Rechtsprobleme eines Impfzwangs. Wann wird die Zumutbarkeitsgrenze staatlichen Eingreifens in die Rechte des Einzelnen überschritten?


Seminararbeit, 2015

31 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Impfzwang in Deutschland

B. Terminus „Impfzwang“

C. Impfzwang in der praktischen Umsetzung
I. Reichsimpfgesetz
II. Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission
III. Impfzwang international

D. Rechtliche Rahmenbedingungen
I. Infektionsschutzgesetz als einfachgesetzliche Grundlage
II. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz

E. Impfung als Heileingriff

F. Medizinische Indikation der Schutzimpfung

G. Rechte des einwilligungsfähigen Impflings
I. Körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
1.) Impfzwang als Eingriff
2.) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Impfzwang als Schutzpflicht des Staates
b) Geeignetheit des Impfzwangs
c) Erforderlichkeit des Impfzwangs
d) Angemessenheit des Impfzwangs
II. Selbstbestimmungsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
III. Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG
IV. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG

H. Rechte und Pflichten bei einwilligungsunfähigen Impflingen
I. Selbstbestimmungsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
II. Recht auf Kinderpflege und -erziehung, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
1.) Impfzwang als Eingriff
2.) Impfzwang als Ausübung des staatlichen Wächteramtes

I. Rechte des Impfenden

J. Fazit

Literaturverzeichnis

Bales, Stefan, Das Infektionsschutzgesetz, Berlin 2000.

Bundesärztekammer (Hrsg.), Beschlussprotokoll des 109. Deutschen Ärztetages vom 23.-26.Mai 2006, Magdeburg 2006.

Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Band 1, Präambel Art. 1 bis 19, 3. Aufl., München 2013.

Erdle, Helmut, Infektionsschutzgesetz (Kommentar), 4. Aufl., Landsberg am Lech 2013.

Groß, Uwe, Medizinische Mikrobiologie und Infektiologie, 3. Aufl., Stuttgart 2013.

Grunert, Dustin, Primäre Prävention: Impfpflicht in der Diskussion, in: Deutsches Ärzteblatt 2015, Jahrgang 112 Heft 10, S. 414-415.

Haas, Walter (Hrsg.), Influenza, München 2009.

Heininger, Ulrich , Risiken von Infektionskrankheiten und der Nutzen von Impfungen, in: Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 2004 47, S. 1129-1135.

Isensee, Josef (Hrsg.)/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band VII, 3. Aufl., Heidelberg 2009.
(zitiert als: Isensee/Kirchhof/ Bearbeiter, HStR VII)

Dies. (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band IX, 3. Aufl., Heidelberg 2011.
(zitiert als: Isensee/Kirchhof/ Bearbeiter, HStR IX)

Janda, Constanze, Medizinrecht, Stuttgart 2010.

Jilg, Wolfgang, Der Impfkurs, 2. Aufl., Heidelberg u.a. 2013.

Kerscher, Wolfram, Der preußische Weg zum Impfzwang – Die Entwicklung der preußischen Pockenschutzgesetzgebung 1750-1874, Baden-Baden 2011.

Kirchhof, Gregor, Ärztliches Handeln zwischen Heilung, Forschung und Erneuerung, in: Zeitschrift Medizinrecht (MedR) 2007, S. 147-152.

Klein, Silvia/Schöneberg, Irene/Krause, Gérard, Vom Zwang zur Pockenschutzimpfung zum Nationalen Impfplan, in: Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 2012 55, S. 1512-1523.

Laufs, Adolf/Katzenmeier, Christian/Lipp, Volker, Arztrecht, 6. Aufl., München 2009.

Ders. (Hrsg.)/Uhlenbruck, Wilhelm/Kern, Bernd-Rüdiger (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., München 2010.

Mangoldt, Hermann v./Klein, Friedrich/Starck, Christian (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Band 1: Präambel, Artikel 1 bis 19, 6. Aufl., München 2010.

Maunz, Theodor/Dürig, Günter, Grundgesetz-Kommentar, Loseblattsammlung, München, Stand: Dezember 2014.

Meyer, Christiane/Reiter, Sabine, Impfgegner und Impfskeptiker, in: Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 2004 47, S. 1182-1188.

Nassauer, Alfred/Meyer, Christiane , Impfungen von Kindern und Jugendlichen auch gegen den Elternwillen?, in: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 2004 47, S. 1230-1238.

Pschyrembel, Willibald (Hrsg.), Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl., Berlin u.a. 2015.

Quaas, Michael/Zuck, Rüdiger/Clemens, Thomas, Medizinrecht, NJW Praxis Band 72, 3. Aufl., München 2014.

Robert Koch-Institut (Hrsg.), Epidemiologisches Bulletin, 9. März 2015/Nr. 10, Berlin 2015.

Ders. (Hrsg.), Epidemiologisches Bulletin, 25. August 2014/Nr. 34, Berlin 2014.

Ders. (Hrsg.), Epidemiologisches Bulletin, 20. April 2015/Nr. 16, Berlin 2015.

Roth, Cristopher L., Die Strafbarkeit von Masernpartys, Baden-Baden 2013.

Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 7. Aufl., München 2014.

Schneeweiß, Burkhard/Pfleiderer, Michael/Keller-Stanislawski, Brigitte, Impfsicherheit heute, in: Deutsches Ärzteblatt 2008, Jahrgang 105 Heft 34–35, S. 590-595.

Spickhoff, Andreas (Hrsg.), Medizinrecht, Beck'sche Kurzkommentare Band 64, 2. Aufl., München 2014.

Stebner, Frank A./Bothe, Benjamin, Impfzwang der Bevölkerung wegen Pockengefahr?, in: Zeitschrift Medizinrecht (MedR) 2003, S. 287-288.

Thießen, Malte, Vom immunisierten Volkskörper zum „präventiven Selbst“. Impfen als Biopolitik und soziale Praxis vom Kaiserreich zur Bundesrepublik, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte (VfZ) 1/2013, S. 35-64.

Trapp, Dan B., Impfzwang – Verfassungsrechtliche Grenzen staatlicher Gesundheitsvorsorge, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2015, S. 11-19.

Vollmar, Angelika/Zündorf, Ilse/Dingermann, Theodor, Immunologie, 2. Aufl., Stuttgart 2013.

Walus, Andreas, Pandemie und Katastrophennotstand: Zuständigkeitsverteilung und Kompetenzmängel des Bundes, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 2010, S. 127-133.

Wedlich, Sven, Nationale Präventionsmaßnahmen zur Erreichung des WHO-Impfziels bei Masern, in: Schriftenreihe Medizin-Ethik-Recht, Band 50, Halle 2014.

Wenzel, Frank (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 3. Aufl., München 2013.

Wichmann, Ole/Ultsch, Bernhard, Effektivität, Populationseffekte und Gesundheitsökonomie der Impfungen gegen Masern und Röteln, in: Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 2013 56, S. 1260-1269.

Titelbild, www.freilaw.de/wordpress/wp-content/uploads/2011/08/12009_titelbild-600x330.jpg, abgerufen am 1.5.2015.

A. Impfzwang in Deutschland

Nachdem es in Berlin im Frühjahr diesen Jahres zu einem gehäuften Auftreten von Masernfällen und in diesem Zusammenhang sogar zu einem Todesfall kam,1 wurde erneut die Debatte um die Einführung eines Impfzwangs aufgegriffen. Erneut deshalb, weil das Konzept einer verpflichtenden Durchimpfung der Bevölkerung keineswegs juristisches Neuland für die Bundesrepublik darstellt: bereits 1807 wurde in Bayern eine verbindliche Pockenschutzimpfung eingeführt, das Reichsimpfgesetz trat daraufhin 1874 in Kraft.2 Dessen Fortgeltung war jedoch umstritten, und so wurde die Impfpflicht nach Ausrottung der Pockenepidemie 1982 fast gänzlich abgeschafft.3 Eine Verpflichtung zur Duldung bestimmter Schutzimpfungen findet sich nur noch in § 17 Abs. 4 S. 3 Soldatengesetz für Wehrpflichtige.4

Die Schließung bestehender Impflücken und somit die Ausrottung einer Reihe infektiöser und in ihrer Gefährlichkeit nicht zu unterschätzender Krankheiten ist auch erklärtes Ziel der World Health Organization.5 Für die Masern ist dieses Vorhaben im Jahr 2015 auch auf internationaler Ebene erneut gescheitert.6 Ausgehend von diesem Ziel wird in der vorliegenden Arbeit die Wirkungsweise und -richtung eines Impfzwangs eingehend beleuchtet. Im Fokus steht die Frage, wann die Zumutbarkeitsgrenze staatlichen Eingreifens in die Rechte des Einzelnen überschritten ist. Diese Betrachtung soll hauptsächlich aus Sicht des Impflings erfolgen – die Analyse verfassungsrechtlicher Problematiken wird sich primär an dessen Einwilligungsfähigkeit orientieren. Die Perspektive eines zur Durchführung der Impfmaßnahme gezwungenen Arztes wird dabei lediglich am Rande erörtert.

Letztlich wird überprüft, inwiefern die Grundrechte des Impfindividuums zugunsten erhöhter Impfraten und somit dem Wohl der Allgemeinheit eingeschränkt werden können und welche Alternativen zur Schließung von Impflücken bestehen.

B. Terminus „Impfzwang“

Im politischen Diskurs zu diesem Thema werden die Begriffe „Impfzwang“ und „Impfpflicht“ meist synonym verwendet.7 Diese Termini sind jedoch nicht bedeutungsgleich: so bezeichnet der Impfzwang nur die Art der Maßnahme, welche zur Durchsetzung einer bereits bestehenden gesetzlichen Impfpflicht vorgenommen wird.8 Hierbei kann ferner zwischen direktem und indirektem Impfzwang unterschieden werden. Ein direkter Impfzwang bezeichnet die tatsächliche Anwendung unmittelbaren körperlichen Zwangs zur Durchführung der Impfmaßnahme.9 Ein indirekter Impfzwang wäre z.B. die Erhebung von Bußgeldern bei Impfverweigerung.10

Darüber hinaus muss auch zwischen genereller und selektiver Impfpflicht unterschieden werden: eine allgemeine oder generelle Impfpflicht soll unabhängig von einer konkreten Gefahrenlage in erster Linie der Erhöhung der Durchimpfungsraten dienen,11 wohingegen eine selektive Impfpflicht im Fall des Ausbruchs einer sich epidemisch verbreitenden Krankheit auf einen bedrohten Teil der Bevölkerung begrenzt ist.12

Thema der vorliegenden Arbeit ist im Sinne dieser Definition die Erörterung, auf welcher Grundlage eine generelle Impfpflicht eingeführt werden könnte und welche Rechtsproblematiken sich bei deren Umsetzung durch Impfzwang ergeben.

C. Impfzwang in der praktischen Umsetzung

Ausgehend von der Begriffsbestimmung des Impfzwangs muss eruiert werden, wie dieser in der Praxis umgesetzt werden soll. Anhaltspunkte können insofern das Reichsimpfgesetz sein sowie Länder mit bestehendem Impfzwang. Darüber hinaus wird auch die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission bei dieser Bewertung Berücksichtigung finden.

I. Reichsimpfgesetz

Das ehemalige Reichsimpfgesetz von 1874 beinhaltete eine generelle verpflichtende Pockenschutzimpfung für Kleinkinder und eine Zweitimpfung ab Vollendung des zwölften Lebensjahres.13 Zur Aufnahme in die Schule musste ein Impfschein vorgelegt werden.14 Es handelte sich hierbei um einen indirekten Impfzwang, Zuwiderhandlungen wurden lediglich mit einer Geldbuße sanktioniert.15

Fraglich ist allerdings, ob die damalige Ausgangssituation für die heutige Debatte Relevanz besitzt. Eine Pockenerkrankung hat gravierende Auswirkungen: mangels erfolgreicher Therapie können lediglich die Symptome gelindert werden, die Krankheit verläuft in 30% der Fälle tödlich und Überlebende bleiben aufgrund der Pockenvernarbung meist entstellt.16 Der damalige Impfzwang zielte daher primär darauf ab, die hohen Mortalitätsraten in der Bevölkerung schnellstmöglich einzudämmen.17 Eine hiermit vergleichbare Seuche existiert derzeit weder in Deutschland noch im sonstigen europäischen Raum.18

Allerdings besteht nach wie vor ein nicht zu unterschätzendes Gefährdungspotential durch Infektionskrankheiten – wie der Todesfall des an Masern erkrankten Säuglings in Berlin verdeutlicht. Die dadurch entflammte Bundestagsdebatte zur Einführung einer Impfpflicht zeigt, dass diese jetzt, wie bei der Pockenepidemie, vor allem der Bekämpfung infektiöser Krankheiten dienen würde, welche aufgrund ihres Ansteckungsrisikos auch Drittbetroffenheit hervorrufen.

II. Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission

Einen Überblick über derartige Infektionskrankheiten bietet die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts (RKI). Deren öffentliche Impfempfehlung ist folglich ein Anhaltspunkt, um die Wirkungsrichtung eines Impfzwangs zu konkretisieren. Der aktuelle Impfkalender für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene umfasst Impfungen zum Schutz vor Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Haemophilus influenzae Typ b, Poliomyelitis, Hepatitis B, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen sowie gegen humane Papillomviren und Influenza.19 Auf den ersten Blick fällt auf, dass, mit Ausnahme von Tetanus, allen anderen Krankheiten aus diesem Katalog ein hohes Übertragungsrisiko von Mensch zu Mensch gemein ist.20

Bei genauerer Betrachtung lässt sich allerdings feststellen, dass dies wohl die einzige Gemeinsamkeit bleibt, denn die hier gelisteten Krankheiten sind in Bezug auf ihre Symptome äußerst unterschiedlich. Bei einer Influenza junger und gesunder Patienten handelt es sich beispielsweise um eine eher harmlose und gut therapierbare Erkältungskrankheit21 mit geringer Mortalitätsrate aber häufigem Auftreten.22 Diese kann mit einer Poliomyelitiserkrankung (Kinderlähmung) kaum verglichen werden, welche sowohl einen äußerst hohen Schweregrad hat als auch aufgrund ihres geringen Auftretens als nahezu ausgerottet gilt.23

Zudem bestehen hinsichtlich ihrer Impfbehandlung gravierende Unterschiede: gegen Rotaviren wird üblicherweise eine Schluckimpfung mit einem oralen Lebendimpfstoff verabreicht,24 während bei Masern, Mumps und Röteln ein Kombinationsimpfstoff intramuskulär oder subkutan injiziert wird.25

Insofern besteht die Rechtsproblematik der Einführung einer Impfpflicht in erster Linie darin, diese auf eine konkrete Krankheit mit einer konkreten Impfbehandlung auszurichten. Im Folgenden dient als Anknüpfungspunkt der Empfehlungskatalog der Ständigen Impfkommission.

III. Impfzwang international

Nicht nur bei den Pocken gelang mittels eines Impfzwangs die erfolgreiche Ausrottung der Epidemie. Die folgende beispielhafte Aufzählung verdeutlicht, dass durch staatliche Maßnahmen in Form indirekten Impfzwangs u.a. Diphtherie, Poliomyelitis und Masern mancherorts so weit eliminiert werden konnten, dass es meist nur noch zu eingeschleppten Einzelfällen kommt.26

Der französische Staat droht bei Impfverweigerung gegen Poliomyelitis, Diphtherie und Tetanus mit Bußgeldern bis zu 30.000 € oder sogar Haftstrafen.27 In Finnland existiert zwar keine Impfpflicht für Masern, aber regelmäßige „Catch-up-Impfprogramme“ für Schulkinder, Studenten und Gesundheitspersonal, der Erreger gilt dort als gänzlich ausgerottet.28 In Australien soll impfunwilligen Eltern zukünftig aufgrund einer „No jab, no pay“-Regulierung die finanzielle Unterstützung für Kinderbetreuungskosten, also staatliche Sozialleistungen, vorenthalten werden.29 In den USA dürfen Kinder vielerorts nach dem Modell „No vaccination – No school“ nur dann eingeschult werden, wenn sie die erforderlichen Impfungen nachweisen oder wichtige Gründe wie gesundheitliche Einschränkungen oder religiöse Überzeugungen gegen die Immunisierung vorbringen können.30

Einen ähnlichen Inhalt wie diese Regelung, wenn auch in weit abgeschwächter Form, soll in Deutschland laut Präventionsgesetz in Zukunft der neu eingefügte § 34 Abs. 10a Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthalten: hiernach muss bei Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung der Nachweis erbracht werden, dass eine ärztliche Beratung in Bezug auf den Impfschutz des Kindes erfolgt ist.31

Ausgehend von der Terminologie des indirekten Impfzwangs wären bei dessen praktischer Umsetzung auch in der Bundesrepublik ähnliche Maßnahmen wie die Erhebung eines Bußgeldes oder die Nichtzulassung zu Kindertageseinrichtungen bei Impfverweigerung denkbar. Ein direkter Impfzwang in Form der tatsächlichen Anwendung physischer Gewalt bei Impfverweigerung scheint im Anbetracht der entgegenstehenden hochrangigen Grundrechte jedoch äußerst problematisch, weshalb dieser nur am Rande Eingang finden wird.

Inwiefern derartige Maßnahmen verfassungsrechtlich durchsetzbar sind, bleibt an dieser Stelle noch offen. Dennoch soll bereits jetzt deren Erfolg in Bezug auf die Eradikation gefährlicher Infektionskrankheiten hervorgehoben werden.

D. Rechtliche Rahmenbedingungen

I. Infektionsschutzgesetz als einfachgesetzliche Grundlage

Das Infektionsschutzgesetz spielt seit dem 1.1.2001 eine zentrale Rolle in der Prävention und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Der Zweck dieses Gesetzes liegt gem. § 1 Abs. 1 IfSG darin, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Ein selektiver Impfzwang ist in § 20 Abs. 6 S. 1 und Abs. 7 IfSG verankert, wonach das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Fraglich ist folglich, inwiefern diese Regelung auch die Einführung einer generellen Impfpflicht rechtfertigen könnte.

Die Durchimpfung der Gesamtbevölkerung scheint bereits dem Wortlaut nach ausgeschlossen, da ein Impfzwang nur gegenüber bedrohten Teilen der Bevölkerung angeordnet werden darf.32 Einigen gegenteiligen Ansichten zufolge kann der Wortlaut je nach Krankheit und deren Ausbreitungsweise allerdings auch ausgeweitet werden.33 Im Anbetracht des Ausnahmecharakters der Norm wirkt jedoch eine Begrenzung auf denjenigen Personenkreis sachgerecht, welcher sich im näheren Kontaktumfeld des Infektionsherdes aufhält und aufgrund mangelnder Immunisierung der Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt ist.34

Von einer derartigen Gefahrensituation ist auszugehen, wenn die Wahrscheinlichkeit der Infektion nahe liegt oder nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft hierfür eine begründete Besorgnis besteht.35 Sofern es bereits zu einem Ausbruch einer Krankheit gekommen ist, liegt aufgrund deren hoher Kontagiosität wohl eine hinreichende Gefährdung und mithin eine Rechtfertigung der Verordnung spezifischer Maßnahmen vor.

Allerdings ist eine andere Einschätzung zu treffen, solange kein konkreter Krankheitsfall vorliegt und die Impfung nur präventive Wirkung besitzt. In diesem Fall besteht lediglich eine abstrakte Gefährdungslage.36 In Anbetracht der ratio des Infektionsschutzgesetzes aus § 1 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 6 S. 1 IfSG wird dies umso deutlicher: die Durchimpfung bestimmter Bevölkerungsgruppen in Form so genannter Riegelungsimpfungen soll primär Infektionskrankheiten ausrotten und eine Weiterverbreitung der Krankheit verhindern.37 Das Ziel der Ausrottung bestimmter Krankheiten genügt für eine konkrete Bedrohung jedoch genauso wenig wie das Bestreben, die Impfquoten im Allgemeinen zu erhöhen.38

Die Einführung eines Impfzwangs bedarf somit einer spezialisierten gesetzlichen Regelung. § 20 Abs. 6 und Abs. 7 IfSG stellen für eine generelle Impfpflicht keine Grundlage dar.

II. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz

Da es der Einführung einer generellen Impfpflicht derzeit noch an einer gesetzlichen Grundlage mangelt, soll im Folgenden erörtert werden, wer hierfür Gesetzgebungskompetenz hätte. Diese liegt gem. Art. 70 Abs. 1 GG stets bei den Ländern, wenn sie nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist.

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gem. Art. 72 Abs. 1 GG kommen für die Länderkompetenz insbesondere Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 19 GG in Betracht, namentlich das Gebiet der öffentlichen Fürsorge sowie das Gebiet der Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Mensch und Tier. Der Begriff der öffentlichen Fürsorge kann weit ausgelegt werden und auch vorbeugende Maßnahmen und Zwangsmaßnahmen umfassen, soweit sie dem Fürsorgeziel entsprechend erforderlich sind.39

In Bezug auf die Einführung einer gesetzlichen Impfpflicht besteht hingegen ein stärkerer Sachzusammenhang mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG.40 Auf diesem Gebiet hat der Bundesgesetzgeber bereits mit § 20 Abs. 6 und 7 IfSG von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.41 Dies wirft wiederum die Frage auf, ob hierdurch die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG ausgelöst wird.42

Dieser Annahme steht entgegen, dass gem. Art. 80 Abs. 4 GG auch die Länder Angelegenheiten durch Gesetz regeln können, wenn die Landesregierung durch Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt wird, vorliegend § 20 Abs. 7 IfSG.43 Die Länder sind insofern zum Erlass von formellen Gesetzen im Rahmen der Ermächtigung, das bedeutet unter Berücksichtigung des vorgegebenen Inhalts, Zwecks und Ausmaßes der Regelung, befugt.44

Demnach dürfen die Länder gem. Art. 80 Abs. 4 GG i.V.m. § 20 Abs. 7 IfSG, dem inhaltlichen Ermächtigungsrahmen des § 20 Abs. 6 IfSG entsprechend, eine gesetzliche Impfpflicht bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit mit schweren klinischen Verlaufsformen, bei welcher mit einer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist, ausschließlich gegenüber dem betroffenen Bevölkerungsteil erlassen.45 Die Gesetzgebungskompetenz der Länder gestattet folglich nur die Einführung einer Regelung, welche sich auf eine tatsächliche Gefährdungslage gegenüber einem betroffenen Bevölkerungsteil beschränkt, mit anderen Worten: eine selektive Impfpflicht. Im Umkehrschluss hieraus könnte eine generelle Impfpflicht, welche sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und die gesamte Bevölkerung betrifft, nur durch den Bundesgesetzgeber erlassen werden.46

Gem. Art. 30 GG ist die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben Sache der Länder. Bisher enthält das Grundgesetz für den Infektionsschutz keinen der Länderexekutive entgegenstehenden Titel, weshalb die Verwaltungskompetenz den Ländern obliegt.47

E. Impfung als Heileingriff

Wie bereits in Kapitel C.II. „Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission“ erläutert, stehen sowohl unterschiedliche Impfstoffe als auch unterschiedliche Impfbehandlungen zur Verfügung. Im Rahmen einer Immunprophylaxe ist die aktive und die passive Immunisierung möglich.48

Bei einer passiven Immunisierung werden dem Organismus Antikörper zugeführt, die sein eigenes Immunsystem nicht produzieren kann.49 Da diese nach einer bestimmte Halbwertszeit wieder abgebaut werden, stellt sie keine Impfung im eigentlichen Sinne dar.50

Eine aktive Immunisierung besteht in der subkutanen, intrakutanen oder intramuskulären Injektion eines abgeschwächten Erregers in Form eines Totimpfstoffes, eines Lebendimpfstoffes oder künstlich hergestellter Erregerbestandteile.51 Aus medizinischer Perspektive provoziert diese Art der Impfung die Konditionierung des Immunsystems für den Ernstfall einer Erkrankung und erfolgt zu einem Zeitpunkt, in dem das Individuum gesund ist (was für einige Arten der Immunisierung sogar unabdingbare Voraussetzung sein kann).52 Eine Impfbehandlung ist somit lediglich prophylaktischer, nicht aber therapeutischer Natur.53

Um der Definition eines ärztlichen Heileingriffes gerecht zu werden, müsste die Injektion des Impfstoffes eine therapeutische Maßnahme darstellen, die dazu dient, Krankheiten oder Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten.54 Der Terminus des Heileingriffs umfasst folglich auch Eingriffe, die zur Verhütung von Krankheiten vorgenommen werden. Zur Verhütung einer Krankheit dienen wiederum Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG), die den Ausbruch pathologischer Zustände verhindern können.55 Um derartige Arzneimittel handelt es sich gem. § 4 Abs. 4 AMG auch bei Impfstoffen. Trotz ihres präventiven Charakters kann die Impfung per Injektion somit als ärztlicher Heileingriff bewertet werden.

Die Impfstoffapplikation kann allerdings auch oral, also als Schluckimpfung, oder intranasal in Form eines Nasensprays erfolgen.56 Solange der Patient dazu in der Lage ist, wird er diese Maßnahme wohl selbst vornehmen. Der Heileingriffscharakter einer derartigen Selbstvornahme ist jedoch zweifelhaft. So liegt etwa kein Heileingriff vor, wenn eine Sehschwäche durch eine Brille oder eine Hörschwäche durch ein Hörgerät ausgeglichen wird, da der Betroffene sich selbst die Brille aufsetzt oder das Hörgerät an das Ohr steckt.57 Den Arzt trifft hier eine gewisse Pflicht zur persönlichen und vor allem auch unmittelbaren Durchführung der Behandlung.58

[...]


1 www.berlin.de/sen/gessoz/presse/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.268444.php, abgerufen am 1.5.2015.

2 Klein/Schöneberg/Krause, S. 1512.

3 Trapp, S. 3.

4 Erdle, S. 73.

5 www.who.int/topics/immunization/en/, abgerufen am 18.5.2015.

6 Grunert, S. 375.

7 www.tagesschau.de/inland/masern-impfung-101.html, abgerufen am 14.5.2015; www.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/2015/masern-impfung.html, abgerufen am 14.5.2015; Grunert, S. 414.

8 Kerscher, S. 66.

9 Ebd.

10 Wedlich, S. 60.

11 Kerscher, S. 63.

12 Wedlich, S. 51.

13 Kerscher, S. 54.

14 Klein/Schöneberg/Krause, S. 1512.

15 Kerscher, S. 54.

16 Groß, S. 289.

17 Thießen, S. 41.

18 Trapp, S. 5.

19 RKI, Epid. Bull. 2014/Nr. 34, S. 306.

20 Heininger, S. 1133.

21 Jilg, S. 163.

22 Haas/ Witte, S. 2 f.

23 Vollmar/Zündorf/Dingermann, S. 225 f.

24 RKI, Epid. Bull. 2014/Nr. 34, S. 317.

25 Jilg, S. 136.

26 www.impfen-info.de/impfempfehlungen/fuer-jugendliche-12-17-jahre/masern/infektion/, abgerufen am 11.5.2015.

27 www.theguardian.com/society/2014/oct/09/french-couple-refused-vaccinations-for-children-face-judge, abgerufen am 25.5.2015.

28 Wichmann/Ultsch, S. 1266.

29 www.pm.gov.au/media/2015-04-12/no-jab-no-play-and-no-pay-child-care-0, abgerufen am 6.5.2015.

30 www.cdc.gov/vaccines/imz-managers/laws/state-reqs.html, abgerufen am 6.5.2015.

31 BT-Drs. 640/14, S. 15.

32 Gassner, Ulrich M., Impfzwang und Verfassung: Mit Macht gegen Masern?, in: Legal Tribune ONLINE, 10.7.2013, www.lto.de/recht/hintergruende/h/masern-impfzwang-bahr/, abgerufen am 10.5.2015.

33 Bales, S. 124; Wedlich, S. 37; Stebner/Bothe, S. 287.

34 Wedlich, S. 37.

35 Ebd.

36 Stebner/Bothe, S. 287.

37 Wedlich, S. 37.

38 Gassner, Ulrich M., Impfzwang und Verfassung: Mit Macht gegen Masern?, in: Legal Tribune ONLINE, 10.7.2013, www.lto.de/recht/hintergruende/h/masern-impfzwang-bahr/, abgerufen am 10.5.2015.

39 Maunz/Dürig/ Maunz, Art. 74 Rn. 106.

40 Maunz/Dürig/ Maunz, Art. 74 Rn. 213.

41 Walus, S. 128.

42 Sachs/ Degenhart, Art. 72 Rn. 24.

43 Wedlich, S. 44.

44 Sachs/ Mann, § 80 Rn. 56.

45 Wedlich, S. 45.

46 Ebd.

47 Walus, S. 129.

48 Jilg, S. 14.

49 Groß, S. 174.

50 Jilg, S. 14.

51 Groß, S. 174.

52 Vollmar/Zündorf/Dingermann, S. 217.

53 Groß, S. 174.

54 Laufs/Uhlenbruck/Kern/ Kern, § 50 Rn. 3.

55 Spickhoff/ Heßhaus, § 2 AMG Rn. 7.

56 Jilg, S. 27.

57 Kirchhof, S. 149.

58 Laufs/Uhlenbruck/Kern/ Kern, § 50 Rn. 5.

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Details

Titel
Rechtsprobleme eines Impfzwangs. Wann wird die Zumutbarkeitsgrenze staatlichen Eingreifens in die Rechte des Einzelnen überschritten?
Hochschule
Universität Augsburg
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2015
Seiten
31
Katalognummer
V323391
ISBN (eBook)
9783668225138
ISBN (Buch)
9783668225145
Dateigröße
746 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rechtsprobleme, impfzwangs, wann, zumutbarkeitsgrenze, eingreifens, rechte, einzelnen
Arbeit zitieren
Lena Grimm (Autor:in), 2015, Rechtsprobleme eines Impfzwangs. Wann wird die Zumutbarkeitsgrenze staatlichen Eingreifens in die Rechte des Einzelnen überschritten?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/323391

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