Probleme des internationalen Softwareüberlassungsvertrages

Auseinandersetzung mit der Rom-I-Verordnung und dem UN-Kaufrecht


Seminararbeit, 2015

23 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Erstes Kapitel: Die Rom-I-Verordnung
I. Frühere Rechtslage
II. Anwendungsbereich

C. Zweites Kapitel: Das UN-Kaufrecht
I. Frühere Rechtslage
II. Zielrichtung
III. Geltungsvorrang
IV. Anwendungsbereich

D. Schluss / Zusammenfassung Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis

Probleme des internationalen

Softwareüberlassungsvertrags

A. Einleitung

Die wesentlichen Problembereiche in der internationalen Softwareüberlassung liegen zum einem in den anwendbaren Rechtsmaterien und zum anderen in den damit einhergehenden Sonderproblemen.

Trotz der Bezeichnung als „Internationales Recht“ sind hier nationale materielle Normen für Sachverhalte mit Auslandsbezug1 Gegenstand der Betrachtung. Als Quellen des Internationalen Privatrechts gelten die aus dem Europarecht in nationales Recht umgesetzte sog. Rom-I Verordnung beziehungsweise das vom europäischen Raum abgesetzte UN-Kaufrecht.

B. Erstes Kapitel: Die Rom-I-Verordnung

Am 17. Dezember 2009 trat die sogenannte Rom-I Verordnung der EU (Verordnung [EG] Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) in Kraft.2

I. Frühere Rechtslage

Bis zum 17. Dezember 2009 galten die „Römischen EGW-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ)“ aus dem Jahr 1980.3 Gleichwohl sich das EVÜ als praxisbezogen und mit weltweiter Ausstrahlungswirkung etabliert hatte,4 wurde es durch die Rom-I Verordnung und deren Umsetzung in nationales deutsches Recht, ersetzt.5

Die Konzeption des EVÜ als internationaler Staatsvertrag war insoweit problematisch, als dass Beitrittsbemühungen weiterer Staaten entsprechende Übereinkommen und weitere Ratifizierungen erforderlich machten. Dementsprechend wurde eine entsprechende Anpassung in die Wege geleitet.6 Als Besonderheit blieb jedoch auch nach dem 17. Dezember 2009 die Fortgeltung des EVÜ in Bezug auf Dänemark bestehen, da dieses die Rom-I Verordnung im Gegensatz zur alten EVÜ nicht ratifiziert hat.7

II. Anwendungsbereich

1. Geltungsbereich

Der Anwendungsbereich der Rom-I Verordnung unterteilt sich auf den räumlichen, zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich.

Die Verordnung gilt in allen EU-Staaten (räumlicher Geltungsbereich), ausgenommen Dänemark, welches grundsätzlich nicht an der justiziellen, zivilrechtlichen Zusammenarbeit im EU-Binnenraum partizipiert.8

Darüber hinaus ist die Verordnung so ausgestaltet, dass sie im Verhältnis zu Drittstaaten angewendet werden muss (sogenannte „ loi uniforme “).9 De facto kommt es nicht nur zu einer binnenmarktbezogenen Schaffung von Kollisionsnormen,10 sondern auch zu einer universellen Anwendung der Rom-I Verordnung, solange eine der Parteien ihren Sitz in einem Eu-Mitgliedsland (außer Dänemark) hat.11

Gemäß Art. 28 Rom-I gilt die Verordnung für Schuldverhältnisse, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind (zeitlicher Geltungsbereich).12

Die Verordnung gilt insbesondere dann, wenn bei vertraglichen Schuldverhältnissen in Zivil- und Handelssachen (sachlicher Geltungsbereich) eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten gegeben ist.

Dabei dient das Tatbestandsmerkmal „vertraglich“ zur Abgrenzung zur Rom-II Verordnung, die insbesondere außervertragliche Rechtsverhältnisse in ihrem Regelungsbereich umfasst.13

Entgegen des deutschen Verständnisses der vorvertraglichen culpa in contrahendo als gesetzliches und damit außer-vertragliches Schuldverhältnis ergibt sich als Besonderheit, dass Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. i) Rom-I aufgrund einer Verweisung in Art. 12 Abs. 1 Rom-II in den Anwendungsbereich der Rom-I Verordnung übergeleitet werden. Als Ergebnis dessen, ist im Fall von Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages, die Anwendung der Rom-I Verordnung zu beachten (und nicht die Anwendung der Rom-II Verordnung, d.h. der „Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht).14

Als Leitkriterium bleibt festzuhalten:

Die Rom-I Verordnung kann Anwendung finden:

- in allen EU-Mitgliedsstaaten außer Dänemark
- für alle Verträge,
- die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind.

