Das Recht, seine Rechte zu kennen. Zur Begründbarkeit des Menschenrechts auf Bildung aus philosophischer Perspektive


Hausarbeit, 2014

15 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

1.Einleitung

2. Hintergrund/ Probleme
2.1. Recht auf Bildung; Rechte durch Bildung; Rechte in der Bildung
2.1.1 Recht auf Bildung
2.1.2 Rechte durch Bildung
2.1.3 Rechte in der Bildung
2.2 Rechtliche Verankerung
2.3 Zum Bildungsbegriff

3. Lösungsansätze
3.1 Zu Jürgen Habermas / (Karl- Otto Apel) – Diskursethische Letztbegründung
3.2 Zu Hannah Arendt – Das Recht, Rechte zu haben

4. Fazit

5.Literaturverzeichnis

1.Einleitung

In Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (kurz AEMR)[1] heißt es: „Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.“[2] Desweiteren wird diese Aussage noch weiter erläutert und verfeinert (was in späteren Teilen dieser Arbeit eine Rolle spielen wird), doch bereits jener kurze Satz offenbart bei genauem Hinsehen viele Probleme. Eine Kernproblematik der Menschenrechtsdiskussion allgemein ist das ihnen zugrunde liegende Bild vom Menschen bzw. die unterschiedlichen Auffassungen dessen. In Bezug auf das Recht auf Bildung spielt auch das Verständnis von Bildung eine große Rolle. Beide Punkte müssen Beachtung finden bei dem Versuch einer Begründung dieses Rechts, sowie bei der Durchsetzung seiner Forderungen. Ziel und Zweck der vorliegenden Arbeit ist es den Blick auf diese Problematik zu schärfen und somit im ersten Teil (Punkt 2) sowohl Inhalt als auch Unklarheiten genauer zu untersuchen. Desweiteren werden im zweiten Teil (Punkt 3) verschiedene Philosophen zu Wort kommen, die sich direkt oder indirekt mit der Thematik beschäftigt haben und stellvertretend für den Diskurs stehen. Mit der Hilfe ihrer Aussagen soll versucht werden Lösungsansätze zu entwickeln.

Auch heute, lange nach den ersten Formulierungen eines Menschenrechts auf Bildung, sind wir von seiner Umsetzung weit entfernt. Deutlich wird dies beispielsweise in der aktuellen Ausgabe des ein- bis zweijährig erscheinenden Weltbildungsbericht der UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization):

„Fifty-seven million children are still failing to learn, simply because they are not in school. Access is not the only crisis – poor quality is holding back learning even for those who make it to school. One third of primary school age children are not learning the basics, whether they have been to school or not. To reach our goals, this Report calls on Governments to redouble efforts to provide learning to all who face disadvantages – whether from poverty, gender, where they live or other factors.”[3]

Vor diesem Hintergrund wird die Brisanz des Themas deutlich und es wird umso spannender zu ergründen, wie und ob, neben den politischen Hindernissen, philosophische Fragen und Auslegungen des Rechts einen Einfluss auf jene großen Diskrepanzen zwischen Theorie und Praxis nehmen bzw. Antworten auf diese Fragen auch zu einer Besserung der genannten Umstände beitragen können.

2. Hintergrund/ Probleme

Das folgende Kapitel hat nicht den Anspruch die praktischen Probleme bei der Umsetzung der Forderungen des Menschenrechts auf Bildung zu untersuchen, sondern noch vor der Umsetzung, also bei der Formulierung, dem Verständnis und der Begründung seiner Gültigkeit anzusetzen. Dabei kann dieses spezielle Recht selbstverständlich nicht getrennt von den übrigen Menschenrechten gedacht und behandelt werden. Vielmehr liegt die strikte Auffassung zugrunde, dass diese interdependent sind[4]. Auch wenn es sich im hier behandelten Fall nicht um ein klassisches Recht im Sinne der ersten Formulierungen Ende des 18. Jahrhunderts handelt (z.B. Virginia Bill of Rights, Déclaration des droits de l´homme et du citoyen), sondern es erst in späteren Versionen im 19. Jahrhundert auftaucht[5], so ist es doch schließlich auch für jene älteren Rechte eine Voraussetzung oder zumindest eine logische Konsequenz ihrer Forderungen. Wie Eberhard Eichenhofer festhält ist Bildung „Voraussetzung, Bedingung und Mittel zur Sicherung der individuellen Teilhabe am wirtschaftlichen Leben“[6]. Somit ist sie eindeutig verknüpft mit dem Recht auf Arbeit und letztlich auch mit dem klassischsten aller Rechte, dem Recht auf Leben in der Form der „Sicherung der physischen Existenz“[7]. Ebenso nicht zu leugnen ist eine Verbindung von Bildung und Teilhaberechten, sowie der Möglichkeit zur Nutzung der Meinungsfreiheit. Exemplarisch für andere Menschenrechte lässt sich so hervorragend „die Unteilbarkeit und wechselseitige Abhängigkeit aller Menschenrechte“[8] aufzeigen.

Eine große Besonderheit des Rechts auf Bildung ist aber der Zusammenhang mit seinem eigenen Gegenstand, denn „[d]as Recht selbst – also auch das Recht auf Bildung- existiert nicht und kann nicht existieren ohne Bildung.“[9] Dass diese scheinbare Zwickmühle kein unüberwindbares Problem darstellt, sondern nur aus einer anderen Perspektive betrachtet werden muss, wird in Teil 3 gezeigt. Zuvor ist es unerlässlich noch einmal genauer auf den Inhalt des Rechts, sowie seine juristische Absicherung, zu schauen und schließlich seine Auslegung in Bezug auf den Bildungsbegriff und das dazugehörige Bild vom Menschen zu problematisieren.

2.1. Recht auf Bildung; Rechte durch Bildung; Rechte in der Bildung

Neben der Verknüpfung zu anderen Grundrechten und der beschriebenen Verknüpfung mit sich selbst, lässt sich das Recht auf Bildung nochmals in drei Kernbereiche unterteilen. Diese werden gemeinhin[10] als Recht auf Bildung, Rechte durch Bildung und Rechte in der Bildung überschrieben.

2.1.1 Recht auf Bildung

Das Recht auf Bildung zeichnet sich besonders durch vier Bedingungen aus, die zu seiner Erfüllung von Nöten sind. Diese Bedingungen werden, nach den englischen Begriffen, das 4-A-Schema genannt: 1. Verfügbarkeit (availability) im Sinne der Errichtung von Bildungseinrichtungen etc., 2. Zugänglichkeit (accessibility) im Sinne eines diskriminierungsfreien Zugangs, der sowohl finanziell als auch physisch nutzbar sein muss, 3. Annehmbarkeit (acceptability), welche sich nach kulturellen Besonderheiten und der Qualität der Ausbildung bemisst und 4. Adaptierbarkeit (adaptability), welches die Forderung nach einer größtmöglichen Flexibilität der Bildungsangebote beinhaltet und somit ein optimales Eingehen auf den einzelnen Lernenden.[11] Hinter den vier Bedingungen stehen auch die Aufgaben desjenigen, der sich zur Umsetzung der Rechtes verpflichtet hat, also in den allermeisten Fällen die des Staates.

2.1.2 Rechte durch Bildung

Der Bereich Rechte durch Bildung verweist direkt auf die Beziehung zu anderen Rechten und gibt ihm den Charakter eines „Befähigungsrecht[s]“[12]. Es stärkt die Verwirklichung anderer Rechte und verweist außerdem auf einen wichtigen Bildungsinhalt: die Menschenrechtsbildung. Die Bildung „soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziel haben“[13].

2.1.3 Rechte in der Bildung

Die Rechte in der Bildung lassen sich kurz zusammenfassen als die „Freiheit des Lernens [und die] Freiheit des Lehrens“[14]. So müssen sich die Bildung und der Lehrplan, sowie die in den Bildungsinstitutionen Handelnden zwar nach den zuvor genannten Grundsätzen richten, aber sie sollen dennoch dabei nicht in ihren eigenen Freiheiten und auch in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeschränkt werden. Dieser Bereich begründet beispielsweise das Recht der Existenz von Privatschulen neben staatlichen Institutionen. Außerdem wird so explizit auch der Lehrkörper und seine „Gewissens- und Bekenntnisfreiheit“[15] geschützt.

2.2 Rechtliche Verankerung

Während sich aus der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte „unmittelbar keine Rechtspflichten ergeben“[16], so gibt es doch national und international noch viele weitere Bezugspunkte. Beispielsweise ist Bildung ein essentieller Teil der UN-Erklärung über die Rechte des Kindes, sowie des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte[17]. Letzterer beinhaltet explizit das 4-A-Schema und ist völkerrechtlich bindend. Auf der Ebene der Europäischen Union existieren zusätzlich die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union[18], in denen das Menschenrecht auf Bildung anerkannt wird und die Mitgliedsstaaten sich zu seiner Umsetzung verpflichten. Dennoch liegt es in der Eigenart des Rechts auf Bildung, dass seine tatsächliche juristische Umsetzung schwer ist und es „von Juristen weiterhin belächelt“[19] wird. Wie bereits erwähnt gehört es nicht zu den klassischen Freiheitsrechten, sondern zählt zu den im 19. Jahrhundert neu hinzugekommenen sogenannten sozialen Rechten. Während aber andere soziale Rechte, wie das Recht auf Gesundheit und das Recht auf Wohnung eine Leistung vom Staat verlangen und den Bürger bzw. Menschen eher in einer passiven Rolle sehen, so ist dies beim Menschenrecht auf Bildung uneindeutiger[20], „weil die eigentliche Leistung, die Bildung nämlich, von den Bürgerinnen und Bürgern selbst zu erbringen ist, auch wenn der Staat die Voraussetzungen dafür schaffen muss.“ Gerade jener Charakter eines interaktiven Rechts macht so schwer zu fassen, wann es erfüllt oder verletzt wird. Auch hierbei hilft ein genauerer Blick auf den Bildungsbegriff als solchen.

2.3 Zum Bildungsbegriff

Der österreichische Erziehungswissenschaftler Werner Lenz schreibt in seinem 1990 erschienenen Werk „Bildung ohne Aufklärung?“[21]:

„Ich halte Bildung für einen Prozeß, der mit der Entwicklung des menschlichen Lebens in Zusammenhang steht. Ich erkenne Bildung als individuelles und soziales Phänomen zugleich. Individuell kann sie helfen, von erworbenen Festlegungen zu befreien, sozial kann sie unterstützen, Gemeinsamkeiten zu finden und Festlegungen zu treffen. Dies in einer Gesellschaft, die sich in dauernder Bewegung und Veränderung befindet.“[22]

Lenz gibt damit ein Beispiel für vielfältige Definitionsversuche von Bildung. Diese sei zu verstehen als Befähigung zur Orientierung, sowohl im direkten als auch weiteren gesellschaftlichen Umfeld, sowie als eigene Orientierung im Sinne eines Verständnisses der eigenen Person, der eigenen Vorstellungen und Ziele. Häufig wird kritisiert, welchen Nutzen bzw. welches Ziel Bildung primär habe. Auch hierbei geht es um die Unterscheidung der individuellen und gesellschaftlichen Ebene.

Als beispielhaft für zwei sehr unterschiedliche Auffassungen von Bildung gelten die Wilhelm von Humboldts und Georg Wilhelm Friedrich Hegels. Zusammengefasst lassen sich ihre Ansätze mit Hilfe der gegensätzlichen Schlagwörter Individualismus (Humboldt) und Universalismus (Hegel) beschreiben.[23]

Für Humboldt steht der Einzelne im Mittelpunkt der Bildung. Die Entfaltung seiner Persönlichkeit steht über der Gesellschaft und über dem Staat. Bei ihm wir „[d]as Recht des Menschen auf seine Besonderheit, sein Anderssein, [...] zum obersten Ziel der Kultur und der geschichtlichen Entwicklung“[24]. Besonders der Staat spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Vielmehr ist es für Humboldt entscheidend, dass der Mensch als Mensch und nicht als Bürger im Mittelpunkt steht. Ein individuell gebildeter Mensch könne dann in zweiter Linie als Staatsbürger die Herrschaft prüfen und kritisieren.[25]

Hegel widerspricht diesem Ansatz vehement, da er besonders dem Optimismus Humboldts, dass die gebildeten Individuen im Austausch zum Vorteil Aller agieren[26] nicht zustimmen kann. Für ihn ist steht die „allgemeine Vernunft“[27] über den „partikularen Interessen des Einzelnen“[28]. Bildung sei Arbeit, die vor allem darin besteht, sich von seinen individuellen Denkschemata zu trennen und durch eine Erfahrung der Entfremdung schließlich zur Selbstreflexion zu kommen. Ohne solch eine, möglicherweise negative, Erfahrung sei Bildung nach Hegel nicht möglich.[29]

Beide Auffassungen können auch im Vergleich nur annähernd zeigen, wie unterschiedlich das Verständnis von Bildung ist. Kommen Humboldt und Hegel doch aus demselben Kulturkreis, so ist auch immer zu fragen, welchen Stellenwert Bildung anderorts oder zu anderen Zeiten hat. Die Bildungsbegriffe sind so individuell wie die Bildung selbst. In der heutigen Zeit immer wichtiger wird dabei auch der Streit zwischen jenen, die Bildung eher (angelehnt an das Ideal Humboldts) als Selbstverwirklichung verstehen, wie der bereits zitierte Erziehungswissenschaftler Werner Lenz und jenen, die Bildung vor allem mit dem Begriff des Humankapitals verbinden. So verstanden wird Bildung zum sozialen und sogar globalen Gut, das „möglichst schnell, billig und punktgenau für die Bedürfnisse der modernen Wissensgesellschaft produziert werden“[30] soll.

Welche dieser Auffassungen jeweils zugrunde liegt ist auch für eine Begründung des Menschenrechts auf Bildung von großer Bedeutung. Nach wie vor herrscht hierüber keine Einigkeit und auch die eingangs bereits erwähnte Frage nach dem Bild des Menschen und seinem Wert als lernendem Wesen, bleibt unterschiedlich beantwortet und gewichtet. Im Folgenden sollen deshalb zwei Ansätze vorgestellt werden, die den Anspruch erheben den vorgestellten Problemen eine Lösung gegenüber zu stellen.

[...]


[1] Dieser Arbeit zugrunde liegt folgende Druckversion in der Formulierung der Vereinten Nationen: Amnesty International (Hg.): Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Berlin 2012.

[2] Ebd. S. 18.

[3] UNESCO (Hg.): Education for All Global Monitoring Report 2013/14. Summary. Paris 2014, S.3.

[4] Vgl. Eichenhofer, Eberhard: Das soziale Menschenrecht auf Bildung. In: Vieweg, Klaus; Winkler, Michael (Hg.): Bildung und Freiheit. Ein vergessener Zusammenhang. Paderborn: Ferdinand Schöningh 2012, S. 167.

[5] Vgl. Weiß, Edgar: Menschenrechte als Ideologie und Notwendigkeit. In: Steffens, Gerd; Weiß, Edgar (Hg.): Jahrbuch für Pädagogik 2011. Menschenrechte und Bildung. Frankfurt/Main: Peter Lang GmbH 2011, S. 18f.

[6] Vgl. Eichenhofer, Eberhard: Das soziale Menschenrecht auf Bildung. In: Vieweg, Klaus; Winkler, Michael (Hg.): Bildung und Freiheit. Ein vergessener Zusammenhang. Paderborn: Ferdinand Schöningh 2012, S. 167.

[7] Vgl. Ebd.

[8] Ebd. S. 167f.

[9] Hopfner, Johanna: Damit man den Gedanken des Rechts habe, muss man zum Denken gebildet sein.“ (Hegel). Einige Paradoxien des Rechts auf Bildung. In: Vieweg, Klaus; Winkler, Michael (Hg.): Bildung und Freiheit. Ein vergessener Zusammenhang. Paderborn: Ferdinand Schöningh 2012, S. 56.

[10] Vgl. Kunze, Axel Bernd: Das Menschenrecht auf Bildung. In: Münk, Hans Jürgen (HG.): Wann ist Bildung gerecht? Ethische und theologische Beiträge im interdisziplinären Kontext. Bielefeld: W. Bertelsmann Verlag 2008, S. 49 ff.; vgl. ebenso Amnesty International Sektion BRD (Hg.): Keine Rechte Zweiter Klasse. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Köln 2010, S: 31ff.

[11] Vgl. Ebd.

[12] Kunze, Axel Bernd: Das Menschenrecht auf Bildung. In: Münk, Hans Jürgen (HG.): Wann ist Bildung gerecht? Ethische und theologische Beiträge im interdisziplinären Kontext. Bielefeld: W. Bertelsmann Verlag 2008, S. 54.

[13] Amnesty International (Hg.): Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Berlin 2012, S. 19.

[14] Kunze, Axel Bernd: Das Menschenrecht auf Bildung. In: Münk, Hans Jürgen (HG.): Wann ist Bildung gerecht? Ethische und theologische Beiträge im interdisziplinären Kontext. Bielefeld: W. Bertelsmann Verlag 2008, S. 55.

[15] Ebd. S. 55.

[16] Poscher, Ralf; Rux, Johannes; Langer, Thomas: Das Recht auf Bildung. Völkerrechtliche Grundlagen und innerstaatliche Umsetzung. Baden- Baden: Nomos Verlagsgesellschaft 2009, S. 208.

[17] Vgl. Ebd. S. 16ff.

[18] Vgl. Ebd. S. 66ff

[19] Richter, Ingo: Das Recht des Menschen auf Bildung. In: Viewegs, Klaus; Winkler, Michael (Hg.): Bildung und Freiheit. Ein vergessener Zusammenhang. Paderborn: Ferdinand Schöningh 2012, S. 176.

[20] Ebd. S.177.

[21] Lenz, Werner: Bildung ohne Aufklärung? Wien: Böhlau Verlag Gesellschaft 1990.

[22] Ebd. S.17.

[23] Vgl. Boenicke, Rosemarie; Lenhart, Volker: Klassische Bildungstheorien und heutige Menschenrechtskonzepte – Humboldt, Hegel und das Menschenrecht auf Bildung. In: Steffens, Gerd; Weiß, Edgar (Hg.): Jahrbuch für Pädagogik 2011. Menschenrechte und Bildung. Frankfurt/Main: Peter Lang GmbH 2011, S. 33.

[24] Ebd. S. 34.

[25] Vgl. Ebd. S. 35.

[26] Vgl. Ebd. S. 34.

[27] Ebd. S. 37.

[28] Ebd. S. 37.

[29] Vgl. Boenicke, Rosemarie; Lenhart, Volker: Klassische Bildungstheorien und heutige Menschenrechtskonzepte – Humboldt, Hegel und das Menschenrecht auf Bildung. In: Steffens, Gerd; Weiß, Edgar (Hg.): Jahrbuch für Pädagogik 2011. Menschenrechte und Bildung. Frankfurt/Main: Peter Lang GmbH 2011, S. 37f.

[30] Lohrenscheit, Claudia: Das Recht auf Menschenrechtsbildung- Grundlagen und Ansätze einer Pädagogik der Menschenrechte. Frankfurt/Main: IKO- Verlag für Interkulturelle Kommunikation 2004, S. 31.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Das Recht, seine Rechte zu kennen. Zur Begründbarkeit des Menschenrechts auf Bildung aus philosophischer Perspektive
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel  (Philosophisches Seminar)
Veranstaltung
Menschenrechte: Begründung und Kritik
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
15
Katalognummer
V323259
ISBN (eBook)
9783668223653
ISBN (Buch)
9783668223660
Dateigröße
523 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bildungsphilosophie, Menschenrechte, Bildungsbegriff, Hannah Arendt, Jürgen Habermas, Kritik
Arbeit zitieren
B.A. Leonie Peters (Autor:in), 2014, Das Recht, seine Rechte zu kennen. Zur Begründbarkeit des Menschenrechts auf Bildung aus philosophischer Perspektive, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/323259

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Das Recht, seine Rechte zu kennen. Zur Begründbarkeit des Menschenrechts auf Bildung aus philosophischer Perspektive



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden