Streitbare Demokratie. Ein politisches Konzept zwischen demokratischer Verpflichtung und Meinungsfreiheit?


Fachbuch, 2016

289 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Der Nutzen der Streitbaren Demokratie. Notstandskonzept, Konsolidierungskonzept, Integrationskonzept? ...7

Inhalt ...8
Die zugrundeliegenden Kategorien ...18
Die Feinde der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ...41
Verfassungswidrige Parteien ...59
Demokratiefeinde im öffentlichen Dienst ...102
Schluss ...130
Literaturverzeichnis ...140

Die Streitbare Demokratie und der Rechtsextremismus. Wie sich der Staat gegen seine Verfassungsfeinde wehrt ...159

Einleitung ...160
Der Rechtsextremismus als Herausforderung für die Demokratie ...162
Die Streitbare Demokratie als Antwort auf die Herausforderung des Rechtsextremismus ...185
Resümee ...202
Anhang ...205
Literatur ...206

Politische Bildung im Spannungsfeld zwischen demokratischer Verpflichtung und Meinungsfreiheit – zum Umgang mit rechtsextremen Schülerkonzepten im Unterricht ...211

Einleitung ...212
Grundlagen von Rechtsextremismus und rechtsextremen Einstellungen in Deutschland ...216
Zur Logik des Dilemmas der politischen Bildung im Umgang mit Rechtsextremismus ...241
Einflussmöglichkeiten politischer Bildung auf Rechtsextremismus und rechtsextreme Einstellungen ...257
Zum Umgang mit differenten rechtsextremen Schülerkonzepten im Politikunterricht ...264
Grundsätze eines präventiven und gegenstrategischen Politikunterrichts ...271
Fazit ...277
Literaturverzeichnis ...279

4 Einzelbände ...289

Der Nutzen der Streitbaren Demokratie. Notstandskonzept, Konsolidierungskonzept, Integrationskonzept?

Jonas Döring, 2012

Inhalt

Einführung

In jüngster Zeit werden wieder Rufe laut, der Staat müsse gegen die NPD vorgehen, die trotz ihrer „verfassungsfeindlichen“ Haltung in verschiedenen Landtagen sitzt und auch durch ihre Verbindungen zum gewalttätigen Neonazismus auffällt. Der Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich betont, er wolle entschlossen gegen den Rechtsextremismus vorgehen. Während sich ein Ausschuss speziell mit der Frage auseinandersetzt, ob genug Beweismittel für ein Verbotsverfahren vorliegen, stellen Kritiker infrage, ob ein Verbot der Partei überhaupt sinnvoll ist. Gleichzeitig muss Friedrich erklären, weshalb er Abgeordnete der Linkspartei unter Beobachtung durch den Verfassungsschutz stellt. Der Bundesinnenminister betont, dass man die Gefahr der Linkspartei für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht außer Acht lassen dürfe. Alexander Dobrindt, Generalsekretär der CSU, bringt sogar einen Verbotsantrag gegen DIE LINKE ins Spiel. Doch wo vielen Beobachtern gegen die NPD zu wenig unternommen wird, ist es ihnen gegen DIE LINKE zu viel.

Das Konzept hinter all diesen Bestrebungen ist die Streitbare Demokratie. Sie ist Ausdruck der Idee, dass das Wesen der westlichen Demokratie, die freiheitliche demokratische Grundordnung, vor ihren Feinden geschützt werden muss. Die Streitbare Demokratie richtet sich dabei gegen diejenigen Feinde, die sich legaler Mittel bedienen und denen deshalb nicht durch strafrechtlich bestimmbare Tatbestände begegnet werden kann. Das heißt: Streitbare Demokratie ist ein Schutzkonzept gegenüber dem Missbrauch von Mitteln, die die Verfassung selbst zur Verfügung stellt, insbesondere der politischen Freiheit.[1] Der Staat reagiert auf die Feinde mit gezielter Intoleranz – er will ihnen diejenigen Mittel nehmen, die sie missbräuchlich verwenden.[2] Erst aus diesem Konzept heraus lässt sich begründen, welche Funktion ein Parteiverbotsverfahren erfüllt und wann dies notwendig scheint. Auch lässt sich erst aus dem Konzept ableiten, was eigentlich den Verfassungsfeind ausmacht und ob er im Bundestag sitzen darf. Allerdings sind diese Antworten nicht einfach deduzierbar: Mit welchen Maßnahmen die Streitbare Demokratie realisiert wird, geht aus dem Grundgesetz nicht hervor – sie findet hier nicht einmal eine ausdrückliche Erwähnung. Zwar wird mehrfach die Bewahrung der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ vor ihren „verfassungswidrigen“ Feinden betont, doch bleiben auch diese unpräzisiert. Natürlich ist keiner dieser Begriffe beliebig, und sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch die Politik und die akademische Fachwelt bemühen sich, die Kernideen weiter herauszuarbeiten. Allerdings konnte weder die Rechtsprechung Eindeutigkeit schaffen, noch kristallisiert sich in der akademischen Debatte ein wissenschaftlicher Konsens heraus. Da sich die Deutung der Begriffe in der praktischen Anwendung der Streitbaren Demokratie niederschlägt, ist die Uneinigkeit nachvollziehbar. Die Begriffsbestimmung hat politische Folgen: Ist eine antikapitalistische oder sogar kommunistische Wendung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zulässig? Welche Mittel stehen gegen die NPD zur Verfügung? Dürfen Abgeordnete extremistisch scheinender Parteien unter Beobachtung stehen? Die Frage nach der treffenden Deutung von Streitbarer Demokratie wird vor diesem Hintergrund bedeutsam.

Konzeption und Aufbau

Diese Arbeit kann nicht auf all diese Fragen eine Antwort geben. Sie beschränkt sich vielmehr auf die grundsätzliche Frage: Welchen Nutzen hatte die Streitbare Demokratie in der bundesdeutschen Geschichte? Möglicherweise erfüllte sie in der Zeit des Kalten Krieges eine wichtige Funktion, hat sich aber in der 60-jährigen Konsolidierungsphase der Bundesrepublik überholt. Vielleicht haben sich die Anforderungen an das, was die Streitbare Demokratie in den späteren Jahren leisten musste, verändert. Eventuell ist sie schon als Konzept im bestehenden System überflüssig geworden. Mit dem Begriff des „Nutzens“ wird die Suggestion vermieden, das Konzept sei entweder missbraucht worden oder entsprechend seiner demokratietheoretischen Begründung „korrekt“ genutzt. Vielmehr findet hier ein pluralistisches Verständnis Anwendung: Mit Blick auf den Deutungsstreit um die Grundbegriffe ist das die „pluralistische Verfassungsinterpretation“, in der die Interpretation des Grundgesetzes als öffentlicher Prozess begriffen wird. [3] Häberle erblickt im Grundgesetz einen „normativ gestaltgewordenen Pluralismus“.[4] Eine so verstandene Verfassung muss auch zukünftig offen bleiben für weitere Aushandlungsprozesse. Recht ist immer geschichtlich legitimiertes, im Staat aktualisiertes Recht und damit nicht auf eine objektiv richtige, vorgelagerte Wertordnung gegründet.[5] Die Verfassung entwickelt ihre „normative Kraft“ dadurch, dass sie immer den sozialen, politischen, ökonomischen, aber auch geistigen Umständen ihrer Zeit angepasst ist. [6] Die Frage nach dem „Nutzen“ der Streitbaren Demokratie kann deshalb mit Blick auf die Aushandlung beantwortet werden, ohne dass von vorneherein ein Bewertungsmaßstab angelegt werden muss. Für die Untersuchung werden hier Debatten seit der Gründungszeit der Bundesrepublik herangezogen.

Der Zugriff erfolgt qualitativ-analytisch. Die verschiedenen Debattenbeiträge werden einander nicht personenbezogen gegenübergestellt, sondern die enthaltenen Argumentationslinien werden deskriptiv herausgearbeitet und zusammengeführt. Im ersten Teil wird die Kontroverse um die theoretischen Grundbegriffe – das heißt: das Konzept der Streitbarkeit und ihre Kategorien (Feind und Schutzgegenstand) – dargestellt. Damit wird dem Problem begegnet, dass eine Begriffsbestimmung selbst kaum möglich ist. Sie ist Teil der vorliegenden Untersuchung. Die Idee der Streitbarkeit selbst, die erstens dargestellt wird, ist aufgrund ihrer Abstraktion am wenigsten kontrovers, auch wenn sich einige prinzipielle Einwände finden. [7] Zweitens wird untersucht, was diese Demokratie ausmacht, die durch die Streitbarkeit geschützt werden soll: Die freiheitliche demokratische Ordnung. Obwohl die Meinungen hier weit auseinandergehen, hat sich die Auseinandersetzung darüber in den letzten Jahren inhaltlich kaum geändert.[8] Drittens wird die Kontroverse um die Konzeption des Feindes dieser Grundordnung analysiert, die bis heute Neuerungen erfahren hat. Der Grund dafür ist, dass diese Feindbestimmung nicht nur in Abhängigkeit zur Bestimmung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung inhaltlich variiert, sondern auch die Frage hinzutritt: Durch welche Handlungen ist die Feindschaft gegen diese Grundordnung bestimmt?[9] Im gesamten Abschnitt werden die konkreten historischen Kontexte, in denen sich die Begriffsdiskussionen abspielen, zwar punktuell angerissen, aber nicht ausgeführt. Vielmehr geht es hier um die Begriffsklärung und die Darstellung der normativen Kontroverse um diese Begriffe. Die analytische Aufteilung ließe sich ansonsten nicht aufrechterhalten, da die drei Aspekte in der Realität zusammenfallen: Die Wertidee der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Unwertidee des Feindes schlagen sich durch das Konzept der Streitbarkeit praktisch nieder. Sie werden zu staatlichen Handlungsanweisungen ausgeformt.

Diese Anwendung des Streitbarkeitskonzepts wird deshalb gesondert im zweiten Teil der Arbeit betrachtet. Hier wird deutlich, welche Auswirkungen der Wandel der Kernbegriffe auf die Nutzung der Streitbaren Demokratie in den unterschiedlichen Situationen hat. Ein umfassender Überblick ist im Rahmen dieser Arbeit nicht machbar – deshalb werden zwei Bereiche beleuchtet, in denen häufig auf die Streitbare Demokratie zur Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegen ihre Feinde rekurriert wird. Erstens das Parteiverbot als bekanntestes und wohl auch wirksamstes Instrument der Streitbaren Demokratie. Hier liegt der Schwerpunkt auf den zwei realisierten Verboten in den ‘50er Jahren und der seit ihrer Gründung schwelenden Debatte um die NPD. [10] Zweitens der sogenannte Extremistenbeschluss mit seinen konzeptionellen Vorgängern und Nachfolgern. Im Gegensatz zum Parteiverbot handelt es sich hierbei nicht um Maßnahmen, die direkt in der Verfassung positiviert sind. Häufig werden sie aber aus den Argumenten der zuvor dargestellten Verbotsdebatte abgeleitet oder sogar selbstständig in der Rhetorik der Streitbarkeit begründet. [11] Um den Umfang dieser Arbeit zu kontrollieren, werden drei große Bereiche nicht separat oder ausführlich betrachtet: Die ersten beiden sind der verwaltungsrechtliche Verfassungsschutz durch die Verfassungsschutzbehörden und das politische Strafrecht. Der dritte Bereich, der ausgespart bleibt, ist die innere Sicherheit. Hier wird zwar häufig auf den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Bezug genommen, aber es scheint fraglich, ob es sich hierbei nicht vielmehr um den Schutz der Staatlichkeit allgemein handelt, wie er auch etwa unter einem totalitären Regime von Bedeutung ist.[12]

Daneben wird die Arbeit räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Zeitlich setzt sie fast ausschließlich bei den Diskussionen während des Parlamentarischen Rates 1948/49 an. Der Niedergang der Weimarer Republik wird hier nicht aufgearbeitet, auch wenn das Konzept der Streitbarkeit selbst häufig als Antithese zum Weimarer System begriffen wird.

Theoretischer Hintergrund

Die „verfassungspluralistische“ Herangehensweise wird in die neopluralistische Demokratietheorie eingebettet. Die Normativität des Pluralismus wird dabei nicht verworfen. Eine Verständigung selbst über zentrale Begriffe der Staats- und Verfassungstheorie wäre durch einen solchen „entarteten Liberalismus“ der absoluten Wertfreiheit nicht mehr möglich.[13] Gleichwohl besteht die Eleganz der pluralistischen Theorie darin, dass sie nicht von vorne herein ein substantielles Gemeinwohl postuliert und vom Bürger ein Bekenntnis hierzu erwartet. Stattdessen schaffen die Bürger erst einen gemeinsamen Bestand an Werten.[14] Dieser Ansatz ist adäquat für die moderne, heterogene, großflächigen Gesellschaftsstruktur. Pluralistische Demokratietheorie geht von divergierenden Interessen aus, weshalb Menschen in ihr um Einflussnahme ringen.[15] Zentral zur Integration dieser Interessen ist das Mehrheitsprinzip. [16] Demokratie hat hier den Anspruch, „… im Rahmen und unter Beachtung der allgemein gültigen abstrakten Prinzipien der Gerechtigkeit und der Billigkeit durch Verhandlungen, Diskussionen und Kompromisse zur Förderung des Gemeinwohls durch Lösung konkreter Probleme beizutragen …“[17]. Dafür organisieren sich die Bürger in Interessengruppen, Verbänden, Vereinen oder auch Parteien, die ebenfalls nach innen demokratisch strukturiert sein müssen.[18] Ein wesentliches Merkmal ist Offenheit, die sowohl in der Herrschaftsstruktur, in der Willensbildung als auch in der (partiellen [19]) politischen Integration der Demokratie realisiert sein muss. Das bedeutet, dass es zum einen jedem Bürger potentiell möglich ist, Herrschaft einzusetzen, abzuberufen und selbst in eine Herrschaftsposition zu gelangen. Damit wird auch die Veränderlichkeit von Mehrheiten impliziert. Die Anhängerbestände müssen variabel sein.[20] Zum anderen muss auch eine zeitweilig unterlegende Minderheit, die mit dem Herrschaftsakt konfrontiert ist, sich auf Basis des bestehenden Grundkonsenses beugen und durch ihr konformes Verhalten in die Ordnung integrieren.[21] Die Minderheit akzeptiert – in Abgrenzung zu identitären Demokratiemodellen – den Mehrheitsentscheid nicht also deshalb, weil sie einen Irrtum eingesteht, sondern weil sie die Legitimität des Mehrheitsprinzips anerkennt. Das setzt einen nicht-kontroversen Sektor als Grundkonsens in der pluralistisch organisierten Gesellschaft voraus, der sich auf Verfahrensregeln, aber auch auf einen abstrakten Wertekodex erstreckt.[22] Bei Betrachtung dieses Konsenses erlangt die verfassungspluralistische Perspektive in der Tradition Rudolf Smends Bedeutung: Die Verfassung wird als dynamischer Prozess verstanden, durch den das politische Gemeinwesen sich permanent neu aushandelt, durch eine fortentwickelte [23] Verfassung staatlich integriert und als politische Ordnung stabilisiert. Konsens entsteht durch Aushandlung und findet Eingang in die Verfassung. Eine so verstandene Verfassung muss offen bleiben für zukünftige Aushandlungsprozesse, um nicht ihre charakteristische historische Wandlungsfähigkeit und damit ihre Funktion als Integrationsmoment des Gemeinwesens zu verlieren. [24]

Begriffsklärung

Der Begriff der Streitbarkeit selbst geht auf das Bundesverfassungsgericht zurück.[25] In der Literatur fehlt eine einheitliche Bezeichnung für den Untersuchungsgegenstand, zumeist ist von der „streitbaren“, „wehrhaften“, „abwehrbereiten“ und „militanten“ Demokratie die Rede.[26] Für diese Arbeit wird die Formulierung der Streitbaren Demokratie [27] genutzt, weil dies die Bezeichnung ist, mit der das Bundesverfassungsgericht das Konzept ursprünglich für die Bundesrepublik prägte und entwickelte.[28] Zugleich ist dieser Begriff der „Sieger nach Punkten“ – er wird in der Literatur noch vor „wehrhaft“ am häufigsten genutzt[29], auch wenn sich mittlerweile ein Wandel abzeichnet. Außerdem wird die Bezeichnung Streitbare Demokratie häufiger in politikwissenschaftlichen Kontexten verwendet, der engste Konkurrenzbegriff („wehrhafte Demokratie“) häufiger in der juristischen Literatur.[30]

Während sich in den unterschiedlichen Bezeichnungen des Streitbarkeitskonzepts selbst kaum die inhaltlichen Deutungskämpfe widerspiegeln und auch der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ als solcher kaum problematisiert wird, ist es fast unmöglich, eine neutrale Formulierung für die Feinde der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu entwickeln. Jeder der häufig verwendeten Begriffe – ob „Radikalismus“, „Totalitarismus“, „Extremismus“, „Verfassungsfeindlichkeit“ oder „Verfassungswidrigkeit“ – wird mit anderen Bedeutungen aufgeladen. Eine dieser Bezeichnungen für das Konzept des Feindes zu wählen, würde es erschweren, den Diskurs um diese Begriffe nachzuzeichnen. Deshalb wird in der Arbeit entweder die Bezeichnung übernommen, die im konkreten Zusammenhang zumeist verwendet wird, oder vom „Feind der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ gesprochen. Um die Sperrigkeit zu reduzieren, wird die Bezeichnung auf Demokratiefeind oder Feind der Demokratie (als Adjektiv: demokratiefeindlich) verkürzt. Auch dieser Begriff ist nicht völlig unbelastet[31], aber weniger problematisch als die übrigen.

Literatur

In der Literatur finden sich viele Diskussionsbeiträge und Stellungnahmen zum Konzept der Streitbarkeit und zu ihren konkreten Ausprägungen, allerdings nur wenige Autoren, die versuchen, die Debatten zusammenzuführen. Ausnahmen sind Thomas Ordnung[32] sowie, deutlich knapper, Lars Flemming[33] und Christoph Weckenbrock [34], die beide die Debatten umreißen, sich dann aber einer konkreteren Fragestellung (dem NPD-Verbot) widmen. Außerdem lässt sich noch eine kurze Einleitung von Markus Thiel[35] für seinen Sammelband dazu zählen. Johannes Lameyer[36] und Andreas Sattler[37] geben einen juristisch gefärbten, Armin Scherb[38] einen genealogischen Überblick. Was sich hingegen häufig findet, sind kritische Abrisse des Streitbarkeitskonzepts, so etwa bei Hans-Gerd Jaschke[39], Claus Leggewie und Horst Meier[40] sowie etwas allgemeiner bei Otto Kirchheimer[41], Ulrich K. Preuß[42] und – sehr kurz – Wulf Schönbohm[43]. Uwe Backes und Eckhard Jesse[44] oder Andreas Klump [45] stellen das Konzept positiv dar. Ein Überblick über Literatur und Standpunkte lässt sich insbesondere durch Sammelbände von Erhard Denninger[46], Manfred Funke [47] und Markus Thiel[48] gewinnen. Eine deutliche Mehrheit für eine bestimmte Deutung des Streitbarkeitskonzepts und seiner Kernideen gibt es nicht: Forderungen nach einer vollständigen Neukonzeption der Streitbarkeit[49] stehen der Verteidigung des Status Quo gegenüber[50]. Dazwischen finden sich Kritiker der konkreten Praxis[51], Autoren, die das Konzept der Streitbaren Demokratie für falsch [52] oder zu eng ausgelegt[53] sehen oder das Missbrauchspotential zum fundamentalen Problem erheben[54].

Um die Anwendung der Streitbaren Demokratie zu beleuchten, werden verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts herangezogen, insbesondere jene, die sich auf die Ausgestaltung der genauer untersuchten Instrumente der Streitbaren Demokratie beziehen[55]. Von einer umfassenden Auswertung aller relevanten Gerichtsentscheidungen wird abgesehen [56]. Eine solche Gewichtung würde an der eigentlichen Fragestellung vorbeigehen. Ergänzend werden Berichte der Verfassungsschutzbehörde des Bundes hinzugezogen. Der mediale Diskurs lässt sich nicht in gleichem Maße wie die Fachliteratur aufarbeiten. Das wäre gerade für die weit zurückliegenden Jahre sehr aufwändig. Insofern basiert die Untersuchung in erster Linie auf Darstellungen aus der Literatur. Hier besteht zumindest theoretisch der Konflikt, dass diese Darstellungen entweder als informative Expertenäußerungen verstanden werden müssen, um die damalige Situation nachzuzeichnen, oder die Beiträge werden selbst zum Untersuchungsobjekt und sollen Aufschluss über die Problemwahrnehmung geben. Praktisch werden nahezu sämtliche Tatsachenbehauptungen durch den Abgleich mit anderen Darstellungen verifiziert. Das ist in den hier verwendeten Fällen unproblematisch und kann als allgemein nachprüfbar akzeptiert werden. Das Ziel dieser Arbeit ist nicht die historische Quellenkritik, sondern, einen Überblick über die unterschiedlichen Ansichten und Argumente zu gewinnen.

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Die Streitbare Demokratie und der Rechtsextremismus. Wie sich der Staat gegen seine Verfassungsfeinde wehrt

Christoph Dressler, 2010

Einleitung

„Bonn ist nicht Weimar“[57]! In der nun über 60-jährigen Geschichte des Grundgesetzes hat sich die Demokratie gegenüber ihren Gegnern mehr als behaupten können. Doch auch heutzutage muss sich die Republik gegen ihre Feinde zur Wehr setzen. Besonders das Phänomen des Rechtsextremismus stellt die Bundesrepublik seit ihrer Gründung immer wieder vor eine besondere Herausforderung und ist auch gegenwärtig ein Problem, mit dem sich die Demokratie auseinandersetzen muss.

In diesem Zusammenhang wird immer wieder auf das Konzept der streitbaren Demokratie verwiesen, welches als Lösung für das Problem des Rechtsextremismus dargestellt wird. Doch welche Gefahr geht vom Rechtsextremismus für die Demokratie tatsächlich aus? Inwiefern stellt die streitbare Demokratie eine Antwort auf den Rechtsextremismus dar? Was beinhaltet das Konzept der streitbaren Demokratie und inwieweit dient es zur Bekämpfung des Rechtsextremismus? Diese Fragen sollen in der anschließenden Arbeit geklärt werden.

Somit gliedert sich die Arbeit in zwei große Teilbereiche. Im ersten Teil wird das Phänomen des Rechtsextremismus ausführlich analysiert. Ziel ist es herauszuarbeiten, warum der Rechtsextremismus eine Herausforderung für die Demokratie darstellt und warum es deshalb eines streitbaren Demokratieschutzes bedarf. Dazu wird nach Klärung des Rechtsextremismusbegriffs auf die verschiedenen Erscheinungsformen des Rechtsextremismus eingegangen. Aufgrund ihrer hervorgehobenen Bedeutung im Bereich des parteilich organisierten Rechtsextremismus steht dabei die NPD im Fokus der Betrachtung, während auf eine detaillierte Untersuchung weiterer rechtsextremistischer Parteien, wie etwa der DVU verzichtet wird. Daneben folgt eine Analyse des nicht-parteilich geprägten Rechtsextremismus, welcher die Demokratie ebenfalls, aber auf anderem Wege, bedroht.

Darauf aufbauend wird das Konzept der streitbaren Demokratie, so wie es in der Bundesrepublik existiert, als Antwort auf die Herausforderung von Rechts präsentiert. Nach einer kurzen Einführung in den historischen Ursprung des streitbaren Demokratieschutzes werden die Wesensmerkmale des Konzeptes der streitbaren Demokratie und deren interdependentes Zusammenspiel analysiert sowie deren Instrumente untersucht. Gefragt wird dabei auch nach der Wirkungsweise der Instrumente des verfassungsrechtlichen Demokratieschutzes im Hinblick auf die Bedrohung durch den Rechtsextremismus. Die Frage nach der Effektivität der streitbaren Demokratie als Konzept zur Bekämpfung des Rechtsextremismus soll abschließend im Resümee beantwortet werden. Hier werden auch kurz die Grenzen des verfassungsrechtlichen, streitbaren Demokratieschutzes dargestellt und Auswege aufgezeigt.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich die Analyse des Rechtsextremismus nicht nur, aber zum großen Teil auf die Berichte des Bundesverfassungsschutzes stützt. Dies ergibt sich naturgemäß, da das Forschungsfeld des Rechtsextremismus für wissenschaftliche Untersuchungen schwer zugänglich ist und aktuelle, valide Informationen schwer erhältlich sind.

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Politische Bildung im Spannungsfeld zwischen demokratischer Verpflichtung und Meinungsfreiheit – zum Umgang mit rechtsextremen Schülerkonzepten im Unterricht

Marius Hummitzsch, 2013

Einleitung

Die Auseinandersetzung mit dem Thema „Rechtsextremismus“ und den substanziell naheliegenden Feldern wie „Fremdenfeindlichkeit“, „Rassismus“ oder „ Ethnozentrismus“[58] in der politischen Bildung der Bundesrepublik Deutschland folgt seit jeher und insbesondere seit der Wiedervereinigung einer inneren Logik oder besser einer kausalen Konjunktur. Wenn es schwerwiegendere tagespolitische Ereignisse mit einem rechtsextremistischen Hintergrund gab, dann wurde der Ruf nach der politischen Bildung laut. Dieser Konjunktur folgend unterliegt sowohl die gesellschaftliche als auch die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema einer Wellenbewegung (vgl. u. a. Massing 2001: 69, Ahlheim 1999: 7, Heitmeyer 1994: 123).

Während eine besonders intensive Auseinandersetzung in den 1990er Jahren dafür sorgte, dass beispielsweise Oliver Decker und Elmar Brähler 2005 zu der Feststellung einer konstant hohen Beschäftigung in den verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen kommen (vgl. dies. 2005: 8), zeigt sich Klaus Ahlheim in seiner aktuellen Monografie „Rechtsextremismus – Ethnozentrismus – Politische Bildung“ verwundert darüber, für wie wenig öffentliche Aufregung und Aufarbeitung die Morde durch die rechtsextreme Gruppierung des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) gesorgt haben (vgl. ders. 2013: 9 u. 36). Dies legt die Vermutung nahe, dass sich bei der Intensität der Thematisierung in der jüngeren Vergangenheit durchaus eine Diskrepanz zwischen öffentlich-gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Diskurs aufgetan hat. Ursächlich für den verminderten öffentlichen Diskurs seien für Ahlheim schon seit Jahren beobachtbare Tendenzen zum „Verharmlosen, Verdrängen und vor allem Entpolitisieren“ (ebd.: 42) rechtsextremer Gewalttaten und der damit einhergehenden, mittlerweile stark diskutierten und vielfach bilanzierten Verschiebung des Phänomens vom Rand in die Mitte der Gesellschaft (vgl. u. a. Molthagen 2008: 28; Decker/Brähler 2006: 55; Scherr 2003: 26f.; Schaefer/Mansel/Heitmeyer 2002; auch schon bei Heitmeyer 1994: 123). Doch welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die politische Bildung?

Die politische Bildung müsse die Taten der NSU und den Umgang mit diesen zwingend als Zäsur verstehen, um zu hinterfragen, was politische Bildung „gegen rechts“ leisten könne und wie der aktuelle Status im Kontext zu beschreiben sei (vgl. Ahlheim 2013: 7f.). Was bei Ahlheim banal wirkt, beinhaltet allerdings implizite Annahmen, die keineswegs unkritisch zu bewerten sind und wesentliche Fragen politischer Bildung berühren: Ist politische Bildung von ihrem Selbstverständnis her tatsächlich „gegen rechts“ oder besser gegen Rechtsextremismus gerichtet, so wie Ahlheim annimmt? Oder steht ein solches Verständnis politischer Bildung nicht vielmehr im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Meinungsfreiheit des Einzelnen? Wie ist die Rolle des Grundgesetzes in dem Kontext zu beurteilen? Auf den Politikunterricht[59] konzentriert ist danach zu fragen, ob die seit dem Beutelsbacher Konsens anerkannten Grundsätze des Indoktrinationsverbotes und des Kontroversitätsgebotes auch im Umgang mit rechtsextremistischen Positionen uneingeschränkt gültig sind. Dieses angerissene Spannungsfeld und die Suche nach einer fundierten Position hierzu werden den ersten Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit ausmachen.

In der Öffentlichkeit zumindest wurde die Frage immer eindeutig beantwortet, schließlich wurde bei Ereignissen mit rechtsextremen Hintergrund stetig der Ruf nach der Pädagogik und insbesondere der politischen Bildung laut, um entsprechend Prävention zu betreiben und Gegenstrategien zu entwickeln. Dies musste jedoch notwendigerweise in einer Überforderung der politischen Bildung bzw. der Pädagogik und einer Fehleinschätzung des Wirkungsradius münden (vgl. u. a. Elverich 2008: 14f., Möller 1996: 159f.). Schließlich sei weder die politische Bildung per se noch die Schule als besonders wichtige pädagogische Institution (politischer Bildung) als „Feuerwehr“[60] geeignet, die man beliebig rufen könne, um dem Rechtsextremismus Einhalt gebieten zu können. Der überwiegenden Enttäuschung über die oberflächlich wahrnehmbare Begrenztheit der Wirkung politischer Bildung im Kontext hat dies jedoch keinen Abbruch getan.

Man könnte also meinen, dass der Beitrag politischer Bildung zur Prävention und Begegnung von Rechtsextremismus und rechtsextremen Einstellungen als gering und ineffizient zu beurteilen sei und somit eher nebensächlich erscheint. Der zweite Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit soll es dagegen sein, diese These zu entkräften und den Beweis zu erbringen, dass politische Bildung aus triftigen Gründen – mit Vorgriff auf die Beantwortung des ersten Schwerpunktes – sogar einen wesentlichen Beitrag erbringen kann, sollte und sogar muss, ohne die systemischen Grenzen dabei zu übersehen.

Da es eine nicht zu bewerkstelligende Aufgabe wäre, den gesamten Bereich politischer Bildung darzustellen und speziell in der außerschulischen politischen Bildung eine Vielzahl an Publikationen zum Thema bestehen, wird die Zielsetzung der Arbeit eingegrenzt. So wird die Priorität primär auf der Erarbeitung von Grundsätzen zum Umgang mit rechtsextremen Schülerkonzepten im Politikunterricht in der Schule liegen, wo ein weitaus größerer Bedarf besteht, Strategien zur Überwindung von Unsicherheiten auf Seiten der Lehrkraft zu entwickeln (vgl. Schubarth 2000b: 260). Hier erweist sich der wissenschaftliche Status quo defizitär, wogegen die vorliegende Arbeit einen Beitrag bzw. gezielte Impulse zu geben versucht.

Um dem formulierten Ziel und den beiden thematischen Schwerpunkten gerecht werden zu können, bedarf es einer schlüssigen Gliederung. Zunächst müssen verschiedene Grundvoraussetzungen erarbeitet und Kontextualisierungen vorgenommen werden, ohne die eine gewissenhafte thematische Auseinandersetzung nicht funktionieren kann. So stehen zunächst terminologische Fragen und Aspekte des gegenwärtigen Rechtsextremismus in Deutschland im Mittelpunkt. Das folgende Kapitel beschäftigt sich zunächst mit dem Konzept der wehrhaften Demokratie, um zu klären, welches Demokratieverständnis aus dem Grundgesetz abzuleiten und so als Maßgabe für die demokratisch verpflichtete politische Bildung zu verstehen ist. Nachdem daraufhin das Selbstverständnis politischer Bildung mit Fokus auf den Beutelsbacher Konsens „von der anderen Seite“ beleuchtet wird, ist das Fundament gelegt, um das ausführlich eingeführte Spannungsfeld politischer Bildung mit Schwerpunktsetzung auf den Politikunterricht zu bearbeiten. Dieses wird an verschiedenen Stellen als eines der zentralen Dilemmas politischer Bildung aufgefasst (vgl. u. a. van Hüllen 2011: 67, Gloe/Oeftering 2010: 13). Im Anschluss soll das Ausleuchten der systemischen Handlungsmöglichkeiten und -grenzen politischer Bildung den ersten großen Komplex abschließen.

Mit dem nächsten Kapitel findet auch endgültig der Übergang zur alleinigen Analyse des Settings „Politikunterricht“ statt, wo nach den didaktischen Konsequenzen einer anhand der Intensität rechtsextremer Einstellungen binnendifferenzierten Zielgruppe gefragt wird. Mit Hilfe der vielfältigen Erkenntnisse wird abschließend eine Formulierung von Grundsätzen für den Umgang mit rechtsextremen Schülerkonzepten im Politikunterricht vorgenommen, womit der wesentlichen Zielsetzung der Arbeit gefolgt und im Fazit nach dem Erfolg dieser gefragt werden soll.

[...]


[1] Vgl. Thiel, Markus (2003): Zur Einführung: Die „wehrhafte Demokratie“ als verfassungsrechtliche Grundentscheidung. In: Ders. (2003): In: Thiel, Markus (Hrsg.) (2003): Wehrhafte Demokratie. Beiträge über die Regelungen zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Tübingen, S. 1–24, hier: 1.

[2] Vgl. Lameyer, Johannes (1978): Streitbare Demokratie. Eine verfassungshermeneutische Untersuchung. Berlin: 13.

[3] Vgl. Häberle, Peter (1978): Verfassungsinterpretation als öffentlicher Prozess – ein Pluralismuskonzept. In: Ders. (1980): Die Verfassung des Pluralismus. Studien zur Verfassungstheorie der offenen Gesellschaft. Königstein/Ts., S. 45–78, hier: 53.

[4] Vgl. Häberle, Verfassungsinterpretation: 60.

[5] Vgl. Hesse, Konrad (1990): Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Heidelberg: 9 und 12.

[6] Vgl. Hesse, Konrad (1959): Die normative Kraft der Verfassung. Tübingen. Beiträge über die Regelungen zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Tübingen: 13.

[7] Als Autoren werden hier unter anderem Ernst Böckenförde, Otto Kirchheimer, Johannes Lameyer, Gerhard Leibholz, Karl Loewenstein, Karl Mannheim, Karlheinz Niclauß, Ulrick K. Preuß und Richard Thoma herangezogen.

[8] Neben Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und den schon benannten Autoren wird hier vor allem auf Wolfang Abendroth, Erhard Denninger, Uwe Kessler und Konrad Hesse Bezug genommen.

[9] Deutlich wird das auch an der Vielzahl von Autoren, etwa Uwe Backes, Karl D. Bracher, Manfred Funke, Hans-Gerd Jaschke, Eckhard Jesse, Claus Leggewie, Werner Maihofer, Horst Meier, Hans G. Merk, Wolf-Dieter Narr, Kurt Sontheimer, Oliver Sowinski, Richard Stöss und der Verfassungsschutzbehörde des Bundes.

[10] Damit werden zusätzlich die Darstellungen von Otto Büsch, Lars Flemming, Manfred Jenke, Thomas Ordnung, Helmut Ridder, Horst W. Schmollinger, Christof Seils, Alexander von Brünneck und Christoph Weckenbrock mit einbezogen.

[11] Neu hinzu treten hier Michael Hofferbert, Peter Graf Kielmansegg, Otto Kimmich, Martin Kriele und Detlef Stonk.

[12] Vielleicht könnte man sagen: Der Nutzen der Streitbaren Demokratie besteht hier darin, Stichwortgeber für Maßnahmen zu sein, die sich eigentlich auf die Sicherung von Stabilität und Frieden beziehen. Dieser Problematik soll hier nicht weiter nachgegangen werden.

[13] Vgl. Leibholz, Gerhard (1933): Die Auflösung der liberalen Demokratie in Deutschland und das autoritäre Staatsbild. München: 5.

[14] Vgl. Leibholz, Auflösung: 9.

[15] Vgl. Fraenkel, Ernst (1964): Pluralismus als Strukturelement der freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie. In: Von Brünneck, Alexander (Hrsg.) (1991): Ernst Fraenkel. Deutschland und die westlichen Demokratien. Frankfurt/Main, S. 297–325, hier: 299 f.

[16] Vgl. Scheuner, Ulrich (1973): Das Mehrheitsprinzip in der Demokratie. Opladen: 43. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Mehrheitsprinzip nur in demokratischen Zusammenhängen Anwendung findet (vgl. ebd.: 46 f.).

[17] Fraenkel , Ernst (1969): Strukturanalyse der modernen Demokratie, in: Von Brünneck, Fraenkel, S. 326–359, hier: 330.

[18] Vgl. Fraenkel, Ernst (1966): Möglichkeiten und Grenzen politischer Mitarbeit der Bürger in einer modernen parlamentarischen Demokratie. In: Von Brünneck, Fraenkel, S. 261–276, hier: 275 f.

[19] Das heißt, es müssen auch herrschaftsfreie, apolitische Lebensbereiche zugestanden werden.

[20] Vgl. Scheuner, Mehrheitsprinzip: 59.

[21] Vgl. Hättich, Manfred (1988): Freiheit als Ordnung. Band 1: Gefährdete Demokratie. München: 33 und 41.

[22] Vgl. Fraenkel, Strukturanalyse: 333 und 354.

[23] „Fortentwickeln“ meint hier nicht ein objektives „Verbessern“ auf dem Weg zu einem Idealzustand.

[24] Vgl. Hesse, Grundzüge: 6, 9 und 12.

[25] Vgl. BVerfGE 5, 85 (138).

[26] Natürlich haben diese Adjektive einen unterschiedlichen semantischen Gehalt, der aber nicht konsequent für die Differenzierung genutzt wird – es wäre überinterpretiert, aus der Begriffsverwendung in den Debatten spezifische Positionierungen innerhalb des Bedeutungsspektrums abzulesen. Auch in der Fachliteratur werden die Begriffe entweder ausdrücklich äquivalent gesetzt oder – zumeist ohne Begründung – ein bestimmter genutzt. Eine explizite Abgrenzung zu einer anderen Bezeichnung, um damit auch eine konzeptuelle Unterscheidung vorzunehmen, findet sich bei keinem der hier aufgegriffenen Autoren.

[27] Der Begriff wird hier großgeschrieben, weil es sich hierbei mehr um die Benennung eines Konzepts handelt, als dass dessen Inhalt durch die Wörter „Streitbar“ und „Demokratie“ adäquat umschrieben werden soll.

[28] Lameyer, Streitbare Demokratie: 13.

[29] Vgl. Bulla, Eckart (1973): Die Lehre von einer streitbaren Demokratie. Versuch einer kritischen Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In: Archiv des öffentlichen Rechts Nr. 3, 98. Jahrgang, September 1973. S. 340–360, hier: 342.

[30] Zu diesem Schluss kommt zumindest Weckenbrock, Christoph (2009): Die streitbare Demokratie auf dem Prüfstand. Die NPD als neue Herausforderung. Bonn, hier: 13, FN 2.

[31] Dreier hält schon den Begriff „Feind“ aufgrund seiner militanten Implikationen für bedenklich (vgl. Dreier, Ralf (1977): Verfassung und Ideologie. Bemerkungen zum Radikalenproblem. In: Wilke, Dieter / Weber, Harald (Hrsg.) (1977): Gedächt­nis­schrift für Friedrich Klein. München, S. 86–112, hier: 110). Böckenförde dagegen verteidigt den Feindbegriff, der gerade nicht einen Vernichtungskampf impliziere (vgl. Böckenförde, Ernst–Wolfgang (1981): Einleitung: Rechtsstaatliche politische Selbstverteidigung als Problem. In: Ders./ Tomuschat, Chistian / Umbach, Dieter C. (Hrsg.) (1981): Extremisten und öffentlicher Dienst. Rechtslage und Praxis des Zugangs zum und der Entlassung aus dem öffentlichen Dienst in Westeuropa, USA, Jugoslawien und der EG. Baden-Baden, S. 9–33, hier S. 10).

[32] Ordnung , Thomas (1985): Zur Praxis und Theorie des präventiven Demokratieschutzes. Darlegungen zum Problem der „streitbaren Demokratie“ und seinem verfassungsrechtlichen, politischen und historischen Umfeld am Beispiel des Parteiverbots. Berlin.

[33] Flemming , Lars (2005): Das NPD-Verbotsverfahren. Vom „Aufstand der Anständigen“ zum „Aufstand der Unfähigen“. Baden-Baden.

[34] Weckenbrock, Prüfstand.

[35] Thiel , Markus (2003): Zur Einführung: Die „wehrhafte Demokratie" als verfassungsrechtliche Grundentscheidung. In: Thiel, Wehrhafte Demokratie, S. 1–24.

[36] Lameyer, Streitbare Demokratie.

[37] Sattler , Andreas (1982): Die rechtliche Bedeutung der Entscheidung für die streitbare Demokratie untersucht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Baden-Baden.

[38] Scherb , Armin (1987): Präventiver Demokratieschutz als Problem der Verfassungsgebung nach 1945. Frankfurt/Main.

[39] Jaschke , Hans-Gerd (1991): Streitbare Demokratie und Innere Sicherheit. Grundlagen, Praxis und Kritik. Opladen.

[40] Leggewie , Claus / Meier, Horst (1995): Republikschutz. Maßstäbe für die Verteidigung der Demokratie. Reinbek bei Hamburg.

[41] Kirchheimer , Otto (1965): Politische Justiz. Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken. Neuwied, Berlin.

[42] Preuß , Ulrich K. (1973): Legalität und Pluralismus. Beiträge zum Verfassungsrecht der BRD. Frankfurt/Main.; Ders. (1977): Legalität – Loyalität – Legitimität. In: Leviathan Nr. 4, Jahrgang 5, 1977. S. 450–466.; Ders. (1978): Politische Ordnungskonzepte für die Massengesellschaft. In: Habermas, Jürgen (Hrsg.): Stichworte zur „Geistigen Situation der Zeit“. Nation und Republik. Frankfurt/Main, S. 340–377.

[43] Schönbohm , Wulf (1979): Demokratie und extreme Minderheiten. In: Ders. (Hrsg.) (1979): Verfassungsfeinde als Beamte? Die Kontroverse um die streitbare Demokratie. München, S. 257–282.

[44] Backes , Uwe / Jesse, Eckhard (1990): Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn.; Jesse, Eckhard (2006): Grenzen des Demokratieschutzes in der offenen Gesellschaft. Das Gebot der Äquidistanz gegenüber politischen Extremen. In: Backes, Uwe / Eckhard, Jesse. (Hrsg.) (2006): Gefährdungen der Freiheit. Extremistische Ideologien im Vergleich. Göttingen, S. 493–520.

[45] Klump , Andreas (2004): Freiheit den Feinden der Freiheit? Die Konzeption der streitbaren Demokratie in Deutschland – demokratietheoretische Grundlagen, Praxis, Kritik und Gegenkritik. Bundesministerium des Innern (2004): Extremismus in Deutschland. Erscheinungsformen und aktuelle Bestandsaufnahme. Berlin, S. 338–389.

[46] Denninger , Erhard (Hrsg.) (1977): Freiheitliche demokratische Grundordnung. Materialien zum Staatsverständnis und zur Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik. Frankfurt/Main.

[47] Funke , Manfred (1978) (Hrsg.): Extremismus im demokratischen Rechtsstaat. Ausgewählte Texte und Materialien zur aktuellen Diskussion.

[48] Thiel, Wehrhafte Demokratie.

[49] Etwa Leggewie/Meier, Republikschutz.

[50] Etwa Backes/Jesse, Extremismus Bundesrepublik.

[51] Etwa Schönbohm, Demokratie.

[52] Etwa Ordnung, Praxis und Theorie.

[53] Etwa Lameyer, Streitbare Demokratie.

[54] Etwa Preuß, Loyalität.

[55] Das ist das sind die Verbotsurteile von SRP (BVerfGE 2, 1), KPD (BVerfGE 5, 85) sowie der zurückgewiesene Verbotsantrag gegen die NPD (BVerfGE 107, 339) auf der einen Seite, das Urteil zum Extremistenbeschluss (BVerfGE39, 334) auf der anderen.

[56] Für die Zeit bis Ende der ‘70er / Anfang der ‘80er Jahre findet sich dieser Ansatz bei Lameyer, Streitbare Demokratie und Sattler, Rechtliche Bedeutung.

[57] Vgl. Allemann, F. R. (1956): Bonn ist nicht Weimar, Kiepenheuer & Witsch, Köln, Titelseite

[58] Einer genauen terminlogischen Abgrenzung und Darstellung der faktischen Zusammenhänge muss zweifelsohne im Folgenden Bedeutung zukommen.

[59] Fortlaufend wird in der Arbeit der Begriff „Politikunterricht“ für den politischen Fachunterricht verwendet, wenngleich damit keinerlei Positionierung in der Diskussion um eine einheitliche Fächerbezeichnung eingenommen werden soll. Damit wird der im schulischen Kontext gebräuchlichste Begriff verwendet (vgl. Sander 2008: 19).

[60] In der immer wieder auffindbaren Argumentation ist es einigermaßen erstaunlich, dass der Terminus „Feuerwehr“ in der fachwissenschaftlichen und –didaktischen Auseinandersetzung auffällig häufig verwendet wird und wurde und sich so über stetige Reproduktion fest etabliert hat. Welche Ursache dem zugrunde liegt, lässt sich mir nicht erschließen. So findet man den Terminus beispielsweise bei Ahlheim (ders. 2013: 9, 2000: 44 ), Wolfgang Sander (ders. 1993: 216f.) oder auch Peter Hufer (ders. 1994: 50).

Ende der Leseprobe aus 289 Seiten

Details

Titel
Streitbare Demokratie. Ein politisches Konzept zwischen demokratischer Verpflichtung und Meinungsfreiheit?
Autoren
Jahr
2016
Seiten
289
Katalognummer
V323729
ISBN (eBook)
9783668228535
ISBN (Buch)
9783956879210
Dateigröße
1786 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Streitbare Demokratie, Demokratieschutz, Politische Bildung, Rechtsextremismus, Parteiverbot
Arbeit zitieren
Jonas Döring (Autor:in)Christoph Dressler (Autor:in)Marius Hummitzsch (Autor:in), 2016, Streitbare Demokratie. Ein politisches Konzept zwischen demokratischer Verpflichtung und Meinungsfreiheit?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/323729

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