Rechtsbeziehungen beim Crowdinvesting. Informations- und wirtschaftsrechtliche Fragen des Crowdfunding


Seminararbeit, 2015

32 Seiten, Note: 15


Leseprobe


GLIEDERUNG

I. EINFÜHRUNG

II. HAUPTAKTEURE UND RECHTSNATUR DER BEZIEHUNGEN BEIM CROWDINVESTING

III. RECHTSVERHÄLTNIS DER PROJEKTGESELLSCHAFT ZUM ANLEGER
1. Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses und Arten der Beteiligung an Emittenten
a. Nachrangige Beteiligungsformen
b. Präferierte Beteiligungsformen
2. Kapitalmarktrechtliche Bestimmungen und Prospekthaftung
a. Prospektpflicht und Prospekthaftung
b. Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung
3. Einzelne Rechte und Pflichte der Anleger, Anlegerschutz
a. Verbraucherschutz
b. Informationsrechte der Investoren vs. Aufklärungspflichten der Projektgesellschaft
c. Mitspracherecht und Stimmrecht der Investoren
d. Nebenleistungs- und Schutzpflichten der Anleger
e. Rechtsgarantien bei der Krise

IV. RECHTSVERHÄLTNIS DER PLATTFORMBETREIBER ZUM ANLEGER
1. Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses
a. Typengemischter Nutzungsvertrag (Plattformnutzungsvertrag)
b. Anlagevermittlung und Auskunftsvertrag zwischen Anleger und Plattformbetreiber
c. Rücksichtnahmepflichten der Plattformen
d. Pooling- und Carryvereinbarung
2. Erlaubnispflicht der Plattformbetreiber
a. Erlaubnispflicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen
b. Erlaubnispflicht nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG)
c. Erlaubnispflicht nach Gewerbeordnung
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Plattformen

V. SCHLUSSFOLGERUNG

Literaturverzeichnis

Rechtsbeziehungen beim Crowdinvesting

I. EINFÜHRUNG

Der junge und relativ stark konzentrierte Crowdinvesting-Markt weist im deutschen Segment der Frühphasenfinanzierung ein derzeit stabiles Wachstum seit Oktober 2011 um durchschnittlich 8% pro Monat auf[1]. Bis zum 15.12.2014 wurden durch die aktuell größten deutschen Crowdinvesting-Plattformen Seedmatch, Companisto und Innovestment mehr als 158 Finanzierungen im Umfang von fast 36 Mio. Euro vermittelt.[2] Dieses Phänomen, das sich auf die kapitalintensiven und innovativen Projekte richtet, entwickelt sich dynamisch auch in sonstigen Ländern wie USA, Großbritannien, Italien, Russland u.a.

Aus dem Blickfeld der Investoren ermöglicht Crowdinvesting das Investieren in die öffentlich angebotenen Finanzprodukte, ohne dass größere Kapitalsummen anbelangt werden, wie es zumeist beim Investieren in Produkte des Kapitalmarkts erfolgt.[3] Allerdings bleiben die Erfolgschancen unter Betrachtung des Entwicklungspotentials von kapitalsuchenden Jungunternehmen relativ groß. Aus der Perspektive des Emittenten bietet die Schwarmfinanzierung ein Ausweg, wenn sonstige Finanzierungsquellen (noch) nicht ergreifbar oder noch nicht in Sicht sind. Zugleich verspricht Crowdinvesting sonstige wirtschaftliche Nebeneffekte.[4]

Gegenstand dieser Arbeit wird es sein, die einzelnen Fragen bezüglich des rechtlichen Zusammenspiels der Hauptakteure zu klären, die üblicherweise beim Crowdinvesting beteiligt sind. Der Fokus liegt allerdings auf den rechtlichen Aspekten bezogen auf die Mechanismen der indirekten Finanzierung,[5] wo meist die webbasierten Intermediären für die Finanzierung der jungen Projekte wie Startups engagiert werden. Es wird insbesondere in solche Rechtsverhältnisse eingegriffen, in denen Privatpersonen als Anleger (Investoren) in einer engen Beziehung zu den jeweiligen Crowdinvesting-Projekten stehen.

Bei der Vorbereitung dieser Arbeit wurde es nicht nur das relevante Schrifttum, die Judikatur und die Gesetztexte untersucht, sondern auch auf die öffentlich zugänglichen Geschäfts- und Rechtsunterlagen (AGB, Musterbeteiligungsverträge, Poolingverträge und sonstige Unterlagen) von aktuell größten deutschen Crowdinvesting-Plattformen Seedmatch, Companisto und Innovestment gestützt .

An einzelnen Stellen dieser Arbeit wird auch ein Ausblick auf die Auswirkung des neuen Kleinanlegerschutzgesetztes[6] auf die rechtlichen Rahmenbedingungen im Crowdinvesting geworfen.

II. HAUPTAKTEURE UND RECHTSNATUR DER BEZIEHUNGEN BEIM CROWDINVESTING

Crowdinvesting (oder Schwarmfinanzierung) stellt eine relativ junge Abzweigung von dem altruistisch geprägten Crowdfunding dar[7] und behandelt vor allem die Finanzierung von jungen Projekten. Diese sogenannten Startups können wegen eigener Wagnishaftigkeit und mangelnder Seriosität im Anfangsstadium nicht ohne Weiteres auf traditionelle Finanzierungsgeber wie z.B. Banken, Private Equity Fonds und Venture Capital Fonds hoffen und umso mehr sich auf den Kapitalmarkt[8] verlassen können. Ein weiterer Anwendungsbereich dieses Instruments liegt in der Finanzierung von bestimmten einzelnen Projekten wie z.B. eines Kinofilmes oder Musikalbums.[9] Die tragende Rolle beim Crowdinvesting spielen die webbasierten Internetplattformen, die - häufig unter Einsatz der in den Bündelungszwecken besonders geeigneten sozialen Netzwerken - eine große Zahl der Internetnutzer bündeln, um somit diese für die Finanzierung einzelner Projektvorhaben zu engagieren.[10] Die Anleger selbst verfolgen bei einer solchen finanziellen Unterstützung kreativer und innovativer Projekte nicht nur rein finanzielle sondern auch altruistische oder volkswirtschaftliche Zwecke, was eine gewisse Auswirkung auf die Natur dieses Finanzinstrumentes hat. Beim Crowdinvesting, welches auch als kommerzielles Crowdfunding bezeichnet werden kann,[11] erhält der Anleger als Gegenleistung die Möglichkeit sich an den zukünftigen Zahlungsströmen oder an dem Gewinn des Startups zu beteiligen.

Im Schwerpunkt der rechtlichen Beziehungen beim Crowdinvesting liegt eine Dreiecksbeziehung der folgenden Hauptakteure vor: Investor – Crowdinvesting-Plattform – Emittent.[12] Nachfolgende Zahlungsabwicklung der Geldströme erfolgt durch die Finanzinstitute, die hier lediglich nur eine Hilfsrolle spielen.

Eine gesetzliche Regulierung, welche sich speziell auf den Bereich Crowdfunding oder Crowdinvesting richtet, kennt die deutsche Rechtsordnung zum Unterschied von USA, Italien und Großbritannien noch nicht.[13] Entsprechende Rechtsverhältnisse zwischen den benannten Hauptakteuren unterliegen deswegen allgemeinen banken-, kapitalmarkt-, gewerbe- und zivilrechtlichen Vorschriften und den jeweiligen vertraglichen Bestimmungen, die durch die beteiligten Personen vereinbart werden.[14]

Als Crowdinvestore fungieren aktuell meist die Internetnutzer, d.h. natürliche Personen, die auch den das Projekt zu finanzierenden „Crowd“ bilden.[15] Wie einzelne Studien zeigen, wäre in der Zukunft die Beteiligung von sonstigen Akteuren wie z.B. Private Equity oder Venture Capital Fonds und somit das Auftreten von neuen Rechtssubjekten als Anleger auf den Crowdinvesting-Plattformen denkbar.[16]

Die Beteiligung am Projekt bedeutet für Investoren noch keine Übernahme der Anteile von der Projektgesellschaft. Zunächst handelt es sich bei der Projektgesellschaft nicht immer um eine Gesellschaft im juristischen Sinne, da bei den geringeren Projekten als Vertragspartner auch eine natürliche Person auftreten kann, die selber im Einzelfall auch kein Unternehmer ist.[17] Daher weist eine solche Beteiligung generell keine gesellschaftsrechtliche Natur aus.

Da aber die Rechtsbeziehungen zwischen Anleger und Projektgesellschaft einen gewissen Zusammenschluss mit Einbeziehung des Anlegerkapitals zur Förderung des konkreten Projektes darstellen[18], wäre die Subsumierung solcher Beziehungen unter die Bestimmungen des § 705 BGB als eine (Innen-)GbR denkbar. Der unmittelbar mit dem Beteiligungsvertrag verfolgte Zweck richtet sich aber auf Erhalt der Geldleistung zwecks Projektfinanzierung auf Seiten der Projektgesellschaft und auf die Erlösbeteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Projektes auf Seiten der Anleger.[19] Somit wird noch kein gemeinsamer Zweck begründet, der für die Determinierung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts maßgebend ist. Des Weiteren wird die Förderung der Anleger nicht durch den dauernden Charakter geprägt, sondern beschränkt sich auf eine einmalige Leistung. Daher fehlt es an dem zweiten maßgeblichen Gegenstand der mit der Beteiligung an einer GbR begründeten rechtsgeschäftlichen Bindung.[20]

Crowdinvesting kennt aber auch die Fälle, in den die Projektgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft gegründet wird und die Beteiligung der Crowdinvestore entsprechend durch Aktienemission erfolgt. Diese Fälle kommen aber eher selten vor und weichen ohnehin von den klassischen Projekten, die durch Crowdinvesting finanziert werden, ab. Die noch gängige Vertragspraxis bedient sich auch Beteiligungen durch stille Gesellschaften, die echte Gesellschaften i.S.v. § 705 BGB darstellen.[21] In diesem Zusammenhang ist die Natur der Rechtsbeziehungen zwischen Anleger und Projektgesellschaft in einzelnen Fällen durch eine gesellschaftsrechtliche Basis geprägt. Diese beruht ihrerseits meistens auf einem Beteiligungsvertrag, der in jedem konkreten Fall eigenständig ausgestaltet wird.

In diesem Zusammenhang hängt die Rechtsnatur der Verhältnisse zwischen Anleger und Projektgesellschaft vor allem von den auf der jeweiligen Vertriebsplattform üblichen Beteiligungsmodellen ab, die ganz unterschiedlich aussehen können. Aus den weiter ausgeführten Gründen erfolgt aber die Investierung meistens in Form eines partiarischen Darlehens, welches eine Beteiligung der Anleger am Gewinn der Projektgesellschaft nebst ertragsabhängigen Bonuszinsen ermöglicht.

Die Crowdinvesting-Plattformen stellen nicht nur eigene technische und organisatorische Kapazitäten zur Verfügung, sondern spielen die Hauptrolle als Vehikel der gesamten Crowdinvesting-Abläufe zwischen Investor und Projektgesellschaft, beginnend ab der Auswahl der einzelnen Startups bis zur Auszahlung der endgültigen Beteiligungsprämien an Investoren. Durch Abschluss der sogenannten Poolingvereinbarungen und Bereitstellung der technischen Infrastruktur ermöglicht die Plattform auch gebündelt zentralisierte Abstimmungsverfahren zwischen den Investoren durchzuführen. Nicht zuletzt muss auch die große Vermarktungsrolle der Crowdinvesting-Portale erwähnt werden.

Wirtschaftlicher Anreiz der Plattformen besteht vor allem in der mit der Projektgesellschaft vereinbarten Provision in durchschnittlicher Höhe von 5 bis 10% von dem eingeworbenen Kapital.[22] Zusätzlich kann im Einzelfall eine Gewinnbeteiligungsvereinbarung mit den Investoren geschlossen werden, wodurch die Plattform an den ertragsabhängigen Bonuszinserträgen der Investoren partizipieren Somit übernehmen die Crowdinvesting-Plattformen die Rolle eines Intermediären nicht nur bei rein wirtschaftlichen Investitionsprozessen sondern auch bei rechtlich relevanten Verfahren und gelten praktisch als neue Form der Finanzintermediäre.

Das rechtliche Verhältnis zwischen Plattform und Emittent beruht auf einer vertraglichen Basis. Im Schrifttum[23] wird zutreffend die Ansicht vertreten, dass die jeweiligen Rechtsverhältnisse zwischen der Vertriebsplattform und den Emittenten als exklusives Partnering auf Basis des Maklervertrages in Form des sogenannten „Alleinauftrags“[24] bestehen.

Das unmittelbare Überreichen der Einlagesumme erfolgt auf den Plattformen unterschiedlich. Grundsätzlich kommen aber zwei Modelle zum Tragen: entweder wird die zu erbringende Einlage an eine eigens benannte Zahlungsstelle der Plattform mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Projektgesellschaft überwiesen oder die Überweisung erfolgt direkt auf das Konto der Projektgesellschaft.[25] Im ersten Fall, welcher auch in der Tätigkeit von aktuell größten Crowdinvesting-Plattformen Companisto, Seedmatch und Innovestment die Anwendung findet, gilt die Zahlungsstelle als ein Treuhandkonto, von dem das eingebrachte Kapital erst nach Erreichen der Fundingsschwelle auf das Geschäftskonto der Projektgesellschaft transferiert wird. Sollte aber die geplante Investitionsschwelle nicht erreicht werden, so wird das gesammelte Kapital an die Anleger zurücküberwiesen.

III. RECHTSVERHÄLTNIS DER PROJEKTGESELLSCHAFT ZUM ANLEGER

Die Rechtsverhältnisse zwischen Projektgesellschaft und Anleger stützen sich auf unterschiedliche Beteiligungsstrukturen, die sich auch unterschiedlich auf die kapitalmarktrechtlichen Voraussetzungen und einzelne Rechte und Pflichten der Anleger auswirken. Allerdings ermöglicht das allgemeine Geschäftskonzept, welches dem Crowdinvesting zugrunde liegt, diese einheitlich zu bemessen.

1. Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses und Arten der Beteiligung an Emittenten

Die Optimierung der Finanzierungsstruktur einer Projektgesellschaft erreicht man durch Einsatz von kostengünstigen, flexiblen und individuellen Finanzierungsinstrumenten.[26] Diesen Anforderungen wird die Unternehmensfinanzierung anhand des Crowdinvesting gerecht, das jeweils in verschiedenen Gestaltungsformen in Erscheinung tritt. Nicht zuletzt beruhen entsprechende Flexibilität und individueller Zuschnitt darauf, dass es beim Crowdinvesting im Wesentlichen auf die Mezzaninen-Finanzierungsinstrumente ankommt. Diese hybriden Finanzierungsinstrumente stehen dann zwischen Eigen- und Fremdkapital.[27] Insbesondere kommen beim Crowdinvesting solche Charakteristika von Mezzanine-Kapital wie Nachrangigkeit, erfolgsabhängige Vergütung und Beschaulichkeit an die mangelnde Sicherheit mit Ausblick auf den zukünftigen Cashflow der Projektgesellschaft zum Tragen.[28] Das bezieht sich vor allem auf die Fälle, bei denen die Beteiligung an der Projektgesellschaft durch stille Gesellschaften, Genussrechte, und nachrangige partiarische Darlehen erfolgt. Diese Beteiligungsformen haben in der Praxis an Popularität gewonnen.[29] Die Crowdinvesting-Finanzierung kommt aber auch durch sonstige Gestaltungsformen wie Wertpapieremission, Beteiligung an Genossenschaften oder mittelbare Beteiligung an der Projektgesellschaft zum Tragen.

a. Nachrangige Beteiligungsformen

Am Anfang der Entwicklung des Crowdinvesting haben sich Emittenten hauptsächlich stillen Beteiligungen bedient und lediglich in einzelnen Fällen wurden Genusscheine ausgegeben oder eine mittelbare Beteiligung gewährt.[30]

Die rechtliche Basis der stillen Gesellschaften, die bis Ende 2012 die beliebteste Beteiligungsform beim Crowdinvesting war,[31] bestimmt sich nach §§ 230 ff. HGB. Die jeweiligen Normen legen auch die Wesensmerkmale der stillen Gesellschaften fest. Eine stille Gesellschaft entsteht als eine gesellschaftsvertragliche Bindung zwischen der Projektgesellschaft (Projektinhaber eines Handelsgewerbes) und dem die Einlage eingebrachten Investor (stillem Gesellschafter), die in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts i.S.v. § 705 BGB zum Tragen kommt.[32]

Die Anonymität der stillen Beteiligung ermöglicht dem Investor am Gewinn der Projektgesellschaft zu partizipieren, ohne nach außen in Erscheinung zu treten.[33] Das Zustandekommen der stillen Gesellschaft ist eine wenig formalisierte Prozedur, die auf Grund eines Gesellschaftsvertrages zwischen der Projektgesellschaft und dem Anleger erfolgt.[34] Die Rechtsstellung des stillen Gesellschafters kann im Vertrag so vorformuliert werden, dass er die Stellung eines regulären Gesellschafters erwirbt und anhand dieses seine Einlage wie ein Eigenkapital behandeln und entsprechend bilanziell ausweisen kann.[35] Dies führt zu einer schuldrechtlichen Beteiligung an den Wertzuwächsen des Geschäftsvermögens und somit zur Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft.[36] Des Weiteren kann gemäß § 231 HGB vertraglich ein Ausschluss der Beteiligung des Investors an Verlusten vereinbart werden oder der Verlustausschluss kann sich aber auch aus den Umständen ergeben.[37]

Dem typisch stillen Gesellschafter stehen Mitgliedschaftsrechte zu, die sich aus Informationsrechten (Kontrollrecht gemäß § 233 HGB) und Vermögensrechten (Anspruch auf den Gewinnanteil gemäß § 232 Abs. 1 HGB und auf das Auseinandersetzungsguthaben gemäß § 235 HGB) zusammensetzen. Bei einer atypisch stillen Gesellschaft können durch den Gesellschaftervertrag zusätzlich Mitwirkungsrechte, Zustimmungsvorbehalte oder Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt werden.[38] Dies bleibt aber fürs Crowdinvesting wenig relevant, da die aktive Einflussnahme der Investoren auf die Projektentwicklung den Interessen der Emittenten zuwiderläuft. Daher kommt beim Crowdinvesting grundsätzlich die typisch stille Beteiligung in Betracht.

Wie bei der stillen Beteiligung hat der Inhaber eines Genussrechts eine Einlage zu leisten, es stehen ihm aber keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte zu.[39] Durch das Genussrecht können jedoch Ansprüche vermögensrechtlicher Art sowie auch mitgliedschaftsähnliche Informations- und Kontrollrechte eingeräumt werden.[40]

Der schuldrechtliche Charakter ermöglicht im Einzelfall frei zu bestimmen, ob die Genussrechte fremdkapitalähnlich oder eigenkapitalähnlich ausgestaltet werden, allerdings kommt beim Crowdinvesting meist die letzte Form vor.[41] Eine Verlustbeteiligung der Genussinhaber wie auch der stillen Gesellschafter bleibt möglich, was vollständigen oder partiellen Ausfall der Rückzahlung des Genusskapitals im Insolvenzfall begründet.[42] Beim Crowdinvesting wird aber häufiger eine Nachrangabrede vereinbart, auf Grund derer der Genussrechtsinhaber den sonstigen Insolvenzgläubigern nachgestellt wird. Solche Beteiligungsform wird aktuell beim Crowdinvesting durch die drittgrößte deutsche Plattform[43] Innovestment gebraucht.

Die ähnliche Ausgestaltung kann zu Schwierigkeiten beim Crowdinvesting führen die stille Beteiligung von den Beteiligungen mittels Genussrechte zu unterscheiden. Als maßgeblicher Trennpunkt gilt hier das Ausbleiben des gesellschaftsrechtlichen Charakters bei den Genussrechten. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Verbriefung der Genussrechte in Form von Genussscheinen möglich ist.[44] Somit kann durch die Verschaffung der Eigenschaften des Wertpapiers eine höhere Fungibilität der Genussrechte erlangt werden.[45] Beim Crowdinvesting ist aber gerade diese Eigenschaft seitens des Emittenten nicht erwünscht. Daher erfolgt die Kapitalaufnahme auf der erwähnten Plattform Innovestment durch die Ausgabe von unverbrieften, qualifiziert nachrangigen und vinkulierten Namens-Genussrechten.[46]

[...]


[1] Zur ökonomischen Analyse der Entwicklung in Deutschland zwischen 2011 und 2014: Hölzner/Kortleben/Biering, Studie von EFNW, S.2.

[2] Klöhn/Hornuf, DB 2015, 47.

[3] Eine größere Summe an Kapital ist meist für eine breite Streuung des Kapitals in Produkte des Kapitalmarkts erforderlich, hierzu Lenenbach, § 14, Rn. 14.2 f.

[4] Dazu zählt vor allem die Bewertung der neuen Produkte durch die Öffentlichkeit: so genanntes Phänomen der „Weisheit der Vielen“, hierzu Klöhn/Hornuf, ZBB 2012, 237, 257.

[5] Eine diametrale Form der Finanzierung ist direktes Crowdfunding, wo die Projektgesellschaft selbst die Investoren aussucht und anspricht: Brem/Jovanović/Tomczak, ZfgG 2014, 39, 41.

[6] BT Drucks. 18/4708.

[7] Im Unterschied zum Crowdinvesting bleibt beim klassischen Crowdfunding die Rückzahlung des investierten Kapitals irrelevant: Schramm/Carstens, S. 5.

[8] Klöhn/Hornuf, ZBB 2012, 237, 238.

[9] Dies wird vertreten in Jansen/Pfeifle, ZIP 2012, 1842, 1844.

[10] Schenk, S. 2.

[11] Jansen/Pfeifle, ZIP 2012, 1842, 1843.

[12] Bei dem klassischen Crowdfunding werden auch sonstige Akteure wie Förderagenturen, NGO’s u.a. involviert, hierzu Hemer/Schneider/Dornbusch/Frey, S. 3.

[13] Zu den Regulierungen in den USA und europäischen Ländern: Hornuf /Schwienbacher, Which Securities Regulation Promotes Crowdinvesting; ausführlich zu Regulierung in USA: Klöhn/Hornuf, ZBB 2012, 237, 252 ff.

[14] Klöhn/Hornuf, ZBB 2012, 237, 246.

[15] Schenk, S. 9.

[16] Klöhn/Hornuf, ZBB 2012, 237, 244.

[17] Jansen/Pfeifle, ZIP 2012, 1842, 1844.

[18] Somit fällt ein solcher Zusammenschluss mindestens unter den weiten Begriff der Gesellschaft: Ulmer/Schäfer, in: MüKo-BGB, § 705, Rn. 1–13.

[19] Jansen/Pfeifle, ZIP 2012, 1842, 1845.

[20] Die jeweilige Förderpflicht ist stets erforderlich laut Ulmer/Schäfer, in: MüKo-BGB, § 705, Rn. 153.

[21] Meschkowski, BB 2013, 1411, 1414.

[22] Klöhn/Hornuf, ZBB 2012, 237, 246.

[23] Jansen/Pfeifle, ZIP 2012, 1842, 1852.

[24] Ein Alleinauftrag zeichnet sich durch die Tätigkeitspflicht des Maklers (Vertriebsplattform) aus, der jedoch weisungsunabhängig bleibt, hierzu Roth, in: MüKo-BGB, § 652, Rn. 227 ff.

[25] Klöhn/Hornuf, ZBB 2012, 237, 243.

[26] Habersack/Mülbert/Schlitt, S. 27 Rn.55.

[27] Schubert, in: Oetker, § 230, Rn. 8.; Damnitz/Kleutgens, S. 36.

[28] Jesch/Striegel/Boxberger, S. 602.

[29] Glaßl, M&A REVIEW 2014, 138, 140; Klöhn/Hornuf, DB 2015, 47.

[30] Klöhn/Hornuf, ZBB 2012, 237, 242.

[31] Nietsch/Eberle, DB 2014, 1788.

[32] Mock, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, § 230, Rn. 3 f.; Schubert, in: Oetker, § 230, Rn. 3.

[33] Gehrlein, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 230, Rn. 4 ff.

[34] Schubert, in: Oetker, § 230, Rn. 10.

[35] Mock, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, § 230, Rn. 69 ff.

[36] Weitnauer, S. 163 Rn. 33.

[37] Blaurock, S. 324 Rn. 14.67.

[38] Schubert, in: Oetker, § 230, Rn. 77.

[39] Mock, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, § 230, Rn. 53.

[40] Weitnauer, S. 165 Rn. 44.

[41] Zu Ausgestaltung des Genussrechts Brezski/Böge/Lübbehüsen/Rohde/Tomat, S. 101 Rn. 5.2.1.3 .

[42] Weitnauer, S. 166, Rn. 57.

[43] Im 1. Quartal 2014 betrug Marktanteil der Innovestment nach Finanzierungsvolumen 7,4%: Angaben laut Hölzner/Kortleben/Biering, Studie EFNW 2014, S. 3.

[44] Zur Abgrenzung der Genussrechte von sonstigen Finanzierungsinstrumenten: Habersack/Mülbert/Schlitt, S. 358 Rn. 8.

[45] Zur rechtlichen Beurteilung der Genussrechte als Finanzierungsinstrument der Mezzanine-Finanzierungen Heinemann/Kraus, in: Bösl/Sommer, S. 172.

[46] Laut Punkt 1.2 der AGB des Plattformbetreibers Innovestment GmbH, abrufbar unter: https://www.innovestment.de/allgemeine-geschaeftsbedingungen (zuletzt abgerufen am 17.05.2015).

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Rechtsbeziehungen beim Crowdinvesting. Informations- und wirtschaftsrechtliche Fragen des Crowdfunding
Hochschule
Universität Münster  (Institut für Unternehmens- und Kapitalmarktrecht)
Veranstaltung
Seminar "INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHTLICHE FRAGEN DES CROWDFUNDING"
Note
15
Autor
Jahr
2015
Seiten
32
Katalognummer
V334541
ISBN (eBook)
9783668246249
ISBN (Buch)
9783668246256
Dateigröße
637 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Crowdfunding, Crowdinvesting, Projektgesellschaft, Seedmatch, Companisto, Innovestment, Schwarmfianzierung, Crowdinvestor, Gewinnbeteiligung, Startup, Emmitenten, Anleger, Nachrangdarlehen, Stille Gesellschaft, Genussrecht, Wertpapier, Prospektpflicht, Prospekthaftung, Verbraucherschutz, Stimmrecht, Nutzungsvertrag, Plattformnutzungsvertrag, Plattformbetreiber, Anlagevermittlung, Auskunftsvertrag, Pooling, Carryvereinbarung, Erlaubnis
Arbeit zitieren
Egor Zelianouski (Autor:in), 2015, Rechtsbeziehungen beim Crowdinvesting. Informations- und wirtschaftsrechtliche Fragen des Crowdfunding, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/334541

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