2. Kollision mit anderen Abkommen

Grundsätzlich berührt die Rom-I Verordnung nicht die Anwendung weiterer internationaler Übereinkommen, wenn ein oder mehrere Mitgliedsstaaten zum Zeitpunkt der nationalen Umsetzung der Rom-I Verordnung weitere Übereinkommen mit Regelungsinhalten bzgl. vertraglicher Schuldverhältnisse umgesetzt haben bzw. in ihrer Rechtsordnung anwenden.15 Hinsichtlich des ebenfalls relevanten UN-Kaufrechts wird nur gelegentlich ein Vorrang der Rom-I Verordnung vor dem UN-Kaufrecht gesehen.

Tatsächlich tritt die Rom-I Verordnung immer hinter das UN-Kaufrecht zurück.16

3. Bedeutung der Rechtswahlklauseln

Relevanz gewinnt diese Frage nicht nur, wenn die Parteien jeweils das ihnen vertraute heimische Recht als Vertragsgrundlage niederlegen wollen. Soweit in einem Vertragsverhältnis, das unter die Rom-I Verordnung fällt, eine Rechtswahl vereinbart wird, können bei einer nicht „sauberen“ Lösung Probleme hinsichtlich des Vorliegens, der Zulässigkeit und Wirksamkeit entstehen.17

Die damit verbundenen praktischen Probleme reichen von abweichenden Rechtsordnungen für Verträge in der Lieferkette, über die verkürzte Reichweite der Rechtswahl, den Zeitpunkt bis hin zum „Ob“ einer Rechtswahl und letztlich dem „Wie“ (d.h. die Ausgestaltung der Rechtswahl).18 Besonders kritisch ist dabei schon die Unterscheidung zwischen einer echten Rechtswahl, d.h. der sogenannten kollisionsrechtlichen Verweisung, und der bloßen materiell- rechtlichen Verweisung.19

4. Einzelprobleme der Rechtswahl

a) „Ob“ der Rechtswahl

Entsprechend des in Art. 3 Rom-I kodifizierten Grundsatzes der Privatautonomie20 kann die Rechtswahl entweder in einer ausdrücklichen oder einer stillschweigenden Form getroffen werden. Die ausdrückliche Rechtswahl kann entweder mittels individueller Vertragsklausel oder als Standardklausel (d.h. als sogenannte Rechtswahlklausel) - oftmals in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen - zwischen den Parteien vereinbart werden. Die stillschweigende Rechtswahl hingegen kann sich aus unterschiedlichen Umständen ableiten. Gründe für eine stillschweigende Rechtswahl sind unter anderem die Verweisung auf Vorschriften eines bestimmten Rechts, Formulare, welche auf einem fremden Recht aufbauen oder anerkannte Handelsbräuche. Auch die Einigkeit beider Parteien im Prozess über ein anerkanntes Recht21 führt zu einer stillschweigenden Rechtswahl.

b) „Wie“ der Rechtswahl - Problem der Rechtswahlunterscheidung

Danach muss zwischen der Ausgestaltung in Form der wichtigeren kollisionsrechtlichen Verweisung und einer bloßen materiell-rechtlichen Verweisung unterschieden werden.

Die kollisionsrechtliche Unterscheidung ist vorrangig die Verweisung, die in den Kernbereich der Rom-I Verordnung fallen soll. Die Rechtwahl ist danach getroffen, wenn ein bestimmtes Recht auf den Vertrag oder Teile davon angewendet werden soll. Dabei sollen aber der Vertragsinhalt, d.h. insbesondere der materielle Regelungsinhalt keiner Veränderung unterworfen werden.22

Die Alternative ist die sogenannte bloße materiell-rechtliche Verweisung. Hier kommt es zu einer Einigung beider Seiten im Vertrag darüber, dass in diesem Vertrag das Recht eines Staates unmittelbar einbezogen wird. Diese Einigung kann dann entweder explizit oder implizit erfolgen.23

Das wesentliche Leitkriterium lautet zusammengefasst:

Eine kollisionsrechtliche Rechtswahleinbeziehung entsprechend der Rom-I Verordnung ist anzunehmen, wenn ein bestimmtes Recht auf einen Vertrag angewendet werden soll, ohne das die Regelungen dieses Rechts materiellen Eingang in den Vertrag finden. Nicht unter die Rom-I Verordnung fällt eine bloße materiell-rechtliche Rechtwahl dann, wenn die Aufnahme bestimmter materieller Vorschriften in den Vertrag im Wege einer bloßen materiell-rechtlichen Regelung erfolgt.

Praktisch kann eine Unterscheidung zwischen den beiden Verweisungsarten schwieriger ausfallen.

Beispiel zur Verdeutlichung:

Kollisionsrechtliche Verweisung:

„Die Parteien einigen sich auf die Einbeziehung deutschen Rechts.“

Materiell-rechtliche Verweisung:

„Die Parteien einigen sich, dass im Verhältnis zueinander die Regelungen der §§ 434, 437 ff. BGB bzgl. etwaiger Gewährleistungsansprüche Anwendung finden sollen.“

Die Rechtswahl hat dann Auswirkungen bzgl. der weiteren Anwendung auf dasjenige zwingende Recht, dass durch die Rechtswahl angewendet werden kann. Zwingendes Recht - als Rechtswahlschranke - ist in diesem Fall, unter anderem, geltendes Verbraucherschutzrecht (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I).24

Im Fall der bloßen materiell-rechtlichen Verweisung finden die vertragsrechtlichen Regelungen ihre Grenze in etwaigen zwingenden länderspezifischen Vorschriften. Über diese länderspezifischen Vorschriften kann sich die kollisionsrechtliche Verweisung hinwegsetzen. Die kollisionsrechtliche Verweisung wiederum findet dann ihre Schranke in dem speziellen zwingenden Vorschriften des beiderseits vereinbarten Rechts.25

c) Nebenprobleme

Im Rahmen der Rechtswahl im Sinne der Rom-I Verordnung kommt es zu einer ganzen Reihe von Nebenproblemen.

aa) Zulässigkeit einer Rechtswahl

Während nach der „ lex fori “, d.h. der Anwendung des geltenden Rechts am Ort des angerufenen Gerichts, die Rechtswahl beurteilt wird, kann allein schon dieser Grundsatz zu einem Auseinanderfallen der Beurteilen der Zulässigkeit der Rechtswahl führen. Daher muss das angerufenen Gericht auf jeden Fall das anzuwendende Recht, die sogenannte „ lex causae “, bestimmen.26 Dennoch besteht aufgrund der unterschiedlichen nationalen Betrachtungsweisen immer das Problem, dass in einem Mitgliedsstaat die in einem Vertrag getroffene Rechtswahl als zulässig, in einem anderen jedoch als unzulässig gesehen werden kann.27

[...]


1 Thorn, Karsten in: Palandt, BGB, Einführung EGBGB, Rn 2 S. 2582; Härting, Niko; Internetrecht, Kapitel K, Rn 2265 S. 570.

2 Matthias Lejeune, „Auswirkungen der Rom-I-Verordnung auf internationale IT-Verträge“, ITRB 2010, 66.

3 Leible, Stefan / Lehmann, Matthias, „Die Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“)“, RIW 2008, S. 528.

4 Leible/ Lehmann, RIW 2008, S. 528.

5 Lejeune, ITRB 2010, 66.

6 Leible / Lehmann, RIW 2008, S. 528.

7 Lejeune, ITRB 2010, 66.

8 Leible / Lehmann, RIW 2008, S. 529.

9 Fritzemeyer / Krone / Splittgerber, Handbuch des Fachanwalts Informationstechnologierecht, Kap. 25 Rn. 8 S. 1422.

10 Lejeune, ITRB 2010, 66.

11 Leible / Lehmann, RIW 2008, S. 529.

12 Fritzemeyer / Krone / Splittgerber, Informationstechnologierecht, Kap. 25 Rn. 10 S. 1422.

13 Lejeune, ITRB 2010, 66.

14 Lejeune, ITRB 2010, 66.

15 Fritzemeyer / Krone / Splittgerber, Informationstechnologierecht, Kap. 25 Rn. 13 S. 1423.

16 Ferrari, in Schlechtriem / Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 90 CISG, Rn 3.

17 Härting, Internetrecht, Kapitel K Rn 2268. S. 570.

18 Fritzemeyer / Krone / Splittgerber, Informationstechnologierecht, Kap. 25 Rn. 15.-16 S. 1423.

19 Fritzemeyer / Krone / Splittgerber, Informationstechnologierecht, Kap. 25 Rn. 20 S. 1425.

20 Thorn, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Rom I 3, Rn 2 S. 2724.

21 Fritzemeyer / Krone / Splittgerber, Informationstechnologierecht, Kap. 25 Rn. 19 S. 1424.

22 Fritzemeyer / Krone / Splittgerber, Informationstechnologierecht, Kap. 25 Rn. 21 S. 1425.

23 Fritzemeyer / Krone / Splittgerber, Informationstechnologierecht, Kap. 25 Rn. 22 S. 1425.

24 Härting, Internetrecht, Rn 2271, S. 571.

25 Fritzemeyer / Krone / Splittgerber, Informationstechnologierecht, Kap. 25 Rn. 23 S. 1425.

26 Leible / Lehmann, RIW 2008, S. 530.

27 Fritzemeyer / Krone / Splittgerber, Informationstechnologierecht, Kap. 25 Rn. 28 S. 1426.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Probleme des internationalen Softwareüberlassungsvertrages
Untertitel
Auseinandersetzung mit der Rom-I-Verordnung und dem UN-Kaufrecht
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg  (Center für lebenslanges Lernen)
Veranstaltung
IT-Vertragsrecht
Note
2,3
Autor
Jahr
2015
Seiten
23
Katalognummer
V323447
ISBN (eBook)
9783668224797
ISBN (Buch)
9783668224803
Dateigröße
494 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
probleme, softwareüberlassungsvertrages, auseinandersetzung, rom-i-verordnung, un-kaufrecht
Arbeit zitieren
Robert Schippel (Autor:in), 2015, Probleme des internationalen Softwareüberlassungsvertrages, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/323447

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Probleme des internationalen Softwareüberlassungsvertrages



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden