interesse der Bank an Branchendaten und Daten zur Unternehmensentwicklung. Nach Expertenmeinung wird die Relevanz der Bi- lanz, GuV 57 oder einer aktuellen BWA für die Kreditvergabeentscheidung oftmals unter- schätzt. Denn im Kontext zum Basel-Regime bildet die Vorlage eines Jahresabschlusses unverändert einen bedeutenden Bestandteil der Kreditprüfung. Daher ist der Unternehmer aus eigener Erfahrung gut beraten, vor einem geplanten Bankgespräch die aktuellen und testierten Zahlenwerke vom Steuerbüro zur Vorlage bei der Bank rechtzeitig einzuholen. Da die BWA neben dem Jahresabschluss eine der wichtigsten Unterlagen darstellt, hat der Unternehmer diese auf Plausibilität und innere Widersprüche zu untersuchen. Hierbei ist die Nutzung einer Checkliste 58 zu empfehlen, welche zum einen den BWA-Erstellern und zum anderen auch den Kreditinstituten diese Prüfungen erleichtern. 59

Sträubt sich der Unternehmer etwa seine wirtschaftlichen Verhältnisse ordentlich offen zu legen, dann besteht das hohe Risiko, dass das Kreditinstitut einen schon gewährten Kredit kündigt. Außerdem sind dem kreditvergebenden Institut in Ermangelung der angeforderten Zahlenwerke im Kontext zu § 18 Satz 1 KWG die Möglichkeiten einer durchführbaren Auswertung und deren Dokumentation genommen und somit auch schlicht die Basis für eine positive Kreditentscheidung durch dieses Versäumnis entzogen worden.

Tipp Nr.11 Praxis-Leitfaden (HFD-Phase I + II: Vorbereitung + Grundlagenwissen)

Grundsätzlich ist der Unternehmer gut beraten, sich in die Situation und Denkwelt der Bank einzufühlen und auch zu begreifen, dass das Rating eine wichtige Schnittstelle zwischen Unternehmen und Kreditinstitut ist. Daher ist es für den Unternehmer sehr hilfreich, wenn er sich bei einem Rating-Gespräch mit der Bank konkret nach der Art des angewendeten Ratings (Schnell- bzw. Vollrating oder Rating auf Basis des Jahresabschlusses) erkundigt. Hierbei sollte der Unternehmer jedoch beachten, dass der Bankbetreuer selten Auskünfteüber die konkrete Bewertung einzelner Kennzahlen oderüber qualitative Aspekte erteilen wird. Insbesondere, da trotz gleichen Kennzahlen-Name de facto die Kennzahlen-Definiti- onen und die Rechenformeln bei verschiedenen Banken im Detail durchaus unterschied- lich ausfallen. 60 Nach Ansicht von Experten (Sander 2016) 61 ist dem Unternehmer vielmehr angeraten, eine einfache Frage an den Bankbetreuer zustellen, welche schlicht lautet: „ Was kann ich tun, um mein Rating zu verbessern? “ . Denn durch diese einfache Frage lässt sich ein oft ungewollt ausgeübter Rechtfertigungszwang in Richtung Bankbetreuer vermeiden und daher der Boden für konstruktive Antworten von Seiten der Bank bereiten. Nach eigener Erfahrung hat insbesondere die Eigenkapitalquote des Unternehmens einen nicht unerheblichen Einfluss auf das Rating und auf die Finanzierungsbereitschaft der Bank. Nach Expertenansicht, Literatur 62 und aus eigener Erfahrung hat sich der Unterneh- mer regelm äß ig und intensiv mit der Analyse seiner Bilanz, GuV und relevanten Kennzah- len 63 zu beschäftigen. Gleicherma ß en ist die eigene bilanzpolitische Zielsetzung 64 (konser- vativ versus progressiv) mit der Rating-Zielsetzung abzugleichen.

Gerade im Rahmen bilanzpolitischer65 Maßnahmen begegnet der Unternehmer unter Umständen dem Hinweis, dass viele Schulden eigentlich von Vorteil sind und einen positiven Einfluss auf das Rating haben. Aber besteht hier nicht ein Wider- spruch in sich, denn wie können mehr Schulden zu einer besseren Bonität führen?

In der betrieblichen Praxis wird dem Unternehmer im Rahmen bilanzpolitischer Er- wägungen, speziell bei der Optimierung der Eigenkapitalrentabilität, nicht selten eine bewusste Verschuldungszunahme empfohlen. Durch die Anwendung des sog. Leverage-Effektes bzw. der Leverage-Chance soll so ein bonitätserhöhender Effekt eintreten. Jedem Betriebswirt ist der Leverage-Effekt als Hebelwirkung des Fremdkapitals auf die Eigenkapitalrentabilität geläufig. Durch mehr Einsatz von Fremdkapital anstelle von Eigenkapital kann die Eigenkapitalrendite de facto ge- steigert werden. Voraussetzung für einen positiven Leverage-Effekt ist jedoch, dass die Gesamtkapitalrendite des Unternehmens über dem Fremdkapitalzins liegt. Hier ist aber kritisch anzumerken, dass das tatsächlich vorhandene Eigenka- pital der Stabilitätsanker der Finanzierung und der Bereitwilligkeit zur Kreditausrei- chung ist und bleibt. Es liegt daher auf der Hand, dass eine solche Erwägung nur als probates Mittel gelten kann, wenn die Eigenkapitalausstattung des Unterneh- mens grundsätzlich bei einer Eigenkapitalquote um 30 Prozent auf einem soliden Fundament fußt. Bei einer niedrigen Eigenkapitalquote von um die 10 Prozent wird dieser Effekt nicht zum Tragen kommen, da hier das Kreditinstitut vielmehr aus Gründen mangelnder Bonität eben keinen Kredit zu Gunsten einer besseren Ren- tabilität ausreichen wird. Bei solch niedriger Eigenkapitalquote ist vielmehr über den Einsatz anderer Instrumente zur deren Steigerung nachzudenken, wie z.B. über Factoring66. Es darf zudem niemals außer Acht gelassen werden, dass mit der Anwendung des Leverage-Effektes auch immer eine steigende Zinslast und ebenso ein höheres Ausfallrisiko für den Kreditgeber mit einhergeht. Und liegt die Investitionsrendite (Gesamtkapitalrentabilität) unterhalb des Fremdkapitalzinses, dann kehrt sich der Effekt für den Unternehmer schnell ins Negative um.67

2.4.1 Persönliche versus sachliche Kriterien

Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse lässt sich diagnostizieren, dass wesentliche Vergabeaspekte aus Sicht des Kreditinstitutes die Kreditfähigkeit68 und Kreditwür- digkeit69 des kreditsuchenden Unternehmers unter Einfluss der Bereitstellung von Sicherheiten sowie weitere persönliche und sachliche Kriterien darstellten. Daher fordert die Bank bei Kreditwunsch eines Unternehmers eine ganze Reihe von In formationen zur Überprüfung und zur Erstellung eines für die Kreditvergabe entscheidendes Rating bzw. Scoring ein. Hierbei entspricht jede Rating-Stufe einer mathematisch-statistischen Ausfallwahrscheinlichkeit und gilt daher als Risikomaß für die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls. Als wesentliche Einfluss-Faktoren auf eine positive Kreditvergabe sind zu nennen: Besicherung, quantitative und qualitative Faktoren sowie die erzielbaren Erträge.70

[...]


1 Nach Mausbach (NWB 7/2014: 236 - 240) werden in Deutschland Kreditlinien merklich zurückgefahren. Das Kreditvolumen sank hierbei bei den Realkrediten um rund 30% in den Jahren 2006 bis 2013. Rein bei den Großbanken sank das Kreditvolumen um 6,74%, bei den Landesbanken um 5,24%.; vgl. auch Langen 2015: 1 - 3.

2 Der Verfasser war als leitender Angestellter von Januar bis März 2015 in die Optimierung der Unternehmensfinanzierung, sowie in die Optimierung des Working Capital-Managements und der Bankenkommunikation maßgeblich involviert. Daher fließen neben theoretischen Erkenntnissen auch eigene praktische Erfahrungen in die Untersuchungsgegenstände dieser Arbeit mit ein.

3 Lateinisch: Verträge sind einzuhalten.

4 vgl. Geyer et al. 2015: 140 f.; Richter 2013: 3 f., 127 - 132, 189 ff.; vertiefend Oetker/Maultzsch 2013: 1 - 35; Derleder/Knops/Bamberger 2009: 35 Rndnr. 33; Staab/Staab 2014: 5 ff.; 41 - 47.

5 HFD-Phase: Siehe jeweilige Phase in Handlungsfluss-Diagramm, Anhang 12 und 13: XVII, XVIII.

6 Einsehbar unter http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-15-mehr schutz-bei-krediten.html.

7 Vgl. Oetker/Maultzsch 2013: 269 ff.; Machauer 1999: 5f. 4

8 Vgl. Derleder/Knops/Bamberger 2009: 43 - 46.

9 Der Kreditrahmen beim Kontokorrentkredit unterscheidet sich von anderen Teilkreditlinien dadurch, dass der Kreditnehmer ohne weitere Rücksprache mit der Bank diesen Rahmen ausnutzen kann. Bei anderen Kreditarten bedarf es bei der Erhöhung der Inanspruchnahme stets eines neuen Kredi- tantrags an die Bank.

10 Vgl. Staab 2014: 3 - 4, 7.

11 Mitteilung des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 15.07.2015.

12 Dieser Zustand tritt ein, wenn der Bankkunde über einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen den eingeräumten Überziehungsrahmen zu durchschnittlich 75% ausschöpft.

13 Vgl. Dörner et al. 2012: 112 -121; Palandt 2012: 106 - 114; Staab/Staab 2014: 43 - 47.

14 Staab/Staab 2014: 5 f.

15 Ebenda: 6.

16 Ebenda: 6.

17 Vgl. Dörner et al. 2012: 725 f.; Palandt 2012:708 f.

18 Vgl. Staab/Staab 2014: 6 f.

19 Nach Machauer 1999: 19 werden nach definierten Tatbeständen Convenants in sog. Affirmative Covenants und Risk Convenants unterteilt; Nach Niggemann, NWB-BB 5/2015: 152 f. erfolgt die Einteilung in Financial Convenants und Non-Financial Convenants.

20 Vgl. Geyer et al. 2015: 141; Machauer 1999: 18 - 22. 7

21 Vgl. vertiefend Dörner et al. 2012: 390 - 433; Palandt 2012:416 - 482; Richter 2013: 354 f.; Derleder/Knops/Bamberger 2009: 46 Rndnr. 6. Hierbei ist beachtlich, dass nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB die § 305 Abs. 2, 3 und die §§ 308, 309 BGB keine Anwendung auf AGB finden, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden.

22 Vgl. Sander, NWB-BB 4/2015: 117 f.

23 Ebenda: 118.

24 Vgl. Sander, NWB-BB 4/2015: 119 - 122; Nach Machauer 1999: 18 ist hierbei die sog. material Change Klausel zu beachten, die auf die frühzeitige Kündigungsmöglichkeit der Bank abstellt.

25 Vgl. Sander, NWB-BB 4/2015: 119 f.; Derleder/Knops/Bamberger 2009: 93 f. 9

26 Ausprägung als Hidden Characteristics, Hidden Action, Hidden Information, Hidden Intention.

27 Vgl. Geyer et al. 2015: 139 f., 225 f.; Staroßom 2013, Corporate Finance - Teil 1: 100 ff.; Machauer 1999:36 - 51.

28 Vgl. Staroßom 2013, Corporate Finance - Teil 1: 109 - 113.

29 Vgl. Staroßom 2013, Corporate Finance - Teil 1: 97, 104 - 109; siehe Anhang 1: VI.

30 Vgl. Machauer 1999: 29 - 33, 51 f.

31 In der Finanzwirtschaft wird hierbei oft der Begriff der Volatilität verwendet.

32 Vgl. Machauer 1999: 8, 32 - 36.

33 Vgl. Sander 2014: 275 ff.

34 Vgl. Sander 2014: 14 ff.

35 Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Datum vom 15. 11. 2001 ein wegweisendes Urteil gesprochen; vgl. Sander 2014: 44 f.

36 Nur für den Spezialfall eines sog. Sanierungskredits hat der BGH eine Ausnahme konzediert. Es liegt dann keine Pflichtwidrigkeit vor bei einem vorliegendem, wirtschaftlich vernünftigem Gesamtplan, sorgfältiger Prüfung der Kreditwürdigkeit und wenn die Existenz der Bank durch diesen Kredit nicht bedroht wird. Das gleiche gilt bei sozialer Verantwortung für den ökonomisch sinnvollen Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen.

37 Vgl. Sander 2014: 44 f.; Herke, NWB-BB 5/2014: 139 f. 14

38 Inkrafttreten der Basel-Regularien in Deutschland in den Jahren 1993, 2007 und 2014.

39 Vgl. vertiefend Hofmann 2015: 4 - 19; Müller et al. 2011: 6 - 13; Gleißner/Füser 2014: 17 - 28, 34; Herken, NWB-BB 5/2014: 136 f.

40 Kapitaladäquanzverordnung und -richtlinie der Europäischen Kommission im Bank- und Finanzwesen; http://ec.europa.eu/finance/bank/regcapital/legislation-in-force/index_de.htm.

41 Vgl. Hofmann 2015: 179 f.; Langer/Eschenburg/Eschbach 2013: 39 - 43; Erichsen/Treuz 2012:170 ff.

42 Eingezahltes Kapital der Gesellschafter voll haftend, z.B. Grundkapital AG, Stammkapital GmbH.

43 Zum Beispiel Einlagen stiller Gesellschafter.

44 Zum Beispiel Genussrechte und Nachrangverbindlichkeiten.

45 Vgl. Langer/Eschenburg/Eschbach 2013: 27 - 30.

46 Mindestliquiditätsquote; vgl. Hofmann/Schmolz 2014: 24, 32.

47 Vgl. Hofmann/Schmolz 2014: 35; Geyer et al. 2015: 229 ff.; Niggemann, NWB-BB 5/2015: 151 f. 16

48 Vgl. Sander 2014: 31 - 35; Zantow/Dinauer 2011: 144 - 147; Machauer 1999: 10 - 13.

49 Vgl. vertiefend Achleitner/Everling/Niggemann 2007: 4 - 10.

50 Vgl. vertiefend Gleißner/Füser 2014: 154 - 164; siehe Anhang 2: VII. 17

51 Vgl. Geyer et al. 2015: 233 f.; Gleißner/Füser 2014: 40 f.; Hofmann/Schmolz 2014: 161 f.; Müller et al. 2011:15 -19; kritisch Achleitner/Everling/Niggemann. 2007: 11 - 14.

52 Vgl. vertiefend Wachtel, NWB-BB 4/2014: 116 - 121.

53 Siehe Anhang 3: VIII.

54 Vgl. vertiefend Perridon et al. 2009: 657 - 673; Langer/Eschenburg/Eschbach 2013: 43 f.; Erichsen/Treuz 2012: 88; Niggemann, NWB-BB 5/2015: 155.

55 Vgl. Situm, NWB-BB 12/2014: 367; Hofmann / Schmolz 2014: 163; Zantow/Dinauer 2011: 149; Gleißner/Füser 2014: 22 f.; Langer/Eschenburg/Eschbach 2013: 33 - 36; Prätsch/Schikorra/Ludwig 2012: 109 f.

56 Vgl. Erichsen/Treuz 2012: 150 ff.; Gleißner/Füser 2014: 76 - 79.; Geyer et al. 2015: 233; vertiefend Streck, NWB-BB 5/2014: 155 - 158; siehe auch Best-Practice-Beispiel Finanzkommunikation der PFK Group GmbH unter: www.pfk.de/finanzkommunikation/bonitaetsbeurteilung.

57 Vgl. vertiefend Achleitner/Everling/Niggemann 2007: 177 - 186.

58 Siehe Anhang 4: IX.

59 Vgl. Herke, NWB-BB 5/2014: 153 ff.

60 Vgl. Herke NWB-BB 11/2015: 329 - 332.

61 Vgl. NWB-BB 2/2016: 62.

62 Vgl. Sander 2014: 89 f., Gleißner/Füser 2014: 179 ff.; Achleitner/Everling/Niggemann 2007: 82 f.

63 Siehe vertiefend Perridon/Steiner/Rathgeber 2009: 561 - 590; Hirschler 2012: 141 - 177; Preißler/Heise, NWB-BB 5/2015: 138 - 145.

64 Vgl. Achleitner/Everling/Niggemann 2007: 171 f.

65 Vgl. vertiefend Hirschler 2012: 129 - 140; Herken, NWB-BB 3/2015: 79 - 83. 20

66 Siehe Anhang 5: X.

67 Vgl. Gleißner/Füser 2014: 182.

68 Die Kreditfähigkeit unterscheidet sich in formeller und persönlicher Art.

69 Die Kreditwürdigkeitsprüfung umfasst im weitesten Sinne alle Untersuchungen hinsichtlich der Beurteilung des Kreditrisikos. Sie ist von verschiedenen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Bankkunden abhängig.

70 Vgl. vertiefend Herke, NWB–BB 5/2014: 147 - 151; Zantow/Dinauer 2011: 148; vertiefend Gleißner/Füser 2014: 24 – 28; Perridon/Steiner/Ratgeber 2009: 384 f.

Ende der Leseprobe aus 95 Seiten

Details

Titel
Die hohen Hürden der Kreditvergabe und die Suche nach geeigneten Finanzierungsalternativen
Untertitel
Kleine Unternehmen unter akutem Einfluss von Basel, Rating & Risiko
Hochschule
Hamburger Fern-Hochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2016
Seiten
95
Katalognummer
V335219
ISBN (eBook)
9783668267183
ISBN (Buch)
9783668267190
Dateigröße
2894 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Finanzierung, Kreditsubstitute, Basel, Factoring, Schutzschirmverfahren, ESUG, Kreditvertrag, Hybridkapital, Bankenregulierung, Rating, Fremdkapital, Finanzierungsalternativen, Kennzahlenanalyse
Arbeit zitieren
Frank Kruszynski (Autor:in), 2016, Die hohen Hürden der Kreditvergabe und die Suche nach geeigneten Finanzierungsalternativen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335219

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