Das Lizenzierungsverfahren der DFL, die 50+1-Regel und RB Leipzig


Seminararbeit, 2014

39 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Das Lizenzierungsverfahren der DFL
I. DFB, Ligaverband und DFL
II. Rechtliche Einordnung und Grundlagen der Vereinslizenzierung
1. Definition und Rechtsquellen
2. Rechtsbeziehung der Beteiligten
3. Ziele der Vereinslizenzierung
4. Nationalrechtliche und europarechtliche Schranken der Lizenzierung
III. Das Vereinslizenzierungsverfahren der DFL
1. Phasen des Lizenzierungsverfahrens
2. Voraussetzungen der Lizenzerteilung
3. Auflagen, Bedingungen und Sanktionen
4. Effektivität des Lizenzierungsverfahrens

C. Die 50+1- Regel im Lichte der Grundfreiheiten
I. Hintergrund
II. Regelungsinhalt und Normzweck
1. Grundsatz: Maßgeblicher Einfluss des Muttervereins
2. Ausnahmen von der 50+1- Regel
III. Vereinbarkeit der 50+1- Regel mit den Grundfreiheiten
1. Anwendungsbereich
2. Beeinträchtigung der Grundfreiheiten
IV. Rechtfertigung durch kollidierendes Unionsrecht
1. Legitimität der Ziele
2. Geeignetheit
3. Erforderlichkeit
4. Angemessenheit
5. Ergebnis

D. RB Leipzig – Rotes Tuch in der Grauzone der Vereinslizenzierung
I. Hintergrund
II. Rechtliche Würdigung des Lizenzstreits
1. Vereinslogo
2. Mitgliedschaftshindernisse
3. Der Geist der 50+1- Regel
4. Umgehungsverbot
III. Beurteilung und Perspektive

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Rund 42.600 Zuschauer strömten in der Spielzeit 2013/2014 Spieltag für Spieltag in die Stadien der Fußball-Bundesliga, um ihre Mannschaft im Wettstreit um Punkte zu unterstützen.[1] Die Vereine konkurrieren jedoch nicht mehr nur auf dem Platz miteinander, sondern auch wirtschaftlich. Nur denjenigen Klubs, die über ein hinreichend großes Einzugsgebiet an Fans, Sponsoren und Investoren verfügen, gelingt es, sich auch sportlich langfristig durchzusetzen.[2] Um dem zunehmenden Finanzierungsbedarf der Klubs gerecht zu werden, erklärte der Deutsche Fußball-Bund e.V. (DFB) mit Beschluss vom 24.10.1998 die Ausgliederung der Lizenzspielerabteilungen auf rechtlich verselbstständigte Kapitalgesellschaften für zulässig. Der sich fortan vollziehende Kommerzialisierungsprozess im deutschen Profifußball stellt den Ligaverband (LV) und die Deutsche Fußball Liga (DFL) als Ligaveranstalter vor die Aufgabe, dem Geschäftsgebaren der Bundesligisten regulatorische Schranken aufzuerlegen und damit auch „wirtschaftliche Fouls“ zu verhindern.[3]

Dafür sehen die DFL-Statuten ein umfangreiches Lizenzierungsverfahren vor, in dem die Vereine insbesondere einer Prüfung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unterzogen werden. Nur wer der Eignungsprüfung der DFL standhält, ist zur Teilnahme an der Bundesliga berechtigt.

Diese Teilnahmehürde, an der in junger Vergangenheit bereits traditionsreiche Bundesligavereine wie der MSV Duisburg oder Alemannia Aachen gescheitert sind, stößt nicht nur auf großes öffentliches Interesse, sondern ist auch Gegenstand kontrovers geführter rechtspolitischer Diskussionen.[4] Denn das Lizenzzierungsverfahren zirkuliert keineswegs im rechtsleeren Raum. Vielmehr bewegt es sich im Spannungsfeld des nationalen und europäischen Rechts. Sinnbildlich hierfür steht die Äußerung des DFL-Geschäftsführers Christian Seifert anlässlich der bevorstehenden Lizenzierung von RB Leipzig Anfang 2014: „In einem Rechtsstaat gelten auch für uns [die DFL] gewisse Gesetze, etwa Kartellrecht und EU-Recht. […] Wenn du jemanden nicht mitspielen lässt, musst du dir sehr gut überlegen, welche Kriterien du da anlegst, denn möglicherweise will der unbedingt mitspielen und kann die Entscheidung rechtlich angreifen.“

Es stellt sich die Frage, wo das zwingende Recht den Lizenzstatuten konkrete Grenzen setzt. Besonders virulent wird die Diskussion über die Vereinbarkeit der sogenannten „50+1- Regel“ mit dem Europarecht geführt, die Investoren bestimmte Beteiligungsgrenzen an den ausgegliederten Kapitalgesellschaften auferlegt. Nach der Darstellung und rechtlichen Einordnung des Lizenzierungsverfahrens soll daher die „50+1- Regel“ am Maßstab der Grundfreiheiten gemessen werden. Auf Grundlage der gewonnen Erkenntnisse wird anschließend auf die Frage einzugehen sein, ob die „50+1- Regel“ unter Berücksichtigung der sportspezifischen Besonderheiten zu rechtfertigen ist.

Der „50+1- Regel“ ist in der Literatur bereits große Aufmerksamkeit gewidmet worden.[5] Die Kontextualisierung mit den Leitgedanken des Lizenzierungsverfahrens ist demgegenüber vernachlässigt worden und bildet daher die Grundlage der rechtlichen Auseinandersetzung.

Besondere Aktualität gewinnt die Diskussion darüber hinaus durch den Aufstieg von RB Leipzig in die 2. Bundesliga in der Saison 2013/2014 und den nachfolgenden Lizenzstreit mit der DFL, welcher in den Medien und der öffentlichen Diskussion auf reges Interesse stieß. Es stellt sich die Frage, welche Handhabe die DFL vor dem Hintergrund der Lizenzierungsbestimmungen tatsächlich gegen RB Leipzig hatte und welche Prognosen sich für das Spannungsverhältnis von Tradition und Kommerzialisierung im deutschen Profifußball hieraus ableiten lassen.

B. Das Lizenzierungsverfahren der DFL

Seit über 50 Jahren unterziehen sich die Vereine der 1. und 2. Bundesliga dem Vereinslizenzierungsverfahren, das sämtlichen vergleichbaren Verfahren in anderen Sportarten als Vorbild diente.[6]

I. DFB, Ligaverband und DFL

Das Lizenzierungsverfahren wird von einer Reihe privatrechtlicher Akteure gelenkt. Im Mittelpunkt stehen dabei der Deutsche Fußball Bund (DFB) und der Ligaverband sowie die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL).

Der DFB ist der nationale Fußballdachverband. Er wurde 1900 gegründet und beherbergt inzwischen über 26.000 Vereine, sämtliche Regional- und Landesverbände sowie den Ligaverband.[7] Seine Aufgabe ist die Ausübung des Fußballsports in Meisterschaftsspielen und Wettbewerben sowie die Organisation und Koordination der selbigen.[8]

Die Liga – Fußballverband e.V. (kurz Ligaverband) wurde 2001 gegründet und ist der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußball-Lizenzligen Bundesliga und 2. Bundesliga. Die Aufgabe des Ligaverbandes ist es, die ihm vom DFB exklusiv überantworteten Lizenzligen zu betreiben und den deutschen Fußballmeister zu ermitteln. Der Ligaverband ist seinerseits Mitglied des DFB und als solcher dessen Regelwerk unmittelbar unterworfen.[9] Die Rechte und Pflichten zwischen DFB und Ligaverband ergeben sich über die Anknüpfung in der jeweiligen Satzung hinaus aus dem sog. Grundlagenvertrag.

Die Deutsche Fußball Liga GmbH ist ein 100%iges Tochterunternehmen des Ligaverbandes und führt dessen operatives Geschäft. Ihr Kerngeschäft bilden die Leitung des Spielbetriebs der Lizenzligen, die Vermarktung und Fortentwicklung der Marke Bundesliga sowie die Vereinslizenzierung.[10]

II. Rechtliche Einordnung und Grundlagen der Vereinslizenzierung

In der öffentlichen Wahrnehmung erscheint die Lizenzerteilung häufig als einseitiger Vergabeakt der DFL.[11] Dies entspricht jedoch weder der Verfahrenspraxis (vgl. A.III.), noch trifft dies juristisch zu. Aus rechtlicher Sicht bildet nämlich eine vertragliche Vereinbarung die verbindliche Rechtsgrundlage für die Teilnahme an den Lizenzligen.

1. Definition und Rechtsquellen

Bestimmungen zum Lizenzierungsverfahren finden sich in der Lizenzierungsordnung (LO),[12] ihren Anhängen sowie den Satzungen des DFB und des Ligaverbandes. § 1 Nr. 1 der Lizenzierungsordnung (LO) definiert die Lizenz als die höchstpersönliche Berechtigung des Lizenznehmers zur Nutzung der Vereinseinrichtungen Bundesliga oder 2. Bundesliga. Schon daraus folgt, dass die Lizenz eine unübertragbare Teilnahmeberechtigung an den Lizenzligen vermittelt.

2. Rechtsbeziehung der Beteiligten

Die Funktion der Lizenz als Bindeglied in der Rechtsbeziehung zwischen Sportveranstalter und Teilnehmer geht jedoch darüber hinaus. Sie soll zum einen die jeweiligen Teilnehmer der Regelungs- und Ordnungsgewalt des Veranstalters unterwerfen und zum anderen ein einheitliches Regelwerk kreieren und die Voraussetzungen für einen vergleichbaren sportlichen Wettkampf schaffen.[13] Da das Regelwerk des DFB und der DFL anders als Gesetze keine automatische Geltung entfaltet, kann die Regelungs- und Ordnungsgewalt nur mitgliedschaftlich oder vertraglich sichergestellt werden.[14] Beide Vorgehensweisen kommen im Verhältnis zwischen Ligaveranstaltern und Ligateilnehmern zum Tragen.

Durch ihre Mitgliedschaft im Ligaverband sind die Bundesligisten dessen Satzung unterworfen. Aus der Mitgliedschaft des Ligaverbandes im DFB folgt derweil kein automatisches Durchgreifen der Statuten des Spitzenverbandes (DFB) gegenüber den Mitgliedern des Ligaverbandes. Stattdessen bedarf es eines lückenlosen Systems korrespondierender Satzungsbestimmungen vom DFB über den Ligaverband bis hin zum einzelnen Verein (sog. satzungsmäßige Mehrfachverankerung).[15]

Daneben sichert der Lizenzvertrag die Verbindung zwischen Ligaverband/DFL und Vereinen ab, wobei mit Hilfe von rechtsgeschäftlichen Regelanerkennungsklauseln eine zusätzliche Bindung an die Regelwerke des DFB, der UEFA und der FIFA erfolgt (sog. dynamische Verweisung).[16]

Durch die zahlreichen kooperationsrechtlichen und vertraglichen Bindungen unterwerfen sich die Vereine im Gegenzug für ihre Teilnahmeberechtigung einem komplexen und engmaschigen Regelungs- und Durchsetzungssystem.

a. Ein-Platz-Prinzip

Eine Besonderheit für das Lizenzierungsverfahren ergibt sich daraus, dass es sich beim DFB bzw. bei der DFL um Monopolverbände handelt. Das heißt, sie sind für die Organisation und Veranstaltung der Lizenzligen auf Bundesebene alleinverantwortlich (sog. Ein-Platz-Prinzip). Anders als beispielsweise im Boxsport, wo gleich fünf Weltverbände miteinander konkurrieren, wird der deutsche Meister ausschließlich in der Bundesliga ermittelt. Die Kompetenzzuordnung und internationale Repräsentation des Verbandes (z.B. durch die Nationalmannschaft) wird auf diese Weise vereinheitlicht und das Interesse der Zuschauer auf die Lizenzligen konzentriert.[17] Gleichzeitig bringt das Ein-Platz-Prinzip für die Klubs den Nachteil mit sich, dass sie der Regelungsgewalt des DFB nicht entgehen oder den Spitzenverband wechseln können. Die Vereinsautonomie und die negative Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG wird durch diesen Umstand ersichtlich beschnitten und begründet eine erhöhte Schutzwürdigkeit der Mitglieder, die bis zum Aufnahme- bzw. Kontrahierungszwang reichen kann.[18]

b. Rechtsnatur der Lizenz

Dogmatisch umstritten ist die rechtliche Einordnung des Lizenzvertrages. Es könnte sich entweder um einen schuldrechtlichen oder einen gesellschaftsrechtlichen Vertrag handeln. Maßgeblich für die Einordnung ist derweil die Interessenlage der Beteiligten.[19] Während beim gesellschaftsrechtlichen Vertrag die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gem. § 705 BGB konstitutive Voraussetzung ist, steht beim schuldrechtlichen Vertrag das Synallagma der Hauptleistungspflichten im Vordergrund, § 241 Abs. 1 BGB. Die Eigenschaft der Liga als Verbundsystem (vgl. unter II. 3. a.) und das beidseitige Interesse der Beteiligten an einer attraktiven Liga sprechen dafür, dass es beim Lizenzvertrag „typischerweise nicht um Leistungsaustauschbeziehungen mit von vornherein prinzipiell konträren Interessen, sondern um die Aufstellung von Normzwecken sozial-organisatorischer Natur geht“[20]. Damit steht der Lizenzvertrag den mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen entscheidend näher, als den Leistungsaustauschbeziehungen.

Weiteres Kriterium für eine kooperationsrechtliche Einordnung des Lizenzvertrages ist dessen Organisationscharakter.[21] Da die Lizenzvereinbarung der Einbindung der Klubs in die Ligastruktur dient, tatsächlich aber keine organschaftlichen Mitwirkungsrechte vermittelt, ist sie nach vorzugswürdiger Ansicht als mitgliedschaftsähnliches Rechtsverhältnis einzustufen.[22]

3. Ziele der Vereinslizenzierung

Das Verständnis der einzelnen Lizenzierungskriterien (dazu unter A.III) wird durch die Kenntnis der besonderen Zielsetzung der Vereinslizenzierung erheblich vereinfacht. Im Wesentlichen sind drei Zielrichtungen zu differenzieren.

a. Die Liga als Verbundsystem

Die besondere Regelungstiefe der LO hat eine ihrer Ursachen in der reziproken Abhängigkeit der Ligateilnehmer. Die Liga ist ein Verbundsystem, das auf die Teilnahme und Kooperation aller hierfür vorgesehenen Vereine angewiesen ist und dessen Attraktivität von der Gemeinschaft lebt.[23] Diese horizontale Abhängigkeit macht es für die DFL erforderlich, auf die Qualität der einzelnen Vereine positiven Einfluss zu nehmen, um so die Qualität des Gesamtproduktes zu steigern. Dem Lizenzverfahren kommt insofern die Funktion einer Qualitätskontrolle zu, indem es gewisse Mindeststandards definiert, deren Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme der Vereine am Wettbewerb ist.[24]

b. Sicherung des Spielbetriebs und Wirtschaftlichkeitskontrolle

Die primäre Zielsetzung des Lizenzierungsverfahrens ist die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs während der Saison. Aus der bereits erwähnten horizontalen Abhängigkeit der Vereine folgen besonders verheerende Konsequenzen im Falle des untersaisonalen Ausscheidens eines Ligateilnehmers aus wirtschaftlichen Gründen. Durch Spielausfälle und Annullierungen käme es zur Verzerrung des Wettbewerbs. Das Markenimage sowie die Attraktivität für die Zuschauer nähmen erheblichen Schaden mit der Folge, dass unvorhersehbare Einnahmeausfälle zu beklagen wären. Daher nimmt die rigide Kontrolle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Vereine eine exponierte Stellung im Lizenzierungsverfahren ein.[25] Nur die Vereine, deren wirtschaftliche Überlebensfähigkeit und Liquidität über die Saison hinweg gewährleistet scheint, werden zur Teilnahme zugelassen. In der Praxis ist es in den weitaus häufigsten Fällen diese Kontrollhürde, die den Klubs die Lizenz kostet.

c. Metaziele

Des Weiteren verfolgt der Ligaverband bzw. die DFL mittelbare Ziele, die einen langfristigen Effekt auf die gedeihliche Entwicklung der Lizenzligen haben sollen.[26]

aa. Optimierung der Ligastandorte

Mit der an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Auslese geht häufig eine Stärkung der Ligastandorte einher.[27] Schon die zunehmenden Zuschauerzahlen setzen Investitionen in die regionale Infrastruktur und Verkehrsanbindung voraus. Weiterhin entstehen Kooperationen zwischen Verein, Wirtschaft und Verwaltung. Langzeitwirkungen dieser Art sind für die Attraktivität des Gesamtproduktes von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Die Korrelation zwischen regionaler Leistungsfähigkeit und sportlichem Erfolg spiegelt sich auch in dem Umstand wider, dass bereits über Jahrzehnte eine Konzentration an Profivereinen in den wirtschaftlichen Ballungsräumen wie dem Rhein-Ruhrgebiet festzustellen ist (fünf Erstligisten in der Spielzeit 2014/15), während strukturschwache Gebiete deutlich unterrepräsentiert sind.[28]

bb. Erhalt und Ausbau des Ligaimages

Die Pflege des Ligaimages ist schon in Anbetracht der steigenden Abhängigkeit von TV-Erlösen eines der zentralen Langzeitanliegen der Ligaorganisatoren. So konnte die DFL für die Spielzeit 2014/15 insgesamt knapp 710 Millionen Euro an die 36 Lizenzvereine ausschütten.[29] Zudem beugt die Wirtschaftlichkeitskontrolle Imageschäden als Folge von wirtschaftlichen Krisen der Bundesligisten vor.

cc. Wettbewerbsintegrität

Die Integrität und Unverfälschtheit des Wettbewerbs kann als übergeordnetes und rahmenbildendes Ziel des Lizenzierungsverfahrens angesehen werden und findet bereits in der Präambel der LO explizite Erwähnung. Jeder Verdacht, der Ausgang der Spiele werde nicht unter identischen Startbedingungen entschieden, mindert die Attraktivität der Lizenzligen.[30] Sämtliche Vorschriften der LO dienen daher mittelbar der Wahrung der Wettbewerbsintegrität. Diese Zwecksetzung schlägt sich insbesondere in dem Bestreben nieder, die Unabhängigkeit der Ligateilnehmer vor sportexternen Einflüssen sicherzustellen. Die 50+1- Regel ist Ausdruck dieses Bestrebens (vgl. unter C.). Weitere Beispiele hierfür sind § 4 Nr. 4 S. 2 LO, wonach Mitglieder der Geschäftsführungs- und Kontrollorganen anderer Lizenznehmer keine Funktionen in den Organen des lizenzbeantragenden Vereins übernehmen dürfen und § 15 Abs. 2 DFB-Satzung, der eine Klubnamensgebung zu Werbezwecken untersagt.

4. Nationalrechtliche und europarechtliche Schranken der Lizenzierung

Wie eingangs bereits angedeutet sind die Lizenzierungsvorschriften als privat-rechtliche Statuten dem Regime des nationalen und europäischen Rechts unterworfen. An dieser Stelle soll daher aufgezeigt werden, aus welchen Rechtsinstituten sich Restriktionen typischerweise ergeben.

a. Nationalrechtliche Schranken

Grenzen für das Lizenzierungsverfahren können sich aus den Grundrechten, dem Gesellschaftsrecht und der sog. Inhalts- und Ausübungskontrolle (mittelbar) ergeben.

aa. Grundrechte

Seit dem Lüth-Urteil des BVerfG ist anerkannt, dass die Grundrechte im Privatrechtsverkehr mittelbar Wirkung entfalten, sodass einfachgesetzliche Bestimmungen im Lichte der Grundrechte auszulegen sind.[31] Die Klubs können sich im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Normen gegenüber dem Ligaverband auch auf ihre verfassungsmäßig garantierten Rechte berufen, insbesondere auf die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG und die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG.

Das Lizenzierungssystem greift unzweifelhaft in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG ein.[32] Eingriffe in die Berufsfreiheit sind nach gefestigter Rechtsprechung am Maßstab der sog. Drei-Stufen-Theorie zu messen.[33] Auf das Konzessionierungssystem des Ligaverbandes übertragen bedeutet dies, dass die Berufsfreiheit der Klubs mit den überindividuellen Interessen der Ligagemeinschaft abzuwägen ist.[34] Ist eine Lizenzvorschrift – was in aller Regel zutreffen dürfte – als Berufsausübungsbeschränkung zu qualifizieren, ist sie im Hinblick auf Art. 12 GG nichtsdestotrotz gerechtfertigt, wenn vernünftige Gründe des Ligawohles sie zweckmäßig erscheinen lassen.[35]

Auch das in Art. 9 Abs. 1 GG gewährte Recht eines Vereins, über die eigenen Angelegenheiten und Strukturen selbst zu bestimmen, kann dadurch berührt sein, dass die LO dem Ligaverband erheblichen Einfluss auf die innere Organisation der Lizenznehmer einräumt (vgl. 50+1- Regel).

Allerdings kann die Vereinsautonomie auch in der Weise ausgeübt werden, dass der Verein sich in seiner Selbstbestimmung freiwillig beschränkt.[36] Diese Vorgehensweise darf jedoch nicht zur vollkommenen Aushöhlung des Selbstbestimmungsrechts führen, weshalb zumindest ein uneinschränkbarer Kernbereich der Vereinsautonomie verbleiben muss.[37] Wie dieser Kernbereich im Einzelfall zu bestimmen ist, ist eine Frage der Abwägung der Interessen des Ligaverbandes und dem Interesse des Klubs an interner Entscheidungsfreiheit.[38]

bb. Gesellschaftsrecht

Grenzen für das Lizenzierungsverfahren ergeben sich weiterhin aus den nichtnormierten gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Namentlich sind dies der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Willkürverbot und die verbandsrechtliche Förderpflicht des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern.[39] Letztere bringt es beispielweise mit sich, dass der Ligaverband verpflichtet ist, bei der Erstellung der Spielpläne die Interessen der Klubs zu berücksichtigen (z.B. im Hinblick auf Zusatzbelastungen durch internationale Wettbewerbe).[40] Zudem ist der Ligaverband gehalten im Lizenzierungsverfahren das jeweils mildeste Mittel zu wählen, d.h. statt einer Lizenzverweigerung beispielsweise eine Lizenz unter Auflagen zu erteilen (dazu näher unter III. 2. c.).

cc. Inhalts- und Ausübungskontrolle

Seit der sog. Rad- und Kraftfahrerbund-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1973 ist eine richterliche Inhaltskontrolle des Regelwerkes von Vereinen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich anerkannt.[41] Hierunter fallen auch Sportdachverbände wie der DFB und der Ligaverband, bei denen die Vereinigungsfreiheit der Mitglieder aufgrund des Ein-Platz-Prinzips begrenzt und eine Reduzierung der Verbandsmacht daher gerechtfertigt ist.[42] Das richterliche Prüfungsrecht erstreckt sich dabei auch auf Nebenordnungen der Satzung, sodass auch die LO einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich ist.[43] Kontrollmaßstab ist § 242 BGB.[44] Hält die überprüfte Bestimmung der Inhaltskontrolle nicht stand, kann sie zukünftig nicht mehr Grundlage einzelner Maßnahmen sein.[45]

Von größerer Praxisbedeutung ist die sog. Ausübungskontrolle im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens, bei der einzelne Lizenzierungsmaßnahmen einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden. Aufgrund der Verbandsautonomie sind Lizenzierungsentscheidungen jedoch auch hier nicht vollumfänglich zu kontrollieren, sondern lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie eine satzungsmäßige Grundlage haben, keine Verfahrensverstöße vorliegen oder die Maßnahme offenbar unbillig oder willkürlich ist.[46] Darüber hinaus nimmt der BGH seit 1984 eine eingeschränkte Tatsachenkontrolle vor.[47] Erweist sich eine Maßnahme danach als mit den zu Grunde liegenden Bestimmungen unvereinbar, ist sie unwirksam.[48]

b. Europarechtliche Schranken

Von zunehmender Bedeutung für das Sportrecht im Allgemeinen ist das Europarecht.[49] Grenzziehend wirken sich hier insbesondere das Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie die europäischen Grundfreiheiten aus. Bevor auf einzelne für das Lizenzierungsverfahren relevante Schranken eingegangen wird, stellt sich die vorgelagerte Frage nach der Anwendbarkeit des Europarechts auf nationale Sportdachverbände.

aa. Anwendbarkeit des Europarechts auf Sportverbände

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des europäischen Kartell- und Wettbewerbsrechts und der europäischen Grundfreiheiten ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes (sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel). Darüber hinaus ist fraglich, ob das Europarecht auf den Sport überhaupt anzuwenden ist.

(1) Zwischenstaatlichkeitsklausel

Die Zwischenstaatlichkeitsklausel ist extensiv auszulegen und kann bereits bei potentiellen oder lediglich mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf den gemeinsamen Binnenmarkt als erfüllt angesehen werden.[50] Im Hinblick auf das nationale Lizenzierungsverfahren folgt der grenzüberschreitende Bezug bereits aus der Möglichkeit, sich durch eine erfolgreiche Platzierung in der Bundesliga für die europäischen Wettbewerbe (UEFA Champions League und Europa League) zu qualifizieren.[51] Wird der Lizenzerwerb verweigert oder erschwert, geht hiermit ein Zugangshindernis zu den europäischen Wettbewerben einher. Zudem schränken Beteiligungsbestimmungen wie die 50+1- Regel die Möglichkeit europäischer Investoren und Sponsoren ein, auf dem deutschen Markt tätig zu werden.[52] Das Vorliegen gemeinschaftsrechtlich relevanter Praktiken oder Bestimmung lässt sich mithin ohne Weiteres begründen.

(2) Bereichsausnahme für den Sport und Rechtfertigung

Durch das seit der Dassonville-Rspr. herrschende weite Schutzbereichsverständnis laufen Lizenzbestimmungen insbesondere im Hinblick auf die Grundfreiheiten Gefahr, mit dem Europarecht zu kollidieren.[53] Um eine allzu uferlose Ausdehnung der Konfliktfälle zu vermeiden, ist eine Bereichsausnahme des Europarechts für den Sport diskutiert worden.

Bereits 1976 stellte der EuGH in der Donà-Entscheidung fest, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf eine Regelung oder Praxis keine Anwendung findet, welche die Freizügigkeit aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließt, die ausschließlich den Sport als solchen betreffen.[54] Diese Beschränkung dürfe jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck es unbedingt erfordert.[55] Nur Regelungen, die auf den spezifischen Charakter und Rahmen von Sportveranstaltungen abzielen und aufgrund dessen mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf des sportlichen Wettkampfes untrennbar verbunden sind, seien von dem Beschränkungsverbot der Grundfreiheiten ausgenommen.[56]

Tendenzen, mit dem Hinweis auf den sportlichen Charakter einer Regelung die Anwendbarkeit des Europarechts pauschal zu verneinen, erteilte der EuGH in der Entscheidung Meca-Medina aus dem Jahr 2006 eine Absage.[57] Danach führe der Umstand, dass eine Regelung rein sportlichen Charakters ist, nicht dazu, dass die Institution, die diese Regelung erlassen hat, nicht in den Geltungsbereich des Primärrechts fällt.[58]

Im Hinblick auf die Lizenzbestimmungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind.[59] Dabei ist dem sportspezifischen Charakter der Norm auf Rechtfertigungsebene Rechnung zu tragen. So nahm der EuGH im Bosman-Urteil an, dass sich auch privatrechtliche Verbände auf ungeschriebene Rechtfertigungsgründe im Sinne der Cassis-Rspr. berufen können.[60] Auch in der Meca-Medina-Entscheidung waren die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen der in Frage stehenden Antidopingregelung durch den legitimen Zweck, die Unverfälschtheit des Wettkampfes zu gewährleisten, gerechtfertigt. Die widerstreitenden Interessen sind dabei im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abzuwägen.

bb. Grundfreiheiten

Wie bereits angemerkt, kommt den Grundfreiheiten als materiellrechtlichen Rechtmäßigkeitsschranken besondere Bedeutung zu. Seit der Walrave-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 1974 ist anerkannt, dass die Grundfreiheiten nicht nur den Staat und die EU verpflichten, sondern in gewissem Umfang auch zwischen Privaten Wirkung entfalten (sog. Drittwirkung).[61] Danach gelten die Diskriminierungsverbote auch für kollektive Regelungen von Sportverbänden im Arbeits- und Dienstleistungsbereich.

Für das Lizenzierungsverfahren werden insbesondere die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV), die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV), die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) sowie die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV) relevant.

Da die professionelle Teilnahme an internationalen Wettbewerben (z.B. UEFA Champions League) als Dienstleistung zu qualifizieren ist,[62] kommt bei jeder Bestimmung, welche den Zugang zu diesen Wettbewerben beschränkt, ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit in Betracht.

Mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit können insbesondere Bestimmungen unvereinbar sein, die wie § 5 Nr. 4 LO (sog. Heimkontingent) bestimmte Höchstgrenzen ausländischer Spieler pro Kader festlegen (dazu auch unter III. 2. b. cc.).

Wenn Lizenzregeln dazu führen, dass Beteiligungen an Klubs für Investoren und Unternehmen, weniger attraktiv werden, ist sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die Kapitalverkehrsfreiheit in Betracht zu ziehen (hierzu C.II.).

cc. Europäisches Kartell- und Wettbewerbsrecht

Die Lizenzvergabesysteme nationaler Sportdachverbände müssen ferner mit den Wettbewerbs- und Binnenmarktvorschriften der Art. 101 – 105 AEUV vereinbar sein.[63] Erfüllt ein Verhalten im Zusammenhang mit dem Lizenzierungsverfahren den Tatbestand des Kartellverbots bzw. des Marktmissbrauchsverbots, kommt eine Rechtfertigung der fraglichen Regelung oder Verhaltensweise gleichwohl auf der Grundlage des sog. Meca-Medina-Tests in Betracht.[64] Danach ist wie folgt zu verfahren:

- Zunächst sind die fragliche Bestimmung sowie insbesondere ihre Zielsetzung im Gesamtzusammenhang zu würdigen.
- In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen.
- Schließlich sind im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die widerstreitenden Interessen im Hinblick auf das legitime Ziel abzuwägen.

Ist eine etwaige Beschränkung der Betätigungsfreiheit der LigaKlubs für das ordnungsgemäße Funktionieren der Liga danach erforderlich, ist die fragliche Regelung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

III. Das Vereinslizenzierungsverfahren der DFL

Nachdem das „rechtliche Fahrwasser“ des Lizenzierungsverfahrens bekannt ist, kann das Verfahren als solches näher betrachtet werden. Wie ist das Verfahren strukturiert? An welche Voraussetzungen ist die Lizenzvergabe geknüpft? Und wie effektiv ist die LO?

1. Phasen des Lizenzierungsverfahrens

Das Lizenzierungsverfahren ist ein sich ständig wiederholender Zyklus, in dessen Verlauf der Ligaverband und die Klubs im ständigen Austausch stehen. Vier Hauptphasen können unterschieden werden.

a. Vorbereitung des Lizenzierungsverfahrens und Antragsstellung

Ein Lizenzierungszyklus beginnt für die Vereine Ende Oktober mit der Benennung eines Wirtschaftsprüfers, § 8 Nr. 1.1 g) LO. Dieser ist dafür verantwortlich, die vom Lizenzanwärter bereitgestellten Unterlagen auf ihre wirtschaftliche Richtigkeit hin zu prüfen und etwaige ökonomische Beschönigungen aufzudecken.

Im Dezember werden die Erst- und Zweitligisten schriftlich über den genauen Verfahrensablauf, einzuhaltende Fristen sowie vorzulegende Unterlagen informiert.

Bis Mitte März haben die Bundesligisten Zeit, ihren Lizenzantrag bei der DFL einzureichen. Ein Großteil der Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der Lizenzierungsvoraussetzungen ergibt, muss zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen.[65] In den folgenden Wochen laufen weitere Ausschlussfristen ab, binnen derer vor allem die spielbezogenen Voraussetzungen nachzuweisen sind.

Aus juristischer Sicht kommt bereits in diesem frühen Verfahrensstadium ein (Vor-) Vertrag zwischen Lizenzbewerber und DFL zu Stande. Das Vertragsangebot gem. § 145 BGB ist dabei in den vorformulierten und den Klubs zur Verfügung gestellten Antragsformularen zu erblicken. Dieses Angebot nehmen die Bewerber mit der Antragsstellung an. Inhaltlich verpflichtet sich der Lizenzanwärter, die Regelungs- und Ordnungsgewalt der Ligagesellschaften für die Dauer des Lizenzierungsverfahrens anzuerkennen. Im Gegenzug übernimmt die DFL die Pflicht zur ordnungsgemäßen Prüfung des Antrags. Beide Parteien willigen zudem ein, im Falle der Erfüllung der Lizenzvoraussetzungen, den eigentlichen Lizenzvertrag abzuschließen. Der beidseitige Vorteil dieser bisweilen konstruiert anmutenden Lösung besteht darin, dass es keinen Zeitraum ohne vertragliche Bindung gibt. Verstößt eine der kontrahierenden Parteien gegen ihre Verpflichtungen, stehen zudem Schadensersatzansprüche im Raum, wodurch die gegenseitige Planungssicherheit erhöht wird.[66]

b. Durchführung des Lizenzierungsverfahrens

In der Prüfungsphase setzt die DFL für jeden einzelnen Teilbereich gem. §§ 3 -8 LO Spezialisten, die sog. Lizenzmanager, ein. Treten Unklarheiten auf oder sind einzelne Kriterien nicht erfüllt, kontaktieren die Lizenzmanager die Klubs, um ihnen die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben.

Mitte April erstellen die Lizenzmanager Entscheidungsvorlagen für ihren jeweiligen Fachbereich, auf deren Grundlage die DFL-Geschäftsführung schlussendlich über die Lizenzerteilung entscheidet.

Fällt die Entscheidung über die Lizenzvergabe positiv aus, wird die Lizenz durch Abschluss des schriftlichen Lizenzvertrages erteilt. Im Falle einer bedingten Lizenzerteilung schließt sich eine befristete Korrekturphase an, nach deren Ablauf ein Lizenzierungsausschuss final über die Lizenzvergabe entscheidet, § 11 Nr. 3 LO.[67]

c. Beschwerdeverfahren

Gegen alle belastenden Entscheidungen der DFL stehen den betroffenen Lizenzbewerbern verbandsinterne Rechtsbehelfe gem. § 11 LO zur Verfügung. Gemäß § 11 Nr. 2 LO kann der Bewerber innerhalb einer Woche nach Zustellung der ersten Entscheidung Beschwerde erheben und binnen dieser Frist neue Tatsachen vorlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wird, kann der Betroffene letztmalig innerhalb von fünf Tagen Anschlussbeschwerde erheben, über die der Lizenzierungsausschuss entscheidet, ohne an die Entscheidung der DFL gebunden zu sein. Hiernach verbleibt dem Lizenzbewerber nur noch der Gang zum Ständigen Schiedsgericht.[68]

d. Bestätigung der Lizenz während der Saison

Aufgrund der Erfahrung, dass die einmalige Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klubs vor Saisonbeginn keine ausreichende Gewähr für deren ökonomische Solidität ist, führt die DFL seit der Spielzeit 2011/2012 eine vollwertige zweite Stufe des Lizenzierungsverfahrens während der Saison durch. Insbesondere hohe Ausgaben für Sommertransfers bei unvorhergesehener sportlicher Entwicklung (z.B. Nichtqualifikation für die Champions League) waren Ursache für Fehlkalkulationen. Dieser Problematik begegnet die DFL mit kürzeren Prüfungsintervallen und der Einführung des § 8a LO, welcher es der DFL ermöglicht, während der laufenden Saison die wirtschaftliche Entwicklung der Klubs anhand aktualisierter Abschlüsse zu verfolgen.[69]

2. Voraussetzungen der Lizenzerteilung

Die LO umfasst einen umfangreichen Katalog an Lizenzierungskriterien. Diese lassen sich zum einen der Sache nach in sechs Bereiche unterteilen (§§ 3 - 8a LO) und zum anderen nach A-, B- und C-Kriterien unterscheiden.

a. A-, B- und C-Kriterien

Die Präambel der LO führt die Unterscheidung von A-, B- und C- Kriterien ein. Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung für die Lizenzerteilung nicht, kann ihm keine Lizenz erteilt werden, es sei denn, die Voraussetzung ist ausdrücklich als B- oder C-Kriterium gekennzeichnet. Folglich handelt es sich bei den A-Kriterien um absolute Ausschlusskriterien. Erfüllt ein Lizenzbewerber demgegenüber eine Voraussetzung im Sinne eines B-Kriteriums nicht, drohen zwar Sanktionen, die Lizenz wird jedoch gleichwohl erteilt. Zu den B-Kriterien zählt beispielsweise § 7 LO, welcher die spielorganisatorischen Anforderungen regelt und u.a. Meldepflichten für Trikotwerbung betrifft. C-Kriterien stellen lediglich eine Empfehlung dar und bleiben bei Nichtbeachtung folgenlos.

b. Der Kriterienkatalog im Überblick

Die Lizenzbewerber müssen sportliche, rechtliche, personelle und administrative, infrastrukturelle und sicherheitstechnische, medientechnische sowie finanzielle Kriterien erfüllen. Die zentralen Leitgedanken und wichtigsten Regelungsgegenstände der LO sollen anhand der folgenden Bestimmungen sichtbar werden.

aa. Sportliche Kriterien (§ 3 LO)

§ 3 LO verlangt neben der Qualifikation für die 1. bzw. 2. Bundesliga entsprechend der Auf- und Abstiegsregeln, dass die Lizenznehmer Fördereinrichtungen für den Juniorenfußball (sog. Leistungszentren) unterhalten. Durch diesen „sportlichen Unterbau“ soll die internationale Konkurrenzfähigkeit nachhaltig gesteigert werden.

bb. Rechtliche Kriterien (§ 4 LO)

Dem Ziel des Lizenzierungsverfahrens entsprechend, die Integrität und Unverfälschtheit des Wettbewerbs zu gewährleisten, sollen Interessenkonflikte durch Querverbindungen zwischen mehreren Ligateilnehmern auf der Ebene der Vertretungsorgane der Klubs vermieden werden. § 4 Nr. 4 LO verpflichtet die Lizenzbewerber daher, sicherzustellen, dass Mitarbeiter und Mitglieder von Organen von Unternehmen, die mit mehreren Bundesligisten in enger wirtschaftlicher Beziehung stehen, nicht Einfluss auf ihre Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane erlangen. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Lizenznehmers keine Funktionen in Organen des Lizenznehmers übernehmen.

Zudem enthält § 4 Nr. 6 LO in Verbindung mit Anhang II zur LO eine Schiedsgerichtsklausel, mit der die Lizenzbewerber die Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichtes für sämtliche Streitigkeiten zwischen ihnen und den Ligaveranstaltern anerkennen.

Mit dem „Entsenderecht“ gem. § 4 Nr. 10 LO kommt schließlich der das gesamte Verfahren prägende Gedanke zum Ausdruck, dass die Muttervereine über die Geschicke der Fußballabteilung auch dann bestimmen sollen, wenn diese auf eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert worden ist. Der Mutterverein soll danach im Kontrollorgan mehrheitlich vertreten sein. Damit steht das Entsenderecht Sinn und Zweck nach im engen Zusammenhang mit der 50 + 1- Regel.

cc. Personelle und administrative Kriterien (§ 5 LO)

Ähnlich wie die Leistungszentren soll auch das sog. Mindestkontingent oder Heimkontingent gem. § 5 Nr. 4 LO der Förderung und Integration deutscher Jugendspieler in den Lizenzligen dienen. Die Klubs sind danach verpflichtet, zu jedem Pflicht-Bundesspiel mindestens zwölf Lizenzspieler deutscher Staatsangehörigkeit unter Vertrag zu halten. Im Hinblick auf diese Regelung ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Immerhin sorgt ein solches Mindestkontingent mittelbar dafür, dass bei begrenzter Kadergröße unbeschränkt viele Fußballer aus anderen Mitgliedsstaaten beschäftigt werden können.[70]

dd. Infrastrukturelle und sicherheitstechnische Kriterien (§ 6 LO)

§ 6 LO betrifft in erster Linie Anforderungen an das Stadion. So müssen die Stadien der Bundesliga u.a. mindestens 15.000 Zuschauern Platz bieten. Zudem dürfen die Spiele ausschließlich auf Naturrasen stattfinden und das Feld muss mit einer Rasenheizung ausgestattet sein. Um Katastrophen wie der Massenpanik im Heysel-Stadium 1985 in Brüssel vorzubeugen, werden darüber hinaus jährliche Sicherheitstests durchgeführt.

ee. Medientechnische Kriterien (§ 7a LO)

Das mediale Interesse an der Bundesliga ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Parallel entwickelten sich die Anforderungen an die technische Ausstattung der Stadien der Lizenzbewerber. Zudem müssen die Spieler der Verwertung ihrer Bildrechte schriftlich zugestimmt haben.[71]

ff. Finanzielle Kriterien (§§ 8, 8a LO)

Die finanzielle Überprüfung der Bundesligisten bildet den Kern des Lizenzierungsverfahrens und stellt gleichzeitig die kritische Hürde für die Teilnahme am Spielbetrieb dar. Die §§ 8, 8a LO orientieren sich dabei an den §§ 238 ff. HGB, gehen jedoch darüber hinaus. Neben der Bilanz, der Gewinn und Verlustrechnung und dem Lagebericht sind unterschiedliche ex-post und ex-ante Dokumente einzureichen. Insbesondere ermöglicht die Einsichtnahme in die wirtschaftlich wesentlichen Verträge (z.B. Sponsoren- und Ausrüsterverträge), sowie den Haushaltsplan eine Prognose der wirtschaftlichen Situation für den Lizenzierungszeitraum.[72]

Die wichtigsten Indikatoren für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klubs sind die Kapital- und Liquiditätsverhältnisse. Kapitalgesellschaften müssen ein gezeichnetes Kapital von mindestens 2,5 Millionen Euro haben. Liegt eine bilanzielle Überschuldung vor, steigen die Anforderungen an eine positive Fortbestehensprognose. Die Priorität liegt allerdings auf der ausreichenden Liquidität der Klubs. Ergibt die Liquiditätsprognose einen negativen Betrag, muss durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass der Bewerber seinen finanziellen Verbindlichkeiten nachkommen kann.[73]

3. Auflagen, Bedingungen und Sanktionen

Neben der Lizenzerteilung und der Lizenzverweigerung hat die DFL die Möglichkeit, die Lizenz unter einer Bedingung zu erteilen oder mit einer Auflage zu versehen.

Die Bedingung ist im Vergleich zur Auflage die härtere Maßnahme und entspricht rechtlich einer aufschiebenden Bedingung gem. § 158 BGB, d.h. der Lizenzvertrag wird nur wirksam, wenn der Lizenzanwärter binnen einer bestimmten Frist angemahnte Mängel beseitigt. Praktisch handelt es sich hierbei überwiegend um unsichere Liquiditätslagen. So kann die Lizenz beispielsweise unter der Bedingung erteilt werden, dass eine Bankgarantie vorgelegt wird oder Liquiditätsreserven auf einem treuhänderisch vom Ligaverband verwalteten Konto angelegt werden.[74]

Im Unterschied zur Bedingung wird bei einer Auflage die Lizenz endgültig erteilt. Sie dient in den praktisch meisten Fällen der wirtschaftlichen Stabilisierung eines Bewerbers. Wird eine Auflage, z.B. die Maßgabe, das negative Eigenkapital um 10% zu verbessern, nicht erfüllt, kann sie allerdings Sanktionen nach sich ziehen oder im nächsten Lizenzierungsverfahren als Bedingung formuliert werden.[75]

Sanktionen dienen der Durchsetzung der vertraglichen Verhaltensregeln und sind als Lizenzstrafen ausgestaltet.[76] Neben Geldstrafen und Punktabzug sieht der Strafkatalog in Anhang XII zur LO auch Sperren sowie das „Spiel vor leeren Rängen“ vor.

4. Effektivität des Lizenzierungsverfahrens

Fraglich ist, ob das Lizenzierungsverfahren seinen Zwecken gerecht wird und sich ein positiver Einfluss auf das Produkt Bundesliga nachweisen lässt.

Das Primärziel, das untersaisonale Ausscheiden eines Klubs aus dem Ligabetrieb zu verhindern, ist seit der Erstaustragung der Bundesliga im Jahr 1963 geglückt. Auch weitere Erfolgsparameter sprechen für die Effektivität des Lizenzierungsverfahrens. So hat Deutschland in der Fünfjahreswertung der UEFA Platz Drei hinter Spanien und England festigen können. Die Bundesliga hat die weltweit höchste durchschnittliche Zuschauerzahl der Fußballprofiligen.[77] Im Januar 2014 konnte der Ligaverband zudem die neunte Umsatzsteigerung in Folge verkünden (um 4,4% im Vergleich zum Vorjahr auf 2,17 Mrd. Euro), was die Bundesliga zur zweit umsatzstärksten Liga Europas macht (hinter der englischen Premier League).[78] Auch die Eigenkapitalquote der Klubs hat sich positiv entwickelt (46,1 %).[79]

Wie stabil die wirtschaftliche Entwicklung der Bundesliga derzeit ist, wird insbesondere im Vergleich mit anderen europäischen Topligen sichtbar. So liegt die Eigenkapitalquote deutlich über dem europäischen Durchschnitt.[80] In der spanischen Primera Division ist jeder zweite Lizenzverein überschuldet; Traditionsvereinen wie RCD Mallorca und Deportivo La Coruña droht insolvenzbedingt sogar die Auflösung.[81]

Damit ist im Hinblick auf die Zielsetzung des Lizenzierungsverfahrens ein positives Fazit zu ziehen. Mit dem sportlichen Aufstieg von RB Leipzig ist die DFL allerdings mit einer bislang nicht dagewesen Problematik konfrontiert, die nicht finanzieller Natur ist, sondern die richtungsweisende Frage nach dem Umgang mit Umgehungstendenzen aufwirft (hierzu unter D.). Des Weiteren ist zu konstatieren, dass das Lizenzierungsverfahren den Strömungen seines „rechtlichen Fahrwassers“ und insbesondere der Rechtsprechung des EuGH unterworfen ist. Die Frage nach der europarechtlichen Vereinbarkeit wird daher für die DFL von erheblicher Bedeutung bleiben (hierzu sogleich).

C. Die 50+1- Regel im Lichte der Grundfreiheiten

An keiner anderen Lizenzbestimmung haben sich die Gemüter in der Fußballfachwelt in den letzten Jahren stärker erhitzt als an der 50+1- Regel. Sie steht stellvertretend für den Konflikt von Kommerzialisierung und Tradition im deutschen Profifußball. Gleichzeitig hat die 50 + 1- Regel im rechtswissenschaftlichen Schrifttum einen vehement geführten Diskurs über die Grenzziehung zwischen Verbandsautonomie und Europarecht entfacht. Dabei wird die Regel teils als legitime Ausübung der Verbandsautonomie gebilligt, teils als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und die Grundfreiheiten verworfen. Vor diesem Hintergrund muss, die 50+1- Regel einer näheren rechtlichen Analyse unterzogen werden. Dies gilt umso mehr, da in den Lizenzstatuten anderer „großer“ Profiligen kein funktionales Äquivalent zum Verbot von Mehrheitsbeteiligungen existiert.[82] Was rechtfertigt also den deutschen Sonderfall und wie verträgt er sich mit den europäischen Grundfreiheiten?

I. Hintergrund

Bis zur Saison 1999/2000 waren nur eingetragene Vereine gem. § 21 BGB zur Teilnahme am Fußballspielbetrieb in Deutschland zugelassen. Um der zunehmenden Professionalisierung des Fußballsports sowie den wachsenden Kapitalbedürfnissen der Fußballvereine Rechnung zu tragen, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1999 die Möglichkeit eingeführt, die Profiabteilungen in Kapitalgesellschaften auszugliedern. Damit war es externen Investoren erstmals möglich, sich an den Fußballkapitalgesellschaften in Deutschland zu beteiligen.[83] Diesem Zweck dienen § 16 c DFB-Satzung und § 8 LV-Satzung. Von den 18 Erstligisten in der Saison 2014/2015 haben bis heute 13 Klubs diese Option gezogen.[84] Jüngstes Beispiel ist die von Fanprotesten begleitete Ausgliederung der Profiabteilung des Hamburger SV in eine Aktiengesellschaft.[85] Gleichzeitig waren der DFB und der Ligaverband bestrebt, eine Prädominanz kommerzieller und sportfremder Interessen zu vermeiden. Diesem Anliegen dient die Stimmrechtsbeschränkung der § 16 c Abs. 2 DFB-Satzung und § 8 Abs. 2 LV-Satzung.

II. Regelungsinhalt und Normzweck

Die 50+1- Regel besteht aus einem Grundsatz und zwei Ausnahmen.[86]

1. Grundsatz: Maßgeblicher Einfluss des Muttervereins

Grundsätzlich kann eine Fußballkapitalgesellschaft eine Lizenz für die Lizenzligen und damit eine Mitgliedschaft im Ligaverband nur erwerben, wenn der Mutterverein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Dies wiederum ist der Fall, „wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt“, § 8 Abs. 2 LV-Satzung.

Zweck der Regelung ist es, die einfache Stimmrechtsmehrheit des Muttervereins sicherzustellen. Durch sie ist die Rückkoppelung der wesentlichen Entscheidungen in den Fußballkapitalgesellschaften an die „basisdemokratische Willensbildung in den Mitgliederversammlungen der Vereine“ gewährleistet (vgl. z.B. § 119 AktG).[87] Oder anders gewendet: Im Wege der „institutionalisierten Verwurzelung“ soll der Verein die Kontrolle über die Profiabteilung behalten.[88]

[...]


[1] Meldung vom 24.06.2014, http://www.bundesliga.de/de/liga/news/2013/zweithoechster-schnitt-seit-bestehen-der-bundesliga.php/ (Stand: 9.9.2014).

[2] Schellhaaß/Enderle, Wirtschaftliche Organisation von Sportligen in der BRD, S. 31 f.

[3] Vgl. Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 1.

[4] Vgl. Meldung vom 29.05.2014, Randale nach Lizenzentzug für den MSV Duisburg, http://www.welt.de/sport/fussball/2-bundesliga/article116636786/Randale-nach-Lizenzentzug-fuer-den-MSV-Duisburg.html (Stand: 9.9.2014); vgl. Meldung vom 16.11.2012, Alemannia Aachen meldet Insolvenz an, http://www.sueddeutsche.de/sport/abstieg-in-die-viertklassigkeit-alemannia-aachen-meldet-insolvenz-an-1.1525023 (Stand: 9.9.2014).

[5] Schaefer, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht.

[6] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 108.

[7] § 8 des Grundlagenvertrages zwischen DFB und Ligaverband; Präambel DFB-Satzung, jeweils abrufbar unter http://www.dfb.de/verbandsservice/verbandsrecht/satzungen-und-ordnungen/ (Stand: 10.9.2014).

[8] Ausführlich § 4 DFB-Satzung.

[9] § 3 Nr. 2 Ligaverband-Satzung, abrufbar unter http://www.bundesliga.de/de/dfl/statuten/ (Stand: 10.9.2014).

[10] Präambel des Gesellschaftsvertrages der DFL, abrufbar unter http://www.bundesliga.de/de/dfl/statuten/ (Stand: 10.9.2014).

[11] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 2.

[12] Abrufbar unter http://www.bundesliga.de/de/dfl/statuten/ (Stand: 10.9.2014).

[13] Holzhäuser, Die Vereinslizenzierung in den deutschen Profisportligen, S.9.

[14] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 3 ff.

[15] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 4, Bsp. für die Mehrfachverankerung ist § 3 Abs. 2 Ligaverband-Satzung: „Aufgrund dieser Mitgliedschaft ist der Ligaverband der Satzung und den Ordnungen des DFB sowie den Regelungen im Grundlagenvertrag mit dem DFB unterworfen.“.

[16] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 7.

[17] Fritzweiler/Pfister/Summerer/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, S. 155 f.

[18] Adolphsen/Nolte/Kreißig, Sportrecht in der Praxis, Rn. 2856.

[19] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 29.

[20] BGHZ 128, 93 ff.

[21] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 29.

[22] BGHZ 128, 93 ff.; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 783; a.A. Fritzweiler/Pfister/ Summerer/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, S. 226 ff.

[23] Holzhäuser, Die Vereinslizenzierung in den deutschen Profisportligen, S. 27 f.

[24] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 16.

[25] Präambel der LO.

[26] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 18.

[27] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 19.

[28] Vgl. Meldung vom 27.8.2013, Finanzielle Unterstützung für die Ostvereine, http://www.liga3-online.de/finanzielle-unterstutzung-fur-ostvereine/ (Stand: 12.9.2014).

[29] Vgl. Meldung vom 24.7.2014, Bundesligavermarktung: So viel kassieren Deutschlands Fußballvereine, http://www.spiegel.de/sport/fussball/bundesliga-einnahmen-fc-bayern-kann-ueber-50-millionen-euro-kassieren-a-982657.html (Stand: 12.9.2014).

[30] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 22 f.

[31] BVerfGE, NJW 1958, 257 ff.

[32] Weiland, NJW 1978, 737, 741.

[33] Erstmals in BVerfGE 7, 377, 397 ff.

[34] Samstag, Der Spielerwechsel im bezahlten Fußball, S. 66.

[35] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 73.

[36] BVerfGE 83, 341, 359.

[37] BVerfGE 83, 341, 360.

[38] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 75.

[39] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 67 ff.

[40] Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 984.

[41] BGH, NJW 1975, 771 ff.

[42] Steinbeck, Vereinsautonomie und Dritteinfluss, S. 217 ff; Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 85.

[43] Vgl. OLG Köln, SpuRt 2004, 110 ff.; Steinbeck, Vereinsautonomie und Dritteinfluss, S. 205.

[44] BGHZ 128, 93 ff.; a.A. Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, Rn. 313 ff.

[45] Steinbeck, Vereinsautonomie und Dritteinfluss, S. 207.

[46] Vgl. BGHZ 128, 93, 110 f.; [46] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 92.

[47] BGHZ 87, 337, 344 f.

[48] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 82.

[49] Vgl. Entschließung des Rates vom 21. Mai 2014 zu dem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport (2014-2017), 2014/C 183/03.

[50] Ahlt/Dittert, Europarecht, S. 313.

[51] Holzhäuser, Die Vereinslizenzierung in den deutschen Profisportligen, S. 100.

[52] Holzhäuser, Die Vereinslizenzierung in den deutschen Profisportligen, S. 101.

[53] EuGH, 11.07.1974 - 8/74; Holzhäuser, Die Vereinslizenzierung in den deutschen Profisportligen, S. 146.

[54] EuGH, 14.07.1976 – 13/76, Rn. 12, 13.

[55] EuGH, 14.07.1976 – 13/76, Rn. 14.

[56] EuG, SpuRt 2005, 20, Rn. 41.

[57] EuGH, 18.07.2006 – C-519/04 P, Rn. 27 ff.

[58] EuGH, 18.07.2006 – C-519/04 P, Rn. 27 f.

[59] Vgl. Holzhäuser, Die Vereinslizenzierung in den deutschen Profisportligen, S. 147.

[60] EuGH, NJW 1996, 505 ff.

[61] EuGH, 36/74, 1974, 1405.

[62] Vgl. EuGH, NJW 2000, 2011 ff.

[63] Europäische Kommission, Weißbuch Sport vom 11.07.2007 - KOM(2007) 391 final, Ziff. 4.7.

[64] EuGH, 18.07.2006 – C-519/04 P, Rn. 42; Klees, EuZW 2008, 391, 392.

[65] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 111.

[66] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 112 ff.

[67] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 117 f.

[68] Vgl. Anhang II zur LO.

[69] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 121.

[70] Näher hierzu und im Ergebnis einen ungerechtfertigten Europarechtsverstoß annehmend: Holzhäuser, Die Vereinslizenzierung in den deutschen Profisportligen, S. 265 ff.

[71] Vgl. Anhang XI zur LO.

[72] Vgl. Dehesselles, Bilanzierung und Lizenzierung im Profifußball, S. 26 ff.

[73] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 136 ff.

[74] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 140 ff.

[75] Stopper/Lentze/Bagger/Holzhäuser, Handbuch Fußball-Recht, Kapitel 16 Rn. 146.

[76] Vgl. § 11 Nr. 4 LO.

[77] Vgl. Fn. 1.

[78] Vgl. Bundesligareport 2014, abrufbar unter http://www.bundesliga.de/de/liga/news/2013/dfl-praesentiert-bundesliga-report-2014-neunte-umsatzsteigerung-in-folge-auf-2-17-mrd--euro.php (Stand: 16.9.2014).

[79] Vgl. Bundesligareport 2014, S. 9.

[80] Vgl. UEFA, Klub licensing benchmark report financial year 2012, S. 95; abrufbar unter http://www.uefa.org/protecting-the-game/Klub-licensing-and-financial-fair-play/index.html (Stand: 16. 9. 2014).

[81] Spohr/Höhmann, Meldung vom 24.4.2012, Spaniens sinkende Sterne, http://www.handelsblatt.com/sport/fussball/nachrichten/fussballklubs-in-finanznot-spaniens-sinkende-sterne/6548908.html (Stand: 16.9.2014).

[82] Vgl. Dehesselles, Bilanzierung und Lizenzierung im Profifußball, S. 31 f.

[83] Vgl. Heermann, WRP 2003, 724, 725.

[84] In der Saison 2014/2015 sind unter den 18 Erstligisten 6 GmbH & Co. KGaA, 4 GmbH, 3 AG und 5 e.V. (Stand: 19.9.2014).

[85] Vgl. Meldung vom 08.07.2014, HSV Fußball AG eingetragen – Präsidium des HSV e.V. konstituiert, http://www.hsv.de/verein/meldungen/verein/2014/juli/hsv-fussball-ag-eingetragen/ (Stand: 19.9.2014).

[86] Schaefer, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht, S. 89.

[87] Verse, Causa Sport 2010, 28, 34.

[88] Stopper, WRP 2009, 413, 417.

Ende der Leseprobe aus 39 Seiten

Details

Titel
Das Lizenzierungsverfahren der DFL, die 50+1-Regel und RB Leipzig
Hochschule
Universität Bielefeld
Veranstaltung
Seminar Europäisches Fußballrecht
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2014
Seiten
39
Katalognummer
V335133
ISBN (eBook)
9783668249660
ISBN (Buch)
9783668249677
Dateigröße
963 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
RB Leibzig, DFL, 50+1-Regel, Lizenzierungsverfahren, Fußballrecht, Sportrecht, Verbandsrecht, Statuten, Bosman, Ligaverband, Bundesliga, 2. Bundesliga, Profifußball
Arbeit zitieren
Janosch Engelhardt (Autor:in), 2014, Das Lizenzierungsverfahren der DFL, die 50+1-Regel und RB Leipzig, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335133

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