Rundfunkbeitrag in Deutschland im Jahr 2015. Chancen und Risiken einer Abschaffung der Gebührenpflicht


Bachelor Thesis, 2016

81 Pages


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Inhaltsverzeichnis

I. Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Themenwahl
1.2. Hypothesen

2. Die öffentlich-rechtliche Rundfunklandschaft in Deutschland im Jahr 2015
2.1. Definition von „Rundfunk“
2.2. Definition „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“
2.3. Finanzierung
2.3.1. Gebühren
2.3.2. Werbung und Sponsoring
2.4. Geschichtlicher und rechtlicher Hintergrund des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
2.4.1. Weitere rechtliche Grundlagen
2.5. Aufbau öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme
2.6. Öffentlich-rechtlicher Programmauftrag
2.7. Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten(KEF)
2.8. Unabhängige Kontrolle durch Leitungsgremien
2.9. Das duale Rundfunksystem

3. Der Rundfunkbeitrag in Deutschland
3.1. Die ehemalige Rundfunkgebühr bis Ende 2012
3.2. Der neue Rundfunkbeitrag seit 2013
3.2.1. Aufteilung des Rundfunkbeitrages
3.2.2. Kritik

4. Chancen und Risiken
4.1. Chancen
4.2. Risiken

5. Fazit und Ausblick

6. Literaturverzeichnis

I. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Sendegebiete der Landesrundfunkanstalten

Abbildung 2: Unterscheidungsmerkmale im dualen System

Abbildung 3: Die monatliche Rundfunkgebühr bis Ende 2012

Abbildung 4: Gesamtertrag des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (bis 2012 der Gebühreneinzugszentrale - GEZ) in den Jahren 2005 bis 2014 (in Milliarden Euro)

Abbildung 5: Ehemalige Werbung der GEZ

Abbildung 6: Das neue Logo der GEZ im Vergleich

Abbildung 7: Der Rundfunkbeitrag seit 2013

Abbildung 8: Slogan des neuen Rundfunkbeitrags

1. Einleitung

1.1. Themenwahl

Drei Jahre ist die Einführung des neuen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrages her. Zeit für eine aktuelle Zwischenbilanz: Der neue Rundfunkbeitrag wird von den Medien und der Öffentlichkeit zerrissen und verabscheut. Ihm wird Ungerechtigkeit vorgeworfen und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Ineffizienz bei der Ausgabe der Beitragseinnahmen.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich über den Rundfunkbeitrag: Vereinfacht gesagt muss für eine Wohnung oder eine Betriebsstätte ein Beitrag bezahlt werden – unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte sich darin befinden. Dieser geräteunabhängige Beitrag wurde im Januar 2013 eingeführt und verursachte eine starke Protestwelle, die selbst heute noch anhält.[1] Viele beklagen Mehrbelastungen und eine allgemeine Ungerechtigkeit aufgrund der Regel, selbst bei Nichtbeanspruchung der Leistung den Rundfunk mitfinanzieren zu müssen.

Dass der Rundfunk immer noch ein beliebtes Medium ist, lässt sich jedoch nicht anzweifeln: 223 Minuten schaute die deutsche Bevölkerungim Jahr 2015 im Durchschnitt Fernsehen.[2] Immer noch stehen Fernsehen und Radio an der Spitze der Statistik über die meistgenutzten Medien in Deutschland.[3] Kein Wunder: Die deutsche Fernsehlandschaft hat ein abwechslungsreiches Angebot.[4] Einer aktuellen Zählung (Stand: 2015) zufolge kämpfen zusätzlich zum öffentlichen Rundfunk mit 22 Fernseh- und 67 Radiosendern „16 private Fernsehvollprogramme, 54 private Spartensender und 80 Pay-TV-Angebote“[5] um jeden Zuschauer. Zusätzlich gibt es noch 231 private,regionale Fernsehsender.[6] Auch der Hörfunk gehört mit 282 privaten Anbietern und mit durchschnittlich 180 Minuten täglicher Nutzung zu den stärksten Medien in Deutschland.[7] Trotzdem hat das Internet die Rundfunklandschaft zum Umdenken bewegt, seitdem es als beliebtes Informationsmedium hinzugekommen ist.

Die meisten Rundfunkangebote sind im Zuge der Digitalisierung auch im Internet zu finden, außerdem sind dank des technologischen Fortschritts auch zahlreiche Video-on-Demand Anbieter hinzugekommen, wie beispielsweise Netflix und Amazon Video.Die Bevölkerung weicht immer mehr auf Alternativen wie Streaming-Dienste aus.

Die Angebotsvielfalt führt zu einer dauerhaften Debatte bezüglich der Höhe und der Art der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung und hält sich seit Jahren als ein Thema in der deutschen Medienwelt. Eine Ursache: Die Nutzung der Medienhat sich in den letzten Jahren stark verändert, nicht zuletzt dadurch, dass das Internet den Menschen eine individuellere Meinungsbildung ermöglicht.

Aus diesem Grund wird auch das neue Finanzierungsmodell stark kritisiert und zurückgewiesen: Über 60 Prozent der deutschen Bevölkerung sind gegen den Rundfunkbeitrag und nur 37 Prozent dafür.[8] Ein Viertel der Nutzer spricht sich gegen gebührenfinanzierte Sender aus, da sie die Erfüllung des Bildungsauftrages als nicht ausreichend gewährleistet sehen.[9] Fernsehen und Radio sind anerkannte Grundbedürfnisse, wieso sollte man also gezwungen werden dafür zu bezahlen?Welchen Hintergrund hat dieser Beitrag und wofür wird er verwendet? Wie kam es zum heutigen Rundfunkbeitrag und was genau wird davon finanziert?

Im Folgenden wird versucht das komplexe Systemdes Rundfunks in einer vereinfachten Form zu beschreiben. Es werden die Hintergründe der Legitimation des Rundfunks erläutert und die anhaltende polarisierende Wirkung analysiert. Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Chancen und Risiken einer Abschaffung des Systems anhand möglicher Reformalternativen zu verdeutlichen. Dadurch wirdoffengelegt,inwiefern die von der Bevölkerung geforderte Abschaffung der Gebührenpflicht die Rundfunklandschaft verändern würde. Die Bachelorthesis befasst sich daher mit folgendem Thema:

Der Rundfunkbeitrag in Deutschland im Jahr 2015 – Chancen und Risiken einer Abschaffung der Gebührenpflicht

1.2. Hypothesen

Folgende Hypothesen werden aufgestellt um zu einem Ergebnis zu gelangen:

- Der neue Rundfunkbeitrag wurde positiv von der Bevölkerung aufgenommen.
- Eine Abschaffung der Gebührenpflicht ermöglicht der Politik einen stärkeren Einfluss auf das Programm auszuüben.
- Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sendet nur bildende Programme.
- AlternativeFinanzierungsmodelle haben keine Nachteile.

Diese Hypothesen werden durch zahlreiche Literaturquellen aus dem Bereich Rundfunk, Medienökonomie und Politik entweder bestätigt oder falsifiziert.

2. Die öffentlich-rechtliche Rundfunklandschaft in Deutschland im Jahr 2015

2.1. Definition von „Rundfunk“

Als Rundfunk wird grundsätzlich die „drahtlose Verbreitung von Information aller Art durch einen Sender“[10] bezeichnet.Der Begriff Rundfunk beinhaltet nicht nur das Fernsehen, sondern auch den Hörfunk (Radio).[11]

Die gesetzliche Bedeutung des Begriffes wird im Rundfunkstaatsvertrag eingegrenzt und definiert:

„(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, […].“

Zu den Telemedien zählen unter anderem Mediatheken der Rundfunkbetreiber, Web-Radio und Web-TV Programme.[12]

Die Ausstrahlung von verschiedenen Sendungen im Rundfunk wird als Rundfunkprogramm bezeichnet.[13] Die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen bieten heutzutage viele Gerätean. So könnenbeispielsweise Lautsprecher und Bildwiedergabegeräteüber Satellit oder Kabel; aber auch das Internet, Programme empfangen.[14]

2.2. Definition „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“

Der Begriff „öffentlich-rechtlich“ ist eine Ableitung vom „öffentlichen Recht“. Das öffentliche Recht ist eine spezielle Rechtsform und bedeutet in Verbindung mit dem Rundfunk die staatsunabhängige Erfüllung eines objektiven Informations-, Kultur- und Bildungsauftrags für die Gesellschaft.[15],[16]

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist zwar juristisch gesehen im Auftrag des Staates für die gesamte Öffentlichkeitentstanden, jedochdarf der Staat sich nicht in den Betriebsablauf einmischen.[17] Schließlich zahlen die Hörer und die Zuschauer für das Programm und nichtder Staat.[18] Nur wenn es um die Befürwortung oder Ablehnung einer Anpassung des Rundfunkbeitrages geht, sind die Bundesländer im letzten Schritt an der Entscheidung beteiligt.[19] Einen Einfluss auf die Inhalte haben sie dann jedoch nicht.[20] Ferner ist die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) für die laufende Ermittlung des passenden Rundfunkbeitrages zuständig (Siehe Abschnitt 2.7.).

2.3. Finanzierung

2.3.1. Gebühren

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird hauptsächlich durch Gebühren in Form eines Zwangsbeitrags finanziert. Jeder Haushalt muss aktuell monatlich eine Gebühr bzw. einen „Beitrag“ in Höhe von 17,50 Euro zahlen.[21] Die (An)Zahl der Rundfunkgeräte in einer Wohnung bzw. in einem Unternehmen oder die eigentliche Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht: Jeder Inhaber bzw. Mieter einer Wohnung muss den Betrag zahlen.

Bei Unternehmen wird der Betrag jenach Größe berechnet: Sie zahlen je nach Anzahl der Mitarbeiter an einem Standort einen gestaffelten Betrag in 10 Stufen: Kleine Betriebsstätten mit bis zu maximal acht Mitarbeitern müssen nur ein Drittel – also 5,83 Euro - des Rundfunkbetrags zahlen. Die zehnte und letzte Staffel ist für alle Betriebsstätten mit über 20.000 Beschäftigten. Dafür wird ein Betrag in Höhe von 3.150,00 Euro fällig – pro Monat.[22] Besondere Regelungen bestehen für Selbstständige, Hotels, Ferienwohnungen, Krankenhäuser und weitere spezielle Fälle.[23]

Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird nicht von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten festgelegt, sondern von einer unabhängigen Kommission, der KEF (Siehe Abschnitt 2.7.).[24]

2.3.2. Werbung und Sponsoring

Zu 90 Prozent werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von den Gebühreneinnahmen finanziert.[25] Allerdings ist es ihnen unter besonderen Bedingungen erlaubt, auch Werbung und Sponsoring als weitere Finanzierungsart zu verwenden, solangProgramm und Werbung deutlich erkennbar voneinander getrennt werden.[26] Die näheren Rahmenbedingungen sind im §16 des Rundfunkstaatsvertrags genauer beschrieben.

Die Haupteinnahmequelle müssen die Gebühren bleiben, um eine unabhängige Programmpolitik gewährleisten zu können.Deshalb bestehen nur 6 Prozent der Gebühreneinnahmen aus Werbung.[27] Außerdem dürfen insgesamt nur 20 Minuten Werbung in der ARD und ZDF an einem Werktag ausgestrahlt werden.[28] Die sogenannte „Primetime“ nach 20 Uhr sowie Sonn- und Feiertage müssen komplett werbefrei bleiben.[29] Hinweise auf andere Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden nicht als Werbung im Rundfunkstaatsvertrag definiert.[30]

Ein dreißig Sekunden langer Werbespot kann durchschnittlich (Stand: 2013) zwischen 2.700 Euro und 15.930 Euro Ertrag bringen.[31] Der Buchungspreis ist dabei abhängig von der Uhrzeit, von dem Wochentag und sogar von dem Monat in dem er ausgestrahlt wird.[32] Erlaubt sind nur wirtschaftlich orientierte TV-Spots. Religiöse und politische Werbung ist verboten, um die neutrale Haltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu garantieren.[33] Im Hörfunk sind pro Werktag durchschnittlich bis zu 90 Minuten Werbung erlaubt.[34]

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist somit nicht ganz unabhängig vom wirtschaftlichen Markt, auch wenn der Anteil der Werbung im Vergleich zum privaten Rundfunk sehr gering ausfällt.

Seit 1992 ist auch das Sponsoring von Sendungen unter bestimmten Vorrausetzungen gesetzlich gestattet, jedoch ebenfalls nicht nach 20 Uhr und nicht an Sonn- und Ferientagen. Das Sponsoring von Übertragungen von Großveranstalten wie Fußballspielen ist hingegen jederzeit erlaubt.[35] Verboten ist das Sponsoring von Nachrichten und neutralen Informationssendungen.[36]

Die privatrechtlichen Rundfunksender sind nicht von diesen strikten Beschränkungen betroffen, da sie aufgrund ihrer differentiellen Orientierung und Abhängigkeit vom Werbemarkt keinen Teil der Rundfunkgebühren erhalten.[37] So darf die Dauer der Fernsehwerbung innerhalb einer Stunde bis zu 12 Minuten betragen – auch in der Primetime nach 20 Uhr.[38] Weitere Regelungen, wie z.B. die Anzahl und der zeitliche Abstand von Werbeunterbrechungen pro Sendung sind im Rundfunkstaatsvertrag ausführlichfestgehalten worden.[39]

2.4. Geschichtlicher und rechtlicher Hintergrund des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Um die Chancen und Risiken in Abschnitt 4 zu analysieren, bedarf es zunächst einer groben Zusammenfassung der Entstehung der aktuellen öffentlich-rechtlichen Rundfunklandschaft.

Die deutscheRundfunklandschaft hat ihre Ursprünge(in der Zeit nach dem Ende desZweiten Weltkrieges) im Jahre 1945. Die ehemalige nationalsozialistische Reichsregierung erkannte in den dreißiger und vierziger Jahren die wichtige Bedeutung des Rundfunks angesichts des starken Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung und nutzte sie zur Verbreitung von Propaganda. Um möglichst viele Menschen zu erreichen, wurden von der Regierung standardisierte Empfangsgeräte produziert und kostengünstig angeboten.[40] Bis zum Ende des zweiten Weltkrieges 1945 wurde die deutsche Medienlandschaft überwiegend von der nationalsozialistischen Regierung beeinflusst und kontrolliert.[41] Der Empfang von ausländischem Programm war strengstens verboten.[42]

Um eine Wiederholung solcher Eingriffe in die Medienfreiheit in Deutschland zu verhindern, wurde von den Besatzungsmächten nach dem zweiten Weltkrieg der öffentlich-rechtliche Rundfunk eingeführt. Vorbild war das öffentlich-rechtliche Modell der British Broadcasting Company (BBC) aus England.[43] Wieso kam kein anderes System in Frage? Ein werbefinanziertes privates System wurde ausgeschlossen, da das Nachkriegsdeutschland noch zu stark zerstört und wirtschaftlich geschwächt war, um sich auf diesem Gebiet etablieren zu können.[44] Deshalb sollte ein staatsferner und wirtschaftlich unabhängiger Rundfunk eine demokratische Meinungsbildung gewährleisten.

Die deutsche Medienlandschaft (Der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit eingeschlossen) basiert rechtlich auf Artikel 5 des Grundgesetzes[45]:

„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“[46]

Damit gewährleistet das Bundesverfassungsgericht die Staatsferne der Medien und eine vielfältige Berichterstattung.[47] Diese dient als Voraussetzung für eine eigene und unabhängige Meinungsbildung in einer Demokratie.[48] Dementsprechend wird das System der Gebührenfinanzierung verwendet, da dies die Existenz eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammes rechtfertigt.[49]

Jedoch wurde schon in den fünfzigerJahren das öffentlich-rechtliche System enorm kritisiert: Ihr wurde ein starker und unausgewogener Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Zeitungsmarkt vorgeworfen, da dieser sich bis dato durch Verkauf von genügend Ausgaben und Werbung finanzieren musste.[50]

2.4.1. Weitere rechtliche Grundlagen

Seit Ende des Zweiten Weltkrieges und dem anschließenden Wiederaufbau von Deutschland sind mehrere Rundfunkstaatsverträge und Rundfunkänderungsstaatsverträge für das komplette gegenwärtige duale System verabschiedet worden. Aufgaben und Strukturen des öffentlich-rechtlichen und seit 1984 auchdes hinzugekommen privaten Rundfunks werden so gesetzlich geregelt.[51]

Der Rundfunkstaatsvertrag beinhaltet übergeordnete Vorgaben für das gesamte Programm,Finanzierung, Werbung und Sponsoring sowie weitere länderübergreifende Gesetze für den öffentlich-rechtlichen als auch privaten Rundfunk:[52] „Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühren und für den gesamten Gebühreneinzug ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die Höhe der Rundfunkgebühr ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmt. [Die] Staatsverträge wurden durch Ratifizierung in den jeweiligen Länderparlamenten zu geltendem Landesrecht.“[53]

Medien sind in Deutschland Sache der Länder; dementsprechend gibt es weitereLandesmediengesetze der einzelnen Bundesländer: Dort werden Ergänzungen vorgenommen und spezielle Richtlinien für die jeweilige Landesmedienanstalt festgelegt.[54] Die Landesmedienanstalten sind staatsferne Aufsichtsorganisationen, die den privaten Rundfunkbereich überwachen und kontrollieren (z.B. die Einhaltung des Jugendschutzes).[55] Sie vergeben Sendelizenzen an Radio- und Fernsehprogramme, ohne die eine Teilnahme am Rundfunkmarkt nicht möglich ist.[56]

Die Landesmedienanstalten „finanzieren sich über einen festgelegten Anteil [2 %] aus dem Rundfunkbeitrag“.[57]

Die Landesrundfunkgesetze beinhalten weitere Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im jeweiligen Bundesland.[58]

Weitere Staatsverträge so wie der ARD-Staatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, Rundfunkgebührenstaatsvertrag (seit 2013: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)[59] setzen weitere rechtliche Grundlagen für das gesamte duale Rundfunksystem in Deutschland fest.[60]

2.5. Aufbau öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme

In Deutschland unterliegen 22 Fernseh- und 67 Radioprogramme sowie deren Onlineangebote dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk.[61] Zusammen beschäftigen die Rundfunkanstalten über 25.000 festangestellte Mitarbeiter.[62]

An der Spitze setzen sie sich folgendermaßen zusammen:

- ARD (Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland),
- ZDF (Zweites Deutsches Fernsehen) und
- DR (DeutschlandRadio).[63]

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk zeichnet sich durch ein vielfältiges Programmportfolio aus. Teil davon sind an erster Stelle bundesweite Programmsender wie die ARD und das ZDF. Zusätzliche sog. „Dritte“ regionale Landesrundfunkanstalten werden in der ARD zusammengeführt und bestehen aus:

- Bayrischer Rundfunk (BR),
- Hessischer Rundfunk (hr),
- Mitteldeutscher Rundfunk (MDR),
- Norddeutscher Rundfunk (MDR),
- Radio Bremen (RB),
- Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb),
- Saarländischer Rundfunk,
- Südwestrundfunk (SWR),
- Westdeutscher Rundfunk Köln (WDR) und
- Deutsche Welle (DW)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Sendegebiete der Landesrundfunkanstalten

Quelle: ARD Karte von Daisy0705, Dagobert50gold, StG1990, Martin Kraft, Radiohörer, [CC BY-SA 2.0 de (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/de/deed.en) oder Public domain], via Wikimedia Commons

Die Deutsche Welle wird als einzige Ausnahme im öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus Steuermitteln finanziert, da sie ein deutscher Auslandssender ist und dort Deutschland repräsentiert.[64],[65]

Die ARD ist der organisatorische Zusammenschluss der neun Landesrundfunkanstalten (WDR, NDR, MDR etc.). Diese veranstalten das Gemeinschaftsprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen“, das heute verkürzt „Das Erste“ genannt wird. Bei „Das Erste“ handelt es sich um eine Programmmarke, während die ARD den zusammengeschlossenen Verbund zwischen den neun Rundfunkanstalten bezeichnet. Weitere Zusatzfernsehprogramme von der ARD sind „EinsExtra“, „EinsPlus“, „EinsFestival“, „tagesschau24“ und „ARD-alpha“. [66]

Das ZDF ist auch ein Fernsehvollprogramm. Dazu kommen noch zusätzliche Fernsehprogramme wie „ZDFinfo“, ZDFkultur und der „ZDF-Familienkanal“, welcher aktuell unter dem Namen „zdfneo“ sendet.

Um den vielfältigen Programmauftrag abzudecken, betreiben die ARD und das ZDF in Kooperation weitere sog. Spartensender, die sich auf individuelle Interessen spezialisieren. Das sind die kulturellen Sender „3sat“, „arte – Der Europäische Kulturkanal“, und „PHOENIX – Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ sowie der Kinderkanal „KiKa“.[67]

Im Hörfunkbereich gibt es über 60 regionale Radioprogramme.[68] Eine Auflistung der einzelnen Sender würde den Rahmen dieser Arbeit überschreiten. Die Radioprogramme sind den jeweiligen Landesrundfunkanstalten untergeordnet und senden dementsprechend nicht bundesweit, sondern nur regional im zuständigen Sendegebiet. Auch die Hörfunkprogramme sind vielfältig gestaltet, um die Interessen verschiedener gesellschaftlicher Gruppen zu bedienen.

Das Deutschlandradio wird gemeinsam von der ARD und ZDF betrieben und strahlt bundesweit drei ganztägige Hörfunkprogramme aus: „Deutschlandfunk“, „Deutschlandradio Kultur“ und das jugendorientierte „DRadio Wissen“.[69]

Verpasste Sendungen können im Internet in Mediatheken auf den jeweiligen Programmwebseiten angeschaut und/oder angehört werden. Jedoch ist die Verfügbarkeit von Inhalten entweder zeitlich befristet oder aufgrund von rechtlichen Lizenzbestimmungen gar nicht erst stattgegeben.[70] Das Erste bietet außerdem einen Livestream auf der Webseite an. So ist es auch ohne Fernsehgerät möglich - bis auf einige Ausnahmen - das komplette lineare Programm zu verfolgen. Auch mobil können die Inhalte aufgerufen werden: Entweder direkt auf speziell für mobile Endgeräte optimierten Webseiten oder auf Mediatheken-Apps der Rundfunkanstalten, die mittlerweile für alle gängigen Smartphones kostenlos verfügbar sind.[71]

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist bewusst breit aufgestellt, um ein vielfältiges Programm anbieten zu können. Auch Liveübertragungen von Veranstaltungen gehören zum Angebot, um den Zuschauern kulturelle Ereignisse unmittelbar zugängig zu machen.[72]

2.6. Öffentlich-rechtlicher Programmauftrag

Für die Gebühreneinnahmen müssen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine Leistung erfüllen – den sog. Programmauftrag. Der Programmauftrag soll der Bevölkerung dauerhaft eine differenzierte Meinungsbildung ermöglichen. Wie genau dieser Programmauftrag auszusehen hat, wird absichtlich vom Gesetzgeber nicht klar definiert, umdie Staatsferne beizubehalten und die Gefahr auszuräumen, die Programmvielfalt zu stark einzuschränken.

Im §11 des RStV wird der Programmauftrag grob folgendermaßen beschrieben:

(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist die wichtigste Aufgabedie bundesweite Grundversorgung durch bildungsbildende und kulturelle aber auch unterhaltende Rundfunkformate.[73] Diese Vielfalt zeichnet den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus und sichertseine Finanzierungsform.

Die genaue Gestaltung des Programmes liegt frei in der Hand der Rundfunkanstalten. Jedoch müssen sie gemeinsam alle zwei Jahre „einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrages, über die Qualität und Quantität der bestehenden Angebote sowie Schwerpunkte der jeweils geplanten Angebote“[74] veröffentlichen. Damit soll das Programmverhalten dokumentiert werden.

2.7. Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)

Die KEF wurde 1975 von den damaligenMinisterpräsidenten mit dem Ziel gegründet, den finanziellen Bedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu analysieren und darauf basierend „den Regierungschefs der Länder Empfehlungen über die Höhe der Rundfunkgebühr abzugeben.“[75] Die KEF darf keine Entscheidungen bezüglich des Programmangebotes treffen, ihre Hauptaufgabe besteht lediglich in der Ermittlung des geeigneten Beitrags.[76] Die Rundfunkanstalten können ihr Programm ohne Einwirkung der KEF frei gestalten, solange bestimmte gesetzliche Vorgaben wie der Jugendschutz eingehalten werden.

Die genaue Aufgabe wird von der KEF folgendermaßen definiert:

„Die Kommission erstattet den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht, in dem sie die Finanzlage der Rundfunkanstalten darlegt und insbesondere zu der Frage Stellung nimmt, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühr notwendig ist. Diese wird betragsmäßig beziffert und kann bei unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten aus einer Spanne bestehen.“[77]

Diese Berichte für die Ermittlung der Rundfunkgebühren werden von 16 unabhängigen Fachleuten aus den Bereichen Medien, Wirtschaft, Recht und Finanzen verfasst.[78] Dabei ernennen die Ministerpräsidenten der Bundesländer alle fünf Jahre jeweils ein Mitglied für die Kommission, jedoch dürfen diese keine politischen Interessen vertreten.[79],[80]

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten melden den ihrer Meinung nach benötigten finanziellen Betrag an, den sie für die nächste Periode benötigen.[81] Die KEF analysiert die Bedarfsanmeldung und gibt darauf basierend eine Empfehlung ab.[82] Die Berichte der KEF werden infolgedessen von den Landesregierungen und der Landesparlamente verwendet, um Anpassungen für die Rundfunkgebühren im Staatsvertrag vorzunehmen.[83] Auch die Rundfunkanstalten selbst können Wünsche für Gebührenanpassungen äußern. Im finalen Schritt müssen die 16 Landesparlamente und Landesregierungen diesen Anpassungen zustimmen und als Gesetz verabschieden.[84] „ARD, ZDF und Deutschlandradio dürfen keinen Cent mehr ausgeben, als dies dem von der KEF anerkannten Aufwand entspricht. Allein die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten stellt fest, wie viel die Sender zur Erfüllung ihres Auftrags aufwenden dürfen.“[85] Höhere Einnahmen werden auf gesperrten Konten verbucht (Siehe Abschnitt 3.2.).

2.8. Unabhängige Kontrolle durch Leitungsgremien

Vertreter von verschiedenen Bevölkerungsgruppen besetzen vereinfacht beschriebenin Deutschland Rundfunk-, Fernseh- und Verwaltungsräte.[86] Sie stammen aus vielfältigen „gesellschaftlich relevanten Gruppen […] (Kirchen, Verbände, Gewerkschaften usw.).“[87] Ihrehauptsächliche Funktion ist das Verfassen von Programmgrundsätzen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, sowie deren fortwährende Aufsicht und Kontrolle.[88] Sie überprüfen, ob die Unabhängigkeit von der Regierung und eine demokratische Meinungsbildung in Deutschland laufend gewährleistet werden und das gesamte Rundfunkangebot den Programmauftrag ausreichend erfüllt.[89] Außerdem wählen sie alle vier bis sechs Jahre die oberstenVerantwortlichenfür die einzelnen Rundfunkanstalten, die sog. Intendanten.[90] Die Intendanten leiten und gestalten das Programm der jeweiligen Rundfunkanstalten nach den Vorgaben der Räte,für größere Geschäftsaktionen benötigen sie jedoch deren Zustimmung.[91] Trotzdem können auch politisch nahe Mitglieder diesen Räten beitreten und ihre Machtstellung für politische Zwecke missbrauchen.[92],[93] Problematisch seien außerdem fehlende Fachkenntnisse vieler Ratsmitglieder.[94]

2.9. Das duale Rundfunksystem

„Meinungsvielfalt ist auch von der Vielfalt und der Vielzahl der Programmanbieter abhängig.“[95] Das vielfältige Programmangebot in der Bundesrepublikistdank des Gestatten und Hinzukommen von privaten und kommerziellen Rundfunksendernseit dem Jahr 1984 möglich. Das Nebeneinander deröffentlich-rechtlichen undden privaten auf Gewinn gerichteten Rundfunksendern wird als ein sog.„Duales Rundfunksystem“ bezeichnet, da man sie bildhaft als „duale“ tragende Säulen des deutschen Rundfunks ansieht: Diese duale Rundfunkordnung ermöglicht die Koexistenz öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland. Laut Rundfunkstaatsvertrag sollen sie sich gegenseitig ausbalancieren und ergänzen, wobei die privaten Programme gesetzlich ungebundener bei der Gestaltung des Programmes sind.[96] Dies ist einerseits als Chance, aber auch als Risiko für den Rundfunkmarkt zu betrachten, dader öffentlich-rechtliche Rundfunk nun vor der Aufgabe steht, ein besseres Programm anzubieten, umgekehrt aber dem privaten Rundfunk geringere Restriktionen aufgebunden sind.[97] Beide Rundfunkanbieter konkurrieren um Zuschauer.[98]

Die bekanntesten und erfolgreichstendeutschen privatwirtschaftlichen Sender sind RTL von dem internationalen Medienunternehmen RTL Group und ProSieben von der ProSiebenSat.1 Media AG.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird hauptsächlich aus Gebühreneinnahmen finanziert, während privatwirtschaftliche Rundfunkanstalten größtenteils aus Werbung, Sponsoring und anderweitigen Einnahmen finanziert werden.[99] Die privaten Anstalten erhalten kein Geld aus den Gebühreneinahmen und haben dadurch keine gesetzlich festgelegte finanzielle Absicherung.[100],[101] Die werberelevante Zielgruppe für die Sender und deren Werbekunden sind Personen im Alter von 14 bis 49 Jahren.[102] Für das öffentlich-rechtliche Angebot gibt es in Deutschland wie bereits erwähnt eine gesetzlich geregelte Gebührenpflicht.Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist nicht vom Werbemarkt abhängig, da er durch den Beitrag der Bevölkerung finanziell abgesichert ist.

[...]


[1] Vgl. Kunze, Anne (2015): In der Quotenfabrik, auf: http://www.zeit.de/2015/11/ard-zdf-quote-bildungsauftrag, Zugriff: 22.12.2015, 13.55 Uhr.

[2] Vgl. Krei, Alexander (20.01.2016): Gefragte Glotze: TV-Sehdauer nahm 2015 leicht zu, auf: http://www.dwdl.de/nachrichten/54327/gefragte_glotze_tvsehdauer_nahm_2015_leicht_zu/, Zugriff: 21.01.2016, 19.21 Uhr.

[3] Vgl. ebenda.

[4] Vgl. Die Medienanstalten (o.Z.): Fernsehen, auf: http://www.die-medienanstalten.de/themen/fernsehen.html, Zugriff: 02.01.2016, 15.32 Uhr.

[5] Die Medienanstalten, http://www.die-medienanstalten.de/themen/fernsehen.html

[6] Vgl. ebd.

[7] Vgl. Die Medienanstalten (o.Z.): Hörfunk, auf: http://www.die-medienanstalten.de/themen/hoerfunk.html, Zugriff: 02.01.2016, 15.34 Uhr.

[8] Vgl. Sawall, Achim (04.06.2015): Barzahlung könnte Rundfunkbeitrag verhindern, auf http://www.golem.de/news/protest-barzahlung-koennte-rundfunkbeitrag-verhindern-1506-114480.html, Zugriff: 02.01.2016, 15.40 Uhr.

[9] Vgl. ebenda.

[10] Schneider, Christoph (1998): Großes Lexikon A - Z. zeitnah und übersichtlich. (Isis-Verlag), S. 719.

[11] Vgl. Beyer, Andrea / Carl, Petra (2012): Einführung in die Medienökonomie. Stuttgart (UTB GmbH), S. 47.

[12] Vgl. Die Medienanstalten (o.Z.): Telemedien, auf: http://www.die-medienanstalten.de/themen/zulassung/telemedien.html, Zugriff: 02.01.2016, 15.44 Uhr.

[13] Vgl. § 6 Abs. 2Rundfunkstaatsvertrag.

[14] Vgl. Mayer, Thomas (1997): Medienrecht im Kontext standortrelevanter Faktoren. Bestimmungsfaktoren für die Standortentscheidung privater Fernsehveranstalter in Deutschland - unter besonderer Berücksichtigung medienrechtlicher Rahmenbedingungen. München (Herbert Utz Verlag), S. 42.

[15] Vgl. Art. 5 Abs. 1 GG.

[16] Vgl. o.V. (o.Z.): Rechtsform, öffentlich-rechtliche, auf: http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/rechtsform-oeffentlich-rechtliche/rechtsform-oeffentlich-rechtliche.htm, Zugriff: 04.01.2016, 09.45 Uhr.

[17] Vgl. Knut, Hickethier(2010): Einführung in die Medienwissenschaft. Stuttgart (Metzler), S. 202.

[18] Vgl. Radio Bremen (o.Z.): Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland: Garant für freie, unabhängige Programme, auf: http://www.radiobremen.de/unternehmen/rundfunk100.html, Zugriff: 04.01.2016, 10.23 Uhr.

[19] Vgl. Beyer / Carl, 2002, S. 146.

[20] Vgl. Knut, Hickethier(2010): Einführung in die Medienwissenschaft. Stuttgart (Metzler), S. 269.

[21] Vgl. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (o.Z.): Der Rundfunkbeitrag – Bürgerinnen und Bürger, auf: http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/index_ger.html, Zugriff: 04.01.2016, 10.58 Uhr.

[22] Vgl. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (o.Z.): Der Rundfunkbeitrag – Unternehmen und Institutionen, auf: http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/unternehmen_und_institutionen/, Zugriff: 04.01.2016, 11.00 Uhr.

[23] Vgl. ebenda.

[24] Vgl. Norddeutscher Rundfunk (o.Z.): Wer legt den Rundfunkbeitrag fest?, auf: http://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/Wer-legt-Rundfunkbeitrag-fest,ndr6149.html, Zugriff: 04.01.2016, 11.29 Uhr.

[25] Vgl. Radio Bremen (o.Z.): Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland: Garant für freie, unabhängige Programme, auf: http://www.radiobremen.de/unternehmen/rundfunk100.html, Zugriff: 04.01.2016, 10.23 Uhr.

[26] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (30.03.2013): Finanzierung durch Werbung, auf: http://www.bpb.de/143286/finanzierung-durch-werbung, Zugriff: 05.01.2016, 18.40 Uhr.

[27] Vgl. Karstens, Eric / Schütte, Jörg (2013): Praxishandbuch Fernsehen. Wie TV-Sender arbeiten. Berlin Heidelberg New York (Springer-Verlag), S. 81.

[28] Vgl. ZDF (06.02.2013): Grundlagen: Regeln und Finanzen, auf: http://www.zdf.de/regeln-und-finanzen-zdfunternehmen-26483916.html, Zugriff: 05.01.2016, 19.02 Uhr.

[29] Vgl. ebenda.

[30] Vgl. § 16 Abs. 4 RStV.

[31] Vgl. ZDF (06.02.2013): Grundlagen: Regeln und Finanzen, auf: http://www.zdf.de/regeln-und-finanzen-zdfunternehmen-26483916.html, Zugriff: 05.01.2016, 19.02 Uhr.

[32] Vgl. ebenda.

[33] Vgl. ebenda.

[34] Vgl. § 16 Abs. 5RStV.

[35] Vgl. RStV § 16 Abs. 6.

[36] Vgl. ARD (12.03.2010): ARD-Richtlinien für Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktionshilfe in der Fassung vom 12.03.2010, http://www.ard.de/download/553234/ARD_Richtlinien_fuer_Werbung__Sponsoring__Gewinnspiele_und_Produktionshilfe_in_der_Fassung_vom_12_3_2010.pdf, Zugriff: 10.01.2016, 08.45 Uhr.

[37] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (30.03.2013): Finanzierung durch Werbung, auf: http://www.bpb.de/143286/finanzierung-durch-werbung, Zugriff: 05.01.2016, 18.40 Uhr.

[38] Vgl. § 45 Abs. 1 RStV.

[39] Vgl. Knut, Hickethier(2010): Einführung in die Medienwissenschaft. Stuttgart (Metzler), S. 283.

[40] Vgl. Schrag, Wolfram (2007): Medienlandschaft Deutschland. Konstanz (Uvk Verlags GmbH), S. 170.

[41] Vgl. Koch-Gombert, Dominik (2005): Fernsehformate und Formatfernsehen. TV-Angebotsentwicklung in Deutschland zwischen Programmgeschichte und Marketingstrategie. M (M-Press), S.34.

[42] Vgl. Schrag, Wolfram (2007): Medienlandschaft Deutschland. Konstanz (Uvk Verlags GmbH), S. 170.

[43] Vgl. Wilke, Jürgen (2009): Die zweite Säule des „dualen Systems“: Privater Rundfunk, in: Aus Politik und Zeitgeschichte: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk. (Bundeszentrale für politische Bildung), S. 13.

[44] Vgl. Wilke, Jürgen (2009), S. 13.

[45] Art. 5 GG.

[46] Art. 5 GG.

[47] Vgl. Renner, Karl Nikolaus (2012): Fernsehen. Stuttgart (UTB GmbH), S. 42.

[48] Vgl. ebd.

[49] Vgl. Altendorfer, Otto / Hilmer, Ludwig (2015): Medienmanagement. Band 2: Medienpraxis - Mediengeschichte - Medienordnung. Berlin Heidelberg New York (Springer-Verlag), S. 285.

[50] Vgl. Wilke, Jürgen (2009), S. 13.

[51] Vgl. Westdeutscher Rundfunk (o.Z.): Geschichte und Auftrag, auf: http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/rundfunkrat_auftrag_geschichte100.html, Zugriff: 10.01.2016, 22.19 Uhr.

[52] Vgl. Altendorfer, Otto / Hilmer, Ludwig (2015), S. 283.

[53] Gebühreneinzugszentrale (2011): Rechtsgrundlagen, auf: http://web.archive.org/web/20110303005707/http://www.gez.de/aufgaben/rechtsgrundlagen/, Zugriff: 11.01.2016, 09.05 Uhr.

[54] Vgl. Altendorfer, Otto / Hilmer, Ludwig (2015), S. 283.

[55] Vgl. o.V. (o.Z.): Landesmedienanstalten, auf: http://www.wirtschaftslexikon.co/d/landesmedienanstalten/landesmedienanstalten.htm, Zugriff: 20.12.2015, 19.20 Uhr.

[56] Vgl. Die Medienanstalten (o.Z.): Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), auf: http://www.die-medienanstalten.de/ueber-uns/organisation/kommission-zur-ermittlung-der-konzentration-im-medienbereich-kek.html, Zugriff: 22.12.2016, 15.40 Uhr.

[57] Norddeutscher Rundfunk (o.Z.): Landesmedienanstalt (LMA), auf: http://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/ndrdatenglossar131.html, Zugriff: 04.01.2016, 11.33 Uhr.

[58] Vgl. Altendorfer, Otto / Hilmer, Ludwig (2015), S. 283.

[59] Vgl. Art. 1 des 15. RStV

[60] Vgl. Naujock, Anke (2013): Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Rechtsgrundlagen https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/rundfunkbeitrag/rundfunkbeitragsstaatsvertrag.file.html/130314-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Rechtsgrudlagen-rbb.pdf, Zugriff: 13.01.2016, 18.45 Uhr.

[61] Vgl Bundesministerium der Finanzen (2014): Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung, http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=9,Zugriff: 02.01.2016, 22.42 Uhr, S. 10.

[62] Vgl. Neuerer, Dietmar (08.02.2013): Wirtschaft rebelliert gegen „gierige Monster“ ARD/ZDF, auf: http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/neue-rundfunkgebuehr-wirtschaft-rebelliert-gegen-gierige-monster-ard-zdf/7756248-all.html, Zugriff: 18.12.2016, 19.42 Uhr.

[63] o.V. (o.Z.): Gebühreneinzugszentrale (GEZ), auf: https://www.finanz-lexikon.de/gebuehreneinzugszentrale%20(gez)_4707.html, Zugriff: 17.12.2015. 16.20 Uhr.

[64] Vgl. Bundesregierung (24.06.2015): Deutsche Welle, auf: https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/medien/deutscheWelle/_node.html, Zugriff: 08.01.2016, 12.40 Uhr.

[65] Vgl. Altendorfer, Otto / Hilmer, Ludwig (2015), S. 285.

[66] Vgl. o.V. (02.01.2013): So verschleudern ARD und ZDF 7,5 Milliarden Euro, auf: http://www.focus.de/kultur/medien/rundfunkbeitrag-fuer-medien-moloch-so-verschleudern-ard-und-zdf-7-5-milliarden-euro_aid_890515.html, Zugriff: 08.01.2016, 12.45 Uhr.

[67] Vgl. § 11 b RStV.

[68] Vgl. o.V. (o.Z.): Liste der Hörfunkprogramme, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_anlage?p_id=14201, Zugriff: 08.01.2016, 14.55 Uhr.

[69] Vgl. Deutschlandradio (o.Z.): Programme, auf: http://www.deutschlandradio.de/programme.2080.de.html, Zugriff: 08.01.2016, 15.01 Uhr.

[70] Vgl. Das Erste (o.Z.): Videos bei „Das Erste“, auf: http://www.daserste.de/specials/service/verweildauer-100~_recom-0.html, Zugriff: 23.12.2015, 11.20 Uhr.

[71] Vgl. ebd.

[72] Vgl. Gebühreneinzugszentrale (2011): Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, auf: http://web.archive.org/web/20110305172243/http://www.gez.de/ihr_vorteil/oer_rundfunk/index_ger.html, Zugriff: 11.01.2016, 09.44 Uhr.

[73] Vgl. Altendorfer, Otto / Hilmer, Ludwig (2015), S. 284.

[74] § 11 e Abs. 2 RStV .

[75] Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (2009): 17. KEF-Bericht. Mainz, S. 19.

[76] Vgl. Beyer / Carl, 2002, S. 48.

[77] Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (o.Z.): Entstehungshintergrund, Aufgaben und Zusammensetzung der KEF, auf: http://www.kef-online.de/inhalte/aufgaben.html, Zugriff: 12.01.2016, 15.34 Uhr.

[78] Vgl. Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, http://www.kef-online.de/inhalte/aufgaben.html (Zugriff: 12.01.2016).

[79] Vgl. ebd.

[80] Vgl. Beyer / Carl, 2002, S. 48.

[81] Vgl. Altendorfer, Otto / Hilmer, Ludwig (2015). S. 286ff.

[82] Vgl. Altendorfer, Otto / Hilmer, Ludwig (2015). S. 286ff.

[83] Vgl. Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, http://www.kef-online.de/inhalte/aufgaben.html (Zugriff: 12.01.2016).

[84] Vgl. Norddeutscher Rundfunk (o.Z.): Wer legt den Rundfunkbeitrag fest?, auf: http://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/Wer-legt-Rundfunkbeitrag-fest,ndr6149.html, Zugriff: 04.01.2016, 11.29 Uhr.

[85] ARD (27.11.2013): Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag, auf: http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/Einnahmen_aus_dem_Rundfunkbeitrag/557590/index.html, Zugriff: 30.12.2015, 10.40 Uhr.

[86] Vgl. Renner, Karl Nikolaus (2012): Fernsehen. Stuttgart (UTB GmbH), S. 43ff.

[87] Renner, Karl Nikolaus (2012): Fernsehen. Stuttgart (UTB GmbH), S. 43.

[88] Vgl. Renner, Karl Nikolaus (2012): Fernsehen. Stuttgart (UTB GmbH), S. 43.

[89] Vgl. Renner, Karl Nikolaus (2012): Fernsehen. Stuttgart (UTB GmbH), S. 43.

[90] Vgl. ARD (o.Z.): Intendant, auf: http://www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard/Intendant/538232/index.html, Zugriff: 30.12.2015, 08.10 Uhr.

[91] Vgl. ebd.

[92] Vgl. Renner, Karl Nikolaus (2012): Fernsehen. Stuttgart (UTB GmbH), S. 43.

[93] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (30.08.2012): Öffentlich-rechtlich und staatlich, auf: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/deutsche-fernsehgeschichte-in-ost-und-west/143248/oeffentlich-rechtlich-und-staatlich, Zugriff: 05.01.2016, 18.13 Uhr.

[94]

[95] Knut, Hickethier(2010): Einführung in die Medienwissenschaft. Stuttgart (Metzler), S. 271.

[96] Vgl. Beyer / Carl, 2002, S. 49.

[97] Vgl. Beyer / Carl, 2002, S. 53.

[98] Vgl. Beyer / Carl, 2002, S. 53.

[99] Vgl. Gebühreneinzugszentrale (2011): Medienlandschaft, auf: http://web.archive.org/web/20110305114426/http://www.gez.de/die_gez/medienlandschaft/index_ger.html, Zugriff: 11.01.2016, 09.27 Uhr.

[100] Vgl. § 43 RStV .

[101] Vgl. Beyer / Carl, 2002, S. 53.

[102] Vgl. Karstens / Schütte, 2013, S.34.

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Details

Title
Rundfunkbeitrag in Deutschland im Jahr 2015. Chancen und Risiken einer Abschaffung der Gebührenpflicht
College
Dusseldorf
Author
Year
2016
Pages
81
Catalog Number
V323794
ISBN (eBook)
9783656989073
ISBN (Book)
9783656989080
File size
1003 KB
Language
German
Keywords
rundfunkbeitrag, deutschland, jahr, chancen, risiken, abschaffung, gebührenpflicht
Quote paper
Philipp Burkhardt (Author), 2016, Rundfunkbeitrag in Deutschland im Jahr 2015. Chancen und Risiken einer Abschaffung der Gebührenpflicht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/323794

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