Die Verschuldung der Treuhandanstalt (THA)


Hausarbeit, 1992

24 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

I. Entstehung und rechtliche Grundlagen der Treuhandanstalt
a) Entstehung und Aufgaben
b) Struktur der Treuhandanstalt

II. Die Arbeitsweise der Treuhandanstalt
a) Formen der Privatisierung
b) Das grundlegende Arbeitskonzept der Treuhandanstalt
c) Die Privatisierungspolitik der Treuhandanstalt

III. Die Verschuldung der Treuhandanstalt
a) Die völlige Fehleinschätzung des Treuhandvermögens
b) Die Zusammensetzung der Schulden
c) Das Ausmaß der Schulden

IV. Epilog

Quellenangaben

Literaturhinweise

Vorwort

Diese Hausarbeit soll dazu beitragen, Kenntnisse über die Verschuldung der Treuhandanstalt zu erhalten. Da die finanzielle Situation auch bedingt etwas mit ihrer Arbeitsweise zu tun hat, sind Kenntnisse über die Privatisierungspolitik sowie die rechtlichen Fundamente der Treuhandanstalt unumgänglich. Aus diesem Grund wurde in den ersten beiden Kapiteln auf die Entstehung und rechtlichen Grundlagen der Treuhandanstalt sowie auf deren Arbeitsweise eingegangen, bevor die Verschuldung näher betrachtet wurde. Dabei habe ich mich bemüht, viel Informationen in diese Arbeit hineinzubringen, wobei ich bemerken muß, daß ich mich auf die wesentlichen Dinge, insbesondere in den ersten beiden Kapiteln, beschränkt habe, da dies sonst zu weit geführt hätte. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebe ich von daher nicht.

Der Verfasser

I. Entstehung und rechtliche Grundlagen der Treuhand-anstalt

a) Entstehung und Aufgaben

Durch Beschluß der Regierung Modrow wurde am 1. März 1990 die „Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt)“ gegründet[i]. Sie hatte die Aufgabe, die ehemals „volkseigenen“ Betriebe in Kapitalgesellschaften umzuwandeln. Vor allem die mittelständische Industrie sollte privatisiert werden, wobei diejenigen Betriebe, die 1972 verstaatlicht wurden, an ihre früheren Eigentümer zurückgegeben werden sollten.

Nach der Volkskammerwahl vom 18. März 1990 änderte sich der Auftrag der Treuhandanstalt (THA) grundlegend. Sie mußte sich auf einen schnellen Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland einstellen und auf eine rasche Einführung der D-Mark in der DDR[ii]. In dem „Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion“ (Staatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR war festgelegt, daß zum 1. Juli 1990 die soziale Marktwirtschaft in der DDR eingeführt werden soll (Art. 1 III Staatsvertrag). Damit kamen auf die THA ungeheure Aufgaben zu: die Umstellung der Volkswirtschaft von der zentralen Planwirtschaft auf die soziale Marktwirtschaft; die Behauptung von DDR-Betrieben gegen die überlegene Konkurrenz aus der Bundesrepublik; die Praktizierung einer neuen Rechtsordnung usw.[iii].

Kurz vor der Einführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion in der DDR verabschiedete die Volkskammer am 17. Juni 1990 ein neues Treuhandgesetz. Danach soll

- so rasch und so weit wie möglich privatisiert werden;
- die Wettbewerbsfähigkeit möglichst vieler Unternehmen hergestellt werden und
- Grund und Boden für wirtschaftliche Zwecke bereitgestellt werden (Präambel des Treuhandgesetzes).
Als Aufgaben der THA sieht das Treuhandgesetz vor:
- die Privatisierung und Verwertung volkseigenen Vermögens nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft;
- die Förderung der Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes, insbesondere die Einflußnahme auf die Entwicklung sanierungsfähiger Betriebe zu wettbewerbsfähigen Unternahmen und deren Privatisierung sowie

- die Entflechtung (§ 2 Treuhandgesetz).

Das Treuhandgesetz hat seine Gültigkeit trotz der Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 nicht verloren. Laut Einigungsvertrag ist die Treuhandanstalt „auch künftig damit beauftragt, gemäß den Bestimmungen des Treuhandgesetzes die früheren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren“ (Art. 25 I Einigungsvertrag). Ferner unterliegt die THA als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesfinanzministers, der die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsminister wahrnimmt (Art. 25 I Einigungsvertrag).

b) Struktur der Treuhandanstalt

Das Leitungsgremium der THA ist der Vorstand, der sich aus dem Präsidenten und vier weiteren Vorstandsmitgliedern zusammensetzt. Der Vorstand wird durch den Verwaltungsrat berufen und abberufen (§ 3 II Treuhandgesetz). Der erste Präsident der THA war Rainer Gohlke, der anschließend durch Detlev Karsten Rohwedder ersetzt wurde. Nach der Ermordung Rohwedders im April 1991 wurde das Vorstandsmitglied Birgit Breuel zur Präsidentin[iv].

Das Aufsichtsgremium der THA ist der Verwaltungsrat. Er besteht aus 23 Mitgliedern (Art. 25 II Einigungsvertrag) und hat die Geschäftstätigkeit des Vorstandes zu überwachen und zu unterstützen. Im Verwaltungsrat sind die Ministerpräsidenten der neuen Länder, Arbeitgebervertreter, Vertreter der Banken sowie Arbeitnehmervertreter repräsentant[v].

II. Die Arbeitsweise der Treuhandanstalt

a) Formen der Privatisierung

1. Privatisierung

Unter Privatisierung versteht man den Verkauf ehemaligen volkseigenen Vermögens durch die Treuhandanstalt. Neben Unternehmen besitzt die THA noch Liegenschaften (TLG) sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen. Die Privatisierung kann dadurch erfolgen, daß die THA ihre Unternahmen, Betriebsteile, Liegenschaften usw. an private Unternehmen (Investoren) verkauft[vi] oder aber durch die Übernahme der Betriebe durch ihre Führungskräfte. Diese Form der Privatisierung nennt man Management-Buy-Out (MBO)[vii].

2. Reprivatisierung

Die Reprivatisierung ist die Rückgabe der 1972 enteigneten Betriebe bzw. deren Vermögensgegenstände. Die Reprivatisierung kann aber auch in der Form stattfinden, indem die THA die Vermögenswerte verkauft und dem Berechtigten den Verkaufserlös auszahlt[viii].

3. Kommunalisierung

Unter Kommunalisierung versteht man die Ausgliederung von Vermögensgegenständen (Objekten) aus Betrieben und Einrichtungen, die zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben erforderlich sind und durch Zuordnungsbescheide den Kommunen übertragen werden. Solche Objekte wären beispielsweise Betriebskindergärten, Betriebspolikliniken oder -sportstätten.

Bei der Kommunalisierung können aber auch ganze Betriebe an Länder, Städte und Gemeinden übertragen werden. Beispiele hierfür wären ÖPNV-Betriebe, Wasser-/Abwasserbetriebe, See-/Binnenhäfen[ix].

[...]


[i] zitiert nach iwd Nr. 42/92 vom 15.10.1992

[ii] vgl. Das Parlament Nr. 13/92 vom 20.03.1992

[iii] ebenda

[iv] vgl. Weidenfeld, Werner/Korte, Karl-Rudolf (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Einheit; Frankfurt/Main, 1992; S. 668

[v] ebenda

[vi] vgl. Monatsinformation der THA Nr. 8/92

[vii] ebenda vgl. iwd Nr. 7/92 vom 13.02.1992

[viii] vgl. Monatsinformation der THA Nr. 8/92 vgl. Woche im Bundestag (wib) Nr. 20/90 vom 05.12.1990; S. 92 vgl. wib Nr. 3/91 vom 27.02.1991; S. 29

[ix] vgl. Monatsinformation der THA Nr. 8/92

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Verschuldung der Treuhandanstalt (THA)
Hochschule
Universität Duisburg-Essen
Veranstaltung
Finanzwissenschaft
Note
2,7
Autor
Jahr
1992
Seiten
24
Katalognummer
V32287
ISBN (eBook)
9783638330442
ISBN (Buch)
9783638651813
Dateigröße
680 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verschuldung, Treuhandanstalt, Finanzwissenschaft
Arbeit zitieren
Ingo Wupperfeld (Autor:in), 1992, Die Verschuldung der Treuhandanstalt (THA), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32287

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