Völkerrechtliche Grundlagen des Besatzungsrechts vor dem Ersten Weltkrieg

Die Haager Landkriegsordnung von 1907 und ihre Auslegung im Deutschen Reich und Europa


Seminararbeit, 2001

108 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Völkerrecht, Kriegsrecht, Besatzungsrecht
I. Völkerrecht
1. Friedensrecht
2. Kriegsrecht
II. Kriegsrecht
1. Jus ad bellum
2. Jus in bello
a) Anwendung
b) Quellen und Entwicklung
III. Besatzungsrecht
1. Friedliche Besetzung
2. Kriegerische Besetzung

B. Entwicklung des Besatzungsrechts
I. Liebersche Kodifikation von 1863
II. Brüsseler Deklaration von 1874
III. Manuel des lois de la guerre sur terre von 1880
IV. Haager Friedenskonferenz von 1899
V. Haager Friedenskonferenz von 1907
VI. Die Haager Landkriegsordnung 1907

C. Haager Landkriegsordnung und nationale Sichtweisen
I. Art. 42 HLKO [Voraussetzungen]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansichten
b) Ansichten in Österreich-Ungarn, der Schweiz, Frankreich, England
II. Art. 43 HLKO [Stellung des Okkupanten]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansichten
b) Ansicht in Österreich-Ungarn
c) Ansicht in der Schweiz
d) Ansichten in Frankreich
e) Ansichten in England
III. Art. 44 HLKO [Verbot der Auskunftserzwingung]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansichten
b) Ansichten in Österreich-Ungarn, der Schweiz, Frankreich, England
IV. Art. 45 HLKO [Verbot des Treueids]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansichten
b) Ansichten in Österreich-Ungarn, der Schweiz, Frankreich, England
V. Art. 46 HLKO [Grundrechte]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansichten
b) Ansichten in Österreich-Ungarn, der Schweiz, Frankreich, England
VI. Art. 47 HLKO [Plünderungsverbot]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansichten
b) Ansichten in Österreich-Ungarn, derSchweiz, Frankreich, England
VII. Art. 48 HLKO [Steuern und Abgaben]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansichten
b) Ansichten in Österreich-Ungarn, der Schweiz, Frankreich, England
VIII. Art. 49 HLKO [Kriegskontributionen]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansicht
b) Ansichten in Österreich-Ungarn, der Schweiz, England
c) Ansichten in Frankreich
IX. Art. 50 HLKO [Strafkontributionen]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansichten
b) Ansichten in Österreich-Ungarn, der Schweiz, Frankreich, England
X. Art. 51 HLKO [Formalien der Kontributionen]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansichten
b) Ansichten in Österreich-Ungarn, der Schweiz, Frankreich, England
XI. Art. 52 HLKO [Requisitionen]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansichten
b) Ansichten von Österreich-Ungarn, der Schweiz, Frankreich, England
XII. Art. 53 HLKO [Staatseigentum, Transport- und Kriegsmaterial]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansichten
b) Ansichten in Österreich-Ungarn, der Schweiz, England
c) Ansichten in Frankreich
XIII. Art. 54 HLKO [Unterseekabel]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansicht
b) Ansichten in Österreich-Ungarn, Frankreich, England
XIV. Art. 55 HLKO [Liegenschaften]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansicht
b) Ansichten in Österreich-Ungarn, der Schweiz, England
c) Ansichten in Frankreich
XV. Art. 56 HLKO [Kommunaleigentum und Kulturgüter]
1. Allgemeines
2. Sichtweisen
a) Deutsche Ansichten
b) Ansichten in Österreich-Ungarn, der Schweiz, Frankreich, England

D. Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit des Besatzungsrechts

Literaturverzeichnis

Primärquellen

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Zitiert als: Laun, Landkriegsordnung

Sekundärquellen

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Zitiert als: Zorn, Haager Konferenzen

A. Völkerrecht, Kriegsrecht, Besatzungsrecht

I. Völkerrecht

Unter Völkerrecht im eigentlichen Sinne ist die Summe jener Rechtssätze zu verstehen, die auf den Rechtsverkehr von Staaten, internationalen Organisationen und anderweitigen Völkerrechtssubjekten in ihren meist hoheitlichen Beziehungen zueinander Anwendung findet.[1] Als erste Ursprünge dieses besonderen Rechts sind die, bereits vor dem Westfälischen Frieden von 1648 entwickelten gewohnheitsrechtlichen Regelungen zu finden, die sich unter den Nachfolgestaaten, die aus der Zersplitterung des Heiligen Römischen Reiches hervorgegangen sind, entwickelt haben.[2] Tatsächlich stellen die gewohnheitsrechtlichen Regeln, die in der allgemeinen Praxis der Staaten erzeugt und angewandt wurden,[3] bis zum Ende des 18. Jahrhunderts neben den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die wichtigste Quelle des Völkerrechts dar, da erst nach der Einsetzung der Kodifikationsbemühungen zur Behebung der Unsicherheit des Völkerrechts die davor nur spärlich vorhandenen bilateralen Verträge durch entsprechende multilaterale Abkommen ergänzt wurden.[4] Allgemein läßt sich das Völkerrecht in die Bereiche des Friedensrechts und des Kriegsrechts unterteilen.

1. Friedensrecht

Unter Friedensrecht sind all jene Rechtssätze, Anwendungsregeln und Normenkomplexe des Völkerrechts zu verstehen, die außerhalb des angewandt werden.[5] Das Friedensrecht stellt das gesamte Völkerrecht mit Ausnahme der, nur im Kriege Anwendung findenden Regelungen dar und gewann erst nach dem Beginn des 20. Jahrhunderts an Bedeutung.[6]

2. Kriegsrecht

Unter Kriegsrecht sind die völkerrechtlichen Gewohnheitsgrundsätze und Kodifikationsregelungen zu verstehen, die auf den Krieg zwischen zwei völkerrechtlichen Subjekten selbst Anwendung finden sollen. Insoweit stellt das Kriegsrecht ein Ausnahmerecht gegenüber dem Friedensrecht dar, dessen Inhalt sich in Beschränkungen und Sanktionen der militärischen Vorgehensweisen erschöpft.[7] Der Krieg selbst wird als zwischenstaatliche Streitigkeit,[8] die mit Waffengewalt ausgetragen wird, verstanden.[9] Innerhalb dieser Beziehung von Staat zu Staat wird der einzelne Bürger nicht als Feind oder Teil des Krieges gesehen.[10] Als unmittelbarer Zweck des Krieges wird einmal die Feststellung, welcher Staat der Stärkere ist,[11] angesehen, andererseits aber auch die Lösung politischer völkerrechtlicher Probleme sowie die Durchsetzung wirklicher oder vermeintlicher Rechtsansprüche.[12] Die Evolution von „bellum omnium contra omnes“, bei dem die Kriegserklärung der gesamten Bevölkerung zugedacht war, zu der „modernen“ Auffassung, wonach nur noch der feindliche Staat als Völkerrechtssubjekt Ziel der Kriegsbemühungen ist, wird einheitlich anerkannt.[13]

II. Kriegsrecht

Im Bereich des Kriegsrechts als Sonderrecht des Völkerrechts, das erst im 19. Jahrhundert als Beschränkung der Barbarei des Krieges entstand,[14] ist zunächst eine Differenzierung zwischen den Begriffen des „jus ad bellum“, des Rechtes zum Krieg, und dem „jus in bello“, dem Recht im Krieg zu treffen.[15]

1. Jus ad bellum

Das „jus ad bellum“, auch als subjektives Kriegsrecht bezeichnet,[16] beinhaltet die Regelungen über die Führung eines „gerechten Krieges“ und regelt die Rechtfertigung eines Staates, gegen einen anderen aufgrund vorangegangener Provokationen Krieg zu führen.[17] Die Beschränkung auf den „bellum iustum“, den gerechten Krieg,[18] die sich in der Staatspraxis über die Jahrhunderte hinweg nie richtig durchsetzen konnte,[19] fand auch in die, ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts einsetzende Kodifikation des Kriegsrechts keinen Eingang,[20] womit ein weiteres Zeichen für die weitgehende Ablehnung dieser Meinungsströmung gegeben ist.

2. Jus in bello

Dem „jus ad bellum“ steht das „jus in bello“, das eigentliche oder auch objektive Kriegsrecht,[21] das den Gebrauch von Kriegsmitteln regelt und zugleich beschränkt,[22] gegenüber. Somit stellt dieses Kriegsrecht im engeren Sinne die eigentlichen Spezialregelungen des Völkerrechts hinsichtlich des Kriegsfalles dar. Geprägt ist das Kriegsrecht nach allgemeiner internationaler Auffassung vom Dualismus zwischen der Humanität und der Notwendigkeit eines effizienten Kriegsmitteleinsatzes.[23],[24]

a) Anwendung

Die Anwendbarkeit des Kriegsrechts ist, begründet durch seine Natur, auf den Zeitraum zwischen dem Kriegsbeginn, gekennzeichnet durch die Erklärung eines Krieges oder der Aufnahme der kriegerischen Auseinandersetzung,[25] und dem Kriegsende, begründet durch einen Friedensvertrag, eine Einstellung der Feindseligkeiten oder einer debellatio, d.h. totale Unterwerfung eines Kombattanten und damit erfolgende Auflösung seiner staatlichen Existenz,[26] beschränkt. Zu beachten ist, daß das Kriegsrecht das völkerrechtliche Friedensrecht und dessen Verträge, Abkommen und Satzungen zwischen den Kriegsparteien nicht aufhebt,[27] sondern vielmehr verdrängt, so daß dem Kriegsrecht eine suspensive Wirkung gegenüber dem Friedensrecht zukommt.[28] Räumliche Anwendung findet das Kriegsrecht dabei nur auf den Bereich, in dem Kriegshandlungen zulässig sind, womit neben dem Kriegsschauplatz als eigentlicher Bereich der militärischen Auseinandersetzungen auch die Staatsgebiete der Kombattanten erfaßt werden.[29] In personeller Dimension beschränkt sich das Kriegsrecht schließlich auf die unmittelbar an der Auseinandersetzung Beteiligten, die Kombattanten. Anwendung auf die unbeteiligte Zivilbevölkerung findet es, mit Ausnahme des Besatzungsrechts, dagegen nicht.[30]

b) Quellen und Entwicklung

Wie auch das gesamte übrige Völkerrecht, dem gegenüber sich das Kriegsrecht nur als ein Sonderrecht für den bewaffneten interstaatlichen Konflikt ausnimmt, entstammen die meisten Regelungen und Anwendungsgrundsätze in erster Linie aus den jahrhundertelang gepflogenen und insoweit zu gewohnheitsrechtlichen Richtlinien erstarkten Gebräuchen der Kriegsführung.[31] Insbesondere bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts dominierte die Anwendung gewohnheitsrechtlicher Regeln sowie allgemeine Rechtsgrundsätze das Kriegsrecht,[32] bevor es in der Brüsseler Deklaration von 1874, dem Oxforder Manuel von 1880 und schließlich in den beiden Haager Landkriegsordnungen von 1899 und 1907 endgültig kodifiziert wurde.[33] Neben diesen, aufgrund ihrer Ergebnisse in Form von kodifizierten Gesamtkriegsrecht bedeutsamen Konventionen und Abkommen kam es bereits am 16. April 1856 zur Pariser Seerechtsdeklaration, am 22. August 1864 zur Genfer Konvention über den Schutz der kranken und verwundeten Soldaten, dem sogenannten Abkommen über das Rote Kreuz, sowie am 11. Dezember 1868 zur Petersburger Konvention über die Verwendung von Explosivgeschossen.[34]

III. Besatzungsrecht

Ein wesentlicher Bestandteil des Kriegsrechts ist das Besatzungsrecht, das die kriegerische Besetzung eines feindlichen Gebietes regelt und somit die wichtigste räumliche Schranke innerhalb des gesamten Kriegsrechts darstellt.[35] Zur Anwendung gelangt das Besatzungsrecht jedoch ausschließlich nur im Geltungsbereich des Kriegsrechtes, somit nur im Falle einer kriegerischen Besetzung.

1. Friedliche Besetzung

Die friedliche Besetzung stellt eine militärische Besetzung eines fremden Staatsgebietes außerhalb der zeitlichen Geltung des Kriegsrechtes dar und unterliegt nicht den Regelungen des Besatzungsrechts im Kriegsrecht.[36] Eine solche Besetzung kann durch Vertrag als Vertragsbesetzung, wie die Ukraine 1918 durch Deutschland,[37] und unter nur geringer Beschränkung der Souveränität des besetzten Staates oder durch der kriegerischen Besetzung ähnlichen Zwangsbesetzung mittels militärischer Gewalt, wie beispielsweise 1923 die Ruhrbesetzung durch französische und belgische Truppen, erfolgen.[38] Auf die friedliche Besetzung finden die Vorschriften des Friedensrechts Anwendung, weshalb eine schriftliche Fixierung von Regeln nicht existiert.[39]

2. Kriegerische Besetzung

Im Gegensatz dazu stellt die kriegerische Besetzung, die occupatio bellica, als Folge militärischer Gewaltanwendung eine vorübergehende Inanspruchnahme eines fremden, zumeist feindlichen, Staatsgebietes dar, wobei auf die durch den Besatzer auszuübende Gebietshoheit die Regeln des völkerkriegsrechtlichen Besatzungsrecht Anwendung finden. Ausgangspunkt und Grundgedanke des kriegsrechtlichen Besatzungsrechts ist der Schutz der, am Krieg nicht beteiligten Individuen, insbesondere der Schutz der Zivilbevölkerung innerhalb des besetzten Gebietes.[40] Ein Schutz der, die Gebietshoheit ausübenden und durch die Besetzung entmachteten Regierung oder Staatsmacht ist dagegen nicht vorgesehen.[41] Zu unterscheiden von der occupatio bellica ist die occupatio imperii, die Eroberung feindlichen Gebietes, das fortan zum Staatsgebiet des Erobernden gehört,[42] und die, der Besatzung vorausgehende Invasion,[43] die ein bloßes Einfallen von militärischen Truppen auf feindliches Gebiet darstellt.[44]

B. Entwicklung des Besatzungsrechts

Als wesentlicher Bestandteil des völkerrechtlichen Kriegsrechts entwickelte sich das Besatzungsrecht im Zuge des allgemeinen Kriegsrecht insbesondere durch die Kodifikationen im 19. und 20. Jahrhundert. Namentlich die Brüsseler Deklaration von 1874, die ihrerseits auf den Gedanken der Lieberschen Kodifikation von 1863 beruht, stellte eine bedeutsame Ausgangslage für nachfolgenden Regelungswerke dar.[45]

I. Liebersche Kodifikation von 1863

Obgleich nicht dem Völkerrecht zurechenbar, da nur für die Vereinigten Staaten von Amerika geltend, verdient die Liebersche Kriegsrechtskodifikation von 1863, in der erstmals Kriegsrecht kodifiziert wurde, internationale Beachtung. Professor Lieber, Verfasser der „amtlichen Instruktionen von 1863 für die im Felde stehenden Armeen“, gelang es, ausgehend von den Erfahrungen des Bürgerkrieges, ein umfassendes Werk zum Kriegsrecht zu entwerfen, das insbesondere für die Brüsseler Deklaration eine nicht wesentliche Grundlage war.[46]

II. Brüsseler Deklaration von 1874

Unmittelbar der Brüsseler Deklaration vorausgegangen war der Krieg zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich von 1870/71, dessen Erfahrungen in nicht geringem Umfang den Geist und die Ziele der Deklaration prägten.[47] Aufgrund einer Einladung Rußlands traten in Brüssel eine Staatenkonferenz die Regierungsvertreter des Deutschen Reiches, Österreich-Ungarns, Belgiens, Dänemarks, Englands, Italiens, der Niederlande, Portugals, Schwedens, Norwegens sowie die Schweiz und die Türkei am 27. Juli 1874 zusammen,[48] um über den Entwurf eines Kriegsgesetzbuches zu beraten.[49] Starken Einfluß fanden neben den Erfahrungen des Krieges von 1870/71 auch die Liebersche Kodifikation des Kriegsrechts.[50] Letztlich blieb es aufgrund der englischen Ablehnung einer rechtsverbindlichen Anerkennung bei den russischen Entwürfen, die von der Konferenz überarbeiteten und teilweise verbessert worden sind. Diese bildeten für das Oxforder Manuel von 1880 sowie die Erste Haager Landkriegsordnung eine wichtige Ausgangslage.[51]

III. Manuel des lois de la guerre sur terre von 1880

Das Manual des los de la guerre sur terre, das vom Institut für Völkerrecht 1880 in Oxford auf der Grundlage der Brüsseler Deklaration von 1874 ausgearbeitet worden ist,[52] sollte nach der Vorstellung seiner Autoren keinen völkerrechtlichen Stellenwert erhalten, sondern vielmehr den einzelnen Regierungen gleichsam als Leitfaden für deren Heeresinstruktionen dienen.[53] Und obwohl es keinen amtlichen und damit rechtsverbindlichen Charakter besaß, wohnte den 86 Artikeln eine bedeutsame Einflußnahme auf die weiteren Kodifikationsbemühungen der Staatenregierungen inne.[54] Besonders hervorzuheben ist, daß in diesem Werk eine, über eine bloße Berücksichtigung hinausgehende Einarbeitung der Grundsätze der Genfer Konvention von 1864, die eine Linderung des Loses der Kriegsverwundenten zum Inhalt hatte,[55] vollzogen worden ist.[56]

IV. Haager Friedenskonferenz von 1899

Wiederum ausgehend von einer Einladung des russischen Zaren an 26 Staatsmächte trat am 18. Mai 1899 in Den Haag eine Staatskonferenz zusammen,[57] zu denen neben den europäischen Mächten auch China, Japan, Mexiko, Persien, Siam und die Vereinigten Staaten gehörten. Das bereits vorab erklärte Ziel war unter anderem die Revision der Brüsseler Deklaration und die damit verbundene Schaffung eines Kriegsgesetzbuches auf völkerrechtlicher Ebene. Durch mannigfache Einarbeitung der bereits 1874 geleisteten Vorarbeiten sowie der Oxforder Ergebnisse des Manuel von 1880, in der die Brüsseler Deklaration aufgegriffen und überarbeitet worden ist,[58] gelang es den 26 Teilnehmerstaaten schließlich, bis zum 27. Juli 1899 ein Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges auszuformulieren, das schließlich auch von den Teilnehmerstaaten mit Ausnahme der Schweiz und Chinas unterzeichnet und im späteren Verlauf entsprechend ratifiziert worden ist.[59] Die, im Anhang dieses Abkommens befindliche Ordnung über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges stellten die Haager Landkriegsordnung von 1899 dar, in der neben zahlreichen Kodifikationen über das Kriegsrecht im allgemeinen insbesondere auch das Besatzungsrecht kodifiziert worden ist.[60]

V. Haager Friedenskonferenz von 1907

Entsprechend der Empfehlung der Schlußakte der Haager Friedenskonferenz von 1899, in der die Teilnehmerstaaten in der Erkenntnis der nicht lückenlosen Klärung aller Fragen zum damaligen Zeitpunkt bereits den Wunsch nach einer weiteren Konferenz niedergelegt hatte, fand vom 15. Juni 1907 bis zum 18. Oktober 1907 die Zweite Haager Friedenskonferenz statt. Ziele und Ergebnisse dieser Konferenz, an der bereits 44 Staaten beteiligt waren,[61] war neben zahlreichen Abkommen auch eine Überarbeitung des Abkommens über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges von 1899. In weiten Teilen nicht von der Fassung von 1899 abweichend und in soweit die Bestimmungen der Ersten Haager Landkriegsordnung übernehmend, wurde eine entsprechende Klausel in das neue Abkommen und dessen Anhang, das die Zweite Haager Landkriegsordnung darstellt, aufgenommen, wonach die Erste Haager Landkriegsordnung für diejenigen Staaten, die die Fassung von 1907 nicht anerkennen wollten, weiter gelten solle, für alle anderen die neue Fassung verbindlich sei.

[...]


[1] Herdegen, Völkerrecht, München, 2000.

[2] Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 3, S. 611.

[3] Doehring, Völkerrecht, Rn. 273.

[4] Strupp, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 1, S. 638.

[5] Berber, Kriegsrecht, S. 3f.

[6] Ipsen, Völkerrecht, § 63 Rn. 1.

[7] Heydte, Völkerrecht Bd. 2, S. 195.

[8] Rivier, Völkerrecht, S. 379.

[9] Waldkirch, Völkerrecht, S. 335

[10] Heymann, Besetzungsrecht, S. 31.

[11] Bonfils, Völkerrecht, S. 612.

[12] Ullmann, Völkerrecht, S. 465.

[13] Tjaden, Besetzung, S. 9.

[14] Sichel, Besetzung, S. 8f.

[15] Berber, Kriegsrecht, S. 61f.

[16] Ullmann, Völkerrecht, S. 466..

[17] Ipsen, Völkerrecht, § 2 Rn. 39.

[18] Wengler, Völkerrecht Bd. 2, S. 1365.

[19] Herdegen, Völkerrecht, § 2 Rn. 13.

[20] Schlochauer, Wörterbuch Bd. 2, S. 355.

[21] Martens, Völkerrecht, II S. 478.

[22] Berber, Kriegsrecht, S. 61f.

[23] Tjaden Besetzung, S. 9.

[24] Bonfils, Völkerrecht, S. 542.

[25] Berber, Kriegsrecht, S. 87f.

[26] Kunz, Kriegsrecht, S. 59.

[27] Bluntschli, Völkerrecht, § 529.

[28] Martens, Völkerrecht, II S. 488.

[29] Berber, Kriegsrecht, S. 116.

[30] Berber, Kriegsrecht, S. 141, S. 130ff.

[31] Heydte, Völkerrecht II, S. 216.

[32] Berber, Kriegsrecht, S. 73f.

[33] Ipsen, Völkerrecht, § 2 Rn. 59.

[34] V. Liszt, Völkerrecht, S. 453.

[35] Berber, Kriegsrecht, S. 122.

[36] Schlochauer, Wörterbuch Bd. 1, S. 193

[37] Liszt, Völkerrecht, S. 489.

[38] Schlochauer, Wörterbuch Bd. 1, S. 193ff.

[39] Brüel, ZöR 21, 146.

[40] Baumberger, Occupatio, S. 19f.

[41] Vanselow, Völkerrecht, S. 237.

[42] Sichel, Besetzung, S. 18.

[43] Meurer, AöR 33, 358.

[44] Arav, Occupatio, S. 18.

[45] Schlochauer, Wörterbuch, S.741.

[46] Uhler, Okkupationsmacht, S. 15.

[47] Arav, Occupatio, S. 11.

[48] Strupp, Wörterbuch Bd. 1, S. 161.

[49] Liszt, Völkerrecht, S. 454.

[50] Hatschek, Völkerrecht, S. 291.

[51] Strupp, Wörterbuch Bd. 1, S. 162.

[52] Liszt, Völkerrecht, S. 454.

[53] Blumerincq, Handbuch des Völkerrechts, Bd. 4, S. 329.

[54] Bonfils, Völkerrecht, S. 544.

[55] Strupp, Wörterbuch, S. 399.

[56] Blumerincq, Handbuch Bd. 4, S. 330.

[57] Kohler, Grundlagen, S. 38f.

[58] Bonfils, Völkerrecht, S. 544.

[59] Schlochauer, Wörterbuch, S. 739f.

[60] Schlochauer, Wörterbuch, S. 740f.

[61] Strupp, Wörterbuch Bd. 1, S. 452.

Ende der Leseprobe aus 108 Seiten

Details

Titel
Völkerrechtliche Grundlagen des Besatzungsrechts vor dem Ersten Weltkrieg
Untertitel
Die Haager Landkriegsordnung von 1907 und ihre Auslegung im Deutschen Reich und Europa
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg  (Institut für deutsche und bayerische Rechtsgeschichte)
Veranstaltung
Rechtshistorisches europäisches Grundlagenseminar
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2001
Seiten
108
Katalognummer
V3308
ISBN (eBook)
9783638120173
ISBN (Buch)
9783638696609
Dateigröße
912 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Haager Landkriegsordnung als völkerrechtliche Kodifikation des vorweltkrieglichen Kriegsrecht, dabei insbesondere mit dem dort niedergelegten Besatzungsrecht und den unterschiedlichen Auffassungen im Deutschen Reich, Österreich-Ungarn, der Schweiz, Frankreich und Großbritannien
Schlagworte
Völkerrecht, Kriegsrecht, Rechtsgeschichte, Besatzungsrecht, Haager Landkriegsordnung, Landkriegsordnung, Besatzung, occupatio bellica, occupatio, Besetzung, Kontribution, Requisition, Genfer Konvention, Krieg, Neuzeit, Haag, 1899, 1907, Weltkrieg, Erster Weltkrieg, Deutsches Reich, Unterseekbabel, Reich, Europa, Frankreich, Russland, Österreich, Schweiz, Großbritannien, England, 19. Jahrhundert, Liebersche Kodifikation, Brüsseler Deklaration, 1874
Arbeit zitieren
Dr. iur. utr. Dirk Diehm (Autor:in), 2001, Völkerrechtliche Grundlagen des Besatzungsrechts vor dem Ersten Weltkrieg, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3308

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Blick ins Buch
Titel: Völkerrechtliche Grundlagen des Besatzungsrechts vor dem Ersten Weltkrieg



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