Verwirkung von Grundrechten


Seminararbeit, 2004

24 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

A. DIE GRUNDRECHTE
I. ALLGEMEIN
II. MENSCHENRECHTE
III. BÜRGERRECHTE
IV. DER URSPRUNG DER GRUNDRECHTE
V. DIE GRUNDRECHTE DES GRUNDGESETZES

B. DIE VERWIRKUNG VON GRUNDRECHTEN
I. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE
II. SCHUTZGUT DES ART
III. SINN UND ZWECK DER VERWIRKUNG
1. Schutz der Freiheit auch gegenüber dem Bürger
2. Die wehrhafte Demokratie als Antwort auf Weimar und die Hitler-Diktatur
IV. DER TATBESTAND DER VERWIRKUNG
1. Enumeration
2. Identitätslehre
3. Der Begriff der Verwirkung
4. Der Verwirkungsgegenstand
5. Die Verwirkungsfolge
6. Das Verwirkungsmonopol beim Bundesverfassungsgericht
7. Nebenfolge der Verwirkungsentscheidung
8. Gefährlichkeit
9. Verhältnismäßigkeit
10. Missbrauch
11. Kampf
V. POLITISCHE UND TATSÄCHLICHE BEDEUTUNG DES ART
VI. DAS PROBLEM ASYLRECHT

C. DAS MENSCHENBILD DES GRUNDGESETZES AUS ART. 18 GG
I. SICHERHEIT BRINGT FREIHEIT?
II. SICHERHEITSRISIKO MENSCH?
III. SICHERHEITSFAKTOR MENSCH?
IV. ZUSAMMENFASSUNG:

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Menschenbild des Grundgesetzes aus dem Blickwinkel der Verwirkbarkeit einzelner Grundrechte

A. Die Grundrechte

I. Allgemein

Recht ist ohne seine Geschichte nicht zu verstehen. Rechtliche Regelungen können einen längeren Atem als politischen Ordnungen haben. Die Grundrechte dagegen sind politisches Recht und unterliegen einem Abhängigkeitsverhältnis zur politischen Ordnung, die sie garantiert. Es ist eine Errungenschaft neuzeitlichen Denkens, das Menschenrechte als Grundrechte in einer Verfassung verankert wurden. Die Herausbildung von Grundrechten steht deshalb im Zusammenhang mit dem bürgerlichen Verfassungsstaat der Moderne. Der eigentliche Begriff der Grundrechte entstand als solcher um 1770 in Frankreich als „droits fondamentaux". Als Legitimierung einer bürgerlichen Ordnung wurden neben den natürlichen Menschenrechten auch sogenannte Gesellschaftsrechte in der Verfassung als Grundrechte verbürgt. Die Grundrechte sind Ausdruck individueller Freiheit in einer politischen Ordnung.

II. Menschenrechte

Von den frühen Rechtsverbürgungen bis zu den Menschenrechtskatalogen des 20. Jahrhunderts gibt es keine gradlinige Entwicklung. Trotz unterschiedlicher historischer Ursprünge lassen sich aber Gemeinsamkeiten ausmachen. Gleichwohl beginnt die Geschichte der Menschenrechte nicht erst in der Zeit des Absolutismus, sondern weist namentlich in England ins Mittelalter zurück. Die natürlichen Menschenrechte waren Rechte, die meist revolutionär erkämpft und verbürgt worden sind, um einen errungenen Rechtszustand zu sichern. Die Verbürgung und ihre Absicherung durch Verfahrensgarantien waren oberstes Gebot, weil die gewährleisteten Menschenrechte stets durch veränderte Machtverhältnisse gefährdet waren. Menschenrechte waren also nie endgültig gesichert. Wenn der Staat sie aus einer Schwächephase heraus gewährleistete, so wurden sie zu Zeiten der Stärke wieder zurückgedrängt. Durch die Geschichte der Menschenrechte zieht sich deshalb ein Gegensatz zwischen bedrohten Rechten des Einzelnen und der sie bedrohenden Hoheitsgewalt wie ein roter Faden. [1] Die Menschenrechtsgeschichte ist damit Kehrseite der Machtgeschichte. Der Gegensatz zwischen Hoheitsgewalt und Individuum, der die Menschenrechtsproblematik typisiert, ist aber erst das Produkt neuzeitlichen Denkens und war der mittelalterlichen korporativen Vorstellungswelt fremd. [2] Weil dieser eine Frucht des aufklärer­naturrechtlichen Denkens des 18. Jahrhunderts ist, darf man ihn deshalb nicht in die Geschichte zurückverlagern. [3]

III. Bürgerrechte

Gesellschafts- oder Bürgerrechte sind Rechte, die dem Individuum nicht schon als Menschen, sondern erst als Glied des Staates zukommen. Sie verknüpfen die Rechtsträgerschaft mit der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie liegen dem Staat nicht voraus, sondern werden erst von diesem gewährt. Sie sind auch individuelles Recht und die Staatsgewalt wird über die Konstruktion der Selbstbindung ihnen gegenüber verpflichtet.

IV. Der Ursprung der Grundrechte

Die ersten Ausformungen eines bürgerlichen Verfassungsstaates der Moderne fanden sich in Nordamerika und Frankreich. Diese hatten aber keinen unmittelbaren Einfluss auf das staatsrechtliche Denken in Deutschland. Ein grundrechtlich fundierter Verfassungsstaat wurde erst durch die deutsche Revolution von 1918 erreicht und hat nach dem Rückschlag zwischen 1933 und 1945 in Gestalt des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland an Stabilität gewonnen. Die ersten Grundrechtskataloge fanden sich in den frühkonstitutionellen Verfassungen Süddeutschlands.

Die Paulskirchenverfassung enthielt in ihrem Abschnitt VI „ Die Grundrechte des deutschen Volkes" den für ganz Deutschland bestimmten Grundrechtskatalog. Deutschland vollzog mit der Paulskirchenverfassung, deren Grundrechtsteil seit Dezember 1848 als Reichsgesetz galt, eine Rechtsangleichung an die westlichen

Verfassungssysteme. [4] Ihre Sie ist die einzige deutsche Verfassung, für deren Durchführung breite Bevölkerungskreise aktiv gekämpft haben und erweist sich insofern als der bedeutendste Markenstein der deutschen Grundrechtsgeschichte. Der Grundrechtskatalog der preußischen Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 ist dem der Paulskirchenverfassung im Wesentlichen nachgebildet. Dessen Grundrechtskatalog war jedoch Gegenstand eines monarchischen Oktrois, der auf der Grundlage eines konservativ-rechtsliberalen Kompromisses revidiert wurde. [5] Die Verfassung des Norddeutschen Bundes und die Bismarcksche Reichsverfassung sahen dagegen keine Grundrechtskataloge vor. Der in der deutschen Verfassungsgeschichte ausgedehnteste Grundrechtskatalog findet sich in der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919. Erst mit der Weimarer Reichsverfassung hat das gesamte Deutschland einen Grundrechtskatalog erhalten, der in Entstehung und Geist der französischen Menschen­ und Bürgerrechtserklärung vergleichbar war, denn die Paulskirchenverfassung war Episode geblieben. Diese allerdings war unverkennbares Vorbild für den zweiten Hauptteil der Reichsverfassung. [6] Da die Weimarer Verfassung in vielen Grundrechten wiederum Vorbild für die Grundrechte des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 war, ergibt sich eine hundertjährige Kontinuität der Menschenrechtsverbürgungen auch in der deutschen Verfassungsgeschichte.

V. Die Grundrechte des Grundgesetzes

Eine Legaldefinition für Grundrechte offenbart uns weder das Grundgesetz selbst noch die einzelnen Länderverfassungen. Der Verfassungsgeber setzt diesen demnach als allgemein gebrauchten Grundrechtsbegriff voraus. Danach sind Grundrechte fundamentale Rechte für Mensch und Bürger, die der staatlichen Rechtsordnung zu Grunde liegen. [7] Das Grundrecht ist ein dem Einzelnen zustehendes, verfassungsmäßig verbürgtes, elementares Recht. Eine gesellschaftliche Freiheitssphäre fern ab jeglicher staatlicher Einwirkung. Die Grundrechte sind strukturell und geschichtlich die Rechte des Einzelnen als des Grundrechtsberechtigten gegen den Staat als den Grundrechtsverpflichteten. Grundrechte waren zuerst ausschließlich Abwehrrechte

gegen den Staat. [8] Die überwiegende Grundrechtslehre hat jedoch eine Umgestaltung und Ausweitung der Grundrechtswirkungen anerkannt, da die Grundrechte neben dem individuellen Freiheitswert auch objektive Werte verkörpern, welche die Verfassung als sogenannten Positivstatus so zum Ausdruck bringen muss. [9] Die Grundrechte werden als unmittelbar geltendes Recht anerkannt. Grundrechte binden die gesamte Staatsgewalt und bieten durch ein Auffangrecht in Art. 2 I GG Grundrechtsschutz für alle Lebensbereiche. Durch ihren lückenlosen Gerichtsschutz sind sie verfahrensrechtlich abgerundetes Recht. Es ist eine Besonderheit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, daß Grundrechte gegen den Staat nur bis auf ihren Wesensgehalt hin einschränkbar sind. Diese Garantie soll den unantastbaren Kernbereich des Grundrechtes schützen, [10] wenn das Grundrecht seinem Wesen nach auf einen solchen Kern reduzierbar ist. Einige Grundrechte genießen sogar eine hohe Dignität gegenüber dem Verfassungsgesetzgeber, und zwar dann, wenn der Grundrechtsinhalt ein Fundamentalprinzip berührt. Diese Grundrechte sind dann sogar für den Verfassungsgesetzgeber nicht aufhebbar oder wesentlich einschränkbar. [11] Hiervon zu unterscheiden sind die naturrechtlichen, überpositiven Normen, die aufgrund ihrer Rechtsnatur von einer Verfassungsänderung ebenfalls nicht berührt werden können. Da der Bestand von Naturrechtssätzen schwer nachzuweisen ist, muss das allerdings eine Frage des individuellen Gewissens sein.

B. Die Verwirkung von Grundrechten manifestiert im Art. 18 GG

I. Entstehungsgeschichte

Im deutschen Verfassungsrecht tauchte eine dem Art. 18 entsprechende Bestimmung erstmalig in Art. 17 der Verfassung Hessens vom 1. Dezember 1946 auf. Diese Vorschrift drohte als Sanktion an, daß derjenige, der den verfassungsmäßigen Zustand angreift oder gefährdet, sich auf bestimmte Grundrechte nicht mehr berufen kann. Diese Worte kehren in Art. 133 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 wieder. Art. 123 der Verfassung für Baden vom 22. Mai 1947 bringt bereits die

Formulierung „verwirkt das Recht, sich zu berufen" und hat offenbar als Vorbild für Art. 20 I des Herrenchiemseer Entwurfs, der die gleiche Wendung gebrauchte, gedient. Das Institut der Verwirkung, als Folge eines Kampfes gegen eine freiheitlich demokratische Grundordnung, hatte also seinen direkten Ursprung in Art. 20 des Verfassungsentwurfes von Herrenchiemsee, [12] und wurde vom Parlamentarischen Rat aufgrund von Vorschlägen und Ergänzungen des Grundsatzausschusses, des Hauptausschusses und des allgemeinen Redaktionsausschusses in veränderter und erweiterter Form in das Grundgesetz übernommen. [13] Dies ist bemerkenswert, weil das Institut der Verwirkung in den deutschen Reichsverfassungen ohne Vorbild und geistesgeschichtlich, namentlich in den dreißiger Jahren, allenfalls in vager Form vorbereitet war.

II. Schutzgut des Art. 18

Art. 18 soll nicht den Staat als solchen schützen, sondern dem Individuum, die ihm durch die freiheitlich demokratische Grundordnung gewährleistete Stellung erhalten. Der Staat wird deshalb nur mittelbar geschützt, als er Garant dieser Grundordnung ist. [14] Verteidigt und geschützt werden soll vornehmlich die Vorstellung, dass der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbständigen Wert besitzt und Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit sind. [15] Abgewehrt werden sollen Aktionen und Attacken, die darauf abzielen, diese Grundwerte, die letztlich dem Bild der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu Grunde liegen, zu ändern oder zu beseitigen. Also Instrumente einer politischen Umwälzung oder politisches Mittel zur Verwirklichung einer mit dieser Grundordnung unvereinbaren Verfassungsordnung sein sollen.

[...]


[1] vgl. Birtsch, S. 18

[2] vgl. hierzu: Oestreich, in: BettermannlNeumannlNipperdey, S. 6 f.

[3] vgl. Hofmann, NJW 1989, S. 3178

[4] Hartmann, S. 89 ff,; Brugger, S. 2 ff.

[5] vgl. Huber, S. 52 f.

[6] vgl, Stern, Staatsrecht III/1, S. 127

[7] Wertenbruch, S. 30

[8] Forsthoff, S. 35 ff.

[9] BVerfGE 5, S.85 ff. (204f.)

[10] Krebs, in: v. Münch zu Art. 19, Rdn. 22 f.

[11] Doehring, S. 370 f.

[12] Art. 20 HChE

[13] Vgl. LeibhoIz / Mangoldt, JöR 1 (1951), 171 ff.

[14] Mangoldt, in: Bonner Kommentar, Art. 18 S. 2

[15] BVerfGE 2 S. 1(12)

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Verwirkung von Grundrechten
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Veranstaltung
Seminar zur Allgemeinen Staatsrechtslehre: Das Menschenbild des Grundgesetzes
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2004
Seiten
24
Katalognummer
V31983
ISBN (eBook)
9783638328357
ISBN (Buch)
9783638651615
Dateigröße
686 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Beinhaltet den Begriff der Grundrechte und die Möglichkeit der Verwirkung von Grundrechten. Enthält eine Diskussion über das Sicherheitsrisiko Mensch.
Schlagworte
Verwirkung, Grundrechten, Seminar, Allgemeinen, Staatsrechtslehre, Menschenbild, Grundgesetzes
Arbeit zitieren
Carsten Bickel (Autor:in), 2004, Verwirkung von Grundrechten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31983

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Verwirkung von Grundrechten



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden