Purchase Price Allocation im Rahmen des Konzernabschlusses nach IFRS 3

Ein Praxisleitfaden für die Kaufpreisallokation nach IFRS 3. Schwerpunkt: Immaterielle Vermögenswerte


Bachelorarbeit, 2013

118 Seiten, Note: 1.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Executive Summary

Glossar

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Zielsetzung der Arbeit
1.2 Vorgehensweise und inhaltliche Abgrenzung
1.3 Wissenschaftliche Einordnung
1.4 Unternehmensdarstellung

2 Instrumente, Bilanzierungsmethode und Ablauf
2.1 Due Diligence
2.2 Erwerbsmethode
2.2.1 Vorgehensweise und Anspruch
2.2.2 Identifizierung des Erwerbers
2.2.3 Bestimmung des Erwerbszeitpunktes
2.2.4 Ermittlung und Allokation der Anschaffungskosten auf die Gegenleistung
2.2.5 Geschäfts- oder Firmenwert als Residualgröße
2.3 Identifizierung der Bewertungsobjekte als Inhalte der Gegenleistung
2.3.1 Differenzierung
2.3.2 Materielle Vermögenswerte, Schulden, Eventualschulden und Restrukturierungsrückstellungen
2.3.3 Immaterielle Vermögenswerte
2.3.4 Latente Steuern
2.4 Bewertungsverfahren mit Schwerpunkt immaterielle Vermögenswerte
2.4.1 Hierarchische Ordnung
2.4.2 Marktpreisorientierte Verfahren
2.4.3 Barwertorientierte Verfahren
2.4.4 Kostenorientierte Verfahren
2.4.5 Bestimmung der Restnutzungsdauer als Bewertungsvoraussetzung
2.5 Kapitalkonsolidierung im Konzernabschluss

3 Praktische Anwendung am anonymisierten Beispiel
3.1 Methodische Zielsetzung und Vorgehen
3.2 Due Diligence der Unternehmens- und Transaktionsstruktur
3.2.1 Beteiligungsverhältnisse und Produktportfolio
3.2.2 Umsatzplanung
3.2.3 Personalstruktur
3.2.4 Bilanzanalyse
3.3 Zusammenstellung des Gesamtkaufpreises
3.4 Identifizierung und Bewertung der Gegenleistung
3.4.1 Materielle Vermögenswerte, Schulden, Eventualschulden und Restrukturierungsrückstellungen
3.4.2 Immaterielle Vermögenswerte
3.4.2.7 Kundenbeziehungen
3.4.3 Latente Steuern
3.5 Bilanzielle Konsequenzen
3.5.1 Erstbilanzierung für das Geschäftsjahr 2011
3.5.2 Kapitalkonsolidierung im Konzernabschluss
3.6 Kritische Reflexion und Handlungsempfehlungen

4 Schlussbetrachtung

Quellenverzeichnis

Anhangverzeichnis

Executive Summary

Diese Arbeit befasst sich mit der Purchase Price Allocation nach IFRS 3 für Unternehmenszusammenschlüsse nach dem 30. Juni 2001. Dieser Standard gibt vor, wie das akquirierende Unternehmen den Kaufpreis zu bilanzieren hat. Einen Kaufpreis eines Unternehmens richtig auf die Bilanzpositionen des erwerbenden Unternehmens abzubilden, stellt eine große Herausforderung dar, da dieser i. d. R. größer als das bilanzielle Gesamtvermögen ist. Im Rahmen dieser Arbeit werden bereits bestehende Bilanzpositionen und immaterielle Vermögenswerte der NewCo-Division (anonymisiertes Beispiel) einschließlich eines verbleibenden Restbetrages untersucht. Dabei wird aufgezeigt, wie und in welcher Höhe sie bewertet werden können. Insbesondere werden Lösungen für die Behandlung immaterieller Vermögenswerte als wesentliches Problemfeld dargestellt. Unter der Einhaltung der Regelungen gemäß IFRS 3 bilanziert die Klee GmbH (anonymisierter Erwerber; Klee entspricht dem Nachnamen des Autors) als Erwerber der NewCo-Division den Kaufpreis, mit dem Ziel ihre Unternehmenslage realitätsnah darzustellen. Dabei werden Gestaltungs- und Ermessungsspielräume innerhalb der Bewertungsansätze gezeigt, durch die der Erwerber seine bilanzpolitischen Überlegungen in die Purchase Price Allocation einbringen kann.

Glossar

Break-even-Point Diese Kennzahl gibt die Umsatzmenge an, bei der die Erlöse gerade die fixen und variablen Kosten decken, d. h. ein Unternehmen weder mit Gewinn noch Verlust arbeitet.

Cash-Flow aus

laufender Tätigkeit Diese operative Kennzahl beschreibt die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen einer Periode und ist eine Maßgröße für den aus dem leistungswirtschaftlichen Prozess erwirtschafteten Zahlungssaldo (Überschuss bzw. Fehlbetrag).

EBIT Diese Kennzahl zeigt die operative Ertragskraft einer Unternehmung unabhängig von dessen Kapitalstruktur an und ist definiert als Jahresüberschuss vor Steuern, vor Zinsaufwendungen und vor dem außerordentlichen Ergebnis.

EBITDA Diese Kennzahl zeigt die operative Ertragskraft einer Unternehmung unabhängig von dessen Kapitalstruktur oder Investitionsneigung an und ist definiert als Jahresüberschuss vor Steuern, vor Zinsaufwendungen, vor Abschreibungen und vor dem außerordentlichen Ergebnis.

Fair Value Hierunter ist ein hypothetischer Betrag zu verstehen, auf den sich voneinander unabhängige und sachverständige Geschäftspartner einigen würden, die sich nicht in einer Zwangslage befinden (deutscher Fachbegriff: beizulegender Zeitwert).

Free Cash-Flow Diese Kennzahl beschreibt den Cash Flow aus laufender Tätigkeit abzüglich aller Auszahlungen für Investitionen, Gewinnausschüttungen und für die Bedienung des Fremdkapitals (Zinsen und Tilgung) sowie zuzüglich aller Einzahlungen aus Desinvestitionen, Eigenkapitalerhöhungen, Fremdkapitalaufnahmen oder aus Zinserträgen.

Nettoumlaufvermögen Saldo der kurzfristig liquidierbaren Aktiva (Umlaufvermögen) mit kurzfristigen Passiva (kurzfristiges Fremdkapital).

Nettovermögen Hierunter ist der Betrag zu verstehen, um den der Wert der Vermögenswerte den Wert der Verbindlichkeiten übersteigt (auch Reinvermögen genannt).

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Die Erwerbsmethode nach IFRS

Abb. 2: Bewertungsobjekte als Inhalte der Gegenleistung

Abb. 3: Identifizierung und Bewertung immaterieller Vws

Abb. 4: Ermittlung der WACC als Diskontierungszinssatz

Abb. 5: Ermittlung des Step-up-Faktors

Abb. 6: Chronologische Übersicht über das methodische Vorgehen

Abb. 7: Ergebnisauswirkungen durch die Wahl der PPA-Strategie

Abb. 8: Produktlebenszyklus der Produkte P1 und P2

Abb. 9: Konsolidierte Bilanz der NewCo-Gesellschaften zum 31.08.2011

Abb. 10: Ermittlung des GoFs

Abb. 11: Konsolidierte NBB der NewCo-Gesellschaften zum 01.09.2011

Abb. 12: Einzelabschlüsse der NewCo-Gesellschaften und der Klee GmbH zum 31.12.2011

Abb. 13: Eliminationsbilanz und Konzernabschluss zum 31.12.2011

Abb. 14: Beteiligungsverhältnisse der erworbenen NewCo-Gesellschaften

Abb. 15: Rendite deutscher Bundesanleihen

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Auswirkungen der RND auf die Bewertungsverfahren

Tab. 2: Aufteilung des auf den Lieferverträgen basierenden Planumsatzes

Tab. 3: Umsatzunterteilung und Weiterentwicklung zur EBITDA-Marge

Tab. 4: Zusammenstellung des Gesamtkaufpreises der Gegenleistung

Tab. 5: Analyse der Einzelobjekte im Hinblick auf immaterielle Vws

Tab. 6: Verfahrenszuordnung im Hinblick auf immaterielle Vws

Tab. 7: Ermittlung des TABs

Tab. 8: Bewertung der Technologie in Mio. €

Tab. 9: Personalbeschaffungs- und Einarbeitungskosten im Falle einer eigenen Stellenbesetzung am dänischen Standort

Tab. 10: Personalbeschaffungs- und Einarbeitungskosten im Falle einer eigenen Stellenbesetzung am französischen Standort

Tab. 11: F&E-Aufwendungen von 209 bis August 2011 der NewCo-Gesellschaften

Tab. 12: Ableitung der fiktiven Leasingraten

Tab. 13: Ermittlung des anteiligen Umsatzes unter Berücksichtigung der Abschmelzung

Tab. 14: Ableitung der Wertbeiträge aus den fiktiven Leasingraten

Tab. 15: Bewertung der Kundenbeziehungen mithilfe der Residualwertmethode

Tab. 16: Ermittlung der PLS

Tab. 17: Bewertungsansätze für einzelne Bilanzpositionen nach IFRS 3

Tab. 18: Übersicht identifizierbarer immaterieller Vws

Tab. 19: Ermittlung der β-Faktoren

Tab. 20: Durchschnittliche Unternehmenszugehörigkeit der Mitarbeiter der Klee GmbH

Tab. 21: Ermittlung der Diskontierungsperioden

Tab. 22: Ermittlung der Barwertfaktoren für den TAB der Technologie

Tab. 23: Ermittlung der Barwertfaktoren für den TAB der Kundenbeziehungen

Tab. 24: Ableitung der fiktiven Leasingraten unter Berücksichtigung der F&E-Projekte

Tab. 25: Ableitung der Wertbeiträge aus den fiktiven Leasingraten unter Berücksichtigung der F&E Projekte

Tab. 26: Bewertung der Kundenbeziehungen mithilfe der Residualwertmethode unter Berücksichtigung der F&E-Projekte

Tab. 27: Ermittlung der Diskontierungsperioden unter vereinfachten Annahmen

Tab. 28: Ermittlung der Barwertfaktoren für den TAB der Technologie unter vereinfachten Annahmen

Tab. 29: Ermittlung des TABs für die Technologie unter vereinfachten Annahmen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Zielsetzung der Arbeit

Gegenstand dieser Arbeit ist es, zu zeigen, wie die Purchase Price Allocation (PPA) bzw. die Kaufpreisallokation[1] nach dem International Financial Reporting Standard (IFRS) 3 aus der Übernahme der NewCo-Gesellschaften von der NewCo Holding A/S für die Klee GmbH anzuwenden sowie nachvollziehbar zu dokumentieren ist. Deshalb gibt die vorliegende Arbeit einen Überblick über die bei einer Unternehmensakquisition typische Ausgangslage und veranschaulicht die Vorgehensweise am konkreten Beispiel. Insbesondere werden Lösungswege für die Bewertung der durch den Unternehmenskauf erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände aufgezeigt. Die angeführten Überlegungen und durchgeführten Methoden sind gleichermaßen unterschiedlich wie die immateriellen Werttreiber in verschiedenen Unternehmen und Branchen. Die Herangehensweise ist immer auf die individuellen Verhältnisse abzustimmen.

Da in den nächsten Jahren mit weiteren Akquisitionen zu rechnen ist, soll diese Ausarbeitung als Leitfaden für weitere Kaufpreisallokationen im Rahmen weiterer Unternehmensakquisitionen dienen und die Arbeit im Konzernrechnungswesen bei der Klee GmbH vereinfachen.[2]

1.2 Vorgehensweise und inhaltliche Abgrenzung

In vier Kapiteln wird dargestellt, was unter dem Begriff der PPA zu verstehen ist und wie sie in der Bewertungspraxis durchgeführt wird. Zusammengefasst versteht man unter der PPA die Verteilung des Kaufpreises in seiner Gesamtheit jeweils zu Zeitwerten[3] ohne Berücksichtigung erwerberspezifischer Intentionen auf die Vermögenswerte (Vw[s]), Schulden und Eventualschulden des erworbenen Unternehmens.[4]

In der Einleitung werden die Zielsetzung, die wissenschaftliche Einordnung und das im Rahmen dieser Arbeit betrachtete Unternehmen beschrieben.

Im zweiten Kapitel wird zunächst die Notwendigkeit der sog. Due Diligence (DD) als Voraussetzung für eine erfolgreiche Unternehmensakquisition und anschließender PPA erläutert. Daraufhin werden die grundsätzliche Vorgehensweise und die revidierten Regelungen der Erwerbsmethode als Bilanzierungsmethode nach IFRS 3 vorgestellt.

Der Schwerpunkt stellen die einzelnen Phasen des PPA-Prozesses einschließlich ihrer Abbildung im Konzernabschluss dar. Hierbei wird auf die Verteilung des Gesamtkaufpreises auf die erworbenen Vws, Schulden und Eventualschulden eingegangen. Darüber hinaus wird in diesem Kapitel der aus der Kaufpreisallokation resultierende Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) unter Berücksichtigung latenter Steuern vorgestellt. Als wesentliches Problemfeld wird im Rahmen der Identifizierung und Bewertung die Behandlung von immateriellen Vws detailliert erläutert sowie auf die einzelnen Verfahren für deren Bewertung eingegangen.

Im dritten Kapitel wird die Ermittlung der PPA aus der Übernahme der NewCo-Gesellschaften für das Unternehmen Klee GmbH dargestellt. Hierbei werden die theoretischen Grundlagen aus den vorangegangenen Kapiteln auf den betrachteten Sachverhalt angewandt und in die Praxis durch reale – anonymisierte – Unternehmenswerte übertragen. Der Gesamtkaufpreis wird somit sowohl auf die bereits bestehenden Bilanzpositionen als auch auf neu identifizierte immaterielle Vws und auf den daraus resultierenden GoF verteilt. Daraufhin werden die bilanziellen Konsequenzen für den Einzel- und Konzernabschluss einschließlich ihrer Kapitalkonsolidierung aufgezeigt. Abschließend wird die Arbeit einer kritischen Reflexion in Bezug auf konzeptionelle und methodische Gesichtspunkte unterzogen und es werden Handlungsempfehlungen vorgestellt. Während im zweiten Kapitel die Gliederung verfahrensorientiert erfolgt, wird das dritte Kapitel objektorientiert – bezogen auf den konkreten Fall – strukturiert.

Das letzte Kapitel hebt die wesentlichen Feststellungen dieser Arbeit hervor und bewertet sowie diskutiert sie hinsichtlich der Zielsetzung unter Rückbezug sowohl auf den theoretischen als auch auf den praktischen Teil.

Die Ausführungen sind von Beginn an hauptsächlich auf die Gegebenheiten des im dritten Kapitel dargestellten Praxisbeispiels angepasst, sodass bspw. bei der Identifizierung und Bewertung der Vws nicht auf die spezielle Behandlung bei sukzessiven Anteilserwerben[5] oder Unternehmenserwerben durch Anteilstausch[6] eingegangen wird. Im Rahmen dieser Arbeit endet die PPA mit der erstmaligen Kapitalkonsolidierung im Konzernabschluss. Nachgelagerte Prozesse, wie nachträgliche Anpassungen im Rahmen der Folgebewertung und -bilanzierung[7], oder Ausnahmen vom Bewertungsgrundsatz, wie bspw. die Behandlung zurückerworbener Rechte und Vergütungen, nicht behandelt.[8]

1.3 Wissenschaftliche Einordnung

Da es in der PPA erstrangig darum geht, für einen Unternehmenszusammenschluss oder eine Beteiligung den Kaufpreis auf die Gegenleistung zu verteilen, lässt sich dieser Begriff innerhalb der Betriebswirtschaftslehre einem Spezialthema des Controllings, dem sog. Beteiligungscontrolling, bzw. dem sog. Mergers and Acquisitions (M&A)-Fachbereich zuordnen. Jedoch ist es aufgrund der Komplexität einer PPA nicht möglich, den Begriff eindeutiger einzugrenzen. Er spricht zugleich mehrere Teilgebiete an, die im Rahmen der PPA zusammenwirken.

Aufgrund der Behandlung der IFRS in der erstmaligen Bilanzierung eines akquirierten Unternehmens im Jahres- oder Konzernabschluss des Erwerbes ist die PPA ebenso Teilgebiet der internationalen Rechnungslegung, Unternehmensbewertung und Wirtschaftsprüfung. Durch die in der PPA inbegriffene FV-Bewertung und den erstmaligen Ansatz immaterieller Vws wird die Lücke zwischen Buch- und Marktwert geschlossen. Im Sinne eines Frühwarnsystems kann die Thematik in das interne Reporting eingeordnet werden, da bspw. ein Absinken der Kundenbeziehungen als Indikator für ein Fehlmanagement klassifiziert werden kann.

1.4 Unternehmensdarstellung

Seit der Gründung des Unternehmens Klee GmbH wuchs dieses schnell durch das weltweit steigende Umweltbewusstsein. Die Klee GmbH beschränkt sich auf die Herstellung verschiedener Solarzellen, die in unterschiedlichen Anwendungen zum Einsatz kommen. Die Klee GmbH versteht sich auch als Engineering- und Serviceunternehmen und entwickelt entsprechend den spezifischen Anforderungen, die sich je nach Anwendung in Herstellung, Funktion und Design unterscheiden, die Solarzellen in enger Zusammenarbeit mit dem Erstausrüster.

Die Klee GmbH sieht das größte Wachstumspotential im asiatischen Raum, während man in Europa ein durchschnittliches Wachstum und im North American Free Trade Agreement (NAFTA)-Bereich ein leicht unter dem Durchschnitt liegendes Wachstum erwartet. Die Klee GmbH möchte deshalb durch lokale Präsenz in dem stark wachsenden asiatischen Markt in den Folgejahren weitere Unternehmensakquisitionen durchführen, die als Folge weitere PPAs erfordern.

2 Instrumente, Bilanzierungsmethode und Ablauf

2.1 Due Diligence

Die Identifikation, Bewertung und damit einhergehende Ermittlung des FVs immaterieller Vws mittels verschiedener Bewertungsmethoden[9] ist an eine ausführliche Analyse des Geschäftsmodells des zu erwerbenden Unternehmens – der Due Diligence (DD) – gebunden. Unter ihr ist eine systematische und detaillierte Prüfung und Analyse von Daten des Zielobjektes im Hinblick auf die rechtlichen, finanziellen, steuerlichen und sonstigen Gegebenheiten zu verstehen. Das Ziel hierbei ist es, ein wirtschaftliches Gesamtbild des jeweiligen Objektes und eine Vorstellung über den für den Interessenten in Frage kommenden Unternehmenswert zu erhalten.[10] Gesetzlich ist der Erwerber zur Durchführung einer DD vor oder nach einer Vertragsunterzeichnung, einem sog.

Signing[11], nicht verpflichtet.[12] Allerdings muss die Geschäftsführung bzw. der Vorstand ggfs. für Geschäfte bei unterlassener „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“[13] haften.[14] Eine DD würde demnach die Sorgfaltspflicht sicherstellen und das Management von der möglicherweise entstehenden Schadensersatzpflicht befreien.

Um sich so weit wie möglich vor der mit Risiken behafteten Investitionsentscheidung abzusichern, gilt es, die im Kaufangebot zugrunde gelegten Prämissen zu überprüfen, da eine Fehleinschätzung im Zuge einer Akquisition die Existenz des Käufers gefährden könnte. Ergänzend können neben den Risiken auch weitere Chancen identifiziert werden. Aus diesen Erkenntnissen lässt sich die Situation einschätzen und Handlungsempfehlungen ableiten, damit die Übernahme erfolgreich durchgeführt werden kann.[15]

Für die Erwerbsprüfung werden i. d. R. Fachleute des Erwerbers und externe Berater herangezogen, die die entscheidungsrelevanten Daten des Zielobjektes untersuchen und in Analysekonferenzen diskutieren. Man kann hierbei zwischen rechtlichen, bilanziellen, finanziellen, umweltbezogenen, steuerlichen, technischen, marktbezogenen und personellen DD-Analysen unterscheiden.[16]

Die negativen Erfahrungen aus der Wirtschaftskrise 2009 belegen die Notwendigkeit zur Durchführung einer DD vor geplanten Unternehmenserwerben.[17] Die DD empfiehlt sich somit als Bestandteil für die Prüfung bei Unternehmensakquisitionen.

2.2 Erwerbsmethode

2.2.1 Vorgehensweise und Anspruch

Im Rahmen der PPA ist der im April 2004 veröffentlichte IFRS 3 für Unternehmenszusammenschlüsse sowie der im Januar 2008 und im Mai 2010 überarbeitete Entwurf der IFRS anzuwenden. Der bis zu diesem Zeitpunkt verwendete International Accounting Standard (IAS) 22 wurde von dem IFRS 3 ersetzt, um sich den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) anzunähern. Die Änderungen bei der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen verfolgen das Ziel – aufgrund der zunehmenden Bedeutung immaterieller Vws und erhöhter Ergebnisvolatilitäten – eine erhöhte Transparenz zu schaffen.[18] Die akquirierten immateriellen Vws sollen in der Bilanz verstärkt zum Zwecke der Rechnungslegung ausgewiesen werden, damit sich die Höhe des bezahlten GoFs verkleinert und nicht mehr – wie in der Vergangenheit i. d. R. durchgeführt – als einziger Posten über eine geschätzte Nutzungsdauer (ND) abgeschrieben werden kann. Beim Nichtansatz immaterieller Vws würde sich die Darstellung der Ertragslage gravierend verzerren.[19] Jeder Unternehmenszusammenschluss seit dem 30. Juni 2001 ist ausschließlich anhand der Erwerbsmethode zu bilanzieren.[20]

Unter ihm sind Zusammenschlüsse zu verstehen, durch die der Erwerber über einen oder mehrere Geschäftsbetriebe die Kontrolle erlangt.[21] Es werden zwischen den Transaktionsmodellen Asset Deal, Share Deal und Fusion innerhalb der Unternehmenszusammenschlüsse unterschieden.[22] Unabhängig vom Modell wird der Erwerb hierbei wirtschaftlich als Kauf von Vws und Schulden des erworbenen Geschäftsbetriebs betrachtet und hat diese als Folge wie Positionen eines Asset Deals zu behandeln.[23] Die Erwerbsmethode lässt sich in folgende Schritte aufteilen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Die Erwerbsmethode nach IFRS 3[24]

Quelle: Eigener Entwurf in Anlehnung an IFRS 3.5

Im Rahmen der Erwerbsmethode ist zunächst in einer Voranalyse der Erwerber zu identifizieren und im zweiten Schritt der Erwerbszeitpunkt zu bestimmen. An dritter und vierter Stelle erfolgt schrittweise die Kaufpreisallokation nach IFRS 3, in dem das bilanzierungsfähige Vermögen und die Schulden identifiziert und zum FV in eine sog. Neubewertungsbilanz (NBB) übernommen werden.[25] Dabei werden sämtliche stille Reserven und Lasten aufgedeckt. Bisher nicht bilanzierte immaterielle Vws müssen zusätzlich im Vergleich zum Handelsrecht in die Bilanz nach IFRS angesetzt werden.

Abweichend von der Darstellung in Abb. 1 ist in der alten Fassung der IFRS 3 an dieser Stelle von der Ermittlung und Allokation der Anschaffungskosten die Rede.[26]

Dies impliziert ebenso den Ansatz, die Bewertung und Bilanzierung der Vws und Schulden, jedoch tritt die Erforderlichkeit des Ansatzes und der Bewertung in der Erwähnung dieses Auszuges in den Hintergrund.

An dieser Stelle sei – insbesondere im Hinblick auf das Verständnis des zu verteilenden Kaufpreises – als geeignetere Beschreibung die Ermittlung und Verteilung der Anschaffungskosten auf die Gegenleistung[27] genannt und in der Begriffsdarstellung im Nachfolgenden ausgetauscht.[28] Der GoF ist als letzter Schritt der Erwerbsmethode als Residualgröße aufzudecken und zu aktivieren.

2.2.2 Identifizierung des Erwerbers

Im Rahmen einer Unternehmensakquisition ist zunächst eines der beteiligten Unternehmen als Erwerber zu identifizieren.[29] Maßgebend hierbei ist der „Substance over Form“-Grundsatz, da weniger Wert auf den rechtlichen Zuschnitt, sondern mehr Augenmerk auf das wirtschaftliche Gehalt gelegt wird.[30] Durch das Verbot der Interessenzusammenführungsmethode (Pooling-of-Interest-Methode) seit dem 31.03.2004 ist nur noch die Erwerbsmethode bei Unternehmenszusammenschlüssen zulässig, sodass der Erwerber unumgänglich identifiziert und eine vollständige FV-Neubewertung der Bilanz des Erworbenen durchgeführt werden muss.[31]

Als Erwerber ist dasjenige Unternehmen definiert, das die Kontrolle über den erworbenen Geschäftsbetrieb übernimmt.[32] Diese liegt vor, sobald sich der Erwerber aus den Unternehmenstätigkeiten Nutzen durch bspw. die Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik verschaffen kann und ist begründet durch die Kontrolle von mehr als der Hälfte der Stimmrechte des anderen Unternehmens. Begründet jedoch ein derartiger Besitz keine Beherrschungsmöglichkeit, so sind weitere Anhaltspunkte, die eine Kontrolle der Unternehmung rechtfertigen, zu prüfen:[33]

- Möglichkeit der Einflussnahme auf die Finanz- und Geschäftspolitik,
- Einfluss auf die Ernennung der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates,
- Relativer Wert der Stimmrechte (ggfs. erhöhter Wert durch Vereinbarungen mit anderen involvierten Unternehmen) und
- Anzahl der Stimmen im Verwaltungsrat.

2.2.3 Bestimmung des Erwerbszeitpunktes

Der Zeitpunkt des Erwerbs entspricht i. d. R. dem Tag, an dem die Kontrolle der finanziellen und operativen Handlungen bzgl. der Gegenleistung rechtsgültig übertragen wird bzw. das Unternehmen wirtschaftlich auf dem Erwerber übergeht (Effective Date; ED).[34] Die Ergebnisse der PPA sind als Folge im Einzel- und Konzernabschluss des Erwerbers zum ED abzubilden. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem des Closings[35] und Signings kann ein vereinbarter Zeitraum liegen.

Der Zeitpunkt kann auseinanderfallen, wenn bspw. die Vertragsparteien vereinbart haben, dass das Unternehmen ab einem bestimmten Bilanzstichtag zu Nutzen oder zu Lasten des Erwerbers geführt werden soll oder bspw. organisatorische Vorbereitungen zur Unternehmensübergabe und -übernahme getroffen werden sollen.[36] Nach dem ED wird i. d. R. der bisherige Bestand mit den festgelegten Vertragsbedingungen überprüft, um ggfs. den Kaufpreis an die Entwicklungen bis zum Zeitpunkt des EDs anzupassen oder Ausgleichszahlungen vom Veräußerer zu veranlassen.[37] Darüber hinaus kann der Erwerber auch vor oder nach dem ED die Kontrolle über das erworbene Unternehmen erlangen. Vertragliche Vereinbarungen über die vorzeitige Beherrschung[38] des Geschäftsbetriebs gelten bspw. als ausreichend, begründen jedoch keinen Erwerb.[39]

2.2.4 Ermittlung und Allokation der Anschaffungskosten auf die Gegenleistung

Im Rahmen der Erwerbsmethode sind die Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses zu ermitteln.[40] Diese lassen sich in die Kostenbestandteile Kaufpreis und Anschaffungsnebenkosten unterteilen. Der Kaufpreis entspricht dem zum ED beizulegenden FV der gewährten Gegenleistung – Zeitwerte der hingegebenen Vws, der Schulden und der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente.[41] Die gewährte Gegenleistung kann außerdem Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer beinhalten, die nach Erreichen fixierter Ziele innerhalb eines Zeitraumes den Kaufpreis bzw. die Anschaffungskosten nachträglich verändern können (Eventualzahlungen). Häufig werden im Zuge von Eventualzahlungen gewinnabhängige Kaufpreisbestandteile – sog. Earn-out-Klauseln – vereinbart.[42]

Hierbei erfolgen bei Überschreitung festgelegter Schwellenwerte (z. B. Umsatz oder Jahresüberschuss) Zahlungen an den Veräußerer, die jedoch i. d. R. bereits zum ED in den Kaufpreis mit ihrem Barwert integriert sind.[43] Wird die geplante Erfolgsgröße innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht erreicht, so ist eine nachträgliche Anpassung des Kaufpreises in Höhe des entsprechenden Betrages vorzunehmen, die keiner zeitlichen Befristung unterliegt. Außerdem können variable Kaufpreisanteile auch so bestimmt werden, dass sie proportional zu einer Bezugsgröße steigen.[44]

Sie sind mit ihrem Barwert anzusetzen, sobald eine verlässliche Bewertung möglich und der Eintritt wahrscheinlich ist.[45] Gemäß der Änderung der Behandlung von Akquisitionskosten im überarbeiteten IFRS 3 (revidiert 2008), im Vergleich zur alten Fassung, besteht für die bei einem Unternehmenserwerb anfallenden Anschaffungsnebenkosten, wie bspw. Kosten für Rechtsberatungen oder für die DD, ein Aktivierungsverbot. Sie müssen nun erfolgswirksam verbucht werden. Diese Kosten stellen Zahlungen für separate Leistungen dar und sind deshalb nicht als Vws zu charakterisieren.[46]

Der Kaufpreis muss anschließend auf die zum ED zum FV bewertete Gegenleistung im Zuge der NBB verteilt sowie bilanziert werden.[47] Der Erwerber hat die vorläufigen Werte in der PPA innerhalb eines Bewertungszeitraumes von einem Jahr zu korrigieren, falls sich nach dem ED neue Erkenntnisse bzgl. des Verkaufsobjektes ergeben, die die Bewertung der Gegenleistung beeinflussen.[48]

2.2.5 Geschäfts- oder Firmenwert als Residualgröße

Unter einem Geschäfts- oder Firmenwert[49] (GoF) bzw. Goodwill wird der nicht identifizierbare und zugleich nicht verteilbare Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Kaufpreis und den zu FV-bewerteten Vws, Schulden sowie Eventualschulden verstanden.[50] Der GoF impliziert das künftige Ertragspotential jeglicher nicht gesondert bilanzierbarer immaterieller Vws, wie bspw. das Know-How des Mitarbeiterstammes des erworbenen Unternehmens.[51] Er spiegelt damit den künftigen Nutzen aus diesen Vws, die keine von anderen Vws unabhängigen Cash Flows (CF[s])[52] generieren, wider.[53]

Ebenso ist ein GoF durch überhöhte Kaufpreiszahlung oder Bewertungsfehler der Vws denkbar. Übersteigt der Kaufpreis die übertragene Gegenleistung, ergibt sich somit als Residualergebnis ein GoF, der als immaterieller Vw mit unbestimmter ND im Einzel- und Konzernabschluss als eigenständige Position zum ED zu bilanzieren ist.[54] Überwiegt jedoch das zu FVs bewertete Reinvermögen gegenüber dem Kaufpreis, so ist der daraus resultierende negative Unterschiedsbeitrag als negativer GoF bzw. Badwill zu bezeichnen.

Hierbei handelt es sich um eine Unternehmensakquisition zu einem Kaufpreis unter dem Marktwert.[55] Der negative GoF ist umgehend nach seiner Ermittlung nochmals zu überprüfen, indem der FV der identifizierten Vws sowie übernommenen Schulden und Eventualschulden erneut bewertet und die Wertansätze überdacht werden.[56] Bleibt nach dem Kontrollvorgang der negative GoF bestehen, darf dieser Wert im Gegensatz zur handelsrechtlichen Rechnungslegung nicht ausgewiesen werden, sondern ist als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erfassen. Eine Passivierung ist aufgrund der bereits erfolgten Aufnahme der Schulden und Eventualschulden nicht durchführbar.[57]

Die Relation der Höhe des GoFs zum Wert der identifizierten Vws ist bei gleichbleibendem Kaufpreis invers, da gilt: Je höher der Wert der insgesamt identifizierten und zum FV bewerteten Vws ist, desto geringer fällt der GoF aus und umgekehrt.

Der GoF wird mindestens einmal jährlich im Rahmen der Folgebilanzierung auf seine Werthaltigkeit in einem sog. Impairment-Test überprüft.[58] Bei der Feststellung einer Wertminderung wird eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen, während eine Werterhöhung nicht abgebildet werden darf.[59] Für den Werthaltigkeitstest wird der GoF auf sog. zahlungsmittelgenerierende Einheiten (Cash Generating Units; CGU[s]) alloziert, da es nicht möglich ist, dem GoF Zahlungsmittelzuflüsse zuzuordnen, die keine Dependenzen zu den Zahlungsströmen anderer Vws aufweisen.[60] Als CGU wird die kleinste identifizierbare Gruppe von Vws verstanden, die vom erwarteten Synergie-potential am wahrscheinlichsten profitieren wird.[61] Nach der Zuordnung zu einer CGU ist der GoF stets wie die CGU bilanzierungstechnisch zu behandeln.[62]

2.3 Identifizierung der Bewertungsobjekte als Inhalte der Gegenleistung

2.3.1 Differenzierung

Zu Beginn der PPA sind im Rahmen der Erwerbsmethode die erworbenen Vws, Schulden, Eventualschulden und ggfs. Restrukturierungsrückstellungen getrennt vom GoF zu identifizieren und zum FV zu erfassen.[63] Hierbei müssen sie der dargestellten Definition der im Rahmenkonzept aufgeführten Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen des International Accounting Standards Boards (IASB[s]) entsprechen und Teil des Unternehmenszusammenschlusses sein.[64] Bevor jedoch die konkreten Ansatzkriterien geprüft werden (konkrete Bilanzierungsfähigkeit), wird untersucht, ob es sich bei dem betrachteten Gegenstand um einen Vw, eine Schuld, eine Eventualschuld oder Restrukturierungsrückstellung handelt (abstrakte Bilanzierungsfähigkeit).[65]

Für das, was nicht als diese identifiziert werden kann, besteht ein Aktivierungs- bzw. Passivierungsverbot und wird dem GoF zugerechnet.[66] Eine besondere Beachtung wird hierbei auf die Bewertung immaterieller Vws gerichtet: Die Werttreiber des Geschäftsbetriebs sind zunächst zu identifizieren und unmittelbar anschließend zum FV mittels geeigneter Bewertungsverfahren[67] zu bewerten. Durch die Bewertung der FVs der Gegenleistung können daraufhin sog. latente Steuern[68] und der GoF in ihrer anzusetzenden Höhe identifiziert werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Bewertungsobjekte als Inhalte der Gegenleistung

Quelle: Eigener Entwurf

Auf die mit der PPA verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten und Problematiken wird im Folgenden näher eingegangen.

2.3.2 Materielle Vermögenswerte, Schulden, Eventualschulden und Restrukturierungsrückstellungen

[69] Materielle Vws sind anzusetzen, wenn der Zufluss eines künftig wirtschaftlichen Nutzens[70] für wahrscheinlich gehalten wird und der FV verlässlich bewertbar ist.[71] Diese sind jedoch bereits im Zuge einer Kaufpreisallokation i. d. R. in der Bilanz des erworbenen Unternehmens mit ihren Werten angesetzt, sodass sich eine Prüfung der abstrakten und konkreten Bilanzierungsfähigkeit erübrigt.

Die Bewertung der Vws orientiert sich nach ihrem optimalen Nutzen. Während ein Vw, der i. V. m. anderen keine Synergien generiert, als ein Einzelerwerb zu bewerten ist, wird wiederum ein Vw mit höchsten Synergiepotentialen unter der Annahme einer Verwendung i. V. m. marktspezifischen komplementären Vws bewertet.[72] Jedoch ist zu überprüfen, ob die ausgegebenen Buchwerte bereits der FV-Definition nach IFRS entsprechen, sodass ggfs. auf die Neubewertung verzichtet und der jeweilige FV in die NBB übertragen werden kann. Unter den Bewertungsobjekten innerhalb materieller Vws werden bspw. Immobilien, Sachanlage- oder Vorratsvermögen verstanden. Aufgrund der mangelnden Relevanz der Bewertung dieser Bewertungsobjekte für diese Arbeit sei an dieser Stelle nur auszugsweise auf diese Vws eingegangen:[73]

Da der Begriff des Verkehrswertes einer Immobilie äquivalent mit der FV-Definition ist, kann der Wert eines Grundstücks theoretisch mit dem markt-, barwert- bzw. kostenorientierten Verfahren ermittelt werden.[74] In der Bewertungspraxis werden in Deutschland jedoch eher das Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren verwendet.[75] Die Wahl des Verfahrens ist jeweils an das verfügbare Datenmaterial sowie an das zu bewertende Objekt gebunden.[76] Die Bewertung mittels kostenorientierter Verfahren – insb. in Bezug auf die Wiederbeschaffungskosten – stellt die letztlich verbleibende Wahl zur Bestimmung des FVs dar, da Zahlungsströme von Sachanlage- oder Vorratsvermögen aufgrund ihrer unterstützenden Funktion i. d. R. nicht zugeordnet werden können. Darüber hinaus können Veräußerungswerte für vergleichbares Sachanlage- oder Vorratsvermögen oft nicht am Marktbeobachtet werden.[77]

Schulden sind anzusetzen, wenn der Abfluss eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich und der FV verlässlich bewertbar ist.[78] Die übernommenen Schulden sind mit dem FV zum ED zu bewerten.[79] Der Bewertung liegt die Prämisse zugrunde, dass die Schulden auf einen fremden Dritten mit der identischen Bonität übertragen werden.[80] Der FV kommt dem Barwert der für die Begleichung der Schuld notwendigen Zahlungen gleich. Der Diskontierungssatz basiert hierbei auf den zum ED gültigen Marktzinsen bzw. dem risikoäquivalenten Kapitalisierungszins.[81]

Eventualschulden sind anzusetzen, wenn die verlässliche Bewertbarkeit des FVs gegeben ist.[82] Unter Eventualschulden sind mögliche Verpflichtungen zu verstehen, die in der Vergangenheit entstanden und deren zukünftige Eintrittswahrscheinlichkeit jedoch nicht genau bestimmt werden kann. Ob eine solche Verbindlichkeit tatsächlich vorliegt, muss in der Zukunft noch bestätigt werden. Darüber hinaus schließt der Begriff gegenwärtige Verpflichtungen mit ein, die auf vergangenen Ereignissen basieren und aufgrund eines unwahrscheinlichen Nutzenabflusses sowie unzureichender Bewertbarkeit nicht angesetzt werden.[83] Die bisher mit dem GoF verrechneten Eventualschulden sind ausschließlich bei Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3 im Rahmen der PPA immer zu passivieren, sofern deren FV zum ED verlässlich bestimmt werden kann.[84] Bei der Identifizierung wird demnach das Wahrscheinlichkeitskriterium außer Acht gelassen, um bilanziell erfasst werden zu können. In der Praxis üben Eventualschulden i. d. R. Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises aus, sodass deren Ansatz für eine sachgerechte Allokation unentbehrlich ist.[85] Der FV einer Eventualschuld orientiert sich am international anerkannten sog. „Dealing at arm’s length“– bedeutet fremdüblich bzw. fremdvergleichskonform – und beziffert sich demnach in mindestens der Höhe, die zur Begleichung der Verpflichtung erforderlich ist.[86] Für die Ermittlung des FVs werden die Mittelabflüsse unter Berücksichtigung ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit zum ED diskontiert.[87] Eventualforderungen werden nicht erfasst.[88]

Restrukturierungsrückstellungen bezeichnen Schulden für Restrukturierungsmaßnahmen, wie bspw. Strukturänderungen des Managements, die in ihrer Höhe und Fälligkeit ungewiss sind.[89] Sie können im Rahmen der PPA nur angesetzt werden, wenn das erworbene Unternehmen vor dem ED bereits hierfür eine Rückstellung passiviert hat, der Abfluss eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich und der FV verlässlich bewertbar ist.[90] Sind diese Ansatzkriterien nicht erfüllt, so besteht für die mit der Restrukturierung verbundenen Ausgaben ein Passivierungsverbot und sind ergebniswirksam beim Erwerber zu erfassen.[91]

Die stillen Reserven oder Lasten sind mittels verschiedener Bewertungsverfahren zu quantifizieren. Aus Praktikabilitätsgründen ist hierbei jedoch der Wesentlichkeitsgrundsatz zu beachten, da die Bewertung zu einem nicht vertretbaren Aufwand führen kann.[92] Für die verlässliche Messbarkeit des FVs der materiellen Vws und Schulden gilt eine Schätzung als ausreichend.[93] Die Neubewertung kann jedoch missachtet werden, wenn die stillen Reserven bzw. Lasten keinen wesentlichen Einfluss auf den Nominalbetrag ausüben.[94]

2.3.3 Immaterielle Vermögenswerte

Immaterielle Vws sind anzusetzen, wenn sie die Definitionskriterien Identifizierbarkeit, Kontrolle des Erwerbers und ökonomischer Nutzenzufluss des Vws erfüllen.[95] Ein immaterieller Vw ist ein nicht monetärer Vermögensgegenstand, der frei von materieller Substanz ist.[96] Aufgrund der i. d. R. schweren Greifbarkeit sind mit deren Identifizierung erhöhte Anforderungen verbunden. Damit die immateriellen Vws identifiziert bzw. vom GoF[97] losgelöst werden können, müssen sie folgende Ansatzkriterien erfüllen:

Separierbarkeitskriterium, d. h. der Vw muss einzeln oder mit anderen Vws, Verträgen oder Schulden separierbar und vom Unternehmen unabhängig verwertbar sein sowie vom Unternehmen theoretisch verkauft, übertragen, vermietet, lizenziert oder getauscht werden können, oder vertragliches/ gesetzliches Kriterium, d. h. der Vw muss auf vertraglichen oder rechtlichen Ansprüchen beruhen.[98]

Ein immaterieller Vw, der nicht das Separierbarkeitskriterium erfüllt, ist trotzdem identifizierbar, wenn er auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Vereinbarung basiert (z. B. Patente oder Marken).[99] In der Betrachtung der Ansatzkriterien fällt auf, dass der Zufluss eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens nicht als wahrscheinlich für die Identifizierung der immateriellen Vws eingestuft werden muss. Die Wahrscheinlichkeit des erwarteten Nutzens spiegelt sich bereits in der FV-Bewertung immaterieller Vws wider und ist im Zuge einer Unternehmensakquisition zwingend erfüllt.[100] Sobald der Erwerber den Zugriff Dritter auf den stets gegebenen wirtschaftlichen Nutzen beschränken kann, verfügt er über die Kontrolle bzw. Beherrschung des immateriellen Vws.[101]

Die FV-Bewertung gilt als verlässlich durchführbar, sobald ein erworbener Vw – aufgrund ausreichender Informationsbasis – als identifizierbar eingestuft wird. Mit dieser Vereinfachung soll ein verstärkter Bilanzansatz dieser Positionen in Abgrenzung zum GoF gefördert werden.[102] Bspw. erfüllen Patente, Lizenzen oder Kundenverträge das Ansatzkriterium, da sie auf vertraglicher bzw. rechtlicher Basis beruhen, wogegen unpatentierte Technologien, trotz fehlenden gesetzlichen Schutzes oder vertraglicher Abkommen, das Separierbarkeitskriterium erfüllen, da sie theoretisch verkauft oder lizenziert werden könnten. Die Aktivierungsvoraussetzungen gelten auch für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (F&E-Projekte), die im Zuge des Unternehmenszusammenschlusses erworben werden.[103] Insgesamt kann zwischen fünf verschiedenen Gruppen von immateriellen Vws unterschieden werden: Marketing-, vertrags-, kunden-, technologie- und kunstbezogene immaterielle Vws.[104]

Da i. d. R. zwischen den immateriellen Vws gegenseitige Abhängigkeiten bestehen, müssen diese bei der Identifizierung berücksichtigt werden. Im Rahmen der Bewertung gilt es deshalb als zwingend erforderlich, die immateriellen Vws in die Hauptwerttreiber, denen direkte Umsätze oder CF-Ströme zugewiesen werden können, und in die unterstützenden Vws, denen keine direkten Umsätze oder CF-Ströme zugeordnet werden können, zu kategorisieren. Die Kosten der unterstützenden immateriellen Vws werden mit dem FV des Nettoumlaufvermögens (NUV[s]) und Anlagevermögens bei der Bestimmung des FVs der Hauptwerttreiber mittels eines Kostenabzugs berücksichtigt.[105]

Der GoF als Residualgröße ist nach Abzug der identifizierten immateriellen Vws bei negativem Ausweis als Ertrag in der GuV zu verbuchen.[106]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Identifizierung und Bewertung immaterieller Vws

Quelle: Eigener Entwurf in Anlehnung an Feldhaus, Guido (2010), S. 24

2.3.4 Latente Steuern

Als Folge der Aufdeckung stiller Reserven und Lasten durch die FV-Bewertung und der Ansatz von bisher nicht bilanzierten Vws kommt es in der PPA nach IFRS 3 i. d. R. zu Unterschiedsbeträgen zwischen den FVs in der NBB und den Buchwerten in der Steuerbilanz (temporäre Differenzen).[107] Mit anderen Worten liegt eine steuerliche Latenz dann vor, wenn in der IFRS-Bilanz die Aktiva oder Passiva einen anderen Wert als in der Steuerbilanz ausweisen, sofern sie als temporär und steuerbar gelten. Somit fällt der Betrag des steuerlichen Gewinns niedriger oder höher aus, sodass die Ertragssteuern für zukünftige Perioden zwischen den Bilanzen nicht konform sind. Die daraus resultierende latente Steuerverbindlichkeit oder -forderung – das Produkt aus dem Steuersatz und dem Unterschiedsbetrag – ist zum ED als latente Steuer in die NBB zu erfassen.[108] Es wird hierbei zwischen der aktiven (ALS) und passiven latenten Steuer (PLS) unterschieden:

1. ALS liegt vor, sobald das Vermögen niedriger und/ oder die Schulden höher in der IFRS-Bilanz als in der Steuerbilanz bewertet worden ist.
2. PLS liegt vor, sobald das Vermögen höher und/ oder die Schulden niedriger in der IFRS-Bilanz als in der Steuerbilanz bewertet worden ist.[109]

Während die Höhe der ALS somit zukünftige Steuerforderungen abbildet, werden mit der PLS zukünftige Steuerverbindlichkeiten dargestellt.[110] Zukünftige Steuerverbindlichkeiten sind bspw. die Folge zusätzlicher Abschreibungen auf neue immaterielle Vws, da sie während ihrer Abschreibungszeit zu Ertragssteuerminderungen in der IFRS-Bilanz führen werden. Nach vollständigem Zeitablauf gleicht sich die Steuerforderung bzw. -verbindlichkeit gegenüber der Steuerbilanz durch die jeweilige Auflösung der latenten Steuern in der IFRS-Bilanz wieder aus.[111]

Bei der Bildung der latenten Steuern ist jedoch zu beachten, dass sie nicht auf dem GoF angesetzt werden dürfen, da es sich hierbei um ein Residuum handelt und der Ansatz einer latenten Steuer von neuem den GoF erhöhen oder vermindern würde.[112] Da sich allerdings der Ansatz einer ALS oder einer PLS im Rahmen einer Neubewertung auf die Höhe des GoFs auswirkt, sind sie bei der Bestimmung des GoFs zu berücksichtigen:

- ALS vermindern den GoF,
- PLS erhöhen den GoF.[113]

2.4 Bewertungsverfahren mit Schwerpunkt immaterielle Vermögenswerte

2.4.1 Hierarchische Ordnung

[114] Für die Ermittlung der FVs der neu identifizierten immateriellen Vws kommen je nach Datenbasis prinzipiell drei Bewertungsverfahren in Betracht, obwohl diese im IFRS 3 nicht explizit genannt werden.[115] Ihr Einsatz ist nach definierter Reihenfolge zu prüfen.[116]

1. Marktpreisorientierte Verfahren basieren auf verfügbaren Marktpreisen oder vergleichbaren Transaktionen.
2. Barwertorientierte Verfahren basieren auf den Barwerten zurechenbarer CFs oder Kosteneinsparungen.
3. Kostenorientierte Verfahren basieren auf Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten.

Demnach werden bspw. barwertorientierte Verfahren erst dann herangezogen, wenn marktpreisorientierte nicht in Frage kommen.

Begründet wird die Verfahrenshierarchie durch den Objektivierungsgrad der Wertermittlung.[117] Innerhalb der Bewertungsverfahren stehen jeweils mehrere Bewertungsmethoden zur Verfügung, die in nachfolgenden Kapiteln erläutert werden. In der Praxis lassen sich darüber hinaus sog. hybride Verfahren erkennen, unter denen eine Mischung der Elemente aus zwei Bewertungsverfahren zu verstehen ist.[118]

Als am stärksten vertretende praxisrelevante Bewertungsverfahren innerhalb der FV-Ermittlung gelten die barwertorientierten Verfahren, jedoch ist die Anwendung immer vom gegebenen Datenmaterial des zu bewertenden Vws abhängig.[119]

2.4.2 Marktpreisorientierte Verfahren

Die marktpreisorientierte Wertermittlung basiert zum einen i. S. der direkten Ermittlung auf Marktpreisen, die auf einem aktiven Markt erzielt werden, oder zum anderen i. S. der indirekten Ermittlung auf vergleichbaren Transaktionen.[120] Als aktiver Markt wird ein Markt verstanden, auf dem alle gehandelten Waren homogen, vertragswillige Anbieter und Nachfrager ausreichend vorhanden und die jeweiligen Preise der Öffentlichkeit frei zugänglich sind.[121] Da i. d. R. jedoch keine beobachtbaren Marktpreise für immaterielle Vws aufgrund eines fehlenden Marktes vorliegen, wird versucht, vergleichbare Markttransaktionen ähnlicher Vws heranzuziehen. Der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes wird aus dem Wert ähnlicher Vermögensgegenstände mithilfe der Analogiemethode abgeleitet.[122] Der Grundgedanke ist der, dass für vergleichbare Vws auch vergleichbare Preise bezahlt werden müssen. Diese werden sodann mittels eines sog. Multiplikators – als Relation zwischen dem Marktpreis des Bewertungsobjektes und einer Bezugsgröße – auf das Bewertungsobjekt übertragen. Die Vergleichsobjekte müssen sich als Voraussetzung in ihren wertbestimmenden Hauptmerkmalen ähneln, da sonst mit Abweichungen in der Zuverlässigkeit des Wertansatzes zu rechnen ist.[123] Obwohl diese Ermittlungsmethode als die verlässlichste gilt, sind in der Praxis die dargestellten Voraussetzungen kaum anzutreffen, sodass i. d. R. andere Methoden zum Einsatz kommen.[124]

2.4.3 Barwertorientierte Verfahren

2.4.3.1 Bewertungsprinzip

[125] Im Rahmen der FCF-Methode als barwertorientiertes Verfahren resultiert der Wert des Vws aus der Generierung der zurechenbaren künftigen freien CFs innerhalb seiner wirtschaftlichen ND und ggfs. aus dessen Abgang. Diese werden unter Berücksichtigung eines Vw-spezifischen risikoäquivalenten Kapitalisierungszinssatzes sowie eines abschreibungsbedingten Steuervorteils (Tax Amortisation Benefit; TAB) auf den Bewertungsstichtag diskontiert (sog. Discounted Cash Flow-Verfahren[126] (DCF-Verfahren)), sodass sich die Höhe des Vws als Summe der Einzelbarwerte ergibt.[127]

Da bei der Bewertung das Einzelbewertungsprinzip gilt, sind jegliche Interdependenzen zwischen den FCFs der immateriellen Vws zu lösen. Außerdem ist im Rahmen der Neubewertung die Methodenstetigkeit stets zu beachten.[128] In der Regel bilden die FCFs durch das Zusammenwirken der Vws ebenfalls Effekte aus den Synergien ab. Ihre unmittelbare Zurechnung ist ohne weiteres nicht möglich, jedoch können sie durch nachfolgende Verfahren ansatzweise isoliert werden:[129]

- Methode der unmittelbaren CF-Prognose[130],
- Methode der Lizenzpreisanalogie,
- Mehrgewinnmethode und
- Residualwertmethode.

Diese Methoden differenzieren sich lediglich in ihrer Herangehensweise und ihrem notwendigen Datenmaterial zur Ermittlung der Barwerte.[131] Abtrennbare Synergieeffekte werden dem GoF zugeordnet.

Synergieeffekte treten bspw. durch die Zusammenführung von Mitarbeitern und Technologien auf, da das Know-How oftmals nur personengebunden vorliegt. Erst durch den Verbund entsteht ein Wert, der höher als die Summe der Einzelwerte ist (sog. „1+1=3-Effekt“[132] ).

2.4.3.2 Methode der Lizenzpreisanalogie und Gewinnaufteilungsmethode

Innerhalb barwertorientierter Verfahren wird am häufigsten die Methode der Lizenzpreisanalogie herangezogen.[133] Für die Nutzung von Rechten eines immateriellen Vws (z. B. Patente oder Technologien) anderer zahlt ein Lizenznehmer eine Lizenzgebühr zu marktüblichen Konditionen, die in der GuV als Aufwendungen zu verbuchen sind. Die Methode der Lizenzpreisanalogie unterstellt, dass sich der Vw im Eigentum eines Dritten befände und die Lizenzgebühr fiktiv an diesen gezahlt werden müsste, um den Vw nutzen zu können.[134] Die hypothetischen Lizenzzahlungen müssen als Voraussetzung von angemessenen Kosten vergleichbarer immaterieller Vws bzw. von marktüblichen Lizenzraten abgeleitet und um Unternehmenssteuern vermindert werden, da sie bei einer tatsächlichen Lizenzierung als Aufwand die Ertragssteuern mindern würden.[135] Die Bezugsgröße für die prozentualen Lizenzgebühren ist i. d. R. der für den Vw relevante Planumsatz. Da bei der Ableitung der fiktiven Lizenzraten der TAB nicht berücksichtigt wird, sind diese für die FV-Ermittlung zum Barwert hinzuzuaddieren.[136] Insgesamt ergibt sich die Höhe des Vws als Summe der zum Bewertungsstichtag diskontierten FCFs aus den künftigen fiktiven Lizenzzahlungen unter Berücksichtigung der genannten Prämissen.

Die sog. Gewinnaufteilungsmethode als eine Variante der Methode der Lizenzpreisanalogie unterstellt, dass sich Lizenznehmer und -geber die Umsatzerlöse (UE), die sich aus der Nutzung des immateriellen Vws ergeben, aufteilen. Dieser Ansatz findet in der Bewertungspraxis i. V. m. der sog. Knoppe-Formel Anwendung. [137] Sie errechnet eine maximal anzuerkennende Gesamtlizenzgebühr. Sie berücksichtigt dabei einen Anteil der Lizenzgebühr in Höhe von 1/4 bis 1/3 des Jahresüberschusses vor Steuern und Zinsaufwendungen (earnings before interest and taxes; EBIT) für sämtliche für ein Vertragsprodukt genutzte immaterielle Vermögensgegenstände.[138] Gemäß den Erfahrungen aus der Praxis ist dieser Anteil des kalkulierten Gewinns vor Steuern i. d. R. als angemessen zu erachten.[139] Als Daumenregel gilt, dass der Lizenzgeber ca. 1/4 bis 1/3 des EBITs aus dem Geschäft erhält und dem Lizenznehmer ca. 2/3 bis 3/4 des EBITs verbleiben.

Durch die Anwendung der Knoppe-Formel errechnen sich aus EBIT-Margen zwischen 8% bis 30% Gesamtlizenzgebühren für den Lizenzgeber, die Werte aus einer Bandbreite zwischen 2% bis 10% ausweisen.[140] [141]

2.4.3.3 Mehrgewinnmethode

Die Differenz zwischen den künftigen FCFs des Unternehmens einschließlich des zu bewertenden immateriellen Vws und jenen eines fiktiven Vergleichsunternehmens ausschließlich dieses Vws stellt den dem Bewertungsobjekt zurechenbaren FCF dar. Dieser FCF wird damit sowohl durch zusätzliche Einzahlungen oder durch Kosteneinsparungen begründet, die nur auf den immateriellen Vw zurückzuführen sind, da sich das Vergleichsunternehmen nicht in dessen Besitz befindet oder der Gegenstand in keiner Verwendung steht.[142] Die Aufwendungen, die allein durch den zu bewertenden, immateriellen Vw entstehen, sind mit den zusätzlichen Einzahlungen oder Kosteneinsparungen zu verrechnen.[143] Ferner wird im Rahmen dieser Methode unterstellt, dass die zukünftigen Preise oder Kosten des hypothetischen Vergleichsunternehmens zuverlässig geschätzt werden können.[144] Jedoch liegen die notwendigen Informationen selten vor, sodass dieser Methode meistens eine Absage erteilt werden muss.

2.4.3.4 Residualwertmethode

Während die bisher dargestellten Methoden direkt am zu bewertenden Vw und den diesem zurechenbaren FCF anknüpfen, wird im Rahmen der Residualwertmethode der gesamte Planumsatz zunächst um direkt zurechenbare Kosten und hieran um fiktive Leasingraten für unterstützende Vws als fiktive Leasingraten bereinigt (Prinzip der Einzelübertragung).[145] Da ein Leasinggeber eine angemessene Verzinsung auf das gebundene Kapital[146] sowie eine Kompensation für die wirtschaftliche Abschreibung des Vws über die erwartete ND[147] erwarten würde, sind diese bei der Ableitung der Leasingraten zum FV zu berücksichtigen.[148]

Hieran werden sie im Zuge dieser Methode vom Jahresüberschuss vor Steuern und Zinsaufwendungen, jedoch vor Abschreibungen (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization; EBITDA) abgezogen. Da für die Ermittlung der fiktiven Leasingraten die FVs aller unterstützenden Vws herangezogen werden müssen, sind diese bereits vor Anwendung der Residualwertmethode zu bestimmen.[149] Folglich kann aus dieser Berechnung nach Abzug der Unternehmenssteuer, da ein Leasinggeber auf die erhaltenen Leasingraten Steuern entrichten müsste, sowie der Diskontierung der künftigen FCFs die Summe der Einzelbarwerte bestimmt werden.[150]

Die Anwendung dieser Methode beschränkt sich jedoch nur auf die Bewertung von Vws, die eindeutig und maßgeblich den zukünftigen Erfolg des Unternehmens beeinflussen.[151] Es wird hierbei unterstellt, dass das Unternehmen zum einen nur den zu bewertenden Vw besitzt und zum anderen die unterstützenden Vws geleast oder gemietet sind.[152] Mit diesem Ansatz wird versucht, die interdependenten Synergieeffekte und Einflüsse zwischen den materiellen und immateriellen Vws auszuschalten. Außerdem ist besondere Vorsicht bei der Identifizierung und Bewertung der unterstützenden Vws geboten, um Doppelerfassungen innerhalb dieser Vws zu vermeiden und die Leasingraten eindeutig und trennbar zuordnen zu können.[153]

2.4.3.5 Vermögenswertspezifischer Kapitalisierungszinssatz

Für die Bestimmung des Vw-spezifischen Kapitalisierungszinssatzes werden die sog. Weighted Average Cost of Capital (WACC) an das Risiko des zu bewertenden Vws angepasst. Unter den WACC werden die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten verstanden, die als Bestandteil des DCF-Verfahrens eine marktgerechte Verzinsung simulieren sollen.[154]

Die WACC berücksichtigen im Rahmen des sog. Entity-Ansatzes die durchschnittlichen Kosten aller Kapitalquellen, um den Ansprüchen der Kapitalgeber gerecht zu werden.[155]

Hierzu werden im Rahmen dieser Arbeit die zu Marktwerten angesetzten EK- und Fremdkapital (FK)-Kosten anhand der durchschnittlich bestimmbaren Kapitalstruktur gewichtet und summiert, da diese im Vergleich zu den Buchwerten den tatsächlichen ökonomischen Wert reflektieren.[156] Die Renditeforderungen der EK- und FK-Geber orientieren sich demnach auch an den Marktwerten der jeweiligen Finanzierungsart. Ziel dieser Berechnung ist es, einen Mischzinssatz als Diskontierungszinssatz für das Gesamtkapital (GK) zu ermitteln. Die WACC müssen sich gemäß der FV-Definition auf einen typisierten potenziellen Erwerber beziehen. Deshalb werden aus einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen in der Branche – einer sog. Peer Group – eine objektive Kapitalstruktur, ein unternehmensspezifischer Risikofaktor (β-Faktor) und eine FK-Verzinsung abgeleitet.[157]

Für die Bestimmung des gewichteten EKs werden nach dem Capital-Asset-Pricing-Model (CAPM)[158] zunächst die EK-Kosten (rEK) in eine Risikoprämie und eine risikolose Kapitalkostenkomponente unterteilt. Um die Risikoprämie herleiten zu können, wird die Marktrisikoprämie (MRP) mit einem β-Faktor multipliziert (MRP x β), wobei sich die MRP aus der Differenz des Erwartungswertes der Rendite des Marktportfolios (Erm) und der risikofreien Verzinsung (rf) errechnen lässt. Während die MRP den Marktpreis des durchschnittlichen Risikos aller gehandelten Aktien widergibt, wird der β-Faktor zur Marktrisikogewichtung herangezogen.[159] Dieser Faktor spiegelt das unternehmensspezifische Risiko wider und zeigt – vereinfacht ausgedrückt – wie stark sich eine Aktie im Vergleich zum Markt bewegt: Ein β-Faktor von größer als 1 bedeutet, dass das Wertpapier überproportional zum Markt reagiert und umgekehrt. Steigt oder sinkt bspw. die Marktrendite bei einem β-Faktor von 1,5 um 8%, so steigt oder sinkt die Rendite der Aktie um 12%. Bei einem β-Faktor von 1 entspricht das Unternehmensrisiko dem Gesamtmarktrisiko. Diese Kennzahl drückt also Schwankungen aus, die mit der Einzelrendite in einer Wechselwirkung zur Gesamtmarktrendite stehen (Volatilität).[160]

Aufgrund der Komplexität in der Ermittlung des ß-Faktors sei die Herleitung kurz erwähnt, jedoch nicht im Rahmen dieser Arbeit als Gegenstand zu charakterisieren:

Um den β-Faktor eines typisierten potentiellen Erwerbers ermitteln zu können, werden in einem ersten Schritt – im sog. Ungearing – die β-Faktoren der verschuldeten Vergleichsunternehmen (βV) in β-Faktoren für unverschuldete Unternehmen (βU) mithilfe der individuellen Verschuldungsgrade (FK/EK) umgerechnet. Durch die Bildung des arithmetischen Mittels werden die Faktoren zu einem unverschuldeten β-Faktor aggregiert. Anschließend wird beim sog. Regearing der verschuldete β-Faktor für das zu bewertende Unternehmen ermittelt, indem der unverschuldete mit dessen Zielkapitalstruktur angepasst wird.[161]

Die Rendite des Marktportfolios kann über einen Aktienmarktindex angenähert werden. Zum Bewertungsstichtag laufzeitäquivalente Renditen risikoarmer Staatsanleihen bilden i. d. R. die Ausgangsbasis für die risikolose Verzinsung bzw. für die Kapitalkostenkomponente und weisen einen Risikofaktor von 0 auf. Für Vws mit unbestimmbarer bzw. unendlicher Laufzeit sind keine Renditen am Markt beobachtbar. Aus diesem Grund greift man in der Praxis öfters auf die Rendite von Staatsanleihen mit der längsten Restlaufzeit zurück oder man ermittelt alternativ eine Mischverzinsung, die sich aus einer Verzinsung zehnjähriger Staatsanleihen und aus dem durchschnittlichen Zins dieser Anleihen in den letzten 20 Jahren zusammensetzt.[162]

Bei der Berechnung der Renditeforderung der FK-Geber (rFK) wird der aktuelle Marktzins für das FK herangezogen. Innerhalb der Renditeforderung der FK-Geber ist darauf zu achten, dass der vom Unternehmen zu zahlende Steuersatz (St) aufgrund der Abzugsfähigkeit von FK-Zinsen berücksichtigt werden muss (rFK (vor Steuern) x (1 - St)).

Zuletzt werden die Vw-spezifischen EK- und durchschnittlichen FK-Kosten mit der aus der Peer Group ermittelten Kapitalstruktur, die anschließend mit der geplanten zukünftigen Finanzierungspolitik des zu bewertenden Unternehmens abgeglichen werden kann, gewichtet. Je nach Vw-spezifischem Risiko können sonstige pauschalisierte Ab- oder Zuschläge auf die WACC vorgenommen werden, um diese an die mit den Zahlungsströmen aus dem Vw enthaltenen Risiken anzupassen. Begründet ist die Adjustierung bspw. aufgrund der Volatilität oder dem Zeitpunkt des Zuflusses der künftigen FCFs.[163] Vertraglich vereinbarten oder zeitnahen Zahlungsströmen ist demnach ein geringeres Risiko zuzurechnen als solchen, denen kein Vertrag zugrunde liegt bzw. die nur auf Erwartungen basieren.[164]

Wird die WACC-Formel in ihre Einzelteile zerlegt, so erhält man folgende Gleichung:

Die Abbildung 4 zeigt zur Übersicht die WACC-Berechnung in Teilschritten auf:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Ermittlung der WACC als Diskontierungszinssatz

Quelle: Eigener Entwurf

2.4.3.6 Abschreibungsbedingter Steuervorteil

Der sog. abschreibungsbedingte Steuervorteil (Tax Amortisation Benefit; TAB) bezeichnet den in der Steuerbilanz (gedanklich) generierten Steuervorteil, der sich durch die Einzelübertragung eines Vws ergibt.[165] Aufgrund dieser Fiktion ergeben sich hypothetisch durch den Ansatz und durch die damit verbundene Abschreibung immaterieller Vws in der GuV Ertragssteuerminderungen, die der Veräußerer bei der Kaufpreisbestimmung einplanen würde.[166] Die Höhe des TABs richtet sich nach dem Steuersatz, der steuerlichen ND des jeweiligen Landes, in dem die Einzahlungsüberschüsse des Vws besteuert werden müssen, sowie dem Vw-spezifischen risikoangepassten Kapitalisierungszinssatz als Diskontierungszinssatz.[167]

Um die Barwerte der FCFs in den FV zu transformieren, wird der TAB in der Praxis i. d. R. im Rahmen barwertorientierter Verfahren mittels eines sog. Step-up-Faktors auf den zuvor ohne Steuervorteil berücksichtigten FV hinzuaddiert.[168]

Für die Berechnung des Step-up-Faktors sind zunächst die Abschreibungssätze (AS) mit dem jeweiligen Vw-spezifischen Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren und die Summe der barwertigen AS mit dem Unternehmenssteuersatz zu multiplizieren. Der Quotient aus dem Dividenden 1 und dem Divisor 1 abzgl. der ermittelten Steuerersparnis (SE) in % beschreibt den Step-up-Faktor:[169]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Ermittlung des Step-up-Faktors

Quelle: Eigener Entwurf

Wenngleich in IFRS 3 keine Regelung für die Anwendung des TABs verankert ist, integriert er sich dennoch immer mehr in der Bewertungspraxis.[170] Auch vom IDW verabschiedete Stellungnahmen zur Rechnungslegung sowie Empfehlungen der „In-process research and development“- (IPR&D) Task Force des Berufsverbandes der amerikanischen Wirtschaftsprüfer (American Institute of Certified Public Accountants; AICPA) unterstreichen den Gebrauch der werterhöhenden Komponente.[171]

2.4.4 Kostenorientierte Verfahren

Nach den geltenden IFRS-Vorschriften sind kostenorientierte Verfahren bei der PPA anzuwenden, sobald marktpreis- und barwertorientierte Verfahren für die Bewertung immaterieller Vws scheitern.[172] Da sich die Datenbasis auf die Vergangenheit bezieht, spiegeln die errechneten Werte i. d. R. nicht den zukünftigen Nutzen wider.[173] Kostenorientierte Verfahren ermitteln die Kosten des immateriellen Vws, die aufzuwenden wären, um den gleichen Nutzen aus einem anderen immateriellen Vw stiften zu können.[174] Hierbei wird zwischen der Reproduktionskosten- und der Wiederbeschaffungskostenmethode unterschieden. Erstere ermittelt den FV anhand der Kosten, die für die Herstellung eines exakten Duplikats aufgewendet müssen.

Im Rahmen der Wiederbeschaffungskostenmethode wird der FV hingegen aus den Herstellungskosten eines Vws mit vergleichbaren Nutzen abgeleitet.[175] Zunächst werden bei beiden Methoden die für eine Neuherstellung anfallenden Kosten kalkuliert, die in einem zweiten Schritt – falls gegeben – um Vw-spezifische Wertminderungen aufgrund wirtschaftlicher, technischer oder physischer Veralterung zu bereinigen sind.[176]

Zwar werden im Zuge der Reproduktionskostenmethode i. d. R. alle bewertungsrelevanten Informationen dokumentiert, können jedoch später in der Praxis oft nicht mehr eindeutig identifiziert oder von den ursprünglich angefallenen Gemeinkosten für mehrere Vws isoliert werden. Darüber hinaus leitet sich der Wert eines Vws nicht von seinen entstandenen Kosten, sondern von seinem künftigen Nutzen ab. Gleichzeitig ist zusätzlich zu beachten, dass ein unabhängiger Dritter nicht mehr als die Reproduktions- oder Wiederbeschaffungskosten des betrachteten Gegenstandes bezahlen würde. Somit stellen folglich diese Kosten gleichzeitig eine Preisobergrenze dar.[177] Alternativ können die geschätzten Wiederbeschaffungskosten angesetzt werden, deren Aufbereitung allerdings in Verbindung mit erheblichem Aufwand steht, da bspw. Angebote von Dritten eingeholt werden müssten.[178]

2.4.5 Bestimmung der Restnutzungsdauer als Bewertungsvoraussetzung

Als notwendige Voraussetzung für die Bewertung ist die Restnutzungsdauer (RND) der Vws zu bestimmen, da der Wert der materiellen und immateriellen Vws maßgeblich von der verbleibenden ND beeinflusst wird.[179] Während bei langer RND der FV in der Bilanz länger als Folge geringerer Abschreibungsraten bestehen bleibt und insbesondere bei barwertorientierten Verfahren der FCF dem immateriellen Vw länger zugerechnet werden kann, wird bei kürzerer RND der gegenteilige Effekte erreicht.[180] Bei der Schätzung der RND sind mehrere Einflussgrößen wie bspw. nutzungsbedingte, wirtschaftliche, rechtliche oder technologische Einflüsse zu berücksichtigen.[181] Für die Ermittlung der RND können sowohl qualitative wie auch quantitative Methoden bzw. Erfahrungswerte herangezogen werden. Als gängigste qualitative Methode wird die Lebenszyklusanalyse, die im Zuge der Arbeit als Basis genutzt wird, genannt.[182]

Jedoch ist die Wahl der Ermittlungsmethode auf den Einzelfall abzustellen. Welche Auswirkungen die RND auf die Verfahren ausübt, verdeutlicht nachfolgende Tabelle:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Auswirkungen der RND auf die Bewertungsverfahren

Quelle: Eigener Entwurf in Anlehnung an Reilly, Robert/ Schweihs, Robert (1998), S. 210

2.5 Kapitalkonsolidierung im Konzernabschluss

[183] Die Kapitalkonsolidierung kann in die Erst-, Folge- und Endkonsolidierung unterteilt werden.[184] Da für die Konsolidierung im Rahmen des Konzernabschlusses die Jahresabschlüsse aller Tochterunternehmen einschließlich des Jahresabschlusses der Mutter benötigt werden, erfolgt die erstmalige Kapitalkonsolidierung zum 31.12. des Berichtsjahres, in dem der ED gewesen ist. Die Kapitalkonsolidierung hat nach der Erwerbsmethode zu erfolgen, da bei der Konsolidierung unterstellt wird, dass – unabhängig davon ob eine Fusion oder ein Share-Deal vorliegt – die Vws und Schulden einzeln erworben worden seien.[185] Gegenstand der Erstkonsolidierung ist es, sowohl die Beteiligungsbuchwerte an allen Tochterunternehmen erstmalig als auch das dahinterstehende EK der Einzelabschlüsse zum FV in der Konzernbilanz zu eliminieren, um im Konzernabschluss eine Mehrfacherfassung des EKs der Tochterunternehmen zu vermeiden.[186] Der Konzernabschluss bildet somit alle Unternehmen des Konzerns als ein einziges Unternehmen ab, dass um die innerkonzernlichen EK-Verflechtungen bereinigt ist.[187] Da sich aus der Saldierung ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Beteiligungsbuchwert und dem anteiligen EK aufgrund unterschiedlicher Bewertungsansätze[188] ergeben kann, muss dieser im Konzernabschluss berücksichtigt werden:[189]

[...]


[1] In dieser Arbeit werden PPA und Kaufpreisallokation synonym verwendet.

[2] Vgl. Anhang 1.

[3] In dieser Arbeit werden Zeitwert und Fair Value (FV) synonym verwendet.

[4] Vgl. IFRS 3.37; Statement of Financial Accounting Standards (SFAS) 141. A 11; Zelger, Hansjörg (2008), S. 112.

[5] Vgl. zur Vertiefung in sukzessive Anteilserwerbe: Krimpmann, Andreas (2009), S. 102.

[6] Vgl. zur Vertiefung in Unternehmenserwerbe durch Anteilstausch: Krimpmann, Andreas (2009), S. 101.

[7] Vgl. zur Vertiefung in Folgebewertung und -bilanzierung: IFRS 3.54 ff..

[8] Vgl. zur Vertiefung in den Ausnahmen vom Bewertungsgrundsatz: IFRS 3.29 ff..

[9] Vgl. Kapitel 2.4.

[10] Vgl. Dietzel, Andreas (2001), § 9 Rn. 58; Berens, Wolfgang/ Brauner, Hans (1998), S. 5.

[11] Unter Signing wird der Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durch alle Vertragsparteien verstanden. Vgl. Schüppen, Matthias/ Walz, Susanne (2008), S. 42.

[12] Vgl. Putzo, Hans (2008), § 442, Rn. 13.

[13] § 43 Abs. 1 GmbHG.

[14] Vgl. § 43 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GmbHG; § 93 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AktG.

[15] Vgl. Scholich, Martin (2010), S. B4.

[16] Vgl. Tcherveniachki, Vassil (2007), S. 80 f..

[17] Vgl. Burton, Richard/ Scholich, Martin (2010), S. 25 ff..

[18] Vgl. Kalk, Ulrich (2008), S. 236; Wulf, Inge (2008), S. 99.

[19] Vgl. Zelger, Hansjörg (2005), S. 108.

[20] Vgl. IFRS 3.4; Kuhlewind, Andreas-Markus (2008), S. 382.

[21] Vgl. zur Vertiefung in die Leitlinien zur Identifizierung eines Unternehmenszusammenschlusses und der Definition eines Geschäftsbetriebs: Anhang 2; IFRS 3.B5-3.B12.

[22] Vgl. zur Vertiefung in die Formen von Unternehmenszusammenschlüssen: Anhang 3.

[23] Vgl. Küting, Karlheinz/ Weber, Claus-Peter (2008), S. 563.

[24] Unter einem nicht beherrschenden Anteil ist das Eigenkapital (EK) einer Tochtergesellschaft zu verstehen,das einer Muttergesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar zugeordnet wird. Da jedoch im vorliegenden Praxisteil ein 100%-iger Share-Deal zugrunde gelegt wird, sei an dieser Stelle nur erwähnt, dass die Bewer tung nicht beherrschender Anteile ebenfalls zum FV zu erfolgen hat.Vgl. IAS 27.4; IFRS 3.10; Achleitner, Ann-Kristin/ Behr, Giorgio/ Schäfer, Dirk (2011), S. 399.

[25] Vgl. Brücks, Michael/ Wiederhold, Philipp (2004), S. 179; Küting, Karlheinz/ Wirth, Johannes (2004), S. 172.

[26] Vgl. IFRS 3.16 alte Fassung (a. F.).

[27] Vgl. Kapitel 2.2.4.

[28] Die bilanzielle Kaufpreisverteilung nach IFRS 3 a. F. wird zwar von den neuen IFRS 3 ersetzt, jedoch bleibt trotz der Änderungen bis Januar 2008 der Inhalt hinter der Beschreibung identisch.

[29] Vgl. IFRS 3.6.

[30] Vgl. Heuser, Paul/ Theile, Carsten (2007), Rz. 3215.

[31] Vgl. Grüne, Michael/ Hayn, Sven (2006), S. 42; IFRS 3.7.

[32] Vgl. IFRS 3.7.

[33] Vgl. IFRS 3.7 i. V. m. IAS 27; IFRS 3.B14-3.B18.

[34] Vgl. IFRS 3.9 i. V. m. IFRS 3.10; Schmidbauer, Rainer (2005), S. 102. Beim sukzessiven Anteilserwerb weichen Erwerbs- und Übertragungszeitpunkt voneinander ab. In den Ausführungen dieser Arbeit wird nachfolgend davon ausgegangen, dass der ED immer dem wirtschaftlichen Erwerbszeitpunkt entspricht.

[35] Das Closing bezeichnet den dinglichen Vollzug des Kaufvertrages bzw. den Eigentumsübergang.Vgl. Schüppen, Matthias/ Walz, Susanne (2008), S. 57.

[36] Vgl. Schüppen, Matthias/ Walz, Susanne (2008), S. 58; Kuhlewind, Andreas-Markus (2008), S. 383.

[37] Vgl. Kuhlewind, Andreas-Markus (2008), S. 383.

[38] Die Kriterien für die Beherrschungsmöglichkeit sind in Kapitel 2.2.2 zu finden.

[39] Vgl. IFRS 3.9.

[40] Vgl. IFRS 3.37.

[41] Vgl. Schmidbauer, Rainer (2005), S. 123.

[42] Vgl. Ihlau, Susann/ Gödecke, Steffen (2010), S. 687.

[43] Vgl. IFRS 3.37 i. V. m. IFRS 3.39-3.40; Küting, Karlheinz/ Wirth, Johannes (2004), S. 170.

[44] Vgl. Fladt, Guido/ Feige, Peter (2003), S. 252; Heuser, Paul/ Theile, Carsten (2007), Rz. 3225b.

[45] Vgl. Ihlau, Susann/ Gödecke, Steffen (2010), S. 689.

[46] Vgl. IFRS 3.53; IFRS 3.BC365-370.

[47] Vgl. IFRS 3.37 i. V. m. IFRS 3.5 c; IFRS 3.5 d.

[48] Vgl. IFRS 3.45. Die nachträgliche Anpassung sei an dieser Stelle zur Vollständigkeit erwähnt. Diese Arbeit beschränkt sich jedoch nur auf die erstmalige Bilanzierung der Gegenleistung.

[49] Im Rahmen dieser Arbeit wird nur der derivate GoF behandelt, da der originäre (Mehrbetrag, um den die Marktkapitalisierung das bilanzielle EK übersteigt.) bei der PPA keine Anwendung findet. Vgl. Küting, Karlheinz/ Weber, Claus-Peter/ Wirth, Johannes (2001), S. 185.

[50] Vgl. IRFS 3.32; Zelger, Hansjörg (2008), S. 106.

[51] Vgl. Wulf, Inge (2008), S. 89.

[52] In dieser Arbeit ist unter einem CF immer der CF aus der laufenden Tätigkeit zu verstehen.

[53] Vgl. IAS 36.81.

[54] Vgl. IFRS 3.5 i. V. m. IFRS 3.32; IAS 27.18; Küting, Karlheinz/ Stampa, Dante (2010), S. 3.

[55] Vgl. IFRS 3.34.

[56] Vgl. IFRS 3.36.

[57] Vgl. KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG - o. V. (2004), S. 102.

[58] Aufgrund der thematischen Eingrenzung dieser Arbeit kann die Folgebilanzierung des GoFs mit keiner adäquaten Würdigung abgehandelt werden und wird deshalb nur in ihren Grundzügen dargestellt.

[59] Vgl. IAS 36.10 b i. V. m. IAS 36.124; Fladt, Guido/ Feige, Peter (2003), S. 254.

[60] Vgl. Fladt, Guido/ Feige, Peter (2003), S. 254.

[61] Vgl. IAS 36.6; Küting, Karlheinz/ Wirth, Johannes (2005), S. 706.

[62] Vgl. IAS 36.72; Küting, Karlheinz/ Weber, Claus-Peter (2008), S. 326.

[63] Vgl. IFRS 3.10; Kapitel 2.2.4.

[64] Vgl. IFRS 3.11 i. V. m. IFRS 3.12.

[65] Vgl. Lüdenbach, Norbert/ Prusaczyk, Peter (2004), S. 205.

[66] Vgl. Bohl, Werner/ Riese, Joachim/ Schlüter, Jörg (2004), S. 19 f..

[67] Vgl. Kapitel 2.4.

[68] Vgl. Kapitel 2.3.4.

[69] Aufgrund der besseren Übersichtlichkeit wird in diesem Kapitel im Vorfeld auch kurz auf deren Bewertung eingegangen, sie stellen jedoch keinen Schwerpunkt dieser Ausführungen dar.

[70] Unter dem erwarteten wirtschaftlichen Nutzen sind bspw. Zahlungsmittelzuflüsse oder Kosteneinsparungen zu verstehen.

[71] Vgl. IFRS 3.11 i. V. m. IFRS Framework 89; Küting, Karlheinz/ Wirth, Johannes (2004), S. 170.

[72] Vgl. Löw, Edgar/ Antonakopoulos, Nadine/ Weiland, Thomas (2007), S. 734.

[73] Vgl. zur Vertiefung in die Immobilienbewertung: Simon, Jürgen u. a. (2003), Handbuch der Grundstückswertermittlung.Vgl. zur Vertiefung in die Bewertung des Sachanlage- und Vorratsvermögens: Tanski, Joachim (2005), Sachanlagen und IFRS-Bewertung, Bilanzierung und Berichterstattung.

[74] Vgl. Kapitel 2.4.1.

[75] Vgl. § 194 BauGB; §§ 7 Abs. 1 WertV i. V. m. 13 ff. WertV; Beyer, Sven (2008), S. 190.

[76] Vgl. § 7 Abs. 2 WertV; Küting, Karlheinz/ Dawo, Sascha (2003), S. 232 f..

[77] Vgl. Tanski, Joachim (2005), S. 107; Beyer, Sven (2008), S. 194.

[78] Vgl. IFRS 3.11 i. V. m. IFRS Framework 91; Küting, Karlheinz/ Wirth, Johannes (2004), S. 170.

[79] Vgl. IFRS 3.18.

[80] Vgl. Beyer, Sven (2008), S. 157.

[81] Vgl. zur Vertiefung in die Bewertung von Schulden: Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) Stellungnahme zur Rechnungslegung (RS) Hauptfachausschuss (HFA) 16, Tz. 70-72.

[82] Vgl. Schmidbauer, Rainer (2005), S. 123.

[83] Vgl. IFRS 3.22.

[84] Vgl. IFRS 3.23 i. V. m. IAS 37.27.

[85] Vgl. Küting, Karlheinz/ Wirth, Johannes (2004), S. 173.

[86] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 74 i. V. m. Korff, Matthias (2008), S. 12.

[87] Vgl. Hachmeister, Dirk (2006), S. 204.

[88] Vgl. Brücks, Michael/ Wiederhold, Philipp (2004), S. 180.

[89] Vgl. IAS 37.10 i. V. m. IAS 37.70.

[90] Vgl. IAS 37.71 i. V. m. IAS 37.14.

[91] Vgl. Brücks, Michael/ Wiederhold, Philipp (2004), S. 180.

[92] Dieser Grundsatz findet ebenso bei der Bewertung immaterieller Vws Anwendung.

[93] Vgl. IFRS Framework 86.

[94] Vgl. IFRS 3.B16 j a. F.; IDW RS HFA 16, Tz. 73; Beyer, Sven (2008), S. 154.

[95] Vgl. IFRS 3.B39 i. V. m. IAS 38.10.

[96] Vgl. IFRS 3 Anhang A.

[97] Obwohl der GoF nicht die Ansatzkriterien erfüllt, wird er vom IASB als immaterieller Vw eingestuft. Vgl. Küting, Karlheinz/ Stampa, Dante (2010), S. 6.

[98] Vgl. IFRS 3.13 i. V. m. IFRS 3.B31; IFRS 3.B33; IAS 38.12; Zelger, Hansjörg (2008), S. 121.

[99] Vgl. IFRS 3.B32.

[100] Vgl. IAS 38.33.

[101] Vgl. IAS 37.13 i. V. m. IAS 38.33.

[102] Vgl. IFRS 3.13; Ernst & Young (2012), S. 20.

[103] Vgl. IAS 38.34; Castedello, Marc (2008), S. 216.Grundsätzlich ist die Aktivierung von F&E-Kosten zwar untersagt, jedoch können die bis zum Zeitpunkt des Erwerbs von F&E-Projekten entstandenen Kosten im Zuge einer Akquisition aktiviert werden.

[104] Vgl. Anhang 5.

[105] Vgl. o. V. (Hrsg. IFBC-AG; 2006), S. 8.

[106] Vgl. Kapitel 2.2.5.

[107] Vgl. IFRS 3.24 i. V. m. IAS 12.5; Loitz, Rüdiger (2004), S. 1180.

[108] Vgl. Petersen, Karl/ Zwirner, Christian (2009), S. 183.

[109] Vgl. Baetge, Jörg/ Kirsch, Hans-Jürgen/ Thiele, Stefan (2009), S. 535.

[110] Vgl. Schroeder, Richard/ Clark, Jack/ Cathey, Myrtle (2011), S. 405 f..

[111] Vgl. Bitz, Michael/ Schneeloch, Dieter/ Wittstock, Wilfried (2003), S. 107.Vgl. zur Vertiefung in die latenten Steuern: Küting, Karlheinz/ Wirth Johannes (2003), S. 625 ff..

[112] Vgl. IAS 12.21; Fülbier, Rolf/ Pellens, Bernhard/ Gassen, Joachim (2006), S. 688.

[113] Vgl. IAS 12.19; IAS 12.66; Zelger, Hansjörg (2008), S. 129.

[114] Im Rahmen dieser Arbeit wird hauptsächlich auf die Bewertung immaterieller Vws eingegangen. Um jedoch eine kurze eine Übersicht der Bewertung der restlichen Vws zu erhalten, werden in Anhang 4 auszugsweise andere nicht immaterieller Vws mit ihrem Wertansatz nach IFRS 3 abgebildet.

[115] Vgl. Vettiger, Thomas/ Hirzel, Christian (2009), S. 83.

[116] Vgl. Goddar, Heinz/ Moser, Ulrich (2007), S. 595; IAS 38.39 ff..

[117] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 19; Beyer, Sven (2008), S. 162.

[118] Vgl. Jenkins, David (2006), S. 48 ff..

[119] Vgl. Henke, Michael/ Siebert, Hilmar (2008), S. 8.

[120] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 21; IAS 38.39; Beyer, Sven (2008), S. 166.

[121] Vgl. IAS 38.8; IDW Standard (S) 5, Tz. 20.

[122] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 22; Goddar, Heinz/ Moser, Ulrich (2007), S. 596.

[123] Vgl. Schmidbauer, Rainer (2004), S. 150.

[124] Vgl. IAS 38.40 i. V. m. IAS 38.41; Henke, Michael/ Siebert, Hilmar (2008), S. 9.

[125] Barwertorientierte Verfahren existieren in verschiedenen Ausprägungen. Gegenstand dieser Arbeit ist die Variante der Free Cash Flow (FCF)-Methode. Vgl. zur Vertiefung in andere Ausprägungen: Ballwieser, Wolfgang (2008), S. 93 ff.; Drukarczyk, Jochen/ Schüler, Andreas (2011), S. 125 ff..

[126] Vgl. Ballwieser, Wolfgang (2008), S. 90 ff..

[127] Vgl. Beyer, Sven (2008), S. 168. Da in der Praxis i. d. R das DCF-Verfahren angewendet wird, be schränkt sich diese Arbeit auf dieses Verfahren. Vgl. Heidemann, Christian (2005), S. 199.

[128] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 12 ff..

[129] Vgl. Jäger, Rainer/ Himmel, Holger (2003), S. 430 ff..

[130] Diese Methode findet nur bei Vws Anwendung, bei denen keine Synergieeffekte bestehen und folglich die CFs direkt zugerechnet werden können. Dies stellt jedoch in der Bewertungspraxis eine Seltenheit dar und wird deshalb im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter betrachtet. Vgl. IDW S 5, Tz. 30; Beyer, Sven/ Mackenstedt, Andreas (2008), S. 344.

[131] Vgl. Beyer, Sven (2008), S. 169.

[132] Wöhe, Günther/ Döring, Ulrich (2010), S. 201.

[133] Vgl. Jäger, Rainer/ Himmel, Holger (2003), S. 432.

[134] Vgl. IDW S 5, Tz. 31.

[135] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 51 i. V. m. IDW S 5, Tz. 32.

[136] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 51 i. V. m. IDW RS HFA 16, Tz. 37.

[137] Vgl. Nestler, Anke (2008), S. 2003.

[138] Vgl. Knoppe, Helmut (1972), S. 102.

[139] Vgl. Nestler, Anke (2008), S. 2004.

[140] Vgl. Nestler, Anke (2008), S. 2004.

[141] Innerhalb des Intervalls ist eine Zahl zwischen 3 und 4 zu wählen, um vom gesamten Lizenzbetrag die Gesamtlizenzgebühr zu erhalten, die dem Lizenzgeber zuzurechnen ist. Dieser Divisor hängt von der vertraglichen Ausgestaltung des Lizenzvertrages ab und wird im Rahmen der PPA fiktiv bestimmt.

[142] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 59 ff.; IDW S 5, Tz. 33 ff.; Henke, Michael/ Siebert, Hilmar (2008), S. 12.

[143] Vgl. Beyer, Sven (2008), S. 171.

[144] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 62.

[145] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 57.

[146] Vgl. Kapitel 2.4.3.5.

[147] Vgl. Kapitel 2.4.3.6.

[148] Vgl. Beyer, Sven (2008), S. 171 i. V. m. IDW RS HFA 16, Tz. 54.Bei nicht abnutzbaren Vws ist lediglich die Verzinsung auf das gebundene Kapital zu berücksichtigen.

[149] Vgl. Mackenstedt, Andreas/ Fladung, Hans-Dieter/ Himmel, Holger (2006), S. 1042.

[150] Vgl. Henke, Michael/ Siebert, Hilmar (2008), S. 14.

[151] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 58; Beyer, Sven (2008), S. 172.

[152] Vgl. IDW S 5, Tz. 37.

[153] Vgl. IDW S 5, Tz. 38; Beyer, Sven (2008), S. 172.

[154] Vgl. IDW RS HFA 16.

[155] Im Gegensatz dazu werden beim sog. Equity-Ansatz nur die Renditen der EK-Geber berücksichtigt, da hierbei nur die für die EK-Geber zustehenden CFs ermittelt werden. Vgl. Ernst, Dietmar/ Schneider, Sonja/ Thielen, Björn (2010), S. 45.

[156] Es gäbe zwar die Möglichkeit eine Reihe weiterer Kapitalquellen heranzuziehen, wie das Mezzanine Kapital, jedoch werden i. d. R. das EK und FK als die zwei wesentlichen Finanzierungsarten benutzt.Vgl. Ernst, Dietmar/ Schneider, Sonja/ Thielen, Björn (2010), S. 46.

[157] Vgl. Mackenstedt, Andreas/ Fladung, Hans-Dieter/ Himmel, Holger (2006), S. 1046.

[158] Diese Methode wird von der IDW zur Berechnung der WACC im Rahmen der PPA empfohlen.Vgl. IDW RS HFA 16, S. 1419.

[159] Vgl. Beyer, Sven (2008), S. 174.

[160] Vgl. Ernst, Dietmar/ Schneider, Sonja/ Thielen, Björn (2010), S. 60.

[161] Vgl. Beyer, Sven (2008), S. 174.

[162] Vgl. Beyer, Sven (2008), S. 173.

[163] Vgl. Mackenstedt, Andreas/ Fladung, Hans-Dieter/ Himmel, Holger (2006), S. 1046.

[164] Vgl. Ernst, Dietmar/ Schneider, Sonja/ Thielen, Björn (2010), S. 75 ff..

[165] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 37.

[166] Vgl. Beyer, Sven (2008), S. 181.

[167] Vgl. Mackenstedt, Andreas/ Fladung, Hans-Dieter/ Himmel, Holger (2006), S. 1045.

[168] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 38 i. V. m. Beyer, Sven (2008), S. 182. Der TAB könnte auch absolut berechnet und dieser dem barwertigen CF hinzugezählt werden. Jedoch hat diese Ermittlung ein Zirkulationsproblem zur Folge, da die Abschreibungshöhe auf Basis des FVs, der wiederum vom TAB abhängt, festgelegt wird. Deshalb wird der Step-up-Faktor verwendet. Vgl. hierzu Mackenstedt, Andreas/ Fladung, Hans-Dieter/ Himmel, Holger (2006), S. 1045.

[169] Vgl. Beyer, Sven (2008), S. 183 f..

[170] Vgl. Kasperzak, Rainer/ Nestler, Anke (2007), S. 473.

[171] Vgl. Hitchner, James u. a. (2002), S. 54 f..

[172] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 19 f..

[173] Vgl. Henke, Michael/ Siebert, Hilmar (2008), S. 10.

[174] Vgl. Goddar, Heinz/ Moser, Ulrich (2007), S. 597.

[175] Vgl. IDW RS HFA 16, Tz. 39; Mackenstedt, Andreas/ Fladung, Hans-Dieter/ Himmel, Holger (2006), S. 1040.

[176] Vgl. Beyer, Sven (2008), S. 180.

[177] Vgl. Beyer, Sven/ Mackenstedt, Andreas (2008), S. 342 f.; Henke, Michael/ Siebert, Hilmar (2008), S. 10.

[178] Vgl. Henke, Michael/ Siebert, Hilmar (2008), S. 10.

[179] Vgl. PricewaterhouseCoopers AG (2004), S. 16.

[180] Vgl. Reilly, Robert/ Schweihs, Robert (1998), S. 212.

[181] Vgl. Beyer, Sven (2008), S. 177.

[182] Bei quantitativen Methoden bedient man sich bspw. der sog. Survivor Curve.Vgl. zur Vertiefung Reilly, Robert/ Schweihs, Robert (1998), S. 214; Beyer, Sven (2008), S. 178 ff..

[183] Die bisher in IFRS 3 und IAS 27 abgebildeten Bilanzierungs- und Konsolidierungsregelungen sind unverändert zum Jahre 2011 in den IFRS 10 übernommen worden. Da man sich zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung der NewCo-Gesellschaften ausschließlich dem IFRS 3 und der IAS 27 bedient hat, sind auch diese im Rahmen dieser Arbeit konsequent angewandt worden.Um ausschließlich die Auswirkungen der neu identifizierten immateriellen Vws und des GoFs innerhalb der EK-Verflechtungen aufzuzeigen, beschränkt sich diese Arbeit lediglich auf die Kapitalkonsolidierung.

[184] Vgl. zur Vertiefung in die Folge- und Endkonsolidierung: Krimpmann, Andreas (2009), S. 114 ff..

[185] Vgl. IFRS 3.4 i. V. m. IAS 27.1; Kapitel 2.2; Küting, Karlheinz/ Weber, Claus-Peter (2008), S. 563.

[186] Vgl. IAS 27.12 i. V. m. IAS 27.18; Oser, Peter/ Reichart, Susanne/ Wirth, Johannes (2009), S. 418.

[187] Vgl. IAS 27.18 a; Küting, Karlheinz/ Weber, Claus-Peter (2008), S. 77.

[188] Die Muttergesellschaft stellt i. d. R. ihren Konzernabschluss nach den nationalen Bewertungsvorschriften auf, wogegen das erworbene Tochterunternehmen nach der Erwerbsmethode zu konsolidieren ist.

[189] Vgl. Busse von Colbe, Walther u. a. (2009), S. 209; Küting, Karlheinz/ Stampa, Dante (2010), S. 4.

Ende der Leseprobe aus 118 Seiten

Details

Titel
Purchase Price Allocation im Rahmen des Konzernabschlusses nach IFRS 3
Untertitel
Ein Praxisleitfaden für die Kaufpreisallokation nach IFRS 3. Schwerpunkt: Immaterielle Vermögenswerte
Hochschule
Fachhochschule der Wirtschaft Bergisch Gladbach
Note
1.3
Autor
Jahr
2013
Seiten
118
Katalognummer
V319653
ISBN (eBook)
9783668190535
ISBN (Buch)
9783668190542
Dateigröße
984 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Unternehmensbewertung, Purchase Price Allocation, Kaufpreisallokation, IFRS 3, International Financial Reporting Standards 3, Beteiligungscontrolling, M&A, Mergers & Aquisitions, PPA, Erwerbsmethode, Identifizierung des Erwerbers, Allokation der Anschaffungskosten auf die Gegenleistung, Geschäfts- oder Firmenwert, Goodwill, Immaterielle Vermögenswerte, Marktpreisorientierte Verfahren, Barwertorientierte Verfahren, Methode der Lizenzpreisanalogie, Mehrgewinnmethode, Residualwertmethode, Vermögenswertspezifischer Kapitalisierungszinssatz, WACC, Weighted Average Cost of Capital, Peer Group, Abschreibungsbedingter Steuervorteil, TAB, Tax Amortization Benefit, Kostenorientierte Verfahren, Kapitalkonsolidierung im Konzernabschluss, Due Diligence, Gesamtkaufpreis, Technologie, Mitarbeiterstamm, Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Kundenbeziehungen, Latente Steuern, Multi-Period Excess Earnings Method, relief from royalty method, replacement cost approach, cost approach, excess profit method, Knoppe-Formel, unterstützende Vermögenswerte, contributory asset charges, Capital Asset Pricing Model, CAPM, gewichtete Gesamtkapitalkosten, Step-up-Faktor, Intangibles
Arbeit zitieren
M.Sc, B.A., IK David Klee (Autor:in), 2013, Purchase Price Allocation im Rahmen des Konzernabschlusses nach IFRS 3, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/319653

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