Das Konzernrecht der Personengesellschaften


Seminararbeit, 2003

40 Seiten, Note: 15 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Grundlagen
I. Überblick
II. Gegenstand
III. Erscheinungsformen
IV. Kategorien beherrschter Personengesellschaften
V. Aktiengesetzliche Definitionen
1. Anwendbarkeit
2. Begriffsbestimmungen
a) Verbundene Unternehmen, §§ 15 ff. AktG
b) Mehrheitsbeteiligung, § 16 AktG
c) Abhängige Unternehmen, § 17 AktG
d) Konzern, § 18 AktG
e) Wechselseitige Beteiligungen, § 19 AktG
f) Eingliederung, §§ 18 I 2, 319 AktG
g) Unternehmensverträge, §§ 291, 292 AktG
VI. Zulässigkeit von Abhängigkeit und Konzernierung einer Personengesellschaft
a) Grundsatz der Selbstorganschaft
b) Grundsatz der Verbandssouveränität
c) Gemeinsamer Zweck
d) Wirtschaftliche Selbstentmündigung / Fremdbestimmung und persönliche Haftung

B. Die beherrschte Personengesellschaft
I. Die abhängige Personengesellschaft
1. Begründung der Abhängigkeit
a) Allgemeines
b) Reichweite des Wettbewerbsverbots, § 112 HGB
c) Abhängigkeitsbegründende Gesellschafterbeschlüsse
2. Minderheitenschutz
a) Allgemeines
b) Treuepflicht
c) Mitwirkungsrechte
d) Informationsrechte
3. Gläubigerschutz
a) Herrschendes Unternehmen als persönlich haftender Gesellschafter
b) Mittelbare Beteiligung des herrschenden Unternehmens über eine Komplementär-GmbH
c) Herrschendes Unternehmen als Kommanditist
II. Die konzernierte Personengesellschaft
1. Begründung der Konzernierung
a) Konzernierungsbeschluss
b) Beherrschungsvertrag
c) Beschlussanforderungen
2. Rechtsfolgen der Konzernierung
a) Leitungsmacht
b) Verlustübernahme
aa) Rechtsgrundlage
bb) Rechtsfolgen
3. Minderheitenschutz bei zulässiger Konzernierung
4. Minderheitenschutz bei unzulässiger Konzernierung
5. Gläubigerschutz

C. Die herrschende Personengesellschaft
I. Allgemeines
II. Mitwirkungsrechte der Gesellschafter der Obergesellschaft
III. Informationsrechte der Gesellschafter der Obergesellschaft
1. Einsichtsrechte
2. Auskunftsrechte

D. Die gleichgeordnete Personengesellschaft

E. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Grundlagen

I. Überblick

Die Beteiligung an einer Unternehmensverbindung steht Unternehmen beliebiger Rechtsformen, mithin auch Personengesellschaften[1] offen.[2] Da sich eine Kodifizierung des Konzernrechts im Wesentlichen auf das Aktienrecht, insbesondere auf die §§ 15ff., 291ff., 311ff. AktG beschränkt, führt das Konzernrecht der Personengesellschaften allerdings bislang ein Schattendasein.[3] Bis in die 80er Jahre hinein war es noch weitgehend unerforscht, befindet sich aber seitdem in bemerkenswerter Fortentwicklung.[4] Im Gegensatz zum GmbH-Konzernrecht besteht jedoch noch keine hinreichende Behandlung konzernrechtlicher Probleme der Personengesellschaft in der Rechtsprechung.[5]

II. Gegenstand

Das Konzernrecht befasst sich mit den gesellschaftsrechtlichen Fragen, die die Verbindung rechtlich selbständiger Unternehmen aufwirft.[6] Vor allem auf der Ebene der Untergesellschaft drohen Gefahren durch den - möglicherweise nachteiligen - Einfluss des herrschenden Unternehmens, der in der Personengesellschaft mit der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter kollidiert.[7] Das Konzernrecht der Personengesellschaften fragt daher nach der Zulässigkeit und den Voraussetzungen derartiger Unternehmenszusammenschlüsse, insbesondere aber nach Schranken, die den Mehrheitsgesellschaftern zu setzen sind. Das Hauptanliegen des Konzernrechts der Personengesellschaften besteht folglich darin, der abhängigen oder konzernierten Personengesellschaft, ihren Gesellschaftern und Gläubigern geeignete Schutzinstrumente aufzuzeigen.[8] Aber auch für die Gesellschafter einer herrschenden Personengesellschaft ergeben sich Rechtsprobleme, vor allem im Bereich der eigenen Willensbildung und der damit verbundenen Kontrollrechte.[9]

Im Übrigen gilt es, bei der Aus- und Fortbildung des Personengesellschaftskonzernrechts in erster Linie einen rechtsformspezifischen Ansatz, d.h. Lösungsmöglichkeiten aus dem Recht der Personengesellschaften zu suchen. Für die analoge Anwendung der aktiengesetzlichen Normen bleibt lediglich Raum, sofern eine Regelungslücke feststellbar und die Vergleichbarkeit der Regelungssachverhalte gegeben ist.[10]

III. Erscheinungsformen

Während sich in der Praxis die Rechtsform der Personengesellschaft schon seit langem auf der Seite des herrschenden Unternehmens findet, insbesondere als Holding-Gesellschaft, kommen Unternehmensverbindungen mit beherrschten Personengesellschaften seltener, wenn auch keineswegs vereinzelt vor.[11] Auf den Umstand, dass es sich bei Personengesellschaften häufig um Familien- und mittelständische Unternehmen handelt, ist einerseits zurückzuführen, dass über die Verbreitung von Unternehmensverbindungen mit Personengesellschaften bislang nur wenig an die Öffentlichkeit gedrungen ist.[12] Andererseits erscheint durch die häufige Übernahme der genannten Unternehmen von nationalen und internationalen Gruppen im Wege der allgemeinen Konzernierungsbewegung auch bei Personengesellschaften ein fortschreitender Konzernierungsgrad feststellbar.[13]

IV. Kategorien beherrschter Personengesellschaften

Trotz eines erheblichen Variantenreichtums in der Konzernwirklichkeit lassen sich im Wesentlichen drei Typen beherrschter Personengesellschaften unterscheiden:[14]

- Organschaftliche Beherrschung: Das herrschende Unternehmen ist persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG mit Alleingeschäftsführungsbefugnis und -vertretungsbefugnis.
- Sonstige mitgliedschaftliche Beherrschung: Das herrschende Unternehmen ist ein Kommanditist, der eine Mehrheitsbeteiligung an einer auf das Mehrheitsprinzip festgelegten KG hält oder Sonderrechte auf die Geschäftsführung hat.
- Mittelbare Beherrschung: Das Unternehmen beherrscht mittelbar eine GmbH & Co. KG über eine von ihm beherrschte Komplementär-GmbH ohne sonstige unternehmerische Tätigkeit.

V. Aktiengesetzliche Definitionen

1. Anwendbarkeit

Dem Recht der verbundenen Unternehmen stehen mit den §§ 15-18 AktG vier rechtsformübergreifend konzipierte Definitionsnormen zur Verfügung.[15] Diese Begriffsbestimmungen gelten grundsätzlich auch über den direkten Anwendungsbereich des AktG hinaus entsprechend.[16] Bei der Übernahme der aktienrechtlichen Definitionen in das Personengesellschaftsrecht ist allerdings zu berücksichtigen, dass dessen Besonderheiten gegebenenfalls Modifikationen erforderlich machen.[17]

2. Begriffsbestimmungen

a) Verbundene Unternehmen, §§ 15 ff. AktG

Die Regelungen des Konzernrechts im AktG beginnen in § 15 AktG mit einer Aufzählung einzelner konzernrechtlicher Tatbestände unter dem Oberbegriff der verbundenen Unternehmen. Dabei geht das Recht der verbundenen Unternehmen von einem Unternehmensbegriff aus, der keinen betriebswirtschaftlichen Sachverhalt und insbesondere nicht das Unternehmen als Wirkungseinheit meint, sondern konzernrechtlich qualifizierte Rechtsträger bezeichnet.[18] Dies können - wie regelmäßig - juristische Personen sein, - da die Rechtsform des Gesellschafters unerheblich ist - aber auch natürliche Personen und Personengesellschaften.[19] Während der Unternehmensbegriff früher außerordentlich umstritten war, hat sich der Meinungsstand inzwischen dahingehend konsolidiert, dass entsprechend dem vorrangigen Schutzzweck im Recht der verbundenen Unternehmen auf die plurale Interessenlage des Rechtsträgers abzustellen ist.[20] Danach ist die Unternehmensqualität eines Gesellschafters grundsätzlich bereits dann zu bejahen, wenn er neben der beherrschenden Stellung in der betreffenden Gesellschaft auch außerhalb dieser unternehmerische Interessen verfolgt und somit zu befürchten ist, dass er sich nicht ausschließlich gesellschaftskonform verhält.[21] Voraussetzung hierfür ist, dass auch extern beherrschender Einfluss ausgeübt wird.[22] Nicht die Herrschaftsmacht als solche, sondern die Beherrschung durch ein Unternehmen mit spezifisch unternehmerischen Eigeninteressen begründet typischerweise die Konfliktlagen, denen das Konzernrecht begegnen soll.[23] Die wirtschaftlichen Interessenverbindungen außerhalb der Gesellschaft müssen daher stark genug sein, um die ernste Besorgnis zu begründen, dass der Gesellschafter um ihretwillen seinen Einfluss zum Nachteil der Gesellschaft geltend machen könnte.[24] Umstritten ist allerdings nach wie vor, welche Merkmale die unternehmerische Betätigung außerhalb der Gesellschaft aufweisen muss. Während es nach einer Meinung darauf ankommen soll, ob der Gesellschafter tatsächlich leitend auf das andere Unternehmen einwirkt,[25] ist es nach anderer Auffassung ausreichend, wenn der Gesellschafter lediglich über eine maßgebliche externe Beteiligung verfügt, d.h. die Möglichkeit einer solchen Einflussnahme eröffnet ist.[26] Aufgrund der Diffusität der mit den Beteiligungsverhältnissen möglichen Einflussnahme ist grundsätzlich auf die Maßgeblichkeit der Beteiligung abzustellen, denn bereits die Möglichkeit der Einflussnahme birgt schon die konzerntypische Gefahrensituation eines Interessenkonflikts. Allerdings ist im Einzelfall der Entlastungsbeweis einer bloßen Finanzbeteiligung zuzulassen.[27]

Die typische Komplementär-GmbH, die die alleinige Geschäftsführung der GmbH & Co. KG ohne anderweitige unternehmerische Interessenbindung ausübt, ist demnach nicht Unternehmen im Sinne der §§ 15ff. AktG.[28] Ihre Unternehmenseigenschaft ist allenfalls dann zu bejahen, wenn sie “sternförmig“ an mehreren Gesellschaften beteiligt ist und in mindestens einer Gesellschaft maßgeblichen Einfluss ausübt.[29]

b) Mehrheitsbeteiligung, § 16 AktG

Nach § 16 I AktG kann eine Mehrheitsbeteiligung auf der Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens oder der Mehrheit der Stimmrechte beruhen. Voraussetzung hierfür ist, wie für die §§ 15 ff. AktG insgesamt, die Unternehmenseigenschaft, die § 16 I AktG also nicht zu ersetzen oder zu begründen vermag.

c) Abhängige Unternehmen, § 17 AktG

Abhängigkeit ist nach § 17 I AktG anzunehmen, wenn ein anderes Unternehmen, vom Gesetz “herrschendes Unternehmen“ genannt, auf ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das abhängige Unternehmen, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auszuüben vermag. Vermutet wird das Vorliegen eines derartigen Einflusses nach § 17 II AktG im Falle einer Mehrheitsbeteiligung. Zugleich ist diese Vermutung ihrerseits Grundlage für die Konzernvermutung nach § 18 I 3 AktG. Hiernach wird an die Abhängigkeit die weitere Vermutung des Zusammenschlusses der so verbundenen Unternehmen unter einheitlicher Leitung in einem Konzern geknüpft. Die Kategorie der Mehrheitsbeteiligung nach § 16 I AktG ebenso wie die daran ansetzende Abhängigkeitsvermutung des § 17 II AktG sind im gesetzlichen Normalstatut der Personengesellschaft wegen des hier geltenden Einstimmigkeitsgrundsatzes nach § 119 I HGB unanwendbar.[30] Allerdings sind Sonderfälle denkbar, in denen Mehrheit und Herrschaft einhergehen, wie z.B. eine KG mit nur einem einzigen Unternehmenskomplementär, dem zugleich die alleinige Geschäftsführung übertragen ist. Wenngleich also die Entstehung eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht gänzlich ausgeschlossen ist, kommt die Abhängigkeit der Personengesellschaft von einem Unternehmen grundsätzlich jedoch nur in den Fällen in Betracht, in denen im Gesellschaftsvertrag zulässigerweise das an dem jeweiligen Kapitalanteil orientierte Mehrheitsprinzip eingeführt worden ist oder ein Gesellschafter ein Sonderrecht auf die Geschäftsführung besitzt.[31] Grundlage einer Abhängigkeit bei Personengesellschaften ist folglich in aller Regel der Gesellschaftsvertrag.

d) Konzern, § 18 AktG

Nach § 18 I 1 bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern, wenn sie unter einheitlicher Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Ebenso unter einheitlicher Leitung, aber im Unterschied zum Unterordnungskonzern nicht in Abhängigkeit, stehen die beteiligten Unternehmen des Gleichordnungskonzerns nach § 18 II AktG. Da hierbei nicht an aktienrechtliche Besonderheiten angeknüpft wird, sind diese Definitionen rechtsformübergreifend und somit auf Personengesellschaften entsprechend anwendbar.[32] Während der Abhängigkeitstatbestand bereits dann erfüllt ist, wenn der rechtlich gesicherte Einfluss sich nur auf wesentliche Bereiche der Geschäftsführung oder einzelne zentrale Entscheidungsbereiche erstreckt, bzw. die Möglichkeit hierzu besteht, ohne dass dadurch die berechtigten Eigeninteressen der Gesellschaft beeinträchtigt werden, setzt die Ausübung einheitlicher Konzernleitung die Steuerung nach einem einheitlichen, mehrere Unternehmen zusammenfassenden Gesamtplan voraus.[33] Das sonst für die konzernabhängige Gesellschaft bestimmende Eigeninteresse bildet somit nicht mehr die Richtschnur für die Unternehmensleitung. Vielmehr liegt aus der Sicht des Personengesellschaftsrechts die Besonderheit der Konzernierung gegenüber der bloßen Abhängigkeit in der Überlagerung oder Verdrängung des Gesellschaftsinteresses durch das übergeordnete Konzerninteresse.[34] Die terminologische Unterscheidung zwischen Konzern- und Eigeninteresse darf indessen nicht im Sinne eines zwangsläufigen Widerspruchs verstanden werden. Das Interesse des herrschenden Unternehmens gilt primär dem wirtschaftlichen Erfolg und der operativen Eigenständigkeit des konzernabhängigen Unternehmens, was in der Praxis durch wohl überwiegend dezentrale Konzernorganisation zum Ausdruck kommt.[35]

Weiter ist § 18 I 2 AktG, wonach bei Vorliegen eines (organisationsrechtlichen) Beherrschungsvertrags nach § 291 AktG die Vertragspartner kraft unwiderleglicher Vermutung als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen sind, auf das Personengesellschaftsrecht - wenngleich in der Praxis der Personengesellschaft untypisch - entsprechend anwendbar.[36] Fraglich hingegen ist das Eingreifen der widerleglichen Konzernvermutung des § 18 I 3 AktG gegenüber dem herrschenden Unternehmen in einer abhängigen Personengesellschaft. Gegen eine analoge Anwendung spricht, dass die faktische Konzernierung von der bloßen Abhängigkeit für die Personengesellschaft, die nicht wie die AG von vornherein konzernoffen angelegt ist, deutlich zu unterscheidende Rechtsfolgen auslöst und somit von erheblicher Bedeutung ist.[37] Trotz eines gegebenen Abhängigkeitstat-bestandes kann die Einflussnahme mangels eines gegenteiligen Gesellschafterbeschlusses strikt an das Gesellschaftsinteresse gebunden und somit nicht zur Ausübung einheitlicher Konzernleitung geeignet sein.[38] Die Wirkung der Vermutung könnte somit unverhältnismäßig erscheinen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem herrschenden Gesellschafter der Personengesellschaft oftmals wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung eingeräumt wird, den er selbst und unmittelbar zu einer einheitlichen Unternehmensleitung verdichten kann.[39] Der herrschende Unternehmer der AG hingegen kann wegen der nach § 23 V AktG zwingend vorgegebenen Organverfassung die Organzusammensetzung gem. §§ 84, 101 AktG lediglich mittelbar beeinflussen.[40] Zudem fehlen in der Personengesellschaft Kompetenzabgrenzungen nach Art der §§ 76 I, 111 IV 1, 119 II AktG. Die dem § 18 I 3 AktG zugrundeliegende Erfahrung, von der Einflussmöglichkeit auf die Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung zu schließen, liegt daher bei einer Personengesellschaft, wenn sie erst einmal in die Abhängigkeit geraten ist, gerade nahe.[41] Zudem ist das herrschende Unternehmen im Falle des Fehlens einheitlicher Leitung regelmäßig eher in der Lage, die notwendigen Beweismittel zur Widerlegung der Vermutung zu beschaffen, als die außenstehenden Gesellschafter und Gläubiger es für den Nachweis des Vorhandenseins einheitlicher Leitung sind. Folglich ist die Anwendbarkeit der Konzernvermutung nach § 18 I 3 AktG bei der abhängigen Personengesellschaft zu bejahen.

Unterschieden wird ferner zwischen Vertragskonzernen und faktischen Konzernen. Vertragskonzerne werden allein durch einen Beherrschungsvertrag nach § 291 I 1 AktG begründet, bei faktischen Konzernen ergibt sich die einheitliche Leitung aus anderen, faktischen Gründen.[42] Innerhalb der faktischen Konzerne trennt man sodann noch zwischen einfachen und qualifizierten faktischen Konzernen. Hier liegt der Unterschied in der Haftungsebene. Er besteht darin, dass beim qualifiziert faktischen Konzern schädigende Eingriffe unter objektivem Missbrauch der Leitungsmacht in einem Umfang stattfinden, dass sie sich nicht mehr isolieren lassen, und deshalb in den unübersichtlichen Verhältnissen der Einzelausgleich des zugefügten Nachteils nach § 311 AktG nicht mehr möglich ist.[43] Als wesentliche Rechtsfolge einer qualifiziert faktischen Unternehmensverbindung verlangt der Gläubigerschutz daher die analoge Anwendung der §§ 302, 303 AktG[44], bzw. einen Durchgriff der Gläubiger der abhängigen Gesellschaft gegen den Gesellschafter im Fall eines sog. existenzvernichtenden Eingriffs.[45]

e) Wechselseitige Beteiligungen, § 19 AktG

Wechselseitige Beteiligungen gem. § 19 AktG sind im Recht der Personengesellschaften zwar denkbar, aber ohne besondere Relevanz.[46]

f) Eingliederung, §§ 18 I 2, 319 AktG

Für die Eingliederung nach §§ 18 I 2, 319 AktG als höchststufige Form der Unternehmens-verbindung ist mangels positivrechtlicher Regelung im Personengesellschaftsrecht kein Raum.[47] Wenngleich die Eingliederung einer Personengesellschaft privatautonom vereinbart werden könnte, scheitert diese Möglichkeit jedoch an der Unverzichtbarkeit allgemeiner Grundsätze des Personengesellschaftsrechts wie der Treuepflicht oder der Selbstorgan-schaft.[48]

g) Unternehmensverträge, §§ 291, 292 AktG

Personengesellschaften können ferner mit anderen Unternehmen Unternehmensverträge abschließen; bekannt geworden sind bisher Gewinngemeinschaften als Grundlage von Gleichordnungskonzernen,[49] Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträge[50] sowie Betriebsführungsverträge. Während also die Unternehmensvertragsarten des § 292 AktG in der Praxis der Personengesellschaften vorkommen, sind Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge nach § 291 AktG ausgesprochen selten.[51] Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass Gewinnabführungsverträge mit einer Kapitalgesellschaft als abhängigem Unternehmen durch die Herstellung eines Organschaftsverhältnisses einen steuerlichen Hintergrund gem. §§ 14, 17 KStG haben. Derartige Organschaftsverträge mit abhängigen Personengesellschaften hingegen sind steuerlich nicht anerkannt, so dass sich ihre Bedeutung auf Kapitalgesellschaften und das Körperschaftssteuerrecht beschränkt.[52]

VI. Zulässigkeit von Abhängigkeit und Konzernierung einer Personengesellschaft

Die rechtliche Zulässigkeit der Integration einer Personengesellschaft in einen Unternehmensverbund als abhängige oder konzernierte Gesellschaft ist nicht unbedenklich, da sie in einem auffälligen Spannungsverhältnis zu den typischen Strukturmerkmalen einer Personengesellschaft steht. In der Rechtsprechung wurde bislang die Zulässigkeit der Unternehmensverbindung als solche nicht in Frage gestellt.[53] Während eine Auffassung die grundsätzliche Zulässigkeit von Abhängigkeit und Konzernierung auch im Recht der Personengesellschaft anerkennt und sich darauf beschränkt, geeignete Schranken der Leitungsmacht und andere Schutzinstrumente zugunsten von außenstehenden Gesellschaftern und Gläubigern der beherrschten Personengesellschaft herauszuarbeiten,[54] lehnen andere Ansichten - unter Berufung auf verschiedene Aspekte von grundsätzlicher Bedeutung - die rechtliche Zulässigkeit uneingeschränkt ab[55] oder schränken sie weitgehend ein.[56]

a) Grundsatz der Selbstorganschaft

Zunächst sei die Abhängigkeit oder Konzernierung der Personengesellschaft unvereinbar mit dem Grundsatz der Selbstorganschaft,[57] wonach die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse bei Personengesellschaften entsprechend dem gesetzlichen Leitbild der §§ 709ff. BGB, 114, 125, 161 II, 164 HGB nur den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern selbst zustehen.[58] Dieser Grundsatz ist jedoch schon dann nicht verletzt, wenn das herrschende Unternehmen selbst Gesellschafter und seine konzernrechtliche Leitungsmacht nur auf Grundlage entsprechender Gesellschafterrechte ausübt.[59] Der Selbstorganschaft ist aber auch dann genügt, wenn die Organrolle bei einer - ihrerseits vom herrschenden Unternehmen abhängigen - zwischengeschalteten Komplementär-GmbH liegt, da die Weisungsunabhängigkeit keine notwendige Voraussetzung der im wesentlichen formal verstandenen Selbstorganschaft ist.[60]

b) Grundsatz der Verbandssouveränität

Weiterhin wird die Gefahr gesehen, dass die Konzernierung einer Personengesellschaft den Grundsatz der Verbandssouveränität verletzt.[61] Hiernach wird ausgeschlossen, dass Dritten unter Verdrängung der Alleinzuständigkeit der Gesellschafter Entscheidungsbefugnisse, insbesondere für die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages eingeräumt werden.[62] Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass auch bei einer gesellschaftsrechtlich begründeten Abhängigkeit oder Konzerneinbindung einer Personengesellschaft die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ausschließlich in den Händen der Gesellschafter liegt, die damit auch geeignete Vorkehrungen treffen können. Der Grundsatz der Verbandssouveränität wird daher grundsätzlich nicht berührt.

c) Gemeinsamer Zweck

Ferner stützen sich Bedenken gegen die Zulässigkeit auf das Merkmal des gemeinsamen Zwecks, dessen Verfolgung durch die Dominanz des herrschenden Unternehmens gefährdet sei.[63] Der Gegenstand des gemeinsamen Zwecks von OHG oder KG ist jedoch gem. §§ 105 I, 161 I HGB lediglich der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Wenngleich dieses Interesse grundsätzlich mit der wirtschaftlich selbständigen, unabhängigen Betriebsführung verbunden ist, besteht nach dem Gesetzeswortlaut kein derartiger zwingender Zusammenhang. Vielmehr wird die Verfolgung des gemeinsamen Zwecks durch die Einbindung in einen Konzern und die Überlagerung des Eigeninteresses durch das Konzerninteresse weder notwendig noch regelmäßig beseitigt.[64]

d) Wirtschaftliche Selbstentmündigung / Fremdbestimmung und persönliche Haftung

Schließlich wird die Zulässigkeit der Konzernierung einer Personengesellschaft mit der Berufung auf die Unvereinbarkeit von unbeschränkter persönlicher Haftung und Abgabe der Leitungsmacht an ein herrschendes Unternehmen in Zweifel gezogen.[65] Diese Konstellation tritt ein, wenn ein Gesellschafter der konzernierten OHG oder KG unbeschränkt haftet, aber gleichwohl nicht zum Kreis des herrschenden Unternehmens zählt. Für einen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter oder einen weisungsgebundenen Komplementär liegt dann aufgrund der unkalkulierbaren Risiken für die eigene Vermögenssphäre in der Tat ein Schutzbedürfnis vor.[66] Diesem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter ein Haftungsfreistellungsanspruch gegen das herrschende Unternehmen eingeräumt wird.[67]

Insgesamt bestehen folglich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit einer abhängigkeitsbegründenden oder konzernrechtlichen Einbindung einer Personengesellschaft.

B. Die beherrschte Personengesellschaft

In der abhängigen, vor allem jedoch in der konzernierten Personengesellschaft besteht angesichts von gravierenden persönlichen Haftungsrisiken ein im Vergleich zu anderen Rechtsformen weitergehendes Schutzbedürfnis der Gesellschafter. Hierbei gilt es, schon vorbeugend der Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses und einer Konzernierung mit einem Verlust der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Personengesellschaft entgegenzuwirken.[68] Der Schutz muss sich jedoch spätestens auf die Gefahren bei der Durchführung dieser konzernrechtlichen Tatbestände konzentrieren.

I. Die abhängige Personengesellschaft

1. Begründung der Abhängigkeit

a) Allgemeines

Obschon sich der Abschluss eines OHG- oder KG-Vertrages grundsätzlich auf die Entstehung einer unabhängigen Personengesellschaft richtet, kommt auch bereits zu diesem Zeitpunkt die Begründung einer Abhängigkeit in Betracht. Diese kann nämlich dann schon seit Gründung der Personengesellschaft bestehen, wenn einem auch anderweitig unternehmerisch tätigen Gesellschafter intern eine beherrschende Stellung eingeräumt wird.[69] Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag die externe unternehmerische Betätigung nicht explizit gestattet, willigen die Mitgesellschafter, die in Kenntnis dieses Umstandes den Gesellschaftsvertrag schließen, damit in die Abhängigkeit der Gesellschaft ein. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 112 II HGB.[70] Ihnen ist es dann regelmäßig verwehrt, von dem herrschenden Gesellschafter die Unterlassung der anderweitigen Unternehmenstätigkeit zu verlangen oder ohne Hinzutreten weiterer Gründe seinen Ausschluss zu betreiben. Hierzu bedürfte es gewichtiger nachträglicher Änderungen - wie der Entwicklung von der bloßen Abhängigkeit zur Konzernierung.[71]

Zur nachträglichen Begründung der Abhängigkeit kann es durch verschiedene Ereignisse kommen. Die Änderung kann einerseits dadurch geschehen, dass ein herrschender Gesellschafter durch Aufnahme einer anderweitigen unternehmerischen Tätigkeit Unternehmensqualität erlangt oder andererseits darauf beruhen, dass ein schon vorhandener Gesellschafter, der anderweitig unternehmerisch tätig ist, beherrschende Stellung erlangt. Eine dritte Möglichkeit besteht im Neueintritt eines Unternehmensgesellschafters unter gleichzeitiger Erlangung eines beherrschenden Einflusses.[72]

Mit Rücksicht auf die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter wird teilweise angenommen, dass bereits jede Art der Abhängigkeitsbegründung die Zustimmung aller Gesellschafter erfordere.[73] Nach anderer Auffassung bietet das Personengesellschaftsrecht für eine derart generalisierende Betrachtungsweise keine Grundlage.[74] Vielmehr bedarf nach dieser Auffassung der Abhängigkeitstatbestand als solcher keiner Legitimation durch Gesellschafterbeschluss.[75]

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Grad der Gefährdung für die beherrschte Gesellschaft im Vergleich zur konzernierten Gesellschaft geringer einzuschätzen ist, da sowohl das Gesellschaftsinteresse als Maßstab der Unternehmensführung unberührt bleibt, als auch den Mitgesellschaftern aufgrund des allgemeinen Instrumentariums hinreichende Schutzmöglichkeiten verbleiben.[76] Ferner zeigt das Wettbewerbsverbot des § 112 I HGB, dass nicht jedwede unternehmerische Betätigung eines persönlich haftenden Gesellschafters von der Einwilligung der Mitgesellschafter abhängig ist. Vielmehr wird deren Zustimmung nur verlangt, wenn der Gesellschafter eine - besonders gefahrenträchtige - Betätigung in einem Konkurrenzunternehmen beabsichtigt, nicht hingegen bei einer unternehmerischen Aktivität auf einem dritten Markt, zu dem kein Wettbewerbszusammenhang besteht.[77] Gleichwohl kann auch in diesen Fällen ein latentes Interesse an einer abgestimmten Geschäftspolitik bestehen.[78] Eine Erstreckung des Wettbewerbsverbots der §§ 112, 113 HGB auf sämtliche unternehmerische Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft, unabhängig davon, ob sie den Handelszweig der Gesellschaft betreffen, wäre jedoch übermäßig.[79]

Einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf die nachträgliche Begründung der Abhängigkeit folglich nur in den Einzelfällen, in denen bereits nach allgemeinem Gesellschaftsrecht ein derartiger Beschluss erforderlich ist.[80]

b) Reichweite des Wettbewerbsverbots, § 112 HGB

Der Befreiung vom Wettbewerbsverbot durch Gesellschafterbeschluss nach § 112 HGB gilt aufgrund seiner Präventivfunktion besonderes Interesse.

Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich allerdings nur auf eine Betätigung des Gesellschafters im Handelszweig der Gesellschaft, bzw. die Teilnahme als persönlich haftender Gesellschafter an einer gleichartigen Handelsgesellschaft. Eine solche Konkurrenztätigkeit erfordert somit Branchengleichheit zwischen den Tätigkeitsbereichen.[81]

In persönlicher Hinsicht erstreckt sich das Wettbewerbsverbot über die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft hinaus auch auf solche Kommanditisten, die im Innenverhältnis Einflussmöglichkeiten nach Art eines typischen Komplementärs haben.[82] Ebenso erfasst § 112 HGB mittelbar herrschende Gesellschafter, die ohne direkte Gesellschaftsbeteiligung nur über eine zwischengeschaltete Komplementär-GmbH das abhängige Unternehmen kontrollieren.[83]

Das Wettbewerbsverbot ist allerdings abdingbar, auch wenn dadurch die Grundlage für die Abhängigkeit der Gesellschaft geschaffen wird. Durch die Aufnahme der Klausel in den Vertrag in Kenntnis der internen Machtverteilung haben die Gesellschafter die Abhängigkeit bewusst im Voraus gebilligt.[84]

c) Abhängigkeitsbegründende Gesellschafterbeschlüsse

Die Notwendigkeit eines abhängigkeitsbegründenden Gesellschafterbeschlusses besteht in den Fällen, in denen die Abhängigkeit durch Änderung des Gesellschaftsvertrags herbeigeführt wird. Diese präventive Abhängigkeitskontrolle wird namentlich bei der Neuaufnahme eines unternehmerisch tätigen Gesellschafters oder der Einräumung der Leitungsmacht an ihn praktiziert. Soweit die Abhängigkeitsbegründung nach allgemeinen Regeln eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, wird er in der Regel nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter wirksam. Sofern der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zulässt, ist die Wirksamkeit derartiger Beschlussfassung jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Mehrheitsklausel den abhängigkeitsbegründenden Tatbestand erfasst und sich ein entsprechender Parteiwille unzweifelhaft aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.[85] Ist der künftig herrschende Gesellschafter bei einer Mehrheitsentscheidung nicht an der Ausübung seines Stimmrechts gehindert, hat eine Inhaltskontrolle zu erfolgen. Der Beschluss ist nur dann wirksam, wenn er im Interesse der Gesellschaft liegt und dieser hieraus neben etwaigen Nachteilen zumindest gleichwertige Vorteile erwachsen.[86]

2. Minderheitenschutz

a) Allgemeines

Das Schutzsystem des Konzernrechts der Personengesellschaften gegen rechtswidrige Einflussnahme des herrschenden Unternehmens stellt den Schutz der beherrschten Personengesellschaft in den Mittelpunkt. Ihr Schutz wirkt zugleich als Minderheitenschutz der nicht herrschenden Gesellschafter zur Wahrung ihrer Rechtsposition. Hierbei ist allgemein anerkannt, dass die gesetzlichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte als Schutzinstrumente der Minderheit in Abhängigkeitslagen ausreichen und nur allenfalls den Besonderheiten der Situation anzupassen sind.[87]

b) Treuepflicht

Ausgangspunkt des Minderheitenschutzes auch in der Abhängigkeitslage sind vor allem das Gesellschaftsinteresse und die Treuepflicht, die dem Handeln des herrschenden Unternehmens Grenzen setzen.[88] Aus der umfassenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht folgt ein Schädigungsverbot für das herrschende Unternehmen, das ihm verbietet, der abhängigen Gesellschaft irgendwelche Nachteile zuzufügen.[89] Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen wegen einer Verletzung der Treuepflicht können von den Mitgesellschaftern als eigener Anspruch in eigenem Namen im Wege der sog. actio pro socio durchgesetzt werden.[90] Soweit sich das Handeln des herrschenden Unternehmens im Einzelfall als unzumutbar erweist, verbleibt den Minderheitsgesellschaftern bei einvernehmlichem Vorgehen ihr Recht, Gestaltungsklage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis gem. § 117 HGB, Entziehung der Vertretungsmacht gem. § 127 HGB oder Ausschließung des herrschenden Gesellschafters gem. § 140 HGB zu erheben.[91] Ferner steht jedem einzelnen Gesellschafter das unentziehbare Recht zu, die Gesellschaft nach §§ 131 III 1 Nr. 3, 132 HGB zu kündigen oder gem. § 133 HGB die Auflösung zu betreiben.

Fraglich ist die Ausdehnung der Treuepflicht auf ein nur mittelbar herrschendes Unternehmen, namentlich eine zwischen das unmittelbar herrschende Unternehmen und die abhängige KG zwischengeschaltete Komplementär-GmbH. Eine Ablehnung der Einbeziehung in die Treuepflicht, weil das mittelbar herrschende Unternehmen mangels direkter Beteiligung nicht unmittelbar den mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten unterliegt, könnte zwar eine Lücke im Minderheitenschutz ergeben. Es ist aber zu bedenken, dass eine Belastung mit der gerade im Personengesellschaftsrecht außerordentlich umfänglich entwickelten Treuepflicht voraussetzt, dass das mittelbar beteiligte Unternehmen seinen Einfluss zur Durchsetzung seiner Interessen in der abhängigen Gesellschaft ausübt.[92] Der Abhängigkeitstatbestand zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass die Beherrschung nicht als Koordination übergeordneter Verbundinteressen, sondern strikt im Gesellschaftsinteresse erfolgt, und somit grundsätzlich keinen Anlass bietet, den Anwendungsbereich der Treuepflicht auszudehnen.[93] Es können sich allerdings ausreichende Zurechnungsgründe aus dem besonderen Verhältnis zwischen dem mittelbar und dem unmittelbar herrschenden Unternehmen ergeben, dann nämlich, wenn das unmittelbar herrschende vom mittelbar herrschenden Unternehmen zur Einflussnahme gleichsam instrumentalisiert wird.[94] Die Geltung der Treuepflicht auch für das mittelbar herrschende Unternehmen ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Komplementär-GmbH neben der Gesellschafter-/Geschäftsführerstellung keine weiteren Funktionen hat und ausschließlich die Rolle einer Zwischenholding ausfüllt oder in das unmittelbar herrschende Unternehmen eingegliedert ist, bzw. mit ihm einen qualifiziert faktischen Konzern bildet.[95]

c) Mitwirkungsrechte

Eine typische Gefahrenquelle für die Gesellschaft und die Mitgesellschafter bilden Geschäfte der abhängigen Personengesellschaft mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen. Als Korrektiv hierzu wird den Minderheitsgesellschaftern eine Erweiterung der ihnen nach §§ 116 II, 164 HGB zustehenden Mitwirkungsrechte zugesprochen.[96] Diese sollen - gemäß einer extensiven Interpretation der Betriebs-ungewöhnlichkeit einer Geschäftsführungsmaßnahme - auch dann eingreifen, wenn es um Vorgänge geht, die bei unverbundenen Gesellschaften zweifelsohne als betriebsgewöhnlich und damit als zustimmungsfrei einzustufen wären.[97] Die Begründung dieser abhängigkeitsspezifischen Ausdehnung der gesetzlichen Mitspracherechte liegt darin, dass sich die Mitspracherechte auf solche Geschäfte beziehen sollen, die von der Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis typischerweise nicht gedeckt sind. In einer abhängigen Gesellschaft erstreckt sich die mit der Einräumung der Geschäftsführungsbefugnis verbundene Ermächtigung des herrschenden Unternehmens auf die in Rede stehenden Geschäfte wegen der besonderen Gefahren und des Interessenkonflikts im Zweifel nicht.[98] Indes ginge es zu weit, sämtliche Transaktionen zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen von der Zustimmung der Minderheitsgesellschafter abhängig zu machen. Routine-, Bagatellgeschäfte und Transaktionen auf der Basis allgemeiner, bzw. vorab bestimmter Marktpreise unterliegen danach nicht dem erweiterten Zustimmungsvorbehalt.[99] Vielmehr ist das erweiterte Widerspruchs- bzw. Zustimmungsrecht der §§ 116 II, 164 HGB im Einzelfall auf die Geschäfte auszurichten, in denen sich eine Nachteilsgefahr vor dem Hintergrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses konkretisiert.[100] Fehlt dann mangels Zustimmung der Minderheit die Geschäftsführungsbefugnis des handelnden Gesellschafters, so wirkt dieser Mangel nicht nur im Innenverhältnis, sondern schlägt sich meist auch auf die Wirksamkeit des Geschäfts durch.[101] Zwar ist nach § 126 II HGB eine Beschränkung der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam. Da hier aber das herrschende Unternehmen auf beiden Seiten des Vertrages auftritt, kann es sich nicht auf die unbeschränkte Vertretungsmacht berufen.[102]

Die Mitwirkungsrechte der §§ 116 II, 164 HGB bei außergewöhnlichen Geschäften können vertraglich modifiziert oder abbedungen werden.[103] Bei der Vereinbarung von Mehrheitsbeschlüssen in Geschäftsführungsfragen ist der Stimmrechtsausschluss der herrschenden Gesellschaft analog § 47 IV 2 GmbHG zu beachten, wenn es sich um Geschäfte mit ihm selbst oder mit einem mit ihm verbundenen Unternehmen handelt.[104] Eine andere Auffassung hält hingegen ein generelles Stimmverbot mit Rücksicht auf die uneingeschränkte Treuepflicht jedes Gesellschafters für überflüssig.[105] Hierbei kann allerdings die Berufung auf die - zwischenzeitlich neugefassten - §§ 136 I AktG, 43 VI GenG, die keinen derartigen Stimmrechtsausschluss enthalten, wegen der abweichenden Kompetenzverteilung in Geschäftsführungsfragen bei AG und Genossenschaft nicht überzeugen.[106] Ferner erscheint es zweifelhaft, ob die Treuepflicht allein den nötigen Schutz für die Gesellschaft und die Mitgesellschafter gegen die Gefahren gewährleistet, die sich aus einer Mitwirkung am Beschluss über ein Rechtsgeschäft des betreffenden Gesellschafters mit der Gesellschaft ergeben.[107] Die Argumentations- und Beweislast läge zudem bei demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit der Stimmrechtsausübung des interessierten Gesellschafters berufen wollte.[108] Zur Verhinderung eigennütziger Interessenverfolgung ist daher in derartigen Fällen ein Stimmrechtsausschluss geboten.

d) Informationsrechte

Entscheidende Bedeutung bei der Sicherung der Eigenständigkeit der abhängigen Gesellschaft kommt den Informationsrechten der Minderheitsgesellschafter nach §§ 118, 166 HGB zu, die der Interessenverquickung und mangelnden Transparenz Rechnung tragen.[109] Ein Gesellschafter, der einerseits von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, andererseits aber unbeschränkt haftet, kann nur durch die Ausübung dieses mitgliedschaftlichen Grundrechts die Lage des Unternehmens und damit seine persönlichen Haftungsrisiken beurteilen.

Die Informationsrechte der §§ 118, 166 HGB umfassen sämtliche bedeutsame Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, die für die Gesellschafter relevant sind, so dass es insoweit keiner abhängigkeitsspezifischen Ausdehnung bedarf.[110] Aufgrund einer Erstreckung des Informationsrechts auf Beziehungen zu dem herrschenden Unternehmen und - aufgrund seiner Treuepflicht - auf dessen unternehmerische Aktivitäten außerhalb der Gesellschaft[111] kann Adressat des Informationsanspruchs neben der eigenen, abhängigen Gesellschaft auch der herrschende Unternehmensgesellschafter sein.[112]

Sind die Informationsrechte im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt, greifen sie nicht nur - als zwingendes Mindestrecht nach §§ 118 II, 166 III HGB - im Falle eines konkreten Verdachts unredlicher Geschäftsführung ein. Vielmehr genügt in einem Abhängigkeitsverhältnis aufgrund der fehlenden Gleichgerichtetheit der Interessen bereits das Vorliegen eines abstrakten Verdachts der Schädigung.[113] Diese Voraussetzung der außerordentlichen Informationsrechte ist bei einem Abhängigkeitstatbestand grundsätzlich erfüllt.[114]

3. Gläubigerschutz

Im Recht der verbundenen Unternehmen kommt dem Gläubigerschutz die Aufgabe zu, den Haftungszugriff der Gläubiger der beherrschten Gesellschaft trotz der Einflussmöglichkeiten des herrschenden Unternehmens ungeschmälert zu erhalten. Diesem Schutzbedürfnis tragen die allgemeinen Haftungsregeln des Personengesellschaftsrechts grundsätzlich hinreichend Rechnung, da im Abhängigkeitsverhältnis das Eigeninteresse der Gesellschaft uneingeschränkt gewahrt bleibt. Für eine besondere Haftungsregelung, bzw. Haftungsverschärfung besteht daher grundsätzlich keine Notwendigkeit.[115]

a) Herrschendes Unternehmen als persönlich haftender Gesellschafter

In Fällen der unbeschränkten persönlichen Haftung des herrschenden Unternehmens bestehen wegen des Gleichlaufs von Herrschaft und Haftung nach § 128 HGB keine besonderen Gläubigerschutzprobleme.[116]

b) Mittelbare Beteiligung des herrschenden Unternehmens über eine Komplementär-GmbH

Ist das herrschende Unternehmen nur über eine zwischengeschaltete GmbH als Komplementär an der KG beteiligt, besteht wegen der Haftungsbeschränkung der GmbH auf das Stammkapital und einer häufig auf das Mindestkapital gem. § 5 I GmbHG beschränkten Kapitalausstattung vordergründig die Gefahr, dass die Haftung aus §§ 128, 161 II HGB leerläuft. Doch dass sich das mittelbar herrschende Unternehmen der Haftung nicht entziehen kann, ergibt sich daraus, dass auf die - hier regelmäßig vorliegende - GmbH & Co. KG ohne vollhaftende natürliche Person als Gesellschafter die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG analoge Anwendung finden.[117] Hinzu tritt die Anwendung der Vorschriften über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nach § 172a HGB.[118] Soweit die Komplementär-GmbH über ein faktisch qualifiziertes Konzernverhältnis in das mittelbar herrschende Unternehmen eingegliedert ist, sind ferner die §§ 302, 303 AktG entsprechend anwendbar.[119] Dann ist das mittelbar herrschende Unternehmen zur Übernahme jeglicher Verluste der beherrschten Komplementär-GmbH im Verhältnis zwischen ihnen und gegenüber den Gläubigern der Komplementär-GmbH verpflichtet.

c) Herrschendes Unternehmen als Kommanditist

Problematisch aus Sicht des Gläubigerschutzes erweist sich die Konstellation des Kommanditisten, der aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung oder faktischer Umstände eine beherrschende Stellung innehat. Hierbei kann es für die Gläubiger des abhängigen Unternehmens zu Zugriffsproblemen kommen, wenn der nicht herrschende Komplementär über nicht hinreichendes Vermögen verfügt und der Kommanditist sich auf seine Haftungsbegrenzung der §§ 171, 172 HGB beruft.[120] In diesem Fall wird eine unbeschränkte (Durchgriffs-)Haftung des herrschenden Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern mit Rücksicht auf die sonst unhaltbare Stellung der anderen Gesellschafter zumindest dann zugelassen, wenn der vermögenslose Komplementär aus Haftungsgründen lediglich vorgeschoben ist.[121] Dieser Nachweis einer schädigenden Einflussnahme auf die abhängige Gesellschaft ist aber nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen.[122]

II. Die konzernierte Personengesellschaft

1. Begründung der Konzernierung

Wenngleich sich Eigen- und Konzerninteresse häufig über die Realisierung von Verbundvorteilen decken, besteht die Gefahrenlage der Konzernierung darin, dass - falls doch eine Abweichung vorliegt - das Konzerninteresse Vorrang beanspruchen kann. Diese Fremdsteuerung gilt es mit der unbeschränkten Haftung der Minderheitsgesellschafter in Einklang zu bringen.

[...]


[1] Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die OHG, KG und GmbH & Co. KG, die Publikumsgesellschaft bleibt dabei außerhalb der Betrachtung.

[2] Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 33 I; Kübler, § 30 IV.

[3] BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 1; Kleindiek, S. 2.

[4] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 1; Schmidt, § 43 III 1; Timm, JuS 1999, 966.

[5] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 1; Schmidt, § 43 III 1.

[6] Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 1 I 1; Kuhlmann/Ahnis, A, Rn. 2.

[7] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 1; Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 3; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 2.

[8] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 1ff; MüKoHGB- Mülbert, KonzernR, Rn. 22; Schmidt, § 43 III 1d).

[9] MüKoHGB- Mülbert, KonzernR, Rn. 21; Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 2; Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 1; Schmidt, § 43 III 1b).

[10] MüKoHGB- Mülbert, KonzernR, Rn. 26; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 3.

[11] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 4f; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 33 I, Kübler, § 30 IV; Schmidt, § 43 III 1b); Reuter, AG 1986, 130; Grunewald, JA 1992, 11, 18.

[12] Unternehmensrechtskommission, Rn. 1712; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 33 I; Kaufmann, S. 2.

[13] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 5; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 1; Schmidt, § 43 III 1a); Schneider, BB 1980, 1057.

[14] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 7ff; MüKoHGB- Mülbert, KonzernR, Rn. 9ff; Schmidt, § 43 III 1a).

[15] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 4; Schießl, S. 3f; Löffler, S. 7ff.

[16] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 23; Heymann- Emmerich, § 105, Rn. 3; Hüffer, AktG, § 15, Rn. 6; Baumbach/Hopt, § 105, Rn. 101; Schießl, S. 3f; Eisenhardt, Rn. 836; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 33 III1; Schmidt, § 43 III 1d).

[17] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 23; Schießl, S. 4.

[18] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 25; Schmidt, § 31 II 1.

[19] BGHZ 95, 330, 337 – „Autokran“; 115, 187, 189 – „Video“; 122, 123, 127 – „TBB“; Baumbach/Hopt, § 105, Rn. 9; Hüffer, AktG, § 15, Rn. 11; MüKoAktG- Bayer, § 15, Rn. 16; Schmidt, § 31 II 1; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 4.

[20] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 5; MüKoHGB- Mülbert, KonzernR, Rn. 35; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 2 II 1.

[21] BGHZ 69, 334, 336f. – „VEBA/Gelsenkirchen“; 115, 187, 189ff. – „Video“; Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 24; Scholz- Emmerich, Anh. KonzernR, Rn. 15; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 4.

[22] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 5.

[23] Schmidt, § 31 II 1a); Schlegelberger-Martens, Anh. § 105, Rn. 5.

[24] BGHZ 69, 334ff. – „VEBA/Gelsenkirchen“; BGH DStR 1996, 839f.

[25] Geßler/Hefermehl- Geßler, § 15, Rn. 29; Mülbert ZHR 163 (1999), 1, 33; Kort, DB 1986, 1909, 1911f.

[26] KK- Koppensteiner, § 15, Rn. 21ff; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 2 II 2.

[27] Schlegelberger- Martens, § Anh. § 105, Rn. 5.

[28] Unternehmensrechtskommission, Rn. 1719; MüKoAktG- Bayer, § 15, Rn. 47; Hüffer, AktG, § 15, Rn. 11; Schießl, S. 5f; Baumgartl, S. 24f; Schneider, ZGR 1975, 253, 263; Schmidt, ZGR 1981, 455, 478.

[29] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 6; MüKoHGB- Mülbert, KonzernR, Rn. 55.

[30] Baumbach/Hopt, § 105, Rn. 101; Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 28, 34; MüKoHGB- Mülbert, KonzernR, Rn. 60; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 33 III 1; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24 Rn. 6; Kuhlmann/Ahnis, B, Rn. 48; Schießl, S. 9, Baumgartl, S. 6.

[31] Heymann- Emmerich, § 105, Rn. 4; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 33 III 1; Kuhlmann/Ahnis, A, Rn. 25.

[32] Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 33 III 2; Schießl, S. 13.

[33] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 27; Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 8, 12.

[34] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 29; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24 Rn. 7, 48; Schmidt, § 31 II 3c) aa); Ebenroth, FS Boujong, S. 99, 100f.

[35] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 12.

[36] Baumbach/Hopt, § 105, Rn. 101; Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 30; MüKoHGB- Mülbert, KonzernR, Rn. 63; Schießl, S. 13.

[37] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 8.

[38] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 8.

[39] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 31; Baumgartl, S. 62ff.

[40] MüKoHGB- Mülbert, KonzernR, Rn. 64.

[41] BGHZ 89, 162, 167 – „Heumann/Ogilvy“; Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 31; Baumbach/Hopt, § 105, Rn. 101; MüKoHGB- Mülbert, KonzernR, Rn. 64; Baumgartl, S. 62ff; Schießl, S. 13; Löffler, S. 20; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 33 III 1.

[42] BeckHdbPersG-Rosenbach, § 24, Rn. 7; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 4 I.

[43] BGHZ 122, 123, 130 – „TBB“; Kuhlmann/Ahnis, E, Rn. 8; Emmerich/Sonnenschein/ Habersack, § 31 I 2; Hüffer, GesR, § 35, 2e), 3d).

[44] BGHZ 95, 330, 334 – „Autokran“, 107, 7, 15ff. – „Tiefbau“, 115, 187, 192 – „Video“; Kuhlmann/Ahnis, D, Rn. 2; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 31 IV 1; Eisenhardt, Rn. 886.

[45] BGHZ 149, 10, 16 – „Bremer Vulkan“, 150, 61, 68; BGH NJW 2002, 3024, 3025; Hüffer, GesR, § 35, 2e), 3d); Priester, ZGR 1993, 512, 521ff; Ulmer, JZ 2002, 1049, 1050f.

[46] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 35; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 8.

[47] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 35; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 9.

[48] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105 , Rn. 35.

[49] Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 33 I; Gromann, S. 6.

[50] BGH NJW 1982, 1817f. – „Holiday Inn“.

[51] Unternehmensrechtskommission, Rn. 1712; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 33 I.

[52] Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 33 I, § 34 IV 1; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24 , Rn. 10; Schmidt, § 43 III 2c).

[53] BGH NJW 1980, 231 – “Gervais”.

[54] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 13ff; Baumgartl, S. 43ff; Schießl, S. 43ff; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 11ff; Raiser, ZGR 1980, 558, 561ff.

[55] Schneider, ZGR 1975, 253, 266ff; ders. ZGR 1980, 511, 517ff.

[56] Heymann- Emmerich, § 105, Rn. 21; Löffler, S. 42ff; Reuter, ZHR 146 (1982), 1, 15ff.

[57] Löffler, S. 30; Reuter, ZHR 146 (1982), 1, 16.

[58] BGHZ 26, 330, 332f; 33, 105, 108f; 51, 198, 200; Schlegelberger- Schmidt, § 125, Rn. 5ff; Kraft/Kreutz, S. 185.

[59] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 34; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 12.

[60] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 13; Schießl, S. 47f.

[61] Schneider, ZGR 1975, 253, 269f; ders. ZGR 1980, 511, 518.

[62] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 13; Grunewald, 1. A., Rn. 32, 69.

[63] Schneider, ZGR 1975, 253, 271f; Reuter, ZHR 146 (1982), 1, 15f.

[64] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 34; Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 14; Baumgartl, S. 43ff; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 14.

[65] Schneider, ZGR 1975, 253, 269ff; ders.; ZGR 1980, 511, 519.

[66] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 34; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 15.

[67] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 15; Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 34.

[68] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 23; Emmerich, FS-Stimpel, S. 743, 747.

[69] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 38; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 26.

[70] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 38; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 26.

[71] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 38.

[72] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 39; Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 24; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 26.

[73] Baumbach/Hopt, § 105, Rn. 102; Heymann- Emmerich, 1. Auflage, § 105, Rn. 116f; Kuhlmann/Ahnis, S. 11; Emmerich, FS Stimpel, S. 743, 749.

[74] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 24.

[75] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 40; Schießl, S. 35ff; Löffler, S, 155ff; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 34 I; Reuter, AG 1986, 130, 131f.

[76] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 40; Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 24.

[77] Heymann- Emmerich, § 105, Rn. 7; Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 24; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 27.

[78] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 24; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 29.

[79] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 40; Schießl, S. 38f; Baumgartl, S. 29ff; Schneider, ZGR 1975, 253, 280; ders., ZGR 1980, 511, 528; ders., BB 1980, 1057, 1061.

[80] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 40; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 27.

[81] BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 28.

[82] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 42; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 28.

[83] BGHZ, 89, 162, 165f. – „Heumann-Ogilvy“; Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 42.

[84] Schießl, S. 39, Baumgartl, S. 30; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 28.

[85] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 44; Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 25; Löffler, S. 69.

[86] BGHZ 80, 69, 74 – „Süssen“; Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 44; Emmerich, FS Stimpel, 743, 748f.

[87] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 45; Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 26; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 32.

[88] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 45; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 33.

[89] Schießl, S. 61; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 33; Emmerich/Sonnenschein/ Habersack, § 34 I 1; Theisen, S. 70; Reuter, ZHR 146 (1982), 1, 5.

[90] Baumbach/Hopt, § 105, Rn. 103; Schießl, S. 61; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 33; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 34 I 1; Reuter, ZHR 146 (1982), 1, 5.

[91] Baumbach/Hopt, § 105, Rn. 103; Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 45; Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 29; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 33.

[92] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 28.

[93] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 28.

[94] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 28.

[95] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 52; Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 28; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 34; Reuter, AG 1986, 130, 131.

[96] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 46; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 35.

[97] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 46; Schießl, S. 36; Löffler, S. 157; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 35; Reuter, AG 1986, 1, 6; Schneider, ZGR 1975, 253, 281; ders., ZGR 1980, 511, 528.

[98] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 46; Schießl, S. 6f.

[99] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 46, Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 26; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 35.

[100] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 26; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 35; Reuter, ZGR 146 (1982), S. 6.

[101] BGHZ 38, 26, 33; BGH WM 1979, 71, 72; Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 47; Baumbach/Hopt, § 105, Rn. 103, § 126, Rn. 6.

[102] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 47; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 34 I 2b); BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 36.

[103] MüKoHGB- Mülbert, KonzernR, Rn. 280; Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 48.

[104] MüKoBGB- Ulmer, § 709, 64; Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 48; Schlegelberger- Martens, § 119, Rn. 3, 40; Baumgartl, S. 34 f; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 37.

[105] Schießl, S. 65; A.Hueck, OHG, S. 170f.

[106] MüKoBGB- Ulmer, § 709, Rn. 62ff.

[107] MüKoBGB- Ulmer, § 709, Rn. 64; Schlegelberger- Martens, § 119, Rn. 40.

[108] MüKoBGB- Ulmer, § 709, Rn. 64.

[109] Schießl, S. 71; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 34 I 2b).

[110] Heymann- Emmerich, § 118, Rn. 13; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 39; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 34 I 2b); Jäger, DStR, 1997, 1813, 1815.

[111] MüKoHGB- Mülbert, KonzernR, Rn. 264; Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 26; Schießl, S. 72f; Schneider, BB 1975, 1353, 1357.

[112] MüKo/KonzernR- Mülbert, Rn. 263.

[113] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 50; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 40.

[114] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 26; Schießl, S. 72, Reuter, ZHR 146 (1982), 1, 7; Schneider, BB 1975, 1353, 1356f; ders. ZGR 1975, 253, 291.

[115] Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 30; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 44.

[116] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 55; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 45; Emmerich/ Sonnenschein/Habersack, § 34 I 3.

[117] Baumbach/Hopt, § 105, Rn. 103; Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 56; Schmidt, § 56 V 1b); Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 34 I 3.

[118] Baumbach/Hopt, § 105, Rn. 103; Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 56; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 46.

[119] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 56; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 46; Emmerich/Sonnenschein/Habersack, § 34 I 3.

[120] Burbach, S. 432ff; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 47.

[121] Staub- P.Ulmer, Anh. § 105, Rn. 57; BeckHdbPersG- Rosenbach, § 24, Rn. 47; Jäger, DStR 1997, 1813, 1815.

[122] Heymann- Emmerich, § 105, Rn. 13; Schlegelberger- Martens, Anh. § 105, Rn. 30.

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Das Konzernrecht der Personengesellschaften
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel
Veranstaltung
Seminar zum Gesellschaftsrecht
Note
15 Punkte
Autor
Jahr
2003
Seiten
40
Katalognummer
V324281
ISBN (eBook)
9783668234154
ISBN (Buch)
9783668234161
Dateigröße
612 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
konzernrecht, personengesellschaften
Arbeit zitieren
Christiane Burgwedel (Autor:in), 2003, Das Konzernrecht der Personengesellschaften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/324281

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