Konsolidierung nach der Equity-Methode. Darstellung und Beurteilung


Projektarbeit, 2015

19 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung

2. Anwendungsbereich und Voraussetzungen
2.1 Allgemeiner Anwendungsbereich
2.2. Anwenudngsvoraussetzungen -Assoziierte Unternehmen
2.3 Anwendung auf Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen

3. Grundkonzept der Equity-Methode
3.1 Erstmalige Anwendung
3.2. Fortschreibung

4. Praktisches Fallbeispiel zur Anwenung der Equity-Methode
4.1.Erstmalige Anwendung
4.3 Fortschreibung

5. Fazit und abschließende Beurteilung

1. Einleitung

Zunehmende Globalisierung und Internationalisierung, der stetig steigende Wettbewerbsdruck sowie der fortschreitende Verflechtungsgrad der Wirtschaft haben die Konzernbildung in den letzten Jahrzehnten rasant vorangetrieben. Folglich ist der Konzernierungsgrad in Deutschland immens vorangeschritten - bei großen Aktiengesellschaften liegt dieser bei über 70 Prozent. Angesicht dieser Entwicklung gewinnt die Konzernrechnungslegung - als ein zusätzliches Informationsinstrument - eine zunehmende Bedeutung. Durch den Konzernabschluss soll ein realistisches Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Konzerns - als eine wirtschaftliche Einheit - vermittelt werden.

Dabei stellt die Equity-Methode ein an Bedeutung gewinnendes Instrument zur Einbeziehung von Minderheitsbeteiligungen in den Konzernabschluss dar.

Vor diesem Hintergrund widmet sich die vorliegende Arbeit der Darstellung und Beurteilung der Konsolidierung nach der Equity-Methode im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften. Im Fokus der Untersuchung stehen dabei der Anwendungsbereich, die Grundkonzeption, die Technik sowie der Zweck und die Beurteilung dieser Methode. Zunächst werden der Anwendungsbereich sowie wichtige Voraussetzungen für die Anwendung der Methode erörtert. Das Hauptaugenmerk liegt dabei insbesondere auf der Definition des Begriffs assoziiertes Unternehmen und den daraus resultierenden Kriterien. Darüber hinaus wird die erweiterte Anwendung der Equity-Methode auf Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen erläutert.

Im dritten Kapitel wird das Grundkonzept untersucht, und die Technik der erstmaligen Anwendung sowie der Fortschreibung des Equity-Wertes dargestellt.

Danach folgt im vierten Kapitel ein anschauliches Fallbeispiel zur praktischen Anwendung der Methode.

Anschließend werden die wesentlichen Ergebnisse im Fazit resümiert und beurteilt.

2. Anwendungsbereich und Voraussetzungen

Im Folgenden werden der Anwendungsbereich sowie die Voraussetzungen für die Anwendung der Equity-Methode nach den deutschen Rechnungslegungsvorschriften erläutert. Dabei wird zunächst im Abschnitt 2.1 der allgemeine Anwendungsbereich für die Equity-Methode eingegrenzt. Darauf aufbauend werden im Abschnitt 2.2 die sich aus den handelsgesetzlichen Vorschriften ergebenden Anwendungsvoraussetzungen sowie wichtige Kriterien der assoziierten Unternehmen dargelegt. Abschließend wird der Anwendungsbereich der Equity- Methode auf nicht-vollkonsolidierte Tochterunternehmen und nicht-quotenkonsolidierte Gemeinschaftsunternehmen beleuchtet.

2.1 Allgemeiner Anwendungsbereich

Die Anwendung der Equity-Methode ist grundsätzlich auf den Konzernabschluss begrenzt, ihre Anwendung im Einzelabschluss ist bis dato nicht zulässig.

In erster Linie ist die Equity-Methode im deutschen Handelsrecht für die Bewertung von Minderheitsbeteiligungen konzipiert.1 Somit kommt diese Methode entsprechend der Stufenkonzeption des Konzernabschlusses für Unternehmensbeziehungen in Betracht, die schwächer als ein beherrschender Einfluss (iSv § 290 HGB) und eine gemeinsame Führung (iSv § 310 HGB), aber stärker als ein rein finanzieller Beteiligungsbesitz (iSv § 297 HGB) sind.2 Derartige Unternehmensbeziehungen werden als Beteiligungen an assoziierten Unternehmen bezeichnet. Sie sind in § 311, Abs. 1 HGB definiert und in den Deutschen Rechnungslegung-Standards (DRS 8) ergänzend beschrieben. Die Einführung des Begriffes assoziiertes Unternehmen - in Abgrenzung zum Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen - verdeutlicht somit die Einflussnahme des Konzerns.3 Als wesentliches Definitionskriterium gilt dabei die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses; auf jenen wird im folgenden Unterkapitel näher eingegangen.

Ferner erstreckt sich der Anwendungsbereich der Equity-Methode auf Tochterunternehmen, die aufgrund des Einbeziehungswahlrechts nach § 296 HGB nicht vollkonsolidiert werden. Ebenso werden Gemeinschaftsunternehmen, die gem. des Wahlrechts nach § 310 HGB nicht quotenkonsolidiert werden, mit der Equity-Methode bewertet.4

Der Anwendungsbereich der Equity-Methode wird außerdem durch die „Befreiungsregel aufgrund untergeordneter Bedeutung“5 gem. § 311, Abs. 2 HGB begrenzt. Demnach können die Beteiligungen an assoziierten Unternehmen von der Pflicht zum Ausweis in der Konzernbilanz und der Anwendung der Equity-Methode unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden. Die Befreiung erfolgt für die Fälle, in denen die Beteiligung lediglich von untergeordneter Bedeutung für die „Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns“ ist (§ 311, Abs. 2 HGB). Diese Vermittlung des realitätsgetreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zählt zu den Aufgaben des Konzernabschlusses und ist gem. § 297, Abs. 2 HGB gefordert.6 Der Deutsche Standardisierungsrat konkretisiert diese Befreiungsregel in den DRS 8.5-7. Demzufolge ist bei mehreren als unwesentlich anzusehenden Unternehmen eine Gesamtprüfung notwendig. Darüber hinaus wird die Befreiung gleichermaßen auf solche Fälle angewandt, in denen die „Anteile ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung in der nahen Zukunft erworben wurden“ (DRS 8.7) und das Kriterium des maßgeblichen Einflusses somit zeitlich begrenzt ist.

Im folgenden Unterabschnitt werden die genauen Anwendungsvoraussetzungen für die EquityMethode im Detail erläutert.

2.2 Anwendungsvoraussetzungen - Assoziierte Unternehmen

Aus der handelsrechtlichen Definition des Begriffes assoziiertes Unternehmen ergeben sich konkrete Anwendungsvoraussetzungen für die Equity-Methode. In Anlehnung an § 311, Abs. 1 HGB müssen für die Anwendung der Equity-Methode bestimmte Kriterien erfüllt werden. Erstens muss eine Beteiligung gem. § 271, Abs. 1 HGB vorliegen. Zweitens muss ein „maßgeblicher Einflusses auf die Geschäfts- und Finanzpolitik“ des Beteiligungsunternehmens ausgeübt werden. Darüber hinaus wird das assoziierte Unternehmen als ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen, an dem ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen beteiligt ist, definiert.7 Folglich ergibt sich eine weitere Anwendungsvoraussetzung: bei dem Unternehmen, welches die assoziierte Beteiligung hält, muss es sich um ein in den Konzernabschluss einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen handeln8. Im Folgenden werden die jeweiligen Kriterien einzeln erläutert.

Das Kriterium der Beteiligung wird in § 271, Abs. 1 HGB geregelt. Daraus ergibt sich, dass die Anteile dazu bestimmt sein müssen, „dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen“ (§ 271, Abs. 1, Satz 1 HGB). Das bedeutet, die Anteile dürfen nicht rein zum Zwecke der Weiterveräußerung gehalten werden. Das Kriterium des maßgeblichen Einflusses auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ist vom Gesetzgeber nicht abschließend geregelt.9 Allerdings ist in § 311, Abs. 1, S. 2 HGB eine widerlegbare Vermutung der Ausübung des maßgeblichen Einflusses vorgesehen (Assoziierungsvermutung).

Diese Assozierungsvermutung bezieht sich gem. DRS 8.3 auf einen direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechtsanteil von mindestens 20% und ist widerlegbar. Insofern wird bei einem Anteil der Stimmrechte zwischen 20% und 50% ein maßgeblicher Einfluss auf das beteiligte Unternehmen vermutet10. Ein expliziter Nachweis, dass ein maßgeblicher Einfluss auf das beteiligte Unternehmen ausgeübt wird, ist in diesen Fällen nicht erforderlich.11 Durch diese Tatsache ist ein expliziter Nachweis der Ausübung des maßgeblichen Einflusses nicht mehr erforderlich. Bei einem geringeren Anteil an Stimmrechten muss die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses allerdings nachgewiesen werden.12 Dafür werden in den DRS 8.3 konkrete Indizien angeführt, die auf einen maßgeblichen Einfluss hinweisen. An dieser Stelle ist zusätzlich zu betonen, dass das deutsche Recht - im Gegensatz zu den Regelungen in den IFRS (IAS 28) - die tatsächliche Ausübung des maßgeblichen Einflusses verlangt.13

Zusammenfassend soll hier die Interpretation des maßgeblichen Einflusses von Knor und Seidler aus dem Haufe HGB Kommentar angeführt werden:

„Maßgeblicher Einfluss lässt sich im Wege einer Negativabgrenzung dahingehend interpretieren, dass Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung nicht ohne Mitwirkung und nicht gegen den Willen des beteiligten Unt. getroffen werden.“14

Die Widerlegung der Assoziierungsvermutung erfolgt durch einen Nachweis, dass das Unternehmen trotz des Stimmrechtsanteils nicht in der Lage ist, einen maßgeblichen Einfluss auf das beteiligte Unternehmen auszuüben.15 Dieser Nachweis kann sich auch darauf begründen, dass dem Unternehmen notwendige Voraussetzungen für die Ausübung des maßgeblichen Einflusses fehlen.16 Allerdings gestaltet sich ein solcher Widerlegungsbeweis in der Praxis als relativ schwierig und hängt unter anderem von der gegebenen Rechtsform ab. So existiert bspw. bei einer Aktiengesellschaft, welche einen Stimmrechtsanteil von 20% aufweist, üblicherweise keine Einflussmöglichkeit auf die Geschäfts- und Finanzpolitik. Denn der Hauptversammlung steht in der Regel keine direkte Einflussnahme auf die Geschäfts- und Finanzpolitik der Gesellschaft zu und somit kann durch einen Stimmrechtanteil von 20% kein maßgeblicher Einfluss auf solche Entscheidungen bewirkt werden. Dahingegen ist bei einer GmbH schon in der Gesellschaftsversammlung eine Einwirkungsmöglichkeit auf wesentliche Geschäfts- und Finanzentscheidungen des Unternehmens gegeben.17 Die Widerlegung greift außerdem in den Fällen, wenn das assoziierte Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet, und die Ausübung des maßgeblichen Einflusses somit nicht mehr gegeben ist.18 Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Assoziierungsvermutung aufgrund fehlender Informationen, welche allerdings für die Equity-Bewertung von Bedeutung sind, zu widerlegen. Jedoch ist auch jene Widerlegung in der Praxis äußerst schwierig. Denn das Unternehmen könnte von seinem maßgeblichen Einfluss Gebrauch machen, um das assoziierte Unternehmen zur Verweigerung essentieller Informationen anzustiften.19

Zusammenfassend lassen sich folgende Anwendungsvoraussetzungen für die Equity-Methode feststellen: das Vorliegen einer Beteiligung gem. § 271, Abs. 1 HGB und die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Finanz- und Geschäftspolitik des nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Mutter- oder Tochterunternehmens. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Assoziierungsvermutung nicht widerlegt und ist die Beteiligung im Sinne des § 311, Abs. 2 HGB wesentlich - so ist die assoziierte Beteiligung gesondert im Konzernabschluss auszuweisen und auf der Basis der Equity-Methode gem. § 312 HGB zu bewerten.

2.3 Anwendung auf Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Tochterunternehmen, die aufgrund des Einbeziehungswahlrechts gem. § 296 HGB nicht vollkonsolidiert werden sowie Gemeinschaftsunternehmen, die aufgrund der „Darf-Regelung“ des § 310 HGB nicht anteilsmäßig einbezogen sind, können als atypische assoziierte Unternehmen bezeichnet werden.20

Bei den nicht vollkonsolidierten Tochterunternehmen ist angesichts der vorhandenen Möglichkeit des beherrschenden Einflusses gem. § 290 HGB und der Stufenkonzeption des Konzernabschlusses im Zweifel die Ausübung eines zumindest maßgeblichen Einflusses anzunehmen.21

[...]


1 Vgl. Littkemann, J./Nicnerski, N., Equity-Bewertung in Konzernabschlüssen, 1999, S. 1.

2 Vgl. Senger, T./Hoehne, F., Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 2013, S. 1732.

3 Vgl. Knorr, L./Seidler,H., Haufe HGB Bilanz Kommentar, 2010, S.1882.

4 Vgl. Küting, K./Weber, K., Der Konzernabschluss, 2012, S. 577.

5 Vgl. Wysocki, K./ Wohlgemuth M./Brösel G., Konzernrechnungslegung, 2014, S. 192.

6 Vgl. Knorr, L./Seidler,H., Haufe HGB Bilanz Kommentar, 2010, S.1883.

7 Vgl. Knorr, L./Seidler,H., Haufe HGB Bilanz Kommentar, 2010, S.1883.

8 Vgl. ebd., S.1883.

9 Vgl. ebd., S.1882.

10 Da ab einem Stimmrechtsanteil von über 50% bereits ein beherrschender Einfluss gem. § 290, Abs. 1HGB besteht, liegt die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen üblicherweise zwischen 20% und 50%. Vgl. Gräfer, H./Scheld, G.A., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 2009, S.277.

11 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Konzernbilanzen, 2013, S. 348.

12 Vgl. ebd.

13 Vgl. Wysocki, K./ Wohlgemuth M./Brösel G., Konzernrechnungslegung, 2014, S. 191.

14 Knorr, L./Seidler,H., Haufe HGB Bilanz Kommentar, 2010, S.1884.

15 Vgl. Baetge, J./Kirsch, H.J./Thiele, S., Konzernbilanzen, 2013, S. 348

16 Vgl. Knorr, L./Seidler,H., Haufe HGB Bilanz Kommentar, 2010, S.1888.

17 Vgl. ebd. S. 1888-1889.

18 Vgl. ebd. S. 1889.

19 Vgl. ebd. S. 1889; vgl. dazu auch Wysocki, K./ Wohlgemuth M. /Brösel G., Konzernrechnungslegung, 2014, S. 192.

20 Vgl. Zwingmann, L., Grundlegende Anpassungsmaßnahmen für eine aussagefähige Einbeziehung assoziierter Unternehmen in den Konzernabschluss, 2002, S.3.

21 Vgl. Wysocki, K./ Wohlgemuth M./Brösel G., Konzernrechnungslegung, 2014, S. 189; vgl. dazu auch Senger, T./Hoehne, F., Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 2013, S. 1740.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Konsolidierung nach der Equity-Methode. Darstellung und Beurteilung
Hochschule
Universität Kassel
Note
1,7
Autor
Jahr
2015
Seiten
19
Katalognummer
V324195
ISBN (eBook)
9783668233300
ISBN (Buch)
9783668233317
Dateigröße
1219 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
konsolidierung, equity-methode, darstellung, beurteilung
Arbeit zitieren
Elvira Peters (Autor:in), 2015, Konsolidierung nach der Equity-Methode. Darstellung und Beurteilung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/324195

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