Praxisrelevanz der Goodwill-Bilanzierung nach IFRS

Eine Analyse anhand der Unternehmen des HDAX


Bachelorarbeit, 2016

92 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung

2 Grundlagen der Goodwill-Bilanzierung nach IFRS
2.1 Konzeption und Zielsetzung der IFRS
2.2 Ansatzkriterien von immateriellen Vermögenswerten
2.3 Der Goodwill als spezieller immaterieller Vermögenswert
2.3.1 Bestandteile des Goodwills
2.3.2 Arten des Goodwills

3 Bilanzierung des Goodwills nach IFRS
3.1 Zugangsbewertung des Goodwills unter Fiktion der Erwerbsmethode
3.1.1 Identifikation des Erwerbers und des Erwerbszeitpunktes
3.1.2 Kaufpreisallokation
3.1.3 Allokation des Goodwills auf die Cash Generating Units
3.2 Folgebewertung des Goodwills nach dem Impairment-Only-Approach
3.2.1 Konzeption des Wertminderungstests
3.2.2 Ermittlung des Nutzungswerts
3.2.3 Ermittlung des Nettoveräußerungswerts
3.2.4 Kritische Würdigung des Impairment-Only Approach

4 Empirische Analyse der Goodwill-Bilanzierung
4.1 Datengrundlage
4.2 Abgrenzung zu bisherigen Studien
4.3 Ergebnisse der empirischen Analyse
4.3.1 Bilanzielle Relevanz des Goodwills
4.3.2 Entwicklung der vorgenommenen Wertminderungen
4.3.3 Simulierte planmäßige Abschreibung und Ergebniseffekt

5 Zusammenfassung der Ergebnisse und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zusammensetzung des Goodwills

Abbildung 2: Ausprägungen des Goodwills

Abbildung 3: Ablauf der Kaufpreisallokation

Abbildung 4: Ablauf des Impairment-Tests

Abbildung 5: Bilanzierter Goodwill im HDAX

Abbildung 6: Goodwill im Verhältnis zum Eigenkapital

Abbildung 7: Goodwill im Verhältnis zur Bilanzsumme

Abbildung 8: Durchgeführte Wertminderungen auf den Goodwill

Abbildung 9: Vergleich Goodwill-Abschreibungen nach dem IOA und planmäßig

Abbildung 10: Veränderung Konzernergebnis nach planmäßiger Abschreibung

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

„Das Hundert-Milliarden-Risiko – DAX-Unternehmen gaukeln Aktionären heile Welt vor“1, „Die Zeitbombe in den Bilanzen“2, „Der große DAX-Bluff“3 oder „Mächtig aufpoliert“4 – diese Schlagzeilen renommierter Wirtschaftsmagazine deuten, stellvertretend für das Pressebild der Rechnungslegung, auf die aktuelle Relevanz und vor allem auf die Kritik an der Goodwill-Bilanzierung deutscher kapitalmarktorientierter Unternehmen hin. Die Goodwill-Bilanzierung, sowie der mindestens einmal im Jahr nach dem Impairment-Only-Approach (im Folgenden IOA) durchzuführende Wertminderungstest, werden auch von Wirtschaftswissenschaftlern regelmäßig kritisch diskutiert. Auch hier bestimmen Schlagzeilen wie „Wider dem Impairment-Only-Approach oder die Goodwillblase wächst“5 die vorherrschende Sichtweise auf den Goodwill. Insbesondere vor dem Hintergrund stetig steigender Unternehmensübernahmen durch die Globalisierung und der weltweiten Vernetzung der Märkte, nimmt der Goodwill, als Residualgröße aus der Differenz zwischen Kaufpreis und Nettozeitwert des erworbenen Unternehmens6, in der Rechnungslegung seit Jahren einen hohen Stellenwert ein. In einer Analyse von 135 kapitalmarktorientierten Unternehmen7 betrug der Goodwill bei Akquisitionen durchschnittlich mehr als 44 % des Kaufpreises. In der Technologiebranche betrug der Goodwill durchschnittlich mehr als 67 % des Kaufpreises.8 Ein Anstieg des Goodwills in den Konzernbilanzen kann daher u. a. aufgrund gestiegener M&A-Transaktionen erklärt werden. Die erste Jahreshälfte 2015 ist gemessen am Transaktionsvolumen der weltweiten Unternehmensübernahmen, mit über 2,2 Billionen USD, die wertmäßig stärkste erste Jahreshälfte seit 2007.9 Dabei betrugen weltweit mehr als 48 % der M&A-Transaktionen einen Wert von über 5 Milliarden USD.10 Relativ große M&A-Deals konnten auch in jüngster Vergangenheit beobachtet werden. Im Oktober 2015 kündigte DELL die Übernahme von EMC an. Der Kaufpreis für EMC wird sich dabei auf ca. 67 Milliarden USD belaufen.11 Bei einem 45 Milliarden USD schweren Nettovermögen von EMC, welches bereits über 16 Milliarden USD aus aktivierten Goodwill besteht, ist davon auszugehen, dass nach Abschluss des M&A-Deals, ein relativ hoher Goodwill bei DELL in der Konzernbilanz verbleibt.12 Ein weiteres Beispiel für eine relativ große M&A-Transaktion ist die Übernahme von WhatsApp durch Facebook im Jahr 2014. Der Kaufpreis belief sich auf rund 19 Milliarden USD, davon alleine 15,3 Milliarden USD an aktiviertem Goodwill.13 Auch für die Zukunft ist mit einem Anstieg von M&A Transaktionen zu rechnen. Laut einer aktuellen Umfrage der Unternehmensberatung Ernst & Young im April 2015, planen mehr als die Hälfte der 1600 befragten internationalen Konzerne in den kommenden 12 Monaten einen Zukauf zu tätigen.14 Die Motivation der Unternehmen bevorzugt anorganisch zu wachsen, kann auf das derzeit niedrige Zinsumfeld und die damit verbundenen günstigen Refinanzierungskosten der M&A-Transaktionen, sowie auf aktuell hohe Liquiditätsbestände zurückzuführen sein.15 Das Resultat solcher hohen Übernahmeprämien sind überproportional steigende Goodwill-Bestände, welche regelmäßig keinen materiellen respektive greifbaren Wert für die Aktionäre aufweisen. Zudem können durch das Unterlassen notwendiger Wertminderungen auf den Goodwill eine Vielzahl von klassischen Bilanzanalysekennzahlen wie z. B. das KGV16 verfälscht werden.17 Eine Vergleichbarkeit der Unternehmen wird daher regelmäßig erschwert. Der Goodwill kann daher auch als zentrale Größe im Rahmen von Bilanzanalysen angesehen werden.18 Im Einzelfall kann zudem ein hoher Goodwill-Bestand das bilanzielle Eigenkapital übersteigen und würde bei einer Totalabschreibung zu einer bilanziellen Überschuldung führen.19 Eine Kapitalerhöhung zu Lasten der Anteilseigner20 ist dann i. d. R. zwingend für die Existenzerhaltung der betroffenen Unternehmung erforderlich. Ein wertmäßig hoher aktivierter Goodwill kann daher zu hohen ergebniswirksamen außerplanmäßigen Abschreibungen führen. Aus diesem Grund gab die Deutsche Bank im Oktober 2015 eine Gewinnwarnung für das dritte Quartal raus.21 Die Wertminderung auf den Goodwill betrug mehr als 5,8 Milliarden Euro. Das Resultat war ein Quartalsverlust von 6,2 Milliarden Euro nach Steuern.22 Die Folgen derartiger Abschreibungen tragen primär die Anteilseigner. Die Dividende wird aller Wahrscheinlichkeit nach für die Anteilseigner der Deutschen Bank in den nächsten Jahren ausfallen. Zudem kündigte die Deutsche Bank die Streichung von 9000 Stellen an.23

Der Goodwill wird von dem IASB als Vermögenswert24 mit unbestimmter Nutzungsdauer klassifiziert, welcher gemäß IFRS 3 B69(d) i. V. m. IAS 36 mindestens einmal im Jahr auf Werthaltigkeit zu prüfen ist. Die Werthaltigkeitsprüfung des Goodwills obliegt dabei der Einschätzung des Managements, welches gemäß der herrschenden Prinzipal-Agent-Theorie regelmäßig den Anreizen für opportunistisches Handeln unterliegt.25 Opportunismus bei der Goodwill-Bilanzierung kann dann dazu führen, dass notwendige Goodwill-Abschreibungen unterlassen respektive aufgeschoben werden.26 Leibfried, Professor für Rechnungslegung an der Universität S. Gallen, deklariert den Goodwill daher „… zum Spielball der Vorstände ..“27 Die Goodwill-Bestände in den Bilanzen der deutschen kapitalmarktorientierten Unternehmen hatten daher im Jahr 2012 mit einem Restbuchwert von mehr als 237 Milliarden Euro einen neuen Höchststand erreicht. Wertminderungen auf den Goodwill fallen dazu im Vergleich nur marginal aus. Das Abschreibungsvolumen betrug 2012 gemessen am Restbuchwert der Goodwills 1,68 %.28 Auch zu Zeiten der Finanzkrise blieben die Abschreibungen auf einem niedrigen Niveau.29 Dies führt dazu, dass es sich „nach den aktuellen Bilanzierungsregelungen … ohne Übertreiben von einer Goodwillblase sprechen [lässt], die stetig wächst.“30

Zunehmend stieg auch der nationale Handlungsdruck an. Die DPR hatte im Jahr 2014 erneut die Werthaltigkeitsprüfung des Goodwills als einer der Prüfungsschwertpunkt festgelegt. Dabei wurden insbesondere die Cash-Flow-Prognosen der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (Cash Generating Units, im Folgenden CGU)31, sowie der für die Werthaltigkeitsprüfung notwendige Abzinsungssatz geprüft. Zudem war die Goodwill-Bilanzierung in den Jahren 2007-2013 einer der Prüfungsschwerpunkte. Auch für das aktuelle Jahr 2016 erfolgt durch die DPR eine indirekte Prüfung des Goodwills, indem Unternehmenserwerbe unter Marktwert untersucht werden.32 Die Bilanzierung des Goodwills erfährt zudem stetige gesetzliche Aktualität. Durch das am 23.07.2015 national in Kraft getretene BILRUG hat der deutsche Gesetzgeber auf internationale Goodwill-Kritik reagiert und dem Goodwill nun eine festgelegte Nutzungsdauer von 10 Jahren vorgeschrieben.33 Über diesen Zeitraum ist der Goodwill für Unternehmen, welche nach dem HGB bilanzieren, ab dem 31.12.2015 planmäßig abzuschreiben.34 Da kapitalmarktorientierte Unternehmen seit 2005 ihre Konzernabschlüsse nach den Vorschriften der IFRS aufzustellen haben35, erfährt diese Neuregelung international derzeit keine verpflichtende Relevanz. Im Vergleich zur nationalen Regelung unterliegt der Goodwill nach IFRS seit 2005 keiner planmäßigen Abschreibung mehr.36

Im September 2012 äußerte Naumann, CEO des IDW, in einen Schreiben an Flores, ehemalige Vorsitzende der EFRAG, seine Bedenken bezüglich der aktuellen Entwicklung des Goodwills, sowie der Umgang mit dem nach IAS 3637 vorgeschriebenen IOA. Für Naumann ist der IOA „…overall highly subjective and open to abuse.”38 Laut Naumann sollte demnach der Goodwill nach Entstehung kontinuierlich abgeschrieben werden und nicht, wie es in der Bilanzierungspraxis scheinbar Normalität ist, durch die Unterlassung notwendiger Abschreibungen mit selbst erstellten, originären Goodwill ersetzt werden.39 Auch die ESMA forderte nach einer Analyse von 235 europäischen Unternehmen aus 23 Ländern, die kumuliert einem Goodwill von mehr als 800 Milliarden Euro auswiesen, neue Kriterien für die Goodwill-Bilanzierung nach IFRS 3 und IAS 36.40 Aufgrund der kritischen internationalen Resonanz, sowie im Zuge der Überprüfung des für den Goodwill maßgeblichen Standard IFRS 3, hatte das IASB im Jahr 2015 mit zwei neuen Forschungsprojekten erneut den Fokus auf den Goodwill gelegt. Geprüft wurde vor allem der Impairment-Test nach IAS 36. Dabei wurden die Forschungsprojekte mit „assessed significance: high“ eingestuft.41 Die internationale Kritik an der Goodwill-Bilanzierung tangierte auch den IASB-Vorsitzenden Hoogervorst. Hoogervorst kritisierte in seiner Rede: „The Concept of Prudence: dead or alive?“ auf der FEE Conference im September 2012, das konstant niedrige Abschreibungsniveau der hohen Goodwill-Volumina und die insbesondere damit verbundenen opportunistischen Handlungsspielräume der Unternehmen. Hoogervorst stellte sich dabei die Frage, ob die aktuellen IFRS ausreichend in Bezug auf den aktuellen Umgang mit dem Goodwill in der Bilanzierungspraxis sind. Eine eindeutige Antwort blieb aus.42 Im August 2015 schließlich gab Hoogervorst in einem Interview mit der Wirtschaftswoche bekannt, dass die Einführung einer planmäßigen Abschreibung auf den Goodwill nicht mehr auszuschließen sei.43 Von einer endgültigen, rechtskräftigen Vorgabe für die Unternehmen scheint die Antwort des Vorsitzenden des IASB jedoch weit entfernt. Dabei steht die Aussage des Vorsitzenden sinnbildlich für die Problemstellung der Goodwill-Bilanzierung in der Fachliteratur, sowie bei den Gesetzgebern, in der Theorie und in der aktuellen Bilanzierungspraxis. Daher scheint auf Grundlage dieser gesamtwirtschaftlichen, praktischen und rechtlichen Relevanz, insbesondere mit Fokus auf die Entwicklung der Goodwillbestände und dem Konstrukt des IOA, ausreichend Anlass gegeben, um sich dem Sachverhalt umfassend in einer kritischen Untersuchung anzunehmen.

1.2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung

Ziel der Arbeit ist es, die Goodwill-Bilanzierung nach IFRS detailliert darzustellen und mit einer empirischen Analyse einen Beitrag zur aktuellen Diskussion um den Goodwill zu leisten. Das Kernelement der Arbeit ist die empirische Analyse der 110 kapitalmarktorientierten Unternehmen des HDAX, welche zwischen 2005-2014 in Bezug auf die Goodwill-Bilanzierung und insbesondere auf die Anwendung der Werthaltigkeitsprüfung des Goodwills umfangreich untersucht werden.

Die Arbeit ist in fünf Abschnitte unterteilt. Nach der Darlegung der aktuellen Praxisrelevanz des Goodwills wird im zweiten Abschnitt zunächst auf die allgemeine Konzeption der IFRS eingegangen, da die IFRS das theoretische Basiskonstrukt für den weiteren Verlauf der Arbeit darstellen. Da der Goodwill vom IASB als immaterieller Vermögenswert klassifiziert wird44, erfolgt eine Erläuterung der Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte anhand des Rahmenkonzepts. Nach einer definitorischen Einleitung zum Goodwill, werden die theoretischen Bestandteile und die verschiedenen Arten des Goodwills untersucht. Der dritte Abschnitt thematisiert die Zugangs- und Folgebewertung des Goodwills. Zunächst wird die Zugangsbewertung des Goodwills im Rahmen der der Erwerbsmethode betrachtet. Die Kaufpreisallokation stellt dabei einen thematischen Schwerpunkt innerhalb der Erwerbsmethode. Der Ablauf der Kaufpreisallokation wird zudem anhand eines Rechenbeispiels verdeutlicht. Im Anschluss wird die Allokation des Goodwills auf die CGU thematisiert. Im Rahmen der Folgebewertung wird zunächst die allgemeine Konzeption des IOA erläutert. Im weiteren Verlauf wird die Ermittlung des erzielbaren Betrages dargestellt und es findet eine kritische Würdigung des IOA statt, welche zugleich einer der Kernelemente der Arbeit darstellt. Im vierten Abschnitt folgt der empirische Teil. Nach Darlegung der Datengrundlage und Vorgehensweise, werden zunächst die Ergebnisse der bereits durchgeführten Studien mit ähnlichem empirischem Gehalt aufgezeigt. Die Darstellung der empirischen Ergebnisse ist wiederum in drei Teilabschnitte unterteilt. Als Analysegegenstand des ersten Teilabschnitts dienen die absoluten Goodwill-Bestände der HDAX-Unternehmen. Im zweiten Teilabschnitt werden die durchgeführten Wertminderungen im Zeitverlauf untersucht. Im dritten Teilabschnitt erfolgt eine Analyse unter der Fiktion einer planmäßigen Goodwill-Abschreibung. Im fünften und letzten Abschnitt der Arbeit erfolgt neben einem abschließenden Ausblick eine kritische Reflexion der empirischen Ergebnisse.

2 Grundlagen der Goodwill-Bilanzierung nach IFRS

2.1 Konzeption und Zielsetzung der IFRS

Die IFRS bilden als bedingt-normatives System45 seit 2003 den Oberbegriff für die Rechnungslegungsstandards (IAS und IFRS), die Interpretationen des IFRIC und die Interpretationen des Vorgängergremiums (SIC).46 Die IFRIC und SIC erklären Bilanzierungsfragen im Detail, bei welchen sich aus den Standards keine konkreten Regelungen ableiten lassen.47 Die Bilanzierungsregeln nach IFRS sind von kapitalmarktorientierten Unternehmen seit dem 01.01.2005 zwingend anzuwenden.48 Dabei sind die IFRS als internationales Referenzsystem für das externe Rechnungswesen von kapitalmarktorientierten Unternehmen anzusehen.49 Die IFRS sind im Vergleich zu nationalem Recht (HGB) umfangreicher und dazu ausgelegt, Einzel- und. Spezialfälle zu lösen.50 Die Standards werden von einer unabhängigen privaten Organisation, dem International Accounting Standard Board (IASB), entworfen und sind daher im Gegensatz zum HGB keine vom Gesetzgeber erlassenen Regeln. Eine Umwandlung der Standards in nationales Recht durch die EU-Kommission erfolgt erst nach erfolgreichem Durchlauf eines als „Endorsement“ bezeichneten Anerkennungsverfahrens.51 Die Grundanforderung und Zielsetzung der IFRS enthält das Rahmenkonzept, welches seit 1989 besteht und zurzeit mit dem Entwurf ED2015/3 umfangreiche Änderungen erfährt.52 Das Rahmenkonzept beinhaltet die Zielsetzung der IFRS-Abschlüsse, sowie konzeptionelle Grundlagen und wesentliche Prinzipien.53 Das Rahmenkonzept soll dem Bilanzierenden bei der Anwendung von bestehenden IFRS, sowie im Umgang mit neuen bilanziellen Fragestellungen unterstützen. Zudem soll das Rahmenkonzept gemäß CF.1 den Abschlussprüfern und den Abschlussadressaten als Interpretationshilfe dienen. Für das IASB fungiert das Rahmenkonzept als Entscheidungshilfe bei der Entwicklung neuer Standards.54 Die IFRS, die Interpretationen und das Rahmenkonzept bilden dabei ein dreistufiges Konzept, welches durch das „House of IFRS“ verdeutlicht werden kann.55 In diesem Zusammenhang werden die jeweiligen Etagen nach dem Verbindlichkeitsgrad unterteilt. Die Einzelstandards bilden das Fundament des „House of IFRS“, da diese bei Bilanzierungsfragen stets vorrangig vor den Interpretationen und vor dem Rahmenkonzept zu beachten sind.56

Der oberste Bilanzierungsgrundsatz der IFRS liegt gemäß IAS 1.15 ff. und CF.OB2 in der Übermittlung entscheidungsnützlicher Informationen (decision usefulness) über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, sowie über eine detailgetreue und realitätsnahe Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (true and fair view respektive fair presentation). Das realitätsnahe Abbild einer Unternehmung wird dabei durch den IFRS-Grundsatz der Periodenabgrenzung gewährleistet.57 Als Empfänger entscheidungsnützlicher Informationen nennt das Rahmenkonzept in CF.OB2 zunächst potenzielle und bestehende Eigenkapitalgeber, gefolgt von Fremdkapitalgebern. Da das Rahmenkonzept das Vorsichtsprinzip zum Schutz der Gläubiger im Rahmenkonzept nicht erwähnt58, sowie eine zwingende Kapitalmarktorientierung der Unternehmen für die Anwendung der IFRS regelmäßig gegeben ist, können hier als Hauptadressaten die Eigenkapitalgeber angesehen werden.59 Somit folgt die IFRS in erster Linie dem Shareholder Value Konzept.60 Um primär den Eigenkapitalgebern ein realitätsnahes Abbild der Vermögens- und Ertragslage zu präsentieren, erfolgt die Bewertung der Vermögenswerte regelmäßig zum beizulegenden Zeitwert (fair value).61 Der fair value, als zentraler Bewertungsmaßstab für die IFRS respektive für immaterielle Vermögenswerte, entspricht dem objektiven Tauschwert einer Transaktion zwischen zwei Marktteilnehmern62, und ist folglich als„ ... Marktwert, der im Idealfall [in einem gewöhnlichen Geschäftsablauf] auf einen vollkommenden und vollständigen Markt ermittelt wird“63 anzusehen. Die Ermittlung des fair value erfolgt dabei gemäß IFRS 13.67-90 in einer dreistufigen Vorgehensweise.64 Durch eine Bewertung zum fair value erfolgt eine Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven und Lasten. Der fair value als zentraler IFRS-Bewertungsmaßstab, wird daher durch die Anforderung der „true and fair view“ gegenüber der eher vorsichtigen Bewertung zu fortgeführten Buchwerten bevorzugt.65 Hier besteht ein wesentlicher Unterschied in Vergleich zur Rechnungslegungsphilosophie des HGB.66 Im HGB steht, aufgrund der historischen Neigungen der Unternehmen sich überwiegend durch Bankdarlehen Fremdkapital zu beschaffen, das Vorsichtsprinzip und somit der Gläubigerschutz im Vordergrund.67 Daher wird i. d. R. die Bewertung zu fortgeführten Buchwerten präferiert. Diese stellen zugleich die maximal erlaubte Wertobergrenze im HGB dar. Es erfolgt keine Aufdeckung von stillen Reserven.

Bei der Übermittlung entscheidungsrelevanter Informationen an die Eigen- und Fremdkapitalgeber müssen gemäß CF.QC6 und CF.QC12 die Fundamentalgrundsätze (fundamental qualitative characteristics, QC) der glaubwürdigen Darstellung und der Relevanz erfüllt werden. Eine Information ist glaubwürdig dargestellt, wenn diese gemäß CF.QC12 vollständig, neutral und fehlerfrei ist. Als relevant ist gemäß CF.QC6 jede Information zu bewerten, welche die Investitionsentscheidung der Eigen- und Fremdkapitalgeber beeinflussen kann. Ob eine entscheidungsrelevante Information als relevant angesehen werden kann, bestätigt gemäß CF.QC11 das Kriterium der Wesentlichkeit. Wesentlichkeit besteht immer dann, wenn das zu berichtende Bilanzierungsobjekt das Periodenergebnis wesentlich beeinflussen kann und somit in letzter Konsequenz die Entscheidungen der Informationsempfänger respektive Eigenkapitalgeber beeinflusst werden.68 Durch die entscheidungsrelevanten Informationen sollen die Adressaten der Rechnungslegung die aktuelle und zukünftige Finanz- und Ertragslage der Unternehmung jederzeit beurteilen können. Dabei steht gemäß CF.OB3 f. regelmäßig im Vordergrund, ob die Unternehmen zukünftige Einzahlungsüberschüsse in Form von Dividenden oder Zinsen ausschütten können.69 Eine hohe Rendite auf das eingesetzte Kapital kann daher i. d. R. die Entscheidung potenzieller Eigenkapitalgeber beeinflussen.

Neben den Fundamentalgrundsätzen der Relevanz und glaubwürdigen Darstellung, fordert das Rahmenkonzept gemäß CF.QC19 die Einhaltung so genannter Erweiterungsgrundsätze (enhancing qualitative characteristics).70 Diese sind dazu bestimmt, dem Abschlussadressaten einen hohen Informationsnutzen zu gewährleisten.71 Informationen müssen demnach gemäß CF.QC20 vergleichbar und gemäß CF.QC26 nachprüfbar sein. Die Übermittlung der Informationen muss nach CF.QC29 zeitnah und gemäß CF.QC30 f. verständlich sein. Ein Kosten-Nutzen-Postulat (cost constraint on useful reporting) ist gemäß CF.QC35 bei der Übermittlung aller Abschlussinformationen zu berücksichtigen. Bei Anwendung der IFRS wird gemäß IAS 1.25 und CF.4.1 von einer der Unternehmensfortführung (going concern) ausgegangen. Zudem ist bei jedem Geschäftsvorfall gemäß IAS 1.25 auf eine periodengerechte Erfolgsermittlung zu achten.

2.2 Ansatzkriterien von immateriellen Vermögenswerten

Der Begriff der immateriellen Vermögenswerte weist in der Literatur verschiedene Terminologien auf. International werden diese als „Intangibles“, „Intangible Assets“ oder auch „Intangible Resources“ bezeichnet.72 Für die bilanzielle Abbildung wird zunächst der Standard IAS 38 in Betracht gezogen. Dieser Standard regelt seit 2004 die Bilanzierung selbst geschaffener oder erworbener immaterieller Vermögenswerte, wenn diese zum Anlagevermögen gehören und somit dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen.73 Monetäre Vermögenswerte, welche keine physische Substanz aufweisen, fallen unter den Standard IAS 39 (Finanzinstrumente). Gehören die immateriellen Vermögenswerte dem Umlaufvermögen an und sind somit zur Veräußerung bestimmt, so sind diese gemäß IAS 2 zu behandeln.74 Die bilanzielle Behandlung des Goodwills hat nach IFRS 3 zu erfolgen.75

Ein immaterieller Vermögenswert ist gemäß IAS 38.8. ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz. Da ansonsten keine konkrete definitorische Abgrenzung erfolgt, hat der Bilanzierende sämtliche nicht-physischen Vermögenswerte auf ihre Bilanzierbarkeit zu prüfen.76 Für die Aktivierung eines immateriellen Vermögensgegenstandes muss dieser den allgemeinen Ansatzkriterien des Rahmenkonzeptes entsprechen. Dort erfolgt die Ansatzfiktion durch eine zweistufige Vorgehensweise. 77 Die allgemeinen Ansatzkriterien des Rahmenkonzeptes werden in der Literatur auch abstrakte Bilanzierbarkeit genannt.78 Bei der abstrakten Bilanzierbarkeit wird gemäß CF.4.4(a) geprüft, ob das Unternehmen aufgrund vergangener Ereignisse die Verfügungsmacht über den Vermögenswert besitzt und ob ein zukünftiger Nutzenzufluss zu erwarten ist.79 Dabei ist gemäß CF.4.11 unerheblich, ob der Vermögenswert eine physische Substanz aufweist. Auch immaterielle Vermögenswerte können daher als Vermögenswerte klassifiziert werden, wenn diese den Anforderungen des Rahmenkonzeptes entsprechen. Bei Erfüllung der abstrakten Bilanzierbarkeit ist gemäß Framework CF.4.38 die konkrete Bilanzierbarkeit zu prüfen. Es ist dabei die Wahrscheinlichkeit zu prüfen, ob der Vermögenswert zukünftigen ökonomischen Nutzenzufluss generiert und ob sich die Anschaffung- oder Herstellungskosten gemäß CF.4.41 verlässlich ermitteln lassen. Zudem ist zu prüfen, ob in Einzelfällen ein anderer Standard Vorrang hat.80 Als wahrscheinlich gilt ein wirtschaftlicher Nutzenzufluss, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit mehr als 50 % beträgt. Die Mehrheit der Argumente muss dementsprechend für einen Nutzenzufluss sprechen.81 Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses82 wird die Wahrscheinlichkeit eines Nutzenzuflusses jedoch regelmäßig als gegeben angesehen. Bei Herstellung oder Erwerb, ist diese Ermessenssache des Unternehmens.83 Eine zuverlässige Wertermittlung bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten ist dann gegeben, wenn sich Aufwendungen direkt dem Vermögenswert zurechnen lassen. Zuverlässig bedeutet gemäß Rahmenkonzept CF.QC14-QC15 i. V. m. CF.4.41. ohne wesentliche Fehler und frei von verzerrenden Einflüssen. Die Prüfung der konkreten Bilanzierbarkeit weist im Vergleich zur abstrakten Bilanzierbarkeit i. d. R. größere Anforderungen an den Bilanzierenden auf.84

IAS 38.10 verlangt neben den allgemeinen Ansatzkriterien eines Vermögenswertes auch so genannte ergänzende postspezifische Ansatzkriterien: Identifizierbarkeit (IAS 38 11-12), Beherrschung (IAS 38.13-16) und zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen (IAS 38.17.85 Die Identifizierbarkeit ist als das Hauptabgrenzungskriterium für immaterielle Vermögenswerte anzusehen, da dieses gemäß IAS 38.11 sämtliche immateriellen Vermögenswerte vom Goodwill trennt.86 Dieses Kriterium ist vor den allgemeinen Regelungen des Rahmenkonzepts zu beachten, da ein Standard stets vorrangig zu behandeln ist.87 Das Kriterium der Beherrschung und des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens sind mit der allgemeinen Ansatzdefinition der konkreten Bilanzierbarkeit des Rahmenkonzeptes gleichzusetzen und gelten somit für alle Vermögenswerte.88 Eine Erfüllung der allgemeinen Ansatzkriterien gemäß dem Rahmenkonzept reicht daher für den Ansatz eines immateriellen Vermögenswerts nicht aus, sofern Identifizierbarkeit nicht gegeben ist. Identifizierbarkeit ist gemäß IAS 38.11-12 erfüllt, wenn der immaterielle Vermögenswert gemäß IAS 38.12(a) das Kriterium der Separierbarkeit aufweist oder eine rechtliche Herkunft gemäß IAS 38.12(b) aufweisen kann. Bei der Separierbarkeit muss der Vermögenswert vom Unternehmen trennbar sein, d. h. der Vermögenswert muss selbstständig oder zusammen mit anderen Vermögenswerten übertragen, lizensiert, verpachtet, vermietet oder getauscht werden können.89 Rechtliche Herkunft kann aus vertraglicher oder gesetzlicher Natur resultieren. Beispiele für immaterielle Vermögenswerte, welche auf einer rechtlichen Herkunft basieren, sind z. B. Marken, Patente oder Lizenzen.90 Besteht rechtliche Eigenständigkeit durch eine vertragliche oder gesetzliche rechtliche Herkunft, so kann gemäß IAS 38.12 das Fehlen der Separierbarkeit für die Erfüllung der Identifizierbarkeit vernachlässigt werden. Es muss daher für die Identifizierbarkeit mindestens ein Kriterium erfüllt werden. Bei Erfüllung der Identifizierbarkeit nach IAS 38.11 ff., sowie der allgemeinen Ansatzkriterien gemäß CF.4.4(a) und CF.4.38 i. V. m. IAS 38.21(a) und IAS 38.21(b), erfolgt eine Aktivierung des immateriellen Vermögenswertes.91 Zudem sind die Ansatzverbote in IAS 38.63 zu beachten.92 Wird ein immaterieller Vermögenswert entgeltlich erworben, gelten die Ansatzkriterien regelmäßig als erfüllt.93 Der Ansatz erfolgt dann mit den Anschaffungskosten abzüglich Anschaffungskostenminderungen und zuzüglich aller direkt zurechenbaren Kosten. Im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses erfolgt der Ansatz respektive die Bewertung aller identifizierten immateriellen Vermögenswerte stets mit dem fair value zum Erwerbszeitpunkt.94

2.3 Der Goodwill als spezieller immaterieller Vermögenswert

Die bilanzielle Behandlung des Goodwills wird in den Standards IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“, IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“, sowie in IAS 38 „Immaterielle Vermögenswerte“ thematisiert. In der nationalen Rechnungslegung findet i. d. R. der Begriff „Geschäfts- oder Firmenwert“95 Anwendung. International wird in der englischen Originalfassung der IFRS der Begriff „Goodwill“96 verwendet. Für den Goodwill finden sich in der Literatur mehrere Synonyme wie z. B. „Organisationswert“97, „derivativer Firmenwert“98 oder „Kapitalisierungsmehrwert“99.Dem Goodwill wird seit jeher in der Betriebswirtschaft eine besondere bilanzrechtliche- und bilanzpolitische Bedeutung zugemessen. Aufgrund des speziellen und komplexen Wesens des „ .. ökonomischen[n] Phänomens[s] Goodwill“100 wird dieser in der Literatur regelmäßig kontrovers diskutiert. Der Goodwill ist daher nach Haaker „ … als eines der größten immateriellen Sorgenkinder [anzusehen] …“101. Brösel beschreibt den Goodwill als „ .. Bilanzposten, der derzeit die größte Gefahr für das Vermögen der Aktionäre [darstellt] …“102. Die Bilanzposition Goodwill kann daher als „special type asset“103, „phantom asset“104 oder sogar als „diffuse Restgröße“105 bezeichnet werden. Bei kaum einem anderen Vermögenswert verursacht die Ansatzdefinition, sowie die Zugangs- und Folgebewertung derartige Bilanzierungs- und Bewertungsprobleme.106 Der Goodwill kann zudem als dominierende Größe innerhalb der immateriellen Vermögenswerte und sogar für das Konzerngesamtbild angesehen werden.107 Grundsätzlich kann der Goodwill als übergeordneter Wert für alle erworbenen, nicht identifizierbaren respektive nicht ansetzbaren immateriellen Vermögenswerte und Schulden bezeichnet werden.108 Das ISAB beschreibt den Goodwill gemäß IFRS 3 Anhang A als Vermögenswert, welcher zukünftige Nutzenzuflüsse109 aus den erworbenen Vermögensgegenständen des Unternehmenszusammenschluss beinhaltet, bei denen das Kriterium der Identifizierbarkeit regelmäßig nicht erfüllt wird. Die fehlende Identifizierbarkeit stellt hier das entscheidende Abgrenzungskriterium gegenüber anderen immateriellen Vermögenswerten dar.110 Die Definition gemäß IFRS 3 Anhang A impliziert, dass ausschließlich der Ansatz eines derivativen Goodwills zulässig ist. IAS 38.11 übernimmt diese Definition und verweist auf die bei Unternehmenszusammenschluss entstehenden Synergien. Zudem finden sich weitere Definitionsversuche auf Basis der verschiedenen Bestandteile des Goodwills in den BC für IFRS 3.111 IFRS 3.2(b) weist zusätzlich darauf hin, dass ein Goodwill nicht aus einer Transaktion resultiert, in der nur einzelne Vermögenswerte und Schulden übertragen werden. Folglich resultiert der Goodwill i. d. R. aus einem Unternehmenszusammenschluss.112 Die IFRS klassifizieren den Goodwill zudem als nicht abnutzbaren immateriellen Vermögenswert113, obwohl die Kriterien der verlässlichen Bewertung und der Separierbarkeit nicht erfüllt werden. Der Goodwill repräsentiert die zukünftigen Ertragspotenziale resultierend aus einem Unternehmenszusammenschluss.114 Ein aktivierter Goodwill setzt die Prämisse, dass das Erwerbsobjekt für den Käufer aufgrund positiver Ertragsaussichten mehr wert ist als für den Verkäufer. Zudem wird der Goodwill in IFRS 3.32 als Residualgröße der Kaufpreisallokation115 beschrieben. Dies impliziert, dass eine selbstständige Bewertung des Goodwills nach dem fair value ausgeschlossen116, und eine direkte Ermittlung regelmäßig nicht möglich ist.

2.3.1 Bestandteile des Goodwills

Um die wertmäßige Zusammensetzung des Goodwills darzustellen, kann eine Differenzierung in verschiedene Goodwill-Bestandteile vorgenommen werden.117 Diese Goodwill-Bestandteile bilden in Korrelation mit den preisbeeinflussenden Faktoren118 den gesamten Unterschiedsbetrag respektive Goodwill.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Zusammensetzung des Goodwills119

Abbildung 1 verdeutlicht, dass der Goodwill als Konglomerat verschiedener Goodwill-Bestandteile angesehen werden kann. Die wertmäßige Höhe des Goodwills wird daher durch die Zusammensetzung der verschiedenen Goodwill-Bestandteile determiniert120, welche aufgrund der fehlenden Objektivität einem Aktivierungsverbot unterliegen.121 Insbesondere zur Beurteilung der Werthaltigkeit des Goodwills im Rahmen des IOA ist eine Aufteilung des Goodwills in seine Bestandteile als wichtige Hilfestellung anzusehen.122 Als einer der Hauptbestandteile des Goodwills ist der Going-Concern-Goodwill zu nennen.123 Dieser entspricht dem originären Goodwill des Erwerbsobjekts und setzt sich aus Zukunftserwartungen an die nicht bilanzierungsfähigen Vermögenswerte124 zusammen.125 Folglich entspricht der Going-Concern-Goodwill aus investitionstheoretischer Sicht, der Differenz aus Gesamtunternehmenswert und Substanzwert126 des erworbenen Unternehmens. Definitorisch kann der Going-Concern-Goodwill auch als positive Differenz zwischen dem Gesamtwert aller Vermögensgegenstände bei Unternehmensfortführung und dem Liquidationswert aller Vermögenswerte bei Liquidation beschrieben werden.127 Der Going-Concern-Goodwill spiegelt dabei den Barwert aller nicht bilanzierungsfähigen Vermögenswerte wider und ist gemeinsam mit dem neubewerten Eigenkapital als theoretische Kaufpreisuntergrenze anzusehen, welche dem Verkäufer für die entgangenen Cash-Flows vergütet werden muss.128 Ein weiterer Hauptbestandteil des Goodwills ist der Synergie-Goodwill, welcher aus positiven Synergieeffekten durch die Zusammenführung der erworbenen Vermögenswerte mit den bereits vorhandenen Vermögenswerten entsteht.129 Der Synergie-Goodwill bildet zusammen mit dem Going-Concern-Goodwill den sogenannten „core goodwill“130. Als weitere Goodwill-Komponente ist der Strategie-Goodwill zu nennen. Der Strategie-Goodwill quantifiziert den zukünftig erwarteten Ertrag, welcher aus dem Zusammenspiel zweier geplanter Strategien nach dem Unternehmenszusammenschluss resultiert.131 Durch den erworbenen Strategie-Goodwill respektive der zukünftigen strategischen Zusammenarbeit kann der Erwerber z. B. Markteintrittsbarrieren überwinden und neue Märkte erschließen.132 Insgesamt umfasst der Strategie-Goodwill die durch den Unternehmenszusammenschluss gewonnenen Handlungsalternativen.133 Der Restrukturierungs-Goodwill stellt einem weiteren Goodwill-Bestandteil dar. Dieser repräsentiert Erträge aus einer möglichen Restrukturierung des erworbenen Unternehmens z. B. durch Fokussierung auf bestimmte Märkte oder effizientere Nutzung vorhandener Ressourcen.134

Die Bestandteile des Goodwills können zudem weitere Differenzierungsmerkmale aufweisen. Die einzelnen Bestandteile können gegenwartsbezogen (z. B. Qualität des bestehenden Produktportfolios, Kundenbeziehung und Marktanteil), sowie zukunftsbezogen (z. B. Entwicklung der zukünftigen Unternehmensgewinne) sein.135 Ferner können die einzelnen Goodwill-Bestandteile in Abhängigkeit von der unternehmerischen Tätigkeit, eine direkte und indirekte Wirkung auf die Höhe des Goodwills haben. In der Literatur findet sich auch die Einteilung in personenbezogene (z. B. Qualität des Managements) und sachliche (entlang der Wertschöpfungskette) Goodwill-Bestandteile.136

Unter Einbezug der einzelnen Goodwill-Bestandteile kann eine theoretische Wertermittlung des Unternehmens aus der Bottom-Up-Perspektive (Einzelbewertungsperspektive) und aus der Top-Down-Perspektive (Gesamtbewertungsperspektive) erfolgen.137 Sofern die Goodwill-Bestandteile identifiziert werden können, erfolgt bei der Bottom-Up-Perspektive die Bestimmung des Goodwills respektive des Unternehmenswerts durch die Addition der einzelnen Goodwill-Bestandteile.138 Die Top-Down-Perspektive hingegen orientiert sich am klassischen Ansatz der Unternehmensbewertung139 und folgt der klassischen Differenzdefinition in IFRS 3.32.140

Neben den klassischen Goodwill-Bestandteilen können sogenannte preisbeeinflussende Faktoren indirekt zur wertmäßigen Höhe des Goodwills und c. p der einzelnen Goodwill-Bestandteile beitragen, da sich die preisbeeinflussenden Faktoren unmittelbar auf die Höhe des Kaufpreises auswirken.141 Zu solchen Faktoren können z. B. Bewertungsfehler oder die Verhandlungsmacht von dem jeweiligen Transaktionspartner gezählt werden.142 Bewertungsfehler können z. B. durch Informationsasymmetrien zugunsten der verkaufenden Partei entstehen.143 Die Verhandlungsmacht ist regelmäßig situationsabhängig und kann u. a. durch eine hohe Anzahl potenzieller Käufer respektive Verkäufer oder durch die finanzielle Lage des Verkäufers wie z. B. bei einem Notverkauf beeinflusst werden.144

2.3.2 Arten des Goodwills

Der Goodwill kann unterschiedliche Ausprägungen bzw. Arten aufweisen, welche jeweils verschiedenen Entstehungsursachen zugrunde liegen. Jede Ausprägung findet sich in der nationalen und internationalen Rechnungslegung wieder und erfährt eine zum Teil differente bilanzielle Behandlung. Die folgende Abbildung soll als Basiskonstrukt für nachfolgende Erläuterungen zu den verschiedenen Arten des Goodwills dienen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Ausprägungen des Goodwills145

2.3.2.1 Derivativer und originärer Goodwill

In der Literatur wird zunächst zwischen einem selbst geschaffenen respektive originären und einem entgeltlich erworbenen respektive derivativen Goodwill unterschieden.146 Bei dem originären und derivativen Goodwill erfolgt eine Differenzierung anhand der Entstehungsursache. Diese Unterteilung entspricht der bilanztheoretischen Sicht auf den Goodwill.147 Im Zuge der Goodwillbilanzierung ist i. d. R. vom derivativen bzw. entgeltlich erworbenen Goodwill die Rede.148 Ein derivativer Goodwill entsteht ausschließlich durch den Unternehmenserwerb bzw. durch den Unternehmenszusammenschluss149 und ist gemäß der Differenzdefinition nach IFRS 3.32, stets als immaterieller Vermögenswert auf der Aktivseite der Bilanz zu erfassen. Bei der Ermittlung des derivativen Goodwills sind gemäß IFRS 3.32 nicht beherrschende Anteile am Erwerbsobjekt, sowie bereits gehaltene Anteile vor Unternehmenserwerb zu berücksichtigen.150 Ein derivativer Goodwill wird in der Literatur auch als „materieller Goodwill“151 bezeichnet und kann als Residualwert einer Investition in ein anderes Unternehmen definiert werden.152 Der derivative Goodwill repräsentiert den bilanziell festgehaltenen erwarteten Wertezuwachs aus dem Unternehmenszusammenschluss. Der derivative Goodwill kann zudem als den Teil des originären Goodwills angesehen werden, welcher vom Erwerber entgeltlich vergütet wurde.153 Bei einem zu hohen derivativen Goodwill kann die Ursache, neben zu optimistischen Zukunftserwartungen, in einem nicht sinnvollen Verhältnis zwischen Kaufpreis bzw. Anschaffungskosten und des neubewerteten Nettovermögens liegen. Ein niedriger Goodwill kann als Indikator für ein gutes Verhandlungsgeschickt bezeichnet werden. Insgesamt kann der derivative Goodwill daher als abschließende absolute Größe für den gesamten Unternehmenserwerb angesehen werden.

Der originäre Goodwill hingegen ist nach bilanztheoretischer Sicht das Ergebnis aus der Differenz zwischen dem Ertragswert154 und dem Substanzwert einer Unternehmung. Ein originärer Goodwill wird durch die unternehmerische Tätigkeit selbst erstellt und verkörpert nicht bilanzierte zukünftige Erwartung der Unternehmung.155 Er entsteht im Zeitverlauf durch organisches Wachstum, welches auf bestehende und zukünftige Goodwillfaktoren zurückzuführen ist.156 Solche originären Werte dürfen jedoch nicht als immaterieller Vermögenswert aktiviert werden, da diese den Ansatzkriterien des Rahmenkonzeptes nicht entsprechen.157 Bei einer Aktivierung nicht ansatzfähiger immaterieller Vermögenswerte entgegen IAS 38.48, würde sich das Eigenkapital dem Ertragswert der Unternehmung annähern.158 Die sogenannte „Markt-Buchwert-Lücke“159 würde daher kleiner werden.160 Ein selbst erstellter Goodwill erfüllt zudem nicht das Kriterium der Separierbarkeit, und kann daher weder durch vertragliche noch durch gesetzliche Rechte objektiviert werden.161 Daher darf gemäß IAS 38.48 kein Ansatz eines originären Goodwills erfolgen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass i. d. R. die Grenze zwischen einem originären und derivativen Goodwill fließend ist. Im Zeitverlauf kann es zu einer Vermischung beider Ausprägungen des Goodwills kommen. Dieses Phänomen ist als „Goodwillsubstitutionseffekt“162 bekannt und entsteht insbesondere dann, wenn Unternehmen notwendige Abschreibungen auf den ausgewiesenen derivativen Goodwill aufschieben oder gänzlich unterlassen.163

2.3.2.2 Negativer Goodwill

Aus einem Unternehmenszusammenschluss kann neben einem wertmäßig positiven Goodwill auch ein negativer Goodwill entstehen.164 Falls das neu bewertete identifizierte Nettovermögen den Kaufpreis bzw. die Anschaffungskosten des Erwerbers übersteigt, entsteht ein negativer Goodwill. International werden i. d. R. die Begriffe „bad will“, „gain from a Bargain Purchase“ oder „Bargain Purchase” verwendet.165 Aus ökonomischer Sicht ist die Existenz eines negativen Goodwills fraglich und kann daher auf irrationales Verhalten des Erwerbers zurückzuführen sein.166 I. d. R. entsteht bei einem Unternehmenskauf jedoch ein positiver derivativer Goodwill. Bei einer Untersuchung von Kütting und Stampa im Jahr 2010 wiesen von 136 analysierten Unternehmen weniger als 9 % einen negativen Goodwill auf. Dabei ist der negative Goodwill in Relation zu Ertragsgrößen wie z. B. dem EBIT167 eine untergeordnete Bedeutung zuzuordnen.168 Falls aus dem Unternehmenserwerb ein negativer Goodwill resultiert, hat der Erwerber gemäß IFRS 3.36 zu überprüfen, ob im Rahmen der Kaufpreisallokation alle erworbenen Vermögenswerte und Schulden ordnungsgemäß identifiziert worden sind. Falls der negative Goodwill nach bestandener Plausibilitätsprüfung weiterhin existent ist, so ist dieser gemäß IFRS 3.34 unmittelbar ergebniswirksam zu verbuchen. Ein negativer Goodwill bedeutet gemäß IFRS 3.34. ein Ertrag und ist dem Erwerber zuzurechnen. Diese Vorgehensweise widerspricht dem geltenden Grundsatz der IFRS, wonach Beschaffungsvorgänge unter Marktwert erfolgsneutral an das sonstige Ergebnis (OCI) gebucht werden müssen. Ferner ist kritisch anzumerken, dass die ergebniswirksame Buchung des Goodwills die Volatilität der entsprechenden Gewinngrößen erhöht.169 Ein negativer Goodwill kann gemäß IFRS 3.35 verschiedene Ursachen haben. Das ISAB nennt hier als mögliche Ursache einen Unternehmenserwerb, bei dem der Verkäufer unter Zwang handelt (Notverkauf). Ein weiterer Grund kann bei der fehlerhaften Ermittlung und Bewertung der beizulegenden Zeitwerte für das zu erwerbende Nettovermögen liegen.170 Zudem kann es vorkommen dass stille Reserven zu hoch bewertet werden oder stille Lasten unterbewertet werden. Darüber hinaus können die Anschaffungskosten bzw. der Kaufpreis fehlerhaft sein.171 Nach investitionstheoretischer Sicht leitet sich der Kaufpreis aus dem ermittelten Ertragswert der zu erwerbenden Unternehmung ab. Dieser Ertragswert liegt wiederum Cash-Flow- und Gewinnprognosen zugrunde, welche durch den durchschnittlichen Kapitalkostensatz abgezinst werden. Eine zu negative Beurteilung der zukünftigen Ertragslage könnte so zu einem zu niedrig ermittelten Kaufpreis führen. Gemäß IFRS 3.34 kann ein negativer Unterschiedsbetrag aber auch aus einem glücklichen Kauf („lucky buy“)172 resultieren.

2.3.2.3 Konsolidierungs-Goodwill

Der Goodwill kann anhand der jeweiligen Transaktionsart, welche der jeweiligen Unternehmensübernahme zugrunde liegt, weiter differenziert werden. Grundsätzlich können Unternehmensübernahmen durch einen Asset Deal oder durch einen Share Deal abgebildet werden.173 Je nach Art der Unternehmensübernahmen wird zwischen einem Konsolidierungs- und einem Nicht-konsolidierungs-Goodwill unterschieden.

Bei einem Asset Deal erfolgt eine Übernahme von Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens. Dabei werden alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln erworben und auch einzeln im Einzelabschluss des Erwerbers ausgewiesen.174 Das erworbene Unternehmen ist bei einem Asset Deal i. d. R. ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft.175 Weicht der Kaufpreis vom neubewerteten identifizierten Nettovermögen ab, wird im Einzelabschluss des Erwerbers ein derivativer, nicht-konsolidierungs-Goodwill ausgewiesen, da durch die Übernahme der Vermögensgegenstände und Schulden des erworbenen Unternehmens, kein Konzern bzw. keine Mutter-Tochter-Beziehung entsteht.176 Einzug in die Konzernbilanz findet der Nicht-Konsolidierungs-Goodwill durch Bildung einer Summenbilanz, bei der dieser analog zu anderen Vermögensgegenständen und Schulden ohne Veränderung in die Konzernbilanz übertragen wird. Es findet keine Kapitalkonsolidierung177 statt. Folglich findet daher die Bezeichnung des Nicht-Konsolidierungs-Goodwills Anwendung.178

Bein einem Share Deal hingegen erwirbt der Erwerber die Eigenkapitalanteile einer anderen Kapitalgesellschaft mit dem Ziel der vollständigen Beherrschung.179 Das erworbene Unternehmen wird dabei nicht liquidiert, sondern besteht nach der Kapitalvollkonsolidierung als Tochterunternehmen im Konzern weiter.180 Der derivative Konsolidierungs-Goodwill ist dann im Rahmen der Kapitalkonsolidierung, bei einem positiven Delta zwischen Kaufpreis und neu bewerteten Nettovermögen, im Konzernabschluss des Mutterunternehmens zu aktivieren.181 Im Einzelabschluss des Mutterunternehmens werden hingegen nur die Anteile an der Tochter zu Anschaffungskosten aktiviert (Anteile an verbundenen Unternehmen).182 Der Goodwill ist folglich beim Einzelabschluss implizit neben anderen Vermögenswerten im Beteiligungsbuchwert enthalten. Bilanztechnisch erfolgt ein Aktivtausch von Zahlungsmitteln und der Beteiligung.183

2.3.2.4 Mehrheiten- und Minderheiten-Goodwill

Bei einem Unternehmenszusammenschluss nach einem Share-Deal braucht es für die Beherrschung über das Erwerbsobjekt keinen vollständigen Anteilserwerb von 100%, da bereits mehr als die Hälfte der Stimmrechte eine Kontrolle zulassen würde.184 An dem Erwerbsobjekt (Tochterunternehmen) sind unter Umständen neben dem Mutterunternehmen als beherrschende Partei, noch weitere Anteilseigner ohne herrschenden Einfluss, so genannte Minderheitsgesellschafter (non-controlling-interests) beteiligt. Die Minderheitenanteile sind im Konzerneigenkapital auszuweisen, da diese durch die Vollkonsolidierung des Tochterunternehmens im vollen Umfang in den Konzernabschluss einbezogen werden.185 Zu den Anteilen der Minderheitsgesellschafter gehören z. B. gehaltene Stamm- und Vorzugsaktien am Mutterunternehmen.186 Bei der Ermittlung des Goodwills sind gemäß IFRS 3.32 die nicht beherrschenden Anteile am erworbenen Unternehmen zu berücksichtigen. Diese können bei Erwerbszeitpunkt187 nach der Full-Goodwill-Methode vollständig zum fair value bewertet werden. Alternativ erfolgt nach der Neubewertungsmethode188 ausschließlich eine beteiligungsproportionale Bewertung der den Minderheitengesellschaftern zustehenden Anteile an dem identifizierten Nettovermögen des erworbenen Unternehmens.189 Beide Methoden können als Ausprägungen der Erwerbsmethode klassifiziert werden.190 Der Erwerber darf bei jedem Unternehmenszusammenschluss das Wahlrecht zur Ausübung der Neubewertungsmethode oder der Full-Goodwill-Methode neu ausüben.191 Dieses Wahlrecht findet sich in IFRS 3.19 wieder192, und ist auszuüben, wenn die Beteiligungsquote unter 100 % liegt.

Bei Anwendung der Neubewertungsmethode erfolgt, gemäß herrschender Interessenstheorie193, ausschließlich ein Ausweis des beteiligungsproportionalen Mehrheiten-Goodwills. Der Minderheiten-Goodwill wird bei Anwendung der Neubewertungsmethode nicht im Konzernabschluss abgebildet. Bei Anwendung der Full-Goodwill-Methode hingegen wird im Sinne der Einheitstheorie194, zusätzlich ein nicht bezahlter, auf die Minderheiten entfallender Goodwill ausgewiesen, da eine vollständige Neubewertung der Minderheitenanteile am erworbenen Unternehmen erfolgt. Durch die Anwendung der Full-Goodwill-Methode wird ein vollständiger (zu 100%) fiktiver Erwerb des Tochterunternehmens inklusive der Minderheiten unterstellt.195 Die Aufdeckung des Full-Goodwills hat neben der Erhöhung der Goodwillposition um die Minderheitenanteile auf der Aktivseite, einen erhöhten Eigenkapitalanteil von Minderheiten auf der Passivseite zur Folge. Ceteris paribus erhöht sich durch diese Aktiv-Passiv-Mehrung die Konzernbilanzsumme. Der Goodwill bezieht sich bei dieser Methode gleichermaßen auf die Anteile der Mehr- und Minderheitengesellschafter.196 Gemäß IFRS 3.19 (a) ist die Full-Goodwill-Methode die bevorzugte Methode zur Abbildung der Erwerbsmethode. Aufgrund der einheitstheoretischen Ausrichtung kann durch die Full-Goodwill-Methode eine Annäherung des Buchwertes an den Gesamtunternehmenswert erreicht werden.

Die Full-Goodwill-Methode ist in der Literatur regelmäßig Gegenstand kontroverser Diskussionen. Eine Aktivierung des Minderheiten-Goodwills ist als kritisch anzusehen, da der Grundsatz der Pagatorik197 nicht eingehalten wird und eine Überschreitung der Anschaffungskosten als Bewertungsgrenze erfolgt.198 Durch den Ansatz eines Minderheiten-Goodwills kann ein derivativer Goodwill nicht mehr eindeutig von einem originären Goodwill abgegrenzt werden.199 Zu kritisieren ist zudem die aufgrund des Wahlrechts resultierende mangelnde Vergleichbarkeit von IFRS-Abschlüssen, sowie die steigende Komplexität bei der Umsetzung der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften.200 Bei Anwendung der Full-Goodwill-Methode entsteht durch den Einbezug der Minderheitengesellschafter ein regelmäßig wertmäßig höherer Goodwill. Zukünftige Wertminderungen können daher eine höhere Ergebnisbelastung verursachen. Insgesamt kann somit die Volatilität des Ergebnisses zunehmen. Durch den Ansatz des Full-Goodwills können zudem ausschlaggebende Finanz- und Rentabilitätskennzahlen negativ beeinflusst werden. Als Beispiel ist eine sinkende Eigenkapitalrentabilität zu nennen, da bei gleich bleibendem Gewinn das Eigenkapital durch die Aktivierung des Minderheitengoodwills steigt.201 Vor dem Hintergrund der genannten Kritikpunkte findet die Full-Goodwill Methode bei den meisten IFRS-Konzernen i. d. R. keine Anwendung.202

3 Bilanzierung des Goodwills nach IFRS

3.1 Zugangsbewertung des Goodwills unter Fiktion der Erwerbsmethode

Die Zugangsbewertung des Goodwills kann gemäß IFRS 3.4 prozessorientiert mit Hilfe der Erwerbsmethode (acquisition method) dargestellt werden. IFRS 3.4 fordert, dass Unternehmenszusammenschlüsse ausschließlich nach dieser Methode durchzuführen sind. Die Methode der Interessenszusammenführung (Pooling of Interest-Method) ist seit der Aktualisierung von IFRS 3 (revised 2003) für Unternehmenszusammenschlüsse nach dem 31.03.2004 nicht mehr anzuwenden. Die Erwerbsmethode ist daher die nach IFRS 3 einzige zulässige Methode.203 Vor der Überarbeitung von IFRS 3 (revised 2008) wurde für die Erwerbsmethode der Begriff „purchase method“ verwendet. Der Begriff „purchase“ impliziert dabei, dass Kontrolle nur über einen Erwerb erfolgen kann.204 Die Änderung der Begrifflichkeit ist daher auf die Tatsache zurückzuführen, dass neben einem Erwerb prinzipiell mehrere Möglichkeiten bestehen, Kontrolle über die erworbene Partei zu erlangen.205 Die Erwerbsmethode findet bei einem Asset-Deal, als auch bei einem Share-Deal ihre Anwendung. Bei einem Share-Deal ist die Erwerbsmethode ausschließlich auf den Konzernabschluss des Erwerbers anzuwenden. Bei einem Asset-Deal gilt die Erwerbsmethode auch für den Einzelabschluss des Erwerbers.206 Die Erwerbsmethode impliziert, dass der Erwerber sämtliche Vermögenswerte und Schulden (inkl. Eventualverbindlichkeiten) des erworbenen Unternehmens einzeln erwirbt und neu bewertet (Einzelerwerbsfiktion).207 Die Identifikation und Neubesetzung stellt den Erwerber regelmäßig vor großer Herausforderungen. Eine Übernahme sämtlicher Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten ist gemäß IFRS 3 nicht zulässig.208 Zudem sind nicht beherrschende Anteile am erworbenen Unternehmen zu berücksichtigen und nach der Konsolidierung im Eigenkapital auszuweisen.209 Die Erwerbsmethode kann je nach Behandlung der Minderheitenanteile entweder nach der Neubewertungsmethode oder nach der Full-Goodwill-Methode angewendet werden. In IFRS 3.4 wird die Erwerbsmethode in verschiedenen Phasen unterteilt, welche nachfolgend für die letztendliche Ermittlung des Goodwills behandelt werden.

3.1.1 Identifikation des Erwerbers und des Erwerbszeitpunktes

Bei allen Unternehmenszusammenschlüssen sind zunächst gemäß IFRS 3.6 und IFRS 3.8 ein Erwerber (acquirer), sowie der Erwerbszeitpunkt (acquisition date) zu identifizieren. Da alle Prozesse eines Unternehmenszusammenschlusses aus der Sicht des Erwerbes ab Erwerbszeitpunkt abgebildet werden, sind diese folglich als erstes zu bestimmen. IFRS 3.6 geht davon aus, dass bei jedem Unternehmenszusammenschluss ein Erwerber identifiziert werden kann. Der Erwerber ist gemäß IFRS 3.7 die Partei, welche gemäß der Control-Definition im IFRS 10 Beherrschung über das Erwerbsobjekt erhält. Grundsätzlich erlangt ein Unternehmen die Beherrschung, wenn es einen kontrollierten Einfluss auf sämtliche Geschäftsaktivitäten des erworbenen Unternehmens hat. I. d. R. entspricht bei den meisten Unternehmenszusammenschlüssen der rechtliche Erwerber dem wirtschaftlichen Erwerber.210 Unter Umständen ist es jedoch nicht immer eindeutig, welches Unternehmen der Erwerber ist.211 Kann durch die Vorschriften des IFRS 10 kein Erwerber ermittelt werden, so sind gemäß IFRS 3. B14- B18 sämtliche Faktoren zu beachten, um den Erwerber identifizieren zu können. Wird ein Unternehmenszusammenschluss durch einen Share-Deal abgebildet, erfolgt die Identifikation des Erwerbers grundsätzlich durch die Überprüfung der entstandenen Mutter-Tochter-Beziehung.212 Bei der Identifizierung des Erwerbers ist ferner entscheidend, dass der Erwerber einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Unternehmenszusammenschluss zieht213 Insbesondere bei einem entgeltlich bezahlten Unternehmenszusammenschluss in Form von Eigenkapitalanteilen ist anzunehmen, dass das Unternehmen, welches die Eigenkapitalanteile emittiert, auch tatsächlich der Erwerber ist.214 Kann der Erwerber nicht klar identifiziert werden können verschiedene Anhaltspunkte wie z. B. die Größe eines Unternehmens oder die Erfahrung des Managements verwendet werden.215

Nach der Identifikation des Erwerbers ist gemäß IFRS 3.8, der Erwerbszeitpunkt zu bestimmen.216 Dabei gilt der Erwerbszeitpunkt als der Zeitpunkt an dem die Beherrschung über das erworbene Unternehmen an den Erwerber rechtlich übergeht. Der Erwerbszeitpunkt entspricht dabei regelmäßig dem Zeitpunkt der Erstkonsolidierung, bzw. dem Zeitpunkt an dem die Beteiligung im Einzelabschluss des Erwerbs aktiviert wurde.217 Die Bestimmung des Erwerbszeitpunkts ist im Rahmen der Erwerbsmethode großer Bedeutung beizumessen, da ab diesem Zeitpunkt, der gezahlte Kaufpreis, sowie das erworbene Nettovermögen und Minderheitenanteile zu bewerten und anzusetzen sind.218 Der Erwerbszeitpunkt grenzt zudem die Geschäftsvorfälle vor und nach Konzernzugehörigkeit des erworbenen Unternehmens ab. Nach dem Erwerbszeitpunkt sind sämtliche anfallende Geschäftsvorfälle im Konzernergebnis zu berücksichtigen.219 I. d. R. ist gemäß IFRS 3.9 der Erwerbszeitpunkt identisch mit dem Zeitpunkt an dem der Kaufpreis für den rechtlichen Übergang des Nettovermögens übertragen wird. Der Erwerbszeitpunkt kann jedoch vom Zeitpunkt der Übertragungen der Vermögenswerte abweichen.220 Der Erwerbszeitpunkt ist zudem maßgeblich für die Ergebniszuordnung nach Abschluss der Unternehmensübernahme.221

3.1.2 Kaufpreisallokation

Die Kaufpreisallokation (Purchase price allocation) nach IFRS 3.5(c) ist ein Prozess, welcher den Kaufpreis für das Erwerbsobjekt auf die identifizierten neu bewerteten Vermögenswerte, Schulden und Eventualverbindlichkeiten verteilt. Die Kaufpreisallokation wird zum Erwerbszeitpunkt durchgeführt222 und ist als Kernprozess innerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses anzusehen.223 Ziel der Kaufpreisallokation ist, ausgehend von einer Buchwertbilanz des Erwerbsobjekts, die Herleitung einer Neubewertungsbilanz, welche die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven und Lasten des erworbenen Unternehmens berücksichtigt.224 Unterschieden werden kann zwischen einer indikativen und einer finalen Kaufpreisallokation.225 Nachfolgende Erläuterungen umfassen ausschließlich die finale Kaufpreisallokation. Die Kaufpreisallokation zudem kann in eine Identifizierungsphase und in eine Bewertungsphase unterteilt werden.226 Insbesondere die Identifikationsphase setzt dabei auf ein umfassendes Verständnis des Geschäftsmodells vom erworbenen Unternehmen voraus.227 Der Ausdruck der Kaufpreisallokation wird in den Standards nicht explizit aufgeführt. Dies ist auf die Aufnahme der Full Goodwill-Methode zurückzuführen, da sich die im Rahmen der Erwerbsmethode durchzuführende Kaufpreisallokation nun nicht mehr auf eine reine Kaufpreisverteilung beschränkt.228 Die Ermittlung des Goodwills ist dem Prozess der Kaufpreisallokation zuzuordnen, da der Goodwill eine Residualgröße der Kaufpreisallokation darstellt.229 Dabei hat die Kaufpreisallokation das Ziel, die wertmäßige Höhe des Goodwills durch eine separate Erfassung aller Vermögenswerte und Schulden so gering wie möglich zu halten.230 Ein niedriger Goodwill kann dabei als Indikator für ein kompetentes Management, sowie gutem Verhandlungsgeschick angesehen werden.231

Vor Ausübung der Kaufpreisallokation ist jedoch zunächst der Kaufpreis für das Erwerbsobjekt zu bestimmen. Der Kaufpreis wird in IFRS 3.37-3.38 als „übertragene Gegenleistung“ bezeichnet und ist vom Erwerber beim Erwerbszeitpunkt zum fair value zu bewerten. Falls die Zahlung des Kaufpreises nicht beim Erwerbszeitpunkt erfolgt, besteht daher eine Diskontierungspflicht. Der Kaufpreis wird i. d. R. nicht vom bilanziell objektiven Substanzwert, sondern vom subjektiv ermittelten Ertragswert der zu erwerbenden Unternehmung abgeleitet. Der Kaufpreis setzt sich gemäß IFRS 3.37 aus den zum Erwerbszeitpunkt gültigen fair value der übertragenen Vermögenswerte, eingegangenen und übernommenen Schulden, sowie ausgegebener Eigenkapitalinstrumente wie z. B. emittierte Aktien zusammen. Das IASB nennt in IFRS 3.37 zudem mögliche Formen der Gegenleistung. Die Begleichung des Kaufpreises kann neben einem Zahlungsmittelabfluss auch z. B. durch eine Übertragung von Stamm- und Vorzugsaktien erfolgen. Dabei hat die Bewertung der Eigenkapitalinstrumente für die Bestimmung des Kaufpreises i. d. R. mit dem Börsenpreis zu erfolgen.232 Anfallende Transaktionskosten233 dürfen gemäß IFRS 3.53 nicht aktiviert werden. Durch die Überarbeitung von IFRS 3 im Jahr 2008 sind anfallende Transaktionskosten keine Bestandteile des Kaufpreises mehr und müssen unmittelbar ergebniswirksam als Aufwand erfasst werden.234

Nach der Identifikation des Erwerbers und des Erwerbszeitpunktes, sowie der Festlegung des Kaufpreises, erfolgt die Verteilung des Kaufpreisüberschusses, resultierend aus der Differenz zwischen Kaufpreis und Buchwert des erworbenen Eigenkapitals, auf das identifizierte und neubewertete Nettovermögen.235 Der Residualwert bildet dann gemäß der Differenzdefinition in IFRS 3.32 einen aktivierungspflichtigen Goodwill. Hält das erworbene Unternehmen bereits einen Goodwill, so ist dieser bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages zu neutralisieren, da dieser Anteil des neu ermittelten Goodwills wird. Grundsätzlich sind gemäß IFRS 3.18 alle identifizierten Vermögenswerte und Schulden, einschließlich Minderheitenanteile und Eventualverbindlichkeiten zum fair value neu zu bewerten und in einer Neubewertungsbilanz ab Erwerbszeitpunkt anzusetzen.236 Dabei ist es irrelevant, ob ein übernommener Vermögenswert bereits zum fair value vom Erwerbsobjekt angesetzt wurde. Der Ansatz des erworbenen Nettovermögens erfolgt dabei unter Beachtung der maßgeblichen Standards, sowie der Ansatz- und Bewertungsfiktionen des Rahmenkonzeptes. Abweichend dazu werden zur Veräußerung bestimmte Vermögenswerte aus dem höheren Wert zwischen dem Nettoveräußerungswert237 und fortgeführten Buchwert bewertet und in der Neubewertungsbilanz angesetzt.238 Im Rahmen der Kaufpreisallokation kommt es regelmäßig zu einer Aufdeckung von immateriellen Vermögenswerten. Diese werden bei Erfüllung der Ansatzkriterien nach IAS 38 in die Neubewertungsbilanz aufgenommen. Erworbene immaterielle Vermögenswerte werden dabei durch das Kriterium der Identifizierbarkeit vom Goodwill getrennt.239 Eine Ansatzpflicht der übernommenen Vermögenswerte und Schulden besteht unabhängig davon, ob diese beim erworbenen Unternehmen vor Kontrollverlust bilanziert wurden. Der Erwerber hat auf dieser Weise vom erworbenen Unternehmen selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte, sowie Eventualverbindlichkeiten zum Neubewertungsbetrag anzusetzen, welche unter normalen Umständen nicht den Ansatzkriterien des Rahmenkonzeptes entsprechen und gemäß IAS 38. 63 nicht aktivierbar sind. Dabei sind je nach identifiziertem Bewertungsobjekt unterschiedliche Bewertungsverfahren anzuwenden.240 Durch die Neubewertung des Nettovermögens erfolgt eine Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven. Der Neubewertungsbetrag weicht dabei i. d. R. vom ursprünglichen fortgeführten Buchwert ab, da eine Neubewertung der Vermögenswerte in der Steuerbilanz nach EStG nicht möglich ist.241 Auf dieser Weise entstehen durch die differenten Wertansätze in der IFRS-Bilanz und der Steuerbilanz erfolgsneutrale temporäre Steuerdifferenzen, sogenannte latente Steuern.242 Latente Steuern wirken sich auch auf die Berechnung respektive wertmäßige Höhe des Goodwills aus. Der erstmalige Ansatz des Goodwills in der IFRS-Bilanz unterscheidet sich daher i. d. R. vom Ansatz in der Steuerbilanz.243 Latente Steuern, welche aus dem erstmaligen Ansatz des Goodwills hervorgehen, dürfen jedoch nach IAS 12.15(a) nicht angesetzt werden. Auch für nachträgliche Veränderungen des Goodwills gilt für latente Steuern gemäß IAS 12.21A ein Ansatzverbot. Latente Steuern werden aber immer dann angesetzt, wenn diese nicht aus dem erstmaligen Ansatz resultieren. Daher müssen nach IAS 12.21B latente Steuern für die Folgebewertung des Goodwills regelmäßig berücksichtigt werden.244

Das nachfolgende Beispiel soll den Prozess der Kaufpreisallokation und die Entstehung des Goodwills als Residualgröße verdeutlichen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Ablauf der Kaufpreisallokation245

In dem dargestellten Beispiel zahlt der Erwerber einen Kaufpreis von 800 GE für das Erwerbsobjekt, obwohl das ausgewiesene Eigenkapital des Erwerbsobjekts lediglich 200 GE beträgt. Der Unterschiedsbetrag in Höhe von 600 GE entfällt auf die vergüteten aufgedeckten stillen Reserven, sowie auf bisher nicht ansatzfähige immaterielle Vermögenswerte. Der aus der Neubewertung resultierende Zuschreibungsertrag nach passiven latenten Steuern i. H. v. 203 GE wird ergebnisneutral in das Eigenkapital bzw. in die Neubewertungsrücklage246 gebucht. Als Residualwert verbleibt der derivative Goodwill i. H. v. 397 GE. Der Goodwill wird jedoch üblicherweise in der Neubewertungsbilanz noch nicht erfasst, da dieser erst im Rahmen der Kapitalkonsolidierung gemäß IFRS 3.3.2 aufgedeckt wird. Die ermittelte Neubewertungsbilanz dient daher als wertmäßige Grundlage respektive technisches Hilfsmittel zur Erstellung der Konzernbilanz.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Kaufpreisallokation nicht nur ein zwingend durchzuführender Prozess innerhalb des Unternehmenserwerbs darstellt, sondern vielmehr als ein strategisches Managementinstrument angesehen werden kann. Entscheidungen innerhalb des Bewertungsprozesses können langfristige Auswirkungen auf die Unternehmensentwicklung haben. Die zukünftige Amortisation von aufgedeckten und neubewerteten immateriellen Vermögenswerten kann zu einer hohen Volatilität des Ergebnisses in den Folgeperioden führen, da die angesetzten immateriellen Vermögenswerte i. d. R. unterschiedliche Nutzungsdauern aufweisen können.247 Das Management kann bei der Identifikation der Vermögenswerte umfangreiche Bewertungsspielräume ausnutzen um somit eine zukünftige Ergebnisbelastung zu vermeiden. Werden bewusst weniger Vermögenswerte identifiziert und angesetzt, so kommt es c. p. zu einem wertmäßig größeren Residualwert respektive Goodwill, welcher dann in Folgeperioden das Ergebnis stärker belasten kann.

3.1.3 Allokation des Goodwills auf die Cash Generating Units

Nach Aufdeckung des Goodwills wird dieser zum Erwerbszeitpunkt auf die CGU verteilt. Gemäß IAS 36.6 ist eine CGU die kleinste identifizierte Gruppe von Vermögenswerten, welche Mittelzuflüsse248 generiert und dabei klar abgrenzbar von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten ist.249 Das Vorhandensein eines aktiven Marktes, den die zugeordneten Vermögenswerte einer CGU bedienen, gilt als entscheidendes Abgrenzungskriterium.250 Dabei ist es gemäß IAS 36.70 unabhängig davon, ob die Vermögenswerte einer CGU auch intern genutzt werden. Der Goodwill kann einer CGU oder einer Gruppe von CGU zugeteilt werden. Die Zuordnung des Goodwills hat gemäß IAS 36.82 stets auf eng abgegrenzten CGU zu erfolgen. Als Allokationskriterium nennt IAS 36.80 lediglich das zukünftige Synergiepotenzial für die jeweiligen CGU aus dem Unternehmenszusammenschluss. Dadurch können erhebliche Ermessensspielräume entstehen.251 Profitiert ein CGU bzw. eine Gruppe von CGU aus einem Unternehmenszusammenschluss, so ist diesen CGU folglich einen entsprechend hohen Anteil des Goodwills zuzuordnen. Die Zuordnung des Goodwills auf die CGU ist insbesondere vor dem Hintergrund des Wertminderungstests nach IAS 36 von großer Bedeutung, da eine etwaige Wertminderung des Goodwills stets auf der Ebene der CGU erfolgt.252 Bei der Zuordnung eines Goodwills zu einer CGU kann es unter Umständen notwendig sein, mehrere CGU ohne Goodwill zu einer übergeordneten CGU mit Goodwill zusammenzuführen.253 Gemäß IAS 36.80(a) hat die CGU die niedrigste Ebene innerhalb des Unternehmens darzustellen, bei der der Goodwill regelmäßig durch das Management überwacht werden kann. Dabei orientiert sich die Bildung der CGU an der bestehenden Konzernberichtsstruktur. Zudem darf eine CGU bzw. eine Gruppe von CGU gemäß IAS 36.80(b) nicht größer als ein Geschäftssegment im Sinne der Segmentberichtserstattung nach IFRS 8 sein. Die Identifikation und Abgrenzung der CGU soll gemäß IAS 36.72-IAS 36.73 von Periode zu Periode konsistent erfolgen. Bei einer Veränderung der Unternehmensstruktur durch z. B. Übernahmen oder Restrukturierungen ist die CGU-Struktur jedoch anzupassen und eine Re-Allokation des Goodwills ist, unter Beachtung des Relative-Value-Ansatzes vorzunehmen.254 Da der Goodwill nicht verlässlich und einzeln bewertbar ist, und auch selber kein Cash-Flow generiert, wird dieser durch die wertmäßige Aufteilung auf die CGU bilanziell greifbar gemacht.255

[...]


1 Schürmann, C. (2013), S. 2.

2 Heismann, G. (2013), S. 29.

3 Schürmann, C. (2015a), o. S.

4 Adolph, P. (2013), o. S.

5 Gundel, T., Möhlmann-Mahlau, T., Sündermann, F. (2014), S. 130.

6 Vgl. IFRS 3.32.

7 Eine Kapitalmarktorientierung liegt vor, wenn eine Unternehmung ihre Wertpapiere respektive Aktien an einem geregelten Markt (Börse) nach § 2 Abs. 5 WpHG emittiert. Vgl. auch Buchholz (2012), S. 12.

8 Vgl. Bischoff, O. (2011), S. 97 ff.

9 Davon entfallen 688 Milliarden USD auf den Wirtschaftsraum EMEA (Steigerung um 9,8% im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2014), vgl. Thomsen Reuters (2015), S. 9.

10 Vgl. Thomsen Reuters (2015), S. 1.

11 Vgl. Hohensee, M. (2015), S. 1.

12 Vgl. Saaim, P. (2015), o. S.

13 Vgl. Hofmann, A. (2014), o. S.

14 Vgl. Ernst & Young (2015), o. S.

15 Vgl. KPMG (2014a), S. 48.

16 Beim KGV wird die Marktkapitalisierung im Verhältnis zum Jahresüberschuss gesetzt. Vgl. Schacht, U., Fackler, M. (2005), S. 266.

