Deutsche Mitbestimmungsregelungen auf dem Prüfstand des EuGH


Hausarbeit, 2016

53 Seiten, Note: 15 Punkte


Leseprobe


Inhaltsübersicht

A. Einleitung ...1

B. Hintergrund des Vorlagebeschlusses ...3
I. Rechtspolitische Ausgangslage ...3
II. Juristische Ausgangslage ...5
1. Kollisionsrechtliche Anknüpfung des Mitbestimmungsrechts ...5
2. Keine exterritoriale Erstreckung ...5
3. Renaissance der These von der Unionsrechtswidrigkeit? ...7
a.) Im Schrifttum ...7
b.) In der Rechtsprechung ...8
aa.) Einheitliche Position zur Unionsrechtsvereinbarkeit ...8
bb.) Uneinheitliche Position hinsichtlich der Rechtsfolgenseite ...9
cc.) Berücksichtigung bei der Schwellenwertermittlung ...9
4. Zwischenbefund ...10

C. Der Vorlagebschluss des KG Berlin ...10
I. Sachverhalt ...10
II. Begründung des Vorlagebeschlusses ...11

D. Unionsrechtskonformität ...11
I. Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ...12
1. Prüfungsmaßstab ...12
2. Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs ...13
a.) Meinungsstand in Literatur und Judikatur ...13
b.) Stellungnahme ...14
3. Mittelbare Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer ...14
a.) Teilhabediskriminierung ...15
(aa) Meinungsstand in Literatur und Judikatur ...15
(bb) Stellungnahme ...16
b.) Kein Harmonisierungsgebot durch Diskriminierungsverbot ...17
aa.) Meinungsstand in Literatur und Judikatur ...17
bb.) Stellungnahme ...18
(1) Vergleichsgruppenbildung ...18
(2) Stellungnahme ...19
II. Verstoß gegen das Beschränkungsverbot ...20
1. Meinungsstand in Literatur und Judikatur ...21
2. Stellungnahme ...21
a.) Sonderfall: Verlust des Aufsichtsratsmandats ...22
aa.) Meinungsstand in Literatur und Judikatur ...22
bb.) Stellungnahme ...23
b.) Zwischenbefund ...24
III. Allgemeiner Grundsatz der Betroffenenbeteiligung ...24
IV. Rechtfertigung ...24
1. Territorialitätsprinzip ...25
a.) Zwischenbefund ...26
b.) Justiziabilität ...26
aa.) Stellungnahm ...27
bb.) Praktikabilitätserwägungen ...27
cc.) Regelungsalternativen de lege ferenda ...28
(1) Verpflichtung der Konzernspitze ...28
(2) Verhandlungsmodell nach dem Vorbild der SE ...29
(3) Bestellung durch den Europäischen Betriebsrat ...29
(4) Bestellung durch Organe der deutschen Betriebsverfassung ...30
2. Fehlen praktikabler Alternativvorschläge ...30

E. Rechtsfolgen eines unterstellten Primärrechtsverstoßes ...31
I. These von der Unanwendbarkeit des Mitbestimmungsrechts ...31
1. Kritik ...32
2. Stellungnahme ...32
II. Unionsrechtskonforme Auslegung ...32
1. Kritik ...33
2. Stellungnahme ...33
III. Zwischenbefund ...34

F. Schlussbetrachtung und Ausblick ...35

A. Einleitung

40 Jahre nach dem Inkrafttreten des Mitbestimmungsgesetzes 1976 steht das deutsche Mitbestimmungsrecht am Scheideweg. [1] In einem aktienrechtlichen Statusverfahren gem. § 98 AktG ersucht das KG Berlin durch Vorlagebeschluss vom 16. Oktober 2015[2] den EuGH gem. Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung in der Frage, ob die Nichteinbeziehung von Auslandsbelegschaften in die deutsche Unternehmensmitbestimmung das primärrechtliche Diskriminierungsverbot gem. Art. 18 AEUV verletzt und darüber hinaus die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV zulasten der deutschen Arbeitnehmer beschränkt.

Als unternehmerische Mitbestimmung wird die institutionelle, durch die Mitgliedschaft von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsorganen eines Unternehmens vermittelte Partizipation der Belegschaft an Planungen und Entscheidungen des jeweiligen Unternehmens bezeichnet. [3] Das deutsche Mitbestimmungsrecht fußt im Wesentlichen auf drei gesetzlichen Säulen. Neben dem Mitbestimmungsgesetz von 1976, das in Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Arbeitnehmern gem. §§ 1, 7 MitbestG einen paritätisch mit Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern besetzten Aufsichtsrat anordnet, sind das Drittelbeteiligungsgesetz sowie das Montanmitbestimmungsgesetz relevant. [4]

Die singuläre Stellung, die das deutsche Mitbestimmungsrecht im europäischen und internationalen Kontext einnimmt, [5] ist das Resultat eines durch politische Kompromisse geprägten und von sozialethischen Diskussionen begleiteten Prozesses. [6] Die dem EuGH zur Vorabentscheidung nun vorliegende Frage könnte zu einer drastischen Neujustierung des bislang national ausgerichteten Mitbestimmungsrechts führen. [7] Ob die für 2017 aus Luxemburg erwartete Entscheidung eine grenzüberschreitende Ausdehnung oder vielmehr die Nichtanwendbarkeit der Mitbestimmungsgesetze bedingen wird, erscheint derweil völlig offen. [8] Die Beantwortung dieser Frage durch den EuGH wird nicht nur von den Protagonisten einer über Jahre kontrovers geführten Diskussion im Schrifttum herbeigesehnt, [9] sondern ist auch für die Besetzungspraxis multinational agierender Unternehmen mit Sitz in Deutschland von eminenter Bedeutung. [10] Insbesondere Konzernmuttergesellschaften, die wie die TUI AG im Ausgangsrechtsstreit den Großteil ihrer Belegschaft im Ausland beschäftigen, wären betroffen. [11] Dies gilt umso mehr in Anbetracht der mannigfaltigen ökonomischen[12] und soziokulturellen Effekte der Mitbestimmung auf die von ihr betroffenen Unternehmen. [13]

Im Lichte des Vorlageersuchens des KG Berlin stellt sich damit die Frage, welche Argumente für und welche gegen die vom Antragsteller des Ausgangsverfahrens behauptete Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Mitbestimmungsrechts sprechen. Um das Meinungsspektrum zu skizzieren, auf dessen Grundlage der EuGH sein Verdikt erlassen wird, werden im Folgenden die konkurrierenden Positionen innerhalb der deutschen Judikatur sowie des Schrifttums mit Blick auf die im Vorlagebeschluss aufgeworfenen Rechtsfragen gegenübergestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen. Untrennbar mit dem Vorlageersuchen verbunden ist zudem die Frage nach den Rechtsfolgen eines unterstellten Primärrechtsverstoßes. Diesem Umstand Rechnung tragend, sollen unter E. die zur Diskussion stehenden Varianten auf ihre rechtliche Plausibilität hin überprüft werden. Schließlich gilt es, die Rechtslage de lege ferenda zu beleuchten. Ist der Modus Operandi, Auslandsbelegschaften deutscher Unternehmensverbünde vom aktiven und passiven Wahlrecht zum Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft auszuschließen, von Rechts wegen indiziert oder bestehen legislatorische Korrekturmöglichkeiten?

Neben der vermeintlichen Inkompatibilität des deutschen Mitbestimmungsrechts mit dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der Arbeitnehmerfreizügigkeit wird in Teilen der Literatur zudem ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49, 54 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV erwogen. [14] Dahingehende Überlegungen spielen für die hier betrachtete Fragestellung jedoch eine untergeordnete Rolle und sind im Ergebnis aus überzeugenden Gründen verworfen worden, [15] was es rechtfertigt, sie in den weiteren Betrachtungen zu exkludieren. Gleiches gilt für prozessuale, das Statusverfahren gem. §§ 98, 99 AktG betreffende Erwägungen. [16] Verwandt mit der hier interessierenden Problematik und insofern bisweilen als „zweite Seite derselben Medaille“ bezeichnet, [17] ist ferner die Frage, ob bei der Ermittlung der für die Anwendbarkeit des Mitbestimmungsrechts maßgeblichen Schwellenwerte nach § 5 Abs. 1 MitbestG auch Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die in einer im Ausland belegenen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft tätig werden. Soweit sich die diesbezüglich vertretenen Argumentationen übertragen lassen, wird auch hierauf einzugehen sein.

B. Hintergrund des Vorlagebeschlusses

Bevor die von der Rechtsprechung und Literatur vorgebrachten Argumente im Einzelnen analysiert werden, ist der Kontext, in dem der Vorlagebeschluss ergangen ist, rechtspolitisch und juristisch zu konturieren.

I. Rechtspolitische Ausgangslage

Wie kaum ein anderes Thema hat die Genese des Mitbestimmungsrechts seit ihren Anfängen in der Weimarer Republik die politische Landschaft polarisiert. [18] Bis zur Einführung des Mitbestimmungsgesetzes 1976 verlief die Entwicklung offensiv. [19] Erst nachdem das Bundesverfassungsgericht das paritätische Mitbestimmungsrecht 1979 für verfassungskonform erklärte, [20] kam es zu einer weitgehenden Befriedung des „wirtschafts- und sozialpolitisch verminten“ Konfliktfeldes. [21]

Aufs Neue entfacht wurde die rechtspolitische Diskussion erst um die Jahrtausendwende durch eine Reihe von resümierenden Studien und Publikationen. [22] Obschon die Mehrheit dieser Beiträge dem Mitbestimmungsrecht eine grundsätzlich zufriedenstellende Funktionsfähigkeit attestierten, [23] wurde das Versäumnis des Gesetzgebers kritisiert, der zunehmenden Internationalisierung und Europäisierung des Wirtschaftsverkehrs auf der Ebene des Mitbestimmungsrechts Rechnung zu tragen. [24] Als national konzipiertes Regelungsregime, so die nahezu einhellige Ansicht, sei das Mitbestimmungsrecht ein der Unternehmenswirklichkeit nicht mehr gerecht werdender Anachronismus. [25] Insbesondere führe die mangelnde Repräsentation der ausländischen Belegschaft zu einem Legitimationsdefizit der durch die Konzernspitze ausgeübten Fremdbestimmung.[26] Reforminitiativen einzelner Bundestagsfraktionen konnten sich gleichwohl nicht durchsetzen. [27] Auch der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2014 [28] lässt Reformbestrebungen lediglich im Hinblick auf die Einführung einer Geschlechterquote im Aufsichtsrat börsennotierter und mitbestimmungspflichtiger Gesellschaften erkennen. [29]

II. Juristische Ausgangslage

Dem rechtspolitischen Diskurs hallte von Beginn an ein juristisches Echo im Schrifttum nach. So entbrannte unmittelbar nach Einführung des Mitbestimmungsgesetzes eine lebhafte Debatte über die Reichweite des Wahlrechts hinsichtlich der Arbeitnehmerrepräsentanten im Aufsichtsrat.

1. Kollisionsrechtliche Anknüpfung des Mitbestimmungsrechts

Ausganspunkt ist und war die Frage, nach welchem Sachrecht sich die Mitbestimmung derjenigen Arbeitnehmer richtet, die von im Ausland belegenen Konzerntöchtern respektive Zweigniederlassungen beschäftigt werden.

Als Teil des Gesellschaftsrechts ist das Mitbestimmungsrecht dem Gesellschaftsstatut [30] zugeordnet. [31] Bezugspunkt der Vorschriften über das Wahlverfahren ist, wie aus §§ 10 Abs. 1, 18 S. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 MitbestG hervorgeht, jedoch der Betrieb[32] als organisatorische Einheit. [33] Das Wahlverfahren knüpft mithin nicht an bestimmte Arbeitgeber, Arbeitnehmer (Personalstatut) oder Arbeitsverhältnisse (Arbeitsstatut), sondern an den Betrieb an, weshalb sich das anwendbare Sachrecht nach dem Realstatut (lex rei sitae/lex loci laboris) richtet. [34] Befindet sich mithin eine Betriebsstätte auf dem Territorium eines anderen Staates, ist kollisionsrechtlich das Mitbestimmungsrecht (soweit existent) jenes Staates berufen.

2. Keine exterritoriale Erstreckung

Ausgehend von diesem kollisionsrechtlichen Befund ist gleichwohl nicht a priori ausgeschlossen, dass das deutsche Mitbestimmungsrecht kraft exterritorialer Erstreckung Wirkungen auch auf im Ausland belegene Betriebe entfaltet. [35] Bereits in der unmittelbaren Folgezeit nach Inkrafttreten des Mitbestimmungsgesetzes bildete sich indes eine inzwischen herrschende Literaturansicht heraus, der zufolge der sachliche Anwendungsbereich der Mitbestimmungsvorschriften auf das Bundesgebiet beschränkt ist. Infolgedessen stehe das aktive und passive Wahlrecht nur denjenigen Arbeitnehmern zur Verfügung, die in inländischen Betrieben beschäftigt sind. [36] Zur Begründung wurde zum einen auf die Gesetzessystematik verwiesen. So lasse der Verweis von § 3 MitbestG a.F. auf § 6 Abs. 1 und 2 BetrVG a.F. erkennen, dass die Einteilung der Wahlberechtigten auf dem deutschen Sozialversicherungsrecht, mithin einer auf andere Staaten kaum übertragbaren Materie, fußt. [37] Zum anderen stützte sich die Literaturansicht auf einen Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Bundestages vom 10. März 1976. [38] Dort heißt es, es habe „Einmütigkeit“ darüber bestanden, dass die im Mitbestimmungsgesetz kodifizierten Beteiligungsrechte lediglich den Arbeitnehmern der in der Bundesrepublik belegenen Betriebe zu Gebote stehen sollen. Diese Formulierung lasse keinen Raum für Zweifel an dem gesetzgeberischen Willen, die Reichweite des Mitbestimmungsrechts auf das Bundesgebiet zu begrenzen.[39] Ferner ende nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip (näher hierzu S. 25 ff.) die Rechtssetzungskompetenz des deutschen Gesetzgebers an seinen Staatsgrenzen, wodurch ihm die Realisierung der Beteiligungsrechte respektive die Durchsetzung der Wahlvorschriften auf fremdem Territorium unmöglich sei. [40] Die Souveränität anderer Staaten gebiete insofern legislatorische Zurückhaltung. [41]

Die aus der nationalen Interpretation der Mitbestimmungsvorschriften resultierende Exkludierung ausländischer Belegschaften vom aktiven und passiven Wahlrecht weckte bei einem Teil der Literatur Zweifel an der Vereinbarkeit des Mitbestimmungsrechts mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot. So hielt etwa Steindorff 1977 als einer der ersten die gerichtliche Duldung des auf nationale Sachverhalte beschränkten Normverständnisses durch den EuGH für „kaum vorstellbar“. [42] Die deutsche Rechtsprechung teilte derartige Bedenken indes zunächst nicht, wobei sie sich im Wesentlichen die Argumentation der herrschenden Lehre zu eigen machte. [43] Lediglich das LG Frankfurt a.M. lenkte 1982 ein, dass zwar nicht ausländische Tochtergesellschaften, wohl aber rechtlich unselbständige Zweigniederlassungen zu berücksichtigen seien. [44]

3. Renaissance der These von der Unionsrechtswidrigkeit?

Dem Wiederaufleben der rechtspolitischen Debatte Anfang des neuen Jahrtausends folgte im juristischen Schrifttum eine Renaissance der These, das deutsche Mitbestimmungsrecht sei unionsrechtswidrig. [45]

a.) Im Schrifttum

Zunehmend zeichnete sich in diesem Zusammenhang die Tendenz ab, die unerfüllte, obgleich im Schrifttum grundsätzlich konsentierte Forderung[46] nach politischen Reformen durch eine juristische Torpedierung des Mitbestimmungsrechts zu flankieren. [47] Dazu trug insbesondere die von Hellwig/Behme postulierte These bei, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts seien die Vorschriften des MitbestG über die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unanwendbar, mit der Konsequenz, dass der Aufsichtsrat ausschließlich mit Anteilseignervertretern zu besetzen sei. [48]

Neue Impulse setzte darüber hinaus die 2009 von dem „Arbeitskreis Unternehmerische Mitbestimmung“, einem Zusammenschluss von sieben auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts renommierten Experten, angestoßene Kontroverse über gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeiten de lege ferenda (siehe dazu S. 28 ff.). [49] Dem vom Arbeitskreis vorgelegten Entwurf folgte eine Reihe von Gegenvorschlägen. [50]

Zahlreiche Reaktionen im Schrifttum rief überdies der 2011 veröffentlichte Bericht des von der Europäischen Kommission eingesetzten Expertengremiums „Reflection Group on the Future of EU Company Law“ hervor. In diesem kritisierte das Gremium die diskriminierende Wirkung des deutschen Mitbestimmungsrechts und hielt sogar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gem. Art. 258 AEUV für erwägenswert. [51] Die Europäische Kommission ist diesem Hinweis ausweislich ihres insofern schweigenden Grünbuchs „Europäischer Corporate Governance-Rahmen“ allerdings nicht gefolgt. [52]

b.) In der Rechtsprechung

Nach über 30-jährigem „Dornröschenschlaf“[53] erhielt 2013 schließlich auch die Judikatur in einer Reihe von parallel gelagerten Statusverfahren die Gelegenheit, sich zur Primärrechtskonformität der Mitbestimmungsvorschriften zu (re)positionieren.

aa.) Einheitliche Position zur Unionsrechtsvereinbarkeit

Das LG Landau negierte die vom Antragsteller begehrte Feststellung, die Wahlvorschriften des MitbestG seien unionsrechtswidrig. [54] Damit widersprach es der im Schrifttum an Zuspruch gewinnenden These von der Unionsrechtwidrigkeit und legte zugleich den Grundstein der nachfolgenden Rechtsprechungslinie. Zur Begründung führte das LG Landau aus, das allgemeine unionsrechtliche Diskriminierungsverbot gem. Art. 18 AEUV zwinge die Mitgliedstaaten nicht zu einer umfassenden Harmonisierung ihrer Rechtsordnungen. [55] Des Weiteren seien die jeweiligen nationalen Arb-eitsrechtsregime nicht als rechtfertigungsbedürftige Wegzugssperre zu qua-

lifizieren. Vielmehr habe ein Wanderarbeiter derartige Niveauunterschiede der Standortbestimmungen in Kauf zu nehmen, sodass auch ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV nicht angenommen werden könne. [56] Das LG Berlin [57] sowie das LG München I [58] folgten 2015 dieser Anschauung, wobei sie die Begründung um die unter D. noch näher zu besprechenden Argumente ergänzten. Die Ansicht der Antragssteller zu teilen scheint hingegen das LG Frankfurt a.M., wenngleich es der Kammer aus Verfahrensgründen verwehrt war, zum Wahlrecht dezidiert Stellung zu beziehen. [59]

bb.) Uneinheitliche Position hinsichtlich der Rechtsfolgenseite

Weniger einheitlich erweist sich die Position der Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, welche Rechtsfolgen eine unterstellte Primärrechtswidrigkeit der deutschen Mitbestimmungsregelungen zeitigen würde. Im Beschwerdeverfahren gem. § 99 Abs. 3 S. 2 AktG hielt das OLG Zweibrücken in einem Obiter Dictum fest, eine angenommene Unionsrechtswidrigkeit habe nicht die vom Antragsteller behauptete Nichtanwendbarkeit des Mitbestimmungsrechts zur Folge, sondern führe zur europarechtskonformen Auslegung des insoweit offenen Gesetzeswortlauts. [60] Dem widersprach das LG Berlin. [61]

cc.) Berücksichtigung bei der Schwellenwertermittlung

Beachtung verdient schließlich der Beschluss des LG Frankfurt a.M., wonach ausländische Belegschaften bei der Ermittlung der einem Konzern zurechenbaren Arbeitnehmer gem. § 5 MitbestG zu berücksichtigen sind. [62] Dies folgerte das Gericht aus dem in § 5 MitbestG in Bezug genommenen Konzernbegriff gem. § 18 AktG, der im mitbestimmungsrechtlichen Kontext nicht anders als im Betriebsverfassungsrecht nur so zu verstehen sei, dass auch ausländische Unternehmen hierunter fallen. [63] Sollte der Beschluss in Rechtskraft erwachsen, [64] hätte dies für Art, Größe und die Frage, ob ein Unternehmen überhaupt mitbestimmungspflichtig ist, gravierende Konsequenzen. [65]

4. Zwischenbefund

Das Mitbestimmungsrecht steht vor der richtungsweisenden Entscheidung der über 40 Jahre währenden Frage nach der Reichweite der Wahlvorschriften. Während in der Frühzeit der paritätischen Mitbestimmung nur eine Literaturminderheit Zweifel an der Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit der national interpretierten Wahlvorschriften hegte, gewann die These von der Unionsrechtswidrigkeit ab der Jahrtausendwende an Zuspruch. [66] Die unterinstanzliche Rechtsprechung hat sich bislang gleichwohl geschlossen zugunsten der vorherrschenden Besetzungspraxis positioniert. [67] Eine Klärung der Frage durch den EuGH erscheint angesichts des dichotomen Meinungsstandes die logische Konsequenz zu sein. [68]

C. Der Vorlagebeschluss des KG Berlin

Wie soeben skizziert, kulminierte der Meinungsstreit über die Unionsrechtsmäßigkeit des Mitbestimmungsrechts in dem Vorlagebeschluss des KG Berlin.

I. Sachverhalt

Im Ausgangsrechtsstreit begehrte ein Aktionär der TUI AG[69] die Feststellung, dass der Aufsichtsrat der Konzernmuttergesellschaft ausschließlich mit Aktionärsvertretern zu besetzen ist. [70] Der Vorstand der TUI AG war zu diesem Zeitpunkt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG paritätisch mit je zehn Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern besetzt.

II. Begründung des Vorlagebeschlusses

Der erkennende 14. Zivilsenat erklärte, die begehrte Feststellung hänge von der Beantwortung der Frage ab, ob der vom Antragsteller behauptete Primärrechtsverstoß zu bejahen ist. [71] Der Senat halte eine mittelbare Diskriminierung auf Grundlage der Staatsangehörigkeit nach der geltenden Rechtslage für vorstellbar. Das Repräsentationsdefizit der ausländischen Belegschaft könne bei unternehmerischen Entscheidungen mit grenzüberschreitender Wirkung zu einer einseitigen Begünstigung der inländischen Belegschaft führen. Hierfür sei eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar. [72]

Überdies sei der einem Arbeitnehmer drohende Verlust seines Aufsichtsratsmandats bei einem Wechsel in einen ausländischen Betrieb desselben Konzerns geeignet, die durch Art. 45 AEUV geschützte Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beschränken. [73] Schließlich sehe der Senat keine Möglichkeit, einem etwaigen Primärrechtsverstoß durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des Gesetzes abzuhelfen. [74] Die Frage, ob das deutsche Mitbestimmungsrecht in seiner jetzigen Gestalt mit dem Diskriminierungsverbot gem. Art. 18 AEUV und der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar ist, bedürfe daher der Klärung durch den EuGH.

[...]


[1] Frohnmayer/Klein-Wiele , FuS 2015, 240.

[2] KG Berlin, EuGH-Vorlage v. 16.10.2015 – 14 W 89/15, ZIP 2015, 2172.

[3] Wißmann , in: WWKK, Vorbem. Rn. 1; hinsichtlich der Abgrenzung zur betrieblichen Mitbestimmung vgl. Ulmer/Habersack, in: UHH, Einleitung Rn. 5.

[4] Die nachfolgenden Erwägungen konzentrieren sich auf die Rechtslage nach dem MitbestG, sind auf das DrittelbG/MontanMitbestG aber entsprechend übertragbar.

[5] Schwark, AG 2004, 173 f.; für eine komparatistische Betrachtung der mitbestimmungsrechtlichen Systeme verschiedener Mitgliedstaaten siehe Baums/Ulmer, Mitbestimmung im Recht der EU-Mitgliedstaaten, S. 11 ff.

[6] Bertelsmann Stiftung/Hans-Böckler-Stiftung, S. 29 ff.; Oetker, RdA 2005, 337 ff.

[7] Vgl. Habersack, AG 2007, 641, 644.

[8] Frohnmayer/Klein-Wiele , FuS 2015, 240.

[9] So bereits etwa Behme, EWiR 2013, 787, 788; Fischer, NZG 2014, 737, 739 und Wansleben, NZG 2014, 213, 215 mit Blick auf vergleichbare Statusverfahren; abw. Teichmann, ZIP 2010, 874, 875, dem der „Umweg über Luxemburg als Irrweg“ erscheint.

[10] Giedinghagen/Angelé , EWiR 2015, 761, 762; Jacobi, ArbRB 2016, 11, 12; Schrader, ArbRAktuell 2015, 559; Schröter, GWR 2015, 521.

[11] Die TUI AG beschäftigte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgangsverfahrens nach Erkenntnis des Gerichts ihrer Arbeitnehmer im EU-Ausland, LG Berlin, Beschl. v. 1.6.2015 – 102 O 65/14, ZIP 2015, 1291 ff.

[12] Adams , ZIP 2006, 1561 ff. nimmt bei paritätisch mitbestimmten Unternehmen eine Wertminderung um rund ein Drittel an; die Empirie lässt hingegen keinen unmittelbaren Schluss auf rentabilitätsmindernde Effekte der Mitbestimmung zu, vgl. Höpner, Unternehmensmitbestimmung unter Beschuss, S. 18 ff., online abrufbar unter: http://www.mpifg.de/pu/mpifg_dp/dp04-8.pdf (Stand: 25.2.2016).

[13] Vgl. Kort, BOARD 2015, 239, 243.

[14] Hellwig/Behme , AG 2009, 261, 270 f.; Hirte, in: Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, § 1 Rn. 51.

[15] Krause , AG 2012, 485, 496 f.

[16] Die Eignung des Statusverfahrens zur isolierten Klärung abstrakter Rechtsfragen nach der Unionsrechtskonformität des deutschen Mitbestimmungsrechts verneint OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.2.2014 – 3 W 150/13, ZIP 2014, 1224 f.; vgl. dazu Wansleben, EWiR 2015, 105, 106; zulässig ist das Statusverfahren hingegen, wenn streitig ist, ob sich der Aufsichtsrat nach Maßgabe des § 96 Abs. 1 Var. 1 oder Var. 6 AktG zusammensetzt, LG München I, Beschl. v. 27.8.2015 – 5 HKO 20185/14, 5 HK O 20185/14, ZIP 2015, 1929; s. insoweit auch Habersack, in: MüKo-AktG, § 98 Rn. 5.

[17] Hammen , WuB 2015, 642, 645; einschränkend Winter/Marx/De Decker, NZA 2015, 1111, 1114.

[18] Oetker , RdA 2005, 337 ff.

[19] Hanau , EuZA 8 (2015), 143.

[20] BVerfG, Urt. v. 1.3.1979 - 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78, NJW 1979, 699 ff.

[21] Krause , AG 2012, 485, 496 f.

[22] Den bei Weitem meist beachteten Beitrag leistete der 1998 vorgelegte Abschlussbericht der von der Bertelsmann Stiftung sowie der Hans-Böckler-Stiftung eingesetzten „Kommission Mitbestimmung“; vgl. Oetker, RdA 2005, 337 f.

[23] Abelshauser , in: Streeck/Kluge, Mitbestimmung in Deutschland, S. 259 ff.

[24] Schwark, AG 2004, 173 ff.

[25] Vgl. Habersack, AG 2009, 1, 12.

[26] Raiser , Gutachten B zum 66. DJT, B93.

[27] Zu den Vorschlägen der SPD und von DIE LINKE, Schockenhoff, AG 2012, 185 ff.

[28] Online abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/koalitionsvertrag-inhaltsverzeichnis.html (Stand: 24.2.2016).

[29] Vgl. Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode, S. 102; Hanau, EuZA 8 (2015), 143.

[30] In Ermangelung spezieller Anknüpfungsnormen ist das Gesellschaftsstatut nach der Sitztheorie bzw. in Zuzugsfällen aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten nach der Gründungstheorie zu ermitteln; vgl. Heider, in: MüKo-AktG, § 5 Rn. 19.

[31] Spahlinger/Wegen , in: Spahlinger/Wegen, Rn. 300.

[32] Zum betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff vgl. st. Rspr. BAG, Beschl. v. 9.2.2000 – 7 ABR 21/98, DB 2000, 384 m.w.N.; Engels et. al., in: Fitting, § 1 Rn. 62 ff.

[33] Gach , in: MüKo-AktG, § 10 MitbestG Rn. 4 f.; Begr. RegE, BT-Drs. 7/2172, S. 22; a.A. Lutter, ZGR 1977, 194, 207 f.

[34] Fischer , NZG 2014, 737, 738; vgl. auch Richardi, IPrax 1983, 217, 218 ff.

[35] In diesem Sinne bereits Birk, RIW 1975, 589, 595 f.; Däubler, RabelsZ 39 (1975), 444, 452; Ebenroth/Sura, ZHR 144 (1980), 610, 615; Winter/Marx/De Decker, NZA 2015, 1111, 1112; a.A. Wißmann, FS Däubler, 385, 396.

[36] Bayer , ZGR 1977, 173, 177 f.; Duden, ZHR 141 (1977), 145, 184; Ebenroth/Sura, ZHR 144 (1980), 610, 617; Lutter, FS Zweigert, 251, 260; als inländische Arbeitnehmer gelten in diesem Sinne auch solche Beschäftigte, die qua Ausstrahlung noch einem inländischen Betrieb zuzuordnen sind, vgl. BAG, Urt. v. 21.10.1980 – 6 AZR 640/79, NJW 1981, 1175.

[37] Ebenroth /Sura, ZHR 144 (1980), 610, 616.

[38] BT-Drs. 7/4845, S. 4.

[39] Duden, ZHR 141 (1977), 145, 184; Ebenroth/Sura, ZHR 144 (1980), 610, 618; a.A. Steindorff, ZHR 141 (1977), 457, 461.

[40] Bayer , ZGR 1977, 173, 178.

[41] Lutter , ZGR 1977, 194, 206; a.A. Däubler, RabelsZ 39 (1975), 444, 453.

[42] Steindorff , ZHR 141 (1977), 457, 460 f.

[43] LG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.1979 – 25 AktE 1/78, DB 1979, 1451 f.

[44] LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 1.4.1982 – 2/6 Akt E 1/81, DB 1982, 1312 f.

[45] Als Initialzündung gilt der Beitrag von Ulmer, ZHR 166 (2002), 271 ff.; Handlungsbedarf aufzeigend ferner bereits Hopt, FS Everling, 475 f.

[46] Vgl. u.a. Baums, NJW-Spezial 2009, 410; Hommelhoff, ZIP 2009, 1785, 1787; Habersack, Gutachten E zum 69. DJT, E104; Krause, AG 2012, 485, 496.

[47] So die Wahrnehmung von Krause, AG 2012, 485.

[48] Hellwig/Behme , AG 2009, 261, 270 f.

[49] Vgl. Arbeitskreis “Unternehmerische Mitbestimmung”, ZIP 2009, 885 ff.

[50] Einen Überblick ermöglicht Fischer, NZG 2014, 737, 739.

[51] Report of the Reflection Group on the Future of EU Company Law, S. 53; online abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/modern/reflectiongroup_report_en.pdf (Stand: 25.2.2016); sekundierend Hellwig/Behme, AG 2011, 740 ff.

[52] KOM (2011) 164 endg., online abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/modern/com2011-164_de.pdf (Stand: 25.2.2016).

[53] Henssler , RdA 2005, 330.

[54] LG Landau (Pfalz), Beschl. v. 18.9.2013 – HKO 27/13, HK O 27/13, ZIP 2013, 2107.

[55] LG Landau (Pfalz), Beschl. v. 18.9.2013 – HKO 27/13, HK O 27/13, Rn. 16; zustimmend Krauss, GWR 2013, 518.

[56] LG Landau (Pfalz), Beschl. v. 18.9.2013 – HKO 27/13, HK O 27/13, Rn. 17; a.A. Behme, EWiR 2013, 787.

[57] LG Berlin, Beschl. v. 1.6.2015 – 102 O 65/14, ZIP 2015, 1291 ff.

[58] LG München I, Beschl. v. 27.8.2015 – 5 HKO 20185/14, 5 HK O 20185/14, ZIP 2015, 1929 ff.

[59] LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.2.2015 – 3-16 O 1/14, 3/16 O 1/14, ZIP 2015, 634, Rn. 16.

[60] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.2.2014 – 3 W 150/13, ZIP 2014, 1224 f., Rn. 12; beipflichtend auch LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.2.2015 – 3-16 O 1/14, 3/16 O 1/14, ZIP 2015, 634 ff., Rn. 8; krit. Wansleben, EWiR 2015, 105.

[61] LG Berlin, Beschl. v. 1.6.2015 – 102 O 65/14, ZIP 2015, 1291 ff., Rn. 78.

[62] LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.2.2015 – 3-16 O 1/14, 3/16 O 1/14, ZIP 2015, 634 ff.

[63] LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.2.2015 – 3-16 O 1/14, 3/16 O 1/14, ZIP 2015, 634 ff., Rn. 15 f.; krit. Josupeit/von Eiff, GWR 2015, 209; Winter/Marx/De Decker, NZA 2015, 1111, 1113.

[64] Laut Mense/Klie, DStR 2015, 1508, 1512 wird das Beschwerdegericht hierüber zu befinden haben.

[65] Sachadae , JurisPR-ArbR 20/2015 Anm. 4; Seibt, DB 2015, 912; Zimmermann, BB 2015, 1792.

[66] U.a. von Fleischer, AcP 204 (2004), 502, 543; Hellwig/Behme, in: FS Hommelhoff, 343, 355; Müller-Graff, EWS 2009, 489, 497; Roth, ZGR 2012, 343, 375; tendenziell auch Baums/Lutter, Der Aufsichtsrat 2009, 153.

[67] Ein weiteres Statusverfahren ist beim LG Frankfurt a.M. unter dem Az. 3-16 O 3/14 anhängig.

[68] Krause , ZIP 2015, 636, 637.

[69] Der Antragsteller hatte aus mutmaßlich wissenschaftlichen Beweggründen bereits die Statusverfahren vor dem LG Landau (Pfalz) und dem LG München I initiiert, vgl. Heuschmid/Ulber, NZG 2016, 102.

[70] LG Berlin, Beschl. v. 1.6.2015 – 102 O 65/14, ZIP 2015, 1291 ff.

[71] KG Berlin, EuGH-Vorlage v. 16.10.2015 – 14 W 89/15, ZIP 2015, 2172 ff., Rn. 30.

[72] KG Berlin, a.a.O., Rn. 31.

[73] KG Berlin, a.a.O., Rn. 32.

[74] KG Berlin, a.a.O., Rn. 33.

Ende der Leseprobe aus 53 Seiten

Details

Titel
Deutsche Mitbestimmungsregelungen auf dem Prüfstand des EuGH
Hochschule
Universität Bielefeld
Veranstaltung
Seminar zum Gesellschaftsrecht
Note
15 Punkte
Autor
Jahr
2016
Seiten
53
Katalognummer
V335129
ISBN (eBook)
9783668249684
ISBN (Buch)
9783668249691
Dateigröße
701 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
unternehmerische Mitbestimmung, EuGH, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Diskriminierung, Vorabentscheidungsverfahren, TUI AG, Arbeitsrecht, Europarecht, Aktienrecht, Mitbestimmungsgesetz, Konzern, europäisches Wirtschaftsrecht
Arbeit zitieren
Janosch Engelhardt (Autor:in), 2016, Deutsche Mitbestimmungsregelungen auf dem Prüfstand des EuGH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335129

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