17 Vgl. Schürmann, C. (2014a), S. 1.

18 Vgl. Kütting, K.-H., Stampa, D. (2010), S. 31.

19 Vgl. Wulf, I.; Hartmann, H., (2013), S. 590.

20 Anteilseigner respektive Eigentümer sind Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten, vgl. IAS 1.7.

21 § 15 WpHG verpflichtet börsennotierte Unternehmen zu solcher Ad-hoc-Meldungen.

22 Vgl. Fugmann, M et al. (2015), o. S.

23 Vgl. Freiberger H. (2015), o. S.

24 Vgl. IFRS 3 Anhang A

25 Opportunistisches Handeln des Managements kann bei bestehenden Informations- und Interessensdivergenzen zu einer Wertvernichtung für den Anteilseigner führen. Vgl. hierzu Schömig, P.-N. (2013), S .428.; Gödde, D. (2010), S. 21.

26 Vgl. Rogler, S., Straub, S.-V., Tettenhorn, M. (2012), S. 343.

27 Leibfried, P., zitiert nach Schürmann, C. (2015a), o. S.

28 Vgl. Kütting, K. (2013), S.1796 ff. Untersucht wurden 134 Unternehmen des DAX, MDAX, TECDAX, und SDAX.

29 Vgl. Rogler, S., Straub, S.-V., Tettenhorn, M. (2012), S. 343.

30 Möhlmann-Mahlau, T., zitiert nach Schürmann, C. (2014b), S. 105.

31 Vgl. IAS 36.6; vgl. Kapitel 3.1.3.

32 Vgl. hierzu eine Übersicht der Prüfungsschwerpunkte der DPR von 2007-2016 unter: http://www.frep.info/pruefverfahren/pruefungsschwerpunkte.php (Abruf am 14.10.2015).

33 Steuerrechtlich besteht für den Goodwill eine Nutzungsdauer von 15 Jahren, vgl. hierzu: § 7 Abs. 1 EStG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG.

34 Vgl. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB. Zuvor konnten Unternehmen den Goodwill über eine willkürliche Nutzungsdauer abschreiben. Einer Nutzungsdauer von über 5 Jahren musste im Anhang begründet werden. Vgl. hierzu §253 Abs. 3 Satz 2 HGB a. F. i. V. m. § 285 Nr. 13 HGB a. F.

35 Vgl. IAS-Verordnung Nr. 1606/2002 (2002), o. S. Vgl. auch § 315a HGB.

36 Vgl. Wulf, I. (2009), S. 729.

37 Die letzte große Änderung erfuhr IAS 36 mit der Einführung des IOA in 2004. Für eine Änderungshistorie vgl. http://www.iasplus.com/de/standards/ias/ias36 (Abruf am 23.09.2015).

38 Naumann, K.-P, Breker, N. (2012), o. S.

39 Vgl. Naumann, K-P., Breker, N. (2012), o. S.

40 Vgl. ESMA (2013), S. 3 f.

41 Vgl. IASB (2015), S. 8 ff.

42 Vgl. Hoogervorst, H. (2012a), S. 5.

43 Vgl. Schürmann, C. (2015b), o. S.

44 Vgl. IFRS 3 Anhang A; vgl. IAS 36.81; IAS 38.11.

45 Neuregelungen der IFRS sind i. d. R. politisch geprägt. Vgl. hierzu: Beyer, B. (2015), S. 31.

46 Vgl. IAS 1.7. Die SIC und IFRIC sind wie die IFRS bzw. IAS verbindlich für den Bilanzierenden.

47 Vgl. Lüdenbach, N., Hofmann,W.-D. (2010), § 1 Rz. 1.

48 Vgl. IAS-Verordnung (2002) Nr. 1606/2002, o. S. IFRS-Pflicht besteht für den Konzernabschluss, vgl. hierzu §315a Satz 1. HGB. Für den Einzelabschluss besteht ein Wahlrecht gemäß § 325 Abs. 2a HGB. Durch das im Dezember 2004 verabschiedete BilReG wurde die IAS-Verordnung in nationales Recht umgesetzt, vgl. BGH (2004), S. 3166 ff.

49 Vgl. Kümpel (2004), S. 2; Thommen, P., Achleitner, A.-K. (2012), S.446.

50 Vgl. Buchholz (2012), S. 6 f. Das System der IFRS folgt dem angelsächsischen Case law. Das HGB mit seinem relativ kleinem Umfang und Generalklauseln dem kontinental-europäischen Code law.

51 Vgl. Thommen P., Achleitner, A. (2012), S.466 f.

52 Vgl. Deloitte (2015), o. S.

53 Vgl. Baetge, J., Kirsch H.-D., Thiele, S. (2012), S.145.

54 Vgl. Vgl. Lüdenbach, N., Hofwann,W. (2010), § 1 Rz 1-3.

55 Vgl. Anhang Nr. 1.

56 Vgl. Thommen P., Achleitner, A. (2012), S.469.

57 Vgl. IAS 1.27 f.

58 In der Fassung von 1989 (CF. 37) war das Kriterium der Vorsicht noch Bestandteil des Rahmenkonzeptes. Inzwischen ist das Kriterium nicht mehr existent. Vgl. hierzu: Beyer, B. (2015), S. 52.

59 Vgl. Buchholz, R. (2012), S. 24.

60 Beim Shareholder Value Konzept ist das Eigenkapital die zentrale Zielgröße. Die ökonomische Zielsetzung liegt in der Wertsteigerung des Anteilsbesitzes der Shareholder. Vgl. hierzu: Heesen, B. (2014), S. 30.

61 Vgl. IFRS 3 Anhang A.

62 Vgl. IFRS 3 Anhang A; IFRS 13.9.

63 Buchholz, R. (2012), S.119.

64 Für eine detaillierte Beschreibung der Methodenhierarchie, vgl. hierzu Thommen P., Achleitner, A.-K. (2012), S. 479; vgl. Meyer, C. (2011), S. 7 f.

65 Vgl. Busse von Colbe, W. (2010), S. 560.

66 Für eine Übersicht weiterer wesentlicher Unterschiede IFRS/HGB, vgl. Kümpel, Z. (2004), S. 3 f.

67 Vgl. Pellens, B., et al. (2014), S.11 f.

68 Vgl. Kampmann, H. (2011), Rahmenkonzept, Rz. 23; vgl. hierzu auch CF QC1.

69 Vgl. Baetge, J., Kirsch, H., Thiele, S. (2012), S.146.

70 Vgl. CF.QC 20 - CF. QC 32: Vergleichbarkeit, Nachprüfbarkeit, Zeitnähe und Verständlichkeit.

71 Vgl. Baetge, J., Kirsch, H., Thiele, S. (2012), S.149.

72 Vgl. Eden, C. (2007), S. 12.

73 Vgl. ebd. Als Beispiel ist hier ein Patent für ein Produkt zu nennen. Als dauerhaft gelten grundsätzlich alle Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr.

74 Für eine detaillierte Darstellung des Anwendungsbereich von IAS 38 vgl. IAS 38. 2-3; vgl. Pellens, B. et al. (2014), S. 323.

75 Die letzte Änderung des Standards IFRS 3 fand im Mai 2010 statt. Vgl. Pellens et al. (2014), S. 736.

76 Vgl. Pellens, B. et al. (2014), S. 324.

77 Vgl. Eitzen, B., Zimmermann, M. (2013), S. 174.

78 Vgl. Kümpel, T. (2004), S. 31.

79 Vgl. IAS 38.8.

80 Vgl. Federmann, R. (2010) S. 323.

81 Vgl. Buchholz, R. (2011), S. 61.

82 Gemäß IFRS 3.A. liegt ein Unternehmenszusammenschluss vor, wenn eine Unternehmung die absolute Mehrheit (Beherrschung, Kontrolle), über eine andere Unternehmung (business) erlangt. Bei Unternehmenszusammenschluss ist stehts die Erwerbsmethode anzuwenden. Vgl. Buschhütter, M. (2011), IFRS 3, Rz.1. Zu den Gründen für einen Unternehmenszusammenschlusses, vgl. Hubert, B. (2014), S, 151.

83 Vgl. Hoffmann, W.-D. (2010), § 13 S. Rz. 18.

84 Vgl. Kümpel, T. (2004) S. 33.

85 Vgl. Buchholz, R. (2012), S. 64 f.

86 Vgl. Fuchs, M. (2011), IAS 38, Rz. 2.

87 Vgl. Federmann, R. (2010) S. 323.

88 Vgl. Pellens, B. et al. (2014), S. 324.

89 Vgl. Rogler, S., Straub, S.-V. Tettenborn, M. (2012), S. 344

90 Vgl. Meyer, C. (2011), S. 7.

91 Vgl. Lüdenbach, N., Hoffmann, W.-D. (2010), § 13, Rz. 17.

92 Ein Ansatzverbot besteht für selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrecht und Kundenlisten. Zudem besteht ein Ansatzverbot für den originären Goodwill vgl. hierzu: IAS 38.63.

93 Vgl. Lüdenbach, N., Hoffmann, W.-D. (2010), § 13 Rz 19.

94 Vgl. Fuchs, A. (2011), IAS 38, Rz. 3.

95 Vgl. bspw. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB n. F ; § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG.

96 Vgl. bspw. IFRS 3.32. Auch in den US-GAAP wird der Begriff „Goodwill“ verwendet. Vgl. FAS 142.

97 Fuchs, H. (2008), S. 35.

98 Heyd, R., Lutz-Ingold, M. (2005), S.117.

99 Fuchs, H. (2008), S. 35

100 Haaker, A. (2008a), S. 57.

101 Haaker, A. (2008a), S. 57.

102 Brösel, G., in Schürmann, C. (2014a), S. 1.

103 Fuchs, H. (2008), S. 35.

104 Hering, H. (1990), o. S., zitiert nach Haaker, A. (2008b), S. 192.

105 Focken, E.-M.-T. (2006), S. 8.

106 Vgl. Beyer, B. (2015), S. 68.

107 Vgl. Klose, N.-D. (2014), S. 95.

108 Vgl. Zanoni, A.-B. (2009), S. 10.

109 Ein zukünftiger Nutzenzufluss stellt einen eigenkapitalerhöhenden Ertrag dar. Vgl IFRS 15 Anhang A.

110 Vgl. Rogler, S., Straub, S.-V. Tettenborn, M. (2012), S. 344.

111 Vgl. IFRS 3 BC313 ff

112 Vgl. Balzer, A. (2013), S. 129.

113 Vgl. IFRS 3 Anhang A in V. m. IFRS 3 B69 (d).

114 Vgl. IFRS 3 Anhang A.

115 Es wird auf Kapitel 3.1.1. verwiesen.

116 Vgl. Zwirner, C., Busch, J., Mugle, J. (2012), S. 426.

117 Die Bestandteile des Goodwills werden in der Literatur auch unter „Goodwill-Komponenten“ oder „Goodwill-Faktoren“ zusammengefasst. Vgl. bspw. Ohms, V. (2010), S. 45.; Klose, N-C. (2014), S. 97 f.

118 Der Begriff „Faktor“ ist hier in einem kausalen Zusammenhang als „Ursache“ anzusehen und nicht als mathematischer Faktor. Vgl. Beyer, B. (2015), S. 80.

119 Quelle: In Anlehnung an: Pellens, B. et al. (2014), S. 748; Klose, N-C. (2014), S. 103.

120 Vgl. Pellens, B. et al. (2014), S. 748 f.

121 Vgl. Aschfalk-Evertz. A. (2011), S. 95.

122 Vgl. Weißenberger, B.-E. (2007), S. 328.

123 Vgl. IFRS 3.BC313 ff.

124 Vgl. Pellens, B. et al. (2014), S. 749. Bspw. Reputation, Kundenstamm vorhandenes Know-How.

125 Vgl. Gundel, T., Möhlmann-Mahlau, T., Sündermann, F. (2014), S.131; IFRS 3.BC316

126 Der Substanzwert resultiert aus der Differenz zwischen dem Wert aller Vermögensgegenstände und Wert aller Schulden und entspricht formal dem Eigenkapital. Vgl. hierzu: Heesen, B. (2014), S. 79. f.

127 Vgl. Hermes, A.-S., Klein, C. (2010), S. 7.

128 Vgl. Gundel, T., Möhlmann-Mahlau, T., Sündermann, F. (2014), S.131.

129 Vgl. Ohms, V. (2010), S. 45.

130 Vgl. IFRS 3 BC136.

131 Vgl. Pellens, B. et al. (2014), S. 749.

132 Vgl. Gundel, T., Möhlmann-Mahlau, T., Sündermann, F. (2014), S.131.

133 Vgl. Pellens, B. et al. (2014), S. 749.

134 Vgl. ebd.

135 Vgl. Klose, N.-D. (2014), S. 97 f.

136 Für eine Übersicht, vgl. Beyer, B. (2015), S. 74.

137 Vgl. Klose, N.-D. (2014), S. 100.

138 Vgl. Ohms, V. (2010), S. 43 f.

139 Hier ist das Ertragswertverfahren zu nennen. Vgl. Serf, C. (2009), S. 171 ff.

140 Vgl. Ohms, V. (2010), S. 42 f.

141 Vgl. Beyer, B. (2015), S. 80 f.

142 Vgl. Ebd.

143 Vgl. Thommen P., Achleitner, A.-K. (2012), S. 862.

144 Vgl. Beyer, B. (2015), S. 81.

145 Quelle: In Anlehnung an: Klose, N-C. (2014), S. 104.

146 Vgl. Thommen P., Achleitner, A.-K. (2012), S. 511.

147 Vgl. Bischoff, O. (2011), S. 15 f.

148 Vgl. Kümpel, T., Klopper, T. (2014a), S. 125.

149 Für weitere Differenzierung wird auf Kapitel 2.3.2.4 verwiesen.

150 Hält der Erwerber vor vollständiger Beherrschung über das Erwerbsobjekt bereits Eigenkapitalanteile, so kann von einem sukzessiven Erwerb gesprochen werden. Vgl. Senger, T., Brune, W. (2013), § 34 Unternehmenszusammenschlüsse, Rz. 253 ff.

151 Beyer, B. (2015), S. 66.

152 Vgl. Beyer, B. (2015), S. 66.

153 Vgl. Aschfalk-Evertz, A. (2011), S. 91.

154 Der Ertragswert ist der Barwert der geschätzten zukünftigen Unternehmensüberschüsse (Gewinne) Vgl. hierzu: Heesen, B. (2014), S. 81. f.

155 Vgl. Eden, C. (2007), S. 15.

156 Vgl. Thommen P., Achleitner, A.-K. (2012), S. 511.

157 Vgl. Buchholz (2012), S. 71.

158 Beyer, B. (2015), S. 68.

159 Die Markt-Buchwert-Lücke (Auch genannt Kurs-Buchwert-Verhältnis) beschreibt die Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert einer Unternehmung. Vgl. hierzu: Sommer, U., Klamar, N. (2009), S. 82.

160 Vgl. Sommer, U., Klamar, N. (2009), S. 82.

161 Vgl. Fischer, A., Schneider, W. (2007), S. 14.

162 Der Goodwillsubstitutionseffekt beschreibt die Vermischung des originären mit dem derivativen Goodwill durch das Unterlassen von notwendigen Abschreibungen, vgl. Haaker, A. (2008a), S. 371 f.

163 Vgl. Kümpel,T., Klopper, T. (2014a), S. 125.

164 Vgl. IFRS 3.32-3.36.

165 Vgl. Aschfalk-Evertz, A. (2011), S. 229; vgl. Meyer, C. (2011), S. 8; Kümpel, T. (2014), S. 66.

166 Vgl. Klose, N.-D. (2014), S. 110

167 Das EBIT (earnings before interests and taxes) stellt das das operative Ertragsergebnis vor Ertragssteuern und Zinsen dar. Vgl. hierzu Scheffler, E. (2011), S. 100 ff.

168 Vgl. Kütting, K., Stampa, D. (2010), S. 27 f.

169 Vgl. Busse von Colbe, W. (2010), S. 569.

170 Vgl. Hill, V. (2011), S. 106.

171 Vgl. Pellens et al. (2014), S. 749.

172 Vgl. Kümpel, T. (2014), S. 66.

173 Vgl. Aschfalk-Evertz, A. (2011), S. 91 ff.

174 Vgl. Coenenberg, A., Haller, A., Schultze, W. (2014), S. 668.

175 Vgl. Heyd, R., Lutz-Ingold, M. (2005), S. 138.

176 Vgl. Pellens, B. et al. (2014), S. 739.

177 Durch die Kapitalkonsolidierung wird eine mehrfacher Ausweis des Nettovermögens im Konzernabschluss vermieden. Vgl. Coenenberg, A., Haller, A., Schultze, W. (2014), S. 667 f.

178 Vgl. Klose, N.-D. (2014), S. 113.

179 Beherrschung ist gemäß IFRS 3.A. die Möglichkeit die Finanz- und Geschäftspolitik einer Unternehmung zu bestimmen. Vgl. auch das „Controll-Konzept“ § 290 Abs. 2 HGB.

180 Vgl. Pellens et al. (2014), S. 742.

181 Vgl. Buchholz (2012), S. 72.

182 Vgl. Aschfalk-Evertz (2011), S. 226.

183 Vgl. Coenenberg, A., Haller, A., Schultze, W. (2014), S. 668.

184 Vgl. Haaker, A. (2008), S. 189.

185 Vgl. Harr, U., Völkner B. (2011), IAS 36, Rz. 73.

186 Vgl. hierzu: Buschhüter, M. (2011), IFRS 3, Rz.106.

187 Für eine Erläuterung wird auf Kapitel 3.2.1 hingewiesen.

188 Auch Purchased-Goodwill-Approach genannt, vgl. Kümpel, T., Pollmann, R. (2014), S. 66 f.

189 Vgl. Zwirner, C., Busch, J., Mugle, J. (2012), S. 426.

190 Vgl. Kümpel, T., Pollmann, R. (2014), S. 51.

191 Vgl. Senger, T., Brune, W. (2013), § 34, Rn 209.; vgl. IFRS 3.19.

192 Das Wahlrecht besteht seit der im Januar 2008 veröffentlichte Fassung des IFRS 3. Vgl. hierzu auch: Haaker, A. (2008b), S. 188.

193 Nach der Interessenstheorie erfolgt die Aufstellung des Konzernabschlusses allein aus sicht der Mehrheitsgesellschafter. Vgl. Haaker, A. (2008b), S. 189.

194 Die Einheitstheorie (entity theorie) fordert einen Ausweis der Minderheiten im Eigenkapital, da diese die Minderheiten als Eigenkapitalgeber für den Konzern klassifiziert. Vgl. IFRS 10.22; Vgl. Haaker, A. (2008b), S. 189.

195 Vgl. Pellens, B. et al. (2014), S. 755 f.

196 Vgl. Kütting, K.-H., Weber, C-.P., Wirth, J. (2008), S. 142.

197 Der Grundsatz der Pagatorik besagt, dass alle erfassten Erträge und Aufwendungen stets auf tatsächliche Zahlungsvorgänge bestehen müssen. Vgl. Müller, S., Wulf, I. (2009), S. 71.

198 Vgl. Gödde, D. (2010), S. 39.

199 Vgl. Haaker, A. (2008b), S. 188.

200 Vgl. Haaker, A. (2008a), S. 164.

201 Vgl. Wulf, I. (2009), S. 736.

202 Vgl. Kütting, K.-H., Weber, C-P., Wirth, J. (2008), S. 150.

203 Vgl. Balzer, A. (2013), S. 129.

204 Vgl. Kümpel, T., Pollmann, R. (2014), S. 50.

205 Vgl. Senger, T., Brune, W. (2013), § 34 Unternehmenszusammenschlüsse, Rz. 35.

206 Vgl. Pellens, B. et al. (2014), S. 740 ff.

207 Vgl. Beyer, B. (2015), S. 59 f.

208 Vgl. Rogler, S., Schmidt, M., Tettenborn, M. (2014), S. 577.

209 Vgl. Buschhütter, M. (2011), IFRS 3, RZ. 1.

210 Vgl. Kümpel, T., Pollmann, R. (2014), S. 53.

211 Insbesondere bei zwei gleich starke Unternehmen oder bei einem Zusammenschluss von mehr als zwei Unternehmen. Vgl. Pellens, B. et al. (2014), S. 761 f.

212 Vgl. IFRS 3 B.19-B27.

213 Vgl. Coenenberg, A., Haller, A., Schultze, W. (2014), S. 689.

214 Vgl. Senger, T., Brune, W. (2013), § 34 Unternehmenszusammenschlüsse, Rz. 47.

215 Vgl. Aschfalk-Evertz, A. (2011), S. 227; Vgl. IFRS 3.B13; Vgl. IFRS 3.B14–18.

216 Vgl. hierzu: Buschhüter, M. (2011), IFRS 3, Rz.4.

217 Vgl. Aschfalk-Evertz, A. (2011), S. 227; Vgl. Kümpel, T., Pollmann, R. (2014), S. 56.

218 Vgl. Buschhütter, M. (2011), IFRS 3, RZ. 71.

219 Vgl. Senger, T., Brune, W. (2013), § 34 Unternehmenszusammenschlüsse, Rz. 57.

220 Vgl. Buschhütter, M. (2011), IFRS 3, RZ. 4. Bspw. wenn dem Erwerber vor dem Erwerbszeitpunkt bestimmte Rechte durch bereits bestehende vertragliche Vereinbarung zustehen.

221 Vgl. Balzer, A. (2009), S. 130.

222 Vgl. Buschhütter, M. (2011), IFRS 3, RZ. 4.

223 Vgl. Senger, T., Brune, W. (2013), § 34 Unternehmenszusammenschlüsse, Rz. 65.

224 Vgl. Kümpel, T., Pollmann, R. (2014), S. 59.

225 Die indikative Kaufpreisallokation ist nicht nach IFRS vorgeschrieben und erfolgt unterstützend im Rahmen der Due Diligence. Die finale Kaufpreisallokation muss obligatorisch nach IFRS 3 angewendet werden. Vgl. hierzu: Brauchle, S., Falkum, A. (2011), S. 4.

226 Vgl. Zwirner, C., Busch, J., Mugle, J. (2012), S. 426 f.

227 Vgl. Moser, U., Hüttche, T. (2013), S. 288.

228 Vgl. Senger, T., Brune, W. (2013), § 34 Unternehmenszusammenschlüsse, Rz. 39.

229 Vgl. Senger, T., Brune, W. (2013), § 34 Unternehmenszusammenschlüsse, Rz. 39

230 Vgl. Meyer, C. (2011), S. 6.

231 Vgl. Brauchle, S., Falkum, A. (2011), S. 6.

232 Vgl. Kümpel, T., Pollmann, R. (2014), S. 56.

233 U. a.. Honorare für Wirtschaftsprüfer, Banken und Anwälte. Vgl. PWC (2009), S. 19; IFRS 3.53.

234 Vgl. Buschhütter, M. (2011), IFRS 3, Rz 180 f.

235 Vgl. Kümpel, T., Pollmann, R. (2014), S. 55.

236 Vgl. Aschfalk-Evertz, A. (2011), S. 228.

237 Vgl. hierzu IAS 36.6. Der Nettoveräußerungswert wird in Kapitel 3.2.3 beschrieben.

238 Vgl. Kümpel, T., Pollmann, R. (2014), S. 50.

239 Vgl. Fuchs, M. (2011), IAS 38, Rz. 2.

240 Für eine Übersicht der Bewertungsverfahren vgl. Zwirner, C., Busch, J., Mugle, J. (2012), S. 427.

241 Die Bewertungsobergrenze stellen gemäß § 6 Abs. 1 Nr.1 Satz 1 EStG die fortgeführten AHK dar.

242 Vgl. IFRS 3.24- 25 i. V. m. IAS 12.5.

243 Vgl. IAS 12.19. i. V. m. IAS 12.22(a) u. IAS 12.66.; Buschhütter, M. (2011), IFRS 3, RZ. 103.

244 Latente Steuern entstehen bei der Folgebewertung des Goodwills aufgrund unterschiedlicher Amortisationsregelungen zwischen EStG (ND 15 Jahre) und IFRS (keine ND). Vgl. Beyer, B. (2015), S.147 f.

245 Quelle: In Anlehnung an Hartmann, T., Heinzelmann, N. (2014), S. 42..

246 Die Neubewertungsrücklage ist Teil des sonstigen Ergebnisses (OCI), vgl. IAS 1.7.

247 Vgl. Leibfried, P., Fassnacht, A. (2007), S. 57.

248 Zu den Mittelzuflüssen gehören gemäß IAS 36.69 Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente, die von außerhalb dem Unternehmen zufließen.

249 Vgl. Kümpel, T., Pollmann, R. (2014), S. 69.

250 Vgl. Senger, T., Brune, W. (2013), § 34 Unternehmenszusammenschlüsse, Rz. 238.

251 Vgl. Meyer, C. (2011), S. 11.

252 Vgl. Kümpel, T., Pollmann, R. (2014), S. 69.

253 Vgl. Harr, U., Völkner B. (2011), IAS 36, Rz. 11.

254 Vgl. Hermes, A.-S., Klein, C. (2010), S. 6.; IAS 36.87.

255 Vgl. Kümpel, T., Klopper, T. (2014a), S. 125.

Ende der Leseprobe aus 92 Seiten

Details

Titel
Praxisrelevanz der Goodwill-Bilanzierung nach IFRS
Untertitel
Eine Analyse anhand der Unternehmen des HDAX
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Veranstaltung
Internationale Rechnungslegung
Note
1,7
Autor
Jahr
2016
Seiten
92
Katalognummer
V321093
ISBN (eBook)
9783668204034
ISBN (Buch)
9783668204041
Dateigröße
1227 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
praxisrelevanz, goodwill-bilanzierung, ifrs, eine, analyse, unternehmen, hdax
Arbeit zitieren
Daniel Fischer (Autor:in), 2016, Praxisrelevanz der Goodwill-Bilanzierung nach IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/321093

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Praxisrelevanz der Goodwill-Bilanzierung nach IFRS



